VB.2024.00639
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00639
19. Juni 2025Deutsch11 min
(URT.2025.26371)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2024.00639
Urteil
der 1.
Kammer
vom 19. Juni 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz),
Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichter Daniel
Schweikert, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.
In Sachen
A GmbH,
vertreten durch lic. iur. B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich, ERZ Entsorgung + Recycling Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Submission (Abbruch des Verfahrens),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Stadt Zürich, ERZ Entsorgung + Recycling Zürich,
eröffnete mit Publikation vom 22. Mai 2024 ein offenes
Submissionsverfahren betreffend Maschineller Winterdienst /34 Fahrzeuge
(6 Fahrzeugkategorien / 34 Lose) für 10 Jahre. Die A GmbH
reichte für 16 Lose Angebote ein. Mit Verfügung vom 27. September
2024 teilte die Stadt Zürich der A GmbH mit, dass die Vergabe von 8 Losen
abgebrochen wurde. Dies mit der Begründung, dass für diese Lose der definierte
Kostenrahmen überschritten und aus diesem Grund die Vergabe der Leistungen
dieser Lose nicht möglich sei.
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde vom 18. Oktober 2024 gelangte die A GmbH
an das Verwaltungsgericht und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eventualiter sei die Sache an die
Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Subeventualiter verlangte sie
Schadenersatz. In prozessualer Hinsicht beantragte sie sodann, der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 8. November 2024
beantragte die Stadt Zürich die Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen. In formaler Hinsicht beantragte sie, der Beschwerde keine
aufschiebende Wirkung zu gewähren.
Mit Eingabe vom 19. Februar 2025 beantragte die A GmbH
Akteneinsicht. Mit Präsidialverfügung vom 20. Februar 2025 wurde der A GmbH
teilweise Akteneinsicht gewährt. Die A GmbH replizierte sodann am 10. März
2025.
Am 26. Mai 2025 beantragte die Stadt Zürich für den Fall, dass die
aufschiebende Wirkung gewährt werden sollte, den maschinellen Winterdienst für
die Zeit bis 30. April 2026 freihändig vergeben zu können. Die A GmbH
äusserte sich hierzu am 12. Juni 2025.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Der Kanton Zürich ist der neuen
Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom
15.
November 2019 beigetreten (§ 1 des Gesetzes über den Beitritt zur
Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom
15.
November 2019 [BeiG IVöB]). Das BeiG IVöB ist seit dem 1. Oktober
2023.
in Kraft (RRB Nr. 826/2023 vom 28. Juni 2023). Für das
vorliegende Beschwerdeverfahren, dem eine Ausschreibung vom 22. Mai 2024
Dispositiv
zugrunde liegt, gilt demnach neues Recht. Somit gelangen die
Art. 51 ff. IVöB sowie § 3 BeiG IVöB zur Anwendung. Anwendbar
ist sodann im Weiteren die Submissionsverordnung vom 28. Juni 2023 (SVO).
1.2 Nach § 3 Abs. 1 BeiG IVöB ist
gegen Verfügungen gemäss Art. 53 IVöB, wozu auch der Abbruch des
Verfahrens zählt (lit. g), unabhängig vom Auftragswert die Beschwerde an
das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz zulässig.
2.
Nicht
berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen den Vergabeentscheid
legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit
dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues
Angebot einreichen können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse
an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11;
§ 21 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Ob
eine solche reelle Chance besteht, ist aufgrund der gestellten Anträge und der
Parteivorbringen zu prüfen (BGE 141 II 14 E. 4.9).
Gegenstand des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet nicht ein Zuschlagsentscheid, sondern
der Abbruch des Verfahrens
betreffend einzelner Lose wegen Überschreitung des Kostenrahmens. Für die
Beschwerdeführerin, die bei einer Fortsetzung des Verfahrens realistische
Aussichten auf den Zuschlag für gewisse Lose hätte, ist die
Beschwerdelegitimation zu bejahen.
3.
3.1 Die
Beschwerdeführerin rügt die Ausschreibungsunterlagen, insbesondere die
Tarifansätze, welche die Beschwerdegegnerin vorgegeben hat.
3.2 Nach der Rechtsprechung zum alten
Vergaberecht galt, dass sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben die
Obliegenheit der Anbietenden ergibt, gewisse Mängel auch ausserhalb eines
formellen Beschwerdeverfahrens möglichst frühzeitig zu beanstanden, um einen
unnötigen Verfahrensaufwand zu vermeiden (vgl. dazu BGE 130 I 241
E. 4.3; VGr, 6. August 2018, VB.2018.00350, E. 4.3.1;
11. Juli 2012, VB.2011.00598, E. 3.7; 23. Mai 2007,
VB.2006.00425, E. 5.2; 24. November 1999, VB.98.00327, E. 4c =
BEZ 2000 Nr. 10; Galli et al., Rz. 667 f.; Robert Wolf, Die
Beschwerde gegen Vergabeentscheide – Eine Übersicht über die Rechtsprechung zu
den neuen Rechtsmitteln, ZBl 104/2003, S. 10). Eine solche Obliegenheit
anzunehmen, rechtfertigte sich nach der Praxis zum alten Vergaberecht allerdings
nur bei offensichtlichen Mängeln. Dies ist etwa der Fall, wenn gerügt wird,
wegen Mängel in den Ausschreibungsunterlagen habe von vornherein kein
regelkonformes Vergabeverfahren durchgeführt werden können (VGr, 2. März
2017, VB.2016.00778, E. 3.2; 23. November 2001, VB.2001.00016,
E. 4b). Ein Anbieter kann nur dann vom Rechtsweg ausgeschlossen werden,
wenn er den Mangel tatsächlich festgestellt hat oder bei gehöriger Vorsicht
hätte feststellen können (VGr, 3. April 2014, VB.2013.00758,
E. 2.4.1). Angesichts des Zeitdrucks und der beschränkten Rechtskenntnisse
der Anbietenden sowie aufgrund der möglichen Furcht vor der Verringerung der
Chancen im Vergabeverfahren sind keine strengen Anforderungen an die
Anbietenden zu stellen (BGE 130 I 241 E. 4.3). Das neue
Recht sieht in Art. 53 Abs. 2 IVöB vor, dass Anordnungen in
den Ausschreibungsunterlagen, deren Bedeutung erkennbar ist, zusammen mit der
Ausschreibung angefochten werden müssen, weshalb Rügen, welche sich gegen die
Ausschreibung richten und erkennbar waren, sich auch nach dem neuen Recht als
verspätet erweisen.
3.3 In den
Ausschreibungsunterlagen Teil A: Allgemeine Angaben zur Ausschreibung
wurde unter Ziffer 6 festgehalten: "Wenn die Kostenobergrenze für
eine Fahrzeugkategorie, die den ERZ-Tarifsätzen (Anhang III.) plus 5 %
entspricht, für das jeweilige Los von allen Anbietern überschritten wird,
behält sich ERZ das Recht vor, das Verfahren für das einzelne Los gemäss
Art. 43 Abs. 1 lit. d Anhang A BeiG IVöB (keine wirtschaftliche
Beschaffung oder Kostenrahmen deutlich überschritten) abzubrechen." Sodann
hält Teil E, Leistungsbeschreibung, unter Ziffer 2.5.1 der
Ausschreibungsunterlagen fest, dass total 34 Trägerfahrzeuge für 34 Routen
in 4 unterschiedlichen Grössen an 4 verschiedenen Startorten benötigt werden.
Ein Fahrzeug kann für verschiedene Startorte oder nur für einen Startort
angeboten werden. Wird das Fahrzeug für verschiedene Startorte angeboten, wird
der ideale Startort von ERZ bestimmt. Dass die 34 Fahrzeuge die Lose
bilden, geht aus Teil A Ziffer 2 der Ausschreibungsunterlagen hervor.
Aus den Ausschreibungsunterlagen geht klar hervor, dass
die Tarife gemäss Anhang III die Kostenobergrenze für die Beschaffung
bilden. Sodann ist mit dem Hinweis auf die 34 benötigten Trägerfahrzeuge auch
aus den Ausschreibungsunterlagen ersichtlich, dass 34 Lose existieren.
Demgemäss erweisen sich die Rügen betreffend die Tarife, insbesondere den
Abbruch wegen Überschreitung des Tarifs und dass die Fahrzeugkategorien und
nicht die Lose hätten für die Tarife herangezogen werden müssen, als verspätet.
4.
4.1 Die
Beschwerdeführerin rügt, der von ihr eingegebene D erfülle mit dem angebotenen
Stundenansatz von Fr. 330.- die ERZ-Tarifansätze Winterdienst ab 1.Januar 2024
in der Kategorie 4. Das Gleiche gelte für den E, welcher mit
Fr. 295.- in den Kategorien 4a und 4b angeboten wurde und den
angegebenen ERZ-Tarifansatz von Fr. 330.- plus 5 % in der Kategorie 4
klar unterschreite. Ein Fahrzeug, welches multifunktional sei und entsprechend
in mehreren Kategorien angeboten werden könne und auch dürfe, dürfe nicht aus
anderen Kategorien ausgeschlossen werden, nur weil es deren jeweils tieferen
Tarifansatz nicht erfülle. Sodann bestreitet die Beschwerdeführerin, dass alle
Anbieter die Kostenobergrenze überschritten hätten, weshalb ein Abbruch
ebenfalls nicht zulässig gewesen sei.
4.2 Der
Auftraggeber kann nach Art. 43 Abs. 1 lit. d IVöB das
Vergabeverfahren abbrechen, wenn insbesondere die eingereichten Angebote keine
wirtschaftliche Beschaffung erlauben oder den Kostenrahmen deutlich
überschreiten. Als Kostenrahmen halten die Ausschreibungsunterlagen die
ERZ-Tarifansätze (Anhang III.) plus 5 % fest. Wenn dieser für das
jeweilige Los von allen Anbietern überschritten wird, behält sich die
Beschwerdegegnerin das Recht vor, das Verfahren für das einzelne Los gemäss
Art. 43 Abs. 1 lit. d Anhang A BeiG IVöB (keine wirtschaftliche
Beschaffung oder Kostenrahmen deutlich überschritten) abzubrechen. Gemäss den
Ausschreibungsunterlagen sollen 34 Fahrzeuge eingesetzt werden, wobei
jedes zu beschaffende Fahrzeug einem Los entspricht.
4.3 Die
Beschwerdegegnerin führte an, die ERZ-Tarifansätze seien nicht mit den
Fahrzeugkategorien für die Lose zu verwechseln. Die Fahrzeuge seien nicht nach
den Anforderungen der zu bewältigenden Strecken eingeteilt worden, sondern es
sei eine Einteilung nach PS und/oder Gesamtgewicht der Fahrzeuge erfolgt.
Entsprechend bleibe der anzuwendende Tarifansatz für ein Fahrzeug jeweils
gleich, selbst wenn es gestützt auf die Ausschreibungsunterlagen für Lose mit
verschiedenen Fahrzeugkategorien angeboten werden könne, denn die PS-Leistung
und/oder das Gesamtgewicht der Fahrzeuge ändere sich nicht. Dies ergibt sich
auch aus den Tarifansätzen in den Ausschreibungsunterlagen.
Die Tarifkategorien waren wie folgt angesetzt:
Kategorie 1
Traktoren ab 20−60 PS
PKW < 4,25 t
-
Kombifahrten Pflug und Streuer
(b) 166.- Fr./h
Kategorie 2
Traktoren ab 60−100 PS
LKW/Unimog <7,5
t
Nur Pflug (a) 183.- Fr./h
Kombifahrten Pflug und Streuer
(b) 209.- Fr./h
Kategorie 3
Traktoren über 100 PS
LKW/Unimog <12
t
Nur Pflug (a) 200.- Fr./h
Kombifahrten Pflug und Streuer
(b) 229.- Fr./h
Kategorie 4
LKW <34
t
Nur Pflug (a) 292.- Fr./h
Kombifahrten Pflug und Streuer
(b) 330.- Fr./h
4.3.1 Das von der
Beschwerdeführerin offerierte Fahrzeug der Marke D wurde der
Tarifkategorie 3 zugeordnet und mit einem Stundenansatz von Fr. 330.-
offeriert, womit der offerierte Stundenansatz für Kombifahrten den Tarifansatz
klar überschreitet. Den F ordnete die Beschwerdeführerin der Kategorie 4
zu und offerierte einen Stundenansatz von Fr. 820.-, womit der offerierte
Stundenansatz für Kombifahrten den Tarifansatz klar überschreitet. Das Fahrzeug
der Marke G ordnete die Beschwerdeführerin der Kategorie 4 zu und
offerierte einen Stundenansatz von Fr. 360.- für Pfadfahrten nur mit
Pflug, womit der offerierte Stundenansatz den Tarifansatz klar überschreitet.
Das Fahrzeug der Marke E ordnete die Beschwerdeführerin der Kategorie 1
zu und offerierte einen Stundenansatz von Fr. 295.-, womit der offerierte
Stundenansatz für Kombifahrten den Tarifansatz klar überschreitet. Das Fahrzeug
der Marke H ordnete die Beschwerdeführerin der Kategorie 3 zu und
offerierte einen Stundenansatz von Fr. 440.-, womit der offerierte
Stundenansatz für Kombifahrten den Tarifansatz klar überschreitet. Somit
überschreiten sämtliche von der Beschwerdeführerin angebotenen Fahrzeuge den
Tarifansatz plus 5 % klar.
4.3.2
In der Fahrzeugkategorie 2b wurde das Verfahren für 1 Los
abgebrochen. Für 6 Lose konnte der Zuschlag erteilt werden. Von den 8
angebotenen Fahrzeugen erhielt 1 Fahrzeug von der C GmbH den Zuschlag
in einem anderen Los einer anderen Fahrzeugkategorie, weshalb für das 7. Los
lediglich noch das Fahrzeug E der Beschwerdeführerin übrig blieb, welches
den Kostenrahmen jedoch überschritt, weshalb für das 7. Los das Verfahren
in der Kategorie 2b ohne Weiteres abgebrochen werden durfte.
4.3.3
In der Fahrzeugkategorie 3b wurde für 2 von 7 Losen der Zuschlag
erteilt. Von den 12 angebotenen Fahrzeugen erhielten 2 Fahrzeuge den
Zuschlag für Lose in dieser Fahrzeugkategorie, 4 Fahrzeuge erhielten den
Zuschlag bei einem anderen Los in einer anderen Fahrzeugkategorie. Von den
restlichen 6 angebotenen Fahrzeugen, deren 5 von der Beschwerdeführerin
angeboten wurden, überschritten die jeweilig angebotenen Stundenansätze den
Tarifansatz der Beschwerdegegnerin, weshalb für die weiteren Lose ein
Vergabeabbruch zulässig war.
4.3.4
In der Fahrzeugkategorie 4b gingen 10 Angebote für 3 Lose
ein. Für 6 angebotene Fahrzeuge erging bereits in einer anderen
Fahrzeugkategorie der Zuschlag. Die verbleibenden 4 Angebote der
Beschwerdeführerin überschritten allesamt den Kostenrahmen, weshalb für die 3 Lose
in der Fahrzeugkategorie 4b die Verfahren zu Recht abgebrochen wurden.
Nach dem Gesagten erwies sich der Abbruch der
Vergabeverfahren in den jeweiligen Losen als zulässig und die Beschwerde ist
demgemäss abzuweisen.
5.
Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch der
Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der Antrag der
Beschwerdegegnerin auf eine Übergangslösung als gegenstandslos.
6.
Ausgangsgemäss
wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Bei diesem Verfahrensausgang steht
ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der
Beschwerdegegnerin ist keine Entschädigung zuzusprechen. Mit der Erstattung der
Beschwerdeantwort ist sie im Wesentlichen ihrer Begründungspflicht
nachgekommen; ein besonderer Aufwand im Sinn von § 17 Abs. 2 lit. a VRG ist nicht ersichtlich.
7.
Der
Auftragswert übersteigt den massgeblichen Schwellenwert für Lieferungen bzw.
Dienstleistungen im
Einladungsverfahren (Art. 52 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit
Anhang 4 Ziff. 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 über das
öffentliche Beschaffungswesen [BöB]). Gegen dieses Urteil ist daher die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig, sofern sich
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, andernfalls steht
dagegen nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen (Art. 83 Bst. f. BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 4'095.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese
nicht zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die
Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung
an:
a) die Beschwerdeführerin;
b) die Beschwerdegegnerin.