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Entscheid

VB.2024.00624

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00624

28. November 2024Deutsch12 min

(URT.2024.25831)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2024.00624

Urteil

des Einzelrichters

vom 28. November 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,

Gerichtsschreiber

Felix Blocher.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Wehrpflichtersatz 2019,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Der 1984 geborene A (nachfolgend: der Pflichtige) wurde

im Jahr 2015 eingebürgert. Danach war er nach damaligem Recht altersbedingt

nicht mehr wehr- bzw. ersatzpflichtig. Nachdem das Bundesgesetz über die

Wehrpflichtersatzabgabe vom 12. Juni 1959 (WPEG) per 1. Januar 2019

grundlegend revidiert und die Altershöchstgrenze für die Ersatzabgabe auf

37 Jahre erhöht worden war, wurde der Pflichtige gemäss revidiertem Gesetz

als ersatzpflichtig eingestuft. Da er im Jahr 2019 weder in einer Formation der

Armee eingeteilt war, noch Zivildienst leistete, noch anrechenbare

Zivilschutztage aufweisen konnte und auch die neue Altershöchstgrenze noch

nicht erreicht hatte, wurde von ihm mit Veranlagungsverfügung vom 30. Januar

2023 eine Ersatzabgabe von Fr. … für das Ersatzjahr 2019 eingefordert.

Die hiergegen erhobene Einsprache wies die

Wehrpflichtersatzverwaltung am 21. März 2023 ab.

Erwägungen

II.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das

Steuerrekursgericht am 10. September 2024 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 10. Oktober 2024 beantragte der

Pflichtige dem Verwaltungsgericht, es sei die definitive Veranlagungsverfügung

für das Ersatzjahr 2019 vom 30. Januar 2023 für nichtig zu erklären und es

sei die entrichtete Ersatzabgabe mangels Ersatzpflicht zurückzuerstatten.

Weiter sei zu prüfen, inwiefern eine potenzielle Militärpflicht trotz

Nichtausstellens des Dienstbüchleins begründet werde. Sodann wurde um eine

Verfahrenssistierung bis zur rechtskräftigen Erledigung ähnlich gelagerter

Fälle, namentlich des Verfahrens VB.2024.00349, ersucht.

Während die Eidgenössische Steuerverwaltung und die

Wehrpflichtersatzverwaltung mit Eingaben vom 24. bzw. 25. Oktober 2024

jeweils die Abweisung der Beschwerde beantragten, verzichtete das

Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung.

Der Pflichtige hielt mit Replik vom 25. November 2024

(Eingangsdatum) an seinen Anträgen fest. Es erfolgten keine weiteren Eingaben.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Während

das Steuerrekursgericht gemäss Art. 22 Abs. 3 des Bundesgesetzes über

die Wehrpflichtersatzabgabe vom 12. Juni 1959 (WPEG) in Verbindung mit § 1

Abs. 2 der kantonalen Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe vom 26. Juni

2004.

(KWPEV) Rekurskommission ist, ist der Weiterzug des

steuerrekursgerichtlichen Entscheids an das Verwaltungsgericht nicht

ausdrücklich geregelt. Da gemäss Art. 22 Abs. 3 WPEG und Art. 86

Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) jedoch

obere kantonale Gerichte als letzte kantonale Instanz zu bestimmen sind und die

Einsetzung einer zweiten Beschwerdeinstanz nach Art. 22 Abs. 3 Satz 2

WPEG zulässig ist, ergibt sich die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für

das vorliegende Beschwerdeverfahren bereits aus den genannten

bundesgesetzlichen Vorgaben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte

Beschwerde ist damit einzutreten.

1.2

Dem

Pflichtigen wurde mit Veranlagungsverfügung vom 30. Januar 2023 für das

Ersatzjahr 2019 eine Ersatzabgabe von Fr. … auferlegt. Die strittige

Ersatzabgabe fällt damit noch in die einzelrichterliche Zuständigkeit gemäss Art. 22

Abs. 4 WPEG in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG).

2.

2.1

Der

Pflichtige beantragt in prozessualer Hinsicht die Sistierung des vorliegenden

Verfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung ähnlich gelagerter Fälle,

namentlich des Verfahrens VB.2024.00349.

2.2

Nach § 71

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) in Verbindung

mit Art. 126 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember

2008.

(ZPO) kann das Gericht ein Verfahren sistieren, wenn dies die

Zweckmässigkeit verlangt, wobei das Verfahren namentlich sistiert werden kann,

wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängt. Der Entscheid

über die Sistierung des Verfahrens steht im Ermessen des Gerichts; dabei ist

das Interesse des Pflichtigen an der Sistierung gegen das Interesse an der

beförderlichen Erledigung des Verfahrens abzuwägen (anstelle vieler VGr, 3. Juni

2024, SR.2024.00017/18, E. 2.2 und VGr, 18. Dezember 2013,

VB.2013.00525, E. 2.2, je mit Hinweisen).

2.3

Vorliegend

besteht keinerlei Anlass für eine Verfahrenssistierung, da die sich stellenden

Rechtsfragen bereits weitgehend durch die Praxis geklärt erscheinen und im

Übrigen auch das vom Pflichtigen erwähnte Verfahren VB.2024.00349 inzwischen

auf kantonaler Ebene abgeschlossen wurde, wenngleich derzeit noch eine

hiergegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim

Bundesgericht hängig ist.

Das Sistierungsgesuch ist deshalb und im Interesse einer

beförderlichen Verfahrenserledigung abzuweisen.

3.

Vorab ist auf das

Nichtigkeitsbegehren des Pflichtigen einzugehen. Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung sind fehlerhafte Entscheide im Sinn der Evidenztheorie nichtig,

wenn sie mit einem tiefgreifenden und wesentlichen Mangel behaftet sind, wenn dieser

schwerwiegende Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und

wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht

ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel haben nur in seltenen

Ausnahmefällen die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge. Erforderlich ist

hierzu ein ausserordentlich schwerwiegender Mangel. Als Nichtigkeitsgründe

Dispositiv

fallen demnach hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer

Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht (wie beispielsweise

der Umstand, dass der Betroffene keine Gelegenheit hatte, am Verfahren

teilzunehmen). Fehlt einem Entscheid in diesem Sinn jegliche

Rechtsverbindlichkeit, ist das durch jede Behörde, die mit der Sache befasst

ist, jederzeit und von Amtes wegen zu beachten. Die Annahme absoluter

Nichtigkeit eines Entscheids kommt nach Massgabe der Evidenztheorie nur bei

besonders schweren Rechtsverletzungen und damit nur in krassen Ausnahmefällen

in Betracht (vgl. BGr, 11. Oktober

2012, 6B_339/2012, E. 1.2.1).

Dass der Pflichtige der Meinung

ist, die Voraussetzungen einer Wehrpflichtersatzabgabe im Sinn von Art. 3 Abs. 2

WPEG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. a WPEG seien nicht

gegeben bzw. nicht auf ihn anwendbar, vermag vorliegend keine Nichtigkeit zu

begründen. Dies ist vielmehr nachfolgend bei der Prüfung der Rechtmässigkeit

der angefochtenen Verfügung zu prüfen.

4.

4.1 Strittig

ist vorliegend, ob der Pflichtige für das Ersatzjahr 2019 Wehrpflichtersatz

schuldet.

4.2 Nach Art. 59

Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) ist jeder Schweizer verpflichtet,

Militärdienst zu leisten, wobei auch eingebürgerte Schweizer wehrpflichtig

sind. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. Schweizer Bürger, die

ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch persönliche Dienstleistung

(Militär- oder Zivildienst) erfüllen, haben gemäss Art. 59 Abs. 3 BV

und Art. 1 WPEG einen Ersatz in Geld zu leisten.

Gemäss Art. 2 Abs. 1 WPEG (in der seit dem 1. Januar

2019 in Kraft stehenden Fassung) sind Wehrpflichtige mit Wohnsitz im In- oder

Ausland ersatzpflichtig, wenn sie im Ersatzjahr, das dem Kalenderjahr

entspricht, während mehr als sechs Monaten nicht in einer Formation der Armee

eingeteilt sind und nicht der Zivildienstpflicht unterstehen (lit. a) oder

als Dienstpflichtige ihren Militär- oder Zivildienst nicht leisten (lit. c).

Die Ersatzpflicht ist hierbei nicht abhängig von einer

vorgängigen Rekrutierung, vielmehr ist auch ersatzpflichtig, wer sich bei

Einbürgerung nicht mehr im zu rekrutierenden Alter befand (BGr, 13. Februar 2024, 9C_347/2023, E. 2 mit

weiteren Hinweisen).

Die Ersatzpflicht beginnt frühestens

am Anfang des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 19. Altersjahr

vollendet. Sie dauert längstens bis zum Ende des Jahres, in dem er das 37. Altersjahr

vollendet (Art. 3 Abs. 1 WPEG). Innerhalb dieses zeitlichen Rahmens

ist grundsätzlich während höchstens 11 Jahren eine Ersatzabgabe zu leisten,

unter Anrechnung des geleisteten Militär- und Zivildienstes oder geleisteter

Schutzdiensttage (vgl. Art. 3 Abs. 2 und 3 in fine sowie die

bundesrätliche Botschaft zu den Änderungen des WPEG vom 6. September 2017,

BBl 2017, 6206).

Der konkrete Beginn der Ersatzpflicht hängt dabei davon

ab, ob noch vor dem 25. Altersjahr eine Rekrutierung oder eine

Schutzdienstgrundausbildung stattgefunden hat (Art. 3 Abs. 2 und 3

WPEG) bzw. die Rekrutenschule abgeschlossen wurde (Art. 3 Abs. 4 WPEG

erste Variante). Ist dies nicht der Fall, beginnt die Ersatzpflicht mit dem 25. Altersjahr

und endet mit dem Ende der Militärdienstpflicht (Art. 3 Abs. 4 zweite

Variante WPEG). Wehrpflichtigen, die erst nach ihrem 25. Altersjahr

eingebürgert und gar nie rekrutiert wurden, sind demgemäss während maximal 11

Ersatzjahren bis zur Vollendung ihres 37. Altersjahres ersatzpflichtig

(BGr, 13. Februar 2024, 9C_347/2023, E. 2), wobei sie aber im Jahr

des Bürgerrechtserwerbs gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. e WPEG noch

von der Ersatzpflicht befreit sind.

Während das Bundesgericht die Elfjahresfrist von Art. 3

Abs. 2 in fine WPEG über den Gesetzeswortlaut hinaus auch auf Fälle

anwendet, wo gar keine Rekrutierung stattgefunden hat (BGr, 13. Februar

2024, 9C_347/2023, E. 2.6), geht das Verwaltungsgericht in seiner jüngsten

Praxis davon aus, dass die Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 WPEG

lediglich auf diejenigen Fälle direkt anwendbar ist, in denen zwar eine

Rekrutierung stattgefunden hat, jedoch – unabhängig vom Grund – keine

Einteilung in eine militärische Formation, in den Zivildienst oder den

Zivilschutz vorgenommen wurde (VGr, 11. September 2024, VB.2024.00349, E. 3.2.2

[nicht rechtskräftig, zur Publikation vorgesehen]). Auch diesfalls würde die

Ersatzpflicht jedoch nicht entfallen, sondern stattdessen die Regelung von Art. 3

Abs. 4 zweite Variante WPEG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 WPEG

zum Zuge kommen und die Ersatzpflicht spätestens mit Vollendung des 37. Altersjahrs

enden.

Diese Bestimmungen gelten ab Ersatzjahr 2019 und sind im

Beschwerdeverfahren unbestrittenermassen auch auf den Pflichtigen und das

vorliegende Verfahren anwendbar (vgl. zum intertemporalen Recht VGr, 15. März

2023, VB.2022.00767, E. 4; BGr, 25. Januar 2024, 9C_153/2023, E. 3.5;

BGr, 9. Januar 2024, 9C_648/2022, E. 6 f.).

Zusammenfassend besteht damit ab dem Ersatzjahr 2019

selbst bei (altersbedingt) fehlender Rekrutierung eine Ersatzabgabepflicht,

wenn die Altersgrenze von 37 Jahren noch nicht erreicht wurde, noch keine elf

Jahre Ersatzabgaben entrichtet wurden und wehr- aber nicht

zivildienstpflichtige Eingebürgerte während mehr als sechs Monaten nicht in

einer Formation der Armee eingeteilt wurden oder als Dienstpflichtige ihren

Militär- oder Zivildienst nicht leisten (Art. 2 Abs. 1 lit. a

und c und Art. 3 Abs. 1 und 2 WPEG).

4.3

4.3.1

Der Pflichtige wurde nach Vollendung seines 30. Altersjahres im Jahr

2015 eingebürgert und aufgrund seines Alters nicht für den Militärdienst oder

den Zivilschutz rekrutiert (Art. 9 Abs. 2 des Militärgesetzes vom 3. Februar

1995 [MG]). Demgemäss ist für den Beginn und das Ende der Ersatzpflicht

neurechtlich Art. 3 Abs. 1 WPEG massgebend. Aufgrund dieser

Bestimmung beginnt die Ersatzpflicht in der vorliegend strittigen Ersatzperiode

2019 und endet mit der Vollendung des 37. Altersjahrs, im vorliegenden

Fall also im Ersatzjahr 2021.

4.3.2 Als Schweizer Bürger, der das

25. Altersjahr bereits vollendet hat, ist der Pflichtige zwar dienstpflichtig,

aber nicht mehr stellungspflichtig, weshalb er auch nicht mehr

rekrutiert und die Regelung von Art. 3 Abs. 2 WPEG zumindest nach

zitierter Zürcher Praxis auf ihn gar nicht anwendbar ist. Anders als von ihm

vorgebracht, bezieht sich Art. 3 Abs. 2 WPEG nach Zürcher Praxis

allein auf Fälle, bei welchen zwar eine Rekrutierung stattgefunden hat, jedoch

– unabhängig vom Grund – keine Einteilung in eine militärische Formation, in

den Zivildienst oder den Zivilschutz vorgenommen wurde. Nach der etwas abweichenden

bundesgerichtlichen Praxis ist Art. 3 Abs. 2 WPEG wiederum über den

Wortlaut der Bestimmung hinaus auch auf Fälle anwendbar, wo gar keine

Rekrutierung stattgefunden hat.

Unabhängig von diesen

Auslegungsdifferenzen zwischen dem Bundesgericht und dem Zürcher

Verwaltungsgericht kann der Pflichtige nichts zu seinen Gunsten ableiten, dass

bei ihm die Voraussetzungen zur Rekrutierung (altersbedingt) nicht bzw. nicht

mehr gegeben sind. Sowohl nach Zürcher als auch nach

bundesgerichtlicher Auslegung ist für die Bejahung der Ersatzpflicht des

Pflichtigen nach Art. 2 Abs. 1 WPEG lediglich die Nicht-Einteilung in

einer Formation der Armee, die Nicht-Unterstellung unter die Zivildienstpflicht

und die Nicht-Leistung von Militär- oder Zivildienst im Ersatzjahr

erforderlich, was auf ihn unbestrittenermassen zutrifft. Aus welchen Gründen

keine Rekrutierung mehr erfolgte und ob der Pflichtige unfreiwillig in keine

militärische Formation eingeteilt wurde, ist hingegen belanglos, soweit keine

in Art. 4 WPEG aufgeführten Befreiungstatbestände bestehen (vgl. BGr, 13. Februar

2024, 9C_347/2023, E. 2.6; BGr, 9. Januar 2024, 9C_648/2022, E. 8).

Der Pflichtige geht

fälschlicherweise davon aus, dass Art. 3 Abs. 2 WPEG die

Rekrutierung als zusätzliches Erfordernis statuiere, obwohl sich bereits aus

der Titelgebung («Beginn und Dauer der Ersatzpflicht») zu Art. 3 WPEG

erschliesst, dass hier nur der zeitliche Rahmen der Ersatzpflicht und nicht

etwa die in Art. 2 WPEG geregelte Ersatzpflicht selbst geregelt wird.

Sodann ergibt sich schon aus dem Befreiungstatbestand von Art. 4 Abs. 1

lit. e WPEG, dass der Gesetzgeber Neubürger keineswegs dauerhaft von der

Ersatzpflicht ausschliessen wollte.

4.4 Unzutreffend

ist sodann auch die Auffassung des Pflichtigen, dass erst die Ausstellung des

Dienstbüchleins eine potenzielle Militärdienstpflicht und eine hieraus

resultierende Ersatzabgabepflicht auslösen würde: Die Militärdienstpflicht

ergibt sich aus Art. 59 Abs. 1 BV und Art. 2 ff. MG und die

Pflicht zur Leistung einer Ersatzabgabe ergibt sich aus Art. 59 Abs. 3

BV, den erwähnten Bestimmungen des WPEG und den dazugehörigen

Ausführungsbestimmungen. Das Dienstbüchlein ist hingegen lediglich der

militärische Ausweis über die Erfüllung der Militärdienstpflicht (vgl. Art. 6a

MG; siehe auch Art. 7 der Verordnung des VBS über die militärische

Identifikation vom 29. November 2013) und in keinster Weise konstitutiv

für die Wehr- oder Ersatzabgabepflicht. Da der Pflichtige keinen im

Dienstbüchlein zu registrierenden Militärdienst leistet, ist die Ausstellung

eines Dienstbüchleins weder vorgesehen noch sinnvoll.

4.5 Zusammenfassend

wurde der Pflichtige weder in eine Formation der Armee eingeteilt noch ist er

der Zivildienstpflicht unterstellt (Art. 2 Abs. 1 lit. a WPEG).

Als Dienstpflichtiger (nicht aber Stellungspflichtiger) hatte er im Ersatzjahr

2019 überdies weder Militärdienst geleistet (lit. c) noch sein 37. Altersjahr

vollendet (Art. 3 Abs. 1 WPEG). Da er zuvor noch nie

Wehrpflichtersatz zu entrichten hatte, ist auch die Obergrenze von 11

Ersatzperioden nicht erreicht. Sodann ist auch der Befreiungstatbestand von Art. 4

Abs. 1 lit. e WPEG nicht anwendbar, nachdem der Erwerb des Schweizer

Bürgerrechts bereits mehrere Jahre zurückliegt. Somit ist der Beschwerdeführer

der strittigen Ersatzperiode 2019 auch erstmals wehrersatzpflichtig geworden.

Dies führt zur

Abweisung der Beschwerde.

5.

Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Pflichtigen

aufzuerlegen und steht diesem keine Umtriebsentschädigung zu (Art. 31 Abs. 2

und Abs. 2bis WPEG in Verbindung mit § 65a und § 13 Abs. 2

sowie § 17 Abs. 2 VRG). Eine Entschädigung steht auch dem innerhalb

seines amtlichen Wirkungskreises tätigen Beschwerdegegner und der ESTV nicht

zu, zumal diese auch keine Entschädigung verlangt haben.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Das

Sistierungsgesuch wird abgewiesen.

2. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 640.- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Es

werden keine Entschädigungen zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004 Luzern, einzureichen.

7. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Steuerrekursgericht;

c) die Eidgenössische Steuerverwaltung.