VB.2024.00633
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00633
23. Oktober 2025Deutsch20 min
(URT.2025.26667)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2024.00633
Urteil
der 3. Kammer
vom 23. Oktober 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
RA A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Aufsichtskommission
über die Anwältinnen und Anwälte,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Löschung
im Anwaltsregister,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Am
12. April 2024 (Datum des Eingangs) liess die Staatsanwaltschaft III
des Kantons Zürich der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im
Kanton Zürich (fortan: Aufsichtskommission) ihren rechtskräftigen Strafbefehl
vom 3. April 2024 zukommen, womit sie Rechtsanwältin A der Misswirtschaft
im Sinn von Art. 165 Ziff. 1 des Strafgesetzbuchs vom
21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) schuldig gesprochen und mit einer
Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 130.-, bedingt vollziehbar bei
einer Probezeit von zwei Jahren, bestraft hatte.
B. Die
Aufsichtskommission setzte daraufhin Rechtsanwältin A mit Verfügung vom
23. Mai 2024 Frist an, um zur Frage der Löschung ihres Eintrags im
Anwaltsregister des Kantons Zürich aufgrund ihrer strafrechtlichen Verurteilung
Stellung zu nehmen. Rechtsanwältin A kam dieser Aufforderung mit Eingabe
vom 4. Juni 2024 nach.
C. Mit
Beschluss vom 5. September 2024 löschte die Aufsichtskommission den
Eintrag von Rechtsanwältin A im Anwaltsregister des Kantons Zürich
(Dispositivziffer 1). Die Verfahrenskosten auferlegte sie Rechtsanwältin A
(Dispositivziffer 3), Entschädigungen sprach sie keine zu
(Dispositivziffer 4).
Erwägungen
II.
In der Folge gelangte Rechtsanwältin A mit Beschwerde vom
16.
Oktober 2024 an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss
der Aufsichtskommission vom 5. September 2024 sei – eventualiter unter
Rückweisung der Sache an die Aufsichtskommission zur Neubeurteilung –
aufzuheben. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2024 verzichtete die
Aufsichtskommission auf eine Beschwerdeantwort. Weitere Eingaben erfolgten
nicht.
Die Kammer erwägt:
1.
Gegen in Anwendung des Anwaltsgesetzes vom 23. Juni
2000.
(BGFA, SR 935.61) ergangene Anordnungen kann nach Massgabe der
§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG, LS 175.2) beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden
(§ 38 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 [AnwG,
LS 215.1]). Zum Entscheid berufen ist die Kammer (§ 38 Abs. 1 VRG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Anwältinnen
und Anwälte, die eine der fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für den
Registereintrag nicht mehr erfüllen, sind nach Art. 9 BGFA im kantonalen
Anwaltsregister zu löschen. Zu den persönlichen Voraussetzungen des
Registereintrags gehört nach Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA, dass
gegen die Anwältin oder den Anwalt keine strafrechtliche Verurteilung vorliegt
wegen Handlungen, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind, es sei
denn, diese Verurteilung erscheine nicht mehr im Privatauszug des
Strafregisters (seit 23. Januar 2023: Art. 41 des
Strafregistergesetzes vom 17. Juni 2016 [StReG, SR 330]; zuvor:
Art. 371 StGB). Diese und die übrigen persönlichen Voraussetzungen des
Registereintrags nach Art. 8 Abs. 1 BGFA dienen der Sicherstellung
des Vertrauens der Klientschaft in die Anwaltschaft. Dieses Vertrauen bedingt,
dass Anwältinnen und Anwälte als zuverlässig gelten und einen entsprechenden
Ruf geniessen Mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar sind demgemäss Straftaten,
welche die Vertrauenswürdigkeit der Anwältin oder des Anwalts zerstören und das
Vertrauen in den Berufsstand untergraben. Dazu zählen nach der Rechtsprechung
in erster Linie Delikte, die in einem Zusammenhang mit der beruflichen
Tätigkeit der Anwältin oder des Anwalts stehen, namentlich Vermögens- oder
Urkundendelikte oder Delikte gegen die Rechtspflege, wie die Geldwäscherei. In
der Botschaft des Bundesrats zum BGFA werden als Beispiel für mit dem
Anwaltsberuf nicht vereinbare Handlungen Verurteilungen wegen Vermögensdelikten
genannt (BBl 1999 S. 6013 ff, 6050 Ziff. 232.52). Aber auch
Straftaten, die eine Anwältin oder ein Anwalt in einem rein privaten Kontext
und nicht in Ausübung ihrer bzw. seiner beruflichen Tätigkeit begeht, können
unter Umständen ihre bzw. seine Vertrauenswürdigkeit zerstören und die Löschung
im Register nach sich ziehen. Die Löschung im Register kommt also auch in
Betracht, wenn die Anwältin oder der Anwalt gravierende Straftaten verübt, die
mit der beruflichen Tätigkeit jedenfalls nicht typischerweise zusammenhängen,
namentlich bei strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben, wie Mord,
vorsätzliche Tötung oder schwere Körperverletzung, sowie gewissen Handlungen
gegen die sexuelle Integrität und Delikte gegen die Willensfreiheit (VGr,
10.
April 2025, VB.2024.00125, E. 2.1, mit zahlreichen Hinweisen;
11.
November 2021, VB.2021.00459, E. 4.4.2).
2.2
Bei der
Beurteilung der Frage, ob eine Verurteilung mit dem Anwaltsberuf vereinbar ist,
gesteht die Rechtsprechung der Aufsichtsbehörde einen erheblichen
Beurteilungsspielraum zu. Diese hat den unbestimmten Rechtsbegriff immerhin
verfassungskonform auszulegen und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit
(Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV,
SR 101]) zu beachten, sofern der Gesetzgeber diesen nicht bereits in der
Norm umgesetzt hat. Die Löschung im Anwaltsregister setzt voraus, dass das bestrafte
Verhalten eine gewisse Schwere erreicht und geeignet ist, das Ansehen in die
Anwaltschaft zu beschädigen. Das zu schützende öffentliche Interesse besteht im
Ansehen der Anwaltschaft als ganzer bei der Bevölkerung und weist damit einen
abstrakten Charakter auf. Massgeblich ist, ob das verübte Delikt in seiner Art
und Schwere objektiv geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die
Seriosität und Ehrenhaftigkeit der gesamten Anwaltschaft zu erschüttern. Indem
Art. 9 BGFA die Löschung im Anwaltsregister für so lange vorschreibt, wie
der Eintrag im Privatauszug nach Art. 41 StReG noch besteht, trägt er den
im Grundsatz der Verhältnismässigkeit enthaltenen Elementen der
Erforderlichkeit und der Angemessenheit der Sanktion Rechnung (VGr,
10.
April 2025, VB.2024.00125, E. 2.2, mit Hinweisen).
2.3
Kommt die
Aufsichtsbehörde zum Schluss, dass das strafbare Verhalten mit dem Anwaltsberuf
nicht vereinbar und die Voraussetzung von Art. 8 Abs. 1 lit. b
BGFA nicht mehr erfüllt ist, hat sie kein (Rechtsfolge-)Ermessen mehr und muss
sie die Löschung zwingend vornehmen (BGr, 26. August 2022, 2C_1039/2021,
E. 5.3). Es kann daher nicht über eine Verhältnismässigkeitsprüfung ein
solches Entschliessungsermessen im Sinn einer Kann-Bestimmung konstruiert
werden, zumal dies dem klaren Gesetzeswortlaut, der Gesetzessystematik und dem
beabsichtigten Gesetzeszweck zuwiderlaufen würde (vorne E. 2.1 f.).
Damit stellt sich auch nicht die Frage, ob die Löschung im Register der
betroffenen Person subjektiv zugemutet werden kann, sondern einzig, ob die
Löschung im Register in einem vernünftigen Verhältnis zur Schwere des Delikts
steht (VGr, 10. April 2025, VB.2024.00125, E. 2.3, mit Hinweisen).
3.
3.1
Der
strafrechtlichen Verurteilung der Beschwerdeführerin liegt gemäss Strafbefehl
vom 3. April 2024 Folgendes zugrunde: Die B AG habe seit ihrer
Gründung im Juni 2015 ein Konsumkreditgeschäft mit dem Vertrieb von
Kleinkrediten an Privatpersonen betrieben. Mitglieder des Verwaltungsrats (mit
Kollektivzeichnungsberechtigung) seien im untersuchungsrelevanten Zeitraum die
Beschwerdeführerin und der Mitbeschuldigte C gewesen. Von November 2016 bis
Juli 2017 sei die Beschwerdeführerin als Verwaltungsratspräsidentin der B AG
und anschliessend bis Juli 2019 als Mitglied des Verwaltungsrats der B AG
im Handelsregister eingetragen gewesen. Der Mitbeschuldigte C habe von Oktober
2017.
bis Juli 2019 als Präsident des Verwaltungsrats fungiert. Die Geschäfte
der B AG seien von November 2016 bis August 2017 vom Mitbeschuldigten D
geführt worden. Die B AG sei Teil einer Gruppe eng verbundener
Gesellschaften, der sogenannten E-Gruppe gewesen, an deren Spitze die F AG
gestanden habe. Diese sei 2008 vom Mitbeschuldigten G, dem Bruder der Beschwerdeführerin,
gegründet worden, der Verwaltungsratspräsident der F AG gewesen sei und
die Kontrolle über alle finalen Entscheidungen betreffend die E-Gruppe gehabt
habe. Im Herbst 2016 sei die E-Gruppe durch die Eingliederung der B AG
erweitert worden.
3.2
Von Anfang
2017.
bis Dezember 2017 hätten die verantwortlichen Organe der B AG
– darunter auch die Beschwerdeführerin – Finanztransaktionen vorgenommen,
welche die Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit der B AG zur Folge gehabt
sowie schliesslich zur Nachlassstundung und zu einer nachlassgerichtlich
bestätigten, vertraglichen Einigung mit den Gläubigern geführt hätten. Alle
diese Transaktionen mit einem Gesamtumfang von rund Fr. 12,7 Mio. seien zu
Lasten der B AG und namentlich zum finanziellen Vorteil von G bzw. dessen
Firmen, jedoch auch der Beschwerdeführerin persönlich, erfolgt. Bestanden
hätten die Transaktionen aus (1) der Zahlung von Fr. 8 Mio. an die G
zuzurechnende Firma H AG und letztlich an diesen selbst gestützt auf einen
Darlehensvertrag, wobei das Geld nie an die B AG habe zurückgeführt werden
können, (2) der Übernahme einer Forderung der G zuzurechnenden Firma F AG
durch die B AG von rund Fr. 3 Mio. und den Zahlungen in dieser Höhe
durch die B AG an die F AG, wobei diese Forderung der B AG
keinerlei Nutzen gebracht habe, (3) der Zahlung eines als Honorar deklarierten
Betrages von Fr. 1,25 Mio. an die G zuzurechnende Firma H AG für
behauptete, tatsächlich jedoch nicht erbrachte Dienstleistungen und (4) dem
Bezug eines überrissenen und nicht gerechtfertigten Honorars durch die
Beschwerdeführerin und C von insgesamt rund Fr. 400'000.-, wobei die
Hälfte auf die Beschwerdeführerin entfallen sei.
3.3
Im
Zusammenhang mit diesen Transaktionen hätten sich die Beschwerdeführerin sowie D
und C jeweils den Wünschen von G gefügt und selbst dann nicht opponiert, als
sie erkannt oder es zumindest für möglich gehalten und in Kauf genommen hätten,
dass die Transaktionen zu Lasten der B AG ausgestaltet gewesen seien. Über
die Finanzlage der B AG sei die Beschwerdeführerin als Präsidentin bzw.
Mitglied des Verwaltungsrats stets im Bilde gewesen. G habe gezielt auf die
Beschwerdeführerin und die Mitbeschuldigten eingewirkt, damit sich diese
wunschgemäss verhalten und die Transaktionen zu seinen Gunsten oder zum Vorteil
seiner Gesellschaften getätigt hätten. Ohne dieses Einwirken hätten die
Beschwerdeführerin und die Mitbeschuldigten die Transaktionen zu Lasten der B AG
nicht getätigt. Die Beschwerdeführerin sei sich bewusst gewesen, dass die
Transaktionen zum Abfluss benötigter liquider Mittel geführt hätten. Sie habe
es daher zumindest für ernsthaft möglich gehalten, dass sich die Vermögenslage
der B AG dadurch zunehmend verschlechtert habe, und habe dies zumindest in
Kauf genommen. Die Beschwerdeführerin habe zur Zeit des Geschehens sämtliche
Tatsachen gekannt und die beschriebenen Handlungen, Unterlassungen und Folgen
derselben gewollt oder zumindest billigend in Kauf genommen.
4.
4.1
Die
Aufsichtskommission erwog im angefochtenen Beschluss vom 5. September
2024, im vorliegenden aufsichtsrechtlichen Verfahren sei vom Sachverhalt und
der rechtlichen Würdigung desselben gemäss dem rechtskräftigen Strafbefehl vom
3.
April 2024 auszugehen. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer
Stellungnahme vom 4. Juni 2024 vorbringe, sie habe den dem Strafbefehl
zugrunde liegenden Sachverhalt nicht akzeptiert, sei sie damit nicht zu hören.
Dass der Strafbefehl nichtig sei, behaupte die Beschwerdeführerin nicht und sei
auch nicht ersichtlich. Auch im Übrigen bestehe kein Anlass, den Strafbefehl
infrage zu stellen und sich nicht darauf abzustützen. Die Beschwerdeführerin
sei wegen Misswirtschaft, begangen mit Beteiligung mehrerer Mitbeschuldigter
und – zumindest – mit Eventualvorsatz, verurteilt worden. Die
Beschwerdeführerin habe die Qualifikation der eventualvorsätzlichen Tatbegehung
anerkannt, indem sie den Strafbefehl habe in Rechtskraft erwachsen lassen. Die
strafrechtliche Verurteilung sei eine Tatbestandsvoraussetzung von Art. 8
Abs. 1 lit. b BGFA, und in materiellrechtlicher Hinsicht sei allein
darauf abzustellen. Einwendungen der beschuldigten Person gegen den Strafbefehl
sowie die Gründe für den Verzicht auf dessen Anfechtung seien nicht zu
berücksichtigen. Was den massgeblichen Sachverhalt betreffe, sei von der
Darstellung in der Anklageschrift auszugehen, deren Inhalt zur Verurteilung
einer beschuldigten Person geführt habe, und zwar auch dort, wo die
beschuldigte Person im aufsichts- bzw. disziplinarrechtlichen Verfahren davon
abweichende oder relativierende Darstellungen mache (E. II.2).
4.2
Gemäss der
verbindlichen Sachdarstellung des Strafbefehls vom 3. April 2024 hätten
mehrere Personen als verantwortliche Organe der Firma B AG, darunter auch
die Beschwerdeführerin, von Anfang 2017 bis Dezember 2017 vier unterschiedliche
Formen von Transaktionen im Gesamtumfang von rund Fr. 12,7 Mio.
vorgenommen, welche zur Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit sowie
schliesslich zur Nachlassstundung und einer nachlassgerichtlich bestätigten,
vertraglichen Einigung mit den Gläubigern geführt hätten. Sämtliche diese
Transaktionen seien zu Lasten der B AG und namentlich zum finanziellen
Vorteil des Mitbeschuldigten und Bruders der Beschwerdeführerin bzw. dessen
Firmen, jedoch auch zum finanziellen Vorteil der Beschwerdeführerin erfolgt
(E. II.3; vgl. vorn E. 3).
4.3
4.3.1
Weiter erwog die Aufsichtskommission, die Verurteilung der
Beschwerdeführerin mit Strafbefehl vom 3. April 2024 sei ins Strafregister
aufgenommen worden und bleibe mindestens bis zum Ablauf der Probezeit im
Privatauszug ersichtlich. Zu prüfen bleibe, ob die Verurteilung Handlungen der
Beschwerdeführerin betreffe, die mit dem Anwaltsberuf unvereinbar seien.
4.3.2
Wenn die Beschwerdeführerin geltend mache, in ihrer zwanzigjährigen
Tätigkeit als Anwältin sei gegen sie nie ein Verfahren eingeleitet worden, sei
dies insofern zu relativieren, als ein aufsichtsrechtliches Verfahren wegen
Verletzung von Berufsregeln gemäss Art. 12 BGFA aufgrund der Vorkommnisse
gemäss dem Strafbefehl vom 3. April 2024 (vor der Aufsichtskommission)
hängig sei. Zur Löschung im Anwaltsregister könne sodann auch eine Straftat
führen, die nicht im Zusammenhang mit der anwaltlichen Tätigkeit begangen
worden sei.
4.3.3
Bei Misswirtschaft handle es sich um ein nicht unerhebliches
Vermögensdelikt und damit grundsätzlich um ein Verhalten, das einer Anwältin
oder eines Anwalts unwürdig sei und dem Vertrauen der Klientschaft in
ebendiese(n) bzw. die Anwaltschaft schade. Als solches sei eine Verurteilung
wegen Misswirtschaft mit dem Anwaltsberuf grundsätzlich unvereinbar. Die
Beschwerdeführerin habe über einen längeren Zeitraum von knapp einem Jahr in
diversen Einzelhandlungen und – zumindest untergeordnet – auch in der Absicht,
sich oder einen Dritten zu bereichern, delinquiert.
4.3.4
Auch die Würdigung der weiteren konkreten Umstände spreche gegen die
Vereinbarkeit mit dem Anwaltsberuf: Als Mitglied bzw. zeitweise sogar
Präsidentin des Verwaltungsrats der B AG wäre die Beschwerdeführerin
verpflichtet gewesen, ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt zu erfüllen und die
Interessen der Gesellschaft in guten Treuen zu wahren. Dazu hätten namentlich
die Finanzplanung und die Finanzkontrolle gehört. Stattdessen habe die Beschwerdeführerin
aktiv bei zahlreichen finanziellen Transaktionen mitgewirkt, mittels welchen
der B AG systematisch die Liquidität entzogen worden sei. Selbst wenn auch
die Staatsanwaltschaft davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin unter dem
Einfluss und auf Betreiben ihres Bruders gehandelt habe, entlaste sie dies
nicht vom Vorwurf, massgeblich an der finanziellen Aushöhlung der B AG
mitgewirkt zu haben. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin habe ihr
ein finanzielles Motiv dabei nicht vollständig gefehlt, wie der auch zu ihren
Gunsten erfolgte Bezug überrissener Honorarzahlungen belege. Zwar habe sich die
Beschwerdeführerin im Gegensatz zu Bruder G in wesentlich kleinerem Umfang
persönlich bereichert, ihre Mitwirkung an der Verursachung eines immensen
Schadens bei der B AG sei jedoch uneingeschränkt. Angesichts dessen gehe
auch ihre Argumentation fehl, ihre mit den Gläubigern vergleichsweise
vereinbarte, gemessen an der Gesamtsumme tiefe Abschlagszahlung gebe ihren –
angeblich geringen – Unrechtsanteil wieder. Wohl habe die Beschwerdeführerin
das Delikt nicht in ihrer Funktion als Rechtsanwältin begangen. Ihre
gesetzliche Sorgfalts- und Interessenwahrungspflicht, die sie als Organ
gegenüber der B AG hatte, sei jedoch den Pflichten, die einer Anwältin
oder einem Anwalt aus dem Mandat gegenüber der Klientschaft erwachsen, nicht
unähnlich. Aufgrund ihrer aktuell erfolgten Verurteilung verblieben sodann
ernste Bedenken, ob die Beschwerdeführerin noch als seriös und ehrenhaft gelten
könne, weshalb nicht ins Gewicht falle, dass ihr strafbares Verhalten vor
sieben Jahren erfolgt und sie momentan schwergewichtig im Strafrecht anwaltlich
tätig sei.
4.3.5
Wenn die Beschwerdeführerin zur Frage der Verhältnismässigkeit der Löschung
im Anwaltsregister einwende, diese Massnahme würde sie als vornehmlich
forensisch tätige Anwältin und alleinerziehende Mutter von vier Kindern in
Ausbildung besonders hart treffen, sei ihr entgegenzuhalten, dass sie bereits
im Tatzeitraum Mutter ihrer Kinder gewesen sei und ihr somit habe bewusst sein
müssen, welche Auswirkungen ihr deliktisches Verhalten auch auf die
Familienfinanzen nach sich ziehen könnte. Die Löschung ihres Registereintrags sei
die kausale und konsequente Folge ihres rechtskräftig abgeurteilten,
deliktischen Verhaltens. Sodann verunmögliche ihr der fehlende Registereintrag
die Tätigkeit als Anwältin nicht generell.
4.3.6
Nach dem Gesagten sei die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 8
Abs. 1 lit. b BGFA aus dem Anwaltsregister zu löschen
(E. III.3 ff.).
5.
Was die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht
vorbringt, vermag die Erwägungen der Aufsichtskommission nicht infrage zu
stellen.
5.1
Die
Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, zwar habe sie die Verurteilung und
die Strafe akzeptiert, nicht jedoch den Sachverhalt gemäss dem Strafbefehl vom
3.
April 2024. Sie verlange "keine Anpassung des Sachverhalts des
Strafbefehls, wohl aber die Kenntnisnahme und Berücksichtigung der nachweislich
zumindest missverständlichen Sachverhaltsdarstellung oder fehlerhaften
Interpretation der Ausführungen im Strafbefehl, und zwar ausschliesslich im
Rahmen der Ausübung des Ermessensspielraums bei der Frage nach der
Unvereinbarkeit einer Verurteilung mit der Berufsausübung" (Ziff. 1).
Später schildert die Beschwerdeführerin "die Umstände" der fraglichen
Finanztransaktionen, wie sie sich aus ihrer Sicht – und anders als gemäss dem
Strafbefehl – zugetragen haben sollen.
5.2
5.2.1
Nach der Rechtsprechung verstösst eine Anwältin bzw. ein Anwalt gegen den
Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV), wenn sie bzw. er
die strafrechtliche Verurteilung akzeptiert und die entsprechenden
Sachverhaltselemente alsdann im Verwaltungsverfahren bestreitet, zumal einer
Anwältin bzw. einem Anwalt bewusst sein muss, dass die strafrechtliche
Verurteilung anwaltsdisziplinarische Folgen zeitigen kann und die
Aufsichtskommission auf den im Strafentscheid festgestellten Sachverhalt abstellt
(VGr, 10. April 2025, VB.2024.00125, E. 4.3; 11. November 2021,
VB.2021.00459, E. 3.4.2 ff. mit Hinweisen, bestätigt mit BGr,
26.
August 2022, 2C_1039/2021, E. 4.2, 6.3 und 6.6). Dies gilt gerade
in Bezug auf die Beschwerdeführerin, die gemäss eigenen Angaben im Strafrecht
forensisch tätig ist. Zu beachten ist sodann, dass die strafrechtliche
Verurteilung eine Tatbestandsvoraussetzung von Art. 8 Abs. 1
lit. b BGFA ist und in materiellrechtlicher Hinsicht allein auf das
Vorliegen einer strafrechtlichen Verurteilung abgestellt wird. Mithin knüpft
Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA an das Vorliegen einer
strafrechtlichen Verurteilung an, worunter auch eine Verurteilung im Rahmen
eines rechtskräftigen Strafbefehls fällt, unabhängig davon, wie diese begründet
und ob sie zu Recht erfolgt ist (BGr, 26. August 2022, 2C_1039/2021,
E. 4.2 und 6.2). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die
Aufsichtskommission ihrer Beurteilung den Sachverhalt gemäss dem Strafbefehl
vom 3. April 2024 zugrunde legte, wonach die Beschwerdeführerin bei der
Begehung der ihr vorgeworfenen Vermögensdelikte zumindest eventualvorsätzlich
gehandelt hatte, und sich mit den von davon abweichenden oder relativierenden –
und nun auch vor Verwaltungsgericht vorgebrachten – Ausführungen der
Beschwerdeführerin nicht auseinandersetzte (vorn E. 4.1). Eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin durch die Aufsichtskommission
liegt nicht vor, und auch das Verwaltungsgericht muss auf die diesbezüglichen
Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht weiter eingehen. Darüber hinaus macht
die Beschwerdeführerin weiterhin nicht geltend und ist nicht ersichtlich, dass
der Strafbefehl vom 3. April 2024 nichtig wäre, und liegen daneben auch
keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die dortigen Feststellungen offensichtlich
unrichtig wären. Entgegen der Beschwerdeführerin trifft es schliesslich auch
nicht zu, dass die Sachverhaltsdarstellung im Strafbefehl
"missverständlich" ist.
5.2.2
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aufsichtskommission zu Recht auf
den Sachverhalt gemäss dem Strafbefehl vom 3. April 2024 abstellte und
dies (auch) im vorliegenden Verfahren zu tun ist. Ebenso zu Recht hat die
Aufsichtskommission die Frage der Vereinbarkeit des bestraften Verhaltens der
Beschwerdeführerin mit dem Anwaltsberuf aufgrund des im Strafbefehl
festgehaltenen Sachverhalts geprüft (dazu sogleich E. 5.3), wobei sie das
ihr insofern zukommende Ermessen ausübte und insofern auch die Einwände der
Beschwerdeführerin berücksichtigte (vorn E. 2.2 und 4.3).
5.3
5.3.1
Hinsichtlich der Frage der Vereinbarkeit der der strafrechtlichen
Verurteilung zugrunde liegenden Handlungen mit dem Anwaltsberuf macht die
Beschwerdeführerin geltend, sie habe diese Handlungen nicht als Anwältin,
sondern als Privatperson vorgenommen. Der "vorliegend relevante
Sachverhalt" habe sich nur ereignen können, weil sie als Privatperson die Funktion
als Verwaltungsrätin übernommen habe. Die daraus resultierende Sorgfalts- und
Interessenswahrungspflicht sei nicht gleichzusetzen mit derjenigen einer
Anwältin, welche sie stets tadellos wahrgenommen habe. Mithin hätte sie die von
ihr geforderten Unterschriften für die fraglichen Transaktionen als Anwältin
niemals geleistet. Als Verwaltungsrätin habe sie sich hingegen auf die
Einschätzung und Beurteilung der anderen Verwaltungsräte verlassen. Zudem
beinhalte der Tatbestand der Misswirtschaft per se nicht dieselbe Gefährdung
des "Rechtsguts" wie andere Vermögensdelikte und seien die konkreten
Tatumstände jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn es um die Frage der
Gefährdung der Rechtsuchenden gehe. Sie – die Beschwerdeführerin – stelle sich
gegen den Schluss der Aufsichtskommission, wonach ernste Bedenken an ihrer
Seriosität und Ehrenhaftigkeit als Anwältin verblieben, zumal es sich um eine
erstmalige Verurteilung handle, die Taten ausserhalb der anwaltlichen Tätigkeit
begangen worden seien und im Verhältnis zu den Mitbeschuldigten einen massiv
kleineren Unrechtsgehalt aufwiesen und sie ansonsten einen tadellosen Ruf
geniesse.
5.3.2
Diesen Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass Misswirtschaft mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht wird, weshalb es
sich um ein Verbrechen handelt (Art. 10 Abs. 2 StGB in Verbindung mit
Art. 165 StGB). Das Delikt steht sodann jedenfalls in Nähe zu den in der
Literatur und der Rechtsprechung beispielhaft aufgeführten Tatbeständen (vgl.
BGr, 24. September 2024, 2C_659/2023, E. 6.2). Vorliegend erreichte
das bestrafte Verhalten auch die erforderliche Schwere, wurde die
Beschwerdeführerin doch mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen – mithin
dem gesetzlichen Maximum für die Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1
StGB) – bestraft. Dies gilt umso mehr, als die von der Beschwerdeführerin
zusammen mit den Mitbeschuldigten mit den Privatklägerinnen abgeschlossene
Vergleichsvereinbarung bereits bei der Strafzumessung zugunsten der Beschwerdeführerin
berücksichtigt wurde. Die Beschwerdeführerin kann daher aus dieser
Vergleichsvereinbarung in Bezug auf den Unrechtsgehalt ihrer Handlungen nichts
zu ihren Gunsten ableiten. Wie die Aufsichtskommission korrekt erwägt, ist
sodann bei der Beurteilung der Frage, ob die Straftat noch mit dem Anwaltsberuf
vereinbar ist, grundsätzlich nicht danach zu unterscheiden, ob das fragliche
Delikt im Rahmen einer Mandatsausübung oder im privaten Umfeld begangen wurde;
die Beschwerdeführerin räumt dies denn auch teilweise selbst ein. Massgebend
ist vielmehr, ob das Delikt objektiv geeignet ist, das Ansehen in die
Anwaltschaft zu beschädigen, was insbesondere bei Vermögensdelikten – wie
Misswirtschaft – der Fall ist (vorn E. 2.1 f. und
E. 4.3.2). Zu Recht erwägt die Aufsichtskommission auch, dass die damalige
Sorgfalts- und Interessenwahrungspflicht der Beschwerdeführerin als
Verwaltungsrätin der B AG den Pflichten, die einer Anwältin oder einem
Anwalt aus dem Mandat gegenüber der Klientschaft erwachsen, nicht unähnlich
war.
5.3.3
Im Hinblick auf die Seriosität und Ehrenhaftigkeit, die von einer Anwältin
oder einem Anwalt erwartet werden darf, wiegen die Handlungen der
Beschwerdeführerin nach dem Gesagten schwer und rechtfertigen die Löschung im
Anwaltsregister.
5.4
5.4.1
Unter Verhältnismässigkeitsaspekten macht die Beschwerdeführerin
schliesslich geltend, trotz ihrer 20-jährigen forensischen Praxis als Anwältin
sei bisher nie ein Verfahren gegen sie eingeleitet worden. Weiter sei sie
alleinerziehende Mutter von vier Kindern und durch die Löschung im
Anwaltsregister in ihrem Fortkommen als forensisch tätige Anwältin übermässig
betroffen. Schliesslich treffe die Löschung im Anwaltsregister nicht nur sie
selbst, sondern auch ihre Klientschaft.
5.4.2
Wie dargelegt ist nicht zu beanstanden, dass die Aufsichtskommission das
strafbare Verhalten der Beschwerdeführerin als mit dem Anwaltsberuf nicht
vereinbar wertete und zum Schluss kam, dass die Voraussetzungen von Art. 8
Abs. 1 BGFA nicht mehr erfüllt seien. Dies zieht gemäss Art. 9 BGFA
zwingend die Löschung der Beschwerdeführerin im Anwaltsregister nach sich, ohne
dass eine (zusätzliche) Verhältnismässigkeitsprüfung im Einzelfall
stattzufinden hätte (BGr, 26. August 2022, 2C_1039/2021, E. 6.7; vorn
E. 2.3). Insofern ist immerhin darauf hinzuweisen, dass die Löschung bei
Wohlverhalten von beschränkter Dauer sein wird und sich die Beschwerdeführerin
nach Ablauf der Probezeit von zwei Jahren jedenfalls unter dem Gesichtspunkt
von Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA wieder ins Anwaltsregister
eintragen lassen kann (vorn E. 2.2).
6.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Ausgangsgemäss sind
die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung hat sie nicht beantragt und stünde ihr mangels Obsiegens
auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 3'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).