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Entscheid

VB.2024.00648

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00648

22. Januar 2026Deutsch15 min

(URT.2026.26925)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00648

Urteil

der 4. Kammer

vom 22. Januar 2026

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin

Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

Matthias Neumann.

In Sachen

A,

vertreten

durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Besoldung, Einreihung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Gemäss Beschluss

des Bezirksrates C vom 2. November 2017 wurde A als (teilamtliches)

Mitglied des Bezirksgerichts C gewählt; der Amtsantritt erfolgte auf den 1. März

2018. Gemäss Konstituierungsbeschluss des Bezirksgerichts C vom 9. Dezember

2022 amtet A ab dem 1. März 2023 als

"Arbeitsgerichtspräsident".

B. Mit

Änderungsverfügung vom 14. März 2023 erhöhte der Generalsekretär des Obergerichts

des Kantons Zürich den Beschäftigungsgrad von Bezirksrichter A einstweilen

von 50 auf 60 % und reihte ihn neu anstelle der bisherigen Lohnklasse 24

in die Lohnklasse 25 ein. Die Leistungsstufe blieb unverändert. Dagegen

erhob A bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich am

14. April 2023 Rekurs und beantragte die Einreihung in Lohnklasse 26.

Am 6. November 2023 wies die Verwaltungskommission den Rekurs ab.

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 11. Dezember 2023 gelangte A an

das Bundesgericht. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, der

Beschluss der Verwaltungskommission sei aufzuheben und er sei rückwirkend per 1. März

2023.

als Vizepräsident, Arbeitsgerichtspräsident und Abteilungsvorsitzender des

Arbeitsgerichts C in die Lohnklasse 26 einzureihen.

Mit Urteil vom 22. August 2024

trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein und überwies die

Angelegenheit zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht (1C_668/2023; auszugsweise

publiziert in BGE 151 I 93).

Das Verwaltungsgericht forderte in

der Folge die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich auf,

das Personaldossier von A einzureichen, und räumte den Parteien die

Möglichkeit zur freigestellten Vernehmlassung ein. Nach Einsicht in das

Personaldossier stellte A am 28. November 2024 ein Editionsbegehren,

wonach die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zu

verpflichten sei, die Antwort des Generalsekretärs an die Präsidentin des Bezirksgericht C,

welche als Anlage an das E-Mail an den Personalchef des Obergerichts Zürich vom

2.

Februar 2023 angehängt sei, einzureichen. Die Verwaltungskommission des

Obergerichts des Kantons Zürich verzichtete dazu auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Bundesgericht

erwog in seinem Entscheid vom 22. August 2024, dass die Gerichte im

Bereich ihrer eigenen Justizverwaltung nicht über die erforderliche

richterliche Unabhängigkeit im Sinn von Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verfügen. Vorliegend habe die

Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich, die einen Rekurs

gegen eine Verfügung ihres Generalsekretärs in einer

Justizverwaltungsangelegenheit des Obergerichts (Lohneinreihung eines Bezirksrichters)

behandelte, zwar oberinstanzlich, aber funktional als

Verwaltungsbeschwerdebehörde entschieden. Es fehle nach der Regelung im

kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetz (vgl. § 42 lit. c Ziff. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2])

die Weiterzugsmöglichkeit an eine unabhängige gerichtliche Instanz gemäss Art. 29a

und 30 Abs. 1 BV, wie sie Art. 86 Abs. 1 lit. d in

Verbindung mit Art. 86 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

(BGG, SR 173.110) verlangt (BGE 151 I 93). Es hat daher die

Angelegenheit dem Verwaltungsgericht zur Behandlung überwiesen.

1.2

Im Streit liegt

die Lohneinstufung des Beschwerdeführers seit dem 1. März 2023. Der

Beschwerdeführer ist bis zum 30. Juni 2026 als Bezirksrichter vom Volk

gewählt. Für die Dauer vom 1. März 2023 bis 30. Juni 2026 beträgt die

Lohndifferenz zwischen der Lohnklasse 25 und 26 (bei einem

Beschäftigungsgrad von 60 %) rund Fr. 24'000.-. Damit ist über die

Angelegenheit in Dreierbesetzung zu entscheiden (§ 38 Abs. 1 in

Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c e contrario VRG).

2.

2.1

Das

Editionsbegehren des Beschwerdeführers entspricht einem Antrag auf

Vervollständigung des Personaldossiers, welches (praxisgemäss) vom

Verwaltungsgericht beigezogen wurde. Dieses Begehren könnte im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren lediglich mit Blick auf die Feststellung des

relevanten Sachverhalts von Bedeutung sein (vgl. VGr, 28. Oktober 2021,

VB.2021.00417, E. 3). Eine Behörde hat sich bei der Frage, über welche

Tatsachen Beweis zu erheben ist, vom Grundsatz der Prozessökonomie leiten zu

lassen. Die behördliche Sachverhaltsabklärung soll deshalb nicht weiter gehen

als zur Abklärung des rechtlich relevanten Sachverhalts erforderlich. Eine

Beweisführung wäre unnötig und daher nicht erforderlich, wenn sie Tatsachen

betrifft, die unerheblich, offenkundig der Behörde bereits bekannt oder bereits

rechtsgenügend erwiesen sind (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGr,

1.

Oktober 2012, 2C_58/2012, E. 1.4; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 7 N. 18 f.). Für die Rechtsfrage der Zulässigkeit einer Praxisänderung

betreffend die Lohneinreihung des Beschwerdeführers ist ein E-Mail-Austausch

zwischen dem Generalsekretär des Obergerichts und der Präsidentin des Bezirksgerichts C

nicht relevant. Es kann daher in antizipierter Beweiswürdigung auf die

beantragte Edition bzw. Vervollständigung des Personaldossiers verzichtet

werden.

2.2

Der

Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da ihm die Beschlüsse

zur Konstituierung, zur Anpassung der Richtpositionsumschreibungen sowie

betreffend die Einreihung von zwei Bezirksgerichtsmitgliedern (in

anonymisierter Form), welche von der Verwaltungskommission im Rahmen des gerichtsinternen

Rekursverfahrens beigezogen wurden, nie zugeschickt worden seien. Was den

Beschluss zur Konstituierung betrifft, so weist dieses Aktenstück bzw. die

entsprechende Tatsache keinen Bezug zum Anstellungsverhältnis und zur

Lohneinreihung des Beschwerdeführers auf. Eine Gehörsverletzung ist

diesbezüglich zu verneinen. Anders verhält es sich hingegen bezüglich der

übrigen fraglichen Aktenstücke. Der Beschwerdegegner war verpflichtet, dem

Beschwerdeführer diese Aktenstücke im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens

ordentlich zuzustellen. Indem er dies nicht tat, verletzte er den Anspruch des Beschwerdeführers

auf rechtliches Gehör.

Eine nicht besonders

schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt

gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer

Beschwerdeinstanz zu äussern, die in der strittigen Frage über die gleiche

Kognition verfügt. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinn einer

Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen

Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und

soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen

Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)

Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache

nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 133 I 201 E. 2.2,

je mit Hinweisen; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 38). Da der

Beschwerdeführer nach Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens Zugang zu den

fraglichen Aktenstücken erhielt, das Verwaltungsgericht in der strittigen

(Rechts-)Frage über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz verfügt und eine

Rückweisung der Sache sich als blosser formalistischer Leerlauf erwiese, ist

die entsprechende Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden

Beschwerdeverfahren zu heilen.

3.

3.1

Für die Festlegung

des Lohnes von Bezirksrichterinnen und Bezirksrichtern ist das Obergericht

zuständig, da diesem die Befugnisse der Anstellungsbehörde gegenüber den

Bezirksrichterinnen und -richtern zukommen (vgl. § 7 der Vollzugsverordnung

vom 26. Oktober 1999 der obersten kantonalen Gerichte zum Personalgesetz

des Kantons Zürich [LS 211.21]).

3.2

Nach § 40

Abs. 1 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG, LS 177.10)

regelt der Regierungsrat die Entlöhnung der Angestellten. Die Stellen werden

entsprechend ihren Anforderungen in Funktionsgruppen eingereiht, denen

Lohnrahmen zugeordnet werden. Der Lohn berücksichtigt die Leistung und die

Erfahrung (§ 40 Abs. 2 PG). Weiter bestimmt § 8 Abs. 1 der Personalverordnung

vom 16. Dezember 1998 (PVO, LS 177.11), dass der Regierungsrat und

die obersten kantonalen Gerichte in der Vollzugsverordnung den Einreihungsplan

festlegen. Der Einreihungsplan enthält die Richtpositionen, die nach 29 Lohnklassen

geordnet sind. Der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte

umschreiben, soweit erforderlich, die Richtpositionen und die Voraussetzungen

für die Zuordnung einer Stelle. Die Umschreibungen werden nach

Funktionsbereichen gegliedert (§ 9 PVO). Jede Stelle wird gemäss dem

Einreihungsplan und den Richtpositionsumschreibungen entsprechend ihren

Anforderungen in der Regel in nur eine Lohnklasse eingereiht. Diese gilt als

Einreihungsklasse (§ 10 Abs. 1 PVO). Nach § 32 Abs. 3 der Vollzugsverordnung

vom 19. Mai 1999 zum Personalgesetz (VVO, LS 177.111) umschreibt der

Regierungsrat die Richtpositionen für die Funktionsbereiche 1 bis 5, die

obersten kantonalen Gerichte umschreiben übereinstimmend diejenigen für den

Funktionsbereich 6.

3.3

Gemäss den

Richtpositionsumschreibungen der obersten kantonalen Gerichte für den

Funktionsbereich 6 vom 20. Juni 2000 (mit Änderungen bis 22. Februar

2012) wird eine Bezirksrichterin bzw. ein Bezirksrichter mit wenig

"Richter-Erfahrung" in Lohnklasse 24 eingereiht; bei

mehrjähriger "Richter-Erfahrung", d. h.

in der Regel mindestens fünf Jahren, erfolgt die Einreihung in Lohnklasse 25.

Bezirksrichterinnen bzw. Bezirksrichter als Vizepräsidentinnen bzw.

Vizepräsidenten, Abteilungsvorsitzende, Bereichsvorsitzende und die Präsidentin

oder der Präsident des Mietgerichts C werden in Lohnklasse 26 eingereiht.

In die Lohnklasse 27 wird eine Präsidentin oder ein Präsident eines Bezirksgerichts

(ausser C), in die Lohnklasse 28 die Präsidentin oder der Präsident des Bezirksgerichts C

eingereiht.

Diese Richtpositionsumschreibungen

der obersten kantonalen Gerichte sind im Handbuch Vereinfachte Funktionsanalyse

(VFA, abrufbar

unter: www.zh.ch/de/arbeiten-beim-kanton/fuer-hr-profis/handbuch-personalrecht/definition/lohn/lohn-grundlagen/handbuch-vereinfachte-funktionsanalyse.html)

veröffentlicht. In der Vollzugsverordnung der obersten kantonalen Gerichte zum

Personalgesetz wird allerdings davon abgesehen, die Mitglieder des Bezirksgerichts

entsprechend den genannten Richtpositionsumschreibungen im Einreihungsplan zu

erwähnen. Stattdessen wird dies im Einreihungsplan des Regierungsrats in der

Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (Anhang 1) geregelt. Der

Einreihungsplan sieht für die Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter die

Lohnklassen 24 bis 26 vor und entspricht damit den Vorgaben der

Richtpositionsumschreibungen der obersten kantonalen Gerichte.

4.

4.1

Es ist

unbestritten, dass die Mitglieder des Arbeitsgerichts seit vielen Jahren als

konstituierte (Vize-)Präsidentinnen oder (Vize-)Präsidenten des Arbeitsgerichts

in der Lohnklasse 26 eingereiht wurden. Der Beschwerdegegner hält im

angefochtenen Beschluss fest, dass dieser bisherigen Einreihungspraxis aufgrund

der Tätigkeit als Mitglied des Arbeitsgerichts eine gesetzliche Grundlage

fehle. Weder der Wortlaut der Richtpositionsumschreibungen noch die der höheren

Einreihung zugrunde liegende Systematik der Umschreibung lasse eine Einreihung

in der Lohnklasse 26 zu. Die Lohnklassen 24 und 25 würden auf die

Erfahrung abstellen, ab Lohnklasse 26 käme ein massgebender Führungsanteil

hinzu.

Nach § 15 Abs. 1 des Gesetzes

über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai

2010.

(GOG, LS 211.1) ist das Arbeitsgericht mit einer Präsidentin oder

einem Präsidenten und je einer oder einem Beisitzenden aus der Gruppe der

Arbeitgebenden und der Arbeitnehmenden zu besetzen. Im Spruchkörper

Dispositiv

arbeitsgerichtlicher Verfahren ist demnach grundsätzlich immer von Gesetzes

wegen eine Präsidentin oder ein Präsident vertreten. Daher würden gemäss dem

Beschwerdegegner die Mitglieder des Arbeitsgerichts als Präsidenten bzw.

Vizepräsidenten bestellt, um diesen gesetzlichen Anforderungen gerecht zu

werden. Daraus lasse sich aber nicht schliessen, dass die Gerichtsmitglieder

des Arbeitsgerichts in die Lohnklasse 26 einzureihen seien. Dies sei

vielmehr eine Frage der Auslegung der Richtpositionsumschreibungen. Daher sei

zu prüfen, ob sich die bisherige Einreihung der Vizepräsidentinnen und

Vizepräsidenten des Arbeitsgerichts C in die Lohnklasse 26 als

gesetzeskonform erweise oder ob es sich um eine gesetzeswidrige und ohne

rechtliche Grundlage ausgeübte Praxis handle, welche es anzupassen gelte.

Der Beschwerdegegner räumt ein,

dass nach dem Wortlaut der Richtpositionsumschreibungen entsprechend der

bisherigen Praxis davon ausgegangen werden könne, dass Vizepräsidentinnen und

Vizepräsidenten bzw. Abteilungsvorsitzende unabhängig von ihren konkreten

Aufgaben von Lohnklasse 26 erfasst würden. Diese Betrachtungsweise würde

aber dem System der Richtpositionsumschreibungen nicht gerecht, da die

Lohnklasse 26 offensichtlich an die Übernahme von Leitungsaufgaben

geknüpft sei. Massgebend sei der Umstand, ob eine Person tatsächlich eine

Führungs-, Leitungs- und Vorgesetztenfunktion innehabe, welche aufgabenmässig

deutlich mehr umfasse als jene eines Gerichtsmitglieds der Lohnklassen 24

und 25. Daher könne mit dem Begriff der Bezirksrichterin als Vizepräsidentin

bzw. des Bezirksrichters als Vizepräsidenten einzig die effektive

Stellvertretung der Gerichtspräsidentin bzw. des Gerichtspräsidenten gemeint

sein, nicht aber eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident des Arbeitsgerichts.

Nur Ersteren kämen massgebliche Leitungs- und Führungsaufgaben zu.

Die Vizepräsidentinnen oder

Vizepräsidenten des Arbeitsgerichts hätten hingegen nur in einem sehr

beschränkten Umfang Leitungsaufgaben, da sie als Abteilungsvorsitzende am

Arbeitsgericht als Kleinsteinheit tätig seien. Ihre Tätigkeit gleiche vielmehr

jener einer Einzelrichterin oder eines Einzelrichters und in gewissen Teilen

auch jenen von Referierenden, welche in die Lohnklassen 24 und 25 eingereiht

würden. Es sei daher falsch, an der bisherigen Einreihungspraxis festzuhalten.

4.2 Der

Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass die Abweichung von

der bisherigen Einreihungspraxis gemäss den Richtpositionsumschreibungen eine

willkürliche Praxisänderung bedeute und überdies das Rechtsgleichheitsgebot

nach Art. 8 BV verletze, da alle bisherigen Mitglieder des Arbeitsgerichts

in Lohnklasse 26 eingereiht worden seien.

5.

5.1 Weder der

Einreihungsplan gemäss Anhang 1 VVO noch die Richtpositionsumschreibungen

der obersten kantonalen Gerichte wurden geändert. Es ist anerkannt, dass eine

Behörde jederzeit von der Richtigkeit ihrer Rechtsauffassung überzeugt sein

muss, sodass es zulässig ist, eine als unrichtig erkannte

Rechtsanwendungspraxis aufzugeben. Eine Praxisänderung bei unveränderter

Rechtslage kann aber mit dem Gleichbehandlungsgebot gemäss Art. 8 BV

und dem Postulat der Rechtssicherheit in Konflikt geraten.

Eine Praxisänderung muss

sich deshalb nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf ernsthafte

sachliche Gründe stützen können, die umso gewichtiger sein müssen, je länger

die als falsch oder nicht mehr zeitgemäss erkannte Rechtsanwendung als

zutreffend erachtet worden ist (BGE 146 I 105 E. 5.2.2; 145 V 50 E. 4.3.1;

143 IV 1 E. 5.2). Die neue Lösung muss besserer Erkenntnis des Gesetzeszwecks,

veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelter Rechtsanschauung

entsprechen; es genügt nicht, dass die Praxisänderung nur damit begründet wird,

die neue Auslegung lasse sich ebenso gut vertreten wie die alte (Pierre

Tschannen/Markus Müller/Markus Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A.,

Bern 2022, Rz. 518). Die Änderung muss zudem in grundsätzlicher Weise

erfolgen. Gegen die Änderung einer Praxis betreffend materiellrechtliche Fragen

gibt es schliesslich keinen generellen Vertrauensschutz (BGE 146 I 105 E. 5.2.1;

103 Ib 197 E. 4; BGr, 12. Juni 2018, 2C_199/2017, E. 3.5).

5.2 Die

Richtpositionsumschreibungen bilden die Grundlage für den Einreihungsplan.

Dieser schreibt vor, dass die Mitglieder des Bezirksgerichts in die Lohnklassen 24

bis 26 eingereiht werden. Einzig die Gesamtgerichtspräsidentinnen oder

-präsidenten werden in die Lohnklassen 27 oder 28 eingereiht (vorne E 3.3).

Es folgt damit aus der Systematik des Einreihungsplans, dass sich die Zuordnung

zu einer Lohnklasse im Wesentlichen nach der präsidialen Führungs- und

Leitungsfunktion richtet. Dem Beschwerdeführer kommen als Vizepräsidenten des Arbeitsgerichts

keine solchen Führungs- und Leitungsfunktionen zu.

So ergibt sich aus der gesetzlichen

Regelung, dass bei der Zuständigkeit des Bezirksgerichts als erstinstanzlichem

Gericht danach unterschieden wird, ob dieses als Zivilgericht im Allgemeinen,

als Arbeitsgericht oder als Mietgericht entscheidet (§§ 19–21 GOG); weiter

amtet das Bezirksgericht als Strafgericht im Allgemeinen oder als Jugendgericht

(§§ 22 ff. GOG). Es trifft daher zu, dass die Mitglieder des Arbeitsgerichts

nur deshalb als Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten konstituiert werden, weil

in Verfahren, welche in die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts fallen (§ 20 GOG), sich der Spruchkörper aus einer Bezirksrichterin oder einem

Bezirksrichter (als Präsidentin oder Präsidenten) und je einer oder einem

Beisitzenden aus der Gruppe der Arbeitgebenden und der Arbeitnehmenden

zusammensetzt (§ 15 GOG). Diese Beisitzenden sind in ihrer

rechtsprechenden Funktion nicht weisungsgebunden; Kerngehalt der richterlichen

Unabhängigkeit ist die Weisungsfreiheit der Gerichtsmitglieder (vgl. BGE 149 I 14 E. 5.3). Den Beschwerdeführer trifft daher – entgegen seinen

jedenfalls sinngemässen Vorbringen – keine höhere Verantwortung als

referierende oder mitwirkende Bezirksrichterinnen oder Bezirksrichter bei

kollegialgerichtlicher Zuständigkeit des Bezirksgerichts oder als die als

Einzelrichterin oder Einzelrichter tätigen Gerichtsmitglieder. Dass sich der

Spruchkörper am Arbeitsgericht in Fällen der Dreierbesetzung neben einer

Präsidentin oder einem Präsidenten aus je einer oder einem Beisitzenden aus der

Gruppe der Arbeitgebenden und der Arbeitnehmenden, mithin juristischen Laien,

zusammensetzt, rechtfertigt die Einstufung in eine höhere Lohnklasse nicht.

Mitglieder des Bezirksgerichts

sollen nach den Richtpositionsumschreibungen indessen nur dann in Lohnklasse 26

eingereiht werden, wenn sie als Vizepräsident/in, Abteilungsvorsitzende/r oder

Bereichsvorsitzende/r amten (vorne E 3.3). Dabei handelt es sich um

Funktionen, welche grundsätzlich mit weitreichenden Führungs- und

Leitungsaufgaben im gesamten Bereich der Justizverwaltungsgeschäfte sowie mit

der Verantwortung für das juristische und administrative Personal verbunden

sind. Für die Funktion des Beschwerdeführers trifft dies wie vorstehend

dargelegt nicht zu.

Nach

dem Gesagten bestehen – wie vom Beschwerdegegner zutreffend und einlässlich

begründet (vorne E 4.1) – ernsthafte sachliche Gründe, von der bisherigen

Einreihungspraxis für die Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter, welche gemäss

Konstituierungsbeschluss des Plenums am Arbeitsgericht amten, abzuweichen.

5.3 Entgegen dem

Beschwerdeführer kollidiert dies unter den gegebenen Umständen auch nicht mit

dem Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 BV. Es trifft zwar zu, dass der

Beschwerdeführer damit tiefer eingereiht wird als die bisherigen – und zum Teil

noch amtierenden – Mitglieder des Arbeitsgerichts. Insofern verhält es sich

indessen bei einer Praxisänderung betreffend die Lohneinreihung ähnlich wie bei

der Einführung eines neuen Lohnsystems: Auch dabei lassen sich Ungleichheiten

aufgrund gewisser Automatismen bei der Überführung der Arbeitsverhältnisse oder

wegen des grundsätzlich zulässigen Anliegens der Besitzstandsgarantie kaum völlig

vermeiden. Änderungen im Lohnsystem können somit zur Folge haben, dass

Mitarbeitende je nach Anstellungszeitpunkt für die gleiche Arbeit

unterschiedlich entlöhnt werden. Dies ist zulässig, solange die Unterschiede in

der Entlöhnung kein unvertretbares Mass annehmen (vgl. BGr, 6. Februar 2004,

2P.222/2003, E. 4.3; BGE 118 Ia 245 E. 5d S. 258).

Solches

ist vorliegend nicht der Fall, sieht doch der Einreihungsplan gemäss

Anhang 1 VVO ausdrücklich vor, dass Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter

in die Lohnklassen 24 bis 26 eingereiht werden. Das Amt der

Bezirksrichterin bzw. des Bezirksrichters bringt daher bereits bei der

Einreihung in die Lohnklasse (und nicht nur bei der Einstufung innerhalb einer

Lohnklasse) eine gewisse Spannbreite der Entlöhnung mit sich. Schliesslich

führte ein Festhalten an der bisherigen Einreihungspraxis letztlich zu einer

rechtsungleichen, sachlich nicht gerechtfertigten höheren Lohneinreihung des Beschwerdeführers

gegenüber den anderen Mitgliedern des Bezirksgerichts, welche (ausschliesslich)

als Einzelrichterinnen oder Einzelrichter oder als Mitglieder des Kollegialgerichts

tätig sind bzw. trotz Führungsfunktion gleich entlöhnt werden wie der

Beschwerdeführer, der diese Funktion nicht innehat.

6.

Nach dem Gesagten ist die

Beschwerde abzuweisen.

7.

Der Streitwert beträgt weniger als

Fr. 30'000.-, sodass die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen

sind (§ 65a Abs. 3 VRG). Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG); dies auch nicht

mit Blick auf die festgestellte Gehörsverletzung, da dem Beschwerdeführer

bereits im bundesgerichtlichen Verfahren eine Parteientschädigung zugesprochen wurde

(vgl. BGr, 22. August 2024, 1C_668/2023, E. 3; auszugsweise

publiziert in BGE 151 I 93).

8.

Weil der Streitwert

Fr. 15'000.- übersteigt, ist als Rechtsmittel die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

gegeben (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 2'595.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse

genommen.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung

an:

a) die Parteien.