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Entscheid

VB.2024.00638

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00638

15. Januar 2025Deutsch18 min

(URT.2025.25940)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2024.00638

Urteil

der 2. Kammer

vom 15. Januar 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin

Ivana Drempetic.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung (Kantonswechsel),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A, eine 1982 geborene venezolanische Staatsangehörige,

reiste zwei Monate vor ihrem 18. Geburtstag im Jahr 2000 im

Familiennachzug zu ihrer im Kanton Aargau wohnhaften Mutter, B (Jg. 1958), in

die Schweiz ein. Am 11. Oktober 2000 erteilte ihr das zuständige Amt für

Migration und Integration des Kantons Aargau (MIKA) eine

Aufenthaltsbewilligung. Sie ersuchte am 11. Oktober 2002 ein erstes Mal um

Gewährung des Kantonswechsels zwecks Erwerbstätigkeit im Kanton Zürich. Das

Migrationsamt bewilligte das Gesuch am 12. Februar 2003 und erteilte ihr

eine bis am 30. April 2003 gültige Aufenthaltsbewilligung. Kurze Zeit später

kehrte sie in den Kanton Aargau zurück, wo sie am 29. März 2003 erneut

eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Am 13. Mai 2004 reichte A ein

weiteres Gesuch um Kantonswechsel ein, da sie per 1. April 2004 eine

Anstellung als Kundenberaterin bei der C GmbH in L, geführt von D (Jg.

1980), kosovarisch-schweizerischer

Staatsangehöriger, aufgenommen hatte. Am 21. Juli 2004 gewährte ihr die

Beschwerdegegnerin die ersuchte Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich.

B. Aus der Beziehung von A zu D gingen 2004 die Tochter E, 2006 der

Sohn F und 2008 der Sohn G hervor. Während ihres Aufenthalts in H mussten A

und ihre drei Kinder von der zuständigen

Sozialbehörde in der Zeit vom 1. November 2008 bis 7. Juni 2010 mit

total Fr. 84'451.30 unterstützt werden. Auf die ausländerrechtlichen

Konsequenzen des Sozialhilfebezugs wies die Beschwerdegegnerin A mit Schreiben vom 10. Juni 2010 hin.

Ab dem 11. Juni 2010 war A letztmals im Besitz einer bis zum 30. April 2011 gültigen

Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich.

C. Per 1. März 2011 kehrte A mit ihren Kindern an ihren ursprünglichen Wohnsitz

im Kanton Aargau in das Wohnhaus ihrer Mutter B zurück. Auf Gesuch hin erteilte

ihr das MIKA am 18. April 2012 eine Aufenthaltsbewilligung, welche es letztmals

am 21. April 2023 mit Gültigkeit bis 30. April 2024 verlängerte. Anträge

von A vom 27. März 2013,

vom 4. August 2021 sowie vom 6. Juni 2023 um Erteilung einer

Niederlassungsbewilligung wies das MIKA im Wesentlichen wegen Verschuldung sowie

mangels Sprachnachweises (2013, 2023) ab bzw. schrieb das Verfahren (2021) wegen

mangelnder Erfüllung der Mitwirkungspflicht ab.

D. Während ihres Aufenthaltes in der Schweiz

erwirkte A folgende strafrechtliche Erkenntnisse:

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 21. Oktober

2015; schuldig des Führens eines Motorfahrzeugs in nicht fahrfähigem Zustand,

des ungenügenden Abstands beim Hintereinanderfahren, der mangelnden

Aufmerksamkeit sowie des nicht Beherrschens des Fahrzeugs; Verurteilung zu

einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.- sowie

einer Busse von Fr. 700.-;

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 4. April

2019; schuldig des Ungehorsams als Schuldner im Betreibungs- und

Konkursverfahren; Verurteilung zu einer Busse von Fr. 300.-;

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 25. Juli

2019; schuldig des Ungehorsams als Schuldner im Betreibungs- und

Konkursverfahren; Verurteilung zu einer Busse von Fr. 400.-.

E. Im Jahr

2018 wurde der Sohn I geboren, dessen leiblicher Vater ebenfalls D ist. Alle

vier Kinder besitzen heute die Schweizer Staatsangehörigkeit. Aufgrund der

Verschuldung und bestehender betreibungsrechtlich registrierter Verlustscheine wurde

A am 20. Juli 2023 durch das MIKA ermahnt und es wurden ihr weitere ausländerrechtliche

Massnahmen in Aussicht gestellt, sofern sie ihr Verhalten nicht ändern sollte.

Per 4. September 2024 nahm A mit

ihren drei Söhnen bei ihrer volljährigen Tochter E in J im Kanton Zürich

Wohnsitz. Am 18. September 2023 reichte sie bei der Beschwerdegegnerin das

streitgegenständliche Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Kantonswechsel)

ein. Gemäss Auszügen aus den Registern der Betreibungsämter … sowie … vom 4. Oktober

2023 lagen gegen A eine am 23. Mai 2022 eingeleitete, mit Rechtsvorschlag

gestoppte Betreibung in der Höhe von Fr. 2'274.50 sowie 15 nicht getilgte

Verlustscheine in einem Gesamtbetrag von Fr. 39'789.90 vor. Ferner war A

erwerbslos.

Mit Verfügung vom 12. Juni 2024 wies die

Beschwerdegegnerin das Gesuch ab.

Erwägungen

II.

Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 19. September 2024 ebenfalls

ab.

III.

Mit Beschwerde vom 19. Oktober 2024 beantragte A (nachfolgend: die

Beschwerdeführerin) sinngemäss, der Rekursentscheid sei aufzuheben und es sei

ihr in Gutheissung der Beschwerde der Kantonswechsel zu bewilligen unter

Kosten- und Entschädigungsfolge.

Mit Präsidialverfügung vom 22. Oktober 2024 wurde von

der Beschwerdeführerin die Leistung eines Prozesskostenvorschusses verlangt.

Die Kaution ging fristgerecht auf dem Konto des Verwaltungsgerichts ein.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf

Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtete, ging keine Beschwerdeantwort des

Migrationsamts ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und -unterschreitung und die unrichtige

oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

2.1.1

Wollen Personen mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung

ihren Wohnort in einen anderen Kanton verlegen, müssen sie im Voraus eine

entsprechende Bewilligung des neuen Kantons beantragen (Art. 37 Abs. 1

des Ausländer- und

Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]). Die Bewilligung

nach Art. 37 Abs. 1 AIG ist konstitutiver Natur. Erst wenn der neue

Kanton den Kantonswechsel bewilligt und eine Aufenthaltsbewilligung für sein

Kantonsgebiet erteilt hat, erlischt die frühere Aufenthaltsbewilligung der

gesuchstellenden Person (Art. 61 Abs. 1 lit. b AIG) und ist

diese berechtigt, im neuen Kanton Wohnsitz zu nehmen. Somit muss das

Bewilligungsverfahren zwingend im angestammten Kanton abgewartet werden.

2.1.2

Weiter haben nach Art. 37 Abs. 2

AIG Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung Anspruch auf einen

Kantonswechsel, wenn sie nicht arbeitslos sind und keine Widerrufsgründe nach Art. 62

Abs. 1 AIG vorliegen. Die drei Voraussetzungen von Art. 37 Abs. 2

AIG (Vorliegen einer gültigen Aufenthaltsbewilligung, keine Arbeitslosigkeit

und kein Widerrufsgrund) müssen kumulativ erfüllt sein (VGr, 30. April

2020, VB.2020.00005, E. 2.1; 18. September 2013, VB.2013.00179, E. 2;

Dania Tremp, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.],

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 37

N. 19 ff., 24). Die Voraussetzungen für den Kantonswechsel müssen

nicht nur im Gesuchs-, sondern auch im Entscheidzeitpunkt erfüllt sein (VGr,

9.

Januar 2020, VB.2019.00708, E. 2.1; Peter Bolzli, in: Marc Spescha

et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 37 AIG N. 13).

Ist kein Anspruch auf Kantonswechsel gegeben, kann die zuständige Behörde nach

pflichtgemässem Ermessen im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG dennoch die

Bewilligung erteilen. Diese Bestimmung hat den Zweck, die berufliche Mobilität

zu vereinfachen (Amtl. Bull. NR 2004, 738, Votum Leuthard).

Entsprechend kommt nach dem Willen des Gesetzgebers nur in den Genuss dieses

Anspruchs, wer im neuen Kanton eine Stelle hat und den Lebensunterhalt ohne

Sozialhilfe bestreiten kann (BBl 2002, 3709 ff., 3790 f.).

2.2

2.2.1

Angesichts der beschränkten Überprüfungsbefugnis der Behörden des neuen

Kantons setzt die Bewilligung des Kantonswechsels voraus, dass die

gesuchstellende Person im Zeitpunkt des Gesuchs Inhaberin einer gültigen

Aufenthaltsbewilligung ist. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall

gegeben, weil die Beschwerdeführerin bei Gesuchseinreichung – am 18. September

2023.

– noch über eine gültige Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit bis 30. April

2024.

für den Kanton Aargau verfügt hat.

2.2.2

Wie das Verwaltungsgericht allerdings bereits in früheren Entscheiden

festgestellt hat, ist auch die im Entscheidzeitpunkt bestehende Sachlage

massgebend. Verliert die gesuchstellende Person während des hängigen Verfahrens

ihre Aufenthaltsbewilligung – etwa weil sie widerrufen worden ist – kann ihr

der Kantonswechsel gestützt auf Art. 37 Abs. 2 AIG nicht mehr

bewilligt werden. Dasselbe gilt, wenn ihre Bewilligung mittlerweile abgelaufen

ist. Sie hat deshalb dafür besorgt zu sein, dass ihre Aufenthaltsbewilligung

von den Behörden des Ursprungskantons verlängert wird, bis über den

Kantonswechsel entschieden worden ist (vgl. VGr, 22. Januar 2014, VB.2013.00711, E. 2; 9. Januar

2020, VB.2019.00708).

2.2.3

Im vorliegenden Fall hat sich die Beschwerdeführerin nicht an

das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren gehalten, wonach der Kantonswechsel im

bisherigen Kanton abzuwarten ist. Stattdessen ist sie eigenmächtig in den

Kanton Zürich gezogen und hat erst nachträglich um Bewilligung des

Kantonswechsels ersucht. Nach Einreichung ihres Gesuchs ist ihre für den Kanton

Aargau gültige Aufenthaltsbewilligung abgelaufen und seitdem nicht verlängert

worden. Damit verfügt die Beschwerdeführerin, wie beide Vorinstanzen zu Recht

festgestellt haben, über keine gültige Aufenthaltsbewilligung mehr. Zudem hat

die Rekursinstanz zutreffend festgehalten, dass es sich vorliegend um keine

routinemässige Verlängerung handelt, weshalb ihr Gesuch um Kantonswechsel

bereits aus diesem Grund abzuweisen ist. Etwas anderes könnte nur dann gelten,

wenn aufgrund der Aktenlage von einer routinemässigen Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung auszugehen wäre. Dies steht bei der Beschwerdeführerin

indessen nicht im Raum, nachdem das MIKA mit Schreiben vom 20. Juli 2023

aufgrund der Verschuldung und der Einträge im Betreibungsregister eine

Ermahnung an die Beschwerdeführerin erliess. In dieser hat sie die

Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass bei fortdauernder Verschuldung und beim

Unterlassen der Schuldentilgung weitergehende ausländerrechtliche Massnahmen

gegen sie ergriffen werden können.

2.2.4

Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin sowohl im Zeitpunkt ihres Gesuchs

als auch im Urteilszeitpunkt arbeitslos war. Gemäss den Angaben der

Beschwerdeführerin werde sie von ihrer volljährigen und sich in der Lehre

befindenden Tochter und ihrem im Ausland lebenden Lebenspartner unterstützt. Ein

Nachweis ihrer finanziellen Mittel ist den Akten nicht zu entnehmen. Ferner

beabsichtigt sie aktuell auch keine Anstellung anzutreten. Damit erfüllt die

Beschwerdeführerin bereits zwei Voraussetzungen für einen Kantonswechsel nicht,

weshalb die Vorinstanzen zu Recht davon ausgegangen sind, dass der

Beschwerdeführerin der Kantonswechsel nach Art. 37 Abs. 2 AIG nicht

bewilligt werden kann. Folglich haben nicht die Zürcher Behörden, sondern der

Kanton Aargau über die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und damit den

weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu befinden, wobei ihr nicht deswegen Fristversäumnis vorgehalten werden

kann, weil sie stattdessen ein Gesuch um Kantonswechsel im Kanton Zürich

gestellt und den Ausgang dieses Verfahrens abgewartet hat (BGr, 22. Januar

2016, 2C_906/2015, E. 3.2).

Der Kantonswechsel könnte

Dispositiv

demnach nur nach pflichtgemässem

Ermessen im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG bewilligt werden.

2.3 Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich

im Wesentlichen geltend, dass sie nicht gewusst habe, dass sie vorgängig ein

Gesuch um Kantonswechsel stellen müsse. Zudem würde sie keine Straftaten

aufweisen, zumal ihr Strafregisterauszug leer sei. Der ergangene Strafbefehl

aufgrund eines Auffahrunfalls sei kein Verbrechen. Ihr jüngster Sohn

besuche das zweite Kindergartenjahr und ihr zweitjüngster Sohn beginne das 10. Schuljahr

in K. Der Älteste gehe in die Lehre in L. Da zwei ihrer Söhne täglich zum

Mittagessen nach Hause kämen, sei sie für das Mittagessen zuständig und könne

deshalb nicht arbeiten. Eine Tagesmutter sei viel zu kostspielig. Zudem müsse

sie sich auch um ihre Schwiegereltern kümmern. Die Verschuldung und die Einträge

im Betreibungsregister seien in einer ungerechtfertigten Steuer und diesbezüglichen

Bussen begründet. Sie sehe nicht ein, weshalb sie eine ungerechtfertigte Steuer

zahlen müsse. Sie verzichte lieber auf den Schweizer Pass, als diese

Forderungen zu begleichen. Der Heimatort ihrer minderjährigen Kinder sei Zürich.

Müsste sie Zürich verlassen, würde dies eine Trennung von ihren Kindern

bedeuten. Andererseits würde ein Wegzug der gesamten Familie die Kinder aus

ihrem Umfeld reissen und hätte unabsehbare Folgen für alle. Dies hätten sie

bereits vor Jahren bei einem ihrer Söhne erfahren. Ferner seien auch ihre

volljährigen Kinder noch von ihr abhängig. Sie müsse sich auch um diese kümmern

und könne sie nicht alleine lassen. Das Migrationsamt handle diskriminierend,

wenn sie ihr und ihrer Familie das Familienleben dadurch vereiteln würde. Dies

gelte auch im Hinblick auf ihre Beziehung. Nur weil sie keinen Eheschein

hätten, werde ihre Beziehung nicht anerkannt. Darüber hinaus werde trotz des

Umstands, dass ihr Sozialhilfebezug bereits sehr lange her sei, ihr dieser nach

wie vor vorgeworfen und deshalb der Kantonswechsel verweigert.

2.4

2.4.1

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass sie unter anderem

aufgrund ihrer Arbeitslosigkeit und der darauf basierenden Verweigerung des

Kantonswechsels diskriminiert werde, verkennt sie, dass Art. 37 Abs. 2 AIG den Zweck hat, die

berufliche Mobilität zu vereinfachen (Amtl. Bull. NR 2004, 738, Votum

Leuthard). Wer eine Rente bezieht oder keiner Arbeit nachgehen will oder kann,

ist nicht aus beruflichen Gründen darauf angewiesen, seinen Wohnsitzkanton zu

wechseln. Die Voraussetzung der fehlenden Arbeitslosigkeit in Art. 37 Abs. 2

AIG soll überdies verhindern, dass insbesondere sozialhilfeabhängige

Ausländerinnen und Ausländer bewusst in Kantone mit ausgebauten

Sozialhilfeleistungen ziehen (Botschaft

zum Bundesgesetz über die

Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3709 ff.,

3791). Insofern sind sachliche Gründe dafür gegeben, arbeitstätige Personen und

solche, die keiner Arbeitstätigkeit nachgehen, unterschiedlich zu behandeln,

unabhängig davon, aus welchen Gründen sie keiner Arbeit nachgehen. Wie bereits

die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist es selbst einer alleinerziehenden

Mutter ausländerrechtlich zumutbar, sich nach dem dritten Altersjahr des

jüngsten Kindes um eine Anstellung zu bemühen. Vorliegend besucht das jüngste

Kind mit sechseinhalb Jahren bereits das zweite Kindergartenjahr. Es kann der

Beschwerdeführerin daher ohne Weiteres zugemutet werden, einer Arbeitstätigkeit

nachzugehen, zumal es genügend bezahlbare Mittagstische für Schul- und

Kindergartenkinder gibt. Ferner kann bei einem 16-jährigen Kind ohne Weiteres

davon ausgegangen werden, dass es sich selbständig über Mittag verpflegen kann.

Dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen gezwungen

gewesen wäre, ihre Arbeit vollständig aufzugeben, hat sie nicht dargetan.

Folglich wird mit der vorliegenden Verweigerung des Kantonswechsels nicht an

ein verpöntes Merkmal im Sinn von Art. 8 Abs. 2 BV angeknüpft.

2.4.2

Auch das Argument der Beschwerdeführerin, wonach sie sich um ihre

Schwiegereltern sowie ihre volljährigen in Zürich lebenden Kinder kümmern müsse und ihr Recht auf Achtung des

Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK verletzt sei, sticht

nicht. Das Recht auf Achtung des

Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1

BV vermag den ausländischen Familienangehörigen einer hier gefestigt

aufenthaltsberechtigten Person unter bestimmten Voraussetzungen einen

abgeleiteten Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu verschaffen, wenn das

Familienleben bei einer Wegweisung bzw. Fernhaltung vereitelt würde

(BGE 135 I 143 E. 1.3.1). Nach der Rechtsprechung bezieht sich der

Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1

BV in erster Linie auf die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder).

Andere familiäre Beziehungen führen nur in besonderen Fällen zu einem

Aufenthaltsanspruch. So können sich beispielsweise Eltern und ihre volljährigen

Kinder nur bei Vorliegen eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses auf Art. 8

Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV berufen, wenn ihre Einreise-

oder Aufenthaltsberechtigung zur Diskussion steht. Ein besonderes

Abhängigkeitsverhältnis kann sich aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei

körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben

(vgl. BGr, 18. Juli 2011, 2C_253/2010, E. 1.5; zum Ganzen VGr,

4. April 2020, VB.2019.00442, E. 2.1). Denkbar ist dies etwa, wenn

die Betreuung eines schwerwiegend erkrankten Elternteils durch sein erwachsenes

Kind als unabdingbar erscheint. Oder etwa bei einem Kind, das aufgrund einer

schweren Behinderung über das Erreichen der Volljährigkeit hinaus auf Betreuung

durch seine in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Eltern angewiesen ist (vgl.

BGE 115 Ib 1 E. 2.d). Erforderlich ist in diesen Fällen, dass die

Unterstützung nur von den betreffenden Angehörigen geleistet werden kann (BGr,

27. Mai 2021, 2C_396/2021, E. 3.3 – 23. Juni 2017, 2C_5/2017, E. 2).

Liegt kein derartiges Abhängigkeitsverhältnis vor, ist der Schutzbereich von Art. 8

Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV durch die Verweigerung einer

das Familienleben ermöglichenden Einreise- oder Aufenthaltsbewilligung von

vornherein nicht betroffen.

2.4.3

Die unter E. 2.4.1

dargelegte Rechtsprechung bezieht sich auf die Verweigerung einer das

Familienleben ermöglichenden Einreise- oder Aufenthaltsbewilligung und kann

daher grundsätzlich nicht unbesehen auf den vorliegend zur Diskussion stehenden

Kantonswechsel übertragen werden. Hinweise auf eine besondere Abhängigkeit der

Beschwerdeführerin gegenüber ihren im Kanton Zürich wohnhaften Kindern im

dargelegten Sinn liegen jedoch keine vor. Ein derartiges

Abhängigkeitsverhältnis wird von der Beschwerdeführerin auch nicht substanziiert

geltend gemacht. Dasselbe gilt auch in Bezug auf die Schwiegereltern.

2.4.4 Da

die Beschwerdeführerin und ihre Kinder den gemeinsamen Wohnsitz im Kanton

Aargau soweit ersichtlich freiwillig aufgegeben haben, kein besonderes

Abhängigkeitsverhältnis besteht und auch sonst keine Gründe vorgebracht wurden,

weshalb die Beschwerdeführerin und ihre volljährigen Kinder zur Ausübung ihres

Familienlebens auf einen Wohnsitz im selben Kanton angewiesen sind, kommt der

Beschwerdeführerin gestützt auf das Recht auf Familienleben im Sinn von Art. 8

Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV kein Anspruch auf

Kantonswechsel zu.

2.4.5

Nichts anderes ergibt sich

schliesslich aus dem Umstand, dass einer ihrer minderjährigen Söhne eine

Lehrstelle im Kanton Zürich erhalten hat. Es ist nicht ersichtlich, weshalb dem

Sohn nicht zumutbar sein sollte, wieder im Kanton Aargau zu leben, wo er den

grössten Teil seines Lebens gewohnt hat. Dies insbesondere auch, da es sich

beim Kanton Aargau um einen Nachbarkanton handelt und er damit ohne Weiteres

nach L pendeln kann. Allfällige Einwände, die ein Pendeln unzumutbar erscheinen

lassen, wurden nicht vorgebracht.

2.4.6

Soweit sich die

Beschwerdeführerin auf ihre Beziehung zu ihrem im Ausland lebenden Partner

beruft, ist den vorinstanzlichen Erwägungen beizupflichten. Der

Beschwerdeführerin ist insoweit zuzustimmen, als in den Schutzbereich von Art. 8

EMRK auch nicht rechtlich

begründete familiäre Verhältnisse fallen. Hierbei muss es sich jedoch um eine

genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung handeln. Entscheidend

ist die Qualität des Familienlebens und nicht dessen rechtliche Begründung (BGE 135 I 143 E. 3.1 S. 148

mit Hinweisen). Die Beziehung der Konkubinatspartner muss bezüglich Art und

Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen. Dabei ist wesentlich, ob

die Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben; zudem ist der Natur und Länge

ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch

Kinder oder andere Umstände wie die Übernahme von wechselseitiger

Verantwortung, Rechnung zu tragen (BGE 2C_222/2017 vom 29. November 2017 E. 6.1; 135

I 143 E. 3.1 S. 148).

Vorliegend hat es die Beschwerdeführerin versäumt, die von ihr behauptete,

nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zu ihrem Lebenspartner

substanziiert darzulegen und zu beweisen. So fehlen in den Akten jegliche

Nachweise über die finanziellen Verhältnisse ihres Partners und der durch ihn

erfolgten und geltend gemachten Unterstützungszahlungen zugunsten der

Beschwerdeführerin und ihrer Kinder. Wie die Vorinstanz darüber hinaus

zutreffend festgestellt hat, lautet der Mietvertrag für das freistehende

Einfamilienhaus in J, in welchem die Beschwerdeführerin mit den Kindern lebt,

auf ihre volljährige Tochter sowie die M AG mit Sitz in L. Gemäss

Handelsregisterauszug Zürich sind die Inhaber der Firma die Beschwerdeführerin

und ihre Tochter. Zudem ist die Benutzung des Einfamilienhauses auf lediglich

zwei erwachsene Personen und drei Kinder beschränkt. Insoweit liegen keinerlei

Anhaltspunkte vor, welche auf einen gemeinsamen Wohnsitz der Beschwerdeführerin

mit ihrem Partner schliessen lassen. Zwar soll er der Vater ihrer vier Kinder

sein und über ein Jahrzehnt mit ihr in der Schweiz gewohnt haben. Mangels

entsprechender Nachweise erscheint es jedoch fraglich, ob die

Beschwerdeführerin nach wie vor mit ihrem Partner liiert ist, zumal er sich

vorwiegend im Kosovo aufhält und dort ein Unternehmen betreibt. Folglich liegt

auch damit kein unzulässiger Eingriff in den Anspruch auf Schutz des

Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung vom

18. April 1999 (BV) vor.

2.4.7

Das Recht auf Privatleben gemäss

Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 EMRK kann der

Beschwerdeführerin ebenfalls keinen Anspruch auf Kantonswechsel vermitteln.

Eine allfällige Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz oder aus dem

Kanton Aargau könnte unter Umständen ihr Recht auf Privatleben verletzen, was

vorliegend jedoch nicht zur Diskussion steht. Inwiefern die Verweigerung des

Wechsels in den Kanton Zürich das Recht auf Privatleben der Beschwerdeführerin

verletzen soll, ist demgegenüber nicht ersichtlich.

2.4.8

Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdegegner

der Beschwerdeführerin im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens keine Aufenthaltsbewilligung

für den Kanton Zürich erteilt hat. Ferner liegt auch weder eine Verletzung des Diskriminierungsverbots im

Sinn von Art. 8 Abs. 2 BV noch

des Anspruchs auf Schutz des Familienlebens sowie des Rechts auf Privatleben

gemäss Art. 8 EMRK vor.

Dies führt zur Abweisung

der Beschwerde.

3.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten

der Beschwerdeführerin 1 aufzuerlegen und ist den Beschwerdeführerinnen

keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 VRG).

4.

Gegen Entscheide über einen

Kantonswechsel steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

nicht offen (Art. 83 lit. c Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 [BGG]). In der Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden

Dispositivs ist deshalb auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG zu verweisen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt

auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.--

Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen dieses

Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).