VB.2024.00647
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00647
23. Oktober 2025Deutsch10 min
(URT.2025.26678)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00647
Urteil
der 4. Kammer
vom 23. Oktober 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A,
vertreten durch Dr. iur. B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Familiennachzug,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1983, ist ein türkischer Staatsangehöriger. Er
reiste am 31. März 2008 in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl.
Am 14. Januar 2009 heiratete er eine Schweizerin, woraufhin ihm eine
Aufenthaltsbewilligung und im Dezember 2013 die Niederlassungsbewilligung
erteilt wurden. Am 27. November 2014 wurde die Ehe geschieden.
Am 16. Mai 2022 ersuchte A um Nachzug seiner aus
erster Ehe stammenden Zwillingssöhne C und D, geboren 2007, welche ebenfalls
türkische Staatsangehörige sind. D reiste am 11. Dezember 2023 in die
Schweiz ein und ersuchte um Asyl. C kam am 17. Mai 2024 ebenfalls in die
Schweiz und stellte ein Asylgesuch.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich trat auf die
Nachzugsgesuche mit Verfügung vom 16. Juli 2024 nicht ein.
Erwägungen
II.
Den von A hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 20. September 2024 ab, soweit sie darauf eintrat.
III.
Am 22. Oktober 2024 reichte A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht ein und beantragte, unter Entschädigungsfolge seien die
Verfügung des Migrationsamts vom 16. Juli 2024 sowie der Rekursentscheid
vom 20. September 2024 aufzuheben und die Familienzusammenführung zu
bewilligen.
Die Sicherheitsdirektion erklärte am 28. Oktober 2024
Verzicht auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine
Beschwerdeantwort. Am 22. November 2024 und am 17. Februar 2025
reichte letzteres weitere Akten ein. Mit Entscheid der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Bezirks E vom 12. November 2024 wurde A
das Aufenthaltsbestimmungsrecht über seinen Sohn D entzogen und dieser
(verdeckt) in einer Pflegefamilie platziert.
Am 25. August 2025 forderte die Abteilungspräsidentin
A auf, das Gericht über den aktuellen Stand der Asyl- und KESB-Verfahren seiner
Söhne zu informieren, ihm alle diesbezüglich ergangenen Entscheide einzureichen
sowie ausdrücklich Stellung zur verfügten Kontaktsperre zu seinem Sohn D zu
nehmen bzw. dem Gericht mitzuteilen, ob er unter diesen Umständen am
Familiennachzugsgesuch für D festhalte. Der Vertreter von A reichte am 17. September
2025.
eine Stellungnahme ein und am 13. Oktober 2025 den ablehnenden Asylentscheid
betreffend C vom 24. September 2025.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über
Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Nach Art. 14
Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer
ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein
Anspruch auf deren Erteilung. Dieser als Ausschliesslichkeit bzw. Vorrang des
Asylverfahrens bezeichnete Grundsatz soll eine Privilegierung von
Asylbewerberinnen und Asylbewerbern gegenüber anderen ausländischen Personen
und eine Verschleppung des Verfahrens sowie des Wegweisungsvollzugs verhindern.
Deshalb ist gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts nur bei Vorliegen eines
offensichtlichen ("manifesten") Rechtsanspruchs auf ein Gesuch um
eine Aufenthaltsbewilligung einzutreten (vgl. BGE 145 I 308 E. 3.1;
VGr, 25. September 2025, VB.2024.00600, E. 3.1 mit Hinweisen). Über
die Offensichtlichkeit des Anspruchs ist aufgrund einer summarischen Prüfung zu
entscheiden (BGr, 24. Juli 2017, 2C_551/2017, E. 2.3.2, und
17.
März 2017, 2C_947/2016, E. 3.5; VGr, 27. Mai 2021,
VB.2020.00528, E. 2.1).
2.2
Die streitgegenständlichen
Gesuche wurden zwar vor dem Asylverfahren eingereicht. Aufgrund der
Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens ist Art. 14 Abs. 1 AsylG
jedoch trotzdem während des gesamten ausländerrechtlichen Verfahrens anwendbar.
2.3
Die
minderjährigen Söhne des hier niedergelassenen Beschwerdeführers können sich –
wie sich sogleich zeigt – dem Grundsatz nach auf Art. 43 Abs. 1 des
Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG,
SR 142.20) berufen und daraus ein Recht zum Verbleib beim Vater ableiten
(siehe ferner Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
[EMRK, SR 0.101] bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 [BV, SR 101]). Entgegen den Vorinstanzen liegt damit bei summarischer Prüfung ein Aufenthaltsanspruch vor, weshalb
Art. 14 Abs. 1 AsylG der Prüfung ihrer Gesuche um
Aufenthaltsbewilligungen nicht entgegensteht.
Dispositiv
Demnach wäre die
Streitsache an die Vorinstanzen zur materiellen Behandlung zurückzuweisen (§ 64 Abs. 1 VRG). Hier rechtfertigt sich jedoch aus prozessökonomischen Gründen
die materielle Bearbeitung der Sache durch das Verwaltungsgericht, zumal auch
der Beschwerdeführer dem Gericht die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an
seine Söhne beantragt (Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 64 N. 3; VGr, 19. November 2024, VB.2024.00236, E. 2.2).
3.
3.1 Ledige
Kinder unter 18 Jahren von Niedergelassenen haben Anspruch auf Erteilung
und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen
zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist, sie nicht auf
Sozialhilfe angewiesen sind, sie sich in der am Wohnort gesprochenen
Landessprache verständigen können und die nachziehende Person keine
Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte
(Art. 43 Abs. 1 AIG). Entscheidend ist das Alter bei
Gesuchseinreichung.
3.2 D wohnt
unbestritten nicht mehr mit seinem Vater zusammen. Er wurde mit Entscheid der
KESB des Bezirks E vom 12. November 2024 nach Gewaltvorwürfen gegen
den Beschwerdeführer fremdplatziert und diesem gegenüber eine Kontaktsperre
verfügt. Der Beschwerdeführer sagte im KESB-Verfahren aus, dass er keinen
Kontakt mit seinem Sohn D mehr haben wolle und auch nichts für ihn bezahlen
werde, dafür seien die Asylbehörden zuständig. D gab im KESB-Verfahren wie auch
bereits im Asylverfahren zu Protokoll, dass er keinen Kontakt zu seinem Vater
wünsche und ein Zusammenleben mit seinem Vater ablehne.
Unter diesen Umständen ist das
Familiennachzugsgesuch für D bereits mangels beabsichtigter
Haushaltsgemeinschaft abzuweisen. Eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen
erübrigt sich. Die Zulässigkeit seiner allfälligen Wegweisung ist im
Asylverfahren zu beurteilen.
3.3 Nachfolgend
ist nur noch das Gesuch für C vertieft zu prüfen.
3.3.1
Der Anspruch auf Familiennachzug muss gemäss Art. 47 Abs. 1
Satz 1 AIG innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über
zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden. Diese Frist
beginnt nach Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG bei Familienangehörigen
von Ausländerinnen und Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu
laufen. Aufgrund der Übergangsregelung von Art. 126 Abs. 3 AIG
beginnen die Nachzugsfristen jedoch ab dem 1. Januar 2008 zu laufen, wenn
die Einreise vor Inkrafttreten des Ausländer- und Integrationsgesetzes erfolgt
oder das Familienverhältnis vor diesem Zeitpunkt entstanden ist.
Ein Familiennachzug ausserhalb der Fristen wird gemäss
Art. 47 Abs. 4 AIG nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe für
einen nachträglichen Familiennachzug bestehen.
3.3.2
Die Nachzugsfrist für C ist damit längst abgelaufen. Der Beschwerdeführer
erhielt am 1. Oktober 2009 eine Aufenthaltsbewilligung. Am 18. Dezember
2013 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. Spätestens mit dem
Statuswechsel begann die fünfjährige Nachzugsfrist und endete am 18. Dezember
2018. Das Gesuch vom 16. Mai 2022 erweist sich als verspätet. Damit sind
für die Bewilligung des verspäteten Nachzugs wichtige familiäre Gründe
notwendig.
3.3.3
Die wichtigen familiären Gründe für den nachträglichen Familiennachzug sind
in Konformität mit dem Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK bzw. Art. 13
BV auszulegen (BGE 146 I 185 E. 7.1.1 mit Hinweisen; BGr, 8. Juni
2022, 2C_571/2021, E. 7.2, und 23. Mai 2022, 2C_692/2021, E. 5.1).
Der historische Gesetzgeber beabsichtigte beim Erlass von Art. 47 Abs. 4
AIG, die Integration durch einen möglichst frühen Nachzug der
Familienmitglieder zu fördern, indessen nicht, die Nachzugsgründe auf nicht
vorhersehbare Ereignisse zu beschränken (BGr, 15. September 2022,
2C_375/2022, E. 5.1.1, auch zum Folgenden). Praxisgemäss geht das
Bundesgericht davon aus, dass eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt
gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen
(gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck bringt. In einer solchen
Konstellation, in der die familiären Beziehungen während Jahren über die
Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt
wurden und dies auch so weitergeführt werden kann, überwiegt deshalb regelmässig
das der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrunde liegende legitime
Interesse an der Einwanderungsbeschränkung, solange nicht objektive,
nachvollziehbare Gründe, welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu
rechtfertigen sind, etwas anderes nahelegen.
Wichtige familiäre Gründe liegen gemäss Art. 47
Abs. 4 AIG in Verbindung mit Art. 75 der Verordnung vom 24. Oktober
2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) vor,
wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann.
Allerdings ist praxisgemäss nicht ausschliesslich auf das Kindeswohl
abzustellen, sondern es bedarf einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller
wesentlichen Elemente (BGr, 8. März 2023, 2C_380/2022, E. 4.2, auch
zum Folgenden). Der alleinige Wunsch, die Familie zu vereinigen, stellt keinen
wichtigen familiären Grund dar (BGE 146 I 185 E. 7.1.1). Ein
wichtiger Grund liegt beispielsweise vor, wenn die weiterhin notwendige
Betreuung der Kinder im Herkunftsland wegen des Todes oder der Krankheit der
betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist und keine sinnvolle Alternative
in der Heimat gefunden werden kann. Für den Nachweis der fehlenden
Betreuungsmöglichkeit im Heimatland bestehen gemäss Rechtsprechung umso höhere
Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die
Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm in der Schweiz drohen (BGE 137 I 284 E. 2.2; BGr, 7. Februar 2023, 2C_882/2022, E. 4.2).
3.3.4
Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Söhne seien bei ihrer allein
sorgeberechtigten Mutter bzw. bei seinem Bruder aufgewachsen, der auch
finanziell für sie aufgekommen sei. Nun seien die Söhne gross geworden und
würden sich für Politik interessieren. Ihre Mutter habe sie nicht mehr unter
Kontrolle halten können und die örtliche Polizei würde sich für sie
interessieren. Es bestehe ein Festnahmebefehl der Staatsanwaltschaft. Auf
Wunsch der Mutter habe der Beschwerdeführer sich deshalb das Sorgerecht
zuteilen lassen. Die Söhne sollten nun beim Vater leben. Gemäss den Akten
würden die Grossmutter und der Onkel die Jungen auch nicht mehr betreuen können.
Die Grossmutter sei aufgrund ihres Alters gesundheitlich angeschlagen.
Diese Gründe vermögen den verspäteten Nachzug nicht zu
rechtfertigen. Der Sohn C des Beschwerdeführers lebte seit seiner Geburt mit
seiner Grossmutter sowie weiteren Verwandten in der Heimat zusammen. Sie sind
seine Hauptbezugspersonen. Es ist nicht erstellt, dass sie sich nicht weiterhin
altersentsprechend um ihn kümmern können, zumal C bei seiner Asylbefragung einzig
polizeiliche Ermittlungsverfahren gegen ihn als Grund für seine Einreise in die
Schweiz vorbrachte. Ohnehin wird C in Kürze volljährig, sodass er dann per se
nicht mehr auf eine Betreuung angewiesen sein wird. Eine Gefährdung des Kindeswohls
bei einem Verbleib des fast 18-jährigen Sohnes in der Türkei ist damit nicht
dargetan. Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich damit als
rechtmässig. Über die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs hat das
Staatssekretariat für Migration bereits mit Entscheid vom 24. September
2025 befunden.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 2'095.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.