VB.2024.00626
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00626
27. Februar 2025Deutsch9 min
(URT.2025.26054)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00626
Urteil
der 4. Kammer
vom 27. Februar 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
Dumenig Stiffler.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten
durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Primarschulgemeinde D,
vertreten durch die Primarschulpflege D,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Nichtbestehen
Aufnahmeprüfung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. E
besuchte im Schuljahr 2023/2024 die 6. Klasse der Volksschule an der
Primarschule D. Er absolvierte im Frühling 2024 an der Kantonsschule F die
Zentrale Aufnahmeprüfung für das Langgymnasium. Mit Schreiben vom 18. März
2024 teilte der Prorektor der Kantonsschule F den Eltern von E, A und B, mit,
dass dieser an der Aufnahmeprüfung einen Gesamtnotendurchschnitt von 4,59
erreicht habe, womit er die Anforderung für die Aufnahme in die Probezeit am
Langgymnasium – ein Gesamtdurchschnitt von 4,75 – nicht erfülle. Hierbei
habe E im Fach Deutsch an der Prüfung eine Note von 3,875 (Aufsatz: 4,25 und
Sprachprüfung: 3,5) und im Fach Mathematik eine Note von 4,5 erreicht. Für die
Berechnung der Erfahrungsnote wurden Zeugnisnoten aus dem ersten Semester der
6. Klasse von 4,5 in Deutsch und von 5,5 in Mathematik berücksichtigt.
Am 9. April 2024 zog die Kantonsschule F diese
Verfügung in Wiedererwägung und verfügte neu, dass E in der Sprachprüfung
Deutsch die Note 3,75 erreicht habe, womit der Gesamtnotendurchschnitt neu 4,63
betrage. Damit werde der notwendige Mindestdurchschnitt von 4,75 weiterhin
nicht erreicht und bleibe es beim Nichtaufnahmeentscheid.
B. Hiergegen
erhoben A und B am 16. April 2024 Rekurs an die Bildungsdirektion des
Kantons Zürich und beantragten die Anpassung der Erfahrungsnote von E
respektive von dessen Zeugnisnoten in den Fächern Deutsch und Mathematik und
sinngemäss seine Aufnahme in die Probezeit des Langgymnasiums. Die
Bildungsdirektion unterbreitete am 18. April 2024 die Frage der
Erfahrungsnote der Schulpflege der Primarschule D und sistierte am 15. Mai
2024 das Rekursverfahren gegen den Entscheid der Nichtaufnahme in die Probezeit
des Langgymnasium bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens bei der
Schulpflege der Primarschule D betreffend die Erfahrungsnote. Am 2. August
2024 ordnete die Bildungsdirektion als verfahrensleitende Massnahme die
vorläufige Aufnahme von E in eine erste Klasse des Langgymnasiums an der
Kantonsschule F ab Beginn des Schuljahrs 2024/25 an.
C. Bereits
am 18. Juni 2024 hatte die Schulpflege der Primarschule D die Anträge von
A und B abgewiesen und die Zeugnisnoten von E von 4,5 im Fach Deutsch und 5,5
im Fach Mathematik bestätigt.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhoben A und B am 26. Juni 2024 Rekurs an
den Bezirksrat Dietikon. Dieser wies den Rekurs von A und B mit Beschluss vom
26.
September 2024 ab (Dispositiv-Ziff. I), auferlegte ihnen die
Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziff. II) und verpflichtete sie zur Leistung
einer Parteientschädigung an die Primarschulgemeinde D in der Höhe von
Fr. 1'000.- (Dispositiv-Ziff. III).
III.
Am 10. Oktober 2024 erhoben A und B Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolge sei der Beschluss
des Bezirksrats Dietikon vom 26. September 2024 aufzuheben und seien die
Zeugnisnoten von E im Fach Deutsch auf mindestens 5,0 und im Fach Mathematik
auf mindestens 6,0 anzuheben. Eventualiter sei die Angelegenheit mit der
Anweisung, die Notenanpassungen gemäss Hauptantrag vorzunehmen, an die
Primarschulgemeinde D zurückzuweisen.
Der Bezirksrat Dietikon am 23. Oktober 2024 und die
Primarschulgemeinde D am 28. Oktober 2024 beantragten die Abweisung der
Beschwerde, letztere unter Entschädigungsfolge. A und B hielten mit Replik vom
11.
November 2024 an ihren Anträgen fest. Die Primarschulgemeinde D
duplizierte am 25. November 2024, hielt an ihren materiellen Anträgen fest
und stellte neu den prozessualen Antrag, dass die von A und B mit der Replik
eingereichte Beilage 32 aus dem Recht zu weisen und nicht als Beweismittel
zuzulassen sei. A und B liessen sich am 9. Dezember 2024 ein weiteres Mal
vernehmen. Die Primarschulgemeinde D verzichtete am 19. Dezember 2024 auf
weitere Stellungnahme. Am 3. Januar 2025 liess der Rechtsvertreter von A
und B dem Gericht eine Kostennote zukommen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig für Beschwerden gegen Rekursentscheide des Bezirksrats betreffend
Anordnungen der Schulpflege (vgl. § 75 Abs. 1 des Volksschulgesetzes
vom 7. Februar 2005 [VSG, LS 412.100]).
1.2
In
Schüler- bzw. Schulbelangen kommt die Befugnis zur Rechtsmittelerhebung
zunächst den von der strittigen Anordnung betroffenen Schülerinnen bzw.
Schülern zu. Darüber hinaus erkennt die Rechtsprechung den Inhabern der
elterlichen Sorge aber auch die Befugnis zu, die Rechte des minderjährigen
Kindes in eigenem Namen auszuüben und vor Gericht für dieses geltend zu machen
(vgl. statt vieler VGr, 14. September 2022, VB.2022.00263, E. 2.2 mit
zahlreichen Hinweisen). Entsprechend sind die Beschwerdeführenden zur
Beschwerde betreffend die Aufnahme ihres Sohns an der Mittelschule befugt. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Das Verwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die
Prozessvoraussetzungen bei der Vorinstanz gegeben waren (Martin Bertschi, in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen
zu §§ 19–28a N. 57).
2.2
Streitgegenstand
der Ausgangsverfügung bildet die Nichtaufnahme des Sohns der
Beschwerdeführenden ins Langgymnasium. Diese wurde vom Prorektor der
Kantonsschule F am 18. März 2024 respektive am 9. April 2024 verfügt
und unterliegt dem Rekurs an die Bildungsdirektion (§ 39 Abs. 1 des Mittelschulgesetzes
vom 13. Juni 1999 [MSG, LS 413.21]).
Der Aufnahmeentscheid beruht auf zwei Begründungselementen:
der Prüfungsnote (welche von der verfügenden Mittelschule selbst gesetzt wurde)
und der Erfahrungsnote (welche sich auf das letzte Zeugnis der 6. Klasse der
Volksschule vor der Prüfung bezieht, vgl. § 11 des Reglements für die
Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule
vom 13. Januar 2010 [AufnahmeR, LS 413.250.1]). Ein
Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung der Erfahrungsnote besteht grundsätzlich
nur im Rahmen eines negativen Aufnahmeentscheids der Mittelschule, der bei einer
Anhebung einer oder beider der massgebenden Noten stattdessen positiv ausfallen
würde (vgl. Stephan Hördegen, Aktuelle Aspekte des gerichtlichen Rechtsschutzes
im Volksschulrecht, in: Thomas Gächter/Tobias Jaag [Hrsg.], Das neue Zürcher
Volksschulrecht, Zürich/St. Gallen 2007, S. 65 ff., S. 75;
VGr, 1. März 2006, VB.2005.00509, E. 3.4).
2.3
Weil die
verfügende Instanz – die kantonale Mittelschule – nicht über die Erfahrungsnote
entscheidet, sondern diese nur aus dem Primarschulzeugnis der
Prüfungskandidierenden errechnet und beizieht, sieht § 22 Abs. 2 AufnahmeR vor, dass mit Rekurs gegen den Aufnahmeentscheid der Mittelschule ein
Entscheid der Schulpflege über die Erfahrungsnote verlangt werden kann. Ferner
sieht § 22 Abs. 3 AufnahmeR vor, dass die Bildungsdirektion diesfalls
das Rekursverfahren in der Regel bis zum Vorliegen des Entscheids der Schulpflege
sistiert. Entgegen der Ansicht der Bildungsdirektion hat dies jedoch nicht die
Eröffnung eines eigenen Rechtsmittelzugs betreffend die Erfahrungsnote zur
Folge. Die Erfahrungsnote stellt wie erwähnt bloss ein Begründungselement des
Aufnahmeentscheids dar.
§ 22 Abs. 2 AufnahmeR eröffnet lediglich die
Möglichkeit, bei der dafür zuständigen Schulpflege der Primarschulgemeinde einen
Entscheid über die Erfahrungsnote zu verlangen. Dieser ergeht als
Zwischenentscheid im Rahmen des Rekursverfahrens betreffend Aufnahmeentscheid
zu Händen der Bildungsdirektion. Es handelt sich nicht um einen selbständigen
Endentscheid, gegen den nach § 75 Abs. 1 VSG der Rekurs an den Bezirksrat
offensteht. Auch wenn nur die Höhe der Erfahrungsnote gerügt wird, bleibt für
die Beurteilung des Rekurses gegen den negativen Aufnahmeentscheid nach der
gesetzlichen Regelung des Rechtsmittelweges die Bildungsdirektion zuständig
(§ 39 Abs. 1 MSG). Entsprechend hat die Bildungsdirektion nach Erlass
des Zwischenentscheids der Schulpflege über die Erfahrungsnote im Sinn von
§ 22 Abs. 2 AufnahmeR das Rekursverfahren wieder aufzunehmen (vgl.
§ 22 Abs. 3 AufnahmeR), den Rekurrierenden das rechtliche Gehör zum
Zwischenentscheid der Schulpflege zu gewähren und danach über den Rekurs
betreffend Aufnahme der rekurrierenden Kandidatin oder des rekurrierenden
Kandidaten an die Mittelschule zu befinden.
2.4
Nach dem
Gesagten ist der bezirksrätliche Beschluss vom 26. September 2024 mangels
Zuständigkeit aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Behandlung im
Rahmen des hängigen Rekursverfahrens an die Bildungsdirektion zu überweisen.
3.
3.1
Der
falsche Instanzenzug ist massgeblich auf einen falschen Hinweis der am
Beschwerdeverfahren nicht beteiligten Bildungsdirektion zurückzuführen, weshalb
sich rechtfertigt, die Gerichtskosten ausnahmsweise auf die Gerichtskasse zu
nehmen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG, vgl.
Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 64).
3.2
Die
Beschwerdeführenden erscheinen im Ergebnis nicht als obsiegend, weshalb ihnen
keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Der Beschwerdegegnerin ist schon
deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen, weil sie in ihrem amtlichen
Wirkungskreis tätig geworden ist (vgl. VGr, 22. November
2023, VB.2023.00224, E. 8.2 mit Hinweis).
4.
Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das
Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den
Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Als Rechtsmittel
ist daher auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu verweisen (Art. 113
BGG).
Im Übrigen handelt es sich beim vorliegenden
Entscheid um einen Zwischenentscheid über die Zuständigkeit, gegen den nach
Art. 92 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) die Beschwerde offensteht; eine spätere Anfechtung mit
dem Endentscheid ist nicht mehr zulässig (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Der Beschluss
des Bezirksrats Dietikon vom 26. September 2024 wird aufgehoben und die
Angelegenheit zur Weiterführung des Rekursverfahrens an die Bildungsdirektion
überwiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 2'170.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Dietikon;
c) die Bildungsdirektion des Kantons Zürich.