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Entscheid

VB.2024.00626

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00626

27. Februar 2025Deutsch9 min

(URT.2025.26054)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00626

Urteil

der 4. Kammer

vom 27. Februar 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber

Dumenig Stiffler.

In Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten

durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Primarschulgemeinde D,

vertreten durch die Primarschulpflege D,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Nichtbestehen

Aufnahmeprüfung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. E

besuchte im Schuljahr 2023/2024 die 6. Klasse der Volksschule an der

Primarschule D. Er absolvierte im Frühling 2024 an der Kantonsschule F die

Zentrale Aufnahmeprüfung für das Langgymnasium. Mit Schreiben vom 18. März

2024 teilte der Prorektor der Kantonsschule F den Eltern von E, A und B, mit,

dass dieser an der Aufnahmeprüfung einen Gesamtnotendurchschnitt von 4,59

erreicht habe, womit er die Anforderung für die Aufnahme in die Probezeit am

Langgymnasium – ein Gesamtdurchschnitt von 4,75 – nicht erfülle. Hierbei

habe E im Fach Deutsch an der Prüfung eine Note von 3,875 (Aufsatz: 4,25 und

Sprachprüfung: 3,5) und im Fach Mathematik eine Note von 4,5 erreicht. Für die

Berechnung der Erfahrungsnote wurden Zeugnisnoten aus dem ersten Semester der

6. Klasse von 4,5 in Deutsch und von 5,5 in Mathematik berücksichtigt.

Am 9. April 2024 zog die Kantonsschule F diese

Verfügung in Wiedererwägung und verfügte neu, dass E in der Sprachprüfung

Deutsch die Note 3,75 erreicht habe, womit der Gesamtnotendurchschnitt neu 4,63

betrage. Damit werde der notwendige Mindestdurchschnitt von 4,75 weiterhin

nicht erreicht und bleibe es beim Nichtaufnahmeentscheid.

B. Hiergegen

erhoben A und B am 16. April 2024 Rekurs an die Bildungsdirektion des

Kantons Zürich und beantragten die Anpassung der Erfahrungsnote von E

respektive von dessen Zeugnisnoten in den Fächern Deutsch und Mathematik und

sinngemäss seine Aufnahme in die Probezeit des Langgymnasiums. Die

Bildungsdirektion unterbreitete am 18. April 2024 die Frage der

Erfahrungsnote der Schulpflege der Primarschule D und sistierte am 15. Mai

2024 das Rekursverfahren gegen den Entscheid der Nichtaufnahme in die Probezeit

des Langgymnasium bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens bei der

Schulpflege der Primarschule D betreffend die Erfahrungsnote. Am 2. August

2024 ordnete die Bildungsdirektion als verfahrensleitende Massnahme die

vorläufige Aufnahme von E in eine erste Klasse des Langgymnasiums an der

Kantonsschule F ab Beginn des Schuljahrs 2024/25 an.

C. Bereits

am 18. Juni 2024 hatte die Schulpflege der Primarschule D die Anträge von

A und B abgewiesen und die Zeugnisnoten von E von 4,5 im Fach Deutsch und 5,5

im Fach Mathematik bestätigt.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhoben A und B am 26. Juni 2024 Rekurs an

den Bezirksrat Dietikon. Dieser wies den Rekurs von A und B mit Beschluss vom

26.

September 2024 ab (Dispositiv-Ziff. I), auferlegte ihnen die

Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziff. II) und verpflichtete sie zur Leistung

einer Parteientschädigung an die Primarschulgemeinde D in der Höhe von

Fr. 1'000.- (Dispositiv-Ziff. III).

III.

Am 10. Oktober 2024 erhoben A und B Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolge sei der Beschluss

des Bezirksrats Dietikon vom 26. September 2024 aufzuheben und seien die

Zeugnisnoten von E im Fach Deutsch auf mindestens 5,0 und im Fach Mathematik

auf mindestens 6,0 anzuheben. Eventualiter sei die Angelegenheit mit der

Anweisung, die Notenanpassungen gemäss Hauptantrag vorzunehmen, an die

Primarschulgemeinde D zurückzuweisen.

Der Bezirksrat Dietikon am 23. Oktober 2024 und die

Primarschulgemeinde D am 28. Oktober 2024 beantragten die Abweisung der

Beschwerde, letztere unter Entschädigungsfolge. A und B hielten mit Replik vom

11.

November 2024 an ihren Anträgen fest. Die Primarschulgemeinde D

duplizierte am 25. November 2024, hielt an ihren materiellen Anträgen fest

und stellte neu den prozessualen Antrag, dass die von A und B mit der Replik

eingereichte Beilage 32 aus dem Recht zu weisen und nicht als Beweismittel

zuzulassen sei. A und B liessen sich am 9. Dezember 2024 ein weiteres Mal

vernehmen. Die Primarschulgemeinde D verzichtete am 19. Dezember 2024 auf

weitere Stellungnahme. Am 3. Januar 2025 liess der Rechtsvertreter von A

und B dem Gericht eine Kostennote zukommen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig für Beschwerden gegen Rekursentscheide des Bezirksrats betreffend

Anordnungen der Schulpflege (vgl. § 75 Abs. 1 des Volksschulgesetzes

vom 7. Februar 2005 [VSG, LS 412.100]).

1.2

In

Schüler- bzw. Schulbelangen kommt die Befugnis zur Rechtsmittelerhebung

zunächst den von der strittigen Anordnung betroffenen Schülerinnen bzw.

Schülern zu. Darüber hinaus erkennt die Rechtsprechung den Inhabern der

elterlichen Sorge aber auch die Befugnis zu, die Rechte des minderjährigen

Kindes in eigenem Namen auszuüben und vor Gericht für dieses geltend zu machen

(vgl. statt vieler VGr, 14. September 2022, VB.2022.00263, E. 2.2 mit

zahlreichen Hinweisen). Entsprechend sind die Beschwerdeführenden zur

Beschwerde betreffend die Aufnahme ihres Sohns an der Mittelschule befugt. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Das Verwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die

Prozessvoraussetzungen bei der Vorinstanz gegeben waren (Martin Bertschi, in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen

zu §§ 19–28a N. 57).

2.2

Streitgegenstand

der Ausgangsverfügung bildet die Nichtaufnahme des Sohns der

Beschwerdeführenden ins Langgymnasium. Diese wurde vom Prorektor der

Kantonsschule F am 18. März 2024 respektive am 9. April 2024 verfügt

und unterliegt dem Rekurs an die Bildungsdirektion (§ 39 Abs. 1 des Mittelschulgesetzes

vom 13. Juni 1999 [MSG, LS 413.21]).

Der Aufnahmeentscheid beruht auf zwei Begründungselementen:

der Prüfungsnote (welche von der verfügenden Mittelschule selbst gesetzt wurde)

und der Erfahrungsnote (welche sich auf das letzte Zeugnis der 6. Klasse der

Volksschule vor der Prüfung bezieht, vgl. § 11 des Reglements für die

Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule

vom 13. Januar 2010 [AufnahmeR, LS 413.250.1]). Ein

Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung der Erfahrungsnote besteht grundsätzlich

nur im Rahmen eines negativen Aufnahmeentscheids der Mittelschule, der bei einer

Anhebung einer oder beider der massgebenden Noten stattdessen positiv ausfallen

würde (vgl. Stephan Hördegen, Aktuelle Aspekte des gerichtlichen Rechtsschutzes

im Volksschulrecht, in: Thomas Gächter/Tobias Jaag [Hrsg.], Das neue Zürcher

Volksschulrecht, Zürich/St. Gallen 2007, S. 65 ff., S. 75;

VGr, 1. März 2006, VB.2005.00509, E. 3.4).

2.3

Weil die

verfügende Instanz – die kantonale Mittelschule – nicht über die Erfahrungsnote

entscheidet, sondern diese nur aus dem Primarschulzeugnis der

Prüfungskandidierenden errechnet und beizieht, sieht § 22 Abs. 2 AufnahmeR vor, dass mit Rekurs gegen den Aufnahmeentscheid der Mittelschule ein

Entscheid der Schulpflege über die Erfahrungsnote verlangt werden kann. Ferner

sieht § 22 Abs. 3 AufnahmeR vor, dass die Bildungsdirektion diesfalls

das Rekursverfahren in der Regel bis zum Vorliegen des Entscheids der Schulpflege

sistiert. Entgegen der Ansicht der Bildungsdirektion hat dies jedoch nicht die

Eröffnung eines eigenen Rechtsmittelzugs betreffend die Erfahrungsnote zur

Folge. Die Erfahrungsnote stellt wie erwähnt bloss ein Begründungselement des

Aufnahmeentscheids dar.

§ 22 Abs. 2 AufnahmeR eröffnet lediglich die

Möglichkeit, bei der dafür zuständigen Schulpflege der Primarschulgemeinde einen

Entscheid über die Erfahrungsnote zu verlangen. Dieser ergeht als

Zwischenentscheid im Rahmen des Rekursverfahrens betreffend Aufnahmeentscheid

zu Händen der Bildungsdirektion. Es handelt sich nicht um einen selbständigen

Endentscheid, gegen den nach § 75 Abs. 1 VSG der Rekurs an den Bezirksrat

offensteht. Auch wenn nur die Höhe der Erfahrungsnote gerügt wird, bleibt für

die Beurteilung des Rekurses gegen den negativen Aufnahmeentscheid nach der

gesetzlichen Regelung des Rechtsmittelweges die Bildungsdirektion zuständig

(§ 39 Abs. 1 MSG). Entsprechend hat die Bildungsdirektion nach Erlass

des Zwischenentscheids der Schulpflege über die Erfahrungsnote im Sinn von

§ 22 Abs. 2 AufnahmeR das Rekursverfahren wieder aufzunehmen (vgl.

§ 22 Abs. 3 AufnahmeR), den Rekurrierenden das rechtliche Gehör zum

Zwischenentscheid der Schulpflege zu gewähren und danach über den Rekurs

betreffend Aufnahme der rekurrierenden Kandidatin oder des rekurrierenden

Kandidaten an die Mittelschule zu befinden.

2.4

Nach dem

Gesagten ist der bezirksrätliche Beschluss vom 26. September 2024 mangels

Zuständigkeit aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Behandlung im

Rahmen des hängigen Rekursverfahrens an die Bildungsdirektion zu überweisen.

3.

3.1

Der

falsche Instanzenzug ist massgeblich auf einen falschen Hinweis der am

Beschwerdeverfahren nicht beteiligten Bildungsdirektion zurückzuführen, weshalb

sich rechtfertigt, die Gerichtskosten ausnahmsweise auf die Gerichtskasse zu

nehmen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG, vgl.

Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 64).

3.2

Die

Beschwerdeführenden erscheinen im Ergebnis nicht als obsiegend, weshalb ihnen

keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Der Beschwerdegegnerin ist schon

deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen, weil sie in ihrem amtlichen

Wirkungskreis tätig geworden ist (vgl. VGr, 22. November

2023, VB.2023.00224, E. 8.2 mit Hinweis).

4.

Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das

Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den

Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Als Rechtsmittel

ist daher auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu verweisen (Art. 113

BGG).

Im Übrigen handelt es sich beim vorliegenden

Entscheid um einen Zwischenentscheid über die Zuständigkeit, gegen den nach

Art. 92 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG, SR 173.110) die Beschwerde offensteht; eine spätere Anfechtung mit

dem Endentscheid ist nicht mehr zulässig (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Der Beschluss

des Bezirksrats Dietikon vom 26. September 2024 wird aufgehoben und die

Angelegenheit zur Weiterführung des Rekursverfahrens an die Bildungsdirektion

überwiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 2'170.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Dietikon;

c) die Bildungsdirektion des Kantons Zürich.