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Entscheid

VB.2024.00628

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00628

15. Januar 2025Deutsch15 min

(URT.2025.25943)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2024.00628

Urteil

der 2. Kammer

vom 15. Januar 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Kürsad Okutan.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Nichtverlängerung

der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Der

1992 geborene nordmazedonische Staatsangehörige A (nachfolgend:

Beschwerdeführer) reiste am 25. Januar 2017 erstmals in die Schweiz ein

und ersuchte am 3. März 2017 im Rahmen des Familiennachzugs um Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seinen im Kanton C wohnhaften

Eltern. Am 17. Oktober 2017 wies das Migrationsamt das Nachzugsgesuch des

Beschwerdeführers ab. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft D vom

2. Dezember 2017 wurde er sodann wegen rechtswidrigen Aufenthalts im Sinn

von Art. 115 Abs. 1 lit. b des Ausländergesetzes vom

16. Dezember 2005 (AuG; heute Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG]) mit

einer Geldstrafe von gesamthaft Fr. 600.- und einer Busse von Fr. 300.-

bestraft.

B. Am

17. Oktober 2019 heiratete der Beschwerdeführer in seiner Heimat die 1997

geborene und in der Schweiz niedergelassene Landsfrau E und reiste am

19. Januar 2020 in die Schweiz ein. Am 20. Februar 2020 erhielt er

eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau im Kanton F. Am

1. Mai 2020 zog der Beschwerdeführer in den Kanton C, wo ihm am

11. Juni 2020 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde.

Das Regionalgericht G bestätigte am 25. November

2022 die Trennung der Eheleute per 1. März 2022. Mit Schreiben vom

11. Dezember 2023 teilte der Beschwerdeführer dem Migrationsamt auf

Anfrage mit, dass sein Ehewille am 15. Januar 2022 erloschen sei und er

seit dem 1. März 2022 nicht mehr mit seiner Ehefrau zusammenwohne. Mit am

17. Januar 2024 beim Migrationsamt eingegangenem Schreiben hielt die

Ehefrau fest, dass sie seit November 2022 nicht mehr zusammenwohnen würden, ihr

Ehewille im Dezember 2022 erloschen sei und sie beabsichtige, sich von ihrem

Ehemann scheiden zu lassen.

Hierauf teilte das Migrationsamt dem Beschwerdeführer mit

Schreiben vom 18. Januar 2024 mit, dass es beabsichtige, die

Aufenthaltsbewilligung nicht (mehr) zu verlängern. Der mittlerweile anwaltlich

vertretene Beschwerdeführer reichte am 29. Februar 2024 eine Stellungnahme

ein. Mit Verfügung vom 12. Juli 2024 verweigerte das Migrationsamt

eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers,

unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 12. Oktober 2024.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 12. September 2024 ab. Sodann wurde dem

Beschwerdeführer eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz und des

Schengenraums bis zum 15. Dezember 2024 angesetzt.

III.

Mit Beschwerde vom 14. Oktober 2024 liess der

Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche

Rekursentscheid aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

Eventualiter seien weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. Den

Vorinstanzen sei überdies vorsorglich zu verbieten, den Beschwerdeführer aus

der Schweiz wegzuweisen. Weiter wurde um Feststellung der aufschiebenden

Wirkung der Beschwerde und um Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.

Mit Präsidialverfügung vom 15. Oktober 2024 ordnete

das Verwaltungsgericht an, dass während der Verfahrenshängigkeit alle

Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten, da der Beschwerde von Gesetzes

wegen aufschiebende Wirkung zukomme. Sodann wurden die vorinstanzlichen Akten

beigezogen und den Vorinstanzen das rechtliche Gehör gewährt.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden

(§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

1.2

Die

Anträge betreffend Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und

Erlass vorsorglicher Massnahmen sind mit vorliegendem Endentscheid

gegenstandslos geworden, soweit diesen nicht bereits mit der Präsidialverfügung

vom 15. Oktober 2024 entsprochen worden sein sollte bzw. sich die

entsprechende Wirkung nicht ohnehin bereits aus dem Gesetz ergab.

2.

2.1

Nach

Art. 43 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AIG) hat der ausländische Ehegatte einer in der Schweiz

niederlassungsberechtigten Person Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, wenn sie unter anderem mit diesem zusammenwohnt

(lit. a). Entscheidend ist nicht allein das formelle Eheband zwischen den

Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft

(BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein

entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in Art. 8

Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13

Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf Familienleben

stützen.

Eine ausländerrechtlich relevante Ehegemeinschaft besteht so

lange, als die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger

Ehewille vorhanden ist. Dabei ist hauptsächlich auf die nach aussen

wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2;

BGE 137 II 345 E. 3.1.2), sofern keine wichtigen Gründe für eine vorübergehende

Trennung im Sinn von Art. 49 AIG in Verbindung mit Art. 76 der

Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober

2007.

(VZAE) vorliegen, namentlich eine Trennung aufgrund beruflicher

Verpflichtungen oder erheblicher familiärer Probleme. Führen die geltend gemachten Trennungsgründe jedoch zu einer dauerhaften

Trennung, liegt unabhängig vom Willen der Ehegatten und von den geltend

gemachten Gründen kein wichtiger Grund für getrennte Wohnorte im Sinn von Art. 49

AIG und Art. 76 VZAE vor. Praxisgemäss ermöglichen die genannten

Bestimmungen in Krisensituationen nur kurze, vorübergehende Unterbrüche der

Wohn- und Lebensgemeinschaft (BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3). Die

Anforderungen an den Nachweis des Fortbestands des Ehewillens und der ehelichen

Gemeinschaft sind bei längerfristigem Getrenntleben der Ehegatten besonders

streng, da die Ausnahmebestimmungen von Art. 49 AIG und Art. 76 VZAE

nicht den Sinn haben, den Ehepartnern von Schweizer Bürgern das

Aufenthaltsrecht zu sichern, bis feststeht, dass die Ehe endgültig gescheitert

ist. Bei einer Trennung von mehr als sechs bis zwölf Monaten ist in der

Regel unabhängig von den geltend gemachten Gründen von einer definitiven

Trennung und Auflösung der bewilligungsrelevanten Ehegemeinschaft auszugehen

und die Ehe ist spätestens mit dem Auszug eines Ehepartners aus der ehelichen

Wohnung als aufgehoben zu betrachten (vgl. BGr, 18. Juli 2013,

2C_596/2013, E. 3.1; VGr, 21. Dezember 2022, VB.2022.00724,

E. 3.1; VGr, 26. April 2022, VB.2022.00111, E. 3.1; VGr,

27.

Januar 2016, VB.2015.00769, E. 2.1).

2.2

Trotz

Angabe von unterschiedlichen Trennungsdaten ist gemäss Trennungsvereinbarung

erstellt, dass die Eheleute (spätestens) seit dem 1. März 2022 nicht mehr

zusammenwohnen. Es bestehen sodann auch keine Ausnahmen, welche das

Getrenntleben rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer bringt hierfür weder

konkrete berufliche Verpflichtungen vor, noch kann die Trennung wegen

erheblicher familiärer Probleme als vorübergehend betrachtet werden (vgl.

Art. 76 VZAE), zumal eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft von

der Ehefrau definitiv ausgeschlossen wurde. Da damit keine intakte und gelebte

Ehe vorliegt, kann der Beschwerdeführer seinen weiteren Aufenthalt weder auf einen

Aufenthaltsanspruch nach Art. 43 Abs. 1 AIG noch auf das konventions-

und verfassungsmässig geschützte Recht auf Familienleben stützen.

2.3

Nach

Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1

lit. a AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der

Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und

kumulativ die Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt sind. Für die

Berechnung der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist

ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit

massgebend (BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1; vgl. auch

VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125, E. 6.2 mit Hinweisen). Ein im

Ausland oder vorehelich im Konkubinat verbrachtes Zusammenleben wird bei der

Berechnung der Dreijahresfrist nicht berücksichtigt (BGr, 9. August 2016,

2C_218/2016, E. 3.2.1; BGr, 13. August 2015, 2C_72/2015, E. 2.2,

mit Hinweisen). Die Dreijahresfrist gilt zudem gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und der Entscheidung des

Gesetzgebers absolut, ohne dass hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen

ist (z. B. BGE 137 II 345 E. 3.1.3; BGr, 26. März 2018, 2C_281/2017, E. 2.2; BGr,

16.

Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3).

2.4

Der Beschwerdeführer

heiratete seine Ehefrau am 19. Oktober 2019 in Nordmazedonien. Die dort

gelebte Ehegemeinschaft ist für die Dauer der Dreijahresfrist nach dargelegter

Rechtslage und Praxis unbeachtlich, weshalb für den Beginn der Dreijahresfrist

das Datum der Einreise in die Schweiz, damit der 19. Januar 2020,

massgeblich ist. Folglich wäre die Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1

lit. a AIG am 19. Januar 2023 erreicht worden. Die Eheleute trennten

sich gemäss Trennungsvereinbarung per 1. März 2022. Soweit der

Beschwerdeführer einwendet, dass aufgrund des Trennungsdatums keine Aufgabe der

ehelichen Gemeinschaft angenommen werden könne, laufen seine Ausführungen ins

Leere. Zum einen werden keine wichtigen Gründe für die getrennte Wohnsitznahme

im Sinn von Art. 49 AIG vorgebracht und zum anderen verneinten sowohl der

Beschwerdeführer als auch die Ehefrau eine weitere eheliche Beziehung nach der

getrennten Wohnsitznahme, zumal die eheliche Gemeinschaft nach der Trennung nie

wieder aufgenommen wurde. Damit ist diese auch unter Berücksichtigung der

unterschiedlichen Angaben betreffend den Zeitpunkt des Erlöschens des

Ehewillens im Januar 2022 bzw. Dezember 2022 (spätestens) auf den Vollzug der

räumlichen Trennung als definitiv gescheitert zu betrachten. Daran vermag auch

der fehlende Scheidungswille des Beschwerdeführers nichts zu ändern, zumal die

Ehefrau explizit angegeben hat, dass sie sich scheiden lassen möchte, und ein

entsprechendes Scheidungsverfahren auch bereits eingeleitet wurde. Da die Ehe

damit weniger als drei Jahre gelebt wurde und ein nachehelicher

Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG bereits an

der zeitlichen Voraussetzung scheitert, kann offengelassen werden, ob die

kumulativ zu erfüllenden Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt

wären.

3.

3.1

Selbst

wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat (und/oder

die Integrationskriterien nicht erfüllt sind), kann sich ein

Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige Gründe einen weiteren

Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG,

der sogenannte nacheheliche Härtefall). Hierbei wird aufgrund der gesamten

Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das

Privat- und Familienleben vorausgesetzt, was namentlich vorliegen kann, wenn

die betroffene ausländische Person Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht

aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im

Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG).

Der nacheheliche Härtefall muss sodann in Kontinuität bzw.

Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft und zum damit verbundenen

(abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1).

Fehlt es an einem derartigen Konnex, kann gemäss Art. 30 Abs. 1

lit. b AIG allenfalls von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden,

um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen

Interessen Rechnung zu tragen. Im Gegensatz zum nachehelichen Härtefall liegt

die Bewilligungserteilung beim allgemeinen Härtefall im Sinn der "Kann-Bestimmung"

von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG jedoch im (pflichtgemäss

auszuübenden) Ermessen der Bewilligungsbehörde.

3.2

3.2.1

Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich im Wesentlichen geltend, er sei in

der Schweiz bestens integriert, beachte die Rechtsordnung und respektiere die

Werte der Bundesverfassung. Weiter spreche er sehr gut Deutsch und habe sehr

viele Freunde und Bekannte, weshalb sich sein Lebensmittelpunkt in der Schweiz

befinde. Er arbeite in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis und komme seinen

finanziellen Verpflichtungen nach. Mit den Verhältnissen in Nordmazedonien sei

er nicht mehr bestens vertraut und habe dort auch kein gut funktionierendes

Beziehungsnetz mehr. Umgekehrt würde seine Wegweisung das gute Beziehungsnetz

in der Schweiz und den Kontakt zu seinen hier lebenden Eltern erschweren. Er

würde überdies keine Möglichkeit mehr haben, den hiesigen Kontakt genügend zu

pflegen. Insbesondere könne er nicht mehr für seinen Lebensunterhalt aufkommen,

da er seine Arbeitsstelle aufgeben müsste und er in seiner Heimat keine

vergleichbare Tätigkeit mehr ausüben könnte. Im Übrigen besitze er in der

Schweiz einen einwandfreien Leumund.

3.2.2

Soweit aus den Akten ersichtlich, geht die sprachliche, soziale und

wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers nicht über die gewöhnlichen

Integrationserwartungen hinaus und es kann nicht von einer tiefgreifenden

Verwurzelung gesprochen werden. Weiter

besteht auch kein gewichtiges öffentliches Interesse an seinem weiteren

Aufenthalt in der Schweiz: Das zu seinen Gunsten ausgestellte

Empfehlungsschreiben des Arbeitgebers vom 1. Februar 2024 vermag ein

solches ebenfalls nicht zu begründen. Der als Reinigungsmitarbeiter

beschäftigte Beschwerdeführer gehört keiner besonders qualifizierten und schwer

zu ersetzenden Berufsgruppe im Sinn von Art. 23 Abs. 1 AIG an. Es

liegt auch keine Ausnahme nach Art. 23 Abs. 3 lit. c AIG vor.

Ohnehin stellt eine allfällige erfolgreiche Integration bzw. die Erfüllung der

Integrationskriterien von Art. 58a AIG gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG

ein kumulatives Erfordernis zu einer mindestens dreijährigen Ehegemeinschaft

dar und vermag für sich genommen keinen nachehelichen Härtefall zu begründen

(BGr, 26. März 2010, 2C_635/2009, E. 5.3.2). Überdies musste der

Beschwerdeführer mit ausländerrechtlichen Konsequenzen rechnen, zumal es sich

bei ihm um einen aus der Ehe abgeleiteten Aufenthaltsanspruch handelt.

3.2.3

Was die Wiedereingliederung im

Herkunftsland angeht, ist der Beschwerdeführer erst im Alter von 27 Jahren in

die Schweiz gekommen. Angesichts seines kurzen Aufenthalts erscheint er noch

nicht derart in der Schweiz verwurzelt und seiner Heimat entwurzelt, dass ihm

die Rückkehr nach Nordmazedonien nicht mehr zuzumuten wäre. Daran ändert auch

der Umstand nichts, dass er sich bereits im Jahr 2017 während einer kurzen

Dauer in der Schweiz befand, da sich sein damaliger Aufenthalt auf

Besuchszwecke beschränkte und ein Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung

abgewiesen wurde. Er ist mit der Sprache und den Gepflogenheiten seines

Heimatlandes zweifellos nach wie vor bestens vertraut. Wieso er mit der

Wegweisung sein Beziehungsnetz in der Schweiz und den Kontakt zu seinen Eltern

verlieren sollte, erschliesst sich nicht und wird auch nicht konkret dargelegt.

Zweifellos werden die diesbezüglichen Beziehungen erschwert und können nur noch

über Distanz gepflegt werden. Da er den überwiegenden Teil seines Lebens in

Abwesenheit seiner Eltern in Nordmazedonien verbrachte, ist ihm dies jedoch

zumutbar. Sodann besteht auch kein Abhängigkeitsverhältnis und ist ein solches

aufgrund seines Alters auch nicht mehr zu vermuten. Die hiesigen Beziehungen

können überdies durch regelmässige Besuche und durch moderne

Kommunikationsmittel weiterhin aufrechterhalten werden.

3.2.4

Was die sprachlichen Fähigkeiten

angeht, wird vom Beschwerdeführer behauptet, dass er sehr gut Deutsch spreche.

Aus den Akten lässt sich jedoch einzig entnehmen, dass er in den Jahren 2006,

2010.

und 2015 einen Deutschkurs auf Niveau Grundstufe I und A1 regelmässig

besucht hat. Ein Sprachzertifikat oder ein Diplom, welches die Sprachfähigkeit

belegt, liegt hingegen nicht vor (vgl. Art. 77 Abs. 4 VZAE; BGr, 10. Januar 2013, 2C_930/2012,

E. 3.1).

3.2.5

Auch die geltend gemachten wirtschaftlichen Wiedereingliederungsprobleme

vermögen keinen nachehelichen Härtefall zu begründen. So ist es dem

Beschwerdeführer als jungem Mann ohne Weiteres möglich, eine passende

Arbeitsstelle in seiner Heimat zu finden und sich eine Existenz aufzubauen.

Wieso er als Reinigungsmitarbeiter keine vergleichbare Tätigkeit in seiner

Heimat ausüben kann, ist nicht verständlich, kann diese Tätigkeit doch überall

ausgeführt werden. Ohnehin hat der Beschwerdeführer in Nordmazedonien eine

Berufslehre als Koch absolviert. Diese Ausbildung ist zweifellos geeignet, um

eine existenzsichernde Arbeitsstelle zu finden.

3.2.6

Zusammenfassend erscheint die soziale und berufliche Reintegration des

Beschwerdeführers in seinem Heimatland nicht gefährdet und eine Wegweisung aus

der Schweiz stellt aufgrund der hier vorhandenen sozialen und beruflichen

Bindungen keineswegs eine besondere Härte im Sinn von Art. 50 Abs. 1

lit. b und Abs. 2 AIG oder Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG

dar. Damit ist weder ein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50

Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG noch ein

schwerwiegender persönlicher Härtefall nach Art. 30 Abs. 1

lit. b AIG ersichtlich.

3.2.7

Ebenso wenig sind Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG

ersichtlich. Aufgrund der gescheiterten und kinderlos gebliebenen Ehe, des

erwartbaren Integrationsstandes des Beschwerdeführers und seines noch relativ

kurzen Aufenthalts in der Schweiz sind auch keine in den Schutzbereich des

Rechts auf Privat- und Familienleben fallenden Beziehungen zu erwarten

(vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV sowie

BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1; BGr, 20. Juli

2018, 2C_1035/2017, E. 5.1 f.). Sodann bestehen keine Hinweise

darauf, dass die Vorinstanz ihr pflichtgemässes Ermessen im Sinn von

Art. 96 Abs. 1 AIG fehlerhaft ausgeübt hätte oder die

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung unterverhältnismässig sein könnte.

3.3

Die

vorinstanzlichen Akten liegen dem Verwaltungsgericht vor und sind Bestandteil

der Verfahrensakten. Der entscheiderhebliche Sachverhalt erschliesst sich

bereits aus dem Dossier. Da die Sache spruchreif erscheint, kann auf das

Eventualbegehren, weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen, in antizipierter

Beweiswürdigung verzichtet werden, zumal der anwaltlich vertretene

Beschwerdeführer hinreichend Anlass und Gelegenheit hatte, seine Vorbringen

schriftlich zu substanziieren und zu belegen.

Damit ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und es ist ihm keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

5.

Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten

werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung

geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies

in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).