VB.2024.00634
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00634
30. Januar 2025Deutsch16 min
(URT.2025.25979)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2024.00634
Urteil
der 3. Kammer
vom 30. Januar 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter
Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Silvio Forster.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A wird seit 1. August 2014 von den Sozialen Diensten
der Stadt Zürich unterstützt. Am 21. April 2022 verpflichtete die
Zentrumsleitung des Sozialzentrums B A zur Rückerstattung von unrechtmässig
bezogenen Sozialhilfeleistungen im Betrag von Fr. 20'617.40. Sie ordnete
an, die Rückerstattungsforderung sei während vorerst zwölf Monaten mit
15 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt zu verrechnen. Mit Entscheid
vom 3. Juli 2023 wies die Sozialbehörde der Stadt Zürich das Begehren von A
um Neubeurteilung ab (Dispositivziffer 1).
Erwägungen
II.
Gegen den Neubeurteilungsentscheid vom 3. Juli 2023
erhob A am 3. August 2023 Rekurs an den Bezirksrat Zürich und beantragte
sinngemäss, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben. Mit Beschluss vom
19.
September 2024 wies der Bezirksrat den Rekurs ab (Dispositivziffer I).
III.
Gegen den Beschluss des Bezirksrats Zürich vom
19.
September 2024 erhob A am 17. Oktober 2024 Beschwerde ans
Verwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss, die vorinstanzlichen Entscheide
seien vollumfänglich aufzuheben. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2024
verzichtete der Bezirksrat Zürich auf eine Vernehmlassung. Sodann beantragte
die Sozialbehörde der Stadt Zürich am 21. November 2024 die
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der
vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 i. V. m. § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2)
zuständig. Der vorliegende
Streitwert beträgt Fr. 20'617.40. Somit ist die Kammer zum Entscheid
berufen (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 lit. c VRG). Da auch
die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Der
Untersuchungsgrundsatz (§ 7 Abs. 1 VRG) verpflichtet die
Verwaltungsbehörden von Amtes wegen dazu, für die richtige und vollständige
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Diese Pflicht kann
allerdings dadurch eingeschränkt werden, dass der gleiche Sachverhalt zuvor bereits
im Rahmen eines Strafverfahrens ermittelt wurde. Um widersprüchliche Entscheide
zu vermeiden, darf die Verwaltungsbehörde von den tatsächlichen Feststellungen
eines Strafgerichts nur unter gewissen Voraussetzungen abweichen. Gemäss der
zum Strassenverkehrsrecht ergangenen Rechtsprechung darf die für den
Führerausweisentzug zuständige Verwaltungsbehörde bei Vorliegen eines
rechtskräftigen Strafentscheids von dessen Tatsachenfeststellungen nur
abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die
dem Strafgericht unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn
das Strafgericht bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle
Rechtsfragen abgeklärt hat. Bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts ist
die Verwaltungsbehörde demgegenüber grundsätzlich nicht an das Strafurteil
gebunden (vgl. § 7 Abs. 4 VRG). Zurückhaltung ist indessen dann
geboten, wenn die Rechtsanwendung stark von der Würdigung von Tatsachen
abhängt, welche die Strafbehörde besser kennt als die Verwaltungsbehörde (VGr,
20.
August 2020, VB.2019.00549, E. 5.2.1; 5. Dezember 2019,
VB.2019.00323, E. 3.1 und 4.1; 17. Mai 2018, VB.2017.00595, E. 5.2 f.,
mit zahlreichen Hinweisen).
2.2
Diese
Einschränkung gilt insbesondere im ordentlichen Verfahren. Bei einem
Strafbefehl gilt dies nur in jenen Fällen, wo der Beschuldigte aufgrund der
Schwere der vorgeworfenen Delikte voraussehen musste, dass ein
Administrativverfahren eröffnet wird (VGr, 9. April 2008, VB.2008.00022, E. 2.1).
2.3
Das
Verwaltungsgericht hat die Frage, ob die strassenverkehrsrechtliche
Rechtsprechung zur Bindung der Verwaltungsbehörde an ein Strafurteil analog auf
Rückerstattungsforderungen im Sozialhilferecht angewandt werden kann, in
diversen Fällen offengelassen (VGr, 8. September 2017, VB.2016.00652, E. 2.3;
1.
Oktober 2015, VB.2015.00265, E. 4.2). In anderen Fällen hat es
eine solche Bindung zu Ungunsten der strafrechtlich verurteilten
sozialhilfeempfangenden Person insofern grundsätzlich bejaht, als es mit dem
Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbar sei, die strafrechtliche
Verurteilung zu akzeptieren und gegen deren tatsächliche Grundlagen im
anschliessenden Administrativverfahren Einwände zu erheben (VGr, 17. Mai
2018, VB.2017.00595, E. 5.4; 23. Juni 2016, VB.2016.00026, E. 5.4,
je mit Verweis auf BGr, 29. Mai 2015, 1C_476/2014, E. 2.3 und E. 2.6;
BGE 123 II 97 E. 3c/aa; 121 II 214 E. 3a). Inwiefern die erwähnte
Rechtsprechung zum Strassenverkehrsrecht vorliegend analog anzuwenden wäre, ist
mangels relevanter Sachverhaltsfeststellungen in der Einstellungsverfügung
nicht entscheidend. Die analoge Anwendung dieser Rechtsprechung ist auch
deshalb fraglich, weil der Beschwerdeführer eine Bindung zu seinen Gunsten
geltend macht, was sich kaum aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ableiten
lässt, und weil für die Sachverhaltsfeststellung im Strafverfahren unter
anderem das Verbot des Selbstbelastungszwangs und der Grundsatz "in dubio
pro reo" gelten, welche im Verwaltungsverfahren nicht zur Anwendung kommen
(vgl. VGr, 20. August 2020, VB.2019.00549, E. 5.2.4; vgl. zum
Sozialversicherungsrecht BGE 134 V 315 E. 4.5.3).
2.4
Wie die
Vorinstanz zu Recht erwog, enthält die Einstellungsverfügung entgegen der
Ansicht des Beschwerdeführers keine für die Beschwerdegegnerin verbindlichen
Sachverhaltsfeststellungen, gibt sie doch einzig den Inhalt der Strafanzeige
und die Aussagen des Beschwerdeführers wieder. Dass die Staatsanwaltschaft
irgendwelche weitergehenden Sachverhaltsabklärungen vorgenommen hätte, lässt
sich weder der Einstellungsverfügung noch den Akten entnehmen. Zudem besteht im
Rahmen der rechtlichen Würdigung der Sachverhaltselemente keine Bindung an die
Einstellungsverfügung. Die Beschwerdegegnerin war somit in ihrer
Sachverhaltswürdigung und selbstredend auch in ihrer rechtlichen Würdigung
frei. Dabei bleibt es unerheblich, ob und in welchem Umfang der
Beschwerdeführer seine Aussage anlässlich der polizeilichen Befragung
verweigert hatte oder nicht.
3.
3.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln
aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni
1981.
(SHG; LS 851.1) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese bemisst
sich grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für
Sozialhilfe (SKOS-Richtlinie; www.skos.ch; § 17 Abs. 1 der Verordnung
vom 21. Oktober 1981 zum Sozialhilfegesetz [SHV; LS 851.11]).
Sozialhilfe ist immer subsidiär und verlangt, dass zunächst alle anderen
Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen
erbracht werden. Zu den eigenen Mitteln gehören nach § 16 Abs. 2 lit. a SHV alle Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden Person. Sozialhilfe ist
auch nachrangig zu freiwilligen Leistungen Dritter und Unterstützungen ohne
Rechtspflicht. Sind daher Vermögenswerte vorhanden, sind diese zur Bestreitung
des Lebensunterhalts einzusetzen (VGr, 4. Oktober 2018, VB.2018.00260, E. 3.1).
3.2
Nach § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet,
wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Dieser
Rückerstattungstatbestand knüpft ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des
Leistungsbezuges infolge unwahrer oder unvollständiger Angaben an, ohne ein
schuldhaftes Verhalten der hilfeempfangenden Person vorauszusetzen. Ein
unrechtmässiges Verhalten liegt vor, wenn die betreffende Person gegen ihre
Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG verstösst oder eine
Meldepflicht gemäss § 28 SHV verletzt (VGr, 20. August 2020,
VB.2019.00549, E. 3.2; 23. Mai 2019, VB.2018.00764, E. 2.3).
Eine Rückerstattung kann allerdings nur dann verlangt werden, wenn davon
auszugehen ist, dass die Verletzung der Verfahrenspflichten auch in materieller
Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat.
Steht fest, dass die hilfeempfangende Person ihre Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat, ist die materielle
Rechtmässigkeit des Bezugs vollumfänglich von ihr zu beweisen, andernfalls an
der Rückerstattungspflicht festzuhalten ist (VGr, 20. August 2020,
VB.2019.00549, E. 3.2; 12. Dezember 2018, VB.2017.00066, E. 2.2).
3.3
Gestützt auf § 18 Abs. 1 SHG hat der
Hilfesuchende vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu geben über seine
finanziellen Verhältnisse im In- und Ausland, namentlich auch über Ansprüche
gegenüber Dritten (lit. a) sowie über seine persönlichen
Verhältnisse und diejenigen der in lit. b und c genannten Personen, soweit
die Auskunft für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe
geeignet und erforderlich ist (lit. d). Nach § 18 Abs. 3 SHG hat
der Hilfesuchende Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte
unaufgefordert zu melden. Gemäss § 17 Abs. 1 SHV in Verbindung mit A.4.1
Abs. 6 der SKOS-Richtlinie sind diese Änderungen überdies unverzüglich zu
melden.
3.4
Für eine
belastende Verfügung trägt grundsätzlich die Verwaltung die Beweislast. Für die
Beurteilung des unterstützungsrelevanten Sachverhalts kann sie sich dabei
veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte
(Vermutungsfolge) zu schliessen. Tatsächliche Vermutungen können sich in allen
Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht.
Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der
Lebenserfahrung gezogen werden. Als Problem der Beweiswürdigung berührt die
tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren
beherrschende Untersuchungsmaxime. Ist aus den vorhandenen Akten nach der
Lebenserfahrung der Schluss zu ziehen, dass eine hilfeempfangende Person
beispielsweise nicht deklarierte Einkünfte erzielte oder eine nicht deklarierte
Liegenschaft besitzt, obliegt es dieser, die Vermutung durch den Gegenbeweis
bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen. Entgegen der diesbezüglich
widersprüchlichen Klammerbemerkung in gewissen früheren Entscheiden des
Verwaltungsgerichts (VGr, 13. April 2022, VB.2021.00273, E. 2.3;
16.
September 2021, VB.2021.00191, E. 2.3; 9. Juli 2020,
VB.2020.00114, E. 2.4, mit zahlreichen Hinweisen) begründet dies keine
Beweislastumkehr (VGr, 14. März 2024, VB.2023.00121, E. 2.3; 22. Februar
2021, VB.2020.00553, E. 4; BGE 130 II 482 E 3.2; vgl. zum Ganzen auch BGE 135 II 161 E. 3).
Gelingt es der hilfeempfangenden Person nicht, mit
substanziierten Sachdarstellungen den begründeten Verdacht zu widerlegen, kann
die wirtschaftliche Hilfe zurückgefordert werden. Der Grundsatz in dubio pro
reo kommt im Verwaltungsrecht nicht zur Anwendung. Nach dem Gesagten hat die
hilfeempfangende Person bei hinreichender Vermutungsbasis mit geeigneten
Mitteln nachzuweisen, dass ihr die entdeckten Vermögenswerte entgegen ihrem
Anschein nicht zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden haben
und der Fürsorgebezug trotz vorhandenen finanziellen Mitteln rechtmässig
gewesen war (VGr, 14. März 2024, VB.2023.00121, E. 2.3; 16. September
2021, VB.2021.00191, E. 2.3; BGE 130 II 482 E 3.2).
3.5
Vorliegend
unterliess der Beschwerdeführer u. a. die Deklaration seiner Konten bei der Bank C und der
Bank D. Auf die Konten bei der Bank D gingen Zahlungen seines
ehemaligen Arbeitgebers – Fr. 1'251.05 (am 19. Dezember 2014) sowie
Fr. 17'266.35 (am 30. September 2014) – ein. Auf die Bank-C-Konten
wurden am 21. März 2017 je Fr. 1'000.- einbezahlt. Auf den
deklarierten Konten wurde ausserdem eine Einzahlung vom 31. Januar 2020
über Fr. 100.- festgestellt, welche der Beschwerdeführer nicht meldete.
3.6
Der
Beschwerdeführer bestreitet sinngemäss, dass er die Zahlungen von seinem
ehemaligen Arbeitgeber nicht deklariert habe. So habe er vor dem Arbeitsgericht
ausgesagt, dass er Sozialhilfe beziehe. Zudem habe er dem damaligen Sachbearbeiter
E im Jahr 2014 gemeldet, dass er das Geld zugesprochen bekommen habe und dass
er dies zum Zweck der Schuldentilgung bei der F-Bank habe abgeben müssen. Der
Sachbearbeiter habe ihm dies erlaubt.
3.7
Was die
nicht deklarierten Beträge über zweimal je Fr. 1'000.- und Fr. 100.-
betrifft, so bestreitet selbst der Beschwerdeführer nicht, dass er diese der
Beschwerdegegnerin nicht pflichtgemäss gemeldet und offengelegt hatte, wie dies
§ 18 Abs. 1 SHG verlangt. In Bezug auf die Zahlungen seines
ehemaligen Arbeitgebers scheint die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe diese
gemeldet und der zuständige Sachbearbeiter habe ihm die Schuldentilgung
erlaubt, unglaubhaft. Es finden sich in den ausführlichen und detaillierten
Aktennotizen der Beschwerdegegnerin keinerlei Hinweise auf eine solche Meldung.
Weshalb ein fachkundiger Sachbearbeiter eine derartige Meldung nicht in die
Akten aufnehmen sollte, ist nicht nachvollziehbar. Somit handelt es sich bei
der angeblichen Deklaration des Beschwerdeführers um eine unplausible Behauptung.
Dafür spricht auch, dass er eigens für diese Überweisungen zwei nicht
deklarierte Konti bei der Bank D eröffnete und diese kurz nach
Zahlungseingang wieder saldierte. Hinzu kommt, dass über diese Konti keine
anderen Transaktionen ausgeführt wurden und das Geld jeweils einige Tage nach
Eingang bar abgehoben wurde. Warum jemand auf diese Weise vorgehen sollte, d. h. warum jemand einen
Bargeldbezug über Fr. 16'200.- zwecks Schuldentilgung bei einer anderen
Bank tätigen sollte, anstatt einen solch hohen Betrag zu überweisen, leuchtet
nicht ein.
3.8
Folglich
handelt es sich bei sämtlichen zurückgeforderten Beträgen um nicht deklarierte
Vermögenswerte. Somit obliegt es dem Beschwerdeführer, ernsthafte Zweifel daran
zu wecken, dass es sich bei den nicht deklarierten Zahlungseingängen nicht um
Einkünfte handelt. Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Grundsatz "in
dubio pro reo" beruft, gilt es festzuhalten, dass dieser Grundsatz nur im
Strafverfahren angewendet wird und nicht im vorliegenden Verwaltungsverfahren.
Vielmehr gilt die Meldepflicht nach dem Grundsatz, dass Rechtsunkenntnis
schadet, für jede Person gleichermassen und unabhängig davon, ob sich die
unterstützte Person dessen bewusst ist oder nicht. Auch dass er die nicht
deklarierten Konti nach kurzer Zeit wieder liquidiert habe, vermag dem
Beschwerdeführer nicht zu helfen, entbindet ihn dies doch nicht von seiner
Mitwirkungspflicht.
4.
4.1
Bei der
Bemessung von finanziellen Leistungen der Sozialhilfe werden alle verfügbaren
Einnahmen berücksichtigt, ohne Rücksicht auf ihre Herkunft und Rechtsnatur und
darauf, ob sie einmalig oder laufend, regelmässig oder dauerhaft erzielt werden
(VGr, 16. Juni 2022, VB.2022.00090, E. 3.1 mit Hinweisen). Von den
Einnahmen im sozialhilferechtlichen Sinn ist das (vorbestehende) Vermögen
abzugrenzen, weil die SKOS-Richtlinien zu Beginn der Unterstützung einen Vermögensfreibetrag
vorsehen, der für eine Einzelperson derzeit Fr. 4'000.- beträgt
(SKOS-Richtlinien Kap. D.3.1 Abs. 4 lit. a). Vermögen, das im
Umfang des Freibetrags zum Zeitpunkt des Unterstützungsbeginns vorhanden ist, schmälert
den Unterstützungsanspruch nicht, wohingegen die unterstützte Person im Umfang
der von ihr erzielten Einnahmen nicht als bedürftig gilt. Zuflüsse vor Beginn
der Unterstützung stellen Vermögen, jene während der Unterstützung Einnahmen
dar. Für die Qualifikation als Einnahme spielt es keine Rolle, ob die
unterstützte Person die Leistungen für einen Zeitraum erhält, während dessen
sie von der Sozialhilfe (noch) nicht unterstützt wurde. Nach dem
Bedarfsdeckungsprinzip ist nicht der Entstehungszeitpunkt des Anspruchs,
sondern die effektive Realisierung während der Dauer der Unterstützung
massgebend. Als Konsequenz sind Nachzahlungen – z. B. Steuerrückerstattungen oder Nachzahlungen von
Lohn oder Sozialleistungen – grundsätzlich nicht als Vermögen mit
entsprechendem Freibetrag, sondern als Einnahmen zu qualifizieren (VGr,
16.
Juni 2022, VB.2022.00090, E. 3.3; Guido Wizent, Sozialhilferecht,
2.
A., Zürich/St. Gallen 2023, S. 266 f.).
4.2
Der
Beschwerdeführer macht geltend, dass er die Einzahlungen seines ehemaligen
Arbeitgebers über Fr. 1'251.05 und Fr. 17'266.35 dafür aufgewendet
habe, seine Mietschulden bei der F-Bank zu begleichen. Ansonsten wäre ihm die
Wohnung gekündigt worden. Zudem habe sein Sacharbeiter E diese Verwendung
erlaubt.
4.2.1
Die streitigen Zahlungen des ehemaligen Arbeitgebers wurden dem
Beschwerdeführer am 30. September 2014 sowie am 19. Dezember 2014
gutgeschrieben, also nach Unterstützungsbeginn durch die Beschwerdegegnerin am
1.
August 2014. Da es sich bei den Einzahlungen um Einnahmen handelt, wäre
der Beschwerdeführer grundsätzlich gehalten gewesen, diese zu melden und sie
für die Bestreitung seines Lebensunterhalts zu verwenden. Dementsprechend wäre
ihm die wirtschaftliche Hilfe zu kürzen gewesen.
4.2.2
Dem Beschwerdeführer gelingt es sodann nicht, darzutun, dass es sich bei
diesen streitigen Zahlungen nicht um anrechenbare Einnahmen handeln würde. Wie
bereits ausgeführt (vorne E. 3.7), erscheint es unglaubhaft, dass er diese
Zahlungen dem Sozialarbeiter gemeldet haben will, zumal nichts in den Akten
vermerkt wurde und es nicht nachvollziehbar wäre, weshalb ein fachkundiger
Sachbearbeiter dem Beschwerdeführer einen derart hohen Betrag ohne nähere
Prüfung und entgegen der Rechtslage zusprechen sollte.
4.2.3
Ebenfalls argumentiert der Beschwerdeführer widersprüchlich, wenn er
geltend macht, dass er den gesamten Betrag zur Deckung seiner Mietzinsschulden
aufwenden musste, damit er seine Wohnung nicht verliert. Aus den Akten ergibt
sich, dass der Beschwerdeführer beim Gespräch vom 12. August 2014 selbst
erklärt hatte, er habe erst ab dem Monat Juli 2014 ausstehende Mietzinsen. Bei
einer nachgewiesenen Wohnungsmiete von Fr. 855.- bleibt unklar, wie der
restliche Betrag von Fr. 17'662.40 verwendet worden sein sollte. Auch ist
fraglich, warum er die Mietzinsen einer Bank geschuldet haben sollte und nicht
der Vermieterin. Ferner bleibt unklar, warum er angeblich bei der F-Bank
Schulden in dieser Höhe gehabt haben soll, obwohl er nicht darlegt, dass er
jemals ein Konto bei dieser Bank gehabt oder eine andere Geschäftsbeziehung
bestanden hätte. Zudem wäre es ihm zumutbar gewesen, Beweismittel für eine
derartige Rückzahlung vorzulegen, was er indessen unterliess. Sodann ist es
nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer eigens für diese zwei
Transaktionen jeweils zwei neue Bankkonti eröffnete und innert wenigen Tagen
das Geld in bar abhob und alsdann die nichtdeklarierten Konti wieder saldierte,
wenn doch sein Sozialarbeiter dies erlaubt hätte. Nahe liegender wäre es, wenn
eine solch grosse Transaktion über ein bereits vorhandenes deklariertes Konto
und mittels Überweisung statt Barabhebung abgewickelt worden wäre.
4.2.4
Das Vorgehen des Beschwerdeführers deutet vielmehr darauf hin, dass er
versucht hat, diese Gelder der Kenntnisnahme der Beschwerdegegnerin zu
entziehen. Es handelt sich daher bei der geltend gemachten Verwendung um eine unplausible
Behauptung. Folglich erweist sich die Rückforderung über Fr. 1'251.05
sowie über Fr. 17'266.35 als rechtmässig.
4.3
Soweit der
Beschwerdeführer nach wie vor geltend macht, dass die beiden Einzahlungen über
je Fr. 1'000.- vom 21. März 2017 zum Vermögensfreibetrag zählten,
trifft dies nicht zu. Die fraglichen Einzahlungen erfolgten erst nach
Unterstützungsbeginn (1. August 2014). Sie sind daher als Einnahmen zu
qualifizieren und stellen kein – bei Unterstützungsbeginn vorhandenes –
Vermögen dar. Damit erweist sich die Rückforderung dieser Beträge ebenfalls als
rechtmässig.
4.4
Zuletzt
macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Einzahlung über Fr. 100.- aus
seinem monatlichen Unterstützungsbudget stamme. Allerdings legt er dafür keine
Beweise vor. Vielmehr erfolgte die streitige Einzahlung in bar auf sein
deklariertes Konto, auf welches die Sozialhilfe ausbezahlt wird. Damit gelingt
es dem Beschwerdeführer nicht, die Vermutung zu widerlegen, dass er mit diesem
Betrag seinen Lebensunterhalt bestritten hat. Daran vermag auch der vage
Vermerk der Zahlung "Mietausgleich Konto" nichts zu ändern. Auch
diese Rückforderung über Fr. 100.- erweist sich folglich als rechtmässig.
4.5
Damit
bleibt festzuhalten, dass die Rückforderung von Fr. 20'617.40 nicht zu
beanstanden ist. Da der Beschwerdeführer Sozialhilfe unrechtmässig in
Verletzung seiner Mitwirkungspflicht bezogen hatte, richtet sich die
Rückzahlung nach § 26 SHG und nicht nach § 27 SHG. Damit geht die
Argumentation des Beschwerdeführers fehl, wonach ihm aufgrund eines
Vermögensanfalls ein Freibetrag von Fr. 30'000.- zu belassen sei
(SKOS-Richtlinie Kap. E.2.1 Abs. 2 lit. a). Dieser Freibetrag
ist lediglich auf rechtmässig bezogene Sozialhilfeleistungen anwendbar
(SKOS-Richtlinie Kap. E. 2.1 Abs. 1).
5.
Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, dass
die angeordnete Kürzung des Grundbedarfs von 15 % über zwölf Monate mit
anschliessender erneuter Prüfung unverhältnismässig wäre. Diese Kürzung
orientiert sich an der Rechtsprechung und liegt somit innerhalb des zulässigen
Spielraums (vgl. statt vieler VGr, 2. April 2024, VB.2023.00705, E. 6.1).
6.
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'270.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Zürich.