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Entscheid

VB.2024.00623

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00623

11. Dezember 2025Deutsch18 min

(URT.2025.26815)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00623

Urteil

des

Einzelrichters

vom 11. Dezember 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

1. RA B,

2. Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Entbindung

vom Anwaltsgeheimnis,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Rechtsanwalt B ersuchte am 17. Juni 2024 bei

der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich

(nachfolgend: Aufsichtskommission) um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis gegenüber

A, soweit dies zur Durchsetzung seiner Honorarforderungen erforderlich sei.

Mit Beschluss vom 5. September 2024 ermächtigte die

Aufsichtskommission Rechtsanwalt B, sein Berufsgeheimnis mit Bezug auf A

gegenüber den zuständigen Behörden zu offenbaren, soweit dies zur Durchsetzung

seiner Honorarforderung erforderlich sei (Dispositivziffer 1); die

Verfahrenskosten von Fr. 600.- wurden A auferlegt

(Dispositivziffern 2 f.).

Erwägungen

II.

Dagegen führte A am 8. Oktober 2024 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte unter Kostenfolge die Aufhebung des

Beschlusses der Aufsichtskommission vom 5. September 2024 und es sei

Rechtsanwalt B die Ermächtigung zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses zu

verweigern.

Am 29. Oktober 2024 reichte A unaufgefordert eine

weitere Stellungnahme samt Beilagen ein. Die Aufsichtskommission verzichtete am

13.

November 2024 auf eine Beantwortung der Beschwerde und reichte ihre

Akten ein. Rechtsanwalt B beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. Dezember

2024.

unter Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) die Abweisung der

Beschwerde.

Die Aufsichtskommission verzichtete am 19. Dezember

2024.

auf eine Vernehmlassung zur Eingabe von A vom 29. Oktober 2024.

Rechtsanwalt B nahm zu dieser Eingabe unter Festhalten an seinen

Beschwerdeanträgen Stellung. Die Aufsichtskommission verzichtete am 23. Januar

2025.

auf eine Vernehmlassung hierzu.

Mit Präsidialverfügung vom 3. Februar 2025 wurde die

Stellungnahme von A vom 30. Januar 2025 einerseits aufgrund deren

Verspätung und andererseits, da diese in Mundart verfasst war, aus dem Recht

gewiesen. Weitere Eingaben sind nicht erfolgt.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Gestützt auf § 38 des kantonalen

Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG; LS 215.1) kann gegen in

Anwendung dieses Gesetzes ergangene Anordnungen Beschwerde an das

Verwaltungsgericht gemäss den §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS. 175.2)

erhoben werden. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Behandlung

der vorliegenden Beschwerde ergibt sich sodann auch aus § 41 Abs. 1

in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG. Streitigkeiten

betreffend die Entbindung vom Berufsgeheimnis werden vom Einzelrichter

beurteilt, sofern – wie hier – kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben

ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 3 und Abs. 2 VRG).

Da auch die weiteren

Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Gemäss § 34 Abs. 1 AnwG erhält die Klientschaft

Gelegenheit, zum Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis Stellung zu nehmen.

Ein Anspruch der Klientschaft, sich im Rahmen einer mündlichen Anhörung zu

äussern, geht daraus nicht hervor. Ebenso wenig fliesst aus Art. 29 Abs. 2

der Bundesverfassung (BV; SR 101) ein entsprechender Anspruch (BGE 125 I 219 E. 9b; Giovanni Biaggini, BV Kommentar: Bundesverfassung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. A., Zürich 2017, Art. 29 N. 20;

Alain Griffel in derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 8

N. 31). Auch besteht im Verfahren vor der Aufsichtskommission kein

Anspruch auf mündliche Anhörung nach Massgabe von Art. 6 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK), da die Beschwerdegegnerin 2 kein Gericht,

sondern eine Verwaltungsbehörde darstellt (BGE 126 I 228 E. 2c;

Griffel, § 26b N. 33). Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren

liegt demgegenüber kein hinreichend klarer und unmissverständlicher Antrag auf

Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im genannten Sinn vor, stellte doch

der Beschwerdeführer lediglich in Aussicht, für eine mündliche Verhandlung

"zur Verfügung" zu stehen, "[f]alls das Gericht es für notwendig

erachtet, […] um meine Position weiter zu erläutern und zu untermauern".

Damit kann auch offenbleiben, ob es sich bei der Entbindung vom anwaltlichen

Berufsgeheimnis überhaupt um eine Streitigkeit im Geltungsbereich von

Art. 6 Abs. 1 EMRK handelt. Schliesslich räumt auch § 59 Abs. 1 VRG keinen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung ein, sondern stellt die

Durchführung einer solchen vielmehr in das Ermessen des Verwaltungsgerichts

(Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 59 N. 5). Der Beschwerdeführer

hatte sowohl im Verfahren vor der Beschwerdegegnerin 2 als auch im

Beschwerdeverfahren ausreichend Gelegenheit, sich (schriftlich) zu äussern. Es

ist nicht ersichtlich, dass eine mündliche Verhandlung vorliegend

entscheidwesentlich wäre, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers auf

mündliche Anhörung, soweit er überhaupt als solcher verstanden werden will,

abzuweisen ist.

3.

3.1

Rechtsanwältinnen

und Rechtsanwälte unterstehen zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem

Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufs von ihrer

Klientschaft anvertraut worden ist (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte

[Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61]; vgl. auch Art. 321 des Strafgesetzbuches

vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]). Zu den Tatsachen, die unter

den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen, gehört bereits der Umstand des

Bestehens eines Mandats zwischen der Rechtsanwältin bzw. dem Rechtsanwalt und

der Klientschaft. Deshalb setzt die klageweise Einforderung eines Honorars

praxisgemäss eine vorgängige Befreiung der Anwältin bzw. des Anwalts von der

Schweigepflicht voraus (BGr, 6. Januar 2017, 2C_704/2016, E. 3.1).

Verweigert die Klientschaft die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis, so kann sich

die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt mit einem Gesuch an die

Aufsichtsbehörde wenden (Art. 321 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit

§§ 33 ff. AnwG). Die Aufsichtskommission entbindet die Anwältin oder

den Anwalt vom Berufsgeheimnis, wenn das Interesse an der Offenbarung deutlich

höher ist als das Interesse der Klientschaft an der Geheimhaltung (§ 34 Abs. 3 AnwG).

3.2

Ob dem

Ersuchen der Anwältin bzw. des Anwalts um Entbindung

zu entsprechen ist,

beurteilt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts aufgrund einer

Abwägung sämtlicher auf dem Spiel stehenden Interessen, wobei nur ein deutlich

überwiegendes öffentliches oder privates Interesse eine Entbindung als zulässig

erscheinen lässt. Während eine Anwältin bzw. ein Anwalt regelmässig über ein

schutzwürdiges Interesse an der Entbindung zwecks Eintreibung offener

Honorarforderungen verfügt, steht dem ein institutionell begründetes und je

nach Situation auch ein individualrechtliches Interesse der Klientschaft auf

Geheimhaltung der Mandatsbeziehung gegenüber. An die Substanziierung des

Geheimhaltungsinteresses dürfen im Verfahren um Entbindung keine zu hohen

Anforderungen gestellt werden, weil der in Art. 321 Ziff. 1 StGB

verankerte Schutz des Berufsgeheimnisses andernfalls unterlaufen würde (BGr,

6.

Januar 2017, 2C_704/2016, E. 3.2).

3.3

Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 142 II 307 E. 4.3.3) ist im

Zusammenhang mit einer offenen Honorarforderung und der damit vorzunehmenden

umfassenden Interessenabwägung auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine

Anwältin bzw. ein Anwalt von der Klientschaft grundsätzlich einen Kostenvorschuss

verlangen könnte, der die voraussichtlichen Kosten ihrer bzw. seiner Tätigkeit

deckt. Diese Rechtsprechung lässt sich jedoch nicht darauf reduzieren, dass die

Anwältin bzw. der Anwalt einen möglichst die Mandatskosten deckenden Vorschuss

zu verlangen oder aber darzulegen habe, weshalb sie bzw. er einen solchen

Vorschuss nicht eingefordert habe. Vielmehr ist sie dahingehend zu verstehen,

dass die Anwältin bzw. der Anwalt alles Notwendige unternehmen muss, um ein

Verfahren um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis für sein ausstehendes Honorar

zugunsten der Wahrung des Berufsgeheimnisses zu vermeiden. In diesem

Zusammenhang kann eine Rolle spielen, ob die betreffende Anwältin bzw. der

betreffende Anwalt während des laufenden Mandatsverhältnisses einen oder

mehrere Kostenvorschüsse von der Klientschaft bezogen hat, weil sich damit

letztlich die Höhe des zu Ende des Mandats noch offenen Honorarbetrags

mindestens reduzierte (sofern die Vorschüsse nicht die gesamten Kosten gedeckt

haben). Wurden die verlangten Kostenvorschüsse – wie in aller Regel anzunehmen

ist – von der Klientschaft bezahlt, muss die Anwältin bzw. der Anwalt bei

Rechnungsstellung für das noch ausstehende (Rest-)Honorar auch nicht mit

Widerstand rechnen. Sie bzw. er hätte damit tatsächlich zu vermeiden versucht,

für ihre bzw. seine Honorierung die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis

beanspruchen zu müssen. Der Erhebung eines solchen Kostenvorschusses muss aber

wohl jede Massnahme gleichgestellt sein, die im Endeffekt zum selben Resultat

führen würde; namentlich die regelmässige Ausstellung von Teilrechnungen für

bereits erbrachte Leistungen. Nach dem Gesagten ist die Einholung eines

Dispositiv

Kostenvorschusses demnach nicht in jedem Fall zwingend als bedingungslose

Voraussetzung für die Eintreibung einer Honorarforderung zu erachten. Indes ist

von der betroffenen Anwältin bzw. dem betroffenen Anwalt zu verlangen, dass sie

bzw. er mindestens darlegt, ob sie bzw. er einen Kostenvorschuss erhoben oder

ähnliche Massnahmen getroffen bzw. weshalb sie bzw. er im konkreten Einzelfall

darauf verzichtet hat (VGr, 7. Juni 2023, VB.2023.00181, E. 2.3;

14. Mai 2020, VB.2019.00735, E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. auch VGr,

1. Juni 2017, VB.2016.00626, E. 4.2).

3.4 Der

Entbindungsentscheid ermöglicht der gesuchstellenden Anwältin bzw. dem

gesuchstellenden Anwalt nur, ohne Verletzung des disziplinar- und

strafrechtlich geschützten Berufsgeheimnisses die behauptete Honorarforderung

gerichtlich geltend zu machen. Der Bestand bzw. die Höhe der Honorarforderung

sowie allfällige Pflichtverletzungen bei der Mandatsführung sind grundsätzlich

nicht Gegenstand des Verfahrens betreffend Entbindung, sondern von den

Zivilgerichten zu beurteilen (VGr, 28. Juni 2022, VB.2021.00455,

E. 2.3; 31. März 2022, VB.2021.00835, E. 2.3).

4.

Die Beschwerdegegnerin 2 erwog im Beschluss vom 5. September

2025, es sei unerheblich, ob die Streitigkeit bereits zur Schlichtung beim

Vorstand des Zürcher Anwaltsverbands hängig sei, könne der

Beschwerdegegner 1 doch einzig von der Aufsichtskommission vom

Berufsgeheimnis entbunden werden. Ob das Verfahren beim Anwaltsverband einen

Aufschub der Vollstreckung der Honorarforderung zur Folge habe, sei für das

Entbindungsverfahren nicht relevant, denn eine Entbindung müsse ohnehin immer

vor einer allfälligen Vollstreckung verlangt werden. Die weiteren Argumente des

Beschwerdeführers, wonach eine überhöhte Honorarforderung bzw. eine

"fahrlässige" Mandatsführung vorliege, verfingen ebenfalls nicht,

beträfen diese nicht die Frage des Geheimhaltungsinteresses, sondern diejenige

der Angemessenheit der Honorarforderung bzw. die Berechtigung einer

Honorarforderung. Darüber sei aber nicht von der Aufsichtskommission zu

befinden, worauf der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Juni 2024

deutlich hingewiesen worden sei. Gegen die Aufhebung des Berufsgeheimnisses

lägen keine stichhaltigen Einwendungen vor. Da sich aus den Akten ergebe, dass

der Beschwerdeführer bereits einen Vorschuss von Fr. 20'000.- geleistet

habe, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner 1 während der

Mandatsführung hinreichende Bemühungen unternommen habe, um das Honorar

einzutreiben bzw. um ein Entbindungsverfahren zu vermeiden. Weder seien vom

Beschwerdeführer Geheimhaltungsinteressen vorgebracht worden, noch seien den

Akten anderweitig höher zu gewichtende Interessen der Klientschaft zu

entnehmen, weshalb die Entbindung zu erteilen sei, unter Hinweis darauf, dass

sich die Entbindung nur auf Sachverhalte beziehe, deren Darlegung zur

Durchsetzung von Honoraransprüchen unerlässlich sei.

5.

5.1 Die

Beschwerdegegnerin 2 fordert in konstanter Praxis, dass Rechtsanwältinnen

und Rechtsanwälte ihre Klientschaft soweit möglich (erfolglos) um eine

freiwillige Entbindung vom Berufsgeheimnis ersucht haben, bevor sie ein

entsprechendes Verfahren anhängig machen. Die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis

durch die Aufsichtsbehörde ist insofern subsidiär (VGr, 7. Juni 2023, VB.2023.00181,

E. 3.1; Walter Fellmann, Anwaltsrecht, 2. A., Bern 2017,

Rz. 590; Kaspar Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich

etc. 2009, Rz. 620). Indem der Beschwerdegegner 1 den

Beschwerdeführer mit Schreiben (Zahlungsaufforderungen) vom 30. Juli 2021

sowie vom 7. Juni 2024 ersuchte, ihn zwecks Durchsetzung seiner

Honorarforderungen mittels beigelegten Formulars von der Wahrung des

Berufsgeheimnisses zu entbinden, kam er diesem Erfordernis nach.

5.2 Der

Beschwerdeführer rügt, es sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, dass der

Beschwerdegegner 1 keine Begründung dafür geliefert habe, weshalb er den den

Kostenvorschuss von Fr. 20'000.- übersteigenden Betrag nicht entweder in

den ursprünglichen Kostenvorschuss einbezogen oder zu weiteren Akontozahlungen

aufgefordert habe. Die Aufsichtskommission habe nicht geprüft, ob der

Beschwerdeführer angemessene Schritte unternommen habe, um die Bezahlung der

zusätzlichen Honorare sicherzustellen. Diese Unterlassung sei erheblich, weil

er darzulegen habe, warum es ihm nicht möglich gewesen sei, eine angemessene

Bezahlung durch Kostenvorschüsse zu sichern, bevor er die Entbindung von der

beruflichen Schweigepflicht beantrage.

5.3 Der

Beschwerdegegner 1 hat unbestritten mit Schreiben vom 11. September 2019

einen Kostenvorschuss (advance payment) in Höhe von Fr. 20'000.-

eingefordert, um einer Entbindung vom Anwaltsgeheimnis zur Eintreibung der

Honorarforderung entgegenzuwirken. Wie die Beschwerdegegnerin 2 zutreffend

und entgegen dem Beschwerdeführer in rechtsgenügender Weise erwog, musste der

Beschwerdegegner 1 nach Eingang des ersten Kostenvorschusses von

Fr. 20'000.- nicht mit Widerstand für das noch ausstehende (Rest-)Honorar

rechnen. Der Beschwerdegegner 1 forderte am 25. Februar 2020 sogar

einen weiteren Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 20'000.- ein, zumal – wie

er geltend macht – der Beschwerdeführer die noch offenen Rechnungen nach Abzug

des Vorschusses nicht beglichen habe. Den zweiten Kostenvorschuss habe der

Beschwerdeführer jedoch nicht einbezahlt. Weder wird dies vom Beschwerdeführer

bestritten noch ergibt sich aus den Akten Gegenteiliges. Der

Beschwerdegegner 1 stellte zudem Rechnung unter Beilage einer

detaillierten Honorarnote. Unter diesen Umständen kann vorliegend davon

ausgegangen werden, dass der Beschwerdegegner 1 alles Notwendige

unternommen hat, um ein Verfahren um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis für sein

ausstehendes Honorar zu vermeiden.

5.4 Soweit

sich der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Rüge, das Interesse des Anwalts

könne ohne eine Erklärung, warum es nicht gelungen sei, angemessene

Kostenvorschüsse zu erhalten, nicht überwiegen, auf das Urteil des

Bundesgerichts vom 6. Januar 2017 beruft, kann er daraus nichts zu seinen

Gunsten ableiten. In diesem Entscheid fiel die Interessenabwägung trotz der

Umstände, welche dazu geführt hatten, dass der Anwalt seine Honorarforderung

nicht bereits über Kostenvorschüsse gedeckt hatte, zugunsten des Anwalts aus

(BGr, 2C_704/2016, E. 3.3 f). Der vom Beschwerdegegner 1 geforderte

Restbetrag von Fr. 9'265.40 steht schliesslich auch nicht in einem groben

Missverhältnis zum bezahlten Vorschuss von Fr. 20'000.-. Das Bundesgericht

erachtete eine Akonto-Zahlung im Umfang von ca. Fr. 12'000.- für eine

Honorarforderung von ca. Fr. 17'000.-, mithin aufgerundet 72 %,

als genügende Bemühung des Anwalts, um das Honorar einzutreiben (BGr, 16. Mai

2018, 2C_439/2017, E. 3.5). Die Schlussfolgerung der

Beschwerdegegnerin 2, dass seitens des Beschwerdegegners 1 ausreichende

Schritte während der Mandatsführung unternommen worden seien, um eine

Eintreibung bzw. ein Entbindungsverfahren zu vermeiden, sind folglich nicht zu

beanstanden.

5.5 Der

Beschwerdeführer macht geltend, die Streitigkeit, für welche der

Beschwerdegegner 1 mandatiert worden sei, sei noch hängig. Eine

Offenlegung sensibler Informationen könnte sich nachteilig auf seine rechtliche

Position in diesem Streit auswirken. Die potenzielle Beeinträchtigung umfasse

einen strategischen Nachteil, Rufschädigung und Verletzung der

Persönlichkeitsrechte. Auch wenn an die Substanziierung der

Geheimhaltungsinteressen im Verfahren um Entbindung keine zu hohen

Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. oben E. 3.2), macht der

Beschwerdeführer damit keine höherrangigen Interessen geltend, welche in einer

Interessenabwägung als deutlich überwiegend zu beurteilen wären. Ein

gewichtiger individualrechtlicher Gesichtspunkt, welcher einer Entbindung vom

Berufsgeheimnis entgegenstehen könnte, wurde weder substanziiert noch ist ein solcher

aus den Akten ersichtlich.

5.6 Es ist zu

betonen, dass die Ermächtigung zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses darauf

beschränkt ist, dass der Beschwerdegegner 1 dieses nur soweit

erforderlich, um seine Honorarforderung einzutreiben, und nur gegenüber den

zuständigen Behörden offenbaren darf. Der Beschwerdegegner 1 wurde im

angefochtenen Entscheid auf das Gebot der schonenden Offenlegung hingewiesen

(vgl. hierzu: Hans Nater/Gaudenz G. Zindel in Walter Fellmann/Gaudenz

G. Zindel, [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich etc. 2011,

Art. 13 N. 139). Somit kann der Beschwerdeführer auch aus seiner

pauschalen Rüge, dass eine Offenlegung seinem persönlichen und beruflichen Ruf

schadete, wenn sensible Details öffentlich würden, nichts zu seinen Gunsten

ableiten. Es ist ihm zwar zuzustimmen, dass sein Interesse an der

Aufrechterhaltung der Vertraulichkeit mit Blick auf das institutionelle

Interesse an der Wahrung des Anwaltsgeheimnisses bedeutend ist. Das private

Interesse des Beschwerdegegners 1 an der Eintreibung seiner offenen

Honorarforderung überwiegt nach dem Gesagten in der Interessenabwägung jedoch

deutlich (vgl. BGr, 16. Mai 2018, 2C_439/2017, E. 3.5 mit Hinweisen).

5.7 Der

Beschwerdegegner 1 bringt vor, dass der Beschwerdeführer ihn am 4. November

2024 an seiner Privatadresse betrieben habe, wobei er als Forderung

"direkte Kosten, die durch Vertragsbruch und/oder Fahrlässigkeit

entstehen, detailliert beschrieben im Anspruchsschreiben vom 18.10.2024"

angegeben habe. Bereits aufgrund dieses neu durch den Beschwerdeführer allein

geschaffenen, zusätzlichen Grunds sei sein Interesse höher zu gewichten. Bei

den eingereichten Unterlagen zu der Betreibung handelt es sich um neue

Beweismittel, die erstmals im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor

Verwaltungsgericht vorgebracht wurden. Entscheidet das Verwaltungsgericht wie

vorliegend als erste gerichtliche Instanz, können neue Beweismittel – im Rahmen

des Streitgegenstands – gemäss § 52 Abs. 1 VRG in Verbindung mit

§ 20a Abs. 2 VRG uneingeschränkt bezeichnet und eingereicht werden.

In der Interessenabwägung sind diese somit entsprechend zu berücksichtigen.

Ohne dass dies zu einem anderen Ergebnis führte (vgl. oben

E. 5.5 f.), relativieren sie immerhin das Gewicht der geltend

gemachten Geheimhaltungsinteressen des Beschwerdeführers, hat er damit doch

selber Informationen preisgegeben, welche Rückschlüsse auf das

Mandatsverhältnis erlauben, wobei die betreffenden Angaben Eingang in ein

öffentlich zugängliches Register finden (vgl. Art. 8a des Bundesgesetzes vom

11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]).

Die Entbindung gemäss Beschluss vom 5. September 2024

wurde dem Beschwerdegegner 1 indes lediglich zur Eintreibung der

Honorarforderung erteilt. Soweit er geltend macht, aufgrund dieser

ungerechtfertigten Betreibung des Beschwerdeführers auf die Entbindung vom

Berufsgeheimnis angewiesen zu sein, damit er sich gegen die ungerechtfertigte Betreibung

wehren könne, wird eine solche Offenlegung vom vorliegenden

Entbindungsentscheid prima vista nicht erfasst. Während die Einwilligung des

Klienten zur Entbindung stets in einer konkreten Situation erfolgen muss, wobei

der Klient den Anwalt jeweils einseitig mit Bezug auf bestimmte Informationen,

gegenüber bestimmten Personen und bezogen auf einen bestimmten Zeitpunkt

entbindet (Nater/Zindel, Art. 13 Rz. 135), muss sich auch nach einem

Entbindungsverfahren die Preisgabe von geschützten Informationen im Rahmen der

Entbindung bewegen. Sie darf auch dort nur so weit gehen, als dies unbedingt

notwendig ist, um das mit der Offenlegung verfolgte Ziel zu erreichen

(Alexander Brunner/Matthias-Christoph Henn/Kathrin Kriesi, Anwaltsrecht, Zürich

etc. 2015, Kap. 5 Rz. 54). Der Antrag auf Entbindung ist zu

begründen. Die Aufsichtsbehörde muss ermessen können, ob die Entbindung

notwendig ist und in Abwägung der Interessen des Klienten ausgesprochen werden

kann (Fellmann, Rz. 592). Die Entbindung in Bezug auf das

Betreibungsverfahren seitens der Klientschaft gehört damit nicht zum

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Es obliegt dem

Beschwerdegegner 1, bei der Beschwerdegegnerin 2 erforderlichenfalls

um eine entsprechende (zusätzliche) Entbindung zu ersuchen, um sich gegen einen

allfällig ungerechtfertigten Vermögensnachteil zur Wehr zu setzen (vgl. BGr,

21. September 2011, 2C_503/2011, E. 2.2).

5.8 Soweit der

Beschwerdeführer die Qualität der Mandatsführung und die Höhe der

Honorarforderung des Beschwerdegegners 1 beanstandet, ist dies nicht

Gegenstand des Verfahrens um Entbindung vom Berufsgeheimnis, worauf ihn die

Aufsichtskommission bereits mit Schreiben vom 27. Juni 2024 aufmerksam

machte. Eine Auseinandersetzung mit der materiellrechtlichen Prüfung der

umstrittenen Honorarforderung muss auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren

unterbleiben (vgl. BGr, 6. Januar 2017, 2C_704/2015, E. 3.3; VGr,

1. Juni 2017, VB.2016.00626, E. 3.2.1). Wie die

Beschwerdegegnerin 2 zudem zutreffend erwog, ist es unerheblich, ob die Streitigkeit

zur Schlichtung beim Vorstand des Zürcher Anwaltsverbands (ZAV) hängig ist oder

– nach dem erklärten Abbruch des Vermittlungsverfahrens durch den

Beschwerdegegner 1 – war, zumal der ZAV für das Entbindungsverfahren nicht

zuständig ist und die Entbindung durch die Aufsichtsbehörde unabhängig von

materiellen Streitigkeiten aus dem Mandatsverhältnis erfolgen kann. Es besteht

somit auch kein Anlass zur Edition der weiteren vom Beschwerdeführer

offerierten Beweismittel.

6.

6.1 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm

nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.2 Der

Beschwerdegegner 1 ersucht um Ausrichtung einer Parteientschädigung. Eine

solche stünde ihm als obsiegender Partei nach § 17 Abs. 2 lit. a VRG namentlich zu, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter

Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte. Dass

eine Partei rechtskundig ist, schliesst einen Entschädigungsanspruch wegen

besonderen Aufwands nicht aus, womit auch in eigener Sache prozessierenden

Anwältinnen und Anwälten auf dieser Grundlage eine Entschädigung zugesprochen

werden kann (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 48). Allerdings

muss mehr als ein bloss geringfügiger Aufwand entstehen, etwa weil erheblicher

Zeitaufwand erforderlich war, sodass eine in eigener Sache prozessierende

Person während längerer Zeit ihrer Berufs- bzw. Erwerbstätigkeit nicht nachgehen

konnte (Plüss, N. 49; vgl. auch § 8 Abs. 2 der Gebührenverordnung

des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr; LS 175.252]). In

Anlehnung an die bundesgerichtliche Praxis wäre eine Parteientschädigung einer

rechtskundigen Person dann zuzusprechen, wenn die Interessenwahrung einen hohen

Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der

bzw. die Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der

persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 144 V 280 E. 8.2;

125 II 518 E. 5b). Dem Beschwerdegegner 1 entstand durch dieses

Verfahren, in dem sich keine komplexen Rechtsfragen stellten, kein diesen

Rahmen übersteigender Aufwand. Da auch der Entschädigungstatbestand des

§ 17 Abs. 2 lit. b VRG vorliegend nicht erfüllt ist, bleibt auch

dem Beschwerdegegner 1 eine Parteientschädigung verwehrt (VGr,

29. August 2025, VB.2023.00223, E. 5.3; 27. Oktober 2022,

VB.2022.00339, E. 6.2).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 280.-- Zustellkosten,

Fr. 1'280.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung

an:

a) den Beschwerdeführer;

b) die Beschwerdegegnerschaft;

c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).