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Entscheid

VB.2024.00641

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00641

19. Juni 2025Deutsch15 min

(URT.2025.26376)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2024.00641

Urteil

Der 1.

Kammer

vom 19. Juni 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz),

Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichter Daniel

Schweikert, Gerichtsschreiberin

Nicole Rubin.

In Sachen

A GmbH,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt Zürich ERZ Entsorgung + Recycling Zürich,

Beschwerdegegnerin,

und

1.

C AG,

2. D AG,

3. E GmbH,

4. F GmbH,

Mitbeteiligte,

betreffend

Submission (Fahrzeugkategorie 4a),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Die Stadt Zürich, ERZ Entsorgung + Recycling Zürich,

eröffnete mit Publikation vom 22. Mai 2024 ein offenes

Submissionsverfahren betreffend Maschineller Winterdienst / 34

Fahrzeuge (6 Fahrzeugkategorien / 34 Lose) für zehn Jahre. Die A GmbH

reichte für die Fahrzeugkategorie 4a für 4 Lose Angebote ein. Mit

Verfügung vom 27. September 2024 wurden die Zuschläge für die 7 Lose

der Fahrzeugkategorie 4a an die C AG, die D AG, die E GmbH sowie

die F GmbH zu Eingabepreisen zwischen Fr. 21'060.- und

Fr. 30'000.- erteilt. Die A GmbH hatte 4 Fahrzeuge mit Preisen

zwischen Fr. 50'460.- und Fr. 90'040.- offeriert.

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 18. Oktober 2024 gelangte die A GmbH

an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen

Verfügung. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung

zurückzuweisen. Subeventualiter verlangte sie Schadenersatz; alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie

sodann, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

In ihrer Beschwerdeantwort vom 8. November 2024

beantragte die Stadt Zürich die Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen. In formaler Hinsicht beantragte sie, der Beschwerde keine

aufschiebende Wirkung zu gewähren.

Mit Eingabe vom 19. Februar 2025 beantragte die A GmbH

Akteneinsicht. Mit Präsidialverfügung vom 20. Februar 2025 wurde der A GmbH

teilweise Akteneinsicht gewährt. Die A GmbH replizierte sodann am 10. März

2025.

Am 26. Mai 2025 beantragte die Stadt Zürich für den Fall, dass die

aufschiebende Wirkung gewährt werden sollte, den maschinellen Winterdienst für

die Zeit bis 30. April 2026 freihändig vergeben zu können. Die A GmbH äusserte sich hierzu am 12. Juni

2025.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Der Kanton Zürich ist der neuen

Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom

15.

November 2019 beigetreten (§ 1 des Gesetzes über den Beitritt zur

Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom

15.

November 2019 [BeiG IVöB]). Das BeiG IVöB ist seit dem 1. Oktober

2023.

in Kraft (RRB Nr. 826/2023 vom 28. Juni 2023). Für das vorliegende

Beschwerdeverfahren, dem eine Ausschreibung vom 13. Februar 2024 zugrunde

Dispositiv

liegt, gilt demnach neues Recht. Somit gelangen die Art. 51 ff. IVöB

sowie § 3 BeiG IVöB zur Anwendung. Anwendbar ist sodann im Weiteren die

Submissionsverordnung vom 28. Juni 2023 (SVO).

1.2 Nach § 3 Abs. 1 BeiG IVöB ist

gegen Verfügungen gemäss Art. 53 IVöB, wozu auch der Zuschlag zählt

(lit. e), unabhängig vom Auftragswert die Beschwerde an das

Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz zulässig.

2.

2.1 Nicht berücksichtigte Anbietende sind zur

Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei deren

Gutheissung eine realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu

kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens

führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen können; andernfalls fehlt

ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (RB 1999

Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11; § 21 Abs. 1 in Verbindung

mit § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

Ob eine solche reelle Chance besteht, ist aufgrund der gestellten Anträge und

Parteivorbringen zu prüfen (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.9).

2.2 Die Beschwerdeführerin rügt, die Angebote der

Mitbeteiligten seien teilweise ungewöhnlich niedrig. Sodann hinterfragt sie die

Eignung von Mitbeteiligten. Des Weiteren macht sie eine ungenügende

Berücksichtigung und Bewertung zwingender Vergabekriterien geltend. Dringt sie

mit ihren Rügen durch, hat sie eine realistische Aussicht auf den Zuschlag bzw.

eine Wiederholung des Verfahrens.

3.

3.1 Die Beschwerdeführerin rügt die

Ausschreibungsunterlagen, insbesondere die Tarifansätze und die

Zuschlagskriterien. So rügt sie insbesondere, der Preis erhalte zu viel Gewicht

und ökologische und qualitative Aspekte würden anhand der Kriterien zu wenig

berücksichtigt.

3.2 Nach

der Rechtsprechung zum alten Vergaberecht galt, dass sich aus dem Grundsatz von

Treu und Glauben die Obliegenheit der Anbietenden ergibt, gewisse Mängel auch ausserhalb eines formellen

Beschwerdeverfahrens möglichst frühzeitig zu beanstanden, um einen unnötigen

Verfahrensaufwand zu vermeiden (vgl. dazu BGE 130 I 241

E. 4.3; VGr, 6. August 2018, VB.2018.00350, E. 4.3.1;

11. Juli 2012, VB.2011.00598, E. 3.7; 23. Mai 2007,

VB.2006.00425, E. 5.2; 24. November 1999, VB.98.00327, E. 4c =

BEZ 2000 Nr. 10; Robert Wolf, Die Beschwerde gegen Vergabeentscheide –

Eine Übersicht über die Rechtsprechung zu den neuen Rechtsmitteln, ZBl

104/2003, S. 10). Eine solche Obliegenheit anzunehmen, rechtfertigt sich

nach der Praxis zum alten Vergaberecht allerdings nur bei offensichtlichen

Mängeln. Dies ist etwa der Fall, wenn gerügt wird, wegen Mängel in den

Ausschreibungsunterlagen habe von vornherein kein regelkonformes

Vergabeverfahren durchgeführt werden können (VGr, 2. März 2017,

VB.2016.00778, E. 3.2; 23. November 2001, VB.2001.00016, E. 4b).

Ein Anbieter kann nur dann vom Rechtsweg ausgeschlossen werden, wenn er den

Mangel tatsächlich festgestellt hat oder bei gehöriger Vorsicht hätte

feststellen können (VGr, 3. April 2014, VB.2013.00758, E. 2.4.1).

Angesichts des Zeitdrucks und der beschränkten Rechtskenntnisse der Anbietenden

sowie aufgrund der möglichen Furcht vor der Verringerung der Chancen im

Vergabeverfahren sind keine strengen Anforderungen an die Anbietenden zu

stellen (BGE 130 I 241 E. 4.3). Das

neue Recht sieht in Art. 53 Abs. 2 IVöB vor, dass

Anordnungen in den Ausschreibungsunterlagen, deren Bedeutung erkennbar ist,

zusammen mit der Ausschreibung angefochten werden müssen, weshalb Rügen, welche

sich gegen die Ausschreibung richten und erkennbar waren, sich auch nach dem

neuen Recht als verspätet erweisen.

3.3

3.3.1

In den Ausschreibungsunterlagen Teil A: Allgemeine Angaben zur

Ausschreibung, wurde unter Ziffer 6 festgehalten: "Wenn die

Kostenobergrenze für eine Fahrzeugkategorie, die den ERZ-Tarifsätzen (Anhang

III) plus 5 % entspricht, für das jeweilige Los von allen Anbietern

überschritten wird, behält sich ERZ das Recht vor, das Verfahren für das

einzelne Los gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. d Anhang A BeiG IVöB

(keine wirtschaftliche Beschaffung oder Kostenrahmen deutlich überschritten)

abzubrechen."

Sodann hält Teil E: Leistungsbeschreibung unter Ziffer 2.5.1

der Ausschreibungsunterlagen fest, dass total 34 Trägerfahrzeuge für 34 Routen

in 4 unterschiedlichen Grössen an 4 verschiedenen Startorten benötigt werden.

Ein Fahrzeug kann für verschiedene Startorte oder nur für einen Startort

angeboten werden. Wird das Fahrzeug für verschiedene Startorte angeboten, wird

der ideale Startort von ERZ bestimmt. Dass die 34 Fahrzeuge die Lose

bilden, geht aus Teil A, Ziffer 2 der Ausschreibungsunterlagen hervor.

Aus den Ausschreibungsunterlagen geht klar hervor, dass

die Tarife gemäss Anhang III die Kostenobergrenze für die Beschaffung bilden.

Sodann ist mit dem Hinweis auf die 34 benötigten Trägerfahrzeuge auch aus den

Ausschreibungsunterlagen ersichtlich, dass 34 Lose für 34 Fahrzeuge

existieren, sodass ebenfalls klar aus den Unterlagen hervorgeht, dass sich die

Tarifansätze auf die einzelnen Fahrzeuge und nicht auf die Fahrzeugkategorien

beziehen. Demgemäss erweisen sich die Rügen betreffend die Tarife als verspätet.

3.3.2

Die Ausschreibungsunterlagen halten in Teil A: Allgemeine Angaben zur

Ausschreibung, bezüglich der Zuschlagskriterien fest:

ZK1 Angebotspreis (70 %)

ZK2 Ökologie (30 %)

Das Zuschlagskriterium Ökologie wurde dabei wie folgt

umschrieben: "Der Antrieb der Fahrzeuge muss so ökologisch wie möglich

betrieben werden. Bei einem Fahrzeug mit einem alternativen Antrieb wie

Elektromotor oder Wasserstoff wird das Maximum der Punktzahl vergeben. Die

Bewertung erfolgt gemäss folgender Punkteskala:

Elektro/Wasserstoff-Antrieb: 30

Punkte

Hybrid-Antrieb: 20 Punkte

Biogas-Erdgas-Antrieb: 10 Punkte

Benzin/Diesel-Antrieb: 0 Punkte

Die gewichtete Punktzahl für ZK2 beträgt total max. 30."

Damit waren die Ausschreibungsunterlagen in Bezug darauf,

welche Zuschlagskriterien in welchem Umfang berücksichtigt werden, klar

definiert. Sämtliche Rügen, welche sich gegen die Zuschlagskriterien wenden,

erweisen sich daher als verspätet. Im Übrigen ist

ohnehin nicht ersichtlich, inwiefern die Kriterien und ihre Gewichtung nicht

zulässig wären.

4.

4.1 Von der

Beschwerdeführerin wird die Eignung der Mitbeteiligten infrage gestellt. Die

Beschwerdeführerin rügt, es sei fraglich, ob sämtliche Anbieter die Pikett-Vorgaben

erfüllen könnten. Insbesondere bei der D AG sei fraglich, ob sie die

Zeitvorgabe von 60 Minuten bis zum Startort einhalten könne. Des Weiteren

erschienen die Angebote auch ungewöhnlich niedrig.

4.2 Die

jeweiligen Anbietenden haben mit ihrem Angebot versichert, den Auftrag nach den

Vorgaben der Beschwerdegegnerin erfüllen zu können. Konkrete Anzeichen dafür,

dass dies nicht der Fall ist, sind weder ersichtlich noch werden sie konkret

von der Beschwerdeführerin vorgebracht. Dass die D AG ihren Sitz im Kanton

Aargau hat, hat nicht zwingend zur Folge, dass sie die Zeitvorgabe von 60

Minuten nicht einhalten kann. Der Ausgangspunkt für den Einsatz im Winterdienst

ist nicht zwingend der Ort des Hauptsitzes der Firma, sondern kann jeder

Standort sein, an dem sich das angebotene Fahrzeug mit Fahrer befindet. Demgemäss

belegt der Hauptsitz der D AG nicht, dass sie die Zeitvorgaben nicht

einhalten kann. Des Weiteren erscheinen die Angebote der

Zuschlagsempfängerinnen auch nicht als ungewöhnlich niedrig. Befanden sich doch

beinahe alle Angebote – mit Ausnahme desjenigen der Beschwerdeführerin – in

einem ähnlichen Kostenrahmen. Die Angebote der Zuschlagsempfängerinnen

erscheinen daher nicht ungewöhnlich niedrig, vielmehr erscheint das Angebot der

Beschwerdeführerin im Vergleich zu den anderen Angeboten als ungewöhnlich hoch.

5.

5.1 Die

Beschwerdeführerin rügt, die C AG habe lediglich für die Fahrzeugkategorie

2a ein Angebot eingereicht, aber für die Kategorie 4a den Zuschlag erhalten.

Bei einer Bereinigung müsse ein Protokoll erstellt werden.

5.2 Die

Beschwerdegegnerin führt aus, die C AG habe ihre Fahrzeuge in den

Fahrzeugkategorien 1b und 2a angeboten. Dabei sei der Anbietenden

offensichtlich ein Fehler unterlaufen. Denn die offerierten Fahrzeuge würden

die Voraussetzungen für die Fahrzeugkategorien 1b und 2a aufgrund der Grösse

und des Gewichts offensichtlich nicht erfüllen, da beide Fahrzeuge Lastwagen

mit einem Gewicht von 18 Tonnen bzw. 26 Tonnen seien. Die Voraussetzungen

betreffend die Fahrzeugkategorien 4a und 4b seien aber erfüllt und so habe die

Anbieterin in der Vergangenheit auch offeriert. Aus Sicht der Beschwerdegegnerin

sei der Anbieterin beim Ausfüllen der Unterlagen damit ein offensichtlicher

Fehler unterlaufen.

5.3 Als

vergaberechtliche Grundlagen sind stets die Gebote der Fairness und der

Gleichbehandlung (Art. 2 IVöB) zu beachten, so auch bei der sogenannten

Offertbereinigung. Letztere dient dazu, die Angebote inklusive allfälliger

Varianten vergleichbar zu machen. Eine Bereinigung findet nur statt, wenn erst

dadurch der Auftrag oder die Angebote geklärt oder die Angebote nach Massgabe

der Zuschlagskriterien objektiv vergleichbar gemacht werden können

(Art. 39 Abs. 2 lit. a IVöB). Im Rahmen der Bereinigung der

Angebote sind allerdings lediglich Erläuterungen und Berichtigungen erlaubt,

welche dazu dienen, offensichtliche Fehler zu korrigieren und Unklarheiten zu

beseitigen, und damit die Angebote für die Bewertung anhand der

Zuschlagskriterien objektiv vergleichbar zu machen. Dabei kann es aber grundsätzlich

nur um eine Klärung auf der Grundlage von schon vorhandenen, fristgerecht

eingereichten Angaben und Unterlagen gehen (VGr, 21. Dezember 2023,

VB.2023.00363, E. 3.5.1).

Die C AG

hat das Formular "1.2 Angaben zum Fahrzeug" zu den offerierten

Fahrzeugen eingereicht. In der Bewertung wurde unter 1b sowie 2a festgehalten: "Falsche

Fahrzeugzuteilung/Anbieter informierte; Korrekte Zuteilung in 4b resp. 4a".

Demgemäss wurde die Umteilung protokolliert. In den

Ausschreibungsunterlagen unter Teil E waren für die Kategorie 2a

Klein-Fahrzeuge wie 4x4-Personenwagen, Kommunalfahrzeuge, Hanggeräteträger,

Traktoren und Radlader mit einer maximalen Breite von 2,1 m anzubieten.

Dass das von der C AG angebotene Fahrzeug G mit seinen 18 Tonnen

diese Vorgaben überschreitet, ist offensichtlich. Einzig für die

Fahrzeugkategorien 4a und 4b waren LKWs dieser Grösse anzubieten. Sodann

offerierte die C AG in der ebenfalls bereinigten Kategorie 1b auch für die

Neuenbrunnenstrasse, für welche in der Kategorie 1b gar keine Fahrzeuge

benötigt wurden. Wenn die Beschwerdegegnerin gestützt darauf sowie zu Folge ihrer

Erfahrung aus vorhergegangenen Aufträgen schloss, dass die C AG die

Fahrzeuge offensichtlich für die Fahrzeugkategorien 4a bzw. 4b anbieten wollte,

ist dies nicht zu beanstanden. Aus dem Angebot der C AG sind alle nötigen

Informationen ersichtlich, welche für die Kategorie 4a erforderlich waren.

Somit konnte es sich bei den Angeboten in der Kategorie 2a gestützt auf die

Fahrzeuginformationen nur um ein offensichtliches Versehen handeln, welches

korrigiert werden durfte.

6.

6.1 Die

Beschwerdeführerin beanstandet weiter, die Angebote von der D AG bis zur F GmbH

würden die Schnittstellendefinition nicht erfüllen. Inwiefern die

Schnittstellendefinitionen nicht erfüllt seien, führt die Beschwerdeführerin

jedoch nicht näher aus.

6.2 Die

Ausschreibungsunterlagen halten unter Teil E, Leistungsbeschreibung, fest: "Um

die Austauschbarkeit der Winterdienstgeräte zu gewährleisten, hat Entsorgung +

Recycling Zürich die Schnittstellen der Geräte standardisiert. Die genauen

Schnittstellen werden bei Vertragsunterzeichnung mit dem Lieferanten definiert".

Für die Kategorie 4a wird beim Frontanbau eine Anbauplatte gemäss VSS-Norm 640

764b, Grösse A, oder ein Dreipunkte-Kraftheber verlangt (S. 18). Sowohl

die E AG, die F GmbH als auch die D AG bestätigten, dass eine Dreipunkte-Fronthydraulik

vorliege. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern diese Anbieter mit den

angebotenen Fahrzeugen die Eignungskriterien nicht erfüllen würden. Dies wird

auch nicht substanziiert dargelegt.

7.

7.1 Die Beschwerdeführerin

bringt vor, mit der Änderung des Vertragsbeginns nach der Ausschreibung liege

eine unzulässige Änderung der Ausschreibung vor.

7.2 Die

Beschwerdegegnerin hat den Vertragsbeginn auf einen späteren Zeitpunkt

verschoben. Solches ist im

Beschaffungswesen allerdings nicht ungewöhnlich, zumal nicht nur Verzögerungen

im Rahmen der Offertauswertung, sondern auch die Ergreifung von Rechtsmitteln

durch Mitbewerbende des Öfteren dazu führen, dass ausgeschriebene Arbeiten letztendlich

zu einem späteren Zeitpunkt begonnen und ausgeführt werden als ursprünglich

vorgesehen. Von einem Mangel, der zu einer Wiederholung des Verfahrens führen

müsste, kann jedenfalls nicht die Rede sein (vgl. VGr, 29. April 2025,

VB.24.00670, E. 4.3.2 ff.; 29. Oktober 2019, E. 3;

7. Februar 2019, VB.2018.00751, E. 3.1).

8.

8.1 Von der

Beschwerdeführerin wird weiter vorgebracht, ein Anbieter sei inoffiziell schon

drei Wochen vor den anderen Anbietenden über den Zuschlag informiert worden.

Sodann seien gewisse Anbietende zu einer Mitarbeiterschulung zugelassen worden,

obwohl der Zuschlag noch nicht erteilt worden sei. Dies sei eine

Ungleichbehandlung der Anbietenden. Sie habe einen Anspruch auf Vergütung für

vier Mitarbeitende für diese Schulung.

8.2 Es ist

nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht näher

dargelegt, inwiefern dieser Umstand die Bewertung der

Angebote beeinflusst haben sollte und deshalb zur Aufhebung des Zuschlagsentscheids

oder zu einer Wiederholung des Verfahrens führen könnte. Der eigentliche

Zuschlagsentscheid mag dadurch nicht in Zweifel gezogen werden. Demgemäss

erweist sich die vorliegende Rüge als unbeachtlich.

9.

9.1 Die

Beschwerdeführerin rügt sodann, die Absageverfügung sei ungenügend begründet

gewesen.

9.2 Der

Zuschlagsentscheid bedarf, wie alle anfechtbaren Entscheide, einer Begründung.

Das Vergaberecht enthält diesbezüglich allerdings Sonderregeln. Gemäss

Art. 51 Abs. 2 IVöB sind beschwerdefähige Verfügungen lediglich

summarisch zu begründen. Die für Zuschlagsverfügungen notwendigen summarischen

Angaben sind in Art. 51 Abs. 3 IVöB aufgezählt.

Der allgemeine Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt

demgegenüber, dass Entscheide der Verwaltungsbehörden weitergehend begründet

werden (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999

[BV]; § 10 Abs. 1 VRG); die Begründung von Verfügungen muss gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung so abgefasst sein, dass sich die Betroffenen

über die Tragweite von Entscheiden Rechenschaft geben und diese in voller

Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weitergezogen werden können. Dazu

müssen die wesentlichen Überlegungen genannt werden, von denen sich die

Entscheidinstanz hat leiten lassen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 10 N. 25).

Den Widerspruch zwischen diesem Anspruch auf gehörige

Begründung einerseits und der Zulässigkeit einer Kurzbegründung andererseits

löst die Gerichtspraxis dadurch, dass die Vergabebehörde Gelegenheit hat, ihre

Verfügungen mit der Beschwerdeantwort ergänzend und damit ausreichend im Sinn

des allgemeinen Gehörsanspruchs zu begründen. Damit einher geht die Befugnis

der beschwerdeführenden Partei, auf die Beschwerdeantwort und damit auf die

ergänzende Begründung der angefochtenen Verfügung zu replizieren (VGr, 29. Februar

2024, VB.2023.00731,

E. 3.1.2 mit Hinweisen).

9.3 Die

Zuschlagsverfügung war mit der folgenden Begründung verbunden: "Unter

Berücksichtigung der in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten

Zuschlagskriterien erweisen sich die Angebote der untenstehenden Firmen als die

vorteilhaftesten Angebote." Diese Begründung genügt den Vorgaben von

Art. 51 Abs. 3 IVöB nicht.

9.4 Die Vergabebehörde hat ihren Entscheid im

Rahmen der Beschwerdeantwort jedoch ausführlich begründet. Die Beschwerdeführerin

erhielt mit der Replik Gelegenheit, zu dieser Begründung Stellung zu

nehmen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, die aus dem ursprünglichen

Fehlen einer ausreichenden Begründung erwachsen ist, gilt daher als geheilt und

ist für den Verfahrensausgang nicht mehr von Bedeutung (vgl. VGr,

29. Februar 2024, VB.2023.00731,

E. 3.2 mit Hinweisen).

10.

Mit dem vorliegenden Entscheid werden das Gesuch der

Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der Antrag der Beschwerdegegnerin für eine

Übergangslösung gegenstandslos.

11.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht

ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der

Beschwerdegegnerin ist keine Entschädigung zuzusprechen. Mit der Erstattung der

Beschwerdeantwort ist sie im Wesentlichen ihrer Begründungspflicht

nachgekommen; ein besonderer Aufwand im Sinn von § 17 Abs. 2 lit. a VRG ist nicht ersichtlich.

12.

Der

Auftragswert übersteigt den massgeblichen Schwellenwert für Lieferungen bzw.

Dienstleistungen im

Einladungsverfahren (Art. 52 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit

Anhang 4 Ziff. 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 über das

öffentliche Beschaffungswesen [BöB]). Gegen dieses Urteil ist daher die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig, sofern sich

eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, andernfalls steht

dagegen nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen (Art. 83 Bst. f BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 260.-- Zustellkosten,

Fr. 5'760.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese

nicht zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die

Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung

an:

a) die Beschwerdeführerin;

b) die Beschwerdegegnerin

und die Mitbeteiligten.