VB.2024.00638
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00638
15. Januar 2025Deutsch18 min
(URT.2025.25940)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2024.00638
Urteil
der 2. Kammer
vom 15. Januar 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin
Ivana Drempetic.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung (Kantonswechsel),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, eine 1982 geborene venezolanische Staatsangehörige,
reiste zwei Monate vor ihrem 18. Geburtstag im Jahr 2000 im
Familiennachzug zu ihrer im Kanton Aargau wohnhaften Mutter, B (Jg. 1958), in
die Schweiz ein. Am 11. Oktober 2000 erteilte ihr das zuständige Amt für
Migration und Integration des Kantons Aargau (MIKA) eine
Aufenthaltsbewilligung. Sie ersuchte am 11. Oktober 2002 ein erstes Mal um
Gewährung des Kantonswechsels zwecks Erwerbstätigkeit im Kanton Zürich. Das
Migrationsamt bewilligte das Gesuch am 12. Februar 2003 und erteilte ihr
eine bis am 30. April 2003 gültige Aufenthaltsbewilligung. Kurze Zeit später
kehrte sie in den Kanton Aargau zurück, wo sie am 29. März 2003 erneut
eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Am 13. Mai 2004 reichte A ein
weiteres Gesuch um Kantonswechsel ein, da sie per 1. April 2004 eine
Anstellung als Kundenberaterin bei der C GmbH in L, geführt von D (Jg.
1980), kosovarisch-schweizerischer
Staatsangehöriger, aufgenommen hatte. Am 21. Juli 2004 gewährte ihr die
Beschwerdegegnerin die ersuchte Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich.
B. Aus der Beziehung von A zu D gingen 2004 die Tochter E, 2006 der
Sohn F und 2008 der Sohn G hervor. Während ihres Aufenthalts in H mussten A
und ihre drei Kinder von der zuständigen
Sozialbehörde in der Zeit vom 1. November 2008 bis 7. Juni 2010 mit
total Fr. 84'451.30 unterstützt werden. Auf die ausländerrechtlichen
Konsequenzen des Sozialhilfebezugs wies die Beschwerdegegnerin A mit Schreiben vom 10. Juni 2010 hin.
Ab dem 11. Juni 2010 war A letztmals im Besitz einer bis zum 30. April 2011 gültigen
Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich.
C. Per 1. März 2011 kehrte A mit ihren Kindern an ihren ursprünglichen Wohnsitz
im Kanton Aargau in das Wohnhaus ihrer Mutter B zurück. Auf Gesuch hin erteilte
ihr das MIKA am 18. April 2012 eine Aufenthaltsbewilligung, welche es letztmals
am 21. April 2023 mit Gültigkeit bis 30. April 2024 verlängerte. Anträge
von A vom 27. März 2013,
vom 4. August 2021 sowie vom 6. Juni 2023 um Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung wies das MIKA im Wesentlichen wegen Verschuldung sowie
mangels Sprachnachweises (2013, 2023) ab bzw. schrieb das Verfahren (2021) wegen
mangelnder Erfüllung der Mitwirkungspflicht ab.
D. Während ihres Aufenthaltes in der Schweiz
erwirkte A folgende strafrechtliche Erkenntnisse:
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 21. Oktober
2015; schuldig des Führens eines Motorfahrzeugs in nicht fahrfähigem Zustand,
des ungenügenden Abstands beim Hintereinanderfahren, der mangelnden
Aufmerksamkeit sowie des nicht Beherrschens des Fahrzeugs; Verurteilung zu
einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.- sowie
einer Busse von Fr. 700.-;
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 4. April
2019; schuldig des Ungehorsams als Schuldner im Betreibungs- und
Konkursverfahren; Verurteilung zu einer Busse von Fr. 300.-;
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 25. Juli
2019; schuldig des Ungehorsams als Schuldner im Betreibungs- und
Konkursverfahren; Verurteilung zu einer Busse von Fr. 400.-.
E. Im Jahr
2018 wurde der Sohn I geboren, dessen leiblicher Vater ebenfalls D ist. Alle
vier Kinder besitzen heute die Schweizer Staatsangehörigkeit. Aufgrund der
Verschuldung und bestehender betreibungsrechtlich registrierter Verlustscheine wurde
A am 20. Juli 2023 durch das MIKA ermahnt und es wurden ihr weitere ausländerrechtliche
Massnahmen in Aussicht gestellt, sofern sie ihr Verhalten nicht ändern sollte.
Per 4. September 2024 nahm A mit
ihren drei Söhnen bei ihrer volljährigen Tochter E in J im Kanton Zürich
Wohnsitz. Am 18. September 2023 reichte sie bei der Beschwerdegegnerin das
streitgegenständliche Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Kantonswechsel)
ein. Gemäss Auszügen aus den Registern der Betreibungsämter … sowie … vom 4. Oktober
2023 lagen gegen A eine am 23. Mai 2022 eingeleitete, mit Rechtsvorschlag
gestoppte Betreibung in der Höhe von Fr. 2'274.50 sowie 15 nicht getilgte
Verlustscheine in einem Gesamtbetrag von Fr. 39'789.90 vor. Ferner war A
erwerbslos.
Mit Verfügung vom 12. Juni 2024 wies die
Beschwerdegegnerin das Gesuch ab.
Erwägungen
II.
Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 19. September 2024 ebenfalls
ab.
III.
Mit Beschwerde vom 19. Oktober 2024 beantragte A (nachfolgend: die
Beschwerdeführerin) sinngemäss, der Rekursentscheid sei aufzuheben und es sei
ihr in Gutheissung der Beschwerde der Kantonswechsel zu bewilligen unter
Kosten- und Entschädigungsfolge.
Mit Präsidialverfügung vom 22. Oktober 2024 wurde von
der Beschwerdeführerin die Leistung eines Prozesskostenvorschusses verlangt.
Die Kaution ging fristgerecht auf dem Konto des Verwaltungsgerichts ein.
Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf
Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtete, ging keine Beschwerdeantwort des
Migrationsamts ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und -unterschreitung und die unrichtige
oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
2.1.1
Wollen Personen mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung
ihren Wohnort in einen anderen Kanton verlegen, müssen sie im Voraus eine
entsprechende Bewilligung des neuen Kantons beantragen (Art. 37 Abs. 1
des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]). Die Bewilligung
nach Art. 37 Abs. 1 AIG ist konstitutiver Natur. Erst wenn der neue
Kanton den Kantonswechsel bewilligt und eine Aufenthaltsbewilligung für sein
Kantonsgebiet erteilt hat, erlischt die frühere Aufenthaltsbewilligung der
gesuchstellenden Person (Art. 61 Abs. 1 lit. b AIG) und ist
diese berechtigt, im neuen Kanton Wohnsitz zu nehmen. Somit muss das
Bewilligungsverfahren zwingend im angestammten Kanton abgewartet werden.
2.1.2
Weiter haben nach Art. 37 Abs. 2
AIG Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung Anspruch auf einen
Kantonswechsel, wenn sie nicht arbeitslos sind und keine Widerrufsgründe nach Art. 62
Abs. 1 AIG vorliegen. Die drei Voraussetzungen von Art. 37 Abs. 2
AIG (Vorliegen einer gültigen Aufenthaltsbewilligung, keine Arbeitslosigkeit
und kein Widerrufsgrund) müssen kumulativ erfüllt sein (VGr, 30. April
2020, VB.2020.00005, E. 2.1; 18. September 2013, VB.2013.00179, E. 2;
Dania Tremp, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.],
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 37
N. 19 ff., 24). Die Voraussetzungen für den Kantonswechsel müssen
nicht nur im Gesuchs-, sondern auch im Entscheidzeitpunkt erfüllt sein (VGr,
9.
Januar 2020, VB.2019.00708, E. 2.1; Peter Bolzli, in: Marc Spescha
et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 37 AIG N. 13).
Ist kein Anspruch auf Kantonswechsel gegeben, kann die zuständige Behörde nach
pflichtgemässem Ermessen im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG dennoch die
Bewilligung erteilen. Diese Bestimmung hat den Zweck, die berufliche Mobilität
zu vereinfachen (Amtl. Bull. NR 2004, 738, Votum Leuthard).
Entsprechend kommt nach dem Willen des Gesetzgebers nur in den Genuss dieses
Anspruchs, wer im neuen Kanton eine Stelle hat und den Lebensunterhalt ohne
Sozialhilfe bestreiten kann (BBl 2002, 3709 ff., 3790 f.).
2.2
2.2.1
Angesichts der beschränkten Überprüfungsbefugnis der Behörden des neuen
Kantons setzt die Bewilligung des Kantonswechsels voraus, dass die
gesuchstellende Person im Zeitpunkt des Gesuchs Inhaberin einer gültigen
Aufenthaltsbewilligung ist. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall
gegeben, weil die Beschwerdeführerin bei Gesuchseinreichung – am 18. September
2023.
– noch über eine gültige Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit bis 30. April
2024.
für den Kanton Aargau verfügt hat.
2.2.2
Wie das Verwaltungsgericht allerdings bereits in früheren Entscheiden
festgestellt hat, ist auch die im Entscheidzeitpunkt bestehende Sachlage
massgebend. Verliert die gesuchstellende Person während des hängigen Verfahrens
ihre Aufenthaltsbewilligung – etwa weil sie widerrufen worden ist – kann ihr
der Kantonswechsel gestützt auf Art. 37 Abs. 2 AIG nicht mehr
bewilligt werden. Dasselbe gilt, wenn ihre Bewilligung mittlerweile abgelaufen
ist. Sie hat deshalb dafür besorgt zu sein, dass ihre Aufenthaltsbewilligung
von den Behörden des Ursprungskantons verlängert wird, bis über den
Kantonswechsel entschieden worden ist (vgl. VGr, 22. Januar 2014, VB.2013.00711, E. 2; 9. Januar
2020, VB.2019.00708).
2.2.3
Im vorliegenden Fall hat sich die Beschwerdeführerin nicht an
das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren gehalten, wonach der Kantonswechsel im
bisherigen Kanton abzuwarten ist. Stattdessen ist sie eigenmächtig in den
Kanton Zürich gezogen und hat erst nachträglich um Bewilligung des
Kantonswechsels ersucht. Nach Einreichung ihres Gesuchs ist ihre für den Kanton
Aargau gültige Aufenthaltsbewilligung abgelaufen und seitdem nicht verlängert
worden. Damit verfügt die Beschwerdeführerin, wie beide Vorinstanzen zu Recht
festgestellt haben, über keine gültige Aufenthaltsbewilligung mehr. Zudem hat
die Rekursinstanz zutreffend festgehalten, dass es sich vorliegend um keine
routinemässige Verlängerung handelt, weshalb ihr Gesuch um Kantonswechsel
bereits aus diesem Grund abzuweisen ist. Etwas anderes könnte nur dann gelten,
wenn aufgrund der Aktenlage von einer routinemässigen Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung auszugehen wäre. Dies steht bei der Beschwerdeführerin
indessen nicht im Raum, nachdem das MIKA mit Schreiben vom 20. Juli 2023
aufgrund der Verschuldung und der Einträge im Betreibungsregister eine
Ermahnung an die Beschwerdeführerin erliess. In dieser hat sie die
Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass bei fortdauernder Verschuldung und beim
Unterlassen der Schuldentilgung weitergehende ausländerrechtliche Massnahmen
gegen sie ergriffen werden können.
2.2.4
Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin sowohl im Zeitpunkt ihres Gesuchs
als auch im Urteilszeitpunkt arbeitslos war. Gemäss den Angaben der
Beschwerdeführerin werde sie von ihrer volljährigen und sich in der Lehre
befindenden Tochter und ihrem im Ausland lebenden Lebenspartner unterstützt. Ein
Nachweis ihrer finanziellen Mittel ist den Akten nicht zu entnehmen. Ferner
beabsichtigt sie aktuell auch keine Anstellung anzutreten. Damit erfüllt die
Beschwerdeführerin bereits zwei Voraussetzungen für einen Kantonswechsel nicht,
weshalb die Vorinstanzen zu Recht davon ausgegangen sind, dass der
Beschwerdeführerin der Kantonswechsel nach Art. 37 Abs. 2 AIG nicht
bewilligt werden kann. Folglich haben nicht die Zürcher Behörden, sondern der
Kanton Aargau über die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und damit den
weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu befinden, wobei ihr nicht deswegen Fristversäumnis vorgehalten werden
kann, weil sie stattdessen ein Gesuch um Kantonswechsel im Kanton Zürich
gestellt und den Ausgang dieses Verfahrens abgewartet hat (BGr, 22. Januar
2016, 2C_906/2015, E. 3.2).
Der Kantonswechsel könnte
Dispositiv
demnach nur nach pflichtgemässem
Ermessen im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG bewilligt werden.
2.3 Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich
im Wesentlichen geltend, dass sie nicht gewusst habe, dass sie vorgängig ein
Gesuch um Kantonswechsel stellen müsse. Zudem würde sie keine Straftaten
aufweisen, zumal ihr Strafregisterauszug leer sei. Der ergangene Strafbefehl
aufgrund eines Auffahrunfalls sei kein Verbrechen. Ihr jüngster Sohn
besuche das zweite Kindergartenjahr und ihr zweitjüngster Sohn beginne das 10. Schuljahr
in K. Der Älteste gehe in die Lehre in L. Da zwei ihrer Söhne täglich zum
Mittagessen nach Hause kämen, sei sie für das Mittagessen zuständig und könne
deshalb nicht arbeiten. Eine Tagesmutter sei viel zu kostspielig. Zudem müsse
sie sich auch um ihre Schwiegereltern kümmern. Die Verschuldung und die Einträge
im Betreibungsregister seien in einer ungerechtfertigten Steuer und diesbezüglichen
Bussen begründet. Sie sehe nicht ein, weshalb sie eine ungerechtfertigte Steuer
zahlen müsse. Sie verzichte lieber auf den Schweizer Pass, als diese
Forderungen zu begleichen. Der Heimatort ihrer minderjährigen Kinder sei Zürich.
Müsste sie Zürich verlassen, würde dies eine Trennung von ihren Kindern
bedeuten. Andererseits würde ein Wegzug der gesamten Familie die Kinder aus
ihrem Umfeld reissen und hätte unabsehbare Folgen für alle. Dies hätten sie
bereits vor Jahren bei einem ihrer Söhne erfahren. Ferner seien auch ihre
volljährigen Kinder noch von ihr abhängig. Sie müsse sich auch um diese kümmern
und könne sie nicht alleine lassen. Das Migrationsamt handle diskriminierend,
wenn sie ihr und ihrer Familie das Familienleben dadurch vereiteln würde. Dies
gelte auch im Hinblick auf ihre Beziehung. Nur weil sie keinen Eheschein
hätten, werde ihre Beziehung nicht anerkannt. Darüber hinaus werde trotz des
Umstands, dass ihr Sozialhilfebezug bereits sehr lange her sei, ihr dieser nach
wie vor vorgeworfen und deshalb der Kantonswechsel verweigert.
2.4
2.4.1
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass sie unter anderem
aufgrund ihrer Arbeitslosigkeit und der darauf basierenden Verweigerung des
Kantonswechsels diskriminiert werde, verkennt sie, dass Art. 37 Abs. 2 AIG den Zweck hat, die
berufliche Mobilität zu vereinfachen (Amtl. Bull. NR 2004, 738, Votum
Leuthard). Wer eine Rente bezieht oder keiner Arbeit nachgehen will oder kann,
ist nicht aus beruflichen Gründen darauf angewiesen, seinen Wohnsitzkanton zu
wechseln. Die Voraussetzung der fehlenden Arbeitslosigkeit in Art. 37 Abs. 2
AIG soll überdies verhindern, dass insbesondere sozialhilfeabhängige
Ausländerinnen und Ausländer bewusst in Kantone mit ausgebauten
Sozialhilfeleistungen ziehen (Botschaft
zum Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3709 ff.,
3791). Insofern sind sachliche Gründe dafür gegeben, arbeitstätige Personen und
solche, die keiner Arbeitstätigkeit nachgehen, unterschiedlich zu behandeln,
unabhängig davon, aus welchen Gründen sie keiner Arbeit nachgehen. Wie bereits
die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist es selbst einer alleinerziehenden
Mutter ausländerrechtlich zumutbar, sich nach dem dritten Altersjahr des
jüngsten Kindes um eine Anstellung zu bemühen. Vorliegend besucht das jüngste
Kind mit sechseinhalb Jahren bereits das zweite Kindergartenjahr. Es kann der
Beschwerdeführerin daher ohne Weiteres zugemutet werden, einer Arbeitstätigkeit
nachzugehen, zumal es genügend bezahlbare Mittagstische für Schul- und
Kindergartenkinder gibt. Ferner kann bei einem 16-jährigen Kind ohne Weiteres
davon ausgegangen werden, dass es sich selbständig über Mittag verpflegen kann.
Dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen gezwungen
gewesen wäre, ihre Arbeit vollständig aufzugeben, hat sie nicht dargetan.
Folglich wird mit der vorliegenden Verweigerung des Kantonswechsels nicht an
ein verpöntes Merkmal im Sinn von Art. 8 Abs. 2 BV angeknüpft.
2.4.2
Auch das Argument der Beschwerdeführerin, wonach sie sich um ihre
Schwiegereltern sowie ihre volljährigen in Zürich lebenden Kinder kümmern müsse und ihr Recht auf Achtung des
Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK verletzt sei, sticht
nicht. Das Recht auf Achtung des
Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1
BV vermag den ausländischen Familienangehörigen einer hier gefestigt
aufenthaltsberechtigten Person unter bestimmten Voraussetzungen einen
abgeleiteten Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu verschaffen, wenn das
Familienleben bei einer Wegweisung bzw. Fernhaltung vereitelt würde
(BGE 135 I 143 E. 1.3.1). Nach der Rechtsprechung bezieht sich der
Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1
BV in erster Linie auf die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder).
Andere familiäre Beziehungen führen nur in besonderen Fällen zu einem
Aufenthaltsanspruch. So können sich beispielsweise Eltern und ihre volljährigen
Kinder nur bei Vorliegen eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses auf Art. 8
Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV berufen, wenn ihre Einreise-
oder Aufenthaltsberechtigung zur Diskussion steht. Ein besonderes
Abhängigkeitsverhältnis kann sich aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei
körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben
(vgl. BGr, 18. Juli 2011, 2C_253/2010, E. 1.5; zum Ganzen VGr,
4. April 2020, VB.2019.00442, E. 2.1). Denkbar ist dies etwa, wenn
die Betreuung eines schwerwiegend erkrankten Elternteils durch sein erwachsenes
Kind als unabdingbar erscheint. Oder etwa bei einem Kind, das aufgrund einer
schweren Behinderung über das Erreichen der Volljährigkeit hinaus auf Betreuung
durch seine in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Eltern angewiesen ist (vgl.
BGE 115 Ib 1 E. 2.d). Erforderlich ist in diesen Fällen, dass die
Unterstützung nur von den betreffenden Angehörigen geleistet werden kann (BGr,
27. Mai 2021, 2C_396/2021, E. 3.3 – 23. Juni 2017, 2C_5/2017, E. 2).
Liegt kein derartiges Abhängigkeitsverhältnis vor, ist der Schutzbereich von Art. 8
Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV durch die Verweigerung einer
das Familienleben ermöglichenden Einreise- oder Aufenthaltsbewilligung von
vornherein nicht betroffen.
2.4.3
Die unter E. 2.4.1
dargelegte Rechtsprechung bezieht sich auf die Verweigerung einer das
Familienleben ermöglichenden Einreise- oder Aufenthaltsbewilligung und kann
daher grundsätzlich nicht unbesehen auf den vorliegend zur Diskussion stehenden
Kantonswechsel übertragen werden. Hinweise auf eine besondere Abhängigkeit der
Beschwerdeführerin gegenüber ihren im Kanton Zürich wohnhaften Kindern im
dargelegten Sinn liegen jedoch keine vor. Ein derartiges
Abhängigkeitsverhältnis wird von der Beschwerdeführerin auch nicht substanziiert
geltend gemacht. Dasselbe gilt auch in Bezug auf die Schwiegereltern.
2.4.4 Da
die Beschwerdeführerin und ihre Kinder den gemeinsamen Wohnsitz im Kanton
Aargau soweit ersichtlich freiwillig aufgegeben haben, kein besonderes
Abhängigkeitsverhältnis besteht und auch sonst keine Gründe vorgebracht wurden,
weshalb die Beschwerdeführerin und ihre volljährigen Kinder zur Ausübung ihres
Familienlebens auf einen Wohnsitz im selben Kanton angewiesen sind, kommt der
Beschwerdeführerin gestützt auf das Recht auf Familienleben im Sinn von Art. 8
Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV kein Anspruch auf
Kantonswechsel zu.
2.4.5
Nichts anderes ergibt sich
schliesslich aus dem Umstand, dass einer ihrer minderjährigen Söhne eine
Lehrstelle im Kanton Zürich erhalten hat. Es ist nicht ersichtlich, weshalb dem
Sohn nicht zumutbar sein sollte, wieder im Kanton Aargau zu leben, wo er den
grössten Teil seines Lebens gewohnt hat. Dies insbesondere auch, da es sich
beim Kanton Aargau um einen Nachbarkanton handelt und er damit ohne Weiteres
nach L pendeln kann. Allfällige Einwände, die ein Pendeln unzumutbar erscheinen
lassen, wurden nicht vorgebracht.
2.4.6
Soweit sich die
Beschwerdeführerin auf ihre Beziehung zu ihrem im Ausland lebenden Partner
beruft, ist den vorinstanzlichen Erwägungen beizupflichten. Der
Beschwerdeführerin ist insoweit zuzustimmen, als in den Schutzbereich von Art. 8
EMRK auch nicht rechtlich
begründete familiäre Verhältnisse fallen. Hierbei muss es sich jedoch um eine
genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung handeln. Entscheidend
ist die Qualität des Familienlebens und nicht dessen rechtliche Begründung (BGE 135 I 143 E. 3.1 S. 148
mit Hinweisen). Die Beziehung der Konkubinatspartner muss bezüglich Art und
Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen. Dabei ist wesentlich, ob
die Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben; zudem ist der Natur und Länge
ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch
Kinder oder andere Umstände wie die Übernahme von wechselseitiger
Verantwortung, Rechnung zu tragen (BGE 2C_222/2017 vom 29. November 2017 E. 6.1; 135
I 143 E. 3.1 S. 148).
Vorliegend hat es die Beschwerdeführerin versäumt, die von ihr behauptete,
nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zu ihrem Lebenspartner
substanziiert darzulegen und zu beweisen. So fehlen in den Akten jegliche
Nachweise über die finanziellen Verhältnisse ihres Partners und der durch ihn
erfolgten und geltend gemachten Unterstützungszahlungen zugunsten der
Beschwerdeführerin und ihrer Kinder. Wie die Vorinstanz darüber hinaus
zutreffend festgestellt hat, lautet der Mietvertrag für das freistehende
Einfamilienhaus in J, in welchem die Beschwerdeführerin mit den Kindern lebt,
auf ihre volljährige Tochter sowie die M AG mit Sitz in L. Gemäss
Handelsregisterauszug Zürich sind die Inhaber der Firma die Beschwerdeführerin
und ihre Tochter. Zudem ist die Benutzung des Einfamilienhauses auf lediglich
zwei erwachsene Personen und drei Kinder beschränkt. Insoweit liegen keinerlei
Anhaltspunkte vor, welche auf einen gemeinsamen Wohnsitz der Beschwerdeführerin
mit ihrem Partner schliessen lassen. Zwar soll er der Vater ihrer vier Kinder
sein und über ein Jahrzehnt mit ihr in der Schweiz gewohnt haben. Mangels
entsprechender Nachweise erscheint es jedoch fraglich, ob die
Beschwerdeführerin nach wie vor mit ihrem Partner liiert ist, zumal er sich
vorwiegend im Kosovo aufhält und dort ein Unternehmen betreibt. Folglich liegt
auch damit kein unzulässiger Eingriff in den Anspruch auf Schutz des
Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung vom
18. April 1999 (BV) vor.
2.4.7
Das Recht auf Privatleben gemäss
Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 EMRK kann der
Beschwerdeführerin ebenfalls keinen Anspruch auf Kantonswechsel vermitteln.
Eine allfällige Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz oder aus dem
Kanton Aargau könnte unter Umständen ihr Recht auf Privatleben verletzen, was
vorliegend jedoch nicht zur Diskussion steht. Inwiefern die Verweigerung des
Wechsels in den Kanton Zürich das Recht auf Privatleben der Beschwerdeführerin
verletzen soll, ist demgegenüber nicht ersichtlich.
2.4.8
Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdegegner
der Beschwerdeführerin im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens keine Aufenthaltsbewilligung
für den Kanton Zürich erteilt hat. Ferner liegt auch weder eine Verletzung des Diskriminierungsverbots im
Sinn von Art. 8 Abs. 2 BV noch
des Anspruchs auf Schutz des Familienlebens sowie des Rechts auf Privatleben
gemäss Art. 8 EMRK vor.
Dies führt zur Abweisung
der Beschwerde.
3.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten
der Beschwerdeführerin 1 aufzuerlegen und ist den Beschwerdeführerinnen
keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 VRG).
4.
Gegen Entscheide über einen
Kantonswechsel steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
nicht offen (Art. 83 lit. c Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG]). In der Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden
Dispositivs ist deshalb auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG zu verweisen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt
auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.--
Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen dieses
Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).