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Entscheid

VB.2024.00634

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00634

30. Januar 2025Deutsch16 min

(URT.2025.25979)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00634

Urteil

der 3. Kammer

vom 30. Januar 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter

Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Silvio Forster.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A wird seit 1. August 2014 von den Sozialen Diensten

der Stadt Zürich unterstützt. Am 21. April 2022 verpflichtete die

Zentrumsleitung des Sozialzentrums B A zur Rückerstattung von unrechtmässig

bezogenen Sozialhilfeleistungen im Betrag von Fr. 20'617.40. Sie ordnete

an, die Rückerstattungsforderung sei während vorerst zwölf Monaten mit

15 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt zu verrechnen. Mit Entscheid

vom 3. Juli 2023 wies die Sozialbehörde der Stadt Zürich das Begehren von A

um Neubeurteilung ab (Dispositivziffer 1).

Erwägungen

II.

Gegen den Neubeurteilungsentscheid vom 3. Juli 2023

erhob A am 3. August 2023 Rekurs an den Bezirksrat Zürich und beantragte

sinngemäss, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben. Mit Beschluss vom

19.

September 2024 wies der Bezirksrat den Rekurs ab (Dispositivziffer I).

III.

Gegen den Beschluss des Bezirksrats Zürich vom

19.

September 2024 erhob A am 17. Oktober 2024 Beschwerde ans

Verwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss, die vorinstanzlichen Entscheide

seien vollumfänglich aufzuheben. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2024

verzichtete der Bezirksrat Zürich auf eine Vernehmlassung. Sodann beantragte

die Sozialbehörde der Stadt Zürich am 21. November 2024 die

vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der

vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 i. V. m. § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2)

zuständig. Der vorliegende

Streitwert beträgt Fr. 20'617.40. Somit ist die Kammer zum Entscheid

berufen (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 lit. c VRG). Da auch

die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Der

Untersuchungsgrundsatz (§ 7 Abs. 1 VRG) verpflichtet die

Verwaltungsbehörden von Amtes wegen dazu, für die richtige und vollständige

Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Diese Pflicht kann

allerdings dadurch eingeschränkt werden, dass der gleiche Sachverhalt zuvor bereits

im Rahmen eines Strafverfahrens ermittelt wurde. Um widersprüchliche Entscheide

zu vermeiden, darf die Verwaltungsbehörde von den tatsächlichen Feststellungen

eines Strafgerichts nur unter gewissen Voraussetzungen abweichen. Gemäss der

zum Strassenverkehrsrecht ergangenen Rechtsprechung darf die für den

Führerausweisentzug zuständige Verwaltungsbehörde bei Vorliegen eines

rechtskräftigen Strafentscheids von dessen Tatsachenfeststellungen nur

abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die

dem Strafgericht unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn

das Strafgericht bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle

Rechtsfragen abgeklärt hat. Bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts ist

die Verwaltungsbehörde demgegenüber grundsätzlich nicht an das Strafurteil

gebunden (vgl. § 7 Abs. 4 VRG). Zurückhaltung ist indessen dann

geboten, wenn die Rechtsanwendung stark von der Würdigung von Tatsachen

abhängt, welche die Strafbehörde besser kennt als die Verwaltungsbehörde (VGr,

20.

August 2020, VB.2019.00549, E. 5.2.1; 5. Dezember 2019,

VB.2019.00323, E. 3.1 und 4.1; 17. Mai 2018, VB.2017.00595, E. 5.2 f.,

mit zahlreichen Hinweisen).

2.2

Diese

Einschränkung gilt insbesondere im ordentlichen Verfahren. Bei einem

Strafbefehl gilt dies nur in jenen Fällen, wo der Beschuldigte aufgrund der

Schwere der vorgeworfenen Delikte voraussehen musste, dass ein

Administrativverfahren eröffnet wird (VGr, 9. April 2008, VB.2008.00022, E. 2.1).

2.3

Das

Verwaltungsgericht hat die Frage, ob die strassenverkehrsrechtliche

Rechtsprechung zur Bindung der Verwaltungsbehörde an ein Strafurteil analog auf

Rückerstattungsforderungen im Sozialhilferecht angewandt werden kann, in

diversen Fällen offengelassen (VGr, 8. September 2017, VB.2016.00652, E. 2.3;

1.

Oktober 2015, VB.2015.00265, E. 4.2). In anderen Fällen hat es

eine solche Bindung zu Ungunsten der strafrechtlich verurteilten

sozialhilfeempfangenden Person insofern grundsätzlich bejaht, als es mit dem

Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbar sei, die strafrechtliche

Verurteilung zu akzeptieren und gegen deren tatsächliche Grundlagen im

anschliessenden Administrativverfahren Einwände zu erheben (VGr, 17. Mai

2018, VB.2017.00595, E. 5.4; 23. Juni 2016, VB.2016.00026, E. 5.4,

je mit Verweis auf BGr, 29. Mai 2015, 1C_476/2014, E. 2.3 und E. 2.6;

BGE 123 II 97 E. 3c/aa; 121 II 214 E. 3a). Inwiefern die erwähnte

Rechtsprechung zum Strassenverkehrsrecht vorliegend analog anzuwenden wäre, ist

mangels relevanter Sachverhaltsfeststellungen in der Einstellungsverfügung

nicht entscheidend. Die analoge Anwendung dieser Rechtsprechung ist auch

deshalb fraglich, weil der Beschwerdeführer eine Bindung zu seinen Gunsten

geltend macht, was sich kaum aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ableiten

lässt, und weil für die Sachverhaltsfeststellung im Strafverfahren unter

anderem das Verbot des Selbstbelastungszwangs und der Grundsatz "in dubio

pro reo" gelten, welche im Verwaltungsverfahren nicht zur Anwendung kommen

(vgl. VGr, 20. August 2020, VB.2019.00549, E. 5.2.4; vgl. zum

Sozialversicherungsrecht BGE 134 V 315 E. 4.5.3).

2.4

Wie die

Vorinstanz zu Recht erwog, enthält die Einstellungsverfügung entgegen der

Ansicht des Beschwerdeführers keine für die Beschwerdegegnerin verbindlichen

Sachverhaltsfeststellungen, gibt sie doch einzig den Inhalt der Strafanzeige

und die Aussagen des Beschwerdeführers wieder. Dass die Staatsanwaltschaft

irgendwelche weitergehenden Sachverhaltsabklärungen vorgenommen hätte, lässt

sich weder der Einstellungsverfügung noch den Akten entnehmen. Zudem besteht im

Rahmen der rechtlichen Würdigung der Sachverhaltselemente keine Bindung an die

Einstellungsverfügung. Die Beschwerdegegnerin war somit in ihrer

Sachverhaltswürdigung und selbstredend auch in ihrer rechtlichen Würdigung

frei. Dabei bleibt es unerheblich, ob und in welchem Umfang der

Beschwerdeführer seine Aussage anlässlich der polizeilichen Befragung

verweigert hatte oder nicht.

3.

3.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln

aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni

1981.

(SHG; LS 851.1) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese bemisst

sich grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für

Sozialhilfe (SKOS-Richtlinie; www.skos.ch; § 17 Abs. 1 der Verordnung

vom 21. Oktober 1981 zum Sozialhilfegesetz [SHV; LS 851.11]).

Sozialhilfe ist immer subsidiär und verlangt, dass zunächst alle anderen

Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen

erbracht werden. Zu den eigenen Mitteln gehören nach § 16 Abs. 2 lit. a SHV alle Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden Person. Sozialhilfe ist

auch nachrangig zu freiwilligen Leistungen Dritter und Unterstützungen ohne

Rechtspflicht. Sind daher Vermögenswerte vorhanden, sind diese zur Bestreitung

des Lebensunterhalts einzusetzen (VGr, 4. Oktober 2018, VB.2018.00260, E. 3.1).

3.2

Nach § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet,

wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Dieser

Rückerstattungstatbestand knüpft ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des

Leistungsbezuges infolge unwahrer oder unvollständiger Angaben an, ohne ein

schuldhaftes Verhalten der hilfeempfangenden Person vorauszusetzen. Ein

unrechtmässiges Verhalten liegt vor, wenn die betreffende Person gegen ihre

Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG verstösst oder eine

Meldepflicht gemäss § 28 SHV verletzt (VGr, 20. August 2020,

VB.2019.00549, E. 3.2; 23. Mai 2019, VB.2018.00764, E. 2.3).

Eine Rückerstattung kann allerdings nur dann verlangt werden, wenn davon

auszugehen ist, dass die Verletzung der Verfahrenspflichten auch in materieller

Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat.

Steht fest, dass die hilfeempfangende Person ihre Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat, ist die materielle

Rechtmässigkeit des Bezugs vollumfänglich von ihr zu beweisen, andernfalls an

der Rückerstattungspflicht festzuhalten ist (VGr, 20. August 2020,

VB.2019.00549, E. 3.2; 12. Dezember 2018, VB.2017.00066, E. 2.2).

3.3

Gestützt auf § 18 Abs. 1 SHG hat der

Hilfesuchende vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu geben über seine

finanziellen Verhältnisse im In- und Ausland, namentlich auch über Ansprüche

gegenüber Dritten (lit. a) sowie über seine persönlichen

Verhältnisse und diejenigen der in lit. b und c genannten Personen, soweit

die Auskunft für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe

geeignet und erforderlich ist (lit. d). Nach § 18 Abs. 3 SHG hat

der Hilfesuchende Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte

unaufgefordert zu melden. Gemäss § 17 Abs. 1 SHV in Verbindung mit A.4.1

Abs. 6 der SKOS-Richtlinie sind diese Änderungen überdies unverzüglich zu

melden.

3.4

Für eine

belastende Verfügung trägt grundsätzlich die Verwaltung die Beweislast. Für die

Beurteilung des unterstützungsrelevanten Sachverhalts kann sie sich dabei

veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte

(Vermutungsfolge) zu schliessen. Tatsächliche Vermutungen können sich in allen

Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht.

Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der

Lebenserfahrung gezogen werden. Als Problem der Beweiswürdigung berührt die

tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren

beherrschende Untersuchungsmaxime. Ist aus den vorhandenen Akten nach der

Lebenserfahrung der Schluss zu ziehen, dass eine hilfeempfangende Person

beispielsweise nicht deklarierte Einkünfte erzielte oder eine nicht deklarierte

Liegenschaft besitzt, obliegt es dieser, die Vermutung durch den Gegenbeweis

bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen. Entgegen der diesbezüglich

widersprüchlichen Klammerbemerkung in gewissen früheren Entscheiden des

Verwaltungsgerichts (VGr, 13. April 2022, VB.2021.00273, E. 2.3;

16.

September 2021, VB.2021.00191, E. 2.3; 9. Juli 2020,

VB.2020.00114, E. 2.4, mit zahlreichen Hinweisen) begründet dies keine

Beweislastumkehr (VGr, 14. März 2024, VB.2023.00121, E. 2.3; 22. Februar

2021, VB.2020.00553, E. 4; BGE 130 II 482 E 3.2; vgl. zum Ganzen auch BGE 135 II 161 E. 3).

Gelingt es der hilfeempfangenden Person nicht, mit

substanziierten Sachdarstellungen den begründeten Verdacht zu widerlegen, kann

die wirtschaftliche Hilfe zurückgefordert werden. Der Grundsatz in dubio pro

reo kommt im Verwaltungsrecht nicht zur Anwendung. Nach dem Gesagten hat die

hilfeempfangende Person bei hinreichender Vermutungsbasis mit geeigneten

Mitteln nachzuweisen, dass ihr die entdeckten Vermögenswerte entgegen ihrem

Anschein nicht zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden haben

und der Fürsorgebezug trotz vorhandenen finanziellen Mitteln rechtmässig

gewesen war (VGr, 14. März 2024, VB.2023.00121, E. 2.3; 16. September

2021, VB.2021.00191, E. 2.3; BGE 130 II 482 E 3.2).

3.5

Vorliegend

unterliess der Beschwerdeführer u. a. die Deklaration seiner Konten bei der Bank C und der

Bank D. Auf die Konten bei der Bank D gingen Zahlungen seines

ehemaligen Arbeitgebers – Fr. 1'251.05 (am 19. Dezember 2014) sowie

Fr. 17'266.35 (am 30. September 2014) – ein. Auf die Bank-C-Konten

wurden am 21. März 2017 je Fr. 1'000.- einbezahlt. Auf den

deklarierten Konten wurde ausserdem eine Einzahlung vom 31. Januar 2020

über Fr. 100.- festgestellt, welche der Beschwerdeführer nicht meldete.

3.6

Der

Beschwerdeführer bestreitet sinngemäss, dass er die Zahlungen von seinem

ehemaligen Arbeitgeber nicht deklariert habe. So habe er vor dem Arbeitsgericht

ausgesagt, dass er Sozialhilfe beziehe. Zudem habe er dem damaligen Sachbearbeiter

E im Jahr 2014 gemeldet, dass er das Geld zugesprochen bekommen habe und dass

er dies zum Zweck der Schuldentilgung bei der F-Bank habe abgeben müssen. Der

Sachbearbeiter habe ihm dies erlaubt.

3.7

Was die

nicht deklarierten Beträge über zweimal je Fr. 1'000.- und Fr. 100.-

betrifft, so bestreitet selbst der Beschwerdeführer nicht, dass er diese der

Beschwerdegegnerin nicht pflichtgemäss gemeldet und offengelegt hatte, wie dies

§ 18 Abs. 1 SHG verlangt. In Bezug auf die Zahlungen seines

ehemaligen Arbeitgebers scheint die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe diese

gemeldet und der zuständige Sachbearbeiter habe ihm die Schuldentilgung

erlaubt, unglaubhaft. Es finden sich in den ausführlichen und detaillierten

Aktennotizen der Beschwerdegegnerin keinerlei Hinweise auf eine solche Meldung.

Weshalb ein fachkundiger Sachbearbeiter eine derartige Meldung nicht in die

Akten aufnehmen sollte, ist nicht nachvollziehbar. Somit handelt es sich bei

der angeblichen Deklaration des Beschwerdeführers um eine unplausible Behauptung.

Dafür spricht auch, dass er eigens für diese Überweisungen zwei nicht

deklarierte Konti bei der Bank D eröffnete und diese kurz nach

Zahlungseingang wieder saldierte. Hinzu kommt, dass über diese Konti keine

anderen Transaktionen ausgeführt wurden und das Geld jeweils einige Tage nach

Eingang bar abgehoben wurde. Warum jemand auf diese Weise vorgehen sollte, d. h. warum jemand einen

Bargeldbezug über Fr. 16'200.- zwecks Schuldentilgung bei einer anderen

Bank tätigen sollte, anstatt einen solch hohen Betrag zu überweisen, leuchtet

nicht ein.

3.8

Folglich

handelt es sich bei sämtlichen zurückgeforderten Beträgen um nicht deklarierte

Vermögenswerte. Somit obliegt es dem Beschwerdeführer, ernsthafte Zweifel daran

zu wecken, dass es sich bei den nicht deklarierten Zahlungseingängen nicht um

Einkünfte handelt. Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Grundsatz "in

dubio pro reo" beruft, gilt es festzuhalten, dass dieser Grundsatz nur im

Strafverfahren angewendet wird und nicht im vorliegenden Verwaltungsverfahren.

Vielmehr gilt die Meldepflicht nach dem Grundsatz, dass Rechtsunkenntnis

schadet, für jede Person gleichermassen und unabhängig davon, ob sich die

unterstützte Person dessen bewusst ist oder nicht. Auch dass er die nicht

deklarierten Konti nach kurzer Zeit wieder liquidiert habe, vermag dem

Beschwerdeführer nicht zu helfen, entbindet ihn dies doch nicht von seiner

Mitwirkungspflicht.

4.

4.1

Bei der

Bemessung von finanziellen Leistungen der Sozialhilfe werden alle verfügbaren

Einnahmen berücksichtigt, ohne Rücksicht auf ihre Herkunft und Rechtsnatur und

darauf, ob sie einmalig oder laufend, regelmässig oder dauerhaft erzielt werden

(VGr, 16. Juni 2022, VB.2022.00090, E. 3.1 mit Hinweisen). Von den

Einnahmen im sozialhilferechtlichen Sinn ist das (vorbestehende) Vermögen

abzugrenzen, weil die SKOS-Richtlinien zu Beginn der Unterstützung einen Vermögensfreibetrag

vorsehen, der für eine Einzelperson derzeit Fr. 4'000.- beträgt

(SKOS-Richtlinien Kap. D.3.1 Abs. 4 lit. a). Vermögen, das im

Umfang des Freibetrags zum Zeitpunkt des Unterstützungsbeginns vorhanden ist, schmälert

den Unterstützungsanspruch nicht, wohingegen die unterstützte Person im Umfang

der von ihr erzielten Einnahmen nicht als bedürftig gilt. Zuflüsse vor Beginn

der Unterstützung stellen Vermögen, jene während der Unterstützung Einnahmen

dar. Für die Qualifikation als Einnahme spielt es keine Rolle, ob die

unterstützte Person die Leistungen für einen Zeitraum erhält, während dessen

sie von der Sozialhilfe (noch) nicht unterstützt wurde. Nach dem

Bedarfsdeckungsprinzip ist nicht der Entstehungszeitpunkt des Anspruchs,

sondern die effektive Realisierung während der Dauer der Unterstützung

massgebend. Als Konsequenz sind Nachzahlungen – z. B. Steuerrückerstattungen oder Nachzahlungen von

Lohn oder Sozialleistungen – grundsätzlich nicht als Vermögen mit

entsprechendem Freibetrag, sondern als Einnahmen zu qualifizieren (VGr,

16.

Juni 2022, VB.2022.00090, E. 3.3; Guido Wizent, Sozialhilferecht,

2.

A., Zürich/St. Gallen 2023, S. 266 f.).

4.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, dass er die Einzahlungen seines ehemaligen

Arbeitgebers über Fr. 1'251.05 und Fr. 17'266.35 dafür aufgewendet

habe, seine Mietschulden bei der F-Bank zu begleichen. Ansonsten wäre ihm die

Wohnung gekündigt worden. Zudem habe sein Sacharbeiter E diese Verwendung

erlaubt.

4.2.1

Die streitigen Zahlungen des ehemaligen Arbeitgebers wurden dem

Beschwerdeführer am 30. September 2014 sowie am 19. Dezember 2014

gutgeschrieben, also nach Unterstützungsbeginn durch die Beschwerdegegnerin am

1.

August 2014. Da es sich bei den Einzahlungen um Einnahmen handelt, wäre

der Beschwerdeführer grundsätzlich gehalten gewesen, diese zu melden und sie

für die Bestreitung seines Lebensunterhalts zu verwenden. Dementsprechend wäre

ihm die wirtschaftliche Hilfe zu kürzen gewesen.

4.2.2

Dem Beschwerdeführer gelingt es sodann nicht, darzutun, dass es sich bei

diesen streitigen Zahlungen nicht um anrechenbare Einnahmen handeln würde. Wie

bereits ausgeführt (vorne E. 3.7), erscheint es unglaubhaft, dass er diese

Zahlungen dem Sozialarbeiter gemeldet haben will, zumal nichts in den Akten

vermerkt wurde und es nicht nachvollziehbar wäre, weshalb ein fachkundiger

Sachbearbeiter dem Beschwerdeführer einen derart hohen Betrag ohne nähere

Prüfung und entgegen der Rechtslage zusprechen sollte.

4.2.3

Ebenfalls argumentiert der Beschwerdeführer widersprüchlich, wenn er

geltend macht, dass er den gesamten Betrag zur Deckung seiner Mietzinsschulden

aufwenden musste, damit er seine Wohnung nicht verliert. Aus den Akten ergibt

sich, dass der Beschwerdeführer beim Gespräch vom 12. August 2014 selbst

erklärt hatte, er habe erst ab dem Monat Juli 2014 ausstehende Mietzinsen. Bei

einer nachgewiesenen Wohnungsmiete von Fr. 855.- bleibt unklar, wie der

restliche Betrag von Fr. 17'662.40 verwendet worden sein sollte. Auch ist

fraglich, warum er die Mietzinsen einer Bank geschuldet haben sollte und nicht

der Vermieterin. Ferner bleibt unklar, warum er angeblich bei der F-Bank

Schulden in dieser Höhe gehabt haben soll, obwohl er nicht darlegt, dass er

jemals ein Konto bei dieser Bank gehabt oder eine andere Geschäftsbeziehung

bestanden hätte. Zudem wäre es ihm zumutbar gewesen, Beweismittel für eine

derartige Rückzahlung vorzulegen, was er indessen unterliess. Sodann ist es

nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer eigens für diese zwei

Transaktionen jeweils zwei neue Bankkonti eröffnete und innert wenigen Tagen

das Geld in bar abhob und alsdann die nichtdeklarierten Konti wieder saldierte,

wenn doch sein Sozialarbeiter dies erlaubt hätte. Nahe liegender wäre es, wenn

eine solch grosse Transaktion über ein bereits vorhandenes deklariertes Konto

und mittels Überweisung statt Barabhebung abgewickelt worden wäre.

4.2.4

Das Vorgehen des Beschwerdeführers deutet vielmehr darauf hin, dass er

versucht hat, diese Gelder der Kenntnisnahme der Beschwerdegegnerin zu

entziehen. Es handelt sich daher bei der geltend gemachten Verwendung um eine unplausible

Behauptung. Folglich erweist sich die Rückforderung über Fr. 1'251.05

sowie über Fr. 17'266.35 als rechtmässig.

4.3

Soweit der

Beschwerdeführer nach wie vor geltend macht, dass die beiden Einzahlungen über

je Fr. 1'000.- vom 21. März 2017 zum Vermögensfreibetrag zählten,

trifft dies nicht zu. Die fraglichen Einzahlungen erfolgten erst nach

Unterstützungsbeginn (1. August 2014). Sie sind daher als Einnahmen zu

qualifizieren und stellen kein – bei Unterstützungsbeginn vorhandenes –

Vermögen dar. Damit erweist sich die Rückforderung dieser Beträge ebenfalls als

rechtmässig.

4.4

Zuletzt

macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Einzahlung über Fr. 100.- aus

seinem monatlichen Unterstützungsbudget stamme. Allerdings legt er dafür keine

Beweise vor. Vielmehr erfolgte die streitige Einzahlung in bar auf sein

deklariertes Konto, auf welches die Sozialhilfe ausbezahlt wird. Damit gelingt

es dem Beschwerdeführer nicht, die Vermutung zu widerlegen, dass er mit diesem

Betrag seinen Lebensunterhalt bestritten hat. Daran vermag auch der vage

Vermerk der Zahlung "Mietausgleich Konto" nichts zu ändern. Auch

diese Rückforderung über Fr. 100.- erweist sich folglich als rechtmässig.

4.5

Damit

bleibt festzuhalten, dass die Rückforderung von Fr. 20'617.40 nicht zu

beanstanden ist. Da der Beschwerdeführer Sozialhilfe unrechtmässig in

Verletzung seiner Mitwirkungspflicht bezogen hatte, richtet sich die

Rückzahlung nach § 26 SHG und nicht nach § 27 SHG. Damit geht die

Argumentation des Beschwerdeführers fehl, wonach ihm aufgrund eines

Vermögensanfalls ein Freibetrag von Fr. 30'000.- zu belassen sei

(SKOS-Richtlinie Kap. E.2.1 Abs. 2 lit. a). Dieser Freibetrag

ist lediglich auf rechtmässig bezogene Sozialhilfeleistungen anwendbar

(SKOS-Richtlinie Kap. E. 2.1 Abs. 1).

5.

Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, dass

die angeordnete Kürzung des Grundbedarfs von 15 % über zwölf Monate mit

anschliessender erneuter Prüfung unverhältnismässig wäre. Diese Kürzung

orientiert sich an der Rechtsprechung und liegt somit innerhalb des zulässigen

Spielraums (vgl. statt vieler VGr, 2. April 2024, VB.2023.00705, E. 6.1).

6.

Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'270.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Zürich.