VB.2024.00643
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00643
19. Juni 2025Deutsch13 min
(URT.2025.26375)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2024.00643
Urteil
der 1. Kammer
vom 19. Juni 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.
In Sachen
A GmbH,
vertreten durch lic. iur. B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich ERZ Entsorgung + Recycling Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
1. C GmbH,
2. Betrieb D,
Mitbeteiligte,
betreffend
Submission (Fahrzeugkategorie 3b),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Stadt Zürich, ERZ Entsorgung + Recycling Zürich,
eröffnete mit Publikation vom 22. Mai 2024 ein offenes
Submissionsverfahren betreffend Maschineller Winterdienst/34 Fahrzeuge (6 Fahrzeugkategorien
/ 34 Lose) für zehn Jahre. In der Kategorie 3b wurden Zuschläge für 2 Lose
an die C GmbH sowie den Betrieb D zu Preisen von Fr. 20'684.-
und Fr. 21'860.- erteilt. Die A GmbH kam mit keinem angebotenen
Fahrzeug mit Preisen von Fr. 50'460.- bis 90'040.- zum Zug.
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde vom 18. Oktober 2024 gelangte die A GmbH
an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung
zurückzuweisen. Subeventualiter verlangte sie Schadenersatz; alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie
sodann, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 8. November 2024
beantragte die Stadt Zürich die Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen. In formaler Hinsicht beantragte sie, der Beschwerde keine
aufschiebende Wirkung zu gewähren.
Mit Eingabe vom 19. Februar 2025 beantragte die A GmbH
Akteneinsicht. Mit Präsidialverfügung vom 20. Februar 2025 wurde der A GmbH
teilweise Akteneinsicht gewährt. Die A GmbH replizierte sodann am 10. März
2025.
Am 26. Mai 2025 beantragte die Stadt Zürich für den Fall, dass die
aufschiebende Wirkung gewährt werden sollte, den maschinellen Winterdienst für
die Zeit bis 30. April 2026 freihändig vergeben zu können. Die A GmbH
äusserte sich hierzu am 12. Juni 2025.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Der Kanton Zürich ist der neuen
Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom
15.
November 2019 beigetreten (§ 1 des Gesetzes über den Beitritt zur
Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom
15.
November 2019 [BeiG IVöB]). Das BeiG IVöB ist seit dem 1. Oktober
2023.
in Kraft (RRB Nr. 826/2023 vom 28. Juni 2023). Für das
vorliegende Beschwerdeverfahren, dem eine Ausschreibung vom 13. Februar
Dispositiv
2024 zugrunde liegt, gilt demnach neues Recht. Somit gelangen die Art. 51 ff.
IVöB sowie § 3 BeiG IVöB zur Anwendung. Anwendbar ist sodann im Weiteren
die Submissionsverordnung vom 28. Juni 2023 (SVO).
1.2 Nach § 3 Abs. 1 BeiG IVöB ist
gegen Verfügungen gemäss Art. 53 IVöB, wozu auch der Zuschlag zählt
(lit. e), unabhängig vom Auftragswert die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als einzige
kantonale Instanz zulässig.
2.
2.1 Nicht berücksichtigte Anbietende sind zur
Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei deren
Gutheissung eine realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu
kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des
Submissionsverfahrens führt, bei welcher sie ein neues Angebot einreichen
können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse an der
Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11;
§ 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Ob eine solche
reelle Chance besteht, ist aufgrund der gestellten Anträge und Parteivorbringen
zu prüfen (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.9).
2.2 Die
Beschwerdeführerin rügt, die Angebote der Mitbeteiligten seien teilweise
ungewöhnlich niedrig. Sodann hinterfragt sie die Eignung von Mitbeteiligten.
Des Weiteren macht sie eine ungenügende Berücksichtigung und Bewertung
zwingender Vergabekriterien geltend. Dringt sie mit ihren Rügen durch, hat sie
eine realistische Aussicht auf den Zuschlag bzw. eine Wiederholung des
Verfahrens.
3.
3.1 Die
Beschwerdeführerin rügt die Ausschreibungsunterlagen, insbesondere die
Tarifansätze und die Zuschlagskriterien. So rügt sie insbesondere, der Preis
erhalte zu viel Gewicht und ökologische und qualitative Aspekte würden anhand
der Kriterien zu wenig berücksichtigt.
3.2 Nach der Rechtsprechung zum alten
Vergaberecht galt, dass sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben die Obliegenheit
der Anbietenden ergibt, gewisse Mängel auch ausserhalb eines formellen
Beschwerdeverfahrens möglichst frühzeitig zu beanstanden, um einen unnötigen
Verfahrensaufwand zu vermeiden (vgl. dazu BGE 130 I 241
E. 4.3; VGr, 6. August 2018, VB.2018.00350, E. 4.3.1;
11. Juli 2012, VB.2011.00598, E. 3.7; 23. Mai 2007, VB.2006.00425, E. 5.2;
24. November 1999, VB.1998.00327, E. 4c = BEZ 2000 Nr. 10;
Robert Wolf, Die Beschwerde gegen Vergabeentscheide – Eine Übersicht über die
Rechtsprechung zu den neuen Rechtsmitteln, ZBl 104/2003, S. 10). Eine
solche Obliegenheit anzunehmen, rechtfertigt sich nach der Praxis zum alten
Vergaberecht allerdings nur bei offensichtlichen Mängeln. Dies ist etwa der
Fall, wenn gerügt wird, wegen Mängeln der Ausschreibungsunterlagen habe von
vornherein kein regelkonformes Vergabeverfahren durchgeführt werden können
(VGr, 2. März 2017, VB.2016.00778, E. 3.2; 23. November 2001,
VB.2001.00016, E. 4b). Ein Anbieter kann nur dann vom Rechtsweg
ausgeschlossen werden, wenn er den Mangel tatsächlich festgestellt hat oder bei
gehöriger Vorsicht hätte feststellen können (VGr, 3. April 2014,
VB.2013.00758, E. 2.4.1). Angesichts des Zeitdrucks und der beschränkten
Rechtskenntnisse der Anbietenden sowie aufgrund der möglichen Furcht vor der
Verringerung der Chancen im Vergabeverfahren sind keine strengen Anforderungen
an die Anbietenden zu stellen (BGE 130 I 241 E. 4.3). Das
neue Recht sieht in Art. 53 Abs. 2 IVöB vor, dass Anordnungen
in den Ausschreibungsunterlagen, deren Bedeutung erkennbar ist, zusammen mit
der Ausschreibung angefochten werden müssen, weshalb sich Rügen, welche sich
gegen die Ausschreibung richten und erkennbar waren, auch nach dem neuen Recht
als verspätet erweisen.
3.3
3.3.1
In den Ausschreibungsunterlagen Teil A: Allgemeine Angaben zur
Ausschreibung wurde unter Ziffer 6 festgehalten: "Wenn die
Kostenobergrenze für eine Fahrzeugkategorie, die den ERZ-Tarifsätzen (Anhang III)
plus 5 % entspricht, für das jeweilige Los von allen Anbietern
überschritten wird, behält sich ERZ das Recht vor, das Verfahren für das
einzelne Los gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. d Anhang A BeiG IVöB
(keine wirtschaftliche Beschaffung oder Kostenrahmen deutlich überschritten)
abzubrechen."
Sodann hält Teil E: Leistungsbeschreibung unter Ziffer 2.5.1
der Ausschreibungsunterlagen fest, dass total 34 Trägerfahrzeuge für 34 Routen
in 4 unterschiedlichen Grössen an 4 verschiedenen Startorten benötigt
werden. Ein Fahrzeug kann für verschiedene Startorte oder nur für einen
Startort angeboten werden. Wird das Fahrzeug für verschiedene Startorte
angeboten, wird der ideale Startort von ERZ bestimmt. Dass die 34 Fahrzeuge
die Lose bilden, geht aus Teil A, Ziffer 2 der Ausschreibungsunterlagen
hervor.
Aus den Ausschreibungsunterlagen geht klar hervor, dass
die Tarife gemäss Anhang III die Kostenobergrenze für die Beschaffung
bilden. Sodann ist mit dem Hinweis auf die 34 benötigten Trägerfahrzeuge
auch aus den Ausschreibungsunterlagen ersichtlich, dass 34 Lose für 34 Fahrzeuge
existieren, sodass ebenfalls klar aus den Unterlagen hervorgeht, dass sich die
Tarifansätze auf die einzelnen Fahrzeuge und nicht auf die Fahrzeugkategorien
beziehen. Demgemäss erweisen sich die Rügen betreffend die Tarife als verspätet.
3.3.2
Die Ausschreibungsunterlagen halten in Teil A: Allgemeine Angaben zur
Ausschreibung bezüglich der Zuschlagskriterien fest:
ZK1 Angebotspreis (70 %)
ZK2 Ökologie (30 %)
Das Zuschlagskriterium Ökologie wurde dabei wie folgt
umschrieben: "Der Antrieb der Fahrzeuge muss so ökologisch wie möglich
betrieben werden. Bei einem Fahrzeug mit einem alternativen Antrieb wie
Elektromotor oder Wasserstoff wird das Maximum der Punktzahl vergeben. Die
Bewertung erfolgt gemäss folgender Punkteskala:
Elektro/Wasserstoff-Antrieb: 30
Punkte
Hybrid-Antrieb: 20 Punkte
Biogas-Erdgas-Antrieb: 10 Punkte
Benzin/Diesel-Antrieb: 0 Punkte
Die gewichtete Punktzahl für ZK2 beträgt total max. 30."
Damit waren die Ausschreibungsunterlagen in Bezug darauf,
welche Zuschlagskriterien in welchem Umfang berücksichtigt werden, klar
definiert. Sämtliche Rügen, welche sich gegen die Zuschlagskriterien wenden,
erweisen sich daher als verspätet. Im Übrigen ist ohnehin nicht ersichtlich,
inwiefern die Kriterien und ihre Gewichtung nicht zulässig wären.
4.
4.1 Von der
Beschwerdeführerin wird die Eignung der Mitbeteiligten infrage gestellt. Die
Beschwerdeführerin rügt, es sei fraglich, ob sämtliche Anbieter die Pikett-Vorgaben
erfüllen können. Des Weiteren erschienen die Angebote auch ungewöhnlich
niedrig.
4.2 Die jeweiligen
Anbietenden haben mit ihrem Angebot versichert, den Auftrag nach den Vorgaben
der Beschwerdegegnerin erfüllen zu können. Konkrete Anzeichen dafür, dass dies
nicht der Fall ist, sind weder ersichtlich noch werden sie konkret von der
Beschwerdeführerin vorgebracht. Des Weiteren erscheinen die Angebote der
Zuschlagsempfänger auch nicht als ungewöhnlich niedrig, befanden sich doch
beinahe alle Angebote – mit Ausnahme desjenigen der Beschwerdeführerin – in
einem ähnlichen Kostenrahmen. Die Angebote der Zuschlagsempfänger erscheinen
daher nicht ungewöhnlich niedrig. Vielmehr erscheint das Angebot der
Beschwerdeführerin im Vergleich zu den anderen Angeboten als ungewöhnlich hoch.
5.
5.1 Die
Beschwerdeführerin rügt, das Fahrzeug E und das Fahrzeug F des Betriebs D
würden die Anforderungen gemäss zwingender Schnittstellendefinition in den
Ausschreibungsunterlagen für die Kategorie 3 nicht erfüllen (beide
verfügten über keine Dreipunkteaufhängung der Kategorie 3; vgl. auch 2.6.5–2.6.7
Teil Ausschreibungsunterlagen).
5.2 Da das
Fahrzeug E in der Fahrzeugkategorie 3b keinen Zuschlag erhalten hat,
sind die diesbezüglichen Rügen unbeachtlich. Teil E der Ausschreibungsunterlagen
sah für die Kategorie 3b vor, dass diese Fahrzeuge an der Front eine
Anbauplatte gemäss VSS-Norm 640 764 b oder einen Dreipunkt-Kraftheber und
am Heck einen Dreipunkt-Kraftheber haben müssen. Beim Frontanbau gab der Betrieb D
an, über eine Anbauplatte gemäss VSS-Norm und beim Heckanbau über einen
Dreipunkte-Heckkraftheber zu verfügen. Die Beschwerdeführerin reichte ein
technisches Datenblatt zum Fahrzeug F ein, auf welchem aufgeführt ist,
dass ein Dreipunktgestänge der Kategorie II vorliege. Dabei markierte sie
die Zahl II. Mit dieser Zahl ist jedoch die Kategorie des Dreipunktgestänges
näher definiert. Damit liegt aber nicht, wie die Beschwerdeführerin wohl meint
(was jedoch mangels näherer Substanziierung nicht genau ersichtlich ist), bloss
ein Zweipunkt-Kraftheber vor. Demgemäss ist nicht dargetan und aus den
Angebotsunterlagen auch nicht ersichtlich, dass die Mitbeteiligte die
Anforderungen an die Fahrzeuge gemäss Kategorie 3b nicht erfüllen würde.
6.
Die Beschwerdeführerin
beanstandet, eine "Umkategorisierung" von Angeboten in der Kategorie 3a
in die Kategorie 3b sei nicht zulässig gewesen. Die beiden
Zuschlagsempfängerinnen haben das Formblatt 3D, auf welchem bloss die
Fahrzeugkategorie 3a abgedruckt war, beide dahingehend ergänzt, dass sie
dort auch die Kategorie 3b handschriftlich einfügten. Sie haben daher
beide für die Kategorie 3b offeriert. Demgemäss fand für die beiden
Mitbeteiligten keine "Umkategorisierung" statt.
7.
7.1 Die
Beschwerdeführerin bringt vor, mit der Änderung des Vertragsbeginns nach der
Ausschreibung liege eine unzulässige Änderung der Ausschreibung vor.
7.2 Die
Beschwerdegegnerin hat den Vertragsbeginn auf einen späteren Zeitpunkt
verschoben. Solches ist im
Beschaffungswesen allerdings nicht ungewöhnlich, zumal nicht nur Verzögerungen
im Rahmen der Offertauswertung, sondern auch die Ergreifung von Rechtsmitteln
durch Mitbewerbende des Öfteren dazu führen, dass ausgeschriebene Arbeiten
letztendlich zu einem späteren Zeitpunkt begonnen und ausgeführt werden als
ursprünglich vorgesehen. Von einem Mangel, der zu einer Wiederholung des
Verfahrens führen müsste, kann jedenfalls nicht die Rede sein (vgl. VGr, 29. April
2025, VB.2024.00670, E 4.3.2 ff.; 29. Oktober 2019, E. 3;
7. Februar 2019, VB.2018.00751, E. 3.1).
8.
8.1 Von der
Beschwerdeführerin wird weiter vorgebracht, ein Anbieter sei inoffiziell schon
drei Wochen vor den anderen Anbietern über den Zuschlag informiert worden.
Sodann seien gewisse Anbietende zu einer Mitarbeiterschulung zugelassen worden,
obwohl der Zuschlag noch nicht erteilt worden sei. Dies sei eine
Ungleichbehandlung der Anbietenden. Sie habe einen Anspruch auf Vergütung von
vier Mitarbeitenden für diese Schulung.
8.2 Es ist
nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht näher
dargelegt, inwiefern dieser Umstand die Bewertung der Angebote beeinflusst
haben sollte und deshalb zur Aufhebung des Zuschlagsentscheids oder zu einer
Wiederholung des Verfahrens führen könnte. Der eigentliche Zuschlagsentscheid
mag dadurch nicht in Zweifel gezogen werden. Demgemäss erweist sich die
vorliegende Rüge als unbeachtlich.
9.
9.1 Die
Beschwerdeführerin rügt sodann, die Absageverfügung sei ungenügend begründet
gewesen.
9.2 Der
Zuschlagsentscheid bedarf, wie alle anfechtbaren Entscheide, einer Begründung.
Das Vergaberecht enthält diesbezüglich allerdings Sonderregeln. Gemäss
Art. 51 Abs. 2 IVöB sind beschwerdefähige Verfügungen lediglich
summarisch zu begründen. Die für Zuschlagsverfügungen notwendigen summarischen
Angaben sind in Art. 51 Abs. 3 IVöB aufgezählt.
Der allgemeine Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt
demgegenüber, dass Entscheide der Verwaltungsbehörden weitergehend begründet
werden (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
[BV]; § 10 Abs. 1 VRG); die Begründung von Verfügungen muss gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung so abgefasst sein, dass sich die Betroffenen
über die Tragweite von Entscheiden Rechenschaft geben können und diese in
voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weitergezogen werden können.
Dazu müssen die wesentlichen Überlegungen genannt werden, von denen sich die
Entscheidinstanz hat leiten lassen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 10 N. 25).
Den Widerspruch zwischen diesem Anspruch auf gehörige
Begründung einerseits und der Zulässigkeit einer Kurzbegründung andererseits
löst die Gerichtspraxis dadurch, dass die Vergabebehörde Gelegenheit hat, ihre
Verfügungen mit der Beschwerdeantwort ergänzend und damit ausreichend im Sinn
des allgemeinen Gehörsanspruchs zu begründen. Damit einher geht die Befugnis
der beschwerdeführenden Partei, auf die Beschwerdeantwort und damit auf die
ergänzende Begründung der angefochtenen Verfügung zu replizieren (VGr, 29. Februar
2024, VB.2023.00731,
E. 3.1.2 mit Hinweisen).
9.3 Die
Zuschlagsverfügung war mit der folgenden Begründung verbunden: "Unter
Berücksichtigung der in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten
Zuschlagskriterien erweisen sich die Angebote der untenstehenden Firmen als die
vorteilhaftesten Angebote." Diese Begründung genügt den Vorgaben von
Art. 51 Abs. 3 IVöB nicht.
9.4 Die Vergabebehörde hat ihren Entscheid im
Rahmen der Beschwerdeantwort jedoch ausführlich begründet. Die
Beschwerdeführerin erhielt mit der Replik Gelegenheit, zu dieser Begründung
Stellung zu nehmen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, die aus dem
ursprünglichen Fehlen einer ausreichenden Begründung erwachsen ist, gilt daher
als geheilt und ist für den Verfahrensausgang nicht mehr von Bedeutung
(vgl. VGr, 29. Februar 2024, VB.2023.00731, E. 3.2 mit Hinweisen).
10.
Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch der
Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der Antrag der
Beschwerdegegnerin auf eine Übergangslösung gegenstandslos.
11.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht
ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der
Beschwerdegegnerin ist keine Entschädigung zuzusprechen. Mit der Erstattung der
Beschwerdeantwort ist sie im Wesentlichen ihrer Begründungspflicht
nachgekommen; ein besonderer Aufwand im Sinn von § 17 Abs. 2 lit. a VRG ist nicht ersichtlich.
12.
Der
Auftragswert übersteigt den massgeblichen Schwellenwert für Lieferungen bzw.
Dienstleistungen im
Einladungsverfahren (Art. 52 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit
Anhang 4 Ziff. 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 über das
öffentliche Beschaffungswesen [BöB]). Gegen dieses Urteil ist daher die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig, sofern sich
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, andernfalls steht
dagegen nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen (Art. 83 Bst. f. BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 190.-- Zustellkosten,
Fr.2'390.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese
nicht zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die
Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die
Beschwerdeführerin;
b) die Beschwerdegegnerin und
die Mitbeteiligten.