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Entscheid

VB.2024.00618

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00618

17. Juli 2025Deutsch20 min

(URT.2025.26464)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00618

Urteil

der 3.

Kammer

vom 17. Juli 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz),

Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber

Silvio Forster.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

B AG,

vertreten durch RA C,

Beschwerdegegnerin,

und

1. Baukommission Stallikon,

vertreten durch RA D,

2. Baudirektion Kanton Zürich,

Mitbeteiligte,

betreffend nachträgliche

Baubewilligung und Ausnahmebewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A betreibt ein Gastgewerbe (Restaurant E AG) an

der Buchenegg 01 in Stallikon (Kat.-Nr. 02). Am 27. April 2023

reichte er als Bauherrschaft ein nachträgliches Baugesuch für die drei

Trampoline und eine Hecke im nördlichen Teil des Grundstücks ein. Mit Schreiben

vom 20. September 2023 eröffnete die Baukommission (Gemeinde Stallikon)

die kantonale Gesamtverfügung vom 14. September 2023. Sie teilte A mit,

dass mit der kantonalen Gesamtverfügung die nachträgliche Baubewilligung

erteilt worden sei.

Erwägungen

II.

Gegen die Entscheide der Gemeinde Stallikon sowie der

kantonalen Baudirektion erhob die B AG mit Eingabe vom 23. Oktober

2023.

Rekurs beim Baurekursgericht. Das Baurekursgericht führte am 8. Mai

2024.

einen Augenschein durch. Mit Entscheid vom 10. September 2024 hiess

das Baurekursgericht den Rekurs gut. Es hob die Verfügung der Gemeinde

Stallikon vom 20. September 2023 sowie die kantonale Gesamtverfügung vom

14.

September 2023 auf und verweigerte die nachträgliche Baubewilligung

(Dispositivziffer I). Zusätzlich wurde die Baukommission Stallikon

eingeladen, in dieser Sache über die Wiederherstellung des rechtmässigen

Zustands gemäss § 341 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975.

(PBG; LS 700.1) zu entscheiden (Dispositivziffer II). Die

Verfahrenskosten von Fr. 4'940.- auferlegte es je zu einem Viertel der

Baukommission Stallikon und der Baudirektion sowie zur Hälfte A

(Dispositivziffer III). Zusätzlich wurde A verpflichtet, der B AG

eine Umtriebsentschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen (Dispositivziffer IV).

III.

Gegen den Entscheid des Baurekursgerichts vom

10.

September 2024 erhob A am 8. Oktober 2024 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht. Er beantragte, der vorinstanzliche Entscheid sei

aufzuheben. Weiter seien die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu

reduzieren und neu zu verteilen sowie die Umtriebsentschädigung aufzuheben. Mit

Eingabe vom 28. Oktober 2024 beantragte das Baurekursgericht die Abweisung

der Beschwerde. Sodann verzichtete die kantonale Baudirektion mit Schreiben vom

1.

November 2024 auf eine Stellungnahme. Die B AG liess am

15.

November 2024 beantragen, die Beschwerde sei unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Eventualiter

sei die Sache zum neuen Entscheid an das Baurekursgericht zurückzuweisen. Es

folgten keine weiteren Eingaben.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

nach § 41 Abs. 1 i. V. m. § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden

Beschwerde zuständig. Weil auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Das

Baugrundstück Kat.-Nr. 02 ist mit einem gastgewerblich genutzten Gebäude Buchenegg 01

sowie einer privat genutzten Wohnbaute Buchenegg 03 überstellt. Die

Gebäude, der grosse Parkplatz sowie die auf der Westseite des gastgewerblich

genutzten Gebäudes liegende Gartenterrasse befinden sich in der Kernzone Weiler

(KW), während der nördlichste und nordwestliche Teil des Grundstücks der

kantonalen Landwirtschaftszone (Lk) zugewiesen ist. Im dreieckigen Nordteil der

Parzelle (in der Landwirtschaftszone) wurde ein Kinderspielplatz mit drei

Trampolinen eingerichtet, welcher grösstenteils, insbesondere gegenüber der F-Strasse,

mit einer Hecke umfasst ist. Das Baugrundstück befindet sich sodann im

BLN-Objekt Albiskette – Reppischtal (Nr. 1306) und im Objekt Albiskette

des kantonalen Inventars der Landschaftsschutzobjekte (Nr. 1004;

Objektblätter abrufbar unter: www.gis.zh.ch > Bundesinventare; Kantonales

Inventar der Landschaftsschutzobjekte) sowie in der Landschaftsschutzzone IIIB

gemäss Verordnung der Baudirektion vom 10. April 1995 zum Schutz von

Natur- und Landschaftsschutzgebieten mit überkommunaler Bedeutung in der

Gemeinde Stallikon. Zudem ragt der nördliche in der kantonalen

Landwirtschaftszone befindliche Teil des Baugrundstücks in eine

Waldabstandslinie hinein (GIS-Browser > ÖREB-Kataster).

2.2

Für den

Kinderspielplatz samt den Trampolinen und der Hecke stellte der Beschwerdeführer

am 27. April 2023 ein nachträgliches Baugesuch. Die Mitbeteiligte 2

erteilte mit Verfügung vom 14. September 2023 für den Kinderspielplatz

nachträglich eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 des Raumplanungsgesetzes

vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) und nach der kantonalen

Schutzverordnung. Zur Begründung führte diese namentlich an, dass es gemäss

kantonaler Praxis im Nahbereich von Wohngebäuden und Restaurants zulässig sei,

die Umgebung untergeordnet zu gestalten, wenn in der Weilerzone nicht genügend

Platz vorhanden sei. Diese Praxis gelte auch, wenn die Umgebung in der

Landwirtschaftszone liege. Da für den Spielplatz in der Bauzone kein Platz

vorhanden und dieser durch den Parkplatz und die Strasse gut umsäumt sei, ordne

er sich gut in die Landschaft ein. Es stünden keine überwiegenden Interessen

entgegen. Sodann seien geschlossene, undurchlässige Formhecken aus Monokulturen

aufgrund der Erscheinung und Zäsur, die sie in der Landschaft bewirkten, in der

Regel nicht zulässig. Die bestehende Formhecke habe jedoch die Funktion,

spielende Kinder von der Strasse zu schützen. Die Hecke sei daher unter der

Nebenbestimmung zulässig, dass diese auf eine maximale Höhe von 1,2 m

zurückzustutzen sei. Folglich wurde der Spielplatz als standortgebunden und

auch aus Sicht des Landschaftsschutzes als bewilligungsfähig erachtet.

2.3

Das

Baurekursgericht hob die Verfügungen der Mitbeteiligten 1 und 2 auf und

ordnete den Bauabschlag an. Es lud die Mitbeteiligte 1 ein, die

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nach § 341 PBG zu prüfen

(Dispositivziffern I und II). Zur Begründung führte es Folgendes aus: In

den Kernzonen der Gemeinde Stallikon seien gemäss Ziff. 2.2 der kommunalen

Bau- und Zonenordnung (BZO) i. V. m. § 49 Abs. 1

und § 49a Abs. 3 PBG Wohnungen, Läden, Gaststätten, landwirtschaftliche

Betriebe sowie mässig störende Gewerbe und Dienstleistungen zulässig. Somit

seien auch Kinderspielplätze in der Kernzone zonenkonform. Der Kinderspielplatz

stehe den Gästen des Beschwerdeführers während der Sommermonate zur Verfügung,

während im Westen auf der Terrasse des Gebäudes Buchenegg 01 eine

Gartenwirtschaft betrieben werde. Der Spielplatz sei folglich eine besondere

Attraktion, jedoch sei aufgrund der Akten nicht davon auszugehen, dass dieser

für das Restaurant eine betriebliche Notwendigkeit darstelle. Dies gelte umso

mehr, als das Gebiet Vorderbuchenegg ein stark frequentiertes

Naherholungsgebiet darstelle und das Restaurant ganzjährig geöffnet sei. Davon

abgesehen seien auf dem Baugrundstück sowohl im Süden als auch zwischen den

beiden Gebäuden genügend Alternativstandorte innerhalb der Bauzone vorhanden,

sodass dort keine Ausnahmebewilligung nötig wäre. Auch wenn der Spielplatz für

den Beschwerdeführer nützlich und praktisch situiert sei, sei die

Standortgebundenheit nach objektiven und nicht nach subjektiven Massstäben zu

beurteilen. Sodann beziehe sich die von der Mitbeteiligten 2 angesprochene

Praxis zur untergeordneten Umgebungsgestaltung (7-m-Regel) auf die erweiterte

Besitzstandsgarantie nach Art. 24c RPG und sei für die Beurteilung der

Standortgebundenheit ohnehin nicht massgebend.

Sodann habe sich die Mitbeteiligte 1 in ihrer

Verfügung vom 20. September 2023 darauf beschränkt, die kantonale

Gesamtverfügung zu eröffnen. Jedoch habe sie eine materielle Prüfung des Bauvorhabens

nach § 320 PBG gänzlich unterlassen. Damit habe die Mitbeteiligte 1

gegen das Koordinationsgebot von Art. 25a Abs. 2 lit. d RPG

verstossen.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, dass der Trampolinplatz kein Spielplatz sei,

sondern es sich um Fitnessgeräte handle, welche jederzeit wieder entfernt

werden könnten. Folglich stellten diese keine bewilligungspflichtigen Bauten

dar.

3.2

Gemäss

Art. 22 Abs. 1 RPG gelten Bauten und Anlagen als

bewilligungspflichtig. Darunter sind jene künstlich geschaffenen und auf Dauer

angelegten Einrichtungen zu verstehen, die in fester Beziehung zum Erdboden

stehen und geeignet sind, die Vorstellung über die Nutzungsordnung zu

beeinflussen, sei es, dass sie den Raum äusserlich erheblich verändern, die

Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen (BGE 123 II 256

E. 3). So können in der Landwirtschaftszone namentlich Aussenanlagen sowie

die Neugestaltung der Gärten baubewilligungspflichtig sein, wenn sie die

entsprechenden räumlichen Auswirkungen zeitigen (vgl. BGr, 30. September

2022, 1C_79/2022, E. 5.1.1 mit Hinweisen). Gemäss § 1 Abs. 1

lit. a der Allgemeinen Bauverordnung vom 22. Juni 1977 (ABV;

LS 700.2) umfasst der Begriff "Bauten und Anlagen" im Sinn des PBG

unter anderem Bauten, die im Boden eingelassen oder mit einer gewissen

Ortsbezogenheit darauf stehend ihrem Umfang nach geeignet sind, die Umgebung

durch Luft- oder Lichtverdrängung, Überlagerung einer freien Bodenfläche oder

durch sonstige Einwirkungen zu beeinflussen. Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung darf vorausgesetzt werden, dass die grundsätzliche

Bewilligungspflicht für Bauvorhaben – erst recht in der Landwirtschaftszone –

allgemein bekannt ist (BGr, 23. März 2018, 1C_347/2017, E. 6.3).

3.3

Die

Argumentation des Beschwerdeführers verfängt nicht. Aus dem

Augenscheinprotokoll geht hervor, dass die Trampoline über ein verankertes

Fundament verfügen, welches permanent im Boden verbleibt. Auch wenn die

Trampoline in den Wintermonaten teilweise abgebaut werden, so verbleiben die

Fundamente weiterhin fest verbunden im Boden. Weiter führt der Beschwerdeführer

aus, die Hecke diene als Zaun zum Schutz der Kinder vor der Strasse. Folglich

ist die Trampolinanlage zusammen mit der Hecke als Einheit zu betrachten. Es

ergibt sich bereits aus den Bildern in den Akten, dass diese Anlage die

Vorstellung über die Nutzungsordnung, gerade in Anbetracht des Gebots des Landschaftsschutzes,

beeinflusst. Zudem verändert sie die Wahrnehmung der Kernzone massgeblich,

entsteht durch die undurchlässige Formhecke eine räumliche Zäsur, womit die

Trampolinanlage als Bestandteil der Kernzone wahrgenommen wird, obwohl es sich

um eine Landwirtschaftszone handelt. Zuletzt macht der Beschwerdeführer selbst

geltend, dass die Trampolinanlage einen signifikanten Einfluss auf das

Besucheraufkommen im Restaurant hat. Auch die vorgesehene Nutzung der Anlage

ist als Teil des Aussenbetriebs des Restaurants raumplanungsrechtlich von

Bedeutung. Zusammenfassend ist der fragliche Spielplatz in Form einer

Trampolinanlage mit Hecke als bewilligungspflichtige Anlage anzusehen.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer macht sodann geltend, dass für die Trampolinanlage eine

Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG zu erteilen gewesen wäre. Dabei

zitiert er überwiegend die Argumente aus der kantonalen Gesamtverfügung der

Mitbeteiligten 2 (vorne E. 2.2). Sodann sei es eine willkürliche

Annahme, dass die Anlage nicht betriebsnotwendig sei. Sie stelle einen sehr

wichtigen und wertvollen Einnahmefaktor für den Restaurationsbetrieb dar, auch

wenn er von den Gästen nichts für die Nutzung der Trampolinanlage verlange.

4.2

Die Frage,

ob das gastgewerbliche Gebäude Buchenegg 01 in der Kernzone nach wie vor

in einer Bauzone oder aufgrund der Verordnung über die Kleinsiedlungen

ausserhalb der Bauzonen vom 7. März 2023 (VKaB; ABl 2023-03-17;

Meldungsnummer RS-ZH03-0000000610; vgl. den noch nicht rechtskräftigen

Entscheid VGr, 6. Februar 2025, AN.2023.00012) in einer bundesrechtlichen

Nichtbauzone steht, kann aufgrund der nachfolgenden Überlegungen offenbleiben.

5.

5.1

Sollte es

sich bei der Kernzone in Buchenegg weiterhin um eine Bauzone handeln, fällt

eine Bewilligung gestützt auf Art. 24c RPG ausser Betracht. In dieser

Konstellation gelangt Art. 24c RPG für den Umschwung in der

Landwirtschaftszone bei einem gastgewerblichen Gebäude in der Kernzone nicht

zur Anwendung. Sollte es sich jedoch bei der Kernzone um eine bundesrechtliche

Nichtbauzone handeln, so ist es zumindest denkbar, dass der Spielplatz sich aus

der erweiterten Besitzstandsgarantie nach Art. 24c Abs. 2 RPG des gastgewerblichen

Gebäudes ableiten liesse.

5.2

Nach

Art. 24c Abs. 1 RPG werden bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und

Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, in ihrem

Bestand grundsätzlich geschützt. Mit Ausnahmebewilligung der zuständigen

Behörde können solche Bauten und Anlagen erneuert, teilweise geändert, massvoll

erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder

geändert worden sind. In jedem Fall bleibt die Vereinbarkeit mit den wichtigen

Anliegen der Raumplanung vorbehalten (Art. 24c Abs. 2 und 5 RPG). Der Bundesrat hat in Art. 42 RPV die

zulässigen Änderungen im Sinne von Art. 24c Abs. 2 RPG weiter

konkretisiert. Danach gilt eine Änderung als teilweise und eine Erweiterung als

massvoll, wenn die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer

Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt, wobei Verbesserungen

gestalterischer Art zulässig sind (Art. 42 Abs. 1 RPV). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist

darauf abzustellen, ob die Änderung bei einer Gesamtbetrachtung von untergeordneter

Natur ist. Die Wesensgleichheit der Baute muss hinsichtlich Umfang, äusserer

Erscheinung sowie Zweckbestimmung gewahrt werden und es dürfen keine

wesentlichen neuen Auswirkungen auf die Nutzungsordnung, Erschliessung und

Umwelt geschaffen werden (BGE 127 II 215 E. 3a f.). Die

verlangte Wahrung der Identität bezieht sich auf die "wesentlichen

Züge", also die aus raumplanerischer Sicht wichtigen Merkmale des Objekts.

Ob die so verstandene Identität noch gewahrt wird, beurteilt sich unter

Würdigung aller raumrelevanten Gesichtspunkte in ihrem Zusammenwirken (BGer,

16.

Juli 2020, 1C_480/2019, 1C_481/2019, E. 4.1).

5.3

Die hier

streitige Anwendung der 7-m-Regel wurde im Hinblick auf Wohnbauten entwickelt,

wonach eine untergeordnete Umgebungsgestaltung möglich ist. Sie ist als

Konkretisierung von Art. 24c Abs. 2 RPG und Art. 42 Abs. 1

RPV zu verstehen (vgl. BGr, 13. März 2020, 1C_439/2018, E. 4.4).

Allerdings lässt sich diese Regel nicht unbesehen auf gewerblich genutzte

Bauten übertragen, zumal mit einer gewerblichen Nutzung erheblich grössere

Auswirkungen einhergehen. Dies ist insbesondere beim vorliegenden Spielplatz

zum Gartenrestaurant der Fall. Die Zonenwidrigkeit der gastgewerblichen Baute

wird durch die umstrittene Ausdehnung des Aussenbetriebs auf der Nordseite bzw.

siedlungsabgewandten Seite erheblich verstärkt (vgl. auch unten E. 6.2).

Der vorgesehene Spielplatz wahrt damit die Identität der gewerblichen Baute

nicht mehr. Der Spielplatz lässt sich folglich nicht nach Art. 24c RPG

bewilligen. An dieser Einschätzung ändert auch Art. 37a RPG i. V. m. Art. 43 Abs. 1 RPV nichts,

zumal bei altrechtlichen gewerblichen Bauten die Zonenwidrigkeit ebenfalls

nicht erheblich verstärkt werden darf, selbst wenn die maximal zulässige Fläche

eingehalten würde (BGr, 16. November 2016, 1C_655/2015, 1C_17/2016,

1C_27/2016, E. 3.3; 28. März 2023, 1C_557/2021, E. 4.2). Wie es

sich mit einem derartigen Spielplatz südlich des Restaurants bzw. gegen die

Wohnbaute Buchenegg 03 hin unter dem Blickwinkel von Art. 24c bzw.

Art. 37a RPG verhalten würde, braucht im vorliegenden Verfahren nicht

erörtert zu werden. Damit verbleibt nur die Möglichkeit einer

Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG.

6.

6.1

Eine

Ausnahmebewilligung nach Art. 24 lit. a RPG setzt voraus, dass die

Baute oder Anlage ausserhalb der Bauzonen standortgebunden ist. Weiter dürfen

keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b). Nach der

bundesgerichtlichen Praxis ist die Standortgebundenheit zu bejahen, wenn eine

Baute aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der

Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist

(sog. positive Standortgebundenheit) oder das Werk aus bestimmten Gründen in

einer Bauzone ausgeschlossen ist (sog. negative Standortgebundenheit). Dabei

müssen besonders gewichtige objektive Gründe vorliegen, welche den vorgesehenen

Standort gegenüber Alternativstandorten innerhalb der Bauzonen als viel

vorteilhafter erscheinen lassen (zum Ganzen BGE 136 II 214 E. 2.1).

Für die Anerkennung der Standortgebundenheit gemäss

Art. 24 lit. a RPG sind strenge Anforderungen an die Notwendigkeit

der betroffenen Anlage zu stellen. Ist das Bauvorhaben für den Betrieb des Beschwerdeführers

objektiv nicht erforderlich, so ist damit gleichzeitig auch erstellt, dass es

nicht standortgebunden sein kann (vgl. BGr, 7. August 2023, 1C_15/2022,

E. 4.2; 4. Oktober 2013, 1C_561/2012, E. 3.1).

6.2

Sollte es

sich bei der Kernzone in Buchenegg weiterhin um eine Bauzone handeln, so ist

auch die Umgebungsgestaltung innerhalb der Bauzone zu verwirklichen (BGE 145 I 156 E. 6.3 f.; BGr, 3. Juli 2019, 1C_443/2018, E. 4.5).

Wie das Baurekursgericht festgestellt hat, sind auf dem Baugrundstück innerhalb

der Kernzone genügend grosse Alternativstandorte für den Spielplatz vorhanden.

Die grundstücksinterne Aufteilung des Umschwungs zwischen Restaurantgebäude und

Wohnbaute hat die Grundeigentümerschaft zu vertreten. Es kann dem Beschwerdeführer

deshalb nicht weiterhelfen, wenn er diese Alternativstandorte wegen der

vorgenommenen Aufteilung als nicht verfügbar ansieht.

6.3

Sollte

demgegenüber die Kernzone in Buchenegg eine bundesrechtliche Nichtbauzone

darstellen, so ging das Baurekursgericht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers

und der Mitbeteiligten 2 zu Recht davon aus, dass lediglich eine objektive

Betriebsnotwendigkeit eine Standortgebundenheit zu begründen vermag (vorne

E. 2.3 und E. 6.1). Der streitige Spielplatz ist hingegen nicht

objektiv betriebsnotwendig, um ein Restaurant mit Terrasse ganzjährig zu

führen. Wie das Baurekursgericht festhielt, sei ein rentabler Betrieb des Restaurants

auch in den Wintermonaten ohne den Spielplatz durchaus möglich. Der Beschwerdeführer

bringt dagegen nichts Substanziiertes vor, wonach der Betrieb des Restaurants

ohne den Spielplatz aus objektiven Gründen nicht mehr aufrechterhalten werden

könnte (vorne E. 4.1). Selbst wenn der Spielplatz für den Beschwerdeführer

subjektiv notwendig erscheint, indem er entsprechende Mehreinnahmen generiert,

vermag dies an der zutreffenden Einschätzung des Baurekursgerichts nichts zu

ändern. Sodann ist die dargelegte 7-m-Regel für die Standortgebundenheit nicht

von Belang, zumal diese Praxis lediglich das Identitätserfordernis nach

Art. 24c RPG konkretisiert (vgl. vorne E. 5.3).

6.4

Demzufolge

fehlt es dem Kinderspielplatz an der nötigen Standortgebundenheit nach

Art. 24 lit. a RPG, womit gestützt darauf keine Ausnahmebewilligung

erteilt werden kann. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist in der

Beurteilung durch das Baurekursgericht keine Rechtsverletzung zu erblicken.

7.

Zusammenfassend erweist sich der streitige Spielplatz samt

Hecke als nicht zonenkonform (Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG) und ist

keiner raumplanungsrechtlichen Ausnahmebewilligung zugänglich. Unter diesen

Umständen ist es nicht zu beanstanden, wenn das Baurekursgericht nicht näher

auf die Bewilligungsfähigkeit unter dem Blickwinkel des Landschaftsschutzes und

des Waldabstands eingegangen ist. Es ordnete folglich zu Recht den Bauabschlag

für das nachträgliche Baubewilligungsverfahren an.

8.

8.1

Der

Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass die Verfahrenskosten des Rekurses

über Fr. 4'940.- mit Blick auf den Streitgegenstand enorm hoch seien. So

habe der Gerichtsschreiber des Baurekursgerichts in der betrieblichen

Notwendigkeit nur seinen persönlichen Eindruck wiedergegeben. Ausserdem habe

die Gemeinde Stallikon die Sache nicht selbst geprüft, sondern dem Kanton

überlassen. Zuletzt habe die Beschwerdegegnerin mit dem Einbringen des Quartierplans

die Sache unnötig erweitert. Die Gerichtskosten seien folglich zu reduzieren

und den vier Parteien nach deren Aufwendungen bzw. deren Unterlassungen zu

verteilen.

8.2

Das

Baurekursgericht hielt dazu fest, dass die Gerichtsgebühr bei Verfahren ohne

bestimmbaren Streitwert, wie im vorliegenden Fall, in aller Regel zwischen

Fr. 500.- und Fr. 50'000.- liege (§ 338 Abs. 2 PBG und

§ 3 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

3.

Juli 2018 [GebV VGr; LS 175.252]). Die Gerichtsgebühr werde nach

Zeitaufwand des Gerichts, der Schwierigkeit des Falls und dem tatsächlichen

Streitinteresse festgelegt (§ 338 Abs. 1 PBG und § 2 GebV VGr).

Neben dem Streitinteresse schlage im Rekursverfahren der Aufwand des Baurekursgerichts

einschliesslich Aktenstudium, Augenschein, Urteilsfindung und Schreibarbeit zu

Buche. Folglich sei die Gerichtsgebühr auf Fr. 4'700.- festzusetzen. Die

Zustellkosten betrügen alsdann Fr. 240.- (Dispositivziffer III).

8.3

Gemäss

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen mehrere am Verfahren Beteiligte

die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Nach dem

Verursacherprinzip (§ 13 Abs. 2 Satz 2 VRG) können die

Verfahrenskosten ausnahmsweise aber auch einer obsiegenden Partei teilweise

oder vollumfänglich auferlegt werden. Beispielsweise kann eine obsiegende

private Partei dann kostenpflichtig werden, wenn sie das Verfahren aufgrund

einer ohne Bewilligung vorgenommenen Bauausführung oder ungenügender Baupläne

verursacht hat (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 13 N. 55 und N. 58). Darüber hinaus hat

die Entscheidbehörde Spielraum, um bei besonderen Umständen die Prozesskosten

nach Ermessen, das heisst nach Billigkeitserwägungen, zu verlegen und die

Belastung mit Prozesskosten im Sinn der Einzelfallgerechtigkeit zugunsten der

unterlegenen bzw. zulasten der obsiegenden Partei zu verschieben. Dies kann zum

Beispiel dann angezeigt sein, wenn eine Partei lediglich aufgrund von Noven

unterliegt (Plüss, § 13 N. 63 f.).

8.4

Die

Behörde hat die Gebührenhöhe nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen, wobei

ihr ein grosser Ermessensspielraum zusteht (Plüss, § 13 N. 25). In

solche Ermessensentscheide greift das Verwaltungsgericht nur ein, wenn ein

qualifizierter Ermessensfehler bzw. eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung

vorliegt, während ihm eine Korrektur bloss unzweckmässiger oder unangemessener

Ermessensbetätigung in der Regel – und so auch hier – verwehrt ist (§ 50

Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG,

§ 50 Abs. 2 VRG; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50

N. 25 ff.). Kostenentscheide unterliegen sodann einer beschränkten

Begründungspflicht; auch eine äusserst knappe oder gar eine fehlende Begründung

kann genügen (Plüss, § 13 N. 30 mit Hinweisen; zum Ganzen VGr,

8.

April 2024, VB.2022.00305, E. 4.2; 29. Juni 2023,

VB.2023.00088, E. 3.2).

8.5

Der

Beschwerdeführer vermag vorliegend nicht darzutun, inwiefern das

Baurekursgericht bei der Höhe der Verfahrenskosten sein Ermessen

rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte. Soweit der Beschwerdeführer geltend machen

wollte, dass die Kosten übermässig hoch angesetzt worden seien, gehen seine

Argumente fehl. Das Baurekursgericht begründete eingehend, dass die Gerichtsgebühr

aufgrund der komplexen Rechtsfragen, des Augenscheins sowie des mehrfachen

Schriftenwechsels höher ausfällt. Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen,

dass der materielle Wert der drei Trampoline und der Hecke – wenn auch nicht

bestimmbar – doch eher tief ausfallen dürfte. Doch weist der Beschwerdeführer

in seiner Beschwerdeschrift selbst auf die betriebliche Bedeutung hin. Folglich

berücksichtigte das Baurekursgericht zu Recht, dass der Beschwerdeführer ein

hohes tatsächliches (finanzielles) Interesse an der Streitsache hat. Zuletzt

orientiert sich die Gerichtsgebühr am unteren Rahmen des gesetzlich zulässigen

Spielraums.

8.6

Soweit der

Beschwerdeführer sinngemäss eine Verteilung der Gerichtskosten in Abweichung

vom Unterliegerprinzip nach dem Verursacherprinzip fordert, kann dem ebenfalls

nicht gefolgt werden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bleibt es

einem Nachbarn unbenommen, im Rekusverfahren sämtliche Bauhinderungsgründe

vorzutragen, welche zu einer Gutheissung des Rechtsmittels führen können. In

diesem Umstand liegt kein Grund, vom Unterliegerprinzip abzuweichen. Der

Beschwerdeführer bringt zu Recht nicht vor, dass die Beschwerdegegnerin den

Quartierplan in rechtsmissbräuchlicher Absicht in das Verfahren eingebracht

hätte. Ebenfalls ist es nicht zu beanstanden, dass dem Beschwerdeführer als

Rekursgegner die Hälfte der Verfahrenskosten auferlegt wurden und den

Mitbeteiligten 1 und 2 je ein Viertel. Der Beschwerdeführer ist im

Rekursverfahren vollständig unterlegen und als Bauherr – welcher formell

rechtswidrig baute – hat er ein erheblich grösseres Interesse am Verfahren als

die Mitbeteiligten 1 und 2.

8.7

Zusammenfassend

ist sowohl die Höhe der Verfahrenskosten im Rekursverfahren als auch deren

Verteilung nicht zu beanstanden.

9.

9.1

Der

Beschwerdeführer macht sodann sinngemäss geltend, dass die

Umtriebsentschädigung für das Rekursverfahren nicht hätte zugesprochen werden

dürfen, zumal sich die Beschwerdegegnerin rechtsmissbräuchlich verhalten habe.

So habe sie den seit 24 Jahren bestehenden Spielplatz geduldet und erst

bekämpft, als diese ihrerseits eine formell und materiell rechtswidrige Baute

habe zurückbauen müssen.

9.2

Gemäss

§ 17 Abs. 2 lit. a VRG kann im Rekursverfahren und im Verfahren

vor dem Verwaltungsgericht die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer

angemessenen Entschädigung für die Umtriebe der Gegenpartei verpflichtet

werden, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und

schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistandes

rechtfertigte. Dabei genügt es, wenn die Gegenpartei überwiegend obsiegt bzw.

mit ihren Begehren mehrheitlich durchdringt (Plüss, § 17 N. 21).

9.3

Der

Beschwerdeführer ist im Rekursverfahren unterlegen und bestreitet zu Recht

nicht, dass die Streitsache den Beizug eines Anwalts rechtfertigte. Der

Beschwerdeführer vermag mit seinen Argumenten nicht darzutun, dass die

Beschwerdegegnerin sich rechtsmissbräuchlich verhalten hätte. Sie riskiert mit

der Duldung einer formell rechtswidrigen Baute vielmehr, dass im Verfahren der

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ein Rückbau aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips

unter Umständen nicht mehr angeordnet werden kann (vgl. VGr, 9. Januar

2025, VB.2023.00744, E. 6). Dies ist jedoch nicht Streitgegenstand im

vorliegenden Verfahren. Der Beschwerdeführer beanstandet sodann die Höhe der

Umtriebsentschädigung ebenfalls zu Recht nicht als unangemessen.

10.

Abschliessend erweist sich die Beschwerde als unbegründet

und ist abzuweisen.

11.

Da der Beschwerdeführer unterliegt, sind ihm die Kosten

des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2 VRG). Eine

Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 lit. a VRG hat er nicht

beantragt und wäre ihm ausgangsgemäss auch nicht zuzusprechen. Jedoch ist der

Beschwerdeführer antragsgemäss zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine

angemessene Parteientschädigung auszurichten (§ 17 Abs. 2 lit. a

i. V. m. § 17 Abs. 3 VRG).

12.

Soweit es sich beim vorliegenden Urteil um einen

Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) handelt, ist es beim

Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn es einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde

sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an

Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde

(lit. b).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 215.-- Zustellkosten,

Fr. 4'015.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Der

Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine

Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (inkl. MWST) zu bezahlen, zahlbar

innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien und die Mitbeteiligten;

b) das Baurekursgericht;

c) das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE);

d) das Bundesamt für Umwelt (BAFU).