VB.2024.00641
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00641
19. Juni 2025Deutsch15 min
(URT.2025.26376)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2024.00641
Urteil
Der 1.
Kammer
vom 19. Juni 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz),
Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichter Daniel
Schweikert, Gerichtsschreiberin
Nicole Rubin.
In Sachen
A GmbH,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich ERZ Entsorgung + Recycling Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
1.
C AG,
2. D AG,
3. E GmbH,
4. F GmbH,
Mitbeteiligte,
betreffend
Submission (Fahrzeugkategorie 4a),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Stadt Zürich, ERZ Entsorgung + Recycling Zürich,
eröffnete mit Publikation vom 22. Mai 2024 ein offenes
Submissionsverfahren betreffend Maschineller Winterdienst / 34
Fahrzeuge (6 Fahrzeugkategorien / 34 Lose) für zehn Jahre. Die A GmbH
reichte für die Fahrzeugkategorie 4a für 4 Lose Angebote ein. Mit
Verfügung vom 27. September 2024 wurden die Zuschläge für die 7 Lose
der Fahrzeugkategorie 4a an die C AG, die D AG, die E GmbH sowie
die F GmbH zu Eingabepreisen zwischen Fr. 21'060.- und
Fr. 30'000.- erteilt. Die A GmbH hatte 4 Fahrzeuge mit Preisen
zwischen Fr. 50'460.- und Fr. 90'040.- offeriert.
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde vom 18. Oktober 2024 gelangte die A GmbH
an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung
zurückzuweisen. Subeventualiter verlangte sie Schadenersatz; alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie
sodann, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 8. November 2024
beantragte die Stadt Zürich die Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen. In formaler Hinsicht beantragte sie, der Beschwerde keine
aufschiebende Wirkung zu gewähren.
Mit Eingabe vom 19. Februar 2025 beantragte die A GmbH
Akteneinsicht. Mit Präsidialverfügung vom 20. Februar 2025 wurde der A GmbH
teilweise Akteneinsicht gewährt. Die A GmbH replizierte sodann am 10. März
2025.
Am 26. Mai 2025 beantragte die Stadt Zürich für den Fall, dass die
aufschiebende Wirkung gewährt werden sollte, den maschinellen Winterdienst für
die Zeit bis 30. April 2026 freihändig vergeben zu können. Die A GmbH äusserte sich hierzu am 12. Juni
2025.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Der Kanton Zürich ist der neuen
Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom
15.
November 2019 beigetreten (§ 1 des Gesetzes über den Beitritt zur
Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom
15.
November 2019 [BeiG IVöB]). Das BeiG IVöB ist seit dem 1. Oktober
2023.
in Kraft (RRB Nr. 826/2023 vom 28. Juni 2023). Für das vorliegende
Beschwerdeverfahren, dem eine Ausschreibung vom 13. Februar 2024 zugrunde
Dispositiv
liegt, gilt demnach neues Recht. Somit gelangen die Art. 51 ff. IVöB
sowie § 3 BeiG IVöB zur Anwendung. Anwendbar ist sodann im Weiteren die
Submissionsverordnung vom 28. Juni 2023 (SVO).
1.2 Nach § 3 Abs. 1 BeiG IVöB ist
gegen Verfügungen gemäss Art. 53 IVöB, wozu auch der Zuschlag zählt
(lit. e), unabhängig vom Auftragswert die Beschwerde an das
Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz zulässig.
2.
2.1 Nicht berücksichtigte Anbietende sind zur
Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei deren
Gutheissung eine realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu
kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens
führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen können; andernfalls fehlt
ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (RB 1999
Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11; § 21 Abs. 1 in Verbindung
mit § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
Ob eine solche reelle Chance besteht, ist aufgrund der gestellten Anträge und
Parteivorbringen zu prüfen (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.9).
2.2 Die Beschwerdeführerin rügt, die Angebote der
Mitbeteiligten seien teilweise ungewöhnlich niedrig. Sodann hinterfragt sie die
Eignung von Mitbeteiligten. Des Weiteren macht sie eine ungenügende
Berücksichtigung und Bewertung zwingender Vergabekriterien geltend. Dringt sie
mit ihren Rügen durch, hat sie eine realistische Aussicht auf den Zuschlag bzw.
eine Wiederholung des Verfahrens.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt die
Ausschreibungsunterlagen, insbesondere die Tarifansätze und die
Zuschlagskriterien. So rügt sie insbesondere, der Preis erhalte zu viel Gewicht
und ökologische und qualitative Aspekte würden anhand der Kriterien zu wenig
berücksichtigt.
3.2 Nach
der Rechtsprechung zum alten Vergaberecht galt, dass sich aus dem Grundsatz von
Treu und Glauben die Obliegenheit der Anbietenden ergibt, gewisse Mängel auch ausserhalb eines formellen
Beschwerdeverfahrens möglichst frühzeitig zu beanstanden, um einen unnötigen
Verfahrensaufwand zu vermeiden (vgl. dazu BGE 130 I 241
E. 4.3; VGr, 6. August 2018, VB.2018.00350, E. 4.3.1;
11. Juli 2012, VB.2011.00598, E. 3.7; 23. Mai 2007,
VB.2006.00425, E. 5.2; 24. November 1999, VB.98.00327, E. 4c =
BEZ 2000 Nr. 10; Robert Wolf, Die Beschwerde gegen Vergabeentscheide –
Eine Übersicht über die Rechtsprechung zu den neuen Rechtsmitteln, ZBl
104/2003, S. 10). Eine solche Obliegenheit anzunehmen, rechtfertigt sich
nach der Praxis zum alten Vergaberecht allerdings nur bei offensichtlichen
Mängeln. Dies ist etwa der Fall, wenn gerügt wird, wegen Mängel in den
Ausschreibungsunterlagen habe von vornherein kein regelkonformes
Vergabeverfahren durchgeführt werden können (VGr, 2. März 2017,
VB.2016.00778, E. 3.2; 23. November 2001, VB.2001.00016, E. 4b).
Ein Anbieter kann nur dann vom Rechtsweg ausgeschlossen werden, wenn er den
Mangel tatsächlich festgestellt hat oder bei gehöriger Vorsicht hätte
feststellen können (VGr, 3. April 2014, VB.2013.00758, E. 2.4.1).
Angesichts des Zeitdrucks und der beschränkten Rechtskenntnisse der Anbietenden
sowie aufgrund der möglichen Furcht vor der Verringerung der Chancen im
Vergabeverfahren sind keine strengen Anforderungen an die Anbietenden zu
stellen (BGE 130 I 241 E. 4.3). Das
neue Recht sieht in Art. 53 Abs. 2 IVöB vor, dass
Anordnungen in den Ausschreibungsunterlagen, deren Bedeutung erkennbar ist,
zusammen mit der Ausschreibung angefochten werden müssen, weshalb Rügen, welche
sich gegen die Ausschreibung richten und erkennbar waren, sich auch nach dem
neuen Recht als verspätet erweisen.
3.3
3.3.1
In den Ausschreibungsunterlagen Teil A: Allgemeine Angaben zur
Ausschreibung, wurde unter Ziffer 6 festgehalten: "Wenn die
Kostenobergrenze für eine Fahrzeugkategorie, die den ERZ-Tarifsätzen (Anhang
III) plus 5 % entspricht, für das jeweilige Los von allen Anbietern
überschritten wird, behält sich ERZ das Recht vor, das Verfahren für das
einzelne Los gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. d Anhang A BeiG IVöB
(keine wirtschaftliche Beschaffung oder Kostenrahmen deutlich überschritten)
abzubrechen."
Sodann hält Teil E: Leistungsbeschreibung unter Ziffer 2.5.1
der Ausschreibungsunterlagen fest, dass total 34 Trägerfahrzeuge für 34 Routen
in 4 unterschiedlichen Grössen an 4 verschiedenen Startorten benötigt werden.
Ein Fahrzeug kann für verschiedene Startorte oder nur für einen Startort
angeboten werden. Wird das Fahrzeug für verschiedene Startorte angeboten, wird
der ideale Startort von ERZ bestimmt. Dass die 34 Fahrzeuge die Lose
bilden, geht aus Teil A, Ziffer 2 der Ausschreibungsunterlagen hervor.
Aus den Ausschreibungsunterlagen geht klar hervor, dass
die Tarife gemäss Anhang III die Kostenobergrenze für die Beschaffung bilden.
Sodann ist mit dem Hinweis auf die 34 benötigten Trägerfahrzeuge auch aus den
Ausschreibungsunterlagen ersichtlich, dass 34 Lose für 34 Fahrzeuge
existieren, sodass ebenfalls klar aus den Unterlagen hervorgeht, dass sich die
Tarifansätze auf die einzelnen Fahrzeuge und nicht auf die Fahrzeugkategorien
beziehen. Demgemäss erweisen sich die Rügen betreffend die Tarife als verspätet.
3.3.2
Die Ausschreibungsunterlagen halten in Teil A: Allgemeine Angaben zur
Ausschreibung, bezüglich der Zuschlagskriterien fest:
ZK1 Angebotspreis (70 %)
ZK2 Ökologie (30 %)
Das Zuschlagskriterium Ökologie wurde dabei wie folgt
umschrieben: "Der Antrieb der Fahrzeuge muss so ökologisch wie möglich
betrieben werden. Bei einem Fahrzeug mit einem alternativen Antrieb wie
Elektromotor oder Wasserstoff wird das Maximum der Punktzahl vergeben. Die
Bewertung erfolgt gemäss folgender Punkteskala:
Elektro/Wasserstoff-Antrieb: 30
Punkte
Hybrid-Antrieb: 20 Punkte
Biogas-Erdgas-Antrieb: 10 Punkte
Benzin/Diesel-Antrieb: 0 Punkte
Die gewichtete Punktzahl für ZK2 beträgt total max. 30."
Damit waren die Ausschreibungsunterlagen in Bezug darauf,
welche Zuschlagskriterien in welchem Umfang berücksichtigt werden, klar
definiert. Sämtliche Rügen, welche sich gegen die Zuschlagskriterien wenden,
erweisen sich daher als verspätet. Im Übrigen ist
ohnehin nicht ersichtlich, inwiefern die Kriterien und ihre Gewichtung nicht
zulässig wären.
4.
4.1 Von der
Beschwerdeführerin wird die Eignung der Mitbeteiligten infrage gestellt. Die
Beschwerdeführerin rügt, es sei fraglich, ob sämtliche Anbieter die Pikett-Vorgaben
erfüllen könnten. Insbesondere bei der D AG sei fraglich, ob sie die
Zeitvorgabe von 60 Minuten bis zum Startort einhalten könne. Des Weiteren
erschienen die Angebote auch ungewöhnlich niedrig.
4.2 Die
jeweiligen Anbietenden haben mit ihrem Angebot versichert, den Auftrag nach den
Vorgaben der Beschwerdegegnerin erfüllen zu können. Konkrete Anzeichen dafür,
dass dies nicht der Fall ist, sind weder ersichtlich noch werden sie konkret
von der Beschwerdeführerin vorgebracht. Dass die D AG ihren Sitz im Kanton
Aargau hat, hat nicht zwingend zur Folge, dass sie die Zeitvorgabe von 60
Minuten nicht einhalten kann. Der Ausgangspunkt für den Einsatz im Winterdienst
ist nicht zwingend der Ort des Hauptsitzes der Firma, sondern kann jeder
Standort sein, an dem sich das angebotene Fahrzeug mit Fahrer befindet. Demgemäss
belegt der Hauptsitz der D AG nicht, dass sie die Zeitvorgaben nicht
einhalten kann. Des Weiteren erscheinen die Angebote der
Zuschlagsempfängerinnen auch nicht als ungewöhnlich niedrig. Befanden sich doch
beinahe alle Angebote – mit Ausnahme desjenigen der Beschwerdeführerin – in
einem ähnlichen Kostenrahmen. Die Angebote der Zuschlagsempfängerinnen
erscheinen daher nicht ungewöhnlich niedrig, vielmehr erscheint das Angebot der
Beschwerdeführerin im Vergleich zu den anderen Angeboten als ungewöhnlich hoch.
5.
5.1 Die
Beschwerdeführerin rügt, die C AG habe lediglich für die Fahrzeugkategorie
2a ein Angebot eingereicht, aber für die Kategorie 4a den Zuschlag erhalten.
Bei einer Bereinigung müsse ein Protokoll erstellt werden.
5.2 Die
Beschwerdegegnerin führt aus, die C AG habe ihre Fahrzeuge in den
Fahrzeugkategorien 1b und 2a angeboten. Dabei sei der Anbietenden
offensichtlich ein Fehler unterlaufen. Denn die offerierten Fahrzeuge würden
die Voraussetzungen für die Fahrzeugkategorien 1b und 2a aufgrund der Grösse
und des Gewichts offensichtlich nicht erfüllen, da beide Fahrzeuge Lastwagen
mit einem Gewicht von 18 Tonnen bzw. 26 Tonnen seien. Die Voraussetzungen
betreffend die Fahrzeugkategorien 4a und 4b seien aber erfüllt und so habe die
Anbieterin in der Vergangenheit auch offeriert. Aus Sicht der Beschwerdegegnerin
sei der Anbieterin beim Ausfüllen der Unterlagen damit ein offensichtlicher
Fehler unterlaufen.
5.3 Als
vergaberechtliche Grundlagen sind stets die Gebote der Fairness und der
Gleichbehandlung (Art. 2 IVöB) zu beachten, so auch bei der sogenannten
Offertbereinigung. Letztere dient dazu, die Angebote inklusive allfälliger
Varianten vergleichbar zu machen. Eine Bereinigung findet nur statt, wenn erst
dadurch der Auftrag oder die Angebote geklärt oder die Angebote nach Massgabe
der Zuschlagskriterien objektiv vergleichbar gemacht werden können
(Art. 39 Abs. 2 lit. a IVöB). Im Rahmen der Bereinigung der
Angebote sind allerdings lediglich Erläuterungen und Berichtigungen erlaubt,
welche dazu dienen, offensichtliche Fehler zu korrigieren und Unklarheiten zu
beseitigen, und damit die Angebote für die Bewertung anhand der
Zuschlagskriterien objektiv vergleichbar zu machen. Dabei kann es aber grundsätzlich
nur um eine Klärung auf der Grundlage von schon vorhandenen, fristgerecht
eingereichten Angaben und Unterlagen gehen (VGr, 21. Dezember 2023,
VB.2023.00363, E. 3.5.1).
Die C AG
hat das Formular "1.2 Angaben zum Fahrzeug" zu den offerierten
Fahrzeugen eingereicht. In der Bewertung wurde unter 1b sowie 2a festgehalten: "Falsche
Fahrzeugzuteilung/Anbieter informierte; Korrekte Zuteilung in 4b resp. 4a".
Demgemäss wurde die Umteilung protokolliert. In den
Ausschreibungsunterlagen unter Teil E waren für die Kategorie 2a
Klein-Fahrzeuge wie 4x4-Personenwagen, Kommunalfahrzeuge, Hanggeräteträger,
Traktoren und Radlader mit einer maximalen Breite von 2,1 m anzubieten.
Dass das von der C AG angebotene Fahrzeug G mit seinen 18 Tonnen
diese Vorgaben überschreitet, ist offensichtlich. Einzig für die
Fahrzeugkategorien 4a und 4b waren LKWs dieser Grösse anzubieten. Sodann
offerierte die C AG in der ebenfalls bereinigten Kategorie 1b auch für die
Neuenbrunnenstrasse, für welche in der Kategorie 1b gar keine Fahrzeuge
benötigt wurden. Wenn die Beschwerdegegnerin gestützt darauf sowie zu Folge ihrer
Erfahrung aus vorhergegangenen Aufträgen schloss, dass die C AG die
Fahrzeuge offensichtlich für die Fahrzeugkategorien 4a bzw. 4b anbieten wollte,
ist dies nicht zu beanstanden. Aus dem Angebot der C AG sind alle nötigen
Informationen ersichtlich, welche für die Kategorie 4a erforderlich waren.
Somit konnte es sich bei den Angeboten in der Kategorie 2a gestützt auf die
Fahrzeuginformationen nur um ein offensichtliches Versehen handeln, welches
korrigiert werden durfte.
6.
6.1 Die
Beschwerdeführerin beanstandet weiter, die Angebote von der D AG bis zur F GmbH
würden die Schnittstellendefinition nicht erfüllen. Inwiefern die
Schnittstellendefinitionen nicht erfüllt seien, führt die Beschwerdeführerin
jedoch nicht näher aus.
6.2 Die
Ausschreibungsunterlagen halten unter Teil E, Leistungsbeschreibung, fest: "Um
die Austauschbarkeit der Winterdienstgeräte zu gewährleisten, hat Entsorgung +
Recycling Zürich die Schnittstellen der Geräte standardisiert. Die genauen
Schnittstellen werden bei Vertragsunterzeichnung mit dem Lieferanten definiert".
Für die Kategorie 4a wird beim Frontanbau eine Anbauplatte gemäss VSS-Norm 640
764b, Grösse A, oder ein Dreipunkte-Kraftheber verlangt (S. 18). Sowohl
die E AG, die F GmbH als auch die D AG bestätigten, dass eine Dreipunkte-Fronthydraulik
vorliege. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern diese Anbieter mit den
angebotenen Fahrzeugen die Eignungskriterien nicht erfüllen würden. Dies wird
auch nicht substanziiert dargelegt.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin
bringt vor, mit der Änderung des Vertragsbeginns nach der Ausschreibung liege
eine unzulässige Änderung der Ausschreibung vor.
7.2 Die
Beschwerdegegnerin hat den Vertragsbeginn auf einen späteren Zeitpunkt
verschoben. Solches ist im
Beschaffungswesen allerdings nicht ungewöhnlich, zumal nicht nur Verzögerungen
im Rahmen der Offertauswertung, sondern auch die Ergreifung von Rechtsmitteln
durch Mitbewerbende des Öfteren dazu führen, dass ausgeschriebene Arbeiten letztendlich
zu einem späteren Zeitpunkt begonnen und ausgeführt werden als ursprünglich
vorgesehen. Von einem Mangel, der zu einer Wiederholung des Verfahrens führen
müsste, kann jedenfalls nicht die Rede sein (vgl. VGr, 29. April 2025,
VB.24.00670, E. 4.3.2 ff.; 29. Oktober 2019, E. 3;
7. Februar 2019, VB.2018.00751, E. 3.1).
8.
8.1 Von der
Beschwerdeführerin wird weiter vorgebracht, ein Anbieter sei inoffiziell schon
drei Wochen vor den anderen Anbietenden über den Zuschlag informiert worden.
Sodann seien gewisse Anbietende zu einer Mitarbeiterschulung zugelassen worden,
obwohl der Zuschlag noch nicht erteilt worden sei. Dies sei eine
Ungleichbehandlung der Anbietenden. Sie habe einen Anspruch auf Vergütung für
vier Mitarbeitende für diese Schulung.
8.2 Es ist
nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht näher
dargelegt, inwiefern dieser Umstand die Bewertung der
Angebote beeinflusst haben sollte und deshalb zur Aufhebung des Zuschlagsentscheids
oder zu einer Wiederholung des Verfahrens führen könnte. Der eigentliche
Zuschlagsentscheid mag dadurch nicht in Zweifel gezogen werden. Demgemäss
erweist sich die vorliegende Rüge als unbeachtlich.
9.
9.1 Die
Beschwerdeführerin rügt sodann, die Absageverfügung sei ungenügend begründet
gewesen.
9.2 Der
Zuschlagsentscheid bedarf, wie alle anfechtbaren Entscheide, einer Begründung.
Das Vergaberecht enthält diesbezüglich allerdings Sonderregeln. Gemäss
Art. 51 Abs. 2 IVöB sind beschwerdefähige Verfügungen lediglich
summarisch zu begründen. Die für Zuschlagsverfügungen notwendigen summarischen
Angaben sind in Art. 51 Abs. 3 IVöB aufgezählt.
Der allgemeine Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt
demgegenüber, dass Entscheide der Verwaltungsbehörden weitergehend begründet
werden (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
[BV]; § 10 Abs. 1 VRG); die Begründung von Verfügungen muss gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung so abgefasst sein, dass sich die Betroffenen
über die Tragweite von Entscheiden Rechenschaft geben und diese in voller
Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weitergezogen werden können. Dazu
müssen die wesentlichen Überlegungen genannt werden, von denen sich die
Entscheidinstanz hat leiten lassen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 10 N. 25).
Den Widerspruch zwischen diesem Anspruch auf gehörige
Begründung einerseits und der Zulässigkeit einer Kurzbegründung andererseits
löst die Gerichtspraxis dadurch, dass die Vergabebehörde Gelegenheit hat, ihre
Verfügungen mit der Beschwerdeantwort ergänzend und damit ausreichend im Sinn
des allgemeinen Gehörsanspruchs zu begründen. Damit einher geht die Befugnis
der beschwerdeführenden Partei, auf die Beschwerdeantwort und damit auf die
ergänzende Begründung der angefochtenen Verfügung zu replizieren (VGr, 29. Februar
2024, VB.2023.00731,
E. 3.1.2 mit Hinweisen).
9.3 Die
Zuschlagsverfügung war mit der folgenden Begründung verbunden: "Unter
Berücksichtigung der in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten
Zuschlagskriterien erweisen sich die Angebote der untenstehenden Firmen als die
vorteilhaftesten Angebote." Diese Begründung genügt den Vorgaben von
Art. 51 Abs. 3 IVöB nicht.
9.4 Die Vergabebehörde hat ihren Entscheid im
Rahmen der Beschwerdeantwort jedoch ausführlich begründet. Die Beschwerdeführerin
erhielt mit der Replik Gelegenheit, zu dieser Begründung Stellung zu
nehmen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, die aus dem ursprünglichen
Fehlen einer ausreichenden Begründung erwachsen ist, gilt daher als geheilt und
ist für den Verfahrensausgang nicht mehr von Bedeutung (vgl. VGr,
29. Februar 2024, VB.2023.00731,
E. 3.2 mit Hinweisen).
10.
Mit dem vorliegenden Entscheid werden das Gesuch der
Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der Antrag der Beschwerdegegnerin für eine
Übergangslösung gegenstandslos.
11.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht
ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der
Beschwerdegegnerin ist keine Entschädigung zuzusprechen. Mit der Erstattung der
Beschwerdeantwort ist sie im Wesentlichen ihrer Begründungspflicht
nachgekommen; ein besonderer Aufwand im Sinn von § 17 Abs. 2 lit. a VRG ist nicht ersichtlich.
12.
Der
Auftragswert übersteigt den massgeblichen Schwellenwert für Lieferungen bzw.
Dienstleistungen im
Einladungsverfahren (Art. 52 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit
Anhang 4 Ziff. 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 über das
öffentliche Beschaffungswesen [BöB]). Gegen dieses Urteil ist daher die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig, sofern sich
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, andernfalls steht
dagegen nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen (Art. 83 Bst. f BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 260.-- Zustellkosten,
Fr. 5'760.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese
nicht zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die
Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung
an:
a) die Beschwerdeführerin;
b) die Beschwerdegegnerin
und die Mitbeteiligten.