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Entscheid

VB.2024.00647

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00647

23. Oktober 2025Deutsch10 min

(URT.2025.26678)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00647

Urteil

der 4. Kammer

vom 23. Oktober 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A,

vertreten durch Dr. iur. B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Familiennachzug,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, geboren 1983, ist ein türkischer Staatsangehöriger. Er

reiste am 31. März 2008 in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl.

Am 14. Januar 2009 heiratete er eine Schweizerin, woraufhin ihm eine

Aufenthaltsbewilligung und im Dezember 2013 die Niederlassungsbewilligung

erteilt wurden. Am 27. November 2014 wurde die Ehe geschieden.

Am 16. Mai 2022 ersuchte A um Nachzug seiner aus

erster Ehe stammenden Zwillingssöhne C und D, geboren 2007, welche ebenfalls

türkische Staatsangehörige sind. D reiste am 11. Dezember 2023 in die

Schweiz ein und ersuchte um Asyl. C kam am 17. Mai 2024 ebenfalls in die

Schweiz und stellte ein Asylgesuch.

Das Migrationsamt des Kantons Zürich trat auf die

Nachzugsgesuche mit Verfügung vom 16. Juli 2024 nicht ein.

Erwägungen

II.

Den von A hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 20. September 2024 ab, soweit sie darauf eintrat.

III.

Am 22. Oktober 2024 reichte A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht ein und beantragte, unter Entschädigungsfolge seien die

Verfügung des Migrationsamts vom 16. Juli 2024 sowie der Rekursentscheid

vom 20. September 2024 aufzuheben und die Familienzusammenführung zu

bewilligen.

Die Sicherheitsdirektion erklärte am 28. Oktober 2024

Verzicht auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine

Beschwerdeantwort. Am 22. November 2024 und am 17. Februar 2025

reichte letzteres weitere Akten ein. Mit Entscheid der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Bezirks E vom 12. November 2024 wurde A

das Aufenthaltsbestimmungsrecht über seinen Sohn D entzogen und dieser

(verdeckt) in einer Pflegefamilie platziert.

Am 25. August 2025 forderte die Abteilungspräsidentin

A auf, das Gericht über den aktuellen Stand der Asyl- und KESB-Verfahren seiner

Söhne zu informieren, ihm alle diesbezüglich ergangenen Entscheide einzureichen

sowie ausdrücklich Stellung zur verfügten Kontaktsperre zu seinem Sohn D zu

nehmen bzw. dem Gericht mitzuteilen, ob er unter diesen Umständen am

Familiennachzugsgesuch für D festhalte. Der Vertreter von A reichte am 17. September

2025.

eine Stellungnahme ein und am 13. Oktober 2025 den ablehnenden Asylentscheid

betreffend C vom 24. September 2025.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über

Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Nach Art. 14

Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)

kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer

ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein

Anspruch auf deren Erteilung. Dieser als Ausschliesslichkeit bzw. Vorrang des

Asylverfahrens bezeichnete Grundsatz soll eine Privilegierung von

Asylbewerberinnen und Asylbewerbern gegenüber anderen ausländischen Personen

und eine Verschleppung des Verfahrens sowie des Wegweisungsvollzugs verhindern.

Deshalb ist gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts nur bei Vorliegen eines

offensichtlichen ("manifesten") Rechtsanspruchs auf ein Gesuch um

eine Aufenthaltsbewilligung einzutreten (vgl. BGE 145 I 308 E. 3.1;

VGr, 25. September 2025, VB.2024.00600, E. 3.1 mit Hinweisen). Über

die Offensichtlichkeit des Anspruchs ist aufgrund einer summarischen Prüfung zu

entscheiden (BGr, 24. Juli 2017, 2C_551/2017, E. 2.3.2, und

17.

März 2017, 2C_947/2016, E. 3.5; VGr, 27. Mai 2021,

VB.2020.00528, E. 2.1).

2.2

Die streitgegenständlichen

Gesuche wurden zwar vor dem Asylverfahren eingereicht. Aufgrund der

Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens ist Art. 14 Abs. 1 AsylG

jedoch trotzdem während des gesamten ausländerrechtlichen Verfahrens anwendbar.

2.3

Die

minderjährigen Söhne des hier niedergelassenen Beschwerdeführers können sich –

wie sich sogleich zeigt – dem Grundsatz nach auf Art. 43 Abs. 1 des

Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG,

SR 142.20) berufen und daraus ein Recht zum Verbleib beim Vater ableiten

(siehe ferner Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention

[EMRK, SR 0.101] bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 [BV, SR 101]). Entgegen den Vorinstanzen liegt damit bei summarischer Prüfung ein Aufenthaltsanspruch vor, weshalb

Art. 14 Abs. 1 AsylG der Prüfung ihrer Gesuche um

Aufenthaltsbewilligungen nicht entgegensteht.

Dispositiv

Demnach wäre die

Streitsache an die Vorinstanzen zur materiellen Behandlung zurückzuweisen (§ 64 Abs. 1 VRG). Hier rechtfertigt sich jedoch aus prozessökonomischen Gründen

die materielle Bearbeitung der Sache durch das Verwaltungsgericht, zumal auch

der Beschwerdeführer dem Gericht die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an

seine Söhne beantragt (Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 64 N. 3; VGr, 19. November 2024, VB.2024.00236, E. 2.2).

3.

3.1 Ledige

Kinder unter 18 Jahren von Niedergelassenen haben Anspruch auf Erteilung

und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen

zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist, sie nicht auf

Sozialhilfe angewiesen sind, sie sich in der am Wohnort gesprochenen

Landessprache verständigen können und die nachziehende Person keine

Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte

(Art. 43 Abs. 1 AIG). Entscheidend ist das Alter bei

Gesuchseinreichung.

3.2 D wohnt

unbestritten nicht mehr mit seinem Vater zusammen. Er wurde mit Entscheid der

KESB des Bezirks E vom 12. November 2024 nach Gewaltvorwürfen gegen

den Beschwerdeführer fremdplatziert und diesem gegenüber eine Kontaktsperre

verfügt. Der Beschwerdeführer sagte im KESB-Verfahren aus, dass er keinen

Kontakt mit seinem Sohn D mehr haben wolle und auch nichts für ihn bezahlen

werde, dafür seien die Asylbehörden zuständig. D gab im KESB-Verfahren wie auch

bereits im Asylverfahren zu Protokoll, dass er keinen Kontakt zu seinem Vater

wünsche und ein Zusammenleben mit seinem Vater ablehne.

Unter diesen Umständen ist das

Familiennachzugsgesuch für D bereits mangels beabsichtigter

Haushaltsgemeinschaft abzuweisen. Eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen

erübrigt sich. Die Zulässigkeit seiner allfälligen Wegweisung ist im

Asylverfahren zu beurteilen.

3.3 Nachfolgend

ist nur noch das Gesuch für C vertieft zu prüfen.

3.3.1

Der Anspruch auf Familiennachzug muss gemäss Art. 47 Abs. 1

Satz 1 AIG innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über

zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden. Diese Frist

beginnt nach Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG bei Familienangehörigen

von Ausländerinnen und Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder

Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu

laufen. Aufgrund der Übergangsregelung von Art. 126 Abs. 3 AIG

beginnen die Nachzugsfristen jedoch ab dem 1. Januar 2008 zu laufen, wenn

die Einreise vor Inkrafttreten des Ausländer- und Integrationsgesetzes erfolgt

oder das Familienverhältnis vor diesem Zeitpunkt entstanden ist.

Ein Familiennachzug ausserhalb der Fristen wird gemäss

Art. 47 Abs. 4 AIG nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe für

einen nachträglichen Familiennachzug bestehen.

3.3.2

Die Nachzugsfrist für C ist damit längst abgelaufen. Der Beschwerdeführer

erhielt am 1. Oktober 2009 eine Aufenthaltsbewilligung. Am 18. Dezember

2013 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. Spätestens mit dem

Statuswechsel begann die fünfjährige Nachzugsfrist und endete am 18. Dezember

2018. Das Gesuch vom 16. Mai 2022 erweist sich als verspätet. Damit sind

für die Bewilligung des verspäteten Nachzugs wichtige familiäre Gründe

notwendig.

3.3.3

Die wichtigen familiären Gründe für den nachträglichen Familiennachzug sind

in Konformität mit dem Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK bzw. Art. 13

BV auszulegen (BGE 146 I 185 E. 7.1.1 mit Hinweisen; BGr, 8. Juni

2022, 2C_571/2021, E. 7.2, und 23. Mai 2022, 2C_692/2021, E. 5.1).

Der historische Gesetzgeber beabsichtigte beim Erlass von Art. 47 Abs. 4

AIG, die Integration durch einen möglichst frühen Nachzug der

Familienmitglieder zu fördern, indessen nicht, die Nachzugsgründe auf nicht

vorhersehbare Ereignisse zu beschränken (BGr, 15. September 2022,

2C_375/2022, E. 5.1.1, auch zum Folgenden). Praxisgemäss geht das

Bundesgericht davon aus, dass eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt

gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen

(gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck bringt. In einer solchen

Konstellation, in der die familiären Beziehungen während Jahren über die

Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt

wurden und dies auch so weitergeführt werden kann, überwiegt deshalb regelmässig

das der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrunde liegende legitime

Interesse an der Einwanderungsbeschränkung, solange nicht objektive,

nachvollziehbare Gründe, welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu

rechtfertigen sind, etwas anderes nahelegen.

Wichtige familiäre Gründe liegen gemäss Art. 47

Abs. 4 AIG in Verbindung mit Art. 75 der Verordnung vom 24. Oktober

2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) vor,

wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann.

Allerdings ist praxisgemäss nicht ausschliesslich auf das Kindeswohl

abzustellen, sondern es bedarf einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller

wesentlichen Elemente (BGr, 8. März 2023, 2C_380/2022, E. 4.2, auch

zum Folgenden). Der alleinige Wunsch, die Familie zu vereinigen, stellt keinen

wichtigen familiären Grund dar (BGE 146 I 185 E. 7.1.1). Ein

wichtiger Grund liegt beispielsweise vor, wenn die weiterhin notwendige

Betreuung der Kinder im Herkunftsland wegen des Todes oder der Krankheit der

betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist und keine sinnvolle Alternative

in der Heimat gefunden werden kann. Für den Nachweis der fehlenden

Betreuungsmöglichkeit im Heimatland bestehen gemäss Rechtsprechung umso höhere

Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die

Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm in der Schweiz drohen (BGE 137 I 284 E. 2.2; BGr, 7. Februar 2023, 2C_882/2022, E. 4.2).

3.3.4

Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Söhne seien bei ihrer allein

sorgeberechtigten Mutter bzw. bei seinem Bruder aufgewachsen, der auch

finanziell für sie aufgekommen sei. Nun seien die Söhne gross geworden und

würden sich für Politik interessieren. Ihre Mutter habe sie nicht mehr unter

Kontrolle halten können und die örtliche Polizei würde sich für sie

interessieren. Es bestehe ein Festnahmebefehl der Staatsanwaltschaft. Auf

Wunsch der Mutter habe der Beschwerdeführer sich deshalb das Sorgerecht

zuteilen lassen. Die Söhne sollten nun beim Vater leben. Gemäss den Akten

würden die Grossmutter und der Onkel die Jungen auch nicht mehr betreuen können.

Die Grossmutter sei aufgrund ihres Alters gesundheitlich angeschlagen.

Diese Gründe vermögen den verspäteten Nachzug nicht zu

rechtfertigen. Der Sohn C des Beschwerdeführers lebte seit seiner Geburt mit

seiner Grossmutter sowie weiteren Verwandten in der Heimat zusammen. Sie sind

seine Hauptbezugspersonen. Es ist nicht erstellt, dass sie sich nicht weiterhin

altersentsprechend um ihn kümmern können, zumal C bei seiner Asylbefragung einzig

polizeiliche Ermittlungsverfahren gegen ihn als Grund für seine Einreise in die

Schweiz vorbrachte. Ohnehin wird C in Kürze volljährig, sodass er dann per se

nicht mehr auf eine Betreuung angewiesen sein wird. Eine Gefährdung des Kindeswohls

bei einem Verbleib des fast 18-jährigen Sohnes in der Türkei ist damit nicht

dargetan. Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich damit als

rechtmässig. Über die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs hat das

Staatssekretariat für Migration bereits mit Entscheid vom 24. September

2025 befunden.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 2'095.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.