VB.2024.00629
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00629
25. Juli 2025Deutsch14 min
(URT.2025.26473)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2024.00629
Urteil
des
Einzelrichters
vom 25. Juli 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet,
Gerichtsschreiber Silvio Forster.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
1. RA Dr. iur. B,
2. Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Entbindung
vom Anwaltsgeheimnis,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit
Eingabe vom 23. Februar 2024 ersuchte Rechtsanwalt B die
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich
(fortan: Aufsichtskommission) um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis gegenüber A
zwecks Durchsetzung seiner Honoraransprüche.
B. Daraufhin
setzte die Aufsichtskommission A mit Schreiben vom 27. März 2024 eine
Frist von 20 Tagen an, um schriftlich zu erklären, ob er Rechtsanwalt B
für die Geltendmachung der Honorarforderung vom Anwaltsgeheimnis entbinde oder
Einwendungen dagegen erhebe. Gleichzeitig räumte die Aufsichtskommission A die
Möglichkeit ein, sich zu den Kosten des Entbindungsverfahrens zu äussern,
welche ihm je nach Ausgang des Verfahrens auferlegt werden könnten. Ferner wies
sie A darauf hin, dass weder die Qualität der Mandatsführung noch die Frage, ob
bzw. in welcher Höhe die geltend gemachten Honoraransprüche von Rechtsanwalt B
gerechtfertigt seien, geprüft würden, sondern lediglich, ob das Interesse von
Rechtsanwalt B an der Entbindung höher wiege als das seinige an der
Beibehaltung des Berufsgeheimnisses. Die Frage, ob bzw. in welchem Umfang er – A
– zur Zahlung des Honorars verpflichtet sei, sei im Streitfall Sache der
Zivilgerichte. Mit Eingabe vom 24. Mai 2024 beantragte A sinngemäss, das
Entbindungsgesuch von Rechtsanwalt B sei abzuweisen.
C. Mit
Beschluss vom 5. September 2024 ermächtigte die Aufsichtskommission
Rechtsanwalt B, sein Berufsgeheimnis mit Bezug auf A gegenüber den
zuständigen Behörden, Schiedsgerichten und einem allfälligen Rechtsvertreter zu
offenbaren, soweit dies erforderlich sei, um seine Honorarforderung
durchzusetzen (Dispositivziffer 1). Die Verfahrenskosten von
Fr. 600.- auferlegte die Aufsichtskommission A (Dispositivziffern 2
und 3).
Erwägungen
II.
Gegen den Beschluss der Aufsichtskommission vom
5.
September 2024 gelangte A am 11. Oktober 2024 mit Beschwerde an
das Verwaltungsgericht. Er beantragte, der Entscheid der Aufsichtskommission
sei unter Kostenfolgen aufzuheben und die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis sei
nicht zu erlauben. "Eventualiter sei nur die Entbindung restriktiv für den
Gesuchssteller, und nur seine eigenen Rechnungen in seinem Namen, nicht aber
für andere Parteien oder Anwälte zu genehmigen und keinerlei Informationen der
anderen in Rechnungen erwähnten Anwälten zu erlauben sei und jegliche
Informationen in den Rechungen welche Erklärungen wofür die Rechnungen sind,
sind zu schwärzen." Rechtsanwalt B ersuchte am 14. November 2024
um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. Die Aufsichtskommission
verzichtete mit Schreiben vom 13. November 2024 auf eine
Beschwerdeantwort. Die Parteien hielten im Verlauf des weiteren
Schriftenwechsels an ihren Anträgen fest.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Gestützt
auf § 38 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG;
LS 215.1) kann gegen in Anwendung dieses Gesetzes ergangene Anordnungen
Beschwerde an das Verwaltungsgericht gemäss den §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG; LS. 175.2) erhoben werden. Die Zuständigkeit
des Verwaltungsgerichts für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde ergibt
sich sodann auch aus § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG. Streitigkeiten betreffend die Entbindung vom
Berufsgeheimnis werden vom Einzelrichter beurteilt, sofern – wie hier – kein
Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1
lit. d Ziff. 3 und Abs. 2 VRG). Da die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Die
vorinstanzlichen Akten wurden gestützt auf § 57 Abs. 1 VRG von Amtes
wegen (und damit antragsgemäss) beigezogen.
2.
2.1
Rechtsanwältinnen
und Rechtsanwälte unterstehen zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem
Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufs von ihrer
Klientschaft anvertraut worden ist (Art. 13 Abs. 1 des Anwaltsgesetzes
vom 23. Juni 2000 [BGFA; SR 935.61]; vgl. auch Art. 321 des Strafgesetzbuches
vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]). Zu den Tatsachen, die unter
den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen, gehört bereits der Umstand des Bestehens
eines Mandats zwischen der Rechtsanwältin bzw. dem Rechtsanwalt und der
Klientschaft. Deshalb setzt die klageweise Einforderung eines Honorars
praxisgemäss eine vorgängige Befreiung der Anwältin bzw. des Anwalts von der
Schweigepflicht voraus (BGr, 6. Januar 2017, 2C_704/2016, E. 3.1).
Verweigert die Klientschaft die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis, so kann sich
die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt mit einem Gesuch an die
Aufsichtsbehörde wenden (Art. 321 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit §§ 33 ff.
AnwG). Gemäss § 34 Abs. 1 AnwG erhält die Klientschaft Gelegenheit,
zum Gesuch der Anwältin oder des Anwalts Stellung zu nehmen. Darauf wird
verzichtet, wenn von vornherein feststeht, dass die Klientschaft ausserstande
ist, die Anwältin oder den Anwalt vom Berufsgeheimnis zu befreien. Liegt keine
Stellungnahme vor, wird von der Anwältin oder vom Anwalt die gewissenhafte
Erklärung verlangt, dass mit der Befreiung keine höher zu wertenden Interessen
verletzt werden (§ 34 Abs. 2 AnwG). Die Aufsichtskommission entbindet
die Anwältin oder den Anwalt vom Berufsgeheimnis, wenn das Interesse an der
Offenbarung deutlich höher ist als das Interesse der Klientschaft an der
Geheimhaltung (§ 34 Abs. 3 AnwG).
2.2
Ob dem
Ersuchen der Anwältin bzw. des Anwalts um Entbindung zu entsprechen ist,
beurteilt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts aufgrund einer
Abwägung sämtlicher auf dem Spiel stehenden Interessen, wobei nur ein deutlich
überwiegendes öffentliches oder privates Interesse eine Entbindung als zulässig
erscheinen lässt. Während eine Anwältin bzw. ein Anwalt regelmässig über ein
schutzwürdiges Interesse an der Entbindung zwecks Eintreibung offener
Honorarforderungen verfügt, steht dem ein institutionell begründetes und je
nach Situation auch ein individualrechtliches Interesse der Klientschaft auf
Geheimhaltung der Mandatsbeziehung gegenüber. An die Substanziierung des Geheimhaltungsinteresses
dürfen im Verfahren um Entbindung keine zu hohen Anforderungen gestellt werden,
weil der in Art. 321 Ziff. 1 StGB verankerte Schutz des Berufsgeheimnisses
andernfalls unterlaufen würde (BGE 142 II 307 E. 4.3.3).
2.3
Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 142 II 307 E. 4.3.3) ist im
Zusammenhang mit einer offenen Honorarforderung und der damit vorzunehmenden
umfassenden Interessenabwägung auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine
Anwältin bzw. ein Anwalt von der Klientschaft grundsätzlich einen Kostenvorschuss
verlangen könnte, der die voraussichtlichen Kosten ihrer bzw. seiner Tätigkeit
deckt. Diese Rechtsprechung lässt sich jedoch nicht darauf reduzieren, dass die
Anwältin bzw. der Anwalt einen möglichst die Mandatskosten deckenden Vorschuss
zu verlangen oder aber darzulegen habe, weshalb sie bzw. er einen solchen
Vorschuss nicht eingefordert habe. Vielmehr ist sie dahingehend zu verstehen,
dass die Anwältin bzw. der Anwalt alles Notwendige unternehmen muss, um ein
Verfahren um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis für ihr oder sein ausstehendes
Honorar zugunsten der Wahrung des Berufsgeheimnisses zu vermeiden. In diesem
Zusammenhang kann eine Rolle spielen, ob die betreffende Anwältin bzw. der
betreffende Anwalt während des laufenden Mandatsverhältnisses einen oder
mehrere Kostenvorschüsse von der Klientschaft bezogen hat, weil sich damit
letztlich die Höhe des zu Ende des Mandats noch offenen Honorarbetrags
mindestens reduzierte (sofern die Vorschüsse nicht die gesamten Kosten gedeckt
haben). Wurden die verlangten Kostenvorschüsse – wie in aller Regel anzunehmen
ist – von der Klientschaft bezahlt, muss die Anwältin bzw. der Anwalt bei
Rechnungsstellung für das noch ausstehende (Rest-)Honorar auch nicht mit
Widerstand rechnen. Sie bzw. er hätte damit tatsächlich zu vermeiden versucht,
für ihre bzw. seine Honorierung die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis
beanspruchen zu müssen. Der Erhebung eines solchen Kostenvorschusses muss aber
wohl jede Massnahme gleichgestellt sein, die im Endeffekt zum selben Resultat
führen würde; namentlich die regelmässige Ausstellung von Teilrechnungen für
bereits erbrachte Leistungen. Nach dem Gesagten ist die Einholung eines Kostenvorschusses
Dispositiv
demnach nicht in jedem Fall zwingend als bedingungslose Voraussetzung für die
Eintreibung einer Honorarforderung zu erachten. Indes ist von der betroffenen
Anwältin bzw. dem betroffenen Anwalt zu verlangen, dass sie bzw. er mindestens
darlegt, ob sie bzw. er einen Kostenvorschuss erhoben oder ähnliche Massnahmen
getroffen bzw. weshalb sie bzw. er im konkreten Einzelfall darauf verzichtet
hat (VGr, 7. Juni 2023, VB.2023.00181, E. 2.3; 14. Mai 2020,
VB.2019.00735, E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen).
2.4 Der
Entbindungsentscheid ermöglicht der gesuchstellenden Anwältin bzw. dem
gesuchstellenden Anwalt nur, ohne Verletzung des disziplinar- und
strafrechtlich geschützten Berufsgeheimnisses die behauptete Honorarforderung
gerichtlich geltend zu machen. Der Bestand bzw. die Höhe der Honorarforderung
sowie allfällige Pflichtverletzungen bei der Mandatsführung sind grundsätzlich
nicht Gegenstand des Verfahrens betreffend Entbindung, sondern von den
Zivilgerichten zu beurteilen (VGr, 28. Juni 2022, VB.2021.00455,
E. 2.3; 31. März 2022, VB.2021.00835, E. 2.3).
3.
Dem angefochtenen Entscheid lässt sich folgendes
entnehmen:
3.1 Der
Beschwerdegegner 1 habe es als fraglich erachtet, inwiefern er dem
schweizerischen Anwaltsgeheimnis unterstehe, zumal er als Partner der
englischen Kanzlei C den Mandatsvertrag mit dem Beschwerdeführer unterzeichnet
habe sowie als "Solicitor" der englischen Aufsichtsbehörde
unterstellt sei. Für das Gesuch um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis sei die
Aufsichtsbehörde des Kantons, in welchem der Anwalt seinen Geschäftssitz habe,
örtlich und sachlich zuständig (BGer, 27. Mai 2008, 2C_508/2007,
E. 2.2 mit Hinweis auf Art. 5 Abs. 1 i. V. m. Art. 13 und Art. 14 BGFA sowie auf §§ 33 ff.
des Zürcher Anwaltsgesetzes). Nachdem der Beschwerdegegner 1 unter einer
Geschäftsadresse in Zürich tätig und im Anwaltsregister des Kantons Zürich
eingetragen sei, sei die Beschwerdegegnerin 2 ohne Weiteres zuständig.
3.2 Der
Beschwerdegegner 1 bringe sodann vor, er habe den Beschwerdeführer bereits
früher in einem Schiedsverfahren vertreten und die damaligen Honorare seien
anstandslos bezahlt worden. Daher sei für das hier relevante Schiedsverfahren
auf einen Vorschuss verzichtet worden. Stattdessen sei regelmässig Rechnung
gestellt worden. Aufgrund von Honorarobergrenzen sei zudem klar gewesen, welche
Honorare für die einzelnen Mandatsphasen zu erwarten gewesen seien. Der
Beschwerdeführer bestreite ein vorbestehendes Mandatsverhältnis und sei der
Meinung, es sei aus unzureichenden Gründen auf einen Kostenvorschuss verzichtet
worden. Er behaupte auch, der Beschwerdegegner 1 habe nicht alles
Notwendige unternommen, um ein Entbindungsverfahren zu verhindern.
3.3 Die
Vorbringen des Beschwerdeführers verfingen jedoch nicht. So sei der Verzicht
auf eine Vorschusszahlung unter Hinweis auf die vorbestehende Klientenbeziehung
ausdrücklich im Mandatsvertrag festgehalten worden, welchen er persönlich
unterzeichnet habe. Zudem habe der Beschwerdegegner 1 für die Leistungen
in einem Zeitraum von elf Monaten vier Teilrechnungen gestellt. Bei dieser
Aktenlage sei davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner 1 während der
Mandatsführung hinreichende Bemühungen unternommen habe, um das Honorar
einzutreiben beziehungsweise um ein Entbindungsverfahren zu vermeiden.
3.4 Der
Beschwerdeführer bringe sodann als Geheimhaltungsinteresse vor, dass eine
Offenbarung von Rechnungsdetails, Korrespondenzen und Gesprächen zu einem
beträchtlichen Schaden führen könne, welcher die Honorarnote bei Weitem
übersteige. Der Beschwerdeführer konkretisiere jedoch nicht weiter, durch
welche Informationen aus dem Mandatsverhältnis ihm bei deren Preisgabe ein
Schaden resultiere. Aus den Akten seien zudem keine genügend substanziierten
Interessen des Beschwerdeführers ersichtlich. Demnach sei es dem Beschwerdegegner 1
im Rahmen der Interessenabwägung nicht zumutbar, auf die (schieds-)gerichtliche
Geltendmachung seines Honorars zu verzichten. Folglich sei die Entbindung unter
dem Hinweis zu erteilen, dass sich diese nur auf Sachverhalte beziehe, deren
Darlegung zur Durchsetzung von Honoraransprüchen unerlässlich sei.
3.5 Soweit der
Beschwerdeführer die Honorarpflicht, die Höhe des Honorars, die Art der
Mandatsführung sowie diverse Berufspflichtverletzungen rüge, sei dies nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Er sei auf diesen Umstand bereits mit
Schreiben vom 27. März 2024 deutlich hingewiesen worden.
4.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass auch die
juristische Person E Geheimnisträgerin sei und sich das Entbindungsgesuch auch
gegen diese hätte richten müssen. Zudem wolle der Beschwerdegegner 1 das
gesamte Honorar einfordern, obwohl auch andere Anwälte mitgewirkt hätten.
Teilweise ständen diese unter Aufsicht des Kantons F, teilweise seien sie
in England für die fragliche Kanzlei tätig. Diese müssten ebenfalls um eine
Entbindung ersuchen. Sodann habe der Beschwerdegegner 1 nicht alles
Notwendige unternommen, um eine Entbindung vom Anwaltsgeheimnis zu vermeiden.
Er habe keinen Kostenvorschuss verlangt. Vorgängig habe nie ein
Mandatsverhältnis mit der Anwaltskanzlei bestanden, in welcher der Beschwerdegegner 1
nun tätig sei. Korrekt sei nur, dass der Beschwerdeführer früher ein Mandat bei
einer anderen Kanzlei gehabt habe, bei welcher der Beschwerdegegner 1
gearbeitet habe. Das sei aber vor über zehn Jahren gewesen. Auch würden sich
der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner 1 etwas kennen und seien vom
Wohnort her fast Nachbarn. Zudem habe der Beschwerdegegner 1 Gespräche
über mögliche Teilzahlungen und Vergleichsverhandlungen ausgeschlagen. Weiter
sei die Feststellung der Beschwerdegegnerin 2 falsch, wonach Rechnungen
über elf Monate gestellt worden seien, zumal der Mandatsvertrag am
28. September 2022 unterzeichnet und dieser am 31. März 2023 wieder
aufgelöst worden sei. Es habe keine korrekten Rechnungen oder Mahnungen zur
Zeit des Mandatsverhältnisses gegeben. Sodann umfasse die gestellte
Honorarrechnung über 75 % des gesamten Betrags des Mandats und sprenge die
in Aussicht gestellte Kostenobergrenze. Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass
seine Interessen jene des Beschwerdegegners 1 überwögen. So sei konkret
mit einem Schaden im Hinblick auf das schliesslich mit einer anderen
Anwaltskanzlei eingeleitete Hauptverfahren zu rechnen, wenn vom Beschwerdegegner 1
Einzelheiten aus dem Mandatsverhältnis im Rahmen eines Prozesses über die
umstrittene Honorarforderung geoffenbart werden dürften. Sodann habe der
Beschwerdegegner 1 sein Berufsgeheimnis bereits verletzt. Zudem sei es zu
mehreren Verfehlungen des Beschwerdegegners 1 gekommen, dieser habe
Instruktionen nicht beachtet und ihn zur Unzeit unter unlauteren Druck gesetzt.
5.
5.1 Der
Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die Erwägungen der Beschwerdegegnerin 2
infrage stellen würde (vorne E. 3).
Dass die Beschwerdegegnerin 2 die Entbindung vom
Berufsgeheimnis entsprechend dem gestellten Gesuch und trotz der Einwände des Beschwerdeführers
auf das Verhältnis zwischen ihm und dem Beschwerdegegner 1 beschränkt hat,
ist nicht zu beanstanden (vgl. auch VGr, 9. Mai 2023, VB.2022.00526,
E. 3.5). Es ist nicht ersichtlich, dass im Rahmen eines Honorarprozesses
aufgrund dieser bewilligten Entbindung die Geheimhaltungsinteressen der vom
Beschwerdeführer genannten juristischen Person sowie die Geheimhaltungspflichten
weiterer Anwaltspersonen im Zusammenhang mit dem Mandat von vornherein nur
ungenügend gewahrt werden könnten.
Ausserdem besteht auch angesichts der Vorbringen im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren kein Anlass zur Annahme, dass das Interesse
des Beschwerdeführers an der Geheimhaltung des Mandatsverhältnisses dasjenige
des Beschwerdegegners 1 an der Durchsetzung seiner Honorarforderung
überwiegen würde. Vielmehr kommt dem Geheimhaltungsinteresse des Beschwerdeführers
auch deshalb ein geringeres Gewicht zu, weil über die streitige
Honorarforderung gemäss Mandatsvertrag in einem Schiedsverfahren zu entscheiden
ist.
Sodann erwog die Beschwerdegegnerin 2 zu Recht, dass der
Beschwerdegegner 1 hinreichende Bemühungen unternommen hat, um ein
Verfahren um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis für sein ausstehendes Honorar zu
vermeiden (vgl. vorne E. 2.3). Der Beschwerdeführer hat nicht in Abrede
gestellt, dass er in der Vergangenheit bereits in einem Mandatsverhältnis zu
einer Kanzlei gestanden war, in welcher der Beschwerdegegner 2 gearbeitet
hatte, und diesen auch persönlich kennt. Im Rahmen des Mandatsvertrags, aus dem
die umstrittene Honorarforderung resultiert, hat er auf dieser Grundlage eine
Befreiung von der Pflicht zur Leistung von Kostenvorschüssen erlangt. Unter
diesen Umständen handelt er treuwidrig (Art. 5 Abs. 3 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101]), wenn er dem
Beschwerdegegner 1 nun im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nachträglich
eine mangelhafte Sicherstellung des Anwaltshonorars vorhält. Vielmehr ist es
bei dieser Sachlage auch nachvollziehbar, dass keine zeitnahen Mahnungen
bezüglich der Teilrechnungen dokumentiert sind. Was die Feststellung der
Beschwerdegegnerin 2 betrifft, wonach die vier Teilrechnungen für
Leistungen in einem Zeitraum von elf Monaten gestellt worden seien, stimmt dies
grundsätzlich mit den Akten überein. Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzugestehen,
dass die vier Teilrechnungen am 30. November 2022, am 15. Dezember
2022, am 30. März 2023 sowie am 10. Mai 2023 gestellt wurden, also
innerhalb eines Zeitraums von knapp sechs Monaten. Daraus kann er aber nichts
für seinen Standpunkt ableiten.
5.2 Der
Beschwerdeführer kritisiert auch vor Verwaltungsgericht ausführlich die
Qualität der Mandatsführung und die Höhe der Honorarforderung des Beschwerdegegners 1.
Beides ist im vorliegenden Verfahren indes nicht zu prüfen, worauf ihn die
Aufsichtskommission bereits mit Schreiben vom 27. März 2024 aufmerksam
machte (vorne I.B. und E. 2.4). Dasselbe gilt mit Bezug auf die angeblich
fehlende Bereitschaft des Beschwerdegegners 1 zu einer gütlichen Einigung
und eine mögliche Verletzung von Berufspflichten. Ebenfalls sind die Fragen,
welche Gläubiger in welchem Umfang eine Honorarforderung gegenüber wem haben
sowie ob zusätzlich ausserkantonal oder nach einer ausländischen Rechtsordnung
ebenfalls eine Entbindung vom Anwaltsgeheimnis zu erfolgen hätte, nicht
Verfahrensgegenstand.
5.3 Nach dem
Gesagten durfte die Beschwerdegegnerin 2 den Beschwerdegegner 1 vom
Anwaltsgeheimnis entbinden, soweit dies erforderlich ist, um seine
Honorarforderung gegenüber dem Beschwerdeführer durchzusetzen. Damit erübrigt
sich auch der Eventualantrag des Beschwerdeführers, soweit dieser verständlich
ist.
6.
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Ausgangsgemäss hat
der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung wurde von keiner Partei beantragt (vgl. § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 230.-- Zustellkosten,
Fr. 1'730.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).