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Entscheid

VB.2024.00645

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00645

10. April 2025Deutsch9 min

(URT.2025.26161)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00645

Urteil

der 4. Kammer

vom 10. April 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt Winterthur,

vertreten durch die Schulpflege der Stadt Winterthur,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Rechtsverweigerung

Informationszugang,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Im September 2023 liess die Sekundarschule B in

Winterthur C, dem volljährigen Sohn von A, auf sein Ersuchen hin Akten aus

seiner Schulzeit zukommen. Am 12. Oktober 2023 wandte sich daraufhin A an

die Schulleitung der Sekundarschule B. Sie erklärte, sie habe bei der

Durchsicht der ihrem Sohn zugestellten Akten feststellen müssen, dass diesem

nicht alle Unterlagen herausgegeben worden seien, die sich nach ihrem Wissen in

seinem Schülerdossier befinden müssten, und verlangte, dass ihr innert Frist

verschiedene Fragen beantwortet werden. Mit Antwortschreiben vom

28. Oktober 2023 versicherte der Schulleiter der Sekundarschule B, D, A,

dass ihrem Sohn sämtliche Unterlagen (in Kopie) zugestellt worden seien, und

teilte ihr gleichzeitig mit, dass er ihre Fragen nicht beantworten werde.

Am 27. Dezember 2023 erhob A Rekurs "wegen

Rechtsverweigerung von Informationszugang sowie Verweigerung vollständige

Aktenaushändigung" bei der Bildungsdirektion des Kantons Zürich und

verlangte, die Sekundarschule B sei anzuweisen, ihre Fragen vom

12. Oktober 2023 wahrheitsgetreu zu beantworten, die fehlenden Akten

herauszugeben und eine Passage in den ihren Sohn betreffenden Akten, in der sie

als "psychisch kranke Mutter" bezeichnet werde, nach Beizug der

Datenschutzbeauftragten des Kantons zu bereinigen. Die Bildungsdirektion

leitete die Eingabe an die Schulpflege Winterthur weiter, welche ein

Aufsichtsverfahren eröffnete und in diesem Rahmen D zur Stellungnahme

aufforderte. Am 19. Januar 2024 liess sich der Schulleiter der

Sekundarschule B zur Sache vernehmen; er beantwortete die Fragen von A zum

Inhalt des Schülerdossiers ihres Sohns und zu Aussagen zu ihrer Person darin

und teilte der Schulpflege mit, dass die von A erwähnten, angeblich fehlenden

Dokumente nicht bei den Akten ihres Sohns (gewesen) seien und die beanstandete

Passage in den Schulakten von der Datenschutzbeauftragten des Kantons im

Einvernehmen mit A angepasst worden sei. Am 23. Mai 2024 teilte die

Schulpflege Winterthur der Letztgenannten mit, dass das Aufsichtsverfahren

hiermit – sowie nach Durchsicht des Dossiers ihres Sohns durch die Schulpflege

und "weiteren Abklärungen" – abgeschlossen sei.

Erwägungen

II.

A gelangte dagegen am 29. Mai 2024 an den Stadtrat

Winterthur und ersuchte um "Erlass einer beschwerdefähigen

Verfügung", da sie davon ausgehe, dass sich D an der von ihrem früheren

Ehemann geführten Rufmordkampagne gegen sie und ihren Sohn beteiligt bzw. er

sich namentlich "gegenüber der Strafbehörde 2021 im weiteren schriftlich

abwertend geäussert" habe.

Der Stadtrat überwies die Eingabe am 4. Juni 2024

"zuständigkeitshalber" dem Bezirksrat Winterthur, der das Schreiben

als Rekurs betreffend "Rechtsverweigerung Informationszugang"

entgegennahm und darauf mit Beschluss vom 27. September 2024 nicht

eintrat, ohne Kosten zu erheben.

III.

Am 28. Oktober 2024 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats

Winterthur vom 27. September 2024 und die Rückweisung der Angelegenheit

zur Neubeurteilung an diesen; in prozeduraler Hinsicht ersuchte sie ausserdem

um unentgeltliche Prozessführung und "Beizug neuer Beweismittel" bzw.

eventualiter um "nochmalige Einvernahme von D durch die Schulpflege unter

Vorliegen von neuen relevanten Beweismitteln und Beantwortung des Fragenkatalog

vom 12.10.23".

Der Bezirksrat Winterthur schloss mit Vernehmlassung vom 1. November

2024.

auf Abweisung der Beschwerde. Die Stadt Winterthur erstattete keine

Beschwerdeantwort. A reichte am 19. Dezember 2024 weitere Unterlagen nach.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats

über Anordnungen einer Schulpflege namentlich betreffend den Zugang zu und den

Schutz von eigenen Personendaten im Sinn von §§ 20 f. des Gesetzes

vom 12. Februar 2007 über die Information und den Datenschutz (IDG,

LS 170.4) zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG, LS 175.2]; vgl. Barbara Widmer, in: Bruno Baeriswyl/Beat

Rudin [Hrsg.], Praxiskommentar zum Informations- und Datenschutzgesetz des

Kantons Zürich [IDG], Zürich etc. 2012, § 21 N. 6).

Nimmt eine Vorinstanz – wie hier – einen Rekurs nicht an

die Hand, ist die formell unterlegene rekurrierende Person legitimiert, sich

auf dem Rechtsmittelweg gegen das Nichteintreten der Vorinstanz zu wehren

(§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; vgl. Martin Bertschi,

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],

Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58). Die Beschwerdeführerin ist somit

vorliegend zur Beschwerdeerhebung legitimiert.

1.2

Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Die

Vorinstanz trat auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin mit der Begründung

nicht ein, dass es sich als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich erweise. So

gehe es der Beschwerdeführerin damit gar nicht um die Wahrung

informationsrechtlicher Ansprüche, sondern verwende sie das Rechtsmittel bloss

"als Eingangstor [...], um das immer gleiche Thema betreffend ihren

Ex-Mann weiterhin bei verschiedenen Behörden anbringen zu können".

2.2

Ob die

Vorinstanz ihren Nichteintretensentscheid allein mit dem Hinweis auf das

(angeblich) querulatorische Verhalten der Beschwerdeführerin in der

Vergangenheit begründen durfte bzw. ob der Beschwerdeführerin im konkreten Fall

Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden kann, ist fraglich, kann hier aber

offenbleiben, weil auf ihren Rekurs bereits aus anderen Gründen nicht

einzutreten war.

2.3

2.3.1

Wie beim Rekurs in der Sache ist zum Rechtsverweigerungsrekurs nur befugt,

wer ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seiner Eingabe hat (§ 21 Abs. 1 VRG). Dieses muss nicht nur bei der Rekurserhebung, sondern auch

noch im Zeitpunkt der Entscheidfällung aktuell und praktisch sein. Fehlte das

schutzwürdige Interesse schon bei der Einreichung des Rekurses, ist darauf

nicht einzutreten (BGE 139 I 206 E. 1.1, 137 I 23 E. 1.3).

Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche

oder rechtliche Situation der rekurrierenden Partei durch den Ausgang des

Verfahrens unmittelbar beeinflusst werden kann (BGE 141 II 14 E. 4.4

mit Hinweisen; Bertschi, § 21 N. 15; zum Rechtsverweigerungsrekurs

ferner Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 52). Ob

die sogenannte materielle Beschwer vorliegt, ist nicht mit Bezug auf jede

einzelne Rüge gesondert zu prüfen; vielmehr kann eine zur Rechtsmittelerhebung

befugte Person sämtliche Rügen vorbringen, die nach der anwendbaren

Verfahrensordnung zulässig sind, sofern sie ihr bei Gutheissung des

Rechtsmittels den angestrebten praktischen Nutzen verschaffen können. Soweit

ein Interesse jedoch einzig durch die zweckwidrige Verwendung eines

Rechtsmittels befriedigt werden kann, hat es nicht als schutzwürdig zu gelten

(vgl. Bertschi, § 21 N. 20, ferner N. 59 ff.).

2.3.2

Der Schulleiter der Sekundarschule B nahm mit Schreiben vom 19. Januar

2024.

ausführlich Stellung zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom

27.

Dezember 2023 betreffend "Rechtsverweigerung von

Informationszugang sowie Verweigerung vollständige Aktenherausgabe". Er

erklärte, ihr und ihrem Sohn sämtliche vorhandenen Akten herausgegeben und die

beanstandete Passage über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin darin

wunschgemäss abgeändert zu haben. Darüber hinaus äusserte er sich zum

Hintergrund bzw. Anlass der betreffenden Aussage und zum Vorwurf seitens der

Beschwerdeführerin, ihr seien in das Schülerdossier ihres Sohns aufgenommene

Straf- bzw. Polizeiakten nicht ausgehändigt worden, bzw. führte dazu aus, dass

die Sekundarschule B nie im Besitz solcher Akten über die Beschwerdeführerin

gewesen sei. Die Ausführungen wurden vom Beschwerdegegner mittels Beizugs des

Schülerdossiers von C überprüft und die Beschwerdeführerin griff die

betreffenden mit Schreiben vom 27. Dezember 2023 geäusserten Vorhalte

gegenüber der Sekundarschule B bzw. deren Schulleiter im Folgenden nicht mehr

auf. Stattdessen warf sie D im Rekursverfahren neu vor, sich vermutlich mit

ihrem früheren Ehemann und dessen Partnerin über den Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin "abgesprochen" zu haben und sie auch im Gespräch

mit der Polizei bzw. mit "Dritten" abgewertet zu haben

("Rufmord" betrieben zu haben), was er in seinem Schreiben vom

19.

Januar 2024 verschwiegen bzw. worüber er nicht die Wahrheit gesagt

habe.

Dem Gesuch um Akteneinsicht, Löschung von Personendaten

und Auskunft zur Datenbearbeitung der Beschwerdeführerin wurde insofern bereits

vor der Rekurserhebung entsprochen, sodass ihr schon damals kein schutzwürdiges

(aktuelles und praktisches) Interesse an der Vornahme der verweigerten bzw.

verzögerten Amtshandlungen mehr zukam.

2.3.3

Was den von der Beschwerdeführerin (neu) geäusserten Verdacht anbelangt,

der Schulleiter der Sekundarschule B habe ihre Fragen teilweise nicht

wahrheitsgemäss beantwortet und Tatsachen verschwiegen, bzw. ihre Forderung, diesbezüglich

weitere Abklärungen vorzunehmen, ist sodann festzuhalten, dass den Genannten

hinsichtlich allfälliger mit dem früheren Ehemann der Beschwerdeführerin oder

Dritten geführter Gespräche keine Informations- bzw. Auskunftspflicht im Sinn

von §§ 20 f. IDG trifft. So erfasst der datenschutzrechtliche

Auskunftsanspruch kein allgemeines Recht, durch Partei- und Zeugenbefragung zu

erfahren, zwischen wem wann worüber ein personenbezogenes Gespräch

stattgefunden hat. Vielmehr erhellt aus der gesetzlichen Regelung der

Formalitäten der Auskunftserteilung, dass es dem Gesetzgeber darum geht,

schriftlich bzw. physisch vorhandene und deshalb auf Dauer objektiv einsehbare

Datensammlungen zu erfassen, nicht aber bloss im Gedächtnis abrufbare Daten

(vgl. zur Datenschutzgesetzgebung des Bundes BGE 147 III 139

E. 3.4.3).

Auch ist nicht klar, was sich die Beschwerdeführerin von der

verlangten Information erhofft bzw. welches Interesse sie daran hat. Sollte es

ihr darum gehen, Beweise für eine spätere Strafanzeige oder eine Zivilklage

betreffend Persönlichkeitsverletzung zu erlangen, wäre sie auf die betreffenden

Verfahren zu verweisen. Der Anspruch auf Auskunft nach dem Gesetz über die

Information und den Datenschutz darf nicht dazu missbraucht werden, eine

(spätere) Gegenpartei auszuforschen und Beweise zu beschaffen, an die eine

Partei sonst nicht gelangen könnte (vgl. BGE 147 III 139

E. 1.7.1 f. mit weiteren Hinweisen). Gleiches

gilt, wenn es der um Einsicht ersuchenden Person im

Ergebnis einzig darum geht, einen zwischen Privatpersonen bestehenden

tiefgreifenden Konflikt weiter zu bewirtschaften (vgl. VGr, 12. September

2019, VB.2019.00153, E. 4.2 am Ende). Bei Geltendmachung des

Auskunftsrechts zu datenschutzwidrigen Zwecken hat das Interesse an der

Gutheissung eines Rechtsmittels wie dem vorliegenden nicht als schutzwürdig zu

gelten.

2.4

Damit ist die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht nicht auf den Rekurs der

Beschwerdeführerin eingetreten und ist die Beschwerde abzuweisen.

3.

Die Verfahrenskosten sind umständehalber auf die

Gerichtskasse zu nehmen.

Mangels Kostenauflage ist das Gesuch der

Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden

abzuschreiben.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden

abgeschrieben.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen

30.

Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14.

6.

Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Winterthur.