VB.2024.00628
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00628
15. Januar 2025Deutsch15 min
(URT.2025.25943)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2024.00628
Urteil
der 2. Kammer
vom 15. Januar 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Kürsad Okutan.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Der
1992 geborene nordmazedonische Staatsangehörige A (nachfolgend:
Beschwerdeführer) reiste am 25. Januar 2017 erstmals in die Schweiz ein
und ersuchte am 3. März 2017 im Rahmen des Familiennachzugs um Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seinen im Kanton C wohnhaften
Eltern. Am 17. Oktober 2017 wies das Migrationsamt das Nachzugsgesuch des
Beschwerdeführers ab. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft D vom
2. Dezember 2017 wurde er sodann wegen rechtswidrigen Aufenthalts im Sinn
von Art. 115 Abs. 1 lit. b des Ausländergesetzes vom
16. Dezember 2005 (AuG; heute Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG]) mit
einer Geldstrafe von gesamthaft Fr. 600.- und einer Busse von Fr. 300.-
bestraft.
B. Am
17. Oktober 2019 heiratete der Beschwerdeführer in seiner Heimat die 1997
geborene und in der Schweiz niedergelassene Landsfrau E und reiste am
19. Januar 2020 in die Schweiz ein. Am 20. Februar 2020 erhielt er
eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau im Kanton F. Am
1. Mai 2020 zog der Beschwerdeführer in den Kanton C, wo ihm am
11. Juni 2020 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde.
Das Regionalgericht G bestätigte am 25. November
2022 die Trennung der Eheleute per 1. März 2022. Mit Schreiben vom
11. Dezember 2023 teilte der Beschwerdeführer dem Migrationsamt auf
Anfrage mit, dass sein Ehewille am 15. Januar 2022 erloschen sei und er
seit dem 1. März 2022 nicht mehr mit seiner Ehefrau zusammenwohne. Mit am
17. Januar 2024 beim Migrationsamt eingegangenem Schreiben hielt die
Ehefrau fest, dass sie seit November 2022 nicht mehr zusammenwohnen würden, ihr
Ehewille im Dezember 2022 erloschen sei und sie beabsichtige, sich von ihrem
Ehemann scheiden zu lassen.
Hierauf teilte das Migrationsamt dem Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 18. Januar 2024 mit, dass es beabsichtige, die
Aufenthaltsbewilligung nicht (mehr) zu verlängern. Der mittlerweile anwaltlich
vertretene Beschwerdeführer reichte am 29. Februar 2024 eine Stellungnahme
ein. Mit Verfügung vom 12. Juli 2024 verweigerte das Migrationsamt
eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers,
unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 12. Oktober 2024.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 12. September 2024 ab. Sodann wurde dem
Beschwerdeführer eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz und des
Schengenraums bis zum 15. Dezember 2024 angesetzt.
III.
Mit Beschwerde vom 14. Oktober 2024 liess der
Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche
Rekursentscheid aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
Eventualiter seien weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. Den
Vorinstanzen sei überdies vorsorglich zu verbieten, den Beschwerdeführer aus
der Schweiz wegzuweisen. Weiter wurde um Feststellung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde und um Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.
Mit Präsidialverfügung vom 15. Oktober 2024 ordnete
das Verwaltungsgericht an, dass während der Verfahrenshängigkeit alle
Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten, da der Beschwerde von Gesetzes
wegen aufschiebende Wirkung zukomme. Sodann wurden die vorinstanzlichen Akten
beigezogen und den Vorinstanzen das rechtliche Gehör gewährt.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden
(§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]).
1.2
Die
Anträge betreffend Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und
Erlass vorsorglicher Massnahmen sind mit vorliegendem Endentscheid
gegenstandslos geworden, soweit diesen nicht bereits mit der Präsidialverfügung
vom 15. Oktober 2024 entsprochen worden sein sollte bzw. sich die
entsprechende Wirkung nicht ohnehin bereits aus dem Gesetz ergab.
2.
2.1
Nach
Art. 43 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AIG) hat der ausländische Ehegatte einer in der Schweiz
niederlassungsberechtigten Person Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie unter anderem mit diesem zusammenwohnt
(lit. a). Entscheidend ist nicht allein das formelle Eheband zwischen den
Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft
(BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein
entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in Art. 8
Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13
Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf Familienleben
stützen.
Eine ausländerrechtlich relevante Ehegemeinschaft besteht so
lange, als die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger
Ehewille vorhanden ist. Dabei ist hauptsächlich auf die nach aussen
wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2;
BGE 137 II 345 E. 3.1.2), sofern keine wichtigen Gründe für eine vorübergehende
Trennung im Sinn von Art. 49 AIG in Verbindung mit Art. 76 der
Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober
2007.
(VZAE) vorliegen, namentlich eine Trennung aufgrund beruflicher
Verpflichtungen oder erheblicher familiärer Probleme. Führen die geltend gemachten Trennungsgründe jedoch zu einer dauerhaften
Trennung, liegt unabhängig vom Willen der Ehegatten und von den geltend
gemachten Gründen kein wichtiger Grund für getrennte Wohnorte im Sinn von Art. 49
AIG und Art. 76 VZAE vor. Praxisgemäss ermöglichen die genannten
Bestimmungen in Krisensituationen nur kurze, vorübergehende Unterbrüche der
Wohn- und Lebensgemeinschaft (BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3). Die
Anforderungen an den Nachweis des Fortbestands des Ehewillens und der ehelichen
Gemeinschaft sind bei längerfristigem Getrenntleben der Ehegatten besonders
streng, da die Ausnahmebestimmungen von Art. 49 AIG und Art. 76 VZAE
nicht den Sinn haben, den Ehepartnern von Schweizer Bürgern das
Aufenthaltsrecht zu sichern, bis feststeht, dass die Ehe endgültig gescheitert
ist. Bei einer Trennung von mehr als sechs bis zwölf Monaten ist in der
Regel unabhängig von den geltend gemachten Gründen von einer definitiven
Trennung und Auflösung der bewilligungsrelevanten Ehegemeinschaft auszugehen
und die Ehe ist spätestens mit dem Auszug eines Ehepartners aus der ehelichen
Wohnung als aufgehoben zu betrachten (vgl. BGr, 18. Juli 2013,
2C_596/2013, E. 3.1; VGr, 21. Dezember 2022, VB.2022.00724,
E. 3.1; VGr, 26. April 2022, VB.2022.00111, E. 3.1; VGr,
27.
Januar 2016, VB.2015.00769, E. 2.1).
2.2
Trotz
Angabe von unterschiedlichen Trennungsdaten ist gemäss Trennungsvereinbarung
erstellt, dass die Eheleute (spätestens) seit dem 1. März 2022 nicht mehr
zusammenwohnen. Es bestehen sodann auch keine Ausnahmen, welche das
Getrenntleben rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer bringt hierfür weder
konkrete berufliche Verpflichtungen vor, noch kann die Trennung wegen
erheblicher familiärer Probleme als vorübergehend betrachtet werden (vgl.
Art. 76 VZAE), zumal eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft von
der Ehefrau definitiv ausgeschlossen wurde. Da damit keine intakte und gelebte
Ehe vorliegt, kann der Beschwerdeführer seinen weiteren Aufenthalt weder auf einen
Aufenthaltsanspruch nach Art. 43 Abs. 1 AIG noch auf das konventions-
und verfassungsmässig geschützte Recht auf Familienleben stützen.
2.3
Nach
Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1
lit. a AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der
Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und
kumulativ die Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt sind. Für die
Berechnung der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist
ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit
massgebend (BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1; vgl. auch
VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125, E. 6.2 mit Hinweisen). Ein im
Ausland oder vorehelich im Konkubinat verbrachtes Zusammenleben wird bei der
Berechnung der Dreijahresfrist nicht berücksichtigt (BGr, 9. August 2016,
2C_218/2016, E. 3.2.1; BGr, 13. August 2015, 2C_72/2015, E. 2.2,
mit Hinweisen). Die Dreijahresfrist gilt zudem gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und der Entscheidung des
Gesetzgebers absolut, ohne dass hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen
ist (z. B. BGE 137 II 345 E. 3.1.3; BGr, 26. März 2018, 2C_281/2017, E. 2.2; BGr,
16.
Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3).
2.4
Der Beschwerdeführer
heiratete seine Ehefrau am 19. Oktober 2019 in Nordmazedonien. Die dort
gelebte Ehegemeinschaft ist für die Dauer der Dreijahresfrist nach dargelegter
Rechtslage und Praxis unbeachtlich, weshalb für den Beginn der Dreijahresfrist
das Datum der Einreise in die Schweiz, damit der 19. Januar 2020,
massgeblich ist. Folglich wäre die Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1
lit. a AIG am 19. Januar 2023 erreicht worden. Die Eheleute trennten
sich gemäss Trennungsvereinbarung per 1. März 2022. Soweit der
Beschwerdeführer einwendet, dass aufgrund des Trennungsdatums keine Aufgabe der
ehelichen Gemeinschaft angenommen werden könne, laufen seine Ausführungen ins
Leere. Zum einen werden keine wichtigen Gründe für die getrennte Wohnsitznahme
im Sinn von Art. 49 AIG vorgebracht und zum anderen verneinten sowohl der
Beschwerdeführer als auch die Ehefrau eine weitere eheliche Beziehung nach der
getrennten Wohnsitznahme, zumal die eheliche Gemeinschaft nach der Trennung nie
wieder aufgenommen wurde. Damit ist diese auch unter Berücksichtigung der
unterschiedlichen Angaben betreffend den Zeitpunkt des Erlöschens des
Ehewillens im Januar 2022 bzw. Dezember 2022 (spätestens) auf den Vollzug der
räumlichen Trennung als definitiv gescheitert zu betrachten. Daran vermag auch
der fehlende Scheidungswille des Beschwerdeführers nichts zu ändern, zumal die
Ehefrau explizit angegeben hat, dass sie sich scheiden lassen möchte, und ein
entsprechendes Scheidungsverfahren auch bereits eingeleitet wurde. Da die Ehe
damit weniger als drei Jahre gelebt wurde und ein nachehelicher
Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG bereits an
der zeitlichen Voraussetzung scheitert, kann offengelassen werden, ob die
kumulativ zu erfüllenden Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt
wären.
3.
3.1
Selbst
wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat (und/oder
die Integrationskriterien nicht erfüllt sind), kann sich ein
Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige Gründe einen weiteren
Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG,
der sogenannte nacheheliche Härtefall). Hierbei wird aufgrund der gesamten
Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das
Privat- und Familienleben vorausgesetzt, was namentlich vorliegen kann, wenn
die betroffene ausländische Person Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht
aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im
Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG).
Der nacheheliche Härtefall muss sodann in Kontinuität bzw.
Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft und zum damit verbundenen
(abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1).
Fehlt es an einem derartigen Konnex, kann gemäss Art. 30 Abs. 1
lit. b AIG allenfalls von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden,
um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen
Interessen Rechnung zu tragen. Im Gegensatz zum nachehelichen Härtefall liegt
die Bewilligungserteilung beim allgemeinen Härtefall im Sinn der "Kann-Bestimmung"
von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG jedoch im (pflichtgemäss
auszuübenden) Ermessen der Bewilligungsbehörde.
3.2
3.2.1
Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich im Wesentlichen geltend, er sei in
der Schweiz bestens integriert, beachte die Rechtsordnung und respektiere die
Werte der Bundesverfassung. Weiter spreche er sehr gut Deutsch und habe sehr
viele Freunde und Bekannte, weshalb sich sein Lebensmittelpunkt in der Schweiz
befinde. Er arbeite in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis und komme seinen
finanziellen Verpflichtungen nach. Mit den Verhältnissen in Nordmazedonien sei
er nicht mehr bestens vertraut und habe dort auch kein gut funktionierendes
Beziehungsnetz mehr. Umgekehrt würde seine Wegweisung das gute Beziehungsnetz
in der Schweiz und den Kontakt zu seinen hier lebenden Eltern erschweren. Er
würde überdies keine Möglichkeit mehr haben, den hiesigen Kontakt genügend zu
pflegen. Insbesondere könne er nicht mehr für seinen Lebensunterhalt aufkommen,
da er seine Arbeitsstelle aufgeben müsste und er in seiner Heimat keine
vergleichbare Tätigkeit mehr ausüben könnte. Im Übrigen besitze er in der
Schweiz einen einwandfreien Leumund.
3.2.2
Soweit aus den Akten ersichtlich, geht die sprachliche, soziale und
wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers nicht über die gewöhnlichen
Integrationserwartungen hinaus und es kann nicht von einer tiefgreifenden
Verwurzelung gesprochen werden. Weiter
besteht auch kein gewichtiges öffentliches Interesse an seinem weiteren
Aufenthalt in der Schweiz: Das zu seinen Gunsten ausgestellte
Empfehlungsschreiben des Arbeitgebers vom 1. Februar 2024 vermag ein
solches ebenfalls nicht zu begründen. Der als Reinigungsmitarbeiter
beschäftigte Beschwerdeführer gehört keiner besonders qualifizierten und schwer
zu ersetzenden Berufsgruppe im Sinn von Art. 23 Abs. 1 AIG an. Es
liegt auch keine Ausnahme nach Art. 23 Abs. 3 lit. c AIG vor.
Ohnehin stellt eine allfällige erfolgreiche Integration bzw. die Erfüllung der
Integrationskriterien von Art. 58a AIG gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG
ein kumulatives Erfordernis zu einer mindestens dreijährigen Ehegemeinschaft
dar und vermag für sich genommen keinen nachehelichen Härtefall zu begründen
(BGr, 26. März 2010, 2C_635/2009, E. 5.3.2). Überdies musste der
Beschwerdeführer mit ausländerrechtlichen Konsequenzen rechnen, zumal es sich
bei ihm um einen aus der Ehe abgeleiteten Aufenthaltsanspruch handelt.
3.2.3
Was die Wiedereingliederung im
Herkunftsland angeht, ist der Beschwerdeführer erst im Alter von 27 Jahren in
die Schweiz gekommen. Angesichts seines kurzen Aufenthalts erscheint er noch
nicht derart in der Schweiz verwurzelt und seiner Heimat entwurzelt, dass ihm
die Rückkehr nach Nordmazedonien nicht mehr zuzumuten wäre. Daran ändert auch
der Umstand nichts, dass er sich bereits im Jahr 2017 während einer kurzen
Dauer in der Schweiz befand, da sich sein damaliger Aufenthalt auf
Besuchszwecke beschränkte und ein Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung
abgewiesen wurde. Er ist mit der Sprache und den Gepflogenheiten seines
Heimatlandes zweifellos nach wie vor bestens vertraut. Wieso er mit der
Wegweisung sein Beziehungsnetz in der Schweiz und den Kontakt zu seinen Eltern
verlieren sollte, erschliesst sich nicht und wird auch nicht konkret dargelegt.
Zweifellos werden die diesbezüglichen Beziehungen erschwert und können nur noch
über Distanz gepflegt werden. Da er den überwiegenden Teil seines Lebens in
Abwesenheit seiner Eltern in Nordmazedonien verbrachte, ist ihm dies jedoch
zumutbar. Sodann besteht auch kein Abhängigkeitsverhältnis und ist ein solches
aufgrund seines Alters auch nicht mehr zu vermuten. Die hiesigen Beziehungen
können überdies durch regelmässige Besuche und durch moderne
Kommunikationsmittel weiterhin aufrechterhalten werden.
3.2.4
Was die sprachlichen Fähigkeiten
angeht, wird vom Beschwerdeführer behauptet, dass er sehr gut Deutsch spreche.
Aus den Akten lässt sich jedoch einzig entnehmen, dass er in den Jahren 2006,
2010.
und 2015 einen Deutschkurs auf Niveau Grundstufe I und A1 regelmässig
besucht hat. Ein Sprachzertifikat oder ein Diplom, welches die Sprachfähigkeit
belegt, liegt hingegen nicht vor (vgl. Art. 77 Abs. 4 VZAE; BGr, 10. Januar 2013, 2C_930/2012,
E. 3.1).
3.2.5
Auch die geltend gemachten wirtschaftlichen Wiedereingliederungsprobleme
vermögen keinen nachehelichen Härtefall zu begründen. So ist es dem
Beschwerdeführer als jungem Mann ohne Weiteres möglich, eine passende
Arbeitsstelle in seiner Heimat zu finden und sich eine Existenz aufzubauen.
Wieso er als Reinigungsmitarbeiter keine vergleichbare Tätigkeit in seiner
Heimat ausüben kann, ist nicht verständlich, kann diese Tätigkeit doch überall
ausgeführt werden. Ohnehin hat der Beschwerdeführer in Nordmazedonien eine
Berufslehre als Koch absolviert. Diese Ausbildung ist zweifellos geeignet, um
eine existenzsichernde Arbeitsstelle zu finden.
3.2.6
Zusammenfassend erscheint die soziale und berufliche Reintegration des
Beschwerdeführers in seinem Heimatland nicht gefährdet und eine Wegweisung aus
der Schweiz stellt aufgrund der hier vorhandenen sozialen und beruflichen
Bindungen keineswegs eine besondere Härte im Sinn von Art. 50 Abs. 1
lit. b und Abs. 2 AIG oder Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG
dar. Damit ist weder ein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50
Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG noch ein
schwerwiegender persönlicher Härtefall nach Art. 30 Abs. 1
lit. b AIG ersichtlich.
3.2.7
Ebenso wenig sind Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG
ersichtlich. Aufgrund der gescheiterten und kinderlos gebliebenen Ehe, des
erwartbaren Integrationsstandes des Beschwerdeführers und seines noch relativ
kurzen Aufenthalts in der Schweiz sind auch keine in den Schutzbereich des
Rechts auf Privat- und Familienleben fallenden Beziehungen zu erwarten
(vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV sowie
BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1; BGr, 20. Juli
2018, 2C_1035/2017, E. 5.1 f.). Sodann bestehen keine Hinweise
darauf, dass die Vorinstanz ihr pflichtgemässes Ermessen im Sinn von
Art. 96 Abs. 1 AIG fehlerhaft ausgeübt hätte oder die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung unterverhältnismässig sein könnte.
3.3
Die
vorinstanzlichen Akten liegen dem Verwaltungsgericht vor und sind Bestandteil
der Verfahrensakten. Der entscheiderhebliche Sachverhalt erschliesst sich
bereits aus dem Dossier. Da die Sache spruchreif erscheint, kann auf das
Eventualbegehren, weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen, in antizipierter
Beweiswürdigung verzichtet werden, zumal der anwaltlich vertretene
Beschwerdeführer hinreichend Anlass und Gelegenheit hatte, seine Vorbringen
schriftlich zu substanziieren und zu belegen.
Damit ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und es ist ihm keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
5.
Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten
werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung
geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies
in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).