VB.2024.00625
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00625
31. Januar 2025Deutsch13 min
(URT.2025.26041)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00625
Urteil
der 4. Kammer
vom 27. Februar 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Michael Spring.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufschub
der Landesverweisung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1986, ist chilenischer Staatsangehöriger. Er
reiste 2018 in die Schweiz ein und heiratete hier eine Schweizer Bürgerin. Das
Migrationsamt erteilte ihm in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung, widerrief
diese jedoch 2021 aufgrund der Ehescheidung. Im gleichen Jahr heiratete A
erneut eine Schweizer Staatsangehörige. Wegen des Vorwurfs der häuslichen
Gewalt wurde er am 27. August 2021 verhaftet und befand sich bis September
2022 in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft. Zwischenzeitlich lehnte das Migrationsamt
sein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab.
Das Bezirksgericht C sprach A am 13. September
2022 der versuchten schweren Körperverletzung und der mehrfachen qualifizierten
einfachen Körperverletzung schuldig, bestrafte ihn mit einer unbedingten
Freiheitsstrafe von 18 Monaten und verwies ihn für acht Jahre des Landes.
Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. In der Folge stellte A aus dem
Strafvollzug ein Asylgesuch, welches das Staatssekretariat für Migration (SEM)
am 28. Februar 2023 abwies. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine
hiergegen geführte Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Die zweite Ehe von A
wurde am 23. Februar 2023 geschieden.
Nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug am 8. März
2023 ersuchte A das Migrationsamt um Feststellung der Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs, um Aufschub des Vollzugs der Landesverweisung und um
vorläufige Aufnahme. Das Migrationsamt wies das Gesuch am 3. Juni 2024 ab
und setzte A eine Frist zum Verlassen der Schweiz an.
Erwägungen
II.
Einen gegen die Verfügung vom 3. Juni 2024 geführten
Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 10. September 2024 ab (Dispositiv-Ziff. I)
und setzte A eine neue Ausreisefrist an (Dispositiv-Ziff. II). Zudem wies
die Sicherheitsdirektion das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab
(Dispositiv-Ziff. III und IV), auferlegte A die Kosten des
Rekursverfahrens (Dispositiv-Ziff. V) und sprach keine Parteientschädigung
zu (Dispositiv-Ziff. VI).
III.
Am 11. Oktober 2024 gelangte A mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht. Er beantragte, der Rekursentscheid vom 10. September
2024.
sei unter Entschädigungsfolge aufzuheben und die Sache zur neuen
Beurteilung an das Migrationsamt zurückzuweisen. Eventualiter sei die
Landesverweisung aufzuschieben. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um
Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege für das Rekurs- und das
Beschwerdeverfahren sowie um Anordnung eines Vollzugsstopps.
Mit Präsidialverfügung vom 14. Oktober 2024 ordnete
der stellvertretende Abteilungspräsident an, dass eine Wegweisungsvollstreckung
bis auf Weiteres zu unterbleiben habe.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 15. Oktober
2024.
auf eine Vernehmlassung, das Migrationsamt am 7. November 2024 auf
eine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des
Beschwerdegegners betreffend das Aufenthaltsrecht und die Wegweisung
ausländischer Personen zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Vorab ist
die formelle Rüge der Verletzung des Replikrechts als Teilgehalt des Anspruchs
auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV)
zu prüfen. Der Beschwerdeführer macht insofern geltend, der Beschwerdegegner
hätte ihm im erstinstanzlichen Verfahren zumindest eine Notfrist einräumen
müssen, um sich zur Stellungnahme des SEM zu allfälligen Vollzugshindernissen
zu äussern. Dies habe er nicht getan. Vielmehr sei er auf sein zweites
Fristerstreckungsgesuch nicht eingetreten.
2.2
Aus dem
verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich in Verfahren vor
Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, mithin allen Arten von Verfahren, die durch
individuell-konkrete Anordnung abzuschliessen sind, das Recht, sich zu Eingaben
von Vorinstanz oder Gegenpartei ("Vernehmlassung",
"Stellungnahme" und dergleichen) zu äussern, soweit die darin
vorgebrachten Noven prozessual zulässig und materiell geeignet sind, den
Entscheid zu beeinflussen (BGE 138 I 154 E. 2.3.2, mit zahlreichen
Hinweisen).
Diesem Replikrecht im engeren Sinn (vgl. dazu auch VGr,
9.
Mai 2020, VB.2019.00365, E. 5.4.1, mit Hinweisen) wurde vorliegend
Genüge getan. So hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer antragsgemäss
eine erste Fristerstreckung für die Stellungnahme gewährt. Unter Verweis
darauf, dass keine weiteren Erstreckungen mehr bewilligt würden (bzw. auf ein
entsprechendes Gesuch nicht eingetreten würde), hat er dabei eine rund doppelt
so lange Frist eingeräumt, als vom Beschwerdeführer beantragt worden war. Unter
diesen Umständen war der Beschwerdegegner entgegen dem Dafürhalten des
Beschwerdeführers nicht gehalten, auf das zweite Fristerstreckungsgesuch einzutreten
oder eine (im kantonalen Verfahrensrecht nicht ausdrücklich vorgesehene)
Notfrist anzusetzen, zumal hierfür auch keine hinreichenden Gründe (etwa ein
Unfall oder ein anderweitiger Notfall in der engeren Familie oder beim
Rechtsanwalt selbst) angeführt wurden. Eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör liegt nicht vor.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer begründet den beantragten Aufschub der Landesverweisung damit,
dass er als Zeuge eines Mordes, der 2016 in seinem … in Chile geschehen sei und
mit der im Land allgegenwärtigen Bandenkriminalität im Zusammenhang stehe,
einer hohen Gefahr von Vergeltungsaktionen durch die verantwortliche kriminelle
Organisation ausgesetzt sei. Der Vollzug der Landesverweisung erweise sich
deshalb als unzulässig.
3.2
3.2.1
Mit der rechtskräftigen Landesverweisung nach Art. 66a des
Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) bzw. mit dem Vollzug der nicht
obligatorischen Landesverweisung erlöschen ausländerrechtliche Bewilligungen
und das Asyl (Art. 61 Abs. 1 lit. e und lit. f des
Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 und Art. 64
Abs. 1 lit. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998). Die
Landesverweisung wird vollzogen, sobald die verurteilte Person bedingt oder
endgültig aus dem Straf- oder Massnahmenvollzug entlassen oder die
freiheitsentziehende Massnahme aufgehoben wird, ohne dass eine Reststrafe zu
vollziehen ist oder eine andere solche Massnahme angeordnet wird (Art. 66c
Abs. 3 StGB).
3.2.2
Das Gericht, das die Landesverweisung anordnet, hat deren
Verhältnismässigkeit im Zeitpunkt der Anordnung zu beurteilen (Art. 5
Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2;
BGr, 13. April 2021, 6B_568/2020, E. 5.3.5). Die Vollzugsbehörde
ihrerseits hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Rückkehr im
Vollzugszeitpunkt weiterhin erfüllt sind (BGE 145 IV 455 E. 9.1 und
9.4; 147 IV 453 E. 1.4.7; BGr, 8. September 2020, 6B_50/2021, E. 4.5 f.;
VGr, 6. Februar 2025, VB.2024.00429, E. 2.4). Der Vollzug der
obligatorischen Landesverweisung kann unter den Voraussetzungen von
Art. 66d StGB durch die zuständige kantonale Behörde aufgeschoben werden,
wenn die betroffene Person ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und
durch die Landesverweisung ihr Leben oder ihre Freiheit wegen ihrer Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer
politischen Anschauungen gefährdet wäre (Abs. 1 lit. a) oder wenn
andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts einer Landesverweisung
entgegenstehen (Abs. 1 lit. b).
3.2.3
Gemäss Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw.
Art. 25 Abs. 3 BV ist eine Wegweisung unzulässig, wenn nachweisbar
ernsthafte Gründe dafür sprechen, dass die betroffene Person im Fall der
Wegweisung bzw. deren Vollzugs tatsächlich Gefahr läuft, sich im Aufnahmeland
Folter oder einer anderen Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder
Bestrafung ausgesetzt zu sehen. Wurde ein solches Risiko mit stichhaltigen
Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht ("real risk"), ist
die Wegweisung bzw. ihr Vollzug völker- und verfassungsrechtlich unzulässig.
Die Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Massnahme stellt in diesem Fall selbst
eine unmenschliche Behandlung dar. Art. 3 EMRK bzw. Art. 25
Abs. 3 BV bieten auch Schutz vor entsprechenden verpönten Handlungen, die
von Privaten ausgehen, sogenannten nichtstaatlichen Akteuren, wenn die
staatlichen Behörden nicht schutzfähig bzw. schutzwillig sind. Dies muss jedoch
in substanziierter Weise dargelegt und belegt werden (zum Ganzen BGr,
23.
Januar 2023, 2C_967/2021, E. 7.4, mit Hinweisen).
3.3
Die
Vorinstanz erkannte keine Gründe für einen Aufschub des Vollzugs der
Landesverweisung. Sie hielt fest, es sei nicht ersichtlich, wieso vorliegend
von den Einschätzungen des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen
werden müsste. Diese seien die Fachinstanzen für die Frage nach dem Vorliegen
von Vollzugshindernissen und würden von der Schutzfähigkeit und -willigkeit der
chilenischen Behörden ausgehen. Auch sei mit dem SEM festzuhalten, dass es sich
bei der befürchteten Verfolgung um eine Mutmassung handle, die der
Beschwerdeführer mit keinen stichhaltigen Aussagen oder Beweismitteln
untermauere. Die pauschalen Feststellungen eines befreundeten Anwalts führten
ebenso wenig zu einem anderen Ergebnis wie jene der Ex-Lebenspartnerin des
Beschwerdeführers. Auch sei der Auffassung der Fachinstanzen beizupflichten,
wonach der Beschwerdeführer die chilenischen Behörden nicht konkret um Schutz
ersucht habe. Schliesslich habe er nur unter der Voraussetzung, dass ihm Schutz
gewährt werde, den mutmasslichen Täter identifizieren wollen. Zu einer
Identifikation sei es aber nie gekommen. Als er zudem nach einer Schussabgabe
vor seiner Wohnung der Ansicht gewesen sei, Schutz zu benötigen, habe er sich
nicht an die Polizei gewandt. Im Weiteren sei er kurz nach der Tat
untergetaucht, weshalb denkbar sei, dass die Strafverfolgungsbehörden zu einem
späteren Zeitpunkt auf ihn zugekommen wären und ihm den nötigen Schutz gewährt
hätten.
3.4
Der
Beschwerdeführer hält dem vor Verwaltungsgericht entgegen, auch wenn das SEM
und das Bundesverwaltungsgericht Fachbehörden seien, könne nicht ohne vertiefte
Prüfung auf deren Sichtweise abgestellt werden, wie dies die Vorinstanzen getan
hätten. Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Landesverweisung liege einzig
ein Amtsbericht des SEM vom 5. Februar 2024 vor, für welchen keine
Abklärungen getätigt worden seien. Auf die von ihm geltend gemachten
Vollzugshindernisse werde darin nicht eingegangen. Der Beschwerdegegner habe
einseitig und ohne weitere Abklärungen die Position des SEM eingenommen, obwohl
er mögliche Vollzugshindernisse detailliert und vollständig zu prüfen habe.
Dieser Pflicht sei er nicht nachgekommen, weshalb die Vorinstanz den
Sachverhalt zu Unrecht als vollständig erstellt erachtet habe. Die Polizei- und
Justizorgane Chiles seien zwar in der Lage, ein gewisses Mass an
Grundsicherheit zu schaffen. Bei konkreten Gefährdungen von Einzelpersonen
könnten sie jedoch keine adäquaten Sicherheitsmassnahmen treffen. Das zeige
sich im Fall des Beschwerdeführers daran, dass er trotz beantragten
Schutzmassnahmen nicht wieder von der Polizei kontaktiert und zehn Tage nach
seiner Entlassung aus dem Spital durch Schüsse vor seinem Haus bedroht worden
sei. Aufgrund seiner Exponiertheit als bekannter … seien wirksame
Schutzmassnahmen nahezu unmöglich. Der chilenische Staat sei nicht fähig, ihn
zu schützen.
4.
4.1
Zu Recht
macht der Beschwerdeführer, der die Flüchtlingseigenschaft nicht besitzt,
lediglich einen Aufschubgrund im Sinn von Art. 66d Abs. 1 lit. b
StGB geltend (vorne E. 3.2.2). Es gelingt ihm diesbezüglich allerdings
nicht, das Risiko einer grausamen und unmenschlichen Behandlung oder Bestrafung
in Chile mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft zu machen
("real risk"). Zwar ist es aufgrund der von ihm im erstinstanzlichen
Verfahren eingereichten Akten nicht ausgeschlossen, dass er in Chile im Jahr
2016.
Opfer einer Gewalttat und Zeuge eines Mordes wurde. Es ergeben sich daraus
aber gleichzeitig keine stichhaltigen Hinweise darauf, dass für ihn im
Heimatstaat im jetzigen Zeitpunkt, rund neun Jahre später, eine ernsthafte und konkrete
Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 25 Abs. 3 BV besteht.
Ein Zusammenhang der damaligen Tat mit der organisierten Bandenkriminalität und
daraus folgend eine fortdauernde Gefährdung des Beschwerdeführers wird einzig
in der eidesstaatlichen Erklärung eines chilenischen Anwalts erwähnt. Diese ist
zwar inhaltlich relativ detailliert. Ihr kommt infolge der offenkundig
freundschaftlichen Beziehung zwischen dem Verfasser und dem Beschwerdeführer
jedoch nur eine geringe Beweiskraft zu. Demgegenüber weist die Vorinstanz
zutreffend darauf hin, dass die Chronologie des Falles – namentlich der
Umstand, dass der Beschwerdeführer eine mögliche Gefährdung in Chile im
Bewilligungswiderrufsverfahren aus dem Jahr 2021 mit keinem Wort erwähnte –
massgebliche Zweifel am Vorliegen einer solchen aufkommen lasse. Soweit er dem
entgegenhält, er habe sich in jenem Verfahren nur auf den Bewilligungsanspruch
berufen müssen, weshalb es nicht erstaune, dass er allfällige
Vollzugshindernisse nicht in die Rekursschrift aufgenommen habe, kann ihm nicht
gefolgt werden. Auch im Widerrufsverfahren drohte ihm eine Wegweisung aus der
Schweiz und damit eine Rückkehr nach Chile. Bei einer tatsächlich bestehenden,
konkreten Gefahr einer grausamen oder unmenschlichen Behandlung wäre deshalb zu
erwarten gewesen, dass er dies vorgebracht hätte. Das tat er jedoch weder vor
dem Migrationsamt noch im darauffolgenden Rekursverfahren.
4.2
Gesamthaft
betrachtet bestand für die Vorinstanz somit kein Anlass, die allgemein gehaltenen
Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Gefährdung durch eine kriminelle
Bande sowie hinsichtlich des Schutzwillens und der Schutzfähigkeit der chilenischen
Behörden weiter abzuklären. Dem Untersuchungsgrundsatz sowie den verfahrensrechtlichen
Pflichten aus Art. 3 EMRK bzw. Art. 25 Abs. 3 BV (vgl. dazu etwa
BGr, 23. Juni 2017, 2C_868/2016, E. 5.2.3 ff., mit Hinweisen)
war mit dem Einholen einer Stellungnahme des SEM durch den Beschwerdegegner Genüge
getan. Das SEM kommt darin zum Ergebnis, dass keine Vollzugshindernisse
vorliegen. An dieser Einschätzung vermag der Beschwerdeführer auch vor
Verwaltungsgericht keine massgeblichen Zweifel zu erwecken.
4.3
Das
Verfahren ist somit spruchreif. Der Hauptantrag auf Rückweisung der Sache an
den Beschwerdegegner zur neuen Beurteilung ist abzuweisen. Nach dem
Ausgeführten sind sodann keine Gründe erkennbar, die einen Aufschub der
Landesverweisung rechtfertigen würden. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht,
glaubhaft zu machen, dass für ihn im Fall einer Rückkehr nach Chile die
konkrete Gefahr einer grausamen oder unmenschlichen Handlung besteht. Ebenso
wenig legt er substanziiert dar, dass die staatlichen Behörden in seinem Fall
nicht schutzfähig oder schutzwillig wären. Andere Vollzugshindernisse im Sinn
von Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB macht er nicht geltend und sind
auch nicht ersichtlich.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist diesem keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 VRG). Zu prüfen bleibt sein
Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren.
6.2
Gemäss
§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch
auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung derart
viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 16 N. 46).
6.3
Mit Blick
auf die vorangehenden Erwägungen ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für
das Beschwerdeverfahren wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der
gestellten Begehren abzuweisen. Auch die Verweigerung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Rekursverfahren ist nicht zu beanstanden. Entgegen den Ausführungen
des Beschwerdeführers war die Ausgangsverfügung des Beschwerdegegners nicht
formell mangelhaft (vorne E. 2).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.