VB.2024.00635
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00635
22. Mai 2025Deutsch19 min
(URT.2025.26280)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00635
Urteil
der 4.
Kammer
vom 22. Mai 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz),
Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi,
Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, eine 1984 geborene deutsche Staatsangehörige, reiste
im Juni 2006 in die Schweiz ein, wo sie zur Ausübung einer unselbständigen
Erwerbstätigkeit als Pflegefachfrau zunächst eine Kurzaufenthaltsbewilligung
EU/EFTA und nach Umwandlung des Anstellungsverhältnisses in ein unbefristetes
im Juli 2007 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erhielt. Diese
Bewilligung verlängerte das Migrationsamt des Kantons Zürich zuletzt bis am
28. Juni 2022.
Ende März 2023 ersuchte die seit 2019
verbeiständete A um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
wobei auf dem Verlängerungsformular seitens einer Mitarbeiterin bzw. eines
Mitarbeiters des Personenmeldeamts Zürich vermerkt worden war, dass die
Gesuchstellerin auf Stellensuche sei. Auf die Nachfragen des Migrationsamts zu
ihren persönlichen Verhältnissen reagierte A in der Folge nicht fristgerecht,
weshalb ihr das Amt mit Verfügung vom 6. Februar 2024 die
Bewilligungsverlängerung verweigerte und sie aus der Schweiz
wegwies.
Mit Schreiben vom 29. April 2024 gelangte der
Beistand von A an das Migrationsamt und ersuchte um Wiederwägung der Verfügung
vom 6. Februar 2024. Mit Verfügung vom 18. Juli 2024 wies das
Migrationsamt das Gesuch erneut ab und forderte A auf, die Schweiz bis am
17. Oktober 2024 zu verlassen.
Erwägungen
II.
Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen
Rekurs mit Entscheid vom 17. September 2024 ab (Dispositiv-Ziff. I),
setzte A eine neue Ausreisefrist bis am 17. November 2024
(Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihr die Rekurskosten von Fr. 875.-
(Dispositiv-Ziff. III) und richtete in Dispositiv-Ziff. IV keine
Parteientschädigung aus.
III.
Am 18. Oktober 2024 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge seien der
Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 17. September 2024 und die
Verfügung des Migrationsamts vom 18. Juli 2024 aufzuheben und sei ihre
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA in Gutheissung des Wiedererwägungsgesuchs vom 29. April
2024.
zu verlängern, eventualiter der Fall zwecks weiterer Abklärungen an das
Migrationsamt zurückzuweisen; in prozessualer Hinsicht ersuchte A zudem um
unentgeltliche Rechtspflege.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 22. Oktober
2024.
auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.
Am 5. November 2024, am 10. Januar sowie am 28. Februar 2025
reichte die Rechtvertreterin von A weitere Unterlagen nach und am
28.
April 2025 eine aktualisierte Honorarnote.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
2.
2.1
Die
Vorinstanz erwägt in ihrem Entscheid einleitend, dass der Beschwerdegegner auf
das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin nicht hätte eintreten müssen
bzw. dürfen, da sich die Rechtslage oder die tatsächlichen Umstände seit seinem
ersten Entscheid vom 6. Februar 2024 nicht wesentlich geändert hätten und
die Beschwerdeführerin auch nicht – im Sinn einer Revision gemäss §§ 86a–86d
VRG – erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft gemacht habe, die ihr im
früheren Verfahren nicht bekannt gewesen seien oder die schon damals geltend zu
machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich gewesen sei oder keine
Veranlassung bestanden habe (vgl. zu den Voraussetzungen für ein Eintreten auf
ein Wiedererwägungsgesuch BGr, 17. Februar 2022, 2C_861/2021, E. 3.2;
VGr, 17. März 2022, VB.2022.00072, E. 2.2 mit Hinweisen).
2.2
Dem lässt
sich nicht folgen. Entgegen der Vorinstanz war der Beschwerdegegner hier aufgrund
der Umstände gehalten, das erstinstanzliche Verfahren wieder aufzunehmen und die
Verfügung vom 6. Februar 2024 auf Grundlage der bisher nicht bekannten
Vorbringen des Beistands der Beschwerdeführerin (namentlich zu deren
Gesundheitszustand) materiell zu prüfen:
Wie die Beschwerdeführerin
zu Recht einwendet, wurde ihr gegenüber im Mai 2019 eine
Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gestützt auf Art. 394 in
Verbindung mit Art. 395 des Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907
(SR 210) errichtet, insbesondere zur Vertretung beim Erledigen
administrativer Angelegenheiten im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post,
(Sozial-)Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen, und wurde
dieser Entscheid dem Personenmeldeamt der Stadt Zürich mitgeteilt. Der
Entscheid wird damit begründet, dass die Beschwerdeführerin infolge einer
schweren Suchterkrankung in verschiedenen Bereichen ihre Angelegenheiten nicht
mehr hinreichend überblicken könne und mit deren Erledigung überfordert sei. So
sei die Beschwerdeführerin zwar in der Lage, jemanden gehörig zu
bevollmächtigen, doch scheitere die "Vollmachtsfähigkeit" namentlich
daran, dass sie nicht in der Lage wäre, einer beauftragten Person die jeweils
benötigten Unterlagen einzureichen.
Die Verfügung des Beschwerdegegners
vom 6. Februar 2024 wurde diesem von der Post mit dem Vermerk "Nicht
abgeholt" retourniert. Auf verschiedene frühere Schreiben bzw. Anfragen
des Beschwerdegegners hatte die Beschwerdeführerin nicht reagiert, obschon ein
Teil davon wegen des Fehlens einer Meldeadresse der Beschwerdeführerin auch dem
Personenmeldeamt der Stadt Zürich zur Kenntnis gebracht worden war. Die
Verfügung vom 6. Februar 2024 ging ebenfalls in Kopie an das
Personenmeldeamt. Der Beistand der Beschwerdeführerin erfuhr davon bzw. von dem
gegen diese eingeleiteten migrationsrechtlichen Verfahren jedoch eigenen
Angaben zufolge erst im Rahmen eines Telefonats mit dem Personenmeldeamt am
28.
April 2024. Bereits am Folgetag und damit innert nützlicher Frist ersuchte
er um Wiedererwägung der Verfügung des Beschwerdegegners vom 6. Februar
2024.
und wies diesen auf die – bisher nicht bekannten – gesundheitlichen
Probleme der Beschwerdeführerin hin.
Als Fazit: Weil der Beschwerdegegner keine Kenntnis von
der Beistandschaft hatte, konnte die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf
rechtliches Gehör nicht in hinreichender Weise wahrnehmen und wurde ihr auch
die Ausgangsverfügung nicht gehörig eröffnet. Damit erwies sich das
erstinstanzliche Verfahren nachträglich als mangelhaft und war der Beschwerdegegner
gehalten, dieses wieder aufzunehmen und neu zu entscheiden.
3.
3.1
Gemäss
Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) gilt dieses Gesetz für
Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute
Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom
21.
Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) keine abweichenden
Bestimmungen enthält oder das Ausländer- und Integrationsgesetz günstigere
Bestimmungen vorsieht.
3.2
Das
Freizügigkeitsabkommen bezweckt die diskriminierungsfreie Einführung des freien
Personenverkehrs für erwerbstätige (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie
Selbständigerwerbende [Art. 1 lit. a FZA]) sowie nichterwerbstätige
(Art. 1 lit. c FZA) Angehörige eines EU-Mitgliedstaats und ihre
Familienangehörigen (vgl. Art. 3 Anhang I FZA). Entsprechend ist den
genannten Personenkategorien im Rahmen der Voraussetzungen des Anhangs I
FZA etwa gestattet, sich – mit einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA – in der Schweiz
aufzuhalten und hier einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit
nachzugehen (vgl. Art. 4 bzw. Art. 6 FZA in Verbindung mit
Art. 6 ff. Anhang I FZA).
Die Aufenthaltsbewilligungen nach dem
Freizügigkeitsabkommen sind rein deklaratorisch und bestätigen bloss ein von
Rechts wegen bestehendes Aufenthaltsrecht. Wenn die Voraussetzungen nicht mehr
erfüllt sind, die den ursprünglichen Aufenthaltsanspruch begründen, und die
betroffene Person auch aus keiner anderen Bestimmung des
Freizügigkeitsabkommens einen (neuen) Aufenthaltsanspruch abzuleiten vermag,
kann die zuständige Behörde eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA widerrufen bzw.
nicht verlängern (Art. 23 der Verordnung über den freien Personenverkehr
vom 22. Mai 2002 [VFP, SR 142.203] in Verbindung mit Art. 62 AIG;
BGE 144 II 1 E. 3.1; BGr, 14. Januar 2021, 2C_1007/2020,
E. 2.1).
3.3
Das
Freizügigkeitsabkommen lässt Niederlassungsvereinbarungen unberührt, die den
Angehörigen der Vertragsstaaten weitergehende Rechte einräumen (vgl.
Art. 22 in Verbindung mit Art. 12 FZA). Hierzu zählt unter anderem
die Niederschrift vom 19. Dezember 1953 zwischen der Schweiz
und der Bundesrepublik Deutschland über Niederlassungsfragen
(SR 0.142.111.364, nachfolgend: Niederschrift), die deutschen
Staatsangehörigen nach einem ununterbrochenen ordnungsgemässen Aufenthalt von
fünf Jahren in der Schweiz Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung
einräumt, was den weniger weitgehenden Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung
in sich schlösse (Ziff. I.1 Niederschrift in Verbindung mit Art. 5
VFP).
Dieser Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsanspruch steht
unter dem Vorbehalt, dass kein Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG oder
Art. 63 Abs. 2 AIG gegeben ist (Art. 34 Abs. 2 lit. b
AIG) und die ausländische Person integriert ist (Art. 34 Abs. 2
lit. c AIG; VGr, 26. August 2021, VB.2021.00406, E. 2.3 [sowie
das dazu ergangene Urteil BGr, 9. Mai 2022, 2C_881/2021,
E. 4.2 f.]).
4.
4.1
Gemäss
Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 6
Abs. 1 Anhang I FZA erhält eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer,
die bzw. der die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei innehat und mit einer
Arbeitgeberin bzw. einem Arbeitgeber des Aufnahmestaats ein Arbeitsverhältnis
mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingeht, eine Aufenthaltserlaubnis
mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der
Erteilung der Erlaubnis (Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA). Diese wird automatisch
um mindestens fünf Jahre verlängert. Bei der ersten Verlängerung kann die
Gültigkeitsdauer beschränkt werden, wenn die ausländische Person seit mehr als
zwölf aufeinanderfolgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos ist; die Dauer der
Bewilligungsverlängerung darf ein Jahr nicht unterschreiten.
4.2
Nach
Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA verliert eine ausländische Person bei
unfreiwilliger Beendigung der Erwerbstätigkeit nicht unmittelbar ihren
Arbeitnehmerstatus und damit ihr Aufenthaltsrecht. Eine ausländische Person
kann diesen Status aber verlieren, wenn sie entweder (1) freiwillig arbeitslos
geworden ist oder (2) aufgrund ihres Verhaltens feststeht, dass keinerlei
ernsthafte Aussichten (mehr) darauf bestehen, dass sie in absehbarer Zeit eine
andere Arbeit finden wird, oder (3) ihr Verhalten gesamthaft als
rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss, da sie ihre Bewilligung (etwa)
gestützt auf eine fiktive bzw. zeitlich kurze Erwerbstätigkeit einzig zum Zweck
erworben hat, von günstigeren Sozialleistungen als im Heimat- oder einem
anderen Vertragsstaat zu profitieren (BGE 141 II 1
E. 2.2.1 mit Hinweisen; BGr, 20. Dezember 2023, 2C_471/2022,
E. 3.4).
4.3
Die vor
Inkrafttreten von Art. 61a AIG am 1. Januar 2018 begründete
Rechtsprechung zum Verlust des freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruchs
bestimmte, dass von fehlenden Aussichten auf eine neue Stelle auszugehen ist,
wenn eine ursprünglich unfreiwillig arbeitslos gewordene ausländische Person
18.
Monate arbeitslos geblieben ist und sie ihren Anspruch auf
Arbeitslosengelder ausgeschöpft hat (vgl. BGE 147 II 1 E. 2.1.3; BGr,
2.
Juli 2024, 2C_321/2023, E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).
Art. 61a Abs. 4 AIG sieht nun vor, dass bei
unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach den ersten zwölf
Monaten des Aufenthalts das Aufenthaltsrecht der ausländischen Person mit einer
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA sechs Monate nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses erlischt (Satz 1). Wenn nach Ablauf der sechs Monate
weiterhin Arbeitslosenentschädigungen ausbezahlt werden, so erlischt das
Aufenthaltsrecht sechs Monate nach dem Ende der Entschädigung (Satz 2). Diese
Regelung gelangt jedoch nicht zur Anwendung, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund
vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Unfall oder Invalidität
beendet wurde (Art. 61a Abs. 5 AIG).
4.4
Bei
dauernder Arbeitsunfähigkeit besteht ein bedingungsloses Verbleiberecht, wenn
Staatsangehörige der EU oder EFTA wegen eines Arbeitsunfalls oder einer
Berufskrankheit dauernd arbeitsunfähig geworden sind und Anspruch auf eine
Rente eines schweizerischen Versicherungsträgers haben oder nach zweijährigem
ständigem Aufenthalt in der Schweiz aus einem anderen Grund dauerhaft
arbeitsunfähig werden (Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung
mit Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung [EWG] Nr. 1251/70
bzw. Art. 2 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 75/34/EWG). Gemäss den
genannten Bestimmungen muss die unselbständige bzw. selbständige
Erwerbstätigkeit gerade "infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit"
aufgegeben worden sein, was nicht der Fall ist, wenn die Erwerbsaufgabe auf
andere Gründe zurückzuführen ist bzw. der Arbeitnehmerstatus bei Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit bereits entfallen war (vgl. BGr, 2. Juli 2024,
2C_321/2023, E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). In Analogie zum
Sozialversicherungsrecht liegt eine derartige "dauernde
Arbeitsunfähigkeit" erst vor, wenn gesundheitliche Gründe die Aufnahme
auch einer angepassten Tätigkeit ausserhalb des angestammten Berufsumfelds
dauerhaft verhindern und in diesem Sinn eine dauernde Erwerbsunfähigkeit
vorliegt (BGE 146 II 89 E. 4). Für den Eintritt der dauernden
Arbeitsunfähigkeit ist in der Regel auf die Ergebnisse im
invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren abzustellen (BGE 144 II 121
E. 3.6.2; BGr, 2. Juli 2024, 2C_321/2023, E. 5.4.1 mit weiteren
Hinweisen). Läuft parallel zum ausländerrechtlichen ein
sozialversicherungsrechtliches Verfahren, in dem die Arbeitsunfähigkeit
abgeklärt wird, muss die Verfügung der Sozialversicherungsbehörde abgewartet
werden (BGr, 8. Juli 2014, 2C_1102/2013, E. 4.4 mit Hinweis).
4.5
Die
Beschwerdeführerin absolvierte in der Heimat nach dem Realschulabschluss eine
Ausbildung zur Pflegefachfrau mit Schwerpunkt Psychiatrie. Anfang Juli 2006
schloss sie einen befristeten Arbeitsvertrag als diplomierte Pflegefachfrau mit
der Einrichtung C in Zürich ab, woraufhin sie eine
Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA erhielt. Mit Vertragsänderung vom
12.
bzw. 28. September 2006 wurde das befristete Arbeitsverhältnis in
ein unbefristetes umgewandelt und der Beschwerdeführerin im Juli 2007 eine
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Ausübung einer unselbständigen
Erwerbstätigkeit, das heisst als Arbeitnehmerin im freizügigkeitsrechtlichen
Sinn, erteilt.
Wie lange das Anstellungsverhältnis dauerte, geht aus den
Akten nicht hervor. Per 1. November 2011 trat die Beschwerdeführerin
jedenfalls eine unbefristete Anstellung als diplomierte Pflegefachfrau bei der Einrichtung D
in Zürich an. Dieses Anstellungsverhältnis wurde nach Angaben der Einrichtung D
auf Ende Februar 2019 "verschuldet" aufgelöst, weil die Beschwerdeführerin
ab Juli 2018 nicht mehr zur Arbeit erschienen sei und mehrfach ihre
Meldepflicht bzw. die "Beweispflicht für ihr Fernbleiben" von der Arbeit
verletzt habe. Laut der Beschwerdeführerin hätten ihre Suchterkrankung und ihre
depressive Verstimmung zuletzt immer wieder zu Krankschreibungen sowie
"unzuverlässigem Verhalten" ihrerseits geführt; ein Case Management
habe nicht funktioniert. Aus den eingereichten medizinischen Akten geht in
diesem Zusammenhang hervor, dass die Beschwerdeführerin seit bald 20 Jahren
Substanzen konsumiert und 2011 – nach einer Trennung – erstmals in Kontakt mit
Heroin kam, wobei sich rasch eine schwere Abhängigkeit entwickelte. Seit
Dezember 2013 ist die Beschwerdeführerin deshalb beim Zentrum E für
Suchtmedizin in ambulanter ärztlicher Behandlung. Im fraglichen Zeitraum rund
um die Auflösung des Anstellungsverhältnisses der Beschwerdeführerin fand dabei
offenbar nach mehrjähriger Substitution mit Sevre-Long aufgrund der starken
Nebenwirkungen und eines regelmässigen Heroinbeikonsums ein Wechsel zu einer heroingestützten
Behandlung (HeGeBe) mit pharmazeutischem Heroin statt. Ab dem 18. Februar
2019.
befand sich die Beschwerdeführerin zudem in stationärer Behandlung in der Einrichtung F
"zum Beikonsumentzug von Heroin, Kokain, Amphetaminen und Alkohol und zur
psychischen Stabilisierung". Der Austritt aus der Entzugsklinik erfolgte
am 27. März 2019 "irregulär, auf Patientenwunsch".
Am 15. Mai 2019 meldete sich die Beschwerdeführerin
nach Angaben der Arbeitslosenversicherung beim zuständigen Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) an. Da sie indes auch nach einer Mahnung nicht
zum vorgeschriebenen Beratungsgespräch erschienen war, wurde sie per 25. Mai
2019.
wieder vom RAV abgemeldet. Am 28. Mai 2019 erfolgte die Anordnung der
Beistandschaft durch die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zur
Vertretung und Unterstützung der Beschwerdeführerin in administrativen
Angelegenheiten. Der damalige Beistand der Beschwerdeführerin meldete diese in
der Folge zum Sozialhilfebezug an. Der Bezug hält inzwischen seit August 2019
an. Ein erstes Gesuch um Ausrichtung von Leistungen der Invalidenversicherung
(IV), das der Beistand im August 2021 für die Beschwerdeführerin stellte, wies
die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) mit Verfügung vom 3. März
2023.
ab, weil die Beschwerdeführerin wiederholt Termine nicht wahrgenommen habe
und (auch für ihren Beistand) nicht erreichbar gewesen sei. Eigenen Angaben im
Rekursverfahren zufolge ging es der Beschwerdeführerin damals psychisch sehr schlecht. Entweder habe sie sich nicht
an die Termine halten können oder dann sei sie zu spät gewesen. Das habe sie
nicht absichtlich gemacht, aber leider könne sie es nicht immer verhindern,
dass die Panik sie einhole.
Im Dezember 2024 reichte
der behandelnde Psychiater der Beschwerdeführerin der SVA ein Gesuch um
Revision des IV-Verfahrens ein, das gegenwärtig (noch) in Prüfung ist.
Gemäss den im hängigen IV-Verfahren abgegebenen aktuellen ärztlichen
Einschätzungen leidet die Beschwerdeführerin an einer Störung der Psyche und
des Verhaltens durch Opioide (Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig Teilnahme an
einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm) sowie durch Sedativa oder
Hypnotika (Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent), Störungen durch Kokain
(Abhängigkeitssyndrom) und Tabak (Abhängigkeitssyndrom), einer rezidivierenden
depressiven Störung, einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung
(impulsiver Typ) und einer nicht näher bezeichneten hyperkinetischen Störung.
Zufolge des behandelnden Psychiaters ist die Beschwerdeführerin unverändert in
das Opioidersatzprogramm eingebunden und erhält die Höchstdosis. Die Einnahme
erfolge zuverlässig. lm Rahmen der Opioidersatztherapie fänden ausserdem
regelmässig einstündige Gesprächstermine in Form einer kognitiven
Verhaltenstherapie statt. Zudem sei der Beschwerdeführerin die Aufnahme einer
psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung dringend empfohlen worden, nicht
nur aufgrund des Substanzkonsums, sondern auch zur Bearbeitung der bestehenden
depressiven Symptomatik. Diese sei aktuell mittelgradig ausgeprägt. Die
Beschwerdeführerin leide unter einem ständigen Stressgefühl, sie habe die
Freude an alltäglichen Dingen verloren und sei oft traurig. Sie habe wenig
Antrieb und schiebe auch wichtige Dinge vor sich her.
4.6
Aus dem
Vorstehenden erhellt, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren schwer sucht-
sowie psychisch krank ist und zuletzt im Jahr 2019 bzw. 2018 einer
Erwerbstätigkeit nachging. Den dem Gericht vorliegenden (angesichts der
Krankengeschichte wenigen) ärztlichen Unterlagen lassen sich jedoch keine
zuverlässigen Angaben dazu entnehmen, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin
arbeitsfähig ist bzw. ob bei ihr von einer dauernden Arbeitsunfähigkeit im Sinn
der vorzitierten Rechtsprechung ausgegangen werden muss oder ob sie allenfalls
bloss teilweise bzw. nur vorübergehend voll arbeitsunfähig ist. Im
letztgenannten Fall stellte sich zudem weiter die Frage, wie lange die
(vorübergehende) Arbeitsunfähigkeit bereits anhält und ob nicht bereits die
Beendigung des letzten Anstellungsverhältnisses der Beschwerdeführerin im Sinn
von Art. 61a Abs. 5 AIG aufgrund vorübergehender Arbeitsunfähigkeit
infolge Krankheit erfolgte. Zwar führte ihre frühere Arbeitgeberin das
ungenügende Verhalten und nicht die Krankheit der Beschwerdeführerin als
Kündigungsgrund an, die Schilderungen beider Parteien zum Kündigungshergang und
die Diagnose der Beschwerdeführerin legen aber nahe, dass zwischen beidem ein
enger Zusammenhang bestand bzw. das beanstandete unzuverlässige Verhalten
kausal auf den schlechten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
zurückzuführen war.
Zu diesen offenen Fragen kann das hängige (zweite)
IV-Verfahren der Beschwerdeführerin wertvolle Hinweise liefern. Während diese
im Rahmen ihres ersten IV-Verfahrens nie ärztlich begutachtet wurde und –
soweit ersichtlich – auch keine ärztlichen Berichte eingeholt wurden, die sich
zum Grad ihrer Arbeitsunfähigkeit geäussert hätten, finden gegenwärtig offenbar
erstmals Abklärungen zur Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin statt, was
Aufschluss über ihre Arbeitnehmereigenschaft im Sinn des Freizügigkeitsabkommens
geben kann. Ob sich die Beschwerdeführerin trotz langjähriger Arbeitslosigkeit
noch auf das Freizügigkeitsabkommen berufen kann, lässt sich mithin erst beurteilen,
wenn der Ausgang des hängigen invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens
feststeht (vgl. BGE 141 II 1 E. 4.2.1; BGr, 8. Juli 2014,
2C_1102/2013, E. 4.4).
4.7
Die
Vorinstanz hat ihren Entscheid über die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA der Beschwerdeführerin daher gestützt auf einen unvollständig
abgeklärten Sachverhalt getroffen.
Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich eine Rückweisung
der Angelegenheit an die Vorinstanz. Diese wird (nach Sistierung des Verfahrens
für den Fall, dass bis dahin noch kein rechtskräftiger Entscheid der SVA
vorliegt) über den Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
der Beschwerdeführerin neu zu befinden haben. Bei dieser Gelegenheit ebenfalls
näher abzuklären sein werden die sozialen Kontakte der Beschwerdeführerin in
der Schweiz. So geht diesbezüglich aus den Akten lediglich hervor, dass die
Beschwerdeführerin seit Juli 2019 bei einer Freundin gemeldet ist und diese sie
jedenfalls im Zeitpunkt des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
vom 28. Mai 2019 im Alltag nach Kräften (auch finanziell) unterstütze. In
den neu eingereichten ärztlichen Unterlagen findet sich zudem die (vage)
Aussage, dass die Beschwerdeführerin langjährige Freundschaften ausserhalb der
Drogenszene pflege.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen
und die Angelegenheit zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zum
Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
6.1
Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen
(§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eine
angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zuzüglich Mehrwertsteuer)
für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
6.2
Die
Beschwerdeführerin ersucht für das Beschwerdeverfahren um Gewährung
unentgeltlicher Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private,
welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig
aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche
Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen
Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre
Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Durch die Kostenbelastung des Beschwerdegegners wird das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos. Die Beschwerdeführerin
ist sodann offenkundig mittellos und die Rechtsvertretung erweist sich als
Dispositiv
notwendig. Demnach ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung
gutzuheissen und der Beschwerdeführerin in der Person ihrer Rechtsvertreterin
eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
6.3 Gemäss § 9 Abs. 1 der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018
(LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige
Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche
Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die
Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt
werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des
Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010
(LS 215.3) in der Regel Fr. 220.- pro Stunde.
Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin macht für das
Beschwerdeverfahren insgesamt einen Aufwand von 9,95 Stunden sowie Spesen
im Betrag von Fr. 87.50 geltend. Angesichts der bei der Beschwerdeführerin
bestehenden Gesundheitsproblematik und des Umstands, dass die Rechtsanwältin
das Mandat erst im Hinblick auf das Beschwerdeverfahren übernahm, erweist sich
dieser Aufwand als angemessen. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der
Beschwerdeführerin ist daher für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit insgesamt
Fr. 2'460.90 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu
entschädigen. Davon ist die der Rechtsvertreterin auszubezahlende
Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) in Abzug zu
bringen, woraus eine Entschädigung von Fr. 298.90 (inklusive
Mehrwertsteuer) resultiert.
Für diesen Betrag bleibt die Beschwerdeführerin nach
§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG zur
Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des
Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
7.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird,
ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) zulässig (vgl. BGr, 29. August 2013, 2C_75/2013,
E. 1.1 f.). Ansonsten
steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG
offen.
Letztinstanzliche
kantonale Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide im Sinn von
Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477
E. 4.2). Die Rückweisung ist daher vor Bundesgericht nur direkt
anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann
(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid der Sicherheitsdirektion
vom 17. September 2024 wird aufgehoben. Die Angelegenheit wird im Sinn der
Erwägungen zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zum Neuentscheid an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung für das
Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, dasjenige
um unentgeltliche Rechtsvertretung gutgeheissen und ihr in der Person von
Rechtsanwältin B für das Beschwerdeverfahren eine unentgeltliche
Rechtsbeiständin beigegeben.
5. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwältin B für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zuzüglich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
6. Rechtsanwältin B
wird für ihren Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 298.90 (inklusive
Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der
Beschwerdeführerin bleibt vorbehalten.
7. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration;
d) die Gerichtskasse.