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Entscheid

VB.2024.00629

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00629

25. Juli 2025Deutsch14 min

(URT.2025.26473)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00629

Urteil

des

Einzelrichters

vom 25. Juli 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet,

Gerichtsschreiber Silvio Forster.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

1. RA Dr. iur. B,

2. Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Entbindung

vom Anwaltsgeheimnis,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit

Eingabe vom 23. Februar 2024 ersuchte Rechtsanwalt B die

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich

(fortan: Aufsichtskommission) um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis gegenüber A

zwecks Durchsetzung seiner Honoraransprüche.

B. Daraufhin

setzte die Aufsichtskommission A mit Schreiben vom 27. März 2024 eine

Frist von 20 Tagen an, um schriftlich zu erklären, ob er Rechtsanwalt B

für die Geltendmachung der Honorarforderung vom Anwaltsgeheimnis entbinde oder

Einwendungen dagegen erhebe. Gleichzeitig räumte die Aufsichtskommission A die

Möglichkeit ein, sich zu den Kosten des Entbindungsverfahrens zu äussern,

welche ihm je nach Ausgang des Verfahrens auferlegt werden könnten. Ferner wies

sie A darauf hin, dass weder die Qualität der Mandatsführung noch die Frage, ob

bzw. in welcher Höhe die geltend gemachten Honoraransprüche von Rechtsanwalt B

gerechtfertigt seien, geprüft würden, sondern lediglich, ob das Interesse von

Rechtsanwalt B an der Entbindung höher wiege als das seinige an der

Beibehaltung des Berufsgeheimnisses. Die Frage, ob bzw. in welchem Umfang er – A

– zur Zahlung des Honorars verpflichtet sei, sei im Streitfall Sache der

Zivilgerichte. Mit Eingabe vom 24. Mai 2024 beantragte A sinngemäss, das

Entbindungsgesuch von Rechtsanwalt B sei abzuweisen.

C. Mit

Beschluss vom 5. September 2024 ermächtigte die Aufsichtskommission

Rechtsanwalt B, sein Berufsgeheimnis mit Bezug auf A gegenüber den

zuständigen Behörden, Schiedsgerichten und einem allfälligen Rechtsvertreter zu

offenbaren, soweit dies erforderlich sei, um seine Honorarforderung

durchzusetzen (Dispositivziffer 1). Die Verfahrenskosten von

Fr. 600.- auferlegte die Aufsichtskommission A (Dispositivziffern 2

und 3).

Erwägungen

II.

Gegen den Beschluss der Aufsichtskommission vom

5.

September 2024 gelangte A am 11. Oktober 2024 mit Beschwerde an

das Verwaltungsgericht. Er beantragte, der Entscheid der Aufsichtskommission

sei unter Kostenfolgen aufzuheben und die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis sei

nicht zu erlauben. "Eventualiter sei nur die Entbindung restriktiv für den

Gesuchssteller, und nur seine eigenen Rechnungen in seinem Namen, nicht aber

für andere Parteien oder Anwälte zu genehmigen und keinerlei Informationen der

anderen in Rechnungen erwähnten Anwälten zu erlauben sei und jegliche

Informationen in den Rechungen welche Erklärungen wofür die Rechnungen sind,

sind zu schwärzen." Rechtsanwalt B ersuchte am 14. November 2024

um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. Die Aufsichtskommission

verzichtete mit Schreiben vom 13. November 2024 auf eine

Beschwerdeantwort. Die Parteien hielten im Verlauf des weiteren

Schriftenwechsels an ihren Anträgen fest.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Gestützt

auf § 38 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG;

LS 215.1) kann gegen in Anwendung dieses Gesetzes ergangene Anordnungen

Beschwerde an das Verwaltungsgericht gemäss den §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG; LS. 175.2) erhoben werden. Die Zuständigkeit

des Verwaltungsgerichts für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde ergibt

sich sodann auch aus § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG. Streitigkeiten betreffend die Entbindung vom

Berufsgeheimnis werden vom Einzelrichter beurteilt, sofern – wie hier – kein

Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1

lit. d Ziff. 3 und Abs. 2 VRG). Da die übrigen

Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Die

vorinstanzlichen Akten wurden gestützt auf § 57 Abs. 1 VRG von Amtes

wegen (und damit antragsgemäss) beigezogen.

2.

2.1

Rechtsanwältinnen

und Rechtsanwälte unterstehen zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem

Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufs von ihrer

Klientschaft anvertraut worden ist (Art. 13 Abs. 1 des Anwaltsgesetzes

vom 23. Juni 2000 [BGFA; SR 935.61]; vgl. auch Art. 321 des Strafgesetzbuches

vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]). Zu den Tatsachen, die unter

den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen, gehört bereits der Umstand des Bestehens

eines Mandats zwischen der Rechtsanwältin bzw. dem Rechtsanwalt und der

Klientschaft. Deshalb setzt die klageweise Einforderung eines Honorars

praxisgemäss eine vorgängige Befreiung der Anwältin bzw. des Anwalts von der

Schweigepflicht voraus (BGr, 6. Januar 2017, 2C_704/2016, E. 3.1).

Verweigert die Klientschaft die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis, so kann sich

die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt mit einem Gesuch an die

Aufsichtsbehörde wenden (Art. 321 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit §§ 33 ff.

AnwG). Gemäss § 34 Abs. 1 AnwG erhält die Klientschaft Gelegenheit,

zum Gesuch der Anwältin oder des Anwalts Stellung zu nehmen. Darauf wird

verzichtet, wenn von vornherein feststeht, dass die Klientschaft ausserstande

ist, die Anwältin oder den Anwalt vom Berufsgeheimnis zu befreien. Liegt keine

Stellungnahme vor, wird von der Anwältin oder vom Anwalt die gewissenhafte

Erklärung verlangt, dass mit der Befreiung keine höher zu wertenden Interessen

verletzt werden (§ 34 Abs. 2 AnwG). Die Aufsichtskommission entbindet

die Anwältin oder den Anwalt vom Berufsgeheimnis, wenn das Interesse an der

Offenbarung deutlich höher ist als das Interesse der Klientschaft an der

Geheimhaltung (§ 34 Abs. 3 AnwG).

2.2

Ob dem

Ersuchen der Anwältin bzw. des Anwalts um Entbindung zu entsprechen ist,

beurteilt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts aufgrund einer

Abwägung sämtlicher auf dem Spiel stehenden Interessen, wobei nur ein deutlich

überwiegendes öffentliches oder privates Interesse eine Entbindung als zulässig

erscheinen lässt. Während eine Anwältin bzw. ein Anwalt regelmässig über ein

schutzwürdiges Interesse an der Entbindung zwecks Eintreibung offener

Honorarforderungen verfügt, steht dem ein institutionell begründetes und je

nach Situation auch ein individualrechtliches Interesse der Klientschaft auf

Geheimhaltung der Mandatsbeziehung gegenüber. An die Substanziierung des Geheimhaltungsinteresses

dürfen im Verfahren um Entbindung keine zu hohen Anforderungen gestellt werden,

weil der in Art. 321 Ziff. 1 StGB verankerte Schutz des Berufsgeheimnisses

andernfalls unterlaufen würde (BGE 142 II 307 E. 4.3.3).

2.3

Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 142 II 307 E. 4.3.3) ist im

Zusammenhang mit einer offenen Honorarforderung und der damit vorzunehmenden

umfassenden Interessenabwägung auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine

Anwältin bzw. ein Anwalt von der Klientschaft grundsätzlich einen Kostenvorschuss

verlangen könnte, der die voraussichtlichen Kosten ihrer bzw. seiner Tätigkeit

deckt. Diese Rechtsprechung lässt sich jedoch nicht darauf reduzieren, dass die

Anwältin bzw. der Anwalt einen möglichst die Mandatskosten deckenden Vorschuss

zu verlangen oder aber darzulegen habe, weshalb sie bzw. er einen solchen

Vorschuss nicht eingefordert habe. Vielmehr ist sie dahingehend zu verstehen,

dass die Anwältin bzw. der Anwalt alles Notwendige unternehmen muss, um ein

Verfahren um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis für ihr oder sein ausstehendes

Honorar zugunsten der Wahrung des Berufsgeheimnisses zu vermeiden. In diesem

Zusammenhang kann eine Rolle spielen, ob die betreffende Anwältin bzw. der

betreffende Anwalt während des laufenden Mandatsverhältnisses einen oder

mehrere Kostenvorschüsse von der Klientschaft bezogen hat, weil sich damit

letztlich die Höhe des zu Ende des Mandats noch offenen Honorarbetrags

mindestens reduzierte (sofern die Vorschüsse nicht die gesamten Kosten gedeckt

haben). Wurden die verlangten Kostenvorschüsse – wie in aller Regel anzunehmen

ist – von der Klientschaft bezahlt, muss die Anwältin bzw. der Anwalt bei

Rechnungsstellung für das noch ausstehende (Rest-)Honorar auch nicht mit

Widerstand rechnen. Sie bzw. er hätte damit tatsächlich zu vermeiden versucht,

für ihre bzw. seine Honorierung die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis

beanspruchen zu müssen. Der Erhebung eines solchen Kostenvorschusses muss aber

wohl jede Massnahme gleichgestellt sein, die im Endeffekt zum selben Resultat

führen würde; namentlich die regelmässige Ausstellung von Teilrechnungen für

bereits erbrachte Leistungen. Nach dem Gesagten ist die Einholung eines Kostenvorschusses

Dispositiv

demnach nicht in jedem Fall zwingend als bedingungslose Voraussetzung für die

Eintreibung einer Honorarforderung zu erachten. Indes ist von der betroffenen

Anwältin bzw. dem betroffenen Anwalt zu verlangen, dass sie bzw. er mindestens

darlegt, ob sie bzw. er einen Kostenvorschuss erhoben oder ähnliche Massnahmen

getroffen bzw. weshalb sie bzw. er im konkreten Einzelfall darauf verzichtet

hat (VGr, 7. Juni 2023, VB.2023.00181, E. 2.3; 14. Mai 2020,

VB.2019.00735, E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen).

2.4 Der

Entbindungsentscheid ermöglicht der gesuchstellenden Anwältin bzw. dem

gesuchstellenden Anwalt nur, ohne Verletzung des disziplinar- und

strafrechtlich geschützten Berufsgeheimnisses die behauptete Honorarforderung

gerichtlich geltend zu machen. Der Bestand bzw. die Höhe der Honorarforderung

sowie allfällige Pflichtverletzungen bei der Mandatsführung sind grundsätzlich

nicht Gegenstand des Verfahrens betreffend Entbindung, sondern von den

Zivilgerichten zu beurteilen (VGr, 28. Juni 2022, VB.2021.00455,

E. 2.3; 31. März 2022, VB.2021.00835, E. 2.3).

3.

Dem angefochtenen Entscheid lässt sich folgendes

entnehmen:

3.1 Der

Beschwerdegegner 1 habe es als fraglich erachtet, inwiefern er dem

schweizerischen Anwaltsgeheimnis unterstehe, zumal er als Partner der

englischen Kanzlei C den Mandatsvertrag mit dem Beschwerdeführer unterzeichnet

habe sowie als "Solicitor" der englischen Aufsichtsbehörde

unterstellt sei. Für das Gesuch um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis sei die

Aufsichtsbehörde des Kantons, in welchem der Anwalt seinen Geschäftssitz habe,

örtlich und sachlich zuständig (BGer, 27. Mai 2008, 2C_508/2007,

E. 2.2 mit Hinweis auf Art. 5 Abs. 1 i. V. m. Art. 13 und Art. 14 BGFA sowie auf §§ 33 ff.

des Zürcher Anwaltsgesetzes). Nachdem der Beschwerdegegner 1 unter einer

Geschäftsadresse in Zürich tätig und im Anwaltsregister des Kantons Zürich

eingetragen sei, sei die Beschwerdegegnerin 2 ohne Weiteres zuständig.

3.2 Der

Beschwerdegegner 1 bringe sodann vor, er habe den Beschwerdeführer bereits

früher in einem Schiedsverfahren vertreten und die damaligen Honorare seien

anstandslos bezahlt worden. Daher sei für das hier relevante Schiedsverfahren

auf einen Vorschuss verzichtet worden. Stattdessen sei regelmässig Rechnung

gestellt worden. Aufgrund von Honorarobergrenzen sei zudem klar gewesen, welche

Honorare für die einzelnen Mandatsphasen zu erwarten gewesen seien. Der

Beschwerdeführer bestreite ein vorbestehendes Mandatsverhältnis und sei der

Meinung, es sei aus unzureichenden Gründen auf einen Kostenvorschuss verzichtet

worden. Er behaupte auch, der Beschwerdegegner 1 habe nicht alles

Notwendige unternommen, um ein Entbindungsverfahren zu verhindern.

3.3 Die

Vorbringen des Beschwerdeführers verfingen jedoch nicht. So sei der Verzicht

auf eine Vorschusszahlung unter Hinweis auf die vorbestehende Klientenbeziehung

ausdrücklich im Mandatsvertrag festgehalten worden, welchen er persönlich

unterzeichnet habe. Zudem habe der Beschwerdegegner 1 für die Leistungen

in einem Zeitraum von elf Monaten vier Teilrechnungen gestellt. Bei dieser

Aktenlage sei davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner 1 während der

Mandatsführung hinreichende Bemühungen unternommen habe, um das Honorar

einzutreiben beziehungsweise um ein Entbindungsverfahren zu vermeiden.

3.4 Der

Beschwerdeführer bringe sodann als Geheimhaltungsinteresse vor, dass eine

Offenbarung von Rechnungsdetails, Korrespondenzen und Gesprächen zu einem

beträchtlichen Schaden führen könne, welcher die Honorarnote bei Weitem

übersteige. Der Beschwerdeführer konkretisiere jedoch nicht weiter, durch

welche Informationen aus dem Mandatsverhältnis ihm bei deren Preisgabe ein

Schaden resultiere. Aus den Akten seien zudem keine genügend substanziierten

Interessen des Beschwerdeführers ersichtlich. Demnach sei es dem Beschwerdegegner 1

im Rahmen der Interessenabwägung nicht zumutbar, auf die (schieds-)gerichtliche

Geltendmachung seines Honorars zu verzichten. Folglich sei die Entbindung unter

dem Hinweis zu erteilen, dass sich diese nur auf Sachverhalte beziehe, deren

Darlegung zur Durchsetzung von Honoraransprüchen unerlässlich sei.

3.5 Soweit der

Beschwerdeführer die Honorarpflicht, die Höhe des Honorars, die Art der

Mandatsführung sowie diverse Berufspflichtverletzungen rüge, sei dies nicht

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Er sei auf diesen Umstand bereits mit

Schreiben vom 27. März 2024 deutlich hingewiesen worden.

4.

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass auch die

juristische Person E Geheimnisträgerin sei und sich das Entbindungsgesuch auch

gegen diese hätte richten müssen. Zudem wolle der Beschwerdegegner 1 das

gesamte Honorar einfordern, obwohl auch andere Anwälte mitgewirkt hätten.

Teilweise ständen diese unter Aufsicht des Kantons F, teilweise seien sie

in England für die fragliche Kanzlei tätig. Diese müssten ebenfalls um eine

Entbindung ersuchen. Sodann habe der Beschwerdegegner 1 nicht alles

Notwendige unternommen, um eine Entbindung vom Anwaltsgeheimnis zu vermeiden.

Er habe keinen Kostenvorschuss verlangt. Vorgängig habe nie ein

Mandatsverhältnis mit der Anwaltskanzlei bestanden, in welcher der Beschwerdegegner 1

nun tätig sei. Korrekt sei nur, dass der Beschwerdeführer früher ein Mandat bei

einer anderen Kanzlei gehabt habe, bei welcher der Beschwerdegegner 1

gearbeitet habe. Das sei aber vor über zehn Jahren gewesen. Auch würden sich

der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner 1 etwas kennen und seien vom

Wohnort her fast Nachbarn. Zudem habe der Beschwerdegegner 1 Gespräche

über mögliche Teilzahlungen und Vergleichsverhandlungen ausgeschlagen. Weiter

sei die Feststellung der Beschwerdegegnerin 2 falsch, wonach Rechnungen

über elf Monate gestellt worden seien, zumal der Mandatsvertrag am

28. September 2022 unterzeichnet und dieser am 31. März 2023 wieder

aufgelöst worden sei. Es habe keine korrekten Rechnungen oder Mahnungen zur

Zeit des Mandatsverhältnisses gegeben. Sodann umfasse die gestellte

Honorarrechnung über 75 % des gesamten Betrags des Mandats und sprenge die

in Aussicht gestellte Kostenobergrenze. Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass

seine Interessen jene des Beschwerdegegners 1 überwögen. So sei konkret

mit einem Schaden im Hinblick auf das schliesslich mit einer anderen

Anwaltskanzlei eingeleitete Hauptverfahren zu rechnen, wenn vom Beschwerdegegner 1

Einzelheiten aus dem Mandatsverhältnis im Rahmen eines Prozesses über die

umstrittene Honorarforderung geoffenbart werden dürften. Sodann habe der

Beschwerdegegner 1 sein Berufsgeheimnis bereits verletzt. Zudem sei es zu

mehreren Verfehlungen des Beschwerdegegners 1 gekommen, dieser habe

Instruktionen nicht beachtet und ihn zur Unzeit unter unlauteren Druck gesetzt.

5.

5.1 Der

Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die Erwägungen der Beschwerdegegnerin 2

infrage stellen würde (vorne E. 3).

Dass die Beschwerdegegnerin 2 die Entbindung vom

Berufsgeheimnis entsprechend dem gestellten Gesuch und trotz der Einwände des Beschwerdeführers

auf das Verhältnis zwischen ihm und dem Beschwerdegegner 1 beschränkt hat,

ist nicht zu beanstanden (vgl. auch VGr, 9. Mai 2023, VB.2022.00526,

E. 3.5). Es ist nicht ersichtlich, dass im Rahmen eines Honorarprozesses

aufgrund dieser bewilligten Entbindung die Geheimhaltungsinteressen der vom

Beschwerdeführer genannten juristischen Person sowie die Geheimhaltungspflichten

weiterer Anwaltspersonen im Zusammenhang mit dem Mandat von vornherein nur

ungenügend gewahrt werden könnten.

Ausserdem besteht auch angesichts der Vorbringen im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren kein Anlass zur Annahme, dass das Interesse

des Beschwerdeführers an der Geheimhaltung des Mandatsverhältnisses dasjenige

des Beschwerdegegners 1 an der Durchsetzung seiner Honorarforderung

überwiegen würde. Vielmehr kommt dem Geheimhaltungsinteresse des Beschwerdeführers

auch deshalb ein geringeres Gewicht zu, weil über die streitige

Honorarforderung gemäss Mandatsvertrag in einem Schiedsverfahren zu entscheiden

ist.

Sodann erwog die Beschwerdegegnerin 2 zu Recht, dass der

Beschwerdegegner 1 hinreichende Bemühungen unternommen hat, um ein

Verfahren um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis für sein ausstehendes Honorar zu

vermeiden (vgl. vorne E. 2.3). Der Beschwerdeführer hat nicht in Abrede

gestellt, dass er in der Vergangenheit bereits in einem Mandatsverhältnis zu

einer Kanzlei gestanden war, in welcher der Beschwerdegegner 2 gearbeitet

hatte, und diesen auch persönlich kennt. Im Rahmen des Mandatsvertrags, aus dem

die umstrittene Honorarforderung resultiert, hat er auf dieser Grundlage eine

Befreiung von der Pflicht zur Leistung von Kostenvorschüssen erlangt. Unter

diesen Umständen handelt er treuwidrig (Art. 5 Abs. 3 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101]), wenn er dem

Beschwerdegegner 1 nun im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nachträglich

eine mangelhafte Sicherstellung des Anwaltshonorars vorhält. Vielmehr ist es

bei dieser Sachlage auch nachvollziehbar, dass keine zeitnahen Mahnungen

bezüglich der Teilrechnungen dokumentiert sind. Was die Feststellung der

Beschwerdegegnerin 2 betrifft, wonach die vier Teilrechnungen für

Leistungen in einem Zeitraum von elf Monaten gestellt worden seien, stimmt dies

grundsätzlich mit den Akten überein. Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzugestehen,

dass die vier Teilrechnungen am 30. November 2022, am 15. Dezember

2022, am 30. März 2023 sowie am 10. Mai 2023 gestellt wurden, also

innerhalb eines Zeitraums von knapp sechs Monaten. Daraus kann er aber nichts

für seinen Standpunkt ableiten.

5.2 Der

Beschwerdeführer kritisiert auch vor Verwaltungsgericht ausführlich die

Qualität der Mandatsführung und die Höhe der Honorarforderung des Beschwerdegegners 1.

Beides ist im vorliegenden Verfahren indes nicht zu prüfen, worauf ihn die

Aufsichtskommission bereits mit Schreiben vom 27. März 2024 aufmerksam

machte (vorne I.B. und E. 2.4). Dasselbe gilt mit Bezug auf die angeblich

fehlende Bereitschaft des Beschwerdegegners 1 zu einer gütlichen Einigung

und eine mögliche Verletzung von Berufspflichten. Ebenfalls sind die Fragen,

welche Gläubiger in welchem Umfang eine Honorarforderung gegenüber wem haben

sowie ob zusätzlich ausserkantonal oder nach einer ausländischen Rechtsordnung

ebenfalls eine Entbindung vom Anwaltsgeheimnis zu erfolgen hätte, nicht

Verfahrensgegenstand.

5.3 Nach dem

Gesagten durfte die Beschwerdegegnerin 2 den Beschwerdegegner 1 vom

Anwaltsgeheimnis entbinden, soweit dies erforderlich ist, um seine

Honorarforderung gegenüber dem Beschwerdeführer durchzusetzen. Damit erübrigt

sich auch der Eventualantrag des Beschwerdeführers, soweit dieser verständlich

ist.

6.

Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Ausgangsgemäss hat

der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine

Parteientschädigung wurde von keiner Partei beantragt (vgl. § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 230.-- Zustellkosten,

Fr. 1'730.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).