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Entscheid

VB.2024.00633

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00633

23. Oktober 2025Deutsch20 min

(URT.2025.26667)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00633

Urteil

der 3. Kammer

vom 23. Oktober 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser,

Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

RA A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Aufsichtskommission

über die Anwältinnen und Anwälte,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Löschung

im Anwaltsregister,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Am

12. April 2024 (Datum des Eingangs) liess die Staatsanwaltschaft III

des Kantons Zürich der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im

Kanton Zürich (fortan: Aufsichtskommission) ihren rechtskräftigen Strafbefehl

vom 3. April 2024 zukommen, womit sie Rechtsanwältin A der Misswirtschaft

im Sinn von Art. 165 Ziff. 1 des Strafgesetzbuchs vom

21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) schuldig gesprochen und mit einer

Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 130.-, bedingt vollziehbar bei

einer Probezeit von zwei Jahren, bestraft hatte.

B. Die

Aufsichtskommission setzte daraufhin Rechtsanwältin A mit Verfügung vom

23. Mai 2024 Frist an, um zur Frage der Löschung ihres Eintrags im

Anwaltsregister des Kantons Zürich aufgrund ihrer strafrechtlichen Verurteilung

Stellung zu nehmen. Rechtsanwältin A kam dieser Aufforderung mit Eingabe

vom 4. Juni 2024 nach.

C. Mit

Beschluss vom 5. September 2024 löschte die Aufsichtskommission den

Eintrag von Rechtsanwältin A im Anwaltsregister des Kantons Zürich

(Dispositivziffer 1). Die Verfahrenskosten auferlegte sie Rechtsanwältin A

(Dispositivziffer 3), Entschädigungen sprach sie keine zu

(Dispositivziffer 4).

Erwägungen

II.

In der Folge gelangte Rechtsanwältin A mit Beschwerde vom

16.

Oktober 2024 an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss

der Aufsichtskommission vom 5. September 2024 sei – eventualiter unter

Rückweisung der Sache an die Aufsichtskommission zur Neubeurteilung –

aufzuheben. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2024 verzichtete die

Aufsichtskommission auf eine Beschwerdeantwort. Weitere Eingaben erfolgten

nicht.

Die Kammer erwägt:

1.

Gegen in Anwendung des Anwaltsgesetzes vom 23. Juni

2000.

(BGFA, SR 935.61) ergangene Anordnungen kann nach Massgabe der

§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG, LS 175.2) beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden

(§ 38 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 [AnwG,

LS 215.1]). Zum Entscheid berufen ist die Kammer (§ 38 Abs. 1 VRG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Anwältinnen

und Anwälte, die eine der fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für den

Registereintrag nicht mehr erfüllen, sind nach Art. 9 BGFA im kantonalen

Anwaltsregister zu löschen. Zu den persönlichen Voraussetzungen des

Registereintrags gehört nach Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA, dass

gegen die Anwältin oder den Anwalt keine strafrechtliche Verurteilung vorliegt

wegen Handlungen, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind, es sei

denn, diese Verurteilung erscheine nicht mehr im Privatauszug des

Strafregisters (seit 23. Januar 2023: Art. 41 des

Strafregistergesetzes vom 17. Juni 2016 [StReG, SR 330]; zuvor:

Art. 371 StGB). Diese und die übrigen persönlichen Voraussetzungen des

Registereintrags nach Art. 8 Abs. 1 BGFA dienen der Sicherstellung

des Vertrauens der Klientschaft in die Anwaltschaft. Dieses Vertrauen bedingt,

dass Anwältinnen und Anwälte als zuverlässig gelten und einen entsprechenden

Ruf geniessen Mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar sind demgemäss Straftaten,

welche die Vertrauenswürdigkeit der Anwältin oder des Anwalts zerstören und das

Vertrauen in den Berufsstand untergraben. Dazu zählen nach der Rechtsprechung

in erster Linie Delikte, die in einem Zusammenhang mit der beruflichen

Tätigkeit der Anwältin oder des Anwalts stehen, namentlich Vermögens- oder

Urkundendelikte oder Delikte gegen die Rechtspflege, wie die Geldwäscherei. In

der Botschaft des Bundesrats zum BGFA werden als Beispiel für mit dem

Anwaltsberuf nicht vereinbare Handlungen Verurteilungen wegen Vermögensdelikten

genannt (BBl 1999 S. 6013 ff, 6050 Ziff. 232.52). Aber auch

Straftaten, die eine Anwältin oder ein Anwalt in einem rein privaten Kontext

und nicht in Ausübung ihrer bzw. seiner beruflichen Tätigkeit begeht, können

unter Umständen ihre bzw. seine Vertrauenswürdigkeit zerstören und die Löschung

im Register nach sich ziehen. Die Löschung im Register kommt also auch in

Betracht, wenn die Anwältin oder der Anwalt gravierende Straftaten verübt, die

mit der beruflichen Tätigkeit jedenfalls nicht typischerweise zusammenhängen,

namentlich bei strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben, wie Mord,

vorsätzliche Tötung oder schwere Körperverletzung, sowie gewissen Handlungen

gegen die sexuelle Integrität und Delikte gegen die Willensfreiheit (VGr,

10.

April 2025, VB.2024.00125, E. 2.1, mit zahlreichen Hinweisen;

11.

November 2021, VB.2021.00459, E. 4.4.2).

2.2

Bei der

Beurteilung der Frage, ob eine Verurteilung mit dem Anwaltsberuf vereinbar ist,

gesteht die Rechtsprechung der Aufsichtsbehörde einen erheblichen

Beurteilungsspielraum zu. Diese hat den unbestimmten Rechtsbegriff immerhin

verfassungskonform auszulegen und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit

(Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV,

SR 101]) zu beachten, sofern der Gesetzgeber diesen nicht bereits in der

Norm umgesetzt hat. Die Löschung im Anwaltsregister setzt voraus, dass das bestrafte

Verhalten eine gewisse Schwere erreicht und geeignet ist, das Ansehen in die

Anwaltschaft zu beschädigen. Das zu schützende öffentliche Interesse besteht im

Ansehen der Anwaltschaft als ganzer bei der Bevölkerung und weist damit einen

abstrakten Charakter auf. Massgeblich ist, ob das verübte Delikt in seiner Art

und Schwere objektiv geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die

Seriosität und Ehrenhaftigkeit der gesamten Anwaltschaft zu erschüttern. Indem

Art. 9 BGFA die Löschung im Anwaltsregister für so lange vorschreibt, wie

der Eintrag im Privatauszug nach Art. 41 StReG noch besteht, trägt er den

im Grundsatz der Verhältnismässigkeit enthaltenen Elementen der

Erforderlichkeit und der Angemessenheit der Sanktion Rechnung (VGr,

10.

April 2025, VB.2024.00125, E. 2.2, mit Hinweisen).

2.3

Kommt die

Aufsichtsbehörde zum Schluss, dass das strafbare Verhalten mit dem Anwaltsberuf

nicht vereinbar und die Voraussetzung von Art. 8 Abs. 1 lit. b

BGFA nicht mehr erfüllt ist, hat sie kein (Rechtsfolge-)Ermessen mehr und muss

sie die Löschung zwingend vornehmen (BGr, 26. August 2022, 2C_1039/2021,

E. 5.3). Es kann daher nicht über eine Verhältnismässigkeitsprüfung ein

solches Entschliessungsermessen im Sinn einer Kann-Bestimmung konstruiert

werden, zumal dies dem klaren Gesetzeswortlaut, der Gesetzessystematik und dem

beabsichtigten Gesetzeszweck zuwiderlaufen würde (vorne E. 2.1 f.).

Damit stellt sich auch nicht die Frage, ob die Löschung im Register der

betroffenen Person subjektiv zugemutet werden kann, sondern einzig, ob die

Löschung im Register in einem vernünftigen Verhältnis zur Schwere des Delikts

steht (VGr, 10. April 2025, VB.2024.00125, E. 2.3, mit Hinweisen).

3.

3.1

Der

strafrechtlichen Verurteilung der Beschwerdeführerin liegt gemäss Strafbefehl

vom 3. April 2024 Folgendes zugrunde: Die B AG habe seit ihrer

Gründung im Juni 2015 ein Konsumkreditgeschäft mit dem Vertrieb von

Kleinkrediten an Privatpersonen betrieben. Mitglieder des Verwaltungsrats (mit

Kollektivzeichnungsberechtigung) seien im untersuchungsrelevanten Zeitraum die

Beschwerdeführerin und der Mitbeschuldigte C gewesen. Von November 2016 bis

Juli 2017 sei die Beschwerdeführerin als Verwaltungsratspräsidentin der B AG

und anschliessend bis Juli 2019 als Mitglied des Verwaltungsrats der B AG

im Handelsregister eingetragen gewesen. Der Mitbeschuldigte C habe von Oktober

2017.

bis Juli 2019 als Präsident des Verwaltungsrats fungiert. Die Geschäfte

der B AG seien von November 2016 bis August 2017 vom Mitbeschuldigten D

geführt worden. Die B AG sei Teil einer Gruppe eng verbundener

Gesellschaften, der sogenannten E-Gruppe gewesen, an deren Spitze die F AG

gestanden habe. Diese sei 2008 vom Mitbeschuldigten G, dem Bruder der Beschwerdeführerin,

gegründet worden, der Verwaltungsratspräsident der F AG gewesen sei und

die Kontrolle über alle finalen Entscheidungen betreffend die E-Gruppe gehabt

habe. Im Herbst 2016 sei die E-Gruppe durch die Eingliederung der B AG

erweitert worden.

3.2

Von Anfang

2017.

bis Dezember 2017 hätten die verantwortlichen Organe der B AG

– darunter auch die Beschwerdeführerin – Finanztransaktionen vorgenommen,

welche die Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit der B AG zur Folge gehabt

sowie schliesslich zur Nachlassstundung und zu einer nachlassgerichtlich

bestätigten, vertraglichen Einigung mit den Gläubigern geführt hätten. Alle

diese Transaktionen mit einem Gesamtumfang von rund Fr. 12,7 Mio. seien zu

Lasten der B AG und namentlich zum finanziellen Vorteil von G bzw. dessen

Firmen, jedoch auch der Beschwerdeführerin persönlich, erfolgt. Bestanden

hätten die Transaktionen aus (1) der Zahlung von Fr. 8 Mio. an die G

zuzurechnende Firma H AG und letztlich an diesen selbst gestützt auf einen

Darlehensvertrag, wobei das Geld nie an die B AG habe zurückgeführt werden

können, (2) der Übernahme einer Forderung der G zuzurechnenden Firma F AG

durch die B AG von rund Fr. 3 Mio. und den Zahlungen in dieser Höhe

durch die B AG an die F AG, wobei diese Forderung der B AG

keinerlei Nutzen gebracht habe, (3) der Zahlung eines als Honorar deklarierten

Betrages von Fr. 1,25 Mio. an die G zuzurechnende Firma H AG für

behauptete, tatsächlich jedoch nicht erbrachte Dienstleistungen und (4) dem

Bezug eines überrissenen und nicht gerechtfertigten Honorars durch die

Beschwerdeführerin und C von insgesamt rund Fr. 400'000.-, wobei die

Hälfte auf die Beschwerdeführerin entfallen sei.

3.3

Im

Zusammenhang mit diesen Transaktionen hätten sich die Beschwerdeführerin sowie D

und C jeweils den Wünschen von G gefügt und selbst dann nicht opponiert, als

sie erkannt oder es zumindest für möglich gehalten und in Kauf genommen hätten,

dass die Transaktionen zu Lasten der B AG ausgestaltet gewesen seien. Über

die Finanzlage der B AG sei die Beschwerdeführerin als Präsidentin bzw.

Mitglied des Verwaltungsrats stets im Bilde gewesen. G habe gezielt auf die

Beschwerdeführerin und die Mitbeschuldigten eingewirkt, damit sich diese

wunschgemäss verhalten und die Transaktionen zu seinen Gunsten oder zum Vorteil

seiner Gesellschaften getätigt hätten. Ohne dieses Einwirken hätten die

Beschwerdeführerin und die Mitbeschuldigten die Transaktionen zu Lasten der B AG

nicht getätigt. Die Beschwerdeführerin sei sich bewusst gewesen, dass die

Transaktionen zum Abfluss benötigter liquider Mittel geführt hätten. Sie habe

es daher zumindest für ernsthaft möglich gehalten, dass sich die Vermögenslage

der B AG dadurch zunehmend verschlechtert habe, und habe dies zumindest in

Kauf genommen. Die Beschwerdeführerin habe zur Zeit des Geschehens sämtliche

Tatsachen gekannt und die beschriebenen Handlungen, Unterlassungen und Folgen

derselben gewollt oder zumindest billigend in Kauf genommen.

4.

4.1

Die

Aufsichtskommission erwog im angefochtenen Beschluss vom 5. September

2024, im vorliegenden aufsichtsrechtlichen Verfahren sei vom Sachverhalt und

der rechtlichen Würdigung desselben gemäss dem rechtskräftigen Strafbefehl vom

3.

April 2024 auszugehen. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer

Stellungnahme vom 4. Juni 2024 vorbringe, sie habe den dem Strafbefehl

zugrunde liegenden Sachverhalt nicht akzeptiert, sei sie damit nicht zu hören.

Dass der Strafbefehl nichtig sei, behaupte die Beschwerdeführerin nicht und sei

auch nicht ersichtlich. Auch im Übrigen bestehe kein Anlass, den Strafbefehl

infrage zu stellen und sich nicht darauf abzustützen. Die Beschwerdeführerin

sei wegen Misswirtschaft, begangen mit Beteiligung mehrerer Mitbeschuldigter

und – zumindest – mit Eventualvorsatz, verurteilt worden. Die

Beschwerdeführerin habe die Qualifikation der eventualvorsätzlichen Tatbegehung

anerkannt, indem sie den Strafbefehl habe in Rechtskraft erwachsen lassen. Die

strafrechtliche Verurteilung sei eine Tatbestandsvoraussetzung von Art. 8

Abs. 1 lit. b BGFA, und in materiellrechtlicher Hinsicht sei allein

darauf abzustellen. Einwendungen der beschuldigten Person gegen den Strafbefehl

sowie die Gründe für den Verzicht auf dessen Anfechtung seien nicht zu

berücksichtigen. Was den massgeblichen Sachverhalt betreffe, sei von der

Darstellung in der Anklageschrift auszugehen, deren Inhalt zur Verurteilung

einer beschuldigten Person geführt habe, und zwar auch dort, wo die

beschuldigte Person im aufsichts- bzw. disziplinarrechtlichen Verfahren davon

abweichende oder relativierende Darstellungen mache (E. II.2).

4.2

Gemäss der

verbindlichen Sachdarstellung des Strafbefehls vom 3. April 2024 hätten

mehrere Personen als verantwortliche Organe der Firma B AG, darunter auch

die Beschwerdeführerin, von Anfang 2017 bis Dezember 2017 vier unterschiedliche

Formen von Transaktionen im Gesamtumfang von rund Fr. 12,7 Mio.

vorgenommen, welche zur Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit sowie

schliesslich zur Nachlassstundung und einer nachlassgerichtlich bestätigten,

vertraglichen Einigung mit den Gläubigern geführt hätten. Sämtliche diese

Transaktionen seien zu Lasten der B AG und namentlich zum finanziellen

Vorteil des Mitbeschuldigten und Bruders der Beschwerdeführerin bzw. dessen

Firmen, jedoch auch zum finanziellen Vorteil der Beschwerdeführerin erfolgt

(E. II.3; vgl. vorn E. 3).

4.3

4.3.1

Weiter erwog die Aufsichtskommission, die Verurteilung der

Beschwerdeführerin mit Strafbefehl vom 3. April 2024 sei ins Strafregister

aufgenommen worden und bleibe mindestens bis zum Ablauf der Probezeit im

Privatauszug ersichtlich. Zu prüfen bleibe, ob die Verurteilung Handlungen der

Beschwerdeführerin betreffe, die mit dem Anwaltsberuf unvereinbar seien.

4.3.2

Wenn die Beschwerdeführerin geltend mache, in ihrer zwanzigjährigen

Tätigkeit als Anwältin sei gegen sie nie ein Verfahren eingeleitet worden, sei

dies insofern zu relativieren, als ein aufsichtsrechtliches Verfahren wegen

Verletzung von Berufsregeln gemäss Art. 12 BGFA aufgrund der Vorkommnisse

gemäss dem Strafbefehl vom 3. April 2024 (vor der Aufsichtskommission)

hängig sei. Zur Löschung im Anwaltsregister könne sodann auch eine Straftat

führen, die nicht im Zusammenhang mit der anwaltlichen Tätigkeit begangen

worden sei.

4.3.3

Bei Misswirtschaft handle es sich um ein nicht unerhebliches

Vermögensdelikt und damit grundsätzlich um ein Verhalten, das einer Anwältin

oder eines Anwalts unwürdig sei und dem Vertrauen der Klientschaft in

ebendiese(n) bzw. die Anwaltschaft schade. Als solches sei eine Verurteilung

wegen Misswirtschaft mit dem Anwaltsberuf grundsätzlich unvereinbar. Die

Beschwerdeführerin habe über einen längeren Zeitraum von knapp einem Jahr in

diversen Einzelhandlungen und – zumindest untergeordnet – auch in der Absicht,

sich oder einen Dritten zu bereichern, delinquiert.

4.3.4

Auch die Würdigung der weiteren konkreten Umstände spreche gegen die

Vereinbarkeit mit dem Anwaltsberuf: Als Mitglied bzw. zeitweise sogar

Präsidentin des Verwaltungsrats der B AG wäre die Beschwerdeführerin

verpflichtet gewesen, ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt zu erfüllen und die

Interessen der Gesellschaft in guten Treuen zu wahren. Dazu hätten namentlich

die Finanzplanung und die Finanzkontrolle gehört. Stattdessen habe die Beschwerdeführerin

aktiv bei zahlreichen finanziellen Transaktionen mitgewirkt, mittels welchen

der B AG systematisch die Liquidität entzogen worden sei. Selbst wenn auch

die Staatsanwaltschaft davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin unter dem

Einfluss und auf Betreiben ihres Bruders gehandelt habe, entlaste sie dies

nicht vom Vorwurf, massgeblich an der finanziellen Aushöhlung der B AG

mitgewirkt zu haben. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin habe ihr

ein finanzielles Motiv dabei nicht vollständig gefehlt, wie der auch zu ihren

Gunsten erfolgte Bezug überrissener Honorarzahlungen belege. Zwar habe sich die

Beschwerdeführerin im Gegensatz zu Bruder G in wesentlich kleinerem Umfang

persönlich bereichert, ihre Mitwirkung an der Verursachung eines immensen

Schadens bei der B AG sei jedoch uneingeschränkt. Angesichts dessen gehe

auch ihre Argumentation fehl, ihre mit den Gläubigern vergleichsweise

vereinbarte, gemessen an der Gesamtsumme tiefe Abschlagszahlung gebe ihren –

angeblich geringen – Unrechtsanteil wieder. Wohl habe die Beschwerdeführerin

das Delikt nicht in ihrer Funktion als Rechtsanwältin begangen. Ihre

gesetzliche Sorgfalts- und Interessenwahrungspflicht, die sie als Organ

gegenüber der B AG hatte, sei jedoch den Pflichten, die einer Anwältin

oder einem Anwalt aus dem Mandat gegenüber der Klientschaft erwachsen, nicht

unähnlich. Aufgrund ihrer aktuell erfolgten Verurteilung verblieben sodann

ernste Bedenken, ob die Beschwerdeführerin noch als seriös und ehrenhaft gelten

könne, weshalb nicht ins Gewicht falle, dass ihr strafbares Verhalten vor

sieben Jahren erfolgt und sie momentan schwergewichtig im Strafrecht anwaltlich

tätig sei.

4.3.5

Wenn die Beschwerdeführerin zur Frage der Verhältnismässigkeit der Löschung

im Anwaltsregister einwende, diese Massnahme würde sie als vornehmlich

forensisch tätige Anwältin und alleinerziehende Mutter von vier Kindern in

Ausbildung besonders hart treffen, sei ihr entgegenzuhalten, dass sie bereits

im Tatzeitraum Mutter ihrer Kinder gewesen sei und ihr somit habe bewusst sein

müssen, welche Auswirkungen ihr deliktisches Verhalten auch auf die

Familienfinanzen nach sich ziehen könnte. Die Löschung ihres Registereintrags sei

die kausale und konsequente Folge ihres rechtskräftig abgeurteilten,

deliktischen Verhaltens. Sodann verunmögliche ihr der fehlende Registereintrag

die Tätigkeit als Anwältin nicht generell.

4.3.6

Nach dem Gesagten sei die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 8

Abs. 1 lit. b BGFA aus dem Anwaltsregister zu löschen

(E. III.3 ff.).

5.

Was die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht

vorbringt, vermag die Erwägungen der Aufsichtskommission nicht infrage zu

stellen.

5.1

Die

Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, zwar habe sie die Verurteilung und

die Strafe akzeptiert, nicht jedoch den Sachverhalt gemäss dem Strafbefehl vom

3.

April 2024. Sie verlange "keine Anpassung des Sachverhalts des

Strafbefehls, wohl aber die Kenntnisnahme und Berücksichtigung der nachweislich

zumindest missverständlichen Sachverhaltsdarstellung oder fehlerhaften

Interpretation der Ausführungen im Strafbefehl, und zwar ausschliesslich im

Rahmen der Ausübung des Ermessensspielraums bei der Frage nach der

Unvereinbarkeit einer Verurteilung mit der Berufsausübung" (Ziff. 1).

Später schildert die Beschwerdeführerin "die Umstände" der fraglichen

Finanztransaktionen, wie sie sich aus ihrer Sicht – und anders als gemäss dem

Strafbefehl – zugetragen haben sollen.

5.2

5.2.1

Nach der Rechtsprechung verstösst eine Anwältin bzw. ein Anwalt gegen den

Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV), wenn sie bzw. er

die strafrechtliche Verurteilung akzeptiert und die entsprechenden

Sachverhaltselemente alsdann im Verwaltungsverfahren bestreitet, zumal einer

Anwältin bzw. einem Anwalt bewusst sein muss, dass die strafrechtliche

Verurteilung anwaltsdisziplinarische Folgen zeitigen kann und die

Aufsichtskommission auf den im Strafentscheid festgestellten Sachverhalt abstellt

(VGr, 10. April 2025, VB.2024.00125, E. 4.3; 11. November 2021,

VB.2021.00459, E. 3.4.2 ff. mit Hinweisen, bestätigt mit BGr,

26.

August 2022, 2C_1039/2021, E. 4.2, 6.3 und 6.6). Dies gilt gerade

in Bezug auf die Beschwerdeführerin, die gemäss eigenen Angaben im Strafrecht

forensisch tätig ist. Zu beachten ist sodann, dass die strafrechtliche

Verurteilung eine Tatbestandsvoraussetzung von Art. 8 Abs. 1

lit. b BGFA ist und in materiellrechtlicher Hinsicht allein auf das

Vorliegen einer strafrechtlichen Verurteilung abgestellt wird. Mithin knüpft

Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA an das Vorliegen einer

strafrechtlichen Verurteilung an, worunter auch eine Verurteilung im Rahmen

eines rechtskräftigen Strafbefehls fällt, unabhängig davon, wie diese begründet

und ob sie zu Recht erfolgt ist (BGr, 26. August 2022, 2C_1039/2021,

E. 4.2 und 6.2). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die

Aufsichtskommission ihrer Beurteilung den Sachverhalt gemäss dem Strafbefehl

vom 3. April 2024 zugrunde legte, wonach die Beschwerdeführerin bei der

Begehung der ihr vorgeworfenen Vermögensdelikte zumindest eventualvorsätzlich

gehandelt hatte, und sich mit den von davon abweichenden oder relativierenden –

und nun auch vor Verwaltungsgericht vorgebrachten – Ausführungen der

Beschwerdeführerin nicht auseinandersetzte (vorn E. 4.1). Eine Verletzung

des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin durch die Aufsichtskommission

liegt nicht vor, und auch das Verwaltungsgericht muss auf die diesbezüglichen

Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht weiter eingehen. Darüber hinaus macht

die Beschwerdeführerin weiterhin nicht geltend und ist nicht ersichtlich, dass

der Strafbefehl vom 3. April 2024 nichtig wäre, und liegen daneben auch

keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die dortigen Feststellungen offensichtlich

unrichtig wären. Entgegen der Beschwerdeführerin trifft es schliesslich auch

nicht zu, dass die Sachverhaltsdarstellung im Strafbefehl

"missverständlich" ist.

5.2.2

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aufsichtskommission zu Recht auf

den Sachverhalt gemäss dem Strafbefehl vom 3. April 2024 abstellte und

dies (auch) im vorliegenden Verfahren zu tun ist. Ebenso zu Recht hat die

Aufsichtskommission die Frage der Vereinbarkeit des bestraften Verhaltens der

Beschwerdeführerin mit dem Anwaltsberuf aufgrund des im Strafbefehl

festgehaltenen Sachverhalts geprüft (dazu sogleich E. 5.3), wobei sie das

ihr insofern zukommende Ermessen ausübte und insofern auch die Einwände der

Beschwerdeführerin berücksichtigte (vorn E. 2.2 und 4.3).

5.3

5.3.1

Hinsichtlich der Frage der Vereinbarkeit der der strafrechtlichen

Verurteilung zugrunde liegenden Handlungen mit dem Anwaltsberuf macht die

Beschwerdeführerin geltend, sie habe diese Handlungen nicht als Anwältin,

sondern als Privatperson vorgenommen. Der "vorliegend relevante

Sachverhalt" habe sich nur ereignen können, weil sie als Privatperson die Funktion

als Verwaltungsrätin übernommen habe. Die daraus resultierende Sorgfalts- und

Interessenswahrungspflicht sei nicht gleichzusetzen mit derjenigen einer

Anwältin, welche sie stets tadellos wahrgenommen habe. Mithin hätte sie die von

ihr geforderten Unterschriften für die fraglichen Transaktionen als Anwältin

niemals geleistet. Als Verwaltungsrätin habe sie sich hingegen auf die

Einschätzung und Beurteilung der anderen Verwaltungsräte verlassen. Zudem

beinhalte der Tatbestand der Misswirtschaft per se nicht dieselbe Gefährdung

des "Rechtsguts" wie andere Vermögensdelikte und seien die konkreten

Tatumstände jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn es um die Frage der

Gefährdung der Rechtsuchenden gehe. Sie – die Beschwerdeführerin – stelle sich

gegen den Schluss der Aufsichtskommission, wonach ernste Bedenken an ihrer

Seriosität und Ehrenhaftigkeit als Anwältin verblieben, zumal es sich um eine

erstmalige Verurteilung handle, die Taten ausserhalb der anwaltlichen Tätigkeit

begangen worden seien und im Verhältnis zu den Mitbeschuldigten einen massiv

kleineren Unrechtsgehalt aufwiesen und sie ansonsten einen tadellosen Ruf

geniesse.

5.3.2

Diesen Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass Misswirtschaft mit

Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht wird, weshalb es

sich um ein Verbrechen handelt (Art. 10 Abs. 2 StGB in Verbindung mit

Art. 165 StGB). Das Delikt steht sodann jedenfalls in Nähe zu den in der

Literatur und der Rechtsprechung beispielhaft aufgeführten Tatbeständen (vgl.

BGr, 24. September 2024, 2C_659/2023, E. 6.2). Vorliegend erreichte

das bestrafte Verhalten auch die erforderliche Schwere, wurde die

Beschwerdeführerin doch mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen – mithin

dem gesetzlichen Maximum für die Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1

StGB) – bestraft. Dies gilt umso mehr, als die von der Beschwerdeführerin

zusammen mit den Mitbeschuldigten mit den Privatklägerinnen abgeschlossene

Vergleichsvereinbarung bereits bei der Strafzumessung zugunsten der Beschwerdeführerin

berücksichtigt wurde. Die Beschwerdeführerin kann daher aus dieser

Vergleichsvereinbarung in Bezug auf den Unrechtsgehalt ihrer Handlungen nichts

zu ihren Gunsten ableiten. Wie die Aufsichtskommission korrekt erwägt, ist

sodann bei der Beurteilung der Frage, ob die Straftat noch mit dem Anwaltsberuf

vereinbar ist, grundsätzlich nicht danach zu unterscheiden, ob das fragliche

Delikt im Rahmen einer Mandatsausübung oder im privaten Umfeld begangen wurde;

die Beschwerdeführerin räumt dies denn auch teilweise selbst ein. Massgebend

ist vielmehr, ob das Delikt objektiv geeignet ist, das Ansehen in die

Anwaltschaft zu beschädigen, was insbesondere bei Vermögensdelikten – wie

Misswirtschaft – der Fall ist (vorn E. 2.1 f. und

E. 4.3.2). Zu Recht erwägt die Aufsichtskommission auch, dass die damalige

Sorgfalts- und Interessenwahrungspflicht der Beschwerdeführerin als

Verwaltungsrätin der B AG den Pflichten, die einer Anwältin oder einem

Anwalt aus dem Mandat gegenüber der Klientschaft erwachsen, nicht unähnlich

war.

5.3.3

Im Hinblick auf die Seriosität und Ehrenhaftigkeit, die von einer Anwältin

oder einem Anwalt erwartet werden darf, wiegen die Handlungen der

Beschwerdeführerin nach dem Gesagten schwer und rechtfertigen die Löschung im

Anwaltsregister.

5.4

5.4.1

Unter Verhältnismässigkeitsaspekten macht die Beschwerdeführerin

schliesslich geltend, trotz ihrer 20-jährigen forensischen Praxis als Anwältin

sei bisher nie ein Verfahren gegen sie eingeleitet worden. Weiter sei sie

alleinerziehende Mutter von vier Kindern und durch die Löschung im

Anwaltsregister in ihrem Fortkommen als forensisch tätige Anwältin übermässig

betroffen. Schliesslich treffe die Löschung im Anwaltsregister nicht nur sie

selbst, sondern auch ihre Klientschaft.

5.4.2

Wie dargelegt ist nicht zu beanstanden, dass die Aufsichtskommission das

strafbare Verhalten der Beschwerdeführerin als mit dem Anwaltsberuf nicht

vereinbar wertete und zum Schluss kam, dass die Voraussetzungen von Art. 8

Abs. 1 BGFA nicht mehr erfüllt seien. Dies zieht gemäss Art. 9 BGFA

zwingend die Löschung der Beschwerdeführerin im Anwaltsregister nach sich, ohne

dass eine (zusätzliche) Verhältnismässigkeitsprüfung im Einzelfall

stattzufinden hätte (BGr, 26. August 2022, 2C_1039/2021, E. 6.7; vorn

E. 2.3). Insofern ist immerhin darauf hinzuweisen, dass die Löschung bei

Wohlverhalten von beschränkter Dauer sein wird und sich die Beschwerdeführerin

nach Ablauf der Probezeit von zwei Jahren jedenfalls unter dem Gesichtspunkt

von Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA wieder ins Anwaltsregister

eintragen lassen kann (vorn E. 2.2).

6.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Ausgangsgemäss sind

die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine

Parteientschädigung hat sie nicht beantragt und stünde ihr mangels Obsiegens

auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 3'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).