VB.2024.00648
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00648
22. Januar 2026Deutsch15 min
(URT.2026.26925)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00648
Urteil
der 4. Kammer
vom 22. Januar 2026
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin
Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Matthias Neumann.
In Sachen
A,
vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Besoldung, Einreihung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Gemäss Beschluss
des Bezirksrates C vom 2. November 2017 wurde A als (teilamtliches)
Mitglied des Bezirksgerichts C gewählt; der Amtsantritt erfolgte auf den 1. März
2018. Gemäss Konstituierungsbeschluss des Bezirksgerichts C vom 9. Dezember
2022 amtet A ab dem 1. März 2023 als
"Arbeitsgerichtspräsident".
B. Mit
Änderungsverfügung vom 14. März 2023 erhöhte der Generalsekretär des Obergerichts
des Kantons Zürich den Beschäftigungsgrad von Bezirksrichter A einstweilen
von 50 auf 60 % und reihte ihn neu anstelle der bisherigen Lohnklasse 24
in die Lohnklasse 25 ein. Die Leistungsstufe blieb unverändert. Dagegen
erhob A bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich am
14. April 2023 Rekurs und beantragte die Einreihung in Lohnklasse 26.
Am 6. November 2023 wies die Verwaltungskommission den Rekurs ab.
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 11. Dezember 2023 gelangte A an
das Bundesgericht. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, der
Beschluss der Verwaltungskommission sei aufzuheben und er sei rückwirkend per 1. März
2023.
als Vizepräsident, Arbeitsgerichtspräsident und Abteilungsvorsitzender des
Arbeitsgerichts C in die Lohnklasse 26 einzureihen.
Mit Urteil vom 22. August 2024
trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein und überwies die
Angelegenheit zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht (1C_668/2023; auszugsweise
publiziert in BGE 151 I 93).
Das Verwaltungsgericht forderte in
der Folge die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich auf,
das Personaldossier von A einzureichen, und räumte den Parteien die
Möglichkeit zur freigestellten Vernehmlassung ein. Nach Einsicht in das
Personaldossier stellte A am 28. November 2024 ein Editionsbegehren,
wonach die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zu
verpflichten sei, die Antwort des Generalsekretärs an die Präsidentin des Bezirksgericht C,
welche als Anlage an das E-Mail an den Personalchef des Obergerichts Zürich vom
2.
Februar 2023 angehängt sei, einzureichen. Die Verwaltungskommission des
Obergerichts des Kantons Zürich verzichtete dazu auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Bundesgericht
erwog in seinem Entscheid vom 22. August 2024, dass die Gerichte im
Bereich ihrer eigenen Justizverwaltung nicht über die erforderliche
richterliche Unabhängigkeit im Sinn von Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verfügen. Vorliegend habe die
Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich, die einen Rekurs
gegen eine Verfügung ihres Generalsekretärs in einer
Justizverwaltungsangelegenheit des Obergerichts (Lohneinreihung eines Bezirksrichters)
behandelte, zwar oberinstanzlich, aber funktional als
Verwaltungsbeschwerdebehörde entschieden. Es fehle nach der Regelung im
kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetz (vgl. § 42 lit. c Ziff. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2])
die Weiterzugsmöglichkeit an eine unabhängige gerichtliche Instanz gemäss Art. 29a
und 30 Abs. 1 BV, wie sie Art. 86 Abs. 1 lit. d in
Verbindung mit Art. 86 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
(BGG, SR 173.110) verlangt (BGE 151 I 93). Es hat daher die
Angelegenheit dem Verwaltungsgericht zur Behandlung überwiesen.
1.2
Im Streit liegt
die Lohneinstufung des Beschwerdeführers seit dem 1. März 2023. Der
Beschwerdeführer ist bis zum 30. Juni 2026 als Bezirksrichter vom Volk
gewählt. Für die Dauer vom 1. März 2023 bis 30. Juni 2026 beträgt die
Lohndifferenz zwischen der Lohnklasse 25 und 26 (bei einem
Beschäftigungsgrad von 60 %) rund Fr. 24'000.-. Damit ist über die
Angelegenheit in Dreierbesetzung zu entscheiden (§ 38 Abs. 1 in
Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c e contrario VRG).
2.
2.1
Das
Editionsbegehren des Beschwerdeführers entspricht einem Antrag auf
Vervollständigung des Personaldossiers, welches (praxisgemäss) vom
Verwaltungsgericht beigezogen wurde. Dieses Begehren könnte im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren lediglich mit Blick auf die Feststellung des
relevanten Sachverhalts von Bedeutung sein (vgl. VGr, 28. Oktober 2021,
VB.2021.00417, E. 3). Eine Behörde hat sich bei der Frage, über welche
Tatsachen Beweis zu erheben ist, vom Grundsatz der Prozessökonomie leiten zu
lassen. Die behördliche Sachverhaltsabklärung soll deshalb nicht weiter gehen
als zur Abklärung des rechtlich relevanten Sachverhalts erforderlich. Eine
Beweisführung wäre unnötig und daher nicht erforderlich, wenn sie Tatsachen
betrifft, die unerheblich, offenkundig der Behörde bereits bekannt oder bereits
rechtsgenügend erwiesen sind (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGr,
1.
Oktober 2012, 2C_58/2012, E. 1.4; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 7 N. 18 f.). Für die Rechtsfrage der Zulässigkeit einer Praxisänderung
betreffend die Lohneinreihung des Beschwerdeführers ist ein E-Mail-Austausch
zwischen dem Generalsekretär des Obergerichts und der Präsidentin des Bezirksgerichts C
nicht relevant. Es kann daher in antizipierter Beweiswürdigung auf die
beantragte Edition bzw. Vervollständigung des Personaldossiers verzichtet
werden.
2.2
Der
Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da ihm die Beschlüsse
zur Konstituierung, zur Anpassung der Richtpositionsumschreibungen sowie
betreffend die Einreihung von zwei Bezirksgerichtsmitgliedern (in
anonymisierter Form), welche von der Verwaltungskommission im Rahmen des gerichtsinternen
Rekursverfahrens beigezogen wurden, nie zugeschickt worden seien. Was den
Beschluss zur Konstituierung betrifft, so weist dieses Aktenstück bzw. die
entsprechende Tatsache keinen Bezug zum Anstellungsverhältnis und zur
Lohneinreihung des Beschwerdeführers auf. Eine Gehörsverletzung ist
diesbezüglich zu verneinen. Anders verhält es sich hingegen bezüglich der
übrigen fraglichen Aktenstücke. Der Beschwerdegegner war verpflichtet, dem
Beschwerdeführer diese Aktenstücke im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens
ordentlich zuzustellen. Indem er dies nicht tat, verletzte er den Anspruch des Beschwerdeführers
auf rechtliches Gehör.
Eine nicht besonders
schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt
gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer
Beschwerdeinstanz zu äussern, die in der strittigen Frage über die gleiche
Kognition verfügt. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinn einer
Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen
Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und
soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)
Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache
nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 133 I 201 E. 2.2,
je mit Hinweisen; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 38). Da der
Beschwerdeführer nach Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens Zugang zu den
fraglichen Aktenstücken erhielt, das Verwaltungsgericht in der strittigen
(Rechts-)Frage über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz verfügt und eine
Rückweisung der Sache sich als blosser formalistischer Leerlauf erwiese, ist
die entsprechende Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden
Beschwerdeverfahren zu heilen.
3.
3.1
Für die Festlegung
des Lohnes von Bezirksrichterinnen und Bezirksrichtern ist das Obergericht
zuständig, da diesem die Befugnisse der Anstellungsbehörde gegenüber den
Bezirksrichterinnen und -richtern zukommen (vgl. § 7 der Vollzugsverordnung
vom 26. Oktober 1999 der obersten kantonalen Gerichte zum Personalgesetz
des Kantons Zürich [LS 211.21]).
3.2
Nach § 40
Abs. 1 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG, LS 177.10)
regelt der Regierungsrat die Entlöhnung der Angestellten. Die Stellen werden
entsprechend ihren Anforderungen in Funktionsgruppen eingereiht, denen
Lohnrahmen zugeordnet werden. Der Lohn berücksichtigt die Leistung und die
Erfahrung (§ 40 Abs. 2 PG). Weiter bestimmt § 8 Abs. 1 der Personalverordnung
vom 16. Dezember 1998 (PVO, LS 177.11), dass der Regierungsrat und
die obersten kantonalen Gerichte in der Vollzugsverordnung den Einreihungsplan
festlegen. Der Einreihungsplan enthält die Richtpositionen, die nach 29 Lohnklassen
geordnet sind. Der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte
umschreiben, soweit erforderlich, die Richtpositionen und die Voraussetzungen
für die Zuordnung einer Stelle. Die Umschreibungen werden nach
Funktionsbereichen gegliedert (§ 9 PVO). Jede Stelle wird gemäss dem
Einreihungsplan und den Richtpositionsumschreibungen entsprechend ihren
Anforderungen in der Regel in nur eine Lohnklasse eingereiht. Diese gilt als
Einreihungsklasse (§ 10 Abs. 1 PVO). Nach § 32 Abs. 3 der Vollzugsverordnung
vom 19. Mai 1999 zum Personalgesetz (VVO, LS 177.111) umschreibt der
Regierungsrat die Richtpositionen für die Funktionsbereiche 1 bis 5, die
obersten kantonalen Gerichte umschreiben übereinstimmend diejenigen für den
Funktionsbereich 6.
3.3
Gemäss den
Richtpositionsumschreibungen der obersten kantonalen Gerichte für den
Funktionsbereich 6 vom 20. Juni 2000 (mit Änderungen bis 22. Februar
2012) wird eine Bezirksrichterin bzw. ein Bezirksrichter mit wenig
"Richter-Erfahrung" in Lohnklasse 24 eingereiht; bei
mehrjähriger "Richter-Erfahrung", d. h.
in der Regel mindestens fünf Jahren, erfolgt die Einreihung in Lohnklasse 25.
Bezirksrichterinnen bzw. Bezirksrichter als Vizepräsidentinnen bzw.
Vizepräsidenten, Abteilungsvorsitzende, Bereichsvorsitzende und die Präsidentin
oder der Präsident des Mietgerichts C werden in Lohnklasse 26 eingereiht.
In die Lohnklasse 27 wird eine Präsidentin oder ein Präsident eines Bezirksgerichts
(ausser C), in die Lohnklasse 28 die Präsidentin oder der Präsident des Bezirksgerichts C
eingereiht.
Diese Richtpositionsumschreibungen
der obersten kantonalen Gerichte sind im Handbuch Vereinfachte Funktionsanalyse
(VFA, abrufbar
unter: www.zh.ch/de/arbeiten-beim-kanton/fuer-hr-profis/handbuch-personalrecht/definition/lohn/lohn-grundlagen/handbuch-vereinfachte-funktionsanalyse.html)
veröffentlicht. In der Vollzugsverordnung der obersten kantonalen Gerichte zum
Personalgesetz wird allerdings davon abgesehen, die Mitglieder des Bezirksgerichts
entsprechend den genannten Richtpositionsumschreibungen im Einreihungsplan zu
erwähnen. Stattdessen wird dies im Einreihungsplan des Regierungsrats in der
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (Anhang 1) geregelt. Der
Einreihungsplan sieht für die Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter die
Lohnklassen 24 bis 26 vor und entspricht damit den Vorgaben der
Richtpositionsumschreibungen der obersten kantonalen Gerichte.
4.
4.1
Es ist
unbestritten, dass die Mitglieder des Arbeitsgerichts seit vielen Jahren als
konstituierte (Vize-)Präsidentinnen oder (Vize-)Präsidenten des Arbeitsgerichts
in der Lohnklasse 26 eingereiht wurden. Der Beschwerdegegner hält im
angefochtenen Beschluss fest, dass dieser bisherigen Einreihungspraxis aufgrund
der Tätigkeit als Mitglied des Arbeitsgerichts eine gesetzliche Grundlage
fehle. Weder der Wortlaut der Richtpositionsumschreibungen noch die der höheren
Einreihung zugrunde liegende Systematik der Umschreibung lasse eine Einreihung
in der Lohnklasse 26 zu. Die Lohnklassen 24 und 25 würden auf die
Erfahrung abstellen, ab Lohnklasse 26 käme ein massgebender Führungsanteil
hinzu.
Nach § 15 Abs. 1 des Gesetzes
über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai
2010.
(GOG, LS 211.1) ist das Arbeitsgericht mit einer Präsidentin oder
einem Präsidenten und je einer oder einem Beisitzenden aus der Gruppe der
Arbeitgebenden und der Arbeitnehmenden zu besetzen. Im Spruchkörper
Dispositiv
arbeitsgerichtlicher Verfahren ist demnach grundsätzlich immer von Gesetzes
wegen eine Präsidentin oder ein Präsident vertreten. Daher würden gemäss dem
Beschwerdegegner die Mitglieder des Arbeitsgerichts als Präsidenten bzw.
Vizepräsidenten bestellt, um diesen gesetzlichen Anforderungen gerecht zu
werden. Daraus lasse sich aber nicht schliessen, dass die Gerichtsmitglieder
des Arbeitsgerichts in die Lohnklasse 26 einzureihen seien. Dies sei
vielmehr eine Frage der Auslegung der Richtpositionsumschreibungen. Daher sei
zu prüfen, ob sich die bisherige Einreihung der Vizepräsidentinnen und
Vizepräsidenten des Arbeitsgerichts C in die Lohnklasse 26 als
gesetzeskonform erweise oder ob es sich um eine gesetzeswidrige und ohne
rechtliche Grundlage ausgeübte Praxis handle, welche es anzupassen gelte.
Der Beschwerdegegner räumt ein,
dass nach dem Wortlaut der Richtpositionsumschreibungen entsprechend der
bisherigen Praxis davon ausgegangen werden könne, dass Vizepräsidentinnen und
Vizepräsidenten bzw. Abteilungsvorsitzende unabhängig von ihren konkreten
Aufgaben von Lohnklasse 26 erfasst würden. Diese Betrachtungsweise würde
aber dem System der Richtpositionsumschreibungen nicht gerecht, da die
Lohnklasse 26 offensichtlich an die Übernahme von Leitungsaufgaben
geknüpft sei. Massgebend sei der Umstand, ob eine Person tatsächlich eine
Führungs-, Leitungs- und Vorgesetztenfunktion innehabe, welche aufgabenmässig
deutlich mehr umfasse als jene eines Gerichtsmitglieds der Lohnklassen 24
und 25. Daher könne mit dem Begriff der Bezirksrichterin als Vizepräsidentin
bzw. des Bezirksrichters als Vizepräsidenten einzig die effektive
Stellvertretung der Gerichtspräsidentin bzw. des Gerichtspräsidenten gemeint
sein, nicht aber eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident des Arbeitsgerichts.
Nur Ersteren kämen massgebliche Leitungs- und Führungsaufgaben zu.
Die Vizepräsidentinnen oder
Vizepräsidenten des Arbeitsgerichts hätten hingegen nur in einem sehr
beschränkten Umfang Leitungsaufgaben, da sie als Abteilungsvorsitzende am
Arbeitsgericht als Kleinsteinheit tätig seien. Ihre Tätigkeit gleiche vielmehr
jener einer Einzelrichterin oder eines Einzelrichters und in gewissen Teilen
auch jenen von Referierenden, welche in die Lohnklassen 24 und 25 eingereiht
würden. Es sei daher falsch, an der bisherigen Einreihungspraxis festzuhalten.
4.2 Der
Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass die Abweichung von
der bisherigen Einreihungspraxis gemäss den Richtpositionsumschreibungen eine
willkürliche Praxisänderung bedeute und überdies das Rechtsgleichheitsgebot
nach Art. 8 BV verletze, da alle bisherigen Mitglieder des Arbeitsgerichts
in Lohnklasse 26 eingereiht worden seien.
5.
5.1 Weder der
Einreihungsplan gemäss Anhang 1 VVO noch die Richtpositionsumschreibungen
der obersten kantonalen Gerichte wurden geändert. Es ist anerkannt, dass eine
Behörde jederzeit von der Richtigkeit ihrer Rechtsauffassung überzeugt sein
muss, sodass es zulässig ist, eine als unrichtig erkannte
Rechtsanwendungspraxis aufzugeben. Eine Praxisänderung bei unveränderter
Rechtslage kann aber mit dem Gleichbehandlungsgebot gemäss Art. 8 BV
und dem Postulat der Rechtssicherheit in Konflikt geraten.
Eine Praxisänderung muss
sich deshalb nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf ernsthafte
sachliche Gründe stützen können, die umso gewichtiger sein müssen, je länger
die als falsch oder nicht mehr zeitgemäss erkannte Rechtsanwendung als
zutreffend erachtet worden ist (BGE 146 I 105 E. 5.2.2; 145 V 50 E. 4.3.1;
143 IV 1 E. 5.2). Die neue Lösung muss besserer Erkenntnis des Gesetzeszwecks,
veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelter Rechtsanschauung
entsprechen; es genügt nicht, dass die Praxisänderung nur damit begründet wird,
die neue Auslegung lasse sich ebenso gut vertreten wie die alte (Pierre
Tschannen/Markus Müller/Markus Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A.,
Bern 2022, Rz. 518). Die Änderung muss zudem in grundsätzlicher Weise
erfolgen. Gegen die Änderung einer Praxis betreffend materiellrechtliche Fragen
gibt es schliesslich keinen generellen Vertrauensschutz (BGE 146 I 105 E. 5.2.1;
103 Ib 197 E. 4; BGr, 12. Juni 2018, 2C_199/2017, E. 3.5).
5.2 Die
Richtpositionsumschreibungen bilden die Grundlage für den Einreihungsplan.
Dieser schreibt vor, dass die Mitglieder des Bezirksgerichts in die Lohnklassen 24
bis 26 eingereiht werden. Einzig die Gesamtgerichtspräsidentinnen oder
-präsidenten werden in die Lohnklassen 27 oder 28 eingereiht (vorne E 3.3).
Es folgt damit aus der Systematik des Einreihungsplans, dass sich die Zuordnung
zu einer Lohnklasse im Wesentlichen nach der präsidialen Führungs- und
Leitungsfunktion richtet. Dem Beschwerdeführer kommen als Vizepräsidenten des Arbeitsgerichts
keine solchen Führungs- und Leitungsfunktionen zu.
So ergibt sich aus der gesetzlichen
Regelung, dass bei der Zuständigkeit des Bezirksgerichts als erstinstanzlichem
Gericht danach unterschieden wird, ob dieses als Zivilgericht im Allgemeinen,
als Arbeitsgericht oder als Mietgericht entscheidet (§§ 19–21 GOG); weiter
amtet das Bezirksgericht als Strafgericht im Allgemeinen oder als Jugendgericht
(§§ 22 ff. GOG). Es trifft daher zu, dass die Mitglieder des Arbeitsgerichts
nur deshalb als Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten konstituiert werden, weil
in Verfahren, welche in die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts fallen (§ 20 GOG), sich der Spruchkörper aus einer Bezirksrichterin oder einem
Bezirksrichter (als Präsidentin oder Präsidenten) und je einer oder einem
Beisitzenden aus der Gruppe der Arbeitgebenden und der Arbeitnehmenden
zusammensetzt (§ 15 GOG). Diese Beisitzenden sind in ihrer
rechtsprechenden Funktion nicht weisungsgebunden; Kerngehalt der richterlichen
Unabhängigkeit ist die Weisungsfreiheit der Gerichtsmitglieder (vgl. BGE 149 I 14 E. 5.3). Den Beschwerdeführer trifft daher – entgegen seinen
jedenfalls sinngemässen Vorbringen – keine höhere Verantwortung als
referierende oder mitwirkende Bezirksrichterinnen oder Bezirksrichter bei
kollegialgerichtlicher Zuständigkeit des Bezirksgerichts oder als die als
Einzelrichterin oder Einzelrichter tätigen Gerichtsmitglieder. Dass sich der
Spruchkörper am Arbeitsgericht in Fällen der Dreierbesetzung neben einer
Präsidentin oder einem Präsidenten aus je einer oder einem Beisitzenden aus der
Gruppe der Arbeitgebenden und der Arbeitnehmenden, mithin juristischen Laien,
zusammensetzt, rechtfertigt die Einstufung in eine höhere Lohnklasse nicht.
Mitglieder des Bezirksgerichts
sollen nach den Richtpositionsumschreibungen indessen nur dann in Lohnklasse 26
eingereiht werden, wenn sie als Vizepräsident/in, Abteilungsvorsitzende/r oder
Bereichsvorsitzende/r amten (vorne E 3.3). Dabei handelt es sich um
Funktionen, welche grundsätzlich mit weitreichenden Führungs- und
Leitungsaufgaben im gesamten Bereich der Justizverwaltungsgeschäfte sowie mit
der Verantwortung für das juristische und administrative Personal verbunden
sind. Für die Funktion des Beschwerdeführers trifft dies wie vorstehend
dargelegt nicht zu.
Nach
dem Gesagten bestehen – wie vom Beschwerdegegner zutreffend und einlässlich
begründet (vorne E 4.1) – ernsthafte sachliche Gründe, von der bisherigen
Einreihungspraxis für die Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter, welche gemäss
Konstituierungsbeschluss des Plenums am Arbeitsgericht amten, abzuweichen.
5.3 Entgegen dem
Beschwerdeführer kollidiert dies unter den gegebenen Umständen auch nicht mit
dem Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 BV. Es trifft zwar zu, dass der
Beschwerdeführer damit tiefer eingereiht wird als die bisherigen – und zum Teil
noch amtierenden – Mitglieder des Arbeitsgerichts. Insofern verhält es sich
indessen bei einer Praxisänderung betreffend die Lohneinreihung ähnlich wie bei
der Einführung eines neuen Lohnsystems: Auch dabei lassen sich Ungleichheiten
aufgrund gewisser Automatismen bei der Überführung der Arbeitsverhältnisse oder
wegen des grundsätzlich zulässigen Anliegens der Besitzstandsgarantie kaum völlig
vermeiden. Änderungen im Lohnsystem können somit zur Folge haben, dass
Mitarbeitende je nach Anstellungszeitpunkt für die gleiche Arbeit
unterschiedlich entlöhnt werden. Dies ist zulässig, solange die Unterschiede in
der Entlöhnung kein unvertretbares Mass annehmen (vgl. BGr, 6. Februar 2004,
2P.222/2003, E. 4.3; BGE 118 Ia 245 E. 5d S. 258).
Solches
ist vorliegend nicht der Fall, sieht doch der Einreihungsplan gemäss
Anhang 1 VVO ausdrücklich vor, dass Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter
in die Lohnklassen 24 bis 26 eingereiht werden. Das Amt der
Bezirksrichterin bzw. des Bezirksrichters bringt daher bereits bei der
Einreihung in die Lohnklasse (und nicht nur bei der Einstufung innerhalb einer
Lohnklasse) eine gewisse Spannbreite der Entlöhnung mit sich. Schliesslich
führte ein Festhalten an der bisherigen Einreihungspraxis letztlich zu einer
rechtsungleichen, sachlich nicht gerechtfertigten höheren Lohneinreihung des Beschwerdeführers
gegenüber den anderen Mitgliedern des Bezirksgerichts, welche (ausschliesslich)
als Einzelrichterinnen oder Einzelrichter oder als Mitglieder des Kollegialgerichts
tätig sind bzw. trotz Führungsfunktion gleich entlöhnt werden wie der
Beschwerdeführer, der diese Funktion nicht innehat.
6.
Nach dem Gesagten ist die
Beschwerde abzuweisen.
7.
Der Streitwert beträgt weniger als
Fr. 30'000.-, sodass die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen
sind (§ 65a Abs. 3 VRG). Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG); dies auch nicht
mit Blick auf die festgestellte Gehörsverletzung, da dem Beschwerdeführer
bereits im bundesgerichtlichen Verfahren eine Parteientschädigung zugesprochen wurde
(vgl. BGr, 22. August 2024, 1C_668/2023, E. 3; auszugsweise
publiziert in BGE 151 I 93).
8.
Weil der Streitwert
Fr. 15'000.- übersteigt, ist als Rechtsmittel die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
gegeben (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 2'595.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse
genommen.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung
an:
a) die Parteien.