VB.2024.00623
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00623
11. Dezember 2025Deutsch18 min
(URT.2025.26815)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2024.00623
Urteil
des
Einzelrichters
vom 11. Dezember 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
1. RA B,
2. Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Entbindung
vom Anwaltsgeheimnis,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Rechtsanwalt B ersuchte am 17. Juni 2024 bei
der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich
(nachfolgend: Aufsichtskommission) um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis gegenüber
A, soweit dies zur Durchsetzung seiner Honorarforderungen erforderlich sei.
Mit Beschluss vom 5. September 2024 ermächtigte die
Aufsichtskommission Rechtsanwalt B, sein Berufsgeheimnis mit Bezug auf A
gegenüber den zuständigen Behörden zu offenbaren, soweit dies zur Durchsetzung
seiner Honorarforderung erforderlich sei (Dispositivziffer 1); die
Verfahrenskosten von Fr. 600.- wurden A auferlegt
(Dispositivziffern 2 f.).
Erwägungen
II.
Dagegen führte A am 8. Oktober 2024 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte unter Kostenfolge die Aufhebung des
Beschlusses der Aufsichtskommission vom 5. September 2024 und es sei
Rechtsanwalt B die Ermächtigung zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses zu
verweigern.
Am 29. Oktober 2024 reichte A unaufgefordert eine
weitere Stellungnahme samt Beilagen ein. Die Aufsichtskommission verzichtete am
13.
November 2024 auf eine Beantwortung der Beschwerde und reichte ihre
Akten ein. Rechtsanwalt B beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. Dezember
2024.
unter Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) die Abweisung der
Beschwerde.
Die Aufsichtskommission verzichtete am 19. Dezember
2024.
auf eine Vernehmlassung zur Eingabe von A vom 29. Oktober 2024.
Rechtsanwalt B nahm zu dieser Eingabe unter Festhalten an seinen
Beschwerdeanträgen Stellung. Die Aufsichtskommission verzichtete am 23. Januar
2025.
auf eine Vernehmlassung hierzu.
Mit Präsidialverfügung vom 3. Februar 2025 wurde die
Stellungnahme von A vom 30. Januar 2025 einerseits aufgrund deren
Verspätung und andererseits, da diese in Mundart verfasst war, aus dem Recht
gewiesen. Weitere Eingaben sind nicht erfolgt.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Gestützt auf § 38 des kantonalen
Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG; LS 215.1) kann gegen in
Anwendung dieses Gesetzes ergangene Anordnungen Beschwerde an das
Verwaltungsgericht gemäss den §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS. 175.2)
erhoben werden. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Behandlung
der vorliegenden Beschwerde ergibt sich sodann auch aus § 41 Abs. 1
in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG. Streitigkeiten
betreffend die Entbindung vom Berufsgeheimnis werden vom Einzelrichter
beurteilt, sofern – wie hier – kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben
ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 3 und Abs. 2 VRG).
Da auch die weiteren
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Gemäss § 34 Abs. 1 AnwG erhält die Klientschaft
Gelegenheit, zum Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis Stellung zu nehmen.
Ein Anspruch der Klientschaft, sich im Rahmen einer mündlichen Anhörung zu
äussern, geht daraus nicht hervor. Ebenso wenig fliesst aus Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung (BV; SR 101) ein entsprechender Anspruch (BGE 125 I 219 E. 9b; Giovanni Biaggini, BV Kommentar: Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. A., Zürich 2017, Art. 29 N. 20;
Alain Griffel in derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 8
N. 31). Auch besteht im Verfahren vor der Aufsichtskommission kein
Anspruch auf mündliche Anhörung nach Massgabe von Art. 6 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK), da die Beschwerdegegnerin 2 kein Gericht,
sondern eine Verwaltungsbehörde darstellt (BGE 126 I 228 E. 2c;
Griffel, § 26b N. 33). Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren
liegt demgegenüber kein hinreichend klarer und unmissverständlicher Antrag auf
Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im genannten Sinn vor, stellte doch
der Beschwerdeführer lediglich in Aussicht, für eine mündliche Verhandlung
"zur Verfügung" zu stehen, "[f]alls das Gericht es für notwendig
erachtet, […] um meine Position weiter zu erläutern und zu untermauern".
Damit kann auch offenbleiben, ob es sich bei der Entbindung vom anwaltlichen
Berufsgeheimnis überhaupt um eine Streitigkeit im Geltungsbereich von
Art. 6 Abs. 1 EMRK handelt. Schliesslich räumt auch § 59 Abs. 1 VRG keinen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung ein, sondern stellt die
Durchführung einer solchen vielmehr in das Ermessen des Verwaltungsgerichts
(Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 59 N. 5). Der Beschwerdeführer
hatte sowohl im Verfahren vor der Beschwerdegegnerin 2 als auch im
Beschwerdeverfahren ausreichend Gelegenheit, sich (schriftlich) zu äussern. Es
ist nicht ersichtlich, dass eine mündliche Verhandlung vorliegend
entscheidwesentlich wäre, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers auf
mündliche Anhörung, soweit er überhaupt als solcher verstanden werden will,
abzuweisen ist.
3.
3.1
Rechtsanwältinnen
und Rechtsanwälte unterstehen zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem
Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufs von ihrer
Klientschaft anvertraut worden ist (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte
[Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61]; vgl. auch Art. 321 des Strafgesetzbuches
vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]). Zu den Tatsachen, die unter
den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen, gehört bereits der Umstand des
Bestehens eines Mandats zwischen der Rechtsanwältin bzw. dem Rechtsanwalt und
der Klientschaft. Deshalb setzt die klageweise Einforderung eines Honorars
praxisgemäss eine vorgängige Befreiung der Anwältin bzw. des Anwalts von der
Schweigepflicht voraus (BGr, 6. Januar 2017, 2C_704/2016, E. 3.1).
Verweigert die Klientschaft die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis, so kann sich
die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt mit einem Gesuch an die
Aufsichtsbehörde wenden (Art. 321 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit
§§ 33 ff. AnwG). Die Aufsichtskommission entbindet die Anwältin oder
den Anwalt vom Berufsgeheimnis, wenn das Interesse an der Offenbarung deutlich
höher ist als das Interesse der Klientschaft an der Geheimhaltung (§ 34 Abs. 3 AnwG).
3.2
Ob dem
Ersuchen der Anwältin bzw. des Anwalts um Entbindung
zu entsprechen ist,
beurteilt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts aufgrund einer
Abwägung sämtlicher auf dem Spiel stehenden Interessen, wobei nur ein deutlich
überwiegendes öffentliches oder privates Interesse eine Entbindung als zulässig
erscheinen lässt. Während eine Anwältin bzw. ein Anwalt regelmässig über ein
schutzwürdiges Interesse an der Entbindung zwecks Eintreibung offener
Honorarforderungen verfügt, steht dem ein institutionell begründetes und je
nach Situation auch ein individualrechtliches Interesse der Klientschaft auf
Geheimhaltung der Mandatsbeziehung gegenüber. An die Substanziierung des
Geheimhaltungsinteresses dürfen im Verfahren um Entbindung keine zu hohen
Anforderungen gestellt werden, weil der in Art. 321 Ziff. 1 StGB
verankerte Schutz des Berufsgeheimnisses andernfalls unterlaufen würde (BGr,
6.
Januar 2017, 2C_704/2016, E. 3.2).
3.3
Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 142 II 307 E. 4.3.3) ist im
Zusammenhang mit einer offenen Honorarforderung und der damit vorzunehmenden
umfassenden Interessenabwägung auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine
Anwältin bzw. ein Anwalt von der Klientschaft grundsätzlich einen Kostenvorschuss
verlangen könnte, der die voraussichtlichen Kosten ihrer bzw. seiner Tätigkeit
deckt. Diese Rechtsprechung lässt sich jedoch nicht darauf reduzieren, dass die
Anwältin bzw. der Anwalt einen möglichst die Mandatskosten deckenden Vorschuss
zu verlangen oder aber darzulegen habe, weshalb sie bzw. er einen solchen
Vorschuss nicht eingefordert habe. Vielmehr ist sie dahingehend zu verstehen,
dass die Anwältin bzw. der Anwalt alles Notwendige unternehmen muss, um ein
Verfahren um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis für sein ausstehendes Honorar
zugunsten der Wahrung des Berufsgeheimnisses zu vermeiden. In diesem
Zusammenhang kann eine Rolle spielen, ob die betreffende Anwältin bzw. der
betreffende Anwalt während des laufenden Mandatsverhältnisses einen oder
mehrere Kostenvorschüsse von der Klientschaft bezogen hat, weil sich damit
letztlich die Höhe des zu Ende des Mandats noch offenen Honorarbetrags
mindestens reduzierte (sofern die Vorschüsse nicht die gesamten Kosten gedeckt
haben). Wurden die verlangten Kostenvorschüsse – wie in aller Regel anzunehmen
ist – von der Klientschaft bezahlt, muss die Anwältin bzw. der Anwalt bei
Rechnungsstellung für das noch ausstehende (Rest-)Honorar auch nicht mit
Widerstand rechnen. Sie bzw. er hätte damit tatsächlich zu vermeiden versucht,
für ihre bzw. seine Honorierung die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis
beanspruchen zu müssen. Der Erhebung eines solchen Kostenvorschusses muss aber
wohl jede Massnahme gleichgestellt sein, die im Endeffekt zum selben Resultat
führen würde; namentlich die regelmässige Ausstellung von Teilrechnungen für
bereits erbrachte Leistungen. Nach dem Gesagten ist die Einholung eines
Dispositiv
Kostenvorschusses demnach nicht in jedem Fall zwingend als bedingungslose
Voraussetzung für die Eintreibung einer Honorarforderung zu erachten. Indes ist
von der betroffenen Anwältin bzw. dem betroffenen Anwalt zu verlangen, dass sie
bzw. er mindestens darlegt, ob sie bzw. er einen Kostenvorschuss erhoben oder
ähnliche Massnahmen getroffen bzw. weshalb sie bzw. er im konkreten Einzelfall
darauf verzichtet hat (VGr, 7. Juni 2023, VB.2023.00181, E. 2.3;
14. Mai 2020, VB.2019.00735, E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. auch VGr,
1. Juni 2017, VB.2016.00626, E. 4.2).
3.4 Der
Entbindungsentscheid ermöglicht der gesuchstellenden Anwältin bzw. dem
gesuchstellenden Anwalt nur, ohne Verletzung des disziplinar- und
strafrechtlich geschützten Berufsgeheimnisses die behauptete Honorarforderung
gerichtlich geltend zu machen. Der Bestand bzw. die Höhe der Honorarforderung
sowie allfällige Pflichtverletzungen bei der Mandatsführung sind grundsätzlich
nicht Gegenstand des Verfahrens betreffend Entbindung, sondern von den
Zivilgerichten zu beurteilen (VGr, 28. Juni 2022, VB.2021.00455,
E. 2.3; 31. März 2022, VB.2021.00835, E. 2.3).
4.
Die Beschwerdegegnerin 2 erwog im Beschluss vom 5. September
2025, es sei unerheblich, ob die Streitigkeit bereits zur Schlichtung beim
Vorstand des Zürcher Anwaltsverbands hängig sei, könne der
Beschwerdegegner 1 doch einzig von der Aufsichtskommission vom
Berufsgeheimnis entbunden werden. Ob das Verfahren beim Anwaltsverband einen
Aufschub der Vollstreckung der Honorarforderung zur Folge habe, sei für das
Entbindungsverfahren nicht relevant, denn eine Entbindung müsse ohnehin immer
vor einer allfälligen Vollstreckung verlangt werden. Die weiteren Argumente des
Beschwerdeführers, wonach eine überhöhte Honorarforderung bzw. eine
"fahrlässige" Mandatsführung vorliege, verfingen ebenfalls nicht,
beträfen diese nicht die Frage des Geheimhaltungsinteresses, sondern diejenige
der Angemessenheit der Honorarforderung bzw. die Berechtigung einer
Honorarforderung. Darüber sei aber nicht von der Aufsichtskommission zu
befinden, worauf der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Juni 2024
deutlich hingewiesen worden sei. Gegen die Aufhebung des Berufsgeheimnisses
lägen keine stichhaltigen Einwendungen vor. Da sich aus den Akten ergebe, dass
der Beschwerdeführer bereits einen Vorschuss von Fr. 20'000.- geleistet
habe, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner 1 während der
Mandatsführung hinreichende Bemühungen unternommen habe, um das Honorar
einzutreiben bzw. um ein Entbindungsverfahren zu vermeiden. Weder seien vom
Beschwerdeführer Geheimhaltungsinteressen vorgebracht worden, noch seien den
Akten anderweitig höher zu gewichtende Interessen der Klientschaft zu
entnehmen, weshalb die Entbindung zu erteilen sei, unter Hinweis darauf, dass
sich die Entbindung nur auf Sachverhalte beziehe, deren Darlegung zur
Durchsetzung von Honoraransprüchen unerlässlich sei.
5.
5.1 Die
Beschwerdegegnerin 2 fordert in konstanter Praxis, dass Rechtsanwältinnen
und Rechtsanwälte ihre Klientschaft soweit möglich (erfolglos) um eine
freiwillige Entbindung vom Berufsgeheimnis ersucht haben, bevor sie ein
entsprechendes Verfahren anhängig machen. Die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis
durch die Aufsichtsbehörde ist insofern subsidiär (VGr, 7. Juni 2023, VB.2023.00181,
E. 3.1; Walter Fellmann, Anwaltsrecht, 2. A., Bern 2017,
Rz. 590; Kaspar Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich
etc. 2009, Rz. 620). Indem der Beschwerdegegner 1 den
Beschwerdeführer mit Schreiben (Zahlungsaufforderungen) vom 30. Juli 2021
sowie vom 7. Juni 2024 ersuchte, ihn zwecks Durchsetzung seiner
Honorarforderungen mittels beigelegten Formulars von der Wahrung des
Berufsgeheimnisses zu entbinden, kam er diesem Erfordernis nach.
5.2 Der
Beschwerdeführer rügt, es sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, dass der
Beschwerdegegner 1 keine Begründung dafür geliefert habe, weshalb er den den
Kostenvorschuss von Fr. 20'000.- übersteigenden Betrag nicht entweder in
den ursprünglichen Kostenvorschuss einbezogen oder zu weiteren Akontozahlungen
aufgefordert habe. Die Aufsichtskommission habe nicht geprüft, ob der
Beschwerdeführer angemessene Schritte unternommen habe, um die Bezahlung der
zusätzlichen Honorare sicherzustellen. Diese Unterlassung sei erheblich, weil
er darzulegen habe, warum es ihm nicht möglich gewesen sei, eine angemessene
Bezahlung durch Kostenvorschüsse zu sichern, bevor er die Entbindung von der
beruflichen Schweigepflicht beantrage.
5.3 Der
Beschwerdegegner 1 hat unbestritten mit Schreiben vom 11. September 2019
einen Kostenvorschuss (advance payment) in Höhe von Fr. 20'000.-
eingefordert, um einer Entbindung vom Anwaltsgeheimnis zur Eintreibung der
Honorarforderung entgegenzuwirken. Wie die Beschwerdegegnerin 2 zutreffend
und entgegen dem Beschwerdeführer in rechtsgenügender Weise erwog, musste der
Beschwerdegegner 1 nach Eingang des ersten Kostenvorschusses von
Fr. 20'000.- nicht mit Widerstand für das noch ausstehende (Rest-)Honorar
rechnen. Der Beschwerdegegner 1 forderte am 25. Februar 2020 sogar
einen weiteren Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 20'000.- ein, zumal – wie
er geltend macht – der Beschwerdeführer die noch offenen Rechnungen nach Abzug
des Vorschusses nicht beglichen habe. Den zweiten Kostenvorschuss habe der
Beschwerdeführer jedoch nicht einbezahlt. Weder wird dies vom Beschwerdeführer
bestritten noch ergibt sich aus den Akten Gegenteiliges. Der
Beschwerdegegner 1 stellte zudem Rechnung unter Beilage einer
detaillierten Honorarnote. Unter diesen Umständen kann vorliegend davon
ausgegangen werden, dass der Beschwerdegegner 1 alles Notwendige
unternommen hat, um ein Verfahren um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis für sein
ausstehendes Honorar zu vermeiden.
5.4 Soweit
sich der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Rüge, das Interesse des Anwalts
könne ohne eine Erklärung, warum es nicht gelungen sei, angemessene
Kostenvorschüsse zu erhalten, nicht überwiegen, auf das Urteil des
Bundesgerichts vom 6. Januar 2017 beruft, kann er daraus nichts zu seinen
Gunsten ableiten. In diesem Entscheid fiel die Interessenabwägung trotz der
Umstände, welche dazu geführt hatten, dass der Anwalt seine Honorarforderung
nicht bereits über Kostenvorschüsse gedeckt hatte, zugunsten des Anwalts aus
(BGr, 2C_704/2016, E. 3.3 f). Der vom Beschwerdegegner 1 geforderte
Restbetrag von Fr. 9'265.40 steht schliesslich auch nicht in einem groben
Missverhältnis zum bezahlten Vorschuss von Fr. 20'000.-. Das Bundesgericht
erachtete eine Akonto-Zahlung im Umfang von ca. Fr. 12'000.- für eine
Honorarforderung von ca. Fr. 17'000.-, mithin aufgerundet 72 %,
als genügende Bemühung des Anwalts, um das Honorar einzutreiben (BGr, 16. Mai
2018, 2C_439/2017, E. 3.5). Die Schlussfolgerung der
Beschwerdegegnerin 2, dass seitens des Beschwerdegegners 1 ausreichende
Schritte während der Mandatsführung unternommen worden seien, um eine
Eintreibung bzw. ein Entbindungsverfahren zu vermeiden, sind folglich nicht zu
beanstanden.
5.5 Der
Beschwerdeführer macht geltend, die Streitigkeit, für welche der
Beschwerdegegner 1 mandatiert worden sei, sei noch hängig. Eine
Offenlegung sensibler Informationen könnte sich nachteilig auf seine rechtliche
Position in diesem Streit auswirken. Die potenzielle Beeinträchtigung umfasse
einen strategischen Nachteil, Rufschädigung und Verletzung der
Persönlichkeitsrechte. Auch wenn an die Substanziierung der
Geheimhaltungsinteressen im Verfahren um Entbindung keine zu hohen
Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. oben E. 3.2), macht der
Beschwerdeführer damit keine höherrangigen Interessen geltend, welche in einer
Interessenabwägung als deutlich überwiegend zu beurteilen wären. Ein
gewichtiger individualrechtlicher Gesichtspunkt, welcher einer Entbindung vom
Berufsgeheimnis entgegenstehen könnte, wurde weder substanziiert noch ist ein solcher
aus den Akten ersichtlich.
5.6 Es ist zu
betonen, dass die Ermächtigung zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses darauf
beschränkt ist, dass der Beschwerdegegner 1 dieses nur soweit
erforderlich, um seine Honorarforderung einzutreiben, und nur gegenüber den
zuständigen Behörden offenbaren darf. Der Beschwerdegegner 1 wurde im
angefochtenen Entscheid auf das Gebot der schonenden Offenlegung hingewiesen
(vgl. hierzu: Hans Nater/Gaudenz G. Zindel in Walter Fellmann/Gaudenz
G. Zindel, [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich etc. 2011,
Art. 13 N. 139). Somit kann der Beschwerdeführer auch aus seiner
pauschalen Rüge, dass eine Offenlegung seinem persönlichen und beruflichen Ruf
schadete, wenn sensible Details öffentlich würden, nichts zu seinen Gunsten
ableiten. Es ist ihm zwar zuzustimmen, dass sein Interesse an der
Aufrechterhaltung der Vertraulichkeit mit Blick auf das institutionelle
Interesse an der Wahrung des Anwaltsgeheimnisses bedeutend ist. Das private
Interesse des Beschwerdegegners 1 an der Eintreibung seiner offenen
Honorarforderung überwiegt nach dem Gesagten in der Interessenabwägung jedoch
deutlich (vgl. BGr, 16. Mai 2018, 2C_439/2017, E. 3.5 mit Hinweisen).
5.7 Der
Beschwerdegegner 1 bringt vor, dass der Beschwerdeführer ihn am 4. November
2024 an seiner Privatadresse betrieben habe, wobei er als Forderung
"direkte Kosten, die durch Vertragsbruch und/oder Fahrlässigkeit
entstehen, detailliert beschrieben im Anspruchsschreiben vom 18.10.2024"
angegeben habe. Bereits aufgrund dieses neu durch den Beschwerdeführer allein
geschaffenen, zusätzlichen Grunds sei sein Interesse höher zu gewichten. Bei
den eingereichten Unterlagen zu der Betreibung handelt es sich um neue
Beweismittel, die erstmals im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor
Verwaltungsgericht vorgebracht wurden. Entscheidet das Verwaltungsgericht wie
vorliegend als erste gerichtliche Instanz, können neue Beweismittel – im Rahmen
des Streitgegenstands – gemäss § 52 Abs. 1 VRG in Verbindung mit
§ 20a Abs. 2 VRG uneingeschränkt bezeichnet und eingereicht werden.
In der Interessenabwägung sind diese somit entsprechend zu berücksichtigen.
Ohne dass dies zu einem anderen Ergebnis führte (vgl. oben
E. 5.5 f.), relativieren sie immerhin das Gewicht der geltend
gemachten Geheimhaltungsinteressen des Beschwerdeführers, hat er damit doch
selber Informationen preisgegeben, welche Rückschlüsse auf das
Mandatsverhältnis erlauben, wobei die betreffenden Angaben Eingang in ein
öffentlich zugängliches Register finden (vgl. Art. 8a des Bundesgesetzes vom
11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]).
Die Entbindung gemäss Beschluss vom 5. September 2024
wurde dem Beschwerdegegner 1 indes lediglich zur Eintreibung der
Honorarforderung erteilt. Soweit er geltend macht, aufgrund dieser
ungerechtfertigten Betreibung des Beschwerdeführers auf die Entbindung vom
Berufsgeheimnis angewiesen zu sein, damit er sich gegen die ungerechtfertigte Betreibung
wehren könne, wird eine solche Offenlegung vom vorliegenden
Entbindungsentscheid prima vista nicht erfasst. Während die Einwilligung des
Klienten zur Entbindung stets in einer konkreten Situation erfolgen muss, wobei
der Klient den Anwalt jeweils einseitig mit Bezug auf bestimmte Informationen,
gegenüber bestimmten Personen und bezogen auf einen bestimmten Zeitpunkt
entbindet (Nater/Zindel, Art. 13 Rz. 135), muss sich auch nach einem
Entbindungsverfahren die Preisgabe von geschützten Informationen im Rahmen der
Entbindung bewegen. Sie darf auch dort nur so weit gehen, als dies unbedingt
notwendig ist, um das mit der Offenlegung verfolgte Ziel zu erreichen
(Alexander Brunner/Matthias-Christoph Henn/Kathrin Kriesi, Anwaltsrecht, Zürich
etc. 2015, Kap. 5 Rz. 54). Der Antrag auf Entbindung ist zu
begründen. Die Aufsichtsbehörde muss ermessen können, ob die Entbindung
notwendig ist und in Abwägung der Interessen des Klienten ausgesprochen werden
kann (Fellmann, Rz. 592). Die Entbindung in Bezug auf das
Betreibungsverfahren seitens der Klientschaft gehört damit nicht zum
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Es obliegt dem
Beschwerdegegner 1, bei der Beschwerdegegnerin 2 erforderlichenfalls
um eine entsprechende (zusätzliche) Entbindung zu ersuchen, um sich gegen einen
allfällig ungerechtfertigten Vermögensnachteil zur Wehr zu setzen (vgl. BGr,
21. September 2011, 2C_503/2011, E. 2.2).
5.8 Soweit der
Beschwerdeführer die Qualität der Mandatsführung und die Höhe der
Honorarforderung des Beschwerdegegners 1 beanstandet, ist dies nicht
Gegenstand des Verfahrens um Entbindung vom Berufsgeheimnis, worauf ihn die
Aufsichtskommission bereits mit Schreiben vom 27. Juni 2024 aufmerksam
machte. Eine Auseinandersetzung mit der materiellrechtlichen Prüfung der
umstrittenen Honorarforderung muss auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren
unterbleiben (vgl. BGr, 6. Januar 2017, 2C_704/2015, E. 3.3; VGr,
1. Juni 2017, VB.2016.00626, E. 3.2.1). Wie die
Beschwerdegegnerin 2 zudem zutreffend erwog, ist es unerheblich, ob die Streitigkeit
zur Schlichtung beim Vorstand des Zürcher Anwaltsverbands (ZAV) hängig ist oder
– nach dem erklärten Abbruch des Vermittlungsverfahrens durch den
Beschwerdegegner 1 – war, zumal der ZAV für das Entbindungsverfahren nicht
zuständig ist und die Entbindung durch die Aufsichtsbehörde unabhängig von
materiellen Streitigkeiten aus dem Mandatsverhältnis erfolgen kann. Es besteht
somit auch kein Anlass zur Edition der weiteren vom Beschwerdeführer
offerierten Beweismittel.
6.
6.1 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm
nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.2 Der
Beschwerdegegner 1 ersucht um Ausrichtung einer Parteientschädigung. Eine
solche stünde ihm als obsiegender Partei nach § 17 Abs. 2 lit. a VRG namentlich zu, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter
Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte. Dass
eine Partei rechtskundig ist, schliesst einen Entschädigungsanspruch wegen
besonderen Aufwands nicht aus, womit auch in eigener Sache prozessierenden
Anwältinnen und Anwälten auf dieser Grundlage eine Entschädigung zugesprochen
werden kann (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 48). Allerdings
muss mehr als ein bloss geringfügiger Aufwand entstehen, etwa weil erheblicher
Zeitaufwand erforderlich war, sodass eine in eigener Sache prozessierende
Person während längerer Zeit ihrer Berufs- bzw. Erwerbstätigkeit nicht nachgehen
konnte (Plüss, N. 49; vgl. auch § 8 Abs. 2 der Gebührenverordnung
des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr; LS 175.252]). In
Anlehnung an die bundesgerichtliche Praxis wäre eine Parteientschädigung einer
rechtskundigen Person dann zuzusprechen, wenn die Interessenwahrung einen hohen
Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der
bzw. die Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der
persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 144 V 280 E. 8.2;
125 II 518 E. 5b). Dem Beschwerdegegner 1 entstand durch dieses
Verfahren, in dem sich keine komplexen Rechtsfragen stellten, kein diesen
Rahmen übersteigender Aufwand. Da auch der Entschädigungstatbestand des
§ 17 Abs. 2 lit. b VRG vorliegend nicht erfüllt ist, bleibt auch
dem Beschwerdegegner 1 eine Parteientschädigung verwehrt (VGr,
29. August 2025, VB.2023.00223, E. 5.3; 27. Oktober 2022,
VB.2022.00339, E. 6.2).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 280.-- Zustellkosten,
Fr. 1'280.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung
an:
a) den Beschwerdeführer;
b) die Beschwerdegegnerschaft;
c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).