VB.2024.00618
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00618
17. Juli 2025Deutsch20 min
(URT.2025.26464)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2024.00618
Urteil
der 3.
Kammer
vom 17. Juli 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz),
Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber
Silvio Forster.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
B AG,
vertreten durch RA C,
Beschwerdegegnerin,
und
1. Baukommission Stallikon,
vertreten durch RA D,
2. Baudirektion Kanton Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend nachträgliche
Baubewilligung und Ausnahmebewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A betreibt ein Gastgewerbe (Restaurant E AG) an
der Buchenegg 01 in Stallikon (Kat.-Nr. 02). Am 27. April 2023
reichte er als Bauherrschaft ein nachträgliches Baugesuch für die drei
Trampoline und eine Hecke im nördlichen Teil des Grundstücks ein. Mit Schreiben
vom 20. September 2023 eröffnete die Baukommission (Gemeinde Stallikon)
die kantonale Gesamtverfügung vom 14. September 2023. Sie teilte A mit,
dass mit der kantonalen Gesamtverfügung die nachträgliche Baubewilligung
erteilt worden sei.
Erwägungen
II.
Gegen die Entscheide der Gemeinde Stallikon sowie der
kantonalen Baudirektion erhob die B AG mit Eingabe vom 23. Oktober
2023.
Rekurs beim Baurekursgericht. Das Baurekursgericht führte am 8. Mai
2024.
einen Augenschein durch. Mit Entscheid vom 10. September 2024 hiess
das Baurekursgericht den Rekurs gut. Es hob die Verfügung der Gemeinde
Stallikon vom 20. September 2023 sowie die kantonale Gesamtverfügung vom
14.
September 2023 auf und verweigerte die nachträgliche Baubewilligung
(Dispositivziffer I). Zusätzlich wurde die Baukommission Stallikon
eingeladen, in dieser Sache über die Wiederherstellung des rechtmässigen
Zustands gemäss § 341 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975.
(PBG; LS 700.1) zu entscheiden (Dispositivziffer II). Die
Verfahrenskosten von Fr. 4'940.- auferlegte es je zu einem Viertel der
Baukommission Stallikon und der Baudirektion sowie zur Hälfte A
(Dispositivziffer III). Zusätzlich wurde A verpflichtet, der B AG
eine Umtriebsentschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen (Dispositivziffer IV).
III.
Gegen den Entscheid des Baurekursgerichts vom
10.
September 2024 erhob A am 8. Oktober 2024 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht. Er beantragte, der vorinstanzliche Entscheid sei
aufzuheben. Weiter seien die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu
reduzieren und neu zu verteilen sowie die Umtriebsentschädigung aufzuheben. Mit
Eingabe vom 28. Oktober 2024 beantragte das Baurekursgericht die Abweisung
der Beschwerde. Sodann verzichtete die kantonale Baudirektion mit Schreiben vom
1.
November 2024 auf eine Stellungnahme. Die B AG liess am
15.
November 2024 beantragen, die Beschwerde sei unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Eventualiter
sei die Sache zum neuen Entscheid an das Baurekursgericht zurückzuweisen. Es
folgten keine weiteren Eingaben.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
nach § 41 Abs. 1 i. V. m. § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Weil auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Das
Baugrundstück Kat.-Nr. 02 ist mit einem gastgewerblich genutzten Gebäude Buchenegg 01
sowie einer privat genutzten Wohnbaute Buchenegg 03 überstellt. Die
Gebäude, der grosse Parkplatz sowie die auf der Westseite des gastgewerblich
genutzten Gebäudes liegende Gartenterrasse befinden sich in der Kernzone Weiler
(KW), während der nördlichste und nordwestliche Teil des Grundstücks der
kantonalen Landwirtschaftszone (Lk) zugewiesen ist. Im dreieckigen Nordteil der
Parzelle (in der Landwirtschaftszone) wurde ein Kinderspielplatz mit drei
Trampolinen eingerichtet, welcher grösstenteils, insbesondere gegenüber der F-Strasse,
mit einer Hecke umfasst ist. Das Baugrundstück befindet sich sodann im
BLN-Objekt Albiskette – Reppischtal (Nr. 1306) und im Objekt Albiskette
des kantonalen Inventars der Landschaftsschutzobjekte (Nr. 1004;
Objektblätter abrufbar unter: www.gis.zh.ch > Bundesinventare; Kantonales
Inventar der Landschaftsschutzobjekte) sowie in der Landschaftsschutzzone IIIB
gemäss Verordnung der Baudirektion vom 10. April 1995 zum Schutz von
Natur- und Landschaftsschutzgebieten mit überkommunaler Bedeutung in der
Gemeinde Stallikon. Zudem ragt der nördliche in der kantonalen
Landwirtschaftszone befindliche Teil des Baugrundstücks in eine
Waldabstandslinie hinein (GIS-Browser > ÖREB-Kataster).
2.2
Für den
Kinderspielplatz samt den Trampolinen und der Hecke stellte der Beschwerdeführer
am 27. April 2023 ein nachträgliches Baugesuch. Die Mitbeteiligte 2
erteilte mit Verfügung vom 14. September 2023 für den Kinderspielplatz
nachträglich eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 des Raumplanungsgesetzes
vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) und nach der kantonalen
Schutzverordnung. Zur Begründung führte diese namentlich an, dass es gemäss
kantonaler Praxis im Nahbereich von Wohngebäuden und Restaurants zulässig sei,
die Umgebung untergeordnet zu gestalten, wenn in der Weilerzone nicht genügend
Platz vorhanden sei. Diese Praxis gelte auch, wenn die Umgebung in der
Landwirtschaftszone liege. Da für den Spielplatz in der Bauzone kein Platz
vorhanden und dieser durch den Parkplatz und die Strasse gut umsäumt sei, ordne
er sich gut in die Landschaft ein. Es stünden keine überwiegenden Interessen
entgegen. Sodann seien geschlossene, undurchlässige Formhecken aus Monokulturen
aufgrund der Erscheinung und Zäsur, die sie in der Landschaft bewirkten, in der
Regel nicht zulässig. Die bestehende Formhecke habe jedoch die Funktion,
spielende Kinder von der Strasse zu schützen. Die Hecke sei daher unter der
Nebenbestimmung zulässig, dass diese auf eine maximale Höhe von 1,2 m
zurückzustutzen sei. Folglich wurde der Spielplatz als standortgebunden und
auch aus Sicht des Landschaftsschutzes als bewilligungsfähig erachtet.
2.3
Das
Baurekursgericht hob die Verfügungen der Mitbeteiligten 1 und 2 auf und
ordnete den Bauabschlag an. Es lud die Mitbeteiligte 1 ein, die
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nach § 341 PBG zu prüfen
(Dispositivziffern I und II). Zur Begründung führte es Folgendes aus: In
den Kernzonen der Gemeinde Stallikon seien gemäss Ziff. 2.2 der kommunalen
Bau- und Zonenordnung (BZO) i. V. m. § 49 Abs. 1
und § 49a Abs. 3 PBG Wohnungen, Läden, Gaststätten, landwirtschaftliche
Betriebe sowie mässig störende Gewerbe und Dienstleistungen zulässig. Somit
seien auch Kinderspielplätze in der Kernzone zonenkonform. Der Kinderspielplatz
stehe den Gästen des Beschwerdeführers während der Sommermonate zur Verfügung,
während im Westen auf der Terrasse des Gebäudes Buchenegg 01 eine
Gartenwirtschaft betrieben werde. Der Spielplatz sei folglich eine besondere
Attraktion, jedoch sei aufgrund der Akten nicht davon auszugehen, dass dieser
für das Restaurant eine betriebliche Notwendigkeit darstelle. Dies gelte umso
mehr, als das Gebiet Vorderbuchenegg ein stark frequentiertes
Naherholungsgebiet darstelle und das Restaurant ganzjährig geöffnet sei. Davon
abgesehen seien auf dem Baugrundstück sowohl im Süden als auch zwischen den
beiden Gebäuden genügend Alternativstandorte innerhalb der Bauzone vorhanden,
sodass dort keine Ausnahmebewilligung nötig wäre. Auch wenn der Spielplatz für
den Beschwerdeführer nützlich und praktisch situiert sei, sei die
Standortgebundenheit nach objektiven und nicht nach subjektiven Massstäben zu
beurteilen. Sodann beziehe sich die von der Mitbeteiligten 2 angesprochene
Praxis zur untergeordneten Umgebungsgestaltung (7-m-Regel) auf die erweiterte
Besitzstandsgarantie nach Art. 24c RPG und sei für die Beurteilung der
Standortgebundenheit ohnehin nicht massgebend.
Sodann habe sich die Mitbeteiligte 1 in ihrer
Verfügung vom 20. September 2023 darauf beschränkt, die kantonale
Gesamtverfügung zu eröffnen. Jedoch habe sie eine materielle Prüfung des Bauvorhabens
nach § 320 PBG gänzlich unterlassen. Damit habe die Mitbeteiligte 1
gegen das Koordinationsgebot von Art. 25a Abs. 2 lit. d RPG
verstossen.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer macht geltend, dass der Trampolinplatz kein Spielplatz sei,
sondern es sich um Fitnessgeräte handle, welche jederzeit wieder entfernt
werden könnten. Folglich stellten diese keine bewilligungspflichtigen Bauten
dar.
3.2
Gemäss
Art. 22 Abs. 1 RPG gelten Bauten und Anlagen als
bewilligungspflichtig. Darunter sind jene künstlich geschaffenen und auf Dauer
angelegten Einrichtungen zu verstehen, die in fester Beziehung zum Erdboden
stehen und geeignet sind, die Vorstellung über die Nutzungsordnung zu
beeinflussen, sei es, dass sie den Raum äusserlich erheblich verändern, die
Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen (BGE 123 II 256
E. 3). So können in der Landwirtschaftszone namentlich Aussenanlagen sowie
die Neugestaltung der Gärten baubewilligungspflichtig sein, wenn sie die
entsprechenden räumlichen Auswirkungen zeitigen (vgl. BGr, 30. September
2022, 1C_79/2022, E. 5.1.1 mit Hinweisen). Gemäss § 1 Abs. 1
lit. a der Allgemeinen Bauverordnung vom 22. Juni 1977 (ABV;
LS 700.2) umfasst der Begriff "Bauten und Anlagen" im Sinn des PBG
unter anderem Bauten, die im Boden eingelassen oder mit einer gewissen
Ortsbezogenheit darauf stehend ihrem Umfang nach geeignet sind, die Umgebung
durch Luft- oder Lichtverdrängung, Überlagerung einer freien Bodenfläche oder
durch sonstige Einwirkungen zu beeinflussen. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung darf vorausgesetzt werden, dass die grundsätzliche
Bewilligungspflicht für Bauvorhaben – erst recht in der Landwirtschaftszone –
allgemein bekannt ist (BGr, 23. März 2018, 1C_347/2017, E. 6.3).
3.3
Die
Argumentation des Beschwerdeführers verfängt nicht. Aus dem
Augenscheinprotokoll geht hervor, dass die Trampoline über ein verankertes
Fundament verfügen, welches permanent im Boden verbleibt. Auch wenn die
Trampoline in den Wintermonaten teilweise abgebaut werden, so verbleiben die
Fundamente weiterhin fest verbunden im Boden. Weiter führt der Beschwerdeführer
aus, die Hecke diene als Zaun zum Schutz der Kinder vor der Strasse. Folglich
ist die Trampolinanlage zusammen mit der Hecke als Einheit zu betrachten. Es
ergibt sich bereits aus den Bildern in den Akten, dass diese Anlage die
Vorstellung über die Nutzungsordnung, gerade in Anbetracht des Gebots des Landschaftsschutzes,
beeinflusst. Zudem verändert sie die Wahrnehmung der Kernzone massgeblich,
entsteht durch die undurchlässige Formhecke eine räumliche Zäsur, womit die
Trampolinanlage als Bestandteil der Kernzone wahrgenommen wird, obwohl es sich
um eine Landwirtschaftszone handelt. Zuletzt macht der Beschwerdeführer selbst
geltend, dass die Trampolinanlage einen signifikanten Einfluss auf das
Besucheraufkommen im Restaurant hat. Auch die vorgesehene Nutzung der Anlage
ist als Teil des Aussenbetriebs des Restaurants raumplanungsrechtlich von
Bedeutung. Zusammenfassend ist der fragliche Spielplatz in Form einer
Trampolinanlage mit Hecke als bewilligungspflichtige Anlage anzusehen.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer macht sodann geltend, dass für die Trampolinanlage eine
Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG zu erteilen gewesen wäre. Dabei
zitiert er überwiegend die Argumente aus der kantonalen Gesamtverfügung der
Mitbeteiligten 2 (vorne E. 2.2). Sodann sei es eine willkürliche
Annahme, dass die Anlage nicht betriebsnotwendig sei. Sie stelle einen sehr
wichtigen und wertvollen Einnahmefaktor für den Restaurationsbetrieb dar, auch
wenn er von den Gästen nichts für die Nutzung der Trampolinanlage verlange.
4.2
Die Frage,
ob das gastgewerbliche Gebäude Buchenegg 01 in der Kernzone nach wie vor
in einer Bauzone oder aufgrund der Verordnung über die Kleinsiedlungen
ausserhalb der Bauzonen vom 7. März 2023 (VKaB; ABl 2023-03-17;
Meldungsnummer RS-ZH03-0000000610; vgl. den noch nicht rechtskräftigen
Entscheid VGr, 6. Februar 2025, AN.2023.00012) in einer bundesrechtlichen
Nichtbauzone steht, kann aufgrund der nachfolgenden Überlegungen offenbleiben.
5.
5.1
Sollte es
sich bei der Kernzone in Buchenegg weiterhin um eine Bauzone handeln, fällt
eine Bewilligung gestützt auf Art. 24c RPG ausser Betracht. In dieser
Konstellation gelangt Art. 24c RPG für den Umschwung in der
Landwirtschaftszone bei einem gastgewerblichen Gebäude in der Kernzone nicht
zur Anwendung. Sollte es sich jedoch bei der Kernzone um eine bundesrechtliche
Nichtbauzone handeln, so ist es zumindest denkbar, dass der Spielplatz sich aus
der erweiterten Besitzstandsgarantie nach Art. 24c Abs. 2 RPG des gastgewerblichen
Gebäudes ableiten liesse.
5.2
Nach
Art. 24c Abs. 1 RPG werden bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und
Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, in ihrem
Bestand grundsätzlich geschützt. Mit Ausnahmebewilligung der zuständigen
Behörde können solche Bauten und Anlagen erneuert, teilweise geändert, massvoll
erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder
geändert worden sind. In jedem Fall bleibt die Vereinbarkeit mit den wichtigen
Anliegen der Raumplanung vorbehalten (Art. 24c Abs. 2 und 5 RPG). Der Bundesrat hat in Art. 42 RPV die
zulässigen Änderungen im Sinne von Art. 24c Abs. 2 RPG weiter
konkretisiert. Danach gilt eine Änderung als teilweise und eine Erweiterung als
massvoll, wenn die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer
Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt, wobei Verbesserungen
gestalterischer Art zulässig sind (Art. 42 Abs. 1 RPV). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist
darauf abzustellen, ob die Änderung bei einer Gesamtbetrachtung von untergeordneter
Natur ist. Die Wesensgleichheit der Baute muss hinsichtlich Umfang, äusserer
Erscheinung sowie Zweckbestimmung gewahrt werden und es dürfen keine
wesentlichen neuen Auswirkungen auf die Nutzungsordnung, Erschliessung und
Umwelt geschaffen werden (BGE 127 II 215 E. 3a f.). Die
verlangte Wahrung der Identität bezieht sich auf die "wesentlichen
Züge", also die aus raumplanerischer Sicht wichtigen Merkmale des Objekts.
Ob die so verstandene Identität noch gewahrt wird, beurteilt sich unter
Würdigung aller raumrelevanten Gesichtspunkte in ihrem Zusammenwirken (BGer,
16.
Juli 2020, 1C_480/2019, 1C_481/2019, E. 4.1).
5.3
Die hier
streitige Anwendung der 7-m-Regel wurde im Hinblick auf Wohnbauten entwickelt,
wonach eine untergeordnete Umgebungsgestaltung möglich ist. Sie ist als
Konkretisierung von Art. 24c Abs. 2 RPG und Art. 42 Abs. 1
RPV zu verstehen (vgl. BGr, 13. März 2020, 1C_439/2018, E. 4.4).
Allerdings lässt sich diese Regel nicht unbesehen auf gewerblich genutzte
Bauten übertragen, zumal mit einer gewerblichen Nutzung erheblich grössere
Auswirkungen einhergehen. Dies ist insbesondere beim vorliegenden Spielplatz
zum Gartenrestaurant der Fall. Die Zonenwidrigkeit der gastgewerblichen Baute
wird durch die umstrittene Ausdehnung des Aussenbetriebs auf der Nordseite bzw.
siedlungsabgewandten Seite erheblich verstärkt (vgl. auch unten E. 6.2).
Der vorgesehene Spielplatz wahrt damit die Identität der gewerblichen Baute
nicht mehr. Der Spielplatz lässt sich folglich nicht nach Art. 24c RPG
bewilligen. An dieser Einschätzung ändert auch Art. 37a RPG i. V. m. Art. 43 Abs. 1 RPV nichts,
zumal bei altrechtlichen gewerblichen Bauten die Zonenwidrigkeit ebenfalls
nicht erheblich verstärkt werden darf, selbst wenn die maximal zulässige Fläche
eingehalten würde (BGr, 16. November 2016, 1C_655/2015, 1C_17/2016,
1C_27/2016, E. 3.3; 28. März 2023, 1C_557/2021, E. 4.2). Wie es
sich mit einem derartigen Spielplatz südlich des Restaurants bzw. gegen die
Wohnbaute Buchenegg 03 hin unter dem Blickwinkel von Art. 24c bzw.
Art. 37a RPG verhalten würde, braucht im vorliegenden Verfahren nicht
erörtert zu werden. Damit verbleibt nur die Möglichkeit einer
Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG.
6.
6.1
Eine
Ausnahmebewilligung nach Art. 24 lit. a RPG setzt voraus, dass die
Baute oder Anlage ausserhalb der Bauzonen standortgebunden ist. Weiter dürfen
keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b). Nach der
bundesgerichtlichen Praxis ist die Standortgebundenheit zu bejahen, wenn eine
Baute aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der
Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist
(sog. positive Standortgebundenheit) oder das Werk aus bestimmten Gründen in
einer Bauzone ausgeschlossen ist (sog. negative Standortgebundenheit). Dabei
müssen besonders gewichtige objektive Gründe vorliegen, welche den vorgesehenen
Standort gegenüber Alternativstandorten innerhalb der Bauzonen als viel
vorteilhafter erscheinen lassen (zum Ganzen BGE 136 II 214 E. 2.1).
Für die Anerkennung der Standortgebundenheit gemäss
Art. 24 lit. a RPG sind strenge Anforderungen an die Notwendigkeit
der betroffenen Anlage zu stellen. Ist das Bauvorhaben für den Betrieb des Beschwerdeführers
objektiv nicht erforderlich, so ist damit gleichzeitig auch erstellt, dass es
nicht standortgebunden sein kann (vgl. BGr, 7. August 2023, 1C_15/2022,
E. 4.2; 4. Oktober 2013, 1C_561/2012, E. 3.1).
6.2
Sollte es
sich bei der Kernzone in Buchenegg weiterhin um eine Bauzone handeln, so ist
auch die Umgebungsgestaltung innerhalb der Bauzone zu verwirklichen (BGE 145 I 156 E. 6.3 f.; BGr, 3. Juli 2019, 1C_443/2018, E. 4.5).
Wie das Baurekursgericht festgestellt hat, sind auf dem Baugrundstück innerhalb
der Kernzone genügend grosse Alternativstandorte für den Spielplatz vorhanden.
Die grundstücksinterne Aufteilung des Umschwungs zwischen Restaurantgebäude und
Wohnbaute hat die Grundeigentümerschaft zu vertreten. Es kann dem Beschwerdeführer
deshalb nicht weiterhelfen, wenn er diese Alternativstandorte wegen der
vorgenommenen Aufteilung als nicht verfügbar ansieht.
6.3
Sollte
demgegenüber die Kernzone in Buchenegg eine bundesrechtliche Nichtbauzone
darstellen, so ging das Baurekursgericht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
und der Mitbeteiligten 2 zu Recht davon aus, dass lediglich eine objektive
Betriebsnotwendigkeit eine Standortgebundenheit zu begründen vermag (vorne
E. 2.3 und E. 6.1). Der streitige Spielplatz ist hingegen nicht
objektiv betriebsnotwendig, um ein Restaurant mit Terrasse ganzjährig zu
führen. Wie das Baurekursgericht festhielt, sei ein rentabler Betrieb des Restaurants
auch in den Wintermonaten ohne den Spielplatz durchaus möglich. Der Beschwerdeführer
bringt dagegen nichts Substanziiertes vor, wonach der Betrieb des Restaurants
ohne den Spielplatz aus objektiven Gründen nicht mehr aufrechterhalten werden
könnte (vorne E. 4.1). Selbst wenn der Spielplatz für den Beschwerdeführer
subjektiv notwendig erscheint, indem er entsprechende Mehreinnahmen generiert,
vermag dies an der zutreffenden Einschätzung des Baurekursgerichts nichts zu
ändern. Sodann ist die dargelegte 7-m-Regel für die Standortgebundenheit nicht
von Belang, zumal diese Praxis lediglich das Identitätserfordernis nach
Art. 24c RPG konkretisiert (vgl. vorne E. 5.3).
6.4
Demzufolge
fehlt es dem Kinderspielplatz an der nötigen Standortgebundenheit nach
Art. 24 lit. a RPG, womit gestützt darauf keine Ausnahmebewilligung
erteilt werden kann. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist in der
Beurteilung durch das Baurekursgericht keine Rechtsverletzung zu erblicken.
7.
Zusammenfassend erweist sich der streitige Spielplatz samt
Hecke als nicht zonenkonform (Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG) und ist
keiner raumplanungsrechtlichen Ausnahmebewilligung zugänglich. Unter diesen
Umständen ist es nicht zu beanstanden, wenn das Baurekursgericht nicht näher
auf die Bewilligungsfähigkeit unter dem Blickwinkel des Landschaftsschutzes und
des Waldabstands eingegangen ist. Es ordnete folglich zu Recht den Bauabschlag
für das nachträgliche Baubewilligungsverfahren an.
8.
8.1
Der
Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass die Verfahrenskosten des Rekurses
über Fr. 4'940.- mit Blick auf den Streitgegenstand enorm hoch seien. So
habe der Gerichtsschreiber des Baurekursgerichts in der betrieblichen
Notwendigkeit nur seinen persönlichen Eindruck wiedergegeben. Ausserdem habe
die Gemeinde Stallikon die Sache nicht selbst geprüft, sondern dem Kanton
überlassen. Zuletzt habe die Beschwerdegegnerin mit dem Einbringen des Quartierplans
die Sache unnötig erweitert. Die Gerichtskosten seien folglich zu reduzieren
und den vier Parteien nach deren Aufwendungen bzw. deren Unterlassungen zu
verteilen.
8.2
Das
Baurekursgericht hielt dazu fest, dass die Gerichtsgebühr bei Verfahren ohne
bestimmbaren Streitwert, wie im vorliegenden Fall, in aller Regel zwischen
Fr. 500.- und Fr. 50'000.- liege (§ 338 Abs. 2 PBG und
§ 3 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
3.
Juli 2018 [GebV VGr; LS 175.252]). Die Gerichtsgebühr werde nach
Zeitaufwand des Gerichts, der Schwierigkeit des Falls und dem tatsächlichen
Streitinteresse festgelegt (§ 338 Abs. 1 PBG und § 2 GebV VGr).
Neben dem Streitinteresse schlage im Rekursverfahren der Aufwand des Baurekursgerichts
einschliesslich Aktenstudium, Augenschein, Urteilsfindung und Schreibarbeit zu
Buche. Folglich sei die Gerichtsgebühr auf Fr. 4'700.- festzusetzen. Die
Zustellkosten betrügen alsdann Fr. 240.- (Dispositivziffer III).
8.3
Gemäss
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen mehrere am Verfahren Beteiligte
die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Nach dem
Verursacherprinzip (§ 13 Abs. 2 Satz 2 VRG) können die
Verfahrenskosten ausnahmsweise aber auch einer obsiegenden Partei teilweise
oder vollumfänglich auferlegt werden. Beispielsweise kann eine obsiegende
private Partei dann kostenpflichtig werden, wenn sie das Verfahren aufgrund
einer ohne Bewilligung vorgenommenen Bauausführung oder ungenügender Baupläne
verursacht hat (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 13 N. 55 und N. 58). Darüber hinaus hat
die Entscheidbehörde Spielraum, um bei besonderen Umständen die Prozesskosten
nach Ermessen, das heisst nach Billigkeitserwägungen, zu verlegen und die
Belastung mit Prozesskosten im Sinn der Einzelfallgerechtigkeit zugunsten der
unterlegenen bzw. zulasten der obsiegenden Partei zu verschieben. Dies kann zum
Beispiel dann angezeigt sein, wenn eine Partei lediglich aufgrund von Noven
unterliegt (Plüss, § 13 N. 63 f.).
8.4
Die
Behörde hat die Gebührenhöhe nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen, wobei
ihr ein grosser Ermessensspielraum zusteht (Plüss, § 13 N. 25). In
solche Ermessensentscheide greift das Verwaltungsgericht nur ein, wenn ein
qualifizierter Ermessensfehler bzw. eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung
vorliegt, während ihm eine Korrektur bloss unzweckmässiger oder unangemessener
Ermessensbetätigung in der Regel – und so auch hier – verwehrt ist (§ 50
Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG,
§ 50 Abs. 2 VRG; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50
N. 25 ff.). Kostenentscheide unterliegen sodann einer beschränkten
Begründungspflicht; auch eine äusserst knappe oder gar eine fehlende Begründung
kann genügen (Plüss, § 13 N. 30 mit Hinweisen; zum Ganzen VGr,
8.
April 2024, VB.2022.00305, E. 4.2; 29. Juni 2023,
VB.2023.00088, E. 3.2).
8.5
Der
Beschwerdeführer vermag vorliegend nicht darzutun, inwiefern das
Baurekursgericht bei der Höhe der Verfahrenskosten sein Ermessen
rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte. Soweit der Beschwerdeführer geltend machen
wollte, dass die Kosten übermässig hoch angesetzt worden seien, gehen seine
Argumente fehl. Das Baurekursgericht begründete eingehend, dass die Gerichtsgebühr
aufgrund der komplexen Rechtsfragen, des Augenscheins sowie des mehrfachen
Schriftenwechsels höher ausfällt. Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen,
dass der materielle Wert der drei Trampoline und der Hecke – wenn auch nicht
bestimmbar – doch eher tief ausfallen dürfte. Doch weist der Beschwerdeführer
in seiner Beschwerdeschrift selbst auf die betriebliche Bedeutung hin. Folglich
berücksichtigte das Baurekursgericht zu Recht, dass der Beschwerdeführer ein
hohes tatsächliches (finanzielles) Interesse an der Streitsache hat. Zuletzt
orientiert sich die Gerichtsgebühr am unteren Rahmen des gesetzlich zulässigen
Spielraums.
8.6
Soweit der
Beschwerdeführer sinngemäss eine Verteilung der Gerichtskosten in Abweichung
vom Unterliegerprinzip nach dem Verursacherprinzip fordert, kann dem ebenfalls
nicht gefolgt werden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bleibt es
einem Nachbarn unbenommen, im Rekusverfahren sämtliche Bauhinderungsgründe
vorzutragen, welche zu einer Gutheissung des Rechtsmittels führen können. In
diesem Umstand liegt kein Grund, vom Unterliegerprinzip abzuweichen. Der
Beschwerdeführer bringt zu Recht nicht vor, dass die Beschwerdegegnerin den
Quartierplan in rechtsmissbräuchlicher Absicht in das Verfahren eingebracht
hätte. Ebenfalls ist es nicht zu beanstanden, dass dem Beschwerdeführer als
Rekursgegner die Hälfte der Verfahrenskosten auferlegt wurden und den
Mitbeteiligten 1 und 2 je ein Viertel. Der Beschwerdeführer ist im
Rekursverfahren vollständig unterlegen und als Bauherr – welcher formell
rechtswidrig baute – hat er ein erheblich grösseres Interesse am Verfahren als
die Mitbeteiligten 1 und 2.
8.7
Zusammenfassend
ist sowohl die Höhe der Verfahrenskosten im Rekursverfahren als auch deren
Verteilung nicht zu beanstanden.
9.
9.1
Der
Beschwerdeführer macht sodann sinngemäss geltend, dass die
Umtriebsentschädigung für das Rekursverfahren nicht hätte zugesprochen werden
dürfen, zumal sich die Beschwerdegegnerin rechtsmissbräuchlich verhalten habe.
So habe sie den seit 24 Jahren bestehenden Spielplatz geduldet und erst
bekämpft, als diese ihrerseits eine formell und materiell rechtswidrige Baute
habe zurückbauen müssen.
9.2
Gemäss
§ 17 Abs. 2 lit. a VRG kann im Rekursverfahren und im Verfahren
vor dem Verwaltungsgericht die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer
angemessenen Entschädigung für die Umtriebe der Gegenpartei verpflichtet
werden, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und
schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistandes
rechtfertigte. Dabei genügt es, wenn die Gegenpartei überwiegend obsiegt bzw.
mit ihren Begehren mehrheitlich durchdringt (Plüss, § 17 N. 21).
9.3
Der
Beschwerdeführer ist im Rekursverfahren unterlegen und bestreitet zu Recht
nicht, dass die Streitsache den Beizug eines Anwalts rechtfertigte. Der
Beschwerdeführer vermag mit seinen Argumenten nicht darzutun, dass die
Beschwerdegegnerin sich rechtsmissbräuchlich verhalten hätte. Sie riskiert mit
der Duldung einer formell rechtswidrigen Baute vielmehr, dass im Verfahren der
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ein Rückbau aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips
unter Umständen nicht mehr angeordnet werden kann (vgl. VGr, 9. Januar
2025, VB.2023.00744, E. 6). Dies ist jedoch nicht Streitgegenstand im
vorliegenden Verfahren. Der Beschwerdeführer beanstandet sodann die Höhe der
Umtriebsentschädigung ebenfalls zu Recht nicht als unangemessen.
10.
Abschliessend erweist sich die Beschwerde als unbegründet
und ist abzuweisen.
11.
Da der Beschwerdeführer unterliegt, sind ihm die Kosten
des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 lit. a VRG hat er nicht
beantragt und wäre ihm ausgangsgemäss auch nicht zuzusprechen. Jedoch ist der
Beschwerdeführer antragsgemäss zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine
angemessene Parteientschädigung auszurichten (§ 17 Abs. 2 lit. a
i. V. m. § 17 Abs. 3 VRG).
12.
Soweit es sich beim vorliegenden Urteil um einen
Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) handelt, ist es beim
Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn es einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(lit. b).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 215.-- Zustellkosten,
Fr. 4'015.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine
Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (inkl. MWST) zu bezahlen, zahlbar
innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien und die Mitbeteiligten;
b) das Baurekursgericht;
c) das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE);
d) das Bundesamt für Umwelt (BAFU).