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Entscheid

VB.2024.00635

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00635

22. Mai 2025Deutsch19 min

(URT.2025.26280)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00635

Urteil

der 4.

Kammer

vom 22. Mai 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz),

Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi,

Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, eine 1984 geborene deutsche Staatsangehörige, reiste

im Juni 2006 in die Schweiz ein, wo sie zur Ausübung einer unselbständigen

Erwerbstätigkeit als Pflegefachfrau zunächst eine Kurzaufenthaltsbewilligung

EU/EFTA und nach Umwandlung des Anstellungsverhältnisses in ein unbefristetes

im Juli 2007 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erhielt. Diese

Bewilligung verlängerte das Migrationsamt des Kantons Zürich zuletzt bis am

28. Juni 2022.

Ende März 2023 ersuchte die seit 2019

verbeiständete A um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

wobei auf dem Verlängerungsformular seitens einer Mitarbeiterin bzw. eines

Mitarbeiters des Personenmeldeamts Zürich vermerkt worden war, dass die

Gesuchstellerin auf Stellensuche sei. Auf die Nachfragen des Migrationsamts zu

ihren persönlichen Verhältnissen reagierte A in der Folge nicht fristgerecht,

weshalb ihr das Amt mit Verfügung vom 6. Februar 2024 die

Bewilligungsverlängerung verweigerte und sie aus der Schweiz

wegwies.

Mit Schreiben vom 29. April 2024 gelangte der

Beistand von A an das Migrationsamt und ersuchte um Wiederwägung der Verfügung

vom 6. Februar 2024. Mit Verfügung vom 18. Juli 2024 wies das

Migrationsamt das Gesuch erneut ab und forderte A auf, die Schweiz bis am

17. Oktober 2024 zu verlassen.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen

Rekurs mit Entscheid vom 17. September 2024 ab (Dispositiv-Ziff. I),

setzte A eine neue Ausreisefrist bis am 17. November 2024

(Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihr die Rekurskosten von Fr. 875.-

(Dispositiv-Ziff. III) und richtete in Dispositiv-Ziff. IV keine

Parteientschädigung aus.

III.

Am 18. Oktober 2024 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge seien der

Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 17. September 2024 und die

Verfügung des Migrationsamts vom 18. Juli 2024 aufzuheben und sei ihre

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA in Gutheissung des Wiedererwägungsgesuchs vom 29. April

2024.

zu verlängern, eventualiter der Fall zwecks weiterer Abklärungen an das

Migrationsamt zurückzuweisen; in prozessualer Hinsicht ersuchte A zudem um

unentgeltliche Rechtspflege.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 22. Oktober

2024.

auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Am 5. November 2024, am 10. Januar sowie am 28. Februar 2025

reichte die Rechtvertreterin von A weitere Unterlagen nach und am

28.

April 2025 eine aktualisierte Honorarnote.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

2.

2.1

Die

Vorinstanz erwägt in ihrem Entscheid einleitend, dass der Beschwerdegegner auf

das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin nicht hätte eintreten müssen

bzw. dürfen, da sich die Rechtslage oder die tatsächlichen Umstände seit seinem

ersten Entscheid vom 6. Februar 2024 nicht wesentlich geändert hätten und

die Beschwerdeführerin auch nicht – im Sinn einer Revision gemäss §§ 86a–86d

VRG – erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft gemacht habe, die ihr im

früheren Verfahren nicht bekannt gewesen seien oder die schon damals geltend zu

machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich gewesen sei oder keine

Veranlassung bestanden habe (vgl. zu den Voraussetzungen für ein Eintreten auf

ein Wiedererwägungsgesuch BGr, 17. Februar 2022, 2C_861/2021, E. 3.2;

VGr, 17. März 2022, VB.2022.00072, E. 2.2 mit Hinweisen).

2.2

Dem lässt

sich nicht folgen. Entgegen der Vorinstanz war der Beschwerdegegner hier aufgrund

der Umstände gehalten, das erstinstanzliche Verfahren wieder aufzunehmen und die

Verfügung vom 6. Februar 2024 auf Grundlage der bisher nicht bekannten

Vorbringen des Beistands der Beschwerdeführerin (namentlich zu deren

Gesundheitszustand) materiell zu prüfen:

Wie die Beschwerdeführerin

zu Recht einwendet, wurde ihr gegenüber im Mai 2019 eine

Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gestützt auf Art. 394 in

Verbindung mit Art. 395 des Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907

(SR 210) errichtet, insbesondere zur Vertretung beim Erledigen

administrativer Angelegenheiten im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post,

(Sozial-)Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen, und wurde

dieser Entscheid dem Personenmeldeamt der Stadt Zürich mitgeteilt. Der

Entscheid wird damit begründet, dass die Beschwerdeführerin infolge einer

schweren Suchterkrankung in verschiedenen Bereichen ihre Angelegenheiten nicht

mehr hinreichend überblicken könne und mit deren Erledigung überfordert sei. So

sei die Beschwerdeführerin zwar in der Lage, jemanden gehörig zu

bevollmächtigen, doch scheitere die "Vollmachtsfähigkeit" namentlich

daran, dass sie nicht in der Lage wäre, einer beauftragten Person die jeweils

benötigten Unterlagen einzureichen.

Die Verfügung des Beschwerdegegners

vom 6. Februar 2024 wurde diesem von der Post mit dem Vermerk "Nicht

abgeholt" retourniert. Auf verschiedene frühere Schreiben bzw. Anfragen

des Beschwerdegegners hatte die Beschwerdeführerin nicht reagiert, obschon ein

Teil davon wegen des Fehlens einer Meldeadresse der Beschwerdeführerin auch dem

Personenmeldeamt der Stadt Zürich zur Kenntnis gebracht worden war. Die

Verfügung vom 6. Februar 2024 ging ebenfalls in Kopie an das

Personenmeldeamt. Der Beistand der Beschwerdeführerin erfuhr davon bzw. von dem

gegen diese eingeleiteten migrationsrechtlichen Verfahren jedoch eigenen

Angaben zufolge erst im Rahmen eines Telefonats mit dem Personenmeldeamt am

28.

April 2024. Bereits am Folgetag und damit innert nützlicher Frist ersuchte

er um Wiedererwägung der Verfügung des Beschwerdegegners vom 6. Februar

2024.

und wies diesen auf die – bisher nicht bekannten – gesundheitlichen

Probleme der Beschwerdeführerin hin.

Als Fazit: Weil der Beschwerdegegner keine Kenntnis von

der Beistandschaft hatte, konnte die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf

rechtliches Gehör nicht in hinreichender Weise wahrnehmen und wurde ihr auch

die Ausgangsverfügung nicht gehörig eröffnet. Damit erwies sich das

erstinstanzliche Verfahren nachträglich als mangelhaft und war der Beschwerdegegner

gehalten, dieses wieder aufzunehmen und neu zu entscheiden.

3.

3.1

Gemäss

Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) gilt dieses Gesetz für

Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute

Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom

21.

Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) keine abweichenden

Bestimmungen enthält oder das Ausländer- und Integrationsgesetz günstigere

Bestimmungen vorsieht.

3.2

Das

Freizügigkeitsabkommen bezweckt die diskriminierungsfreie Einführung des freien

Personenverkehrs für erwerbstätige (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie

Selbständigerwerbende [Art. 1 lit. a FZA]) sowie nichterwerbstätige

(Art. 1 lit. c FZA) Angehörige eines EU-Mitgliedstaats und ihre

Familienangehörigen (vgl. Art. 3 Anhang I FZA). Entsprechend ist den

genannten Personenkategorien im Rahmen der Voraussetzungen des Anhangs I

FZA etwa gestattet, sich – mit einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA – in der Schweiz

aufzuhalten und hier einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit

nachzugehen (vgl. Art. 4 bzw. Art. 6 FZA in Verbindung mit

Art. 6 ff. Anhang I FZA).

Die Aufenthaltsbewilligungen nach dem

Freizügigkeitsabkommen sind rein deklaratorisch und bestätigen bloss ein von

Rechts wegen bestehendes Aufenthaltsrecht. Wenn die Voraussetzungen nicht mehr

erfüllt sind, die den ursprünglichen Aufenthaltsanspruch begründen, und die

betroffene Person auch aus keiner anderen Bestimmung des

Freizügigkeitsabkommens einen (neuen) Aufenthaltsanspruch abzuleiten vermag,

kann die zuständige Behörde eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA widerrufen bzw.

nicht verlängern (Art. 23 der Verordnung über den freien Personenverkehr

vom 22. Mai 2002 [VFP, SR 142.203] in Verbindung mit Art. 62 AIG;

BGE 144 II 1 E. 3.1; BGr, 14. Januar 2021, 2C_1007/2020,

E. 2.1).

3.3

Das

Freizügigkeitsabkommen lässt Niederlassungsvereinbarungen unberührt, die den

Angehörigen der Vertragsstaaten weitergehende Rechte einräumen (vgl.

Art. 22 in Verbindung mit Art. 12 FZA). Hierzu zählt unter anderem

die Niederschrift vom 19. Dezember 1953 zwischen der Schweiz

und der Bundesrepublik Deutschland über Niederlassungsfragen

(SR 0.142.111.364, nachfolgend: Niederschrift), die deutschen

Staatsangehörigen nach einem ununterbrochenen ordnungsgemässen Aufenthalt von

fünf Jahren in der Schweiz Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung

einräumt, was den weniger weitgehenden Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung

in sich schlösse (Ziff. I.1 Niederschrift in Verbindung mit Art. 5

VFP).

Dieser Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsanspruch steht

unter dem Vorbehalt, dass kein Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG oder

Art. 63 Abs. 2 AIG gegeben ist (Art. 34 Abs. 2 lit. b

AIG) und die ausländische Person integriert ist (Art. 34 Abs. 2

lit. c AIG; VGr, 26. August 2021, VB.2021.00406, E. 2.3 [sowie

das dazu ergangene Urteil BGr, 9. Mai 2022, 2C_881/2021,

E. 4.2 f.]).

4.

4.1

Gemäss

Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 6

Abs. 1 Anhang I FZA erhält eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer,

die bzw. der die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei innehat und mit einer

Arbeitgeberin bzw. einem Arbeitgeber des Aufnahmestaats ein Arbeitsverhältnis

mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingeht, eine Aufenthaltserlaubnis

mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der

Erteilung der Erlaubnis (Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA). Diese wird automatisch

um mindestens fünf Jahre verlängert. Bei der ersten Verlängerung kann die

Gültigkeitsdauer beschränkt werden, wenn die ausländische Person seit mehr als

zwölf aufeinanderfolgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos ist; die Dauer der

Bewilligungsverlängerung darf ein Jahr nicht unterschreiten.

4.2

Nach

Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA verliert eine ausländische Person bei

unfreiwilliger Beendigung der Erwerbstätigkeit nicht unmittelbar ihren

Arbeitnehmerstatus und damit ihr Aufenthaltsrecht. Eine ausländische Person

kann diesen Status aber verlieren, wenn sie entweder (1) freiwillig arbeitslos

geworden ist oder (2) aufgrund ihres Verhaltens feststeht, dass keinerlei

ernsthafte Aussichten (mehr) darauf bestehen, dass sie in absehbarer Zeit eine

andere Arbeit finden wird, oder (3) ihr Verhalten gesamthaft als

rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss, da sie ihre Bewilligung (etwa)

gestützt auf eine fiktive bzw. zeitlich kurze Erwerbstätigkeit einzig zum Zweck

erworben hat, von günstigeren Sozialleistungen als im Heimat- oder einem

anderen Vertragsstaat zu profitieren (BGE 141 II 1

E. 2.2.1 mit Hinweisen; BGr, 20. Dezember 2023, 2C_471/2022,

E. 3.4).

4.3

Die vor

Inkrafttreten von Art. 61a AIG am 1. Januar 2018 begründete

Rechtsprechung zum Verlust des freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruchs

bestimmte, dass von fehlenden Aussichten auf eine neue Stelle auszugehen ist,

wenn eine ursprünglich unfreiwillig arbeitslos gewordene ausländische Person

18.

Monate arbeitslos geblieben ist und sie ihren Anspruch auf

Arbeitslosengelder ausgeschöpft hat (vgl. BGE 147 II 1 E. 2.1.3; BGr,

2.

Juli 2024, 2C_321/2023, E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).

Art. 61a Abs. 4 AIG sieht nun vor, dass bei

unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach den ersten zwölf

Monaten des Aufenthalts das Aufenthaltsrecht der ausländischen Person mit einer

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA sechs Monate nach Beendigung des

Arbeitsverhältnisses erlischt (Satz 1). Wenn nach Ablauf der sechs Monate

weiterhin Arbeitslosenentschädigungen ausbezahlt werden, so erlischt das

Aufenthaltsrecht sechs Monate nach dem Ende der Entschädigung (Satz 2). Diese

Regelung gelangt jedoch nicht zur Anwendung, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund

vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Unfall oder Invalidität

beendet wurde (Art. 61a Abs. 5 AIG).

4.4

Bei

dauernder Arbeitsunfähigkeit besteht ein bedingungsloses Verbleiberecht, wenn

Staatsangehörige der EU oder EFTA wegen eines Arbeitsunfalls oder einer

Berufskrankheit dauernd arbeitsunfähig geworden sind und Anspruch auf eine

Rente eines schweizerischen Versicherungsträgers haben oder nach zweijährigem

ständigem Aufenthalt in der Schweiz aus einem anderen Grund dauerhaft

arbeitsunfähig werden (Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung

mit Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung [EWG] Nr. 1251/70

bzw. Art. 2 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 75/34/EWG). Gemäss den

genannten Bestimmungen muss die unselbständige bzw. selbständige

Erwerbstätigkeit gerade "infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit"

aufgegeben worden sein, was nicht der Fall ist, wenn die Erwerbsaufgabe auf

andere Gründe zurückzuführen ist bzw. der Arbeitnehmerstatus bei Eintritt der

Arbeitsunfähigkeit bereits entfallen war (vgl. BGr, 2. Juli 2024,

2C_321/2023, E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). In Analogie zum

Sozialversicherungsrecht liegt eine derartige "dauernde

Arbeitsunfähigkeit" erst vor, wenn gesundheitliche Gründe die Aufnahme

auch einer angepassten Tätigkeit ausserhalb des angestammten Berufsumfelds

dauerhaft verhindern und in diesem Sinn eine dauernde Erwerbsunfähigkeit

vorliegt (BGE 146 II 89 E. 4). Für den Eintritt der dauernden

Arbeitsunfähigkeit ist in der Regel auf die Ergebnisse im

invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren abzustellen (BGE 144 II 121

E. 3.6.2; BGr, 2. Juli 2024, 2C_321/2023, E. 5.4.1 mit weiteren

Hinweisen). Läuft parallel zum ausländerrechtlichen ein

sozialversicherungsrechtliches Verfahren, in dem die Arbeitsunfähigkeit

abgeklärt wird, muss die Verfügung der Sozialversicherungsbehörde abgewartet

werden (BGr, 8. Juli 2014, 2C_1102/2013, E. 4.4 mit Hinweis).

4.5

Die

Beschwerdeführerin absolvierte in der Heimat nach dem Realschulabschluss eine

Ausbildung zur Pflegefachfrau mit Schwerpunkt Psychiatrie. Anfang Juli 2006

schloss sie einen befristeten Arbeitsvertrag als diplomierte Pflegefachfrau mit

der Einrichtung C in Zürich ab, woraufhin sie eine

Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA erhielt. Mit Vertragsänderung vom

12.

bzw. 28. September 2006 wurde das befristete Arbeitsverhältnis in

ein unbefristetes umgewandelt und der Beschwerdeführerin im Juli 2007 eine

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Ausübung einer unselbständigen

Erwerbstätigkeit, das heisst als Arbeitnehmerin im freizügigkeitsrechtlichen

Sinn, erteilt.

Wie lange das Anstellungsverhältnis dauerte, geht aus den

Akten nicht hervor. Per 1. November 2011 trat die Beschwerdeführerin

jedenfalls eine unbefristete Anstellung als diplomierte Pflegefachfrau bei der Einrichtung D

in Zürich an. Dieses Anstellungsverhältnis wurde nach Angaben der Einrichtung D

auf Ende Februar 2019 "verschuldet" aufgelöst, weil die Beschwerdeführerin

ab Juli 2018 nicht mehr zur Arbeit erschienen sei und mehrfach ihre

Meldepflicht bzw. die "Beweispflicht für ihr Fernbleiben" von der Arbeit

verletzt habe. Laut der Beschwerdeführerin hätten ihre Suchterkrankung und ihre

depressive Verstimmung zuletzt immer wieder zu Krankschreibungen sowie

"unzuverlässigem Verhalten" ihrerseits geführt; ein Case Management

habe nicht funktioniert. Aus den eingereichten medizinischen Akten geht in

diesem Zusammenhang hervor, dass die Beschwerdeführerin seit bald 20 Jahren

Substanzen konsumiert und 2011 – nach einer Trennung – erstmals in Kontakt mit

Heroin kam, wobei sich rasch eine schwere Abhängigkeit entwickelte. Seit

Dezember 2013 ist die Beschwerdeführerin deshalb beim Zentrum E für

Suchtmedizin in ambulanter ärztlicher Behandlung. Im fraglichen Zeitraum rund

um die Auflösung des Anstellungsverhältnisses der Beschwerdeführerin fand dabei

offenbar nach mehrjähriger Substitution mit Sevre-Long aufgrund der starken

Nebenwirkungen und eines regelmässigen Heroinbeikonsums ein Wechsel zu einer heroingestützten

Behandlung (HeGeBe) mit pharmazeutischem Heroin statt. Ab dem 18. Februar

2019.

befand sich die Beschwerdeführerin zudem in stationärer Behandlung in der Einrichtung F

"zum Beikonsumentzug von Heroin, Kokain, Amphetaminen und Alkohol und zur

psychischen Stabilisierung". Der Austritt aus der Entzugsklinik erfolgte

am 27. März 2019 "irregulär, auf Patientenwunsch".

Am 15. Mai 2019 meldete sich die Beschwerdeführerin

nach Angaben der Arbeitslosenversicherung beim zuständigen Regionalen

Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) an. Da sie indes auch nach einer Mahnung nicht

zum vorgeschriebenen Beratungsgespräch erschienen war, wurde sie per 25. Mai

2019.

wieder vom RAV abgemeldet. Am 28. Mai 2019 erfolgte die Anordnung der

Beistandschaft durch die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zur

Vertretung und Unterstützung der Beschwerdeführerin in administrativen

Angelegenheiten. Der damalige Beistand der Beschwerdeführerin meldete diese in

der Folge zum Sozialhilfebezug an. Der Bezug hält inzwischen seit August 2019

an. Ein erstes Gesuch um Ausrichtung von Leistungen der Invalidenversicherung

(IV), das der Beistand im August 2021 für die Beschwerdeführerin stellte, wies

die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) mit Verfügung vom 3. März

2023.

ab, weil die Beschwerdeführerin wiederholt Termine nicht wahrgenommen habe

und (auch für ihren Beistand) nicht erreichbar gewesen sei. Eigenen Angaben im

Rekursverfahren zufolge ging es der Beschwerdeführerin damals psychisch sehr schlecht. Entweder habe sie sich nicht

an die Termine halten können oder dann sei sie zu spät gewesen. Das habe sie

nicht absichtlich gemacht, aber leider könne sie es nicht immer verhindern,

dass die Panik sie einhole.

Im Dezember 2024 reichte

der behandelnde Psychiater der Beschwerdeführerin der SVA ein Gesuch um

Revision des IV-Verfahrens ein, das gegenwärtig (noch) in Prüfung ist.

Gemäss den im hängigen IV-Verfahren abgegebenen aktuellen ärztlichen

Einschätzungen leidet die Beschwerdeführerin an einer Störung der Psyche und

des Verhaltens durch Opioide (Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig Teilnahme an

einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm) sowie durch Sedativa oder

Hypnotika (Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent), Störungen durch Kokain

(Abhängigkeitssyndrom) und Tabak (Abhängigkeitssyndrom), einer rezidivierenden

depressiven Störung, einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung

(impulsiver Typ) und einer nicht näher bezeichneten hyperkinetischen Störung.

Zufolge des behandelnden Psychiaters ist die Beschwerdeführerin unverändert in

das Opioidersatzprogramm eingebunden und erhält die Höchstdosis. Die Einnahme

erfolge zuverlässig. lm Rahmen der Opioidersatztherapie fänden ausserdem

regelmässig einstündige Gesprächstermine in Form einer kognitiven

Verhaltenstherapie statt. Zudem sei der Beschwerdeführerin die Aufnahme einer

psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung dringend empfohlen worden, nicht

nur aufgrund des Substanzkonsums, sondern auch zur Bearbeitung der bestehenden

depressiven Symptomatik. Diese sei aktuell mittelgradig ausgeprägt. Die

Beschwerdeführerin leide unter einem ständigen Stressgefühl, sie habe die

Freude an alltäglichen Dingen verloren und sei oft traurig. Sie habe wenig

Antrieb und schiebe auch wichtige Dinge vor sich her.

4.6

Aus dem

Vorstehenden erhellt, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren schwer sucht-

sowie psychisch krank ist und zuletzt im Jahr 2019 bzw. 2018 einer

Erwerbstätigkeit nachging. Den dem Gericht vorliegenden (angesichts der

Krankengeschichte wenigen) ärztlichen Unterlagen lassen sich jedoch keine

zuverlässigen Angaben dazu entnehmen, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin

arbeitsfähig ist bzw. ob bei ihr von einer dauernden Arbeitsunfähigkeit im Sinn

der vorzitierten Rechtsprechung ausgegangen werden muss oder ob sie allenfalls

bloss teilweise bzw. nur vorübergehend voll arbeitsunfähig ist. Im

letztgenannten Fall stellte sich zudem weiter die Frage, wie lange die

(vorübergehende) Arbeitsunfähigkeit bereits anhält und ob nicht bereits die

Beendigung des letzten Anstellungsverhältnisses der Beschwerdeführerin im Sinn

von Art. 61a Abs. 5 AIG aufgrund vorübergehender Arbeitsunfähigkeit

infolge Krankheit erfolgte. Zwar führte ihre frühere Arbeitgeberin das

ungenügende Verhalten und nicht die Krankheit der Beschwerdeführerin als

Kündigungsgrund an, die Schilderungen beider Parteien zum Kündigungshergang und

die Diagnose der Beschwerdeführerin legen aber nahe, dass zwischen beidem ein

enger Zusammenhang bestand bzw. das beanstandete unzuverlässige Verhalten

kausal auf den schlechten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin

zurückzuführen war.

Zu diesen offenen Fragen kann das hängige (zweite)

IV-Verfahren der Beschwerdeführerin wertvolle Hinweise liefern. Während diese

im Rahmen ihres ersten IV-Verfahrens nie ärztlich begutachtet wurde und –

soweit ersichtlich – auch keine ärztlichen Berichte eingeholt wurden, die sich

zum Grad ihrer Arbeitsunfähigkeit geäussert hätten, finden gegenwärtig offenbar

erstmals Abklärungen zur Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin statt, was

Aufschluss über ihre Arbeitnehmereigenschaft im Sinn des Freizügigkeitsabkommens

geben kann. Ob sich die Beschwerdeführerin trotz langjähriger Arbeitslosigkeit

noch auf das Freizügigkeitsabkommen berufen kann, lässt sich mithin erst beurteilen,

wenn der Ausgang des hängigen invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens

feststeht (vgl. BGE 141 II 1 E. 4.2.1; BGr, 8. Juli 2014,

2C_1102/2013, E. 4.4).

4.7

Die

Vorinstanz hat ihren Entscheid über die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA der Beschwerdeführerin daher gestützt auf einen unvollständig

abgeklärten Sachverhalt getroffen.

Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich eine Rückweisung

der Angelegenheit an die Vorinstanz. Diese wird (nach Sistierung des Verfahrens

für den Fall, dass bis dahin noch kein rechtskräftiger Entscheid der SVA

vorliegt) über den Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

der Beschwerdeführerin neu zu befinden haben. Bei dieser Gelegenheit ebenfalls

näher abzuklären sein werden die sozialen Kontakte der Beschwerdeführerin in

der Schweiz. So geht diesbezüglich aus den Akten lediglich hervor, dass die

Beschwerdeführerin seit Juli 2019 bei einer Freundin gemeldet ist und diese sie

jedenfalls im Zeitpunkt des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

vom 28. Mai 2019 im Alltag nach Kräften (auch finanziell) unterstütze. In

den neu eingereichten ärztlichen Unterlagen findet sich zudem die (vage)

Aussage, dass die Beschwerdeführerin langjährige Freundschaften ausserhalb der

Drogenszene pflege.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen

und die Angelegenheit zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zum

Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

6.

6.1

Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen

(§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eine

angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zuzüglich Mehrwertsteuer)

für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

6.2

Die

Beschwerdeführerin ersucht für das Beschwerdeverfahren um Gewährung

unentgeltlicher Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private,

welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig

aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche

Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen

Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre

Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Durch die Kostenbelastung des Beschwerdegegners wird das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos. Die Beschwerdeführerin

ist sodann offenkundig mittellos und die Rechtsvertretung erweist sich als

Dispositiv

notwendig. Demnach ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung

gutzuheissen und der Beschwerdeführerin in der Person ihrer Rechtsvertreterin

eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

6.3 Gemäss § 9 Abs. 1 der

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018

(LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige

Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche

Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die

Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt

werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des

Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010

(LS 215.3) in der Regel Fr. 220.- pro Stunde.

Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin macht für das

Beschwerdeverfahren insgesamt einen Aufwand von 9,95 Stunden sowie Spesen

im Betrag von Fr. 87.50 geltend. Angesichts der bei der Beschwerdeführerin

bestehenden Gesundheitsproblematik und des Umstands, dass die Rechtsanwältin

das Mandat erst im Hinblick auf das Beschwerdeverfahren übernahm, erweist sich

dieser Aufwand als angemessen. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der

Beschwerdeführerin ist daher für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit insgesamt

Fr. 2'460.90 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu

entschädigen. Davon ist die der Rechtsvertreterin auszubezahlende

Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) in Abzug zu

bringen, woraus eine Entschädigung von Fr. 298.90 (inklusive

Mehrwertsteuer) resultiert.

Für diesen Betrag bleibt die Beschwerdeführerin nach

§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG zur

Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des

Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

7.

Zur

Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird,

ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG, SR 173.110) zulässig (vgl. BGr, 29. August 2013, 2C_75/2013,

E. 1.1 f.). Ansonsten

steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG

offen.

Letztinstanzliche

kantonale Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide im Sinn von

Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477

E. 4.2). Die Rückweisung ist daher vor Bundesgericht nur direkt

anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann

(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid der Sicherheitsdirektion

vom 17. September 2024 wird aufgehoben. Die Angelegenheit wird im Sinn der

Erwägungen zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zum Neuentscheid an die

Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung für das

Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, dasjenige

um unentgeltliche Rechtsvertretung gutgeheissen und ihr in der Person von

Rechtsanwältin B für das Beschwerdeverfahren eine unentgeltliche

Rechtsbeiständin beigegeben.

5. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwältin B für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zuzüglich

Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

6. Rechtsanwältin B

wird für ihren Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 298.90 (inklusive

Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der

Beschwerdeführerin bleibt vorbehalten.

7. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

8. Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration;

d) die Gerichtskasse.