VB.2024.00645
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00645
10. April 2025Deutsch9 min
(URT.2025.26161)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00645
Urteil
der 4. Kammer
vom 10. April 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Winterthur,
vertreten durch die Schulpflege der Stadt Winterthur,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Rechtsverweigerung
Informationszugang,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Im September 2023 liess die Sekundarschule B in
Winterthur C, dem volljährigen Sohn von A, auf sein Ersuchen hin Akten aus
seiner Schulzeit zukommen. Am 12. Oktober 2023 wandte sich daraufhin A an
die Schulleitung der Sekundarschule B. Sie erklärte, sie habe bei der
Durchsicht der ihrem Sohn zugestellten Akten feststellen müssen, dass diesem
nicht alle Unterlagen herausgegeben worden seien, die sich nach ihrem Wissen in
seinem Schülerdossier befinden müssten, und verlangte, dass ihr innert Frist
verschiedene Fragen beantwortet werden. Mit Antwortschreiben vom
28. Oktober 2023 versicherte der Schulleiter der Sekundarschule B, D, A,
dass ihrem Sohn sämtliche Unterlagen (in Kopie) zugestellt worden seien, und
teilte ihr gleichzeitig mit, dass er ihre Fragen nicht beantworten werde.
Am 27. Dezember 2023 erhob A Rekurs "wegen
Rechtsverweigerung von Informationszugang sowie Verweigerung vollständige
Aktenaushändigung" bei der Bildungsdirektion des Kantons Zürich und
verlangte, die Sekundarschule B sei anzuweisen, ihre Fragen vom
12. Oktober 2023 wahrheitsgetreu zu beantworten, die fehlenden Akten
herauszugeben und eine Passage in den ihren Sohn betreffenden Akten, in der sie
als "psychisch kranke Mutter" bezeichnet werde, nach Beizug der
Datenschutzbeauftragten des Kantons zu bereinigen. Die Bildungsdirektion
leitete die Eingabe an die Schulpflege Winterthur weiter, welche ein
Aufsichtsverfahren eröffnete und in diesem Rahmen D zur Stellungnahme
aufforderte. Am 19. Januar 2024 liess sich der Schulleiter der
Sekundarschule B zur Sache vernehmen; er beantwortete die Fragen von A zum
Inhalt des Schülerdossiers ihres Sohns und zu Aussagen zu ihrer Person darin
und teilte der Schulpflege mit, dass die von A erwähnten, angeblich fehlenden
Dokumente nicht bei den Akten ihres Sohns (gewesen) seien und die beanstandete
Passage in den Schulakten von der Datenschutzbeauftragten des Kantons im
Einvernehmen mit A angepasst worden sei. Am 23. Mai 2024 teilte die
Schulpflege Winterthur der Letztgenannten mit, dass das Aufsichtsverfahren
hiermit – sowie nach Durchsicht des Dossiers ihres Sohns durch die Schulpflege
und "weiteren Abklärungen" – abgeschlossen sei.
Erwägungen
II.
A gelangte dagegen am 29. Mai 2024 an den Stadtrat
Winterthur und ersuchte um "Erlass einer beschwerdefähigen
Verfügung", da sie davon ausgehe, dass sich D an der von ihrem früheren
Ehemann geführten Rufmordkampagne gegen sie und ihren Sohn beteiligt bzw. er
sich namentlich "gegenüber der Strafbehörde 2021 im weiteren schriftlich
abwertend geäussert" habe.
Der Stadtrat überwies die Eingabe am 4. Juni 2024
"zuständigkeitshalber" dem Bezirksrat Winterthur, der das Schreiben
als Rekurs betreffend "Rechtsverweigerung Informationszugang"
entgegennahm und darauf mit Beschluss vom 27. September 2024 nicht
eintrat, ohne Kosten zu erheben.
III.
Am 28. Oktober 2024 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats
Winterthur vom 27. September 2024 und die Rückweisung der Angelegenheit
zur Neubeurteilung an diesen; in prozeduraler Hinsicht ersuchte sie ausserdem
um unentgeltliche Prozessführung und "Beizug neuer Beweismittel" bzw.
eventualiter um "nochmalige Einvernahme von D durch die Schulpflege unter
Vorliegen von neuen relevanten Beweismitteln und Beantwortung des Fragenkatalog
vom 12.10.23".
Der Bezirksrat Winterthur schloss mit Vernehmlassung vom 1. November
2024.
auf Abweisung der Beschwerde. Die Stadt Winterthur erstattete keine
Beschwerdeantwort. A reichte am 19. Dezember 2024 weitere Unterlagen nach.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats
über Anordnungen einer Schulpflege namentlich betreffend den Zugang zu und den
Schutz von eigenen Personendaten im Sinn von §§ 20 f. des Gesetzes
vom 12. Februar 2007 über die Information und den Datenschutz (IDG,
LS 170.4) zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG, LS 175.2]; vgl. Barbara Widmer, in: Bruno Baeriswyl/Beat
Rudin [Hrsg.], Praxiskommentar zum Informations- und Datenschutzgesetz des
Kantons Zürich [IDG], Zürich etc. 2012, § 21 N. 6).
Nimmt eine Vorinstanz – wie hier – einen Rekurs nicht an
die Hand, ist die formell unterlegene rekurrierende Person legitimiert, sich
auf dem Rechtsmittelweg gegen das Nichteintreten der Vorinstanz zu wehren
(§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; vgl. Martin Bertschi,
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58). Die Beschwerdeführerin ist somit
vorliegend zur Beschwerdeerhebung legitimiert.
1.2
Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Die
Vorinstanz trat auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin mit der Begründung
nicht ein, dass es sich als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich erweise. So
gehe es der Beschwerdeführerin damit gar nicht um die Wahrung
informationsrechtlicher Ansprüche, sondern verwende sie das Rechtsmittel bloss
"als Eingangstor [...], um das immer gleiche Thema betreffend ihren
Ex-Mann weiterhin bei verschiedenen Behörden anbringen zu können".
2.2
Ob die
Vorinstanz ihren Nichteintretensentscheid allein mit dem Hinweis auf das
(angeblich) querulatorische Verhalten der Beschwerdeführerin in der
Vergangenheit begründen durfte bzw. ob der Beschwerdeführerin im konkreten Fall
Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden kann, ist fraglich, kann hier aber
offenbleiben, weil auf ihren Rekurs bereits aus anderen Gründen nicht
einzutreten war.
2.3
2.3.1
Wie beim Rekurs in der Sache ist zum Rechtsverweigerungsrekurs nur befugt,
wer ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seiner Eingabe hat (§ 21 Abs. 1 VRG). Dieses muss nicht nur bei der Rekurserhebung, sondern auch
noch im Zeitpunkt der Entscheidfällung aktuell und praktisch sein. Fehlte das
schutzwürdige Interesse schon bei der Einreichung des Rekurses, ist darauf
nicht einzutreten (BGE 139 I 206 E. 1.1, 137 I 23 E. 1.3).
Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche
oder rechtliche Situation der rekurrierenden Partei durch den Ausgang des
Verfahrens unmittelbar beeinflusst werden kann (BGE 141 II 14 E. 4.4
mit Hinweisen; Bertschi, § 21 N. 15; zum Rechtsverweigerungsrekurs
ferner Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 52). Ob
die sogenannte materielle Beschwer vorliegt, ist nicht mit Bezug auf jede
einzelne Rüge gesondert zu prüfen; vielmehr kann eine zur Rechtsmittelerhebung
befugte Person sämtliche Rügen vorbringen, die nach der anwendbaren
Verfahrensordnung zulässig sind, sofern sie ihr bei Gutheissung des
Rechtsmittels den angestrebten praktischen Nutzen verschaffen können. Soweit
ein Interesse jedoch einzig durch die zweckwidrige Verwendung eines
Rechtsmittels befriedigt werden kann, hat es nicht als schutzwürdig zu gelten
(vgl. Bertschi, § 21 N. 20, ferner N. 59 ff.).
2.3.2
Der Schulleiter der Sekundarschule B nahm mit Schreiben vom 19. Januar
2024.
ausführlich Stellung zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom
27.
Dezember 2023 betreffend "Rechtsverweigerung von
Informationszugang sowie Verweigerung vollständige Aktenherausgabe". Er
erklärte, ihr und ihrem Sohn sämtliche vorhandenen Akten herausgegeben und die
beanstandete Passage über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin darin
wunschgemäss abgeändert zu haben. Darüber hinaus äusserte er sich zum
Hintergrund bzw. Anlass der betreffenden Aussage und zum Vorwurf seitens der
Beschwerdeführerin, ihr seien in das Schülerdossier ihres Sohns aufgenommene
Straf- bzw. Polizeiakten nicht ausgehändigt worden, bzw. führte dazu aus, dass
die Sekundarschule B nie im Besitz solcher Akten über die Beschwerdeführerin
gewesen sei. Die Ausführungen wurden vom Beschwerdegegner mittels Beizugs des
Schülerdossiers von C überprüft und die Beschwerdeführerin griff die
betreffenden mit Schreiben vom 27. Dezember 2023 geäusserten Vorhalte
gegenüber der Sekundarschule B bzw. deren Schulleiter im Folgenden nicht mehr
auf. Stattdessen warf sie D im Rekursverfahren neu vor, sich vermutlich mit
ihrem früheren Ehemann und dessen Partnerin über den Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin "abgesprochen" zu haben und sie auch im Gespräch
mit der Polizei bzw. mit "Dritten" abgewertet zu haben
("Rufmord" betrieben zu haben), was er in seinem Schreiben vom
19.
Januar 2024 verschwiegen bzw. worüber er nicht die Wahrheit gesagt
habe.
Dem Gesuch um Akteneinsicht, Löschung von Personendaten
und Auskunft zur Datenbearbeitung der Beschwerdeführerin wurde insofern bereits
vor der Rekurserhebung entsprochen, sodass ihr schon damals kein schutzwürdiges
(aktuelles und praktisches) Interesse an der Vornahme der verweigerten bzw.
verzögerten Amtshandlungen mehr zukam.
2.3.3
Was den von der Beschwerdeführerin (neu) geäusserten Verdacht anbelangt,
der Schulleiter der Sekundarschule B habe ihre Fragen teilweise nicht
wahrheitsgemäss beantwortet und Tatsachen verschwiegen, bzw. ihre Forderung, diesbezüglich
weitere Abklärungen vorzunehmen, ist sodann festzuhalten, dass den Genannten
hinsichtlich allfälliger mit dem früheren Ehemann der Beschwerdeführerin oder
Dritten geführter Gespräche keine Informations- bzw. Auskunftspflicht im Sinn
von §§ 20 f. IDG trifft. So erfasst der datenschutzrechtliche
Auskunftsanspruch kein allgemeines Recht, durch Partei- und Zeugenbefragung zu
erfahren, zwischen wem wann worüber ein personenbezogenes Gespräch
stattgefunden hat. Vielmehr erhellt aus der gesetzlichen Regelung der
Formalitäten der Auskunftserteilung, dass es dem Gesetzgeber darum geht,
schriftlich bzw. physisch vorhandene und deshalb auf Dauer objektiv einsehbare
Datensammlungen zu erfassen, nicht aber bloss im Gedächtnis abrufbare Daten
(vgl. zur Datenschutzgesetzgebung des Bundes BGE 147 III 139
E. 3.4.3).
Auch ist nicht klar, was sich die Beschwerdeführerin von der
verlangten Information erhofft bzw. welches Interesse sie daran hat. Sollte es
ihr darum gehen, Beweise für eine spätere Strafanzeige oder eine Zivilklage
betreffend Persönlichkeitsverletzung zu erlangen, wäre sie auf die betreffenden
Verfahren zu verweisen. Der Anspruch auf Auskunft nach dem Gesetz über die
Information und den Datenschutz darf nicht dazu missbraucht werden, eine
(spätere) Gegenpartei auszuforschen und Beweise zu beschaffen, an die eine
Partei sonst nicht gelangen könnte (vgl. BGE 147 III 139
E. 1.7.1 f. mit weiteren Hinweisen). Gleiches
gilt, wenn es der um Einsicht ersuchenden Person im
Ergebnis einzig darum geht, einen zwischen Privatpersonen bestehenden
tiefgreifenden Konflikt weiter zu bewirtschaften (vgl. VGr, 12. September
2019, VB.2019.00153, E. 4.2 am Ende). Bei Geltendmachung des
Auskunftsrechts zu datenschutzwidrigen Zwecken hat das Interesse an der
Gutheissung eines Rechtsmittels wie dem vorliegenden nicht als schutzwürdig zu
gelten.
2.4
Damit ist die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht nicht auf den Rekurs der
Beschwerdeführerin eingetreten und ist die Beschwerde abzuweisen.
3.
Die Verfahrenskosten sind umständehalber auf die
Gerichtskasse zu nehmen.
Mangels Kostenauflage ist das Gesuch der
Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden
abzuschreiben.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen
30.
Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14.
6.
Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Winterthur.