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Entscheid

VB.2024.00651

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00651

20. November 2024Deutsch9 min

(URT.2024.25807)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00651

Urteil

des Einzelrichters

vom 20. November 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

B,

Beschwerdegegnerin,

und

Kantonspolizei

Zürich,

Mitbeteiligte,

betreffend

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

In Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni

2006 (GSG, LS 351) verbot die Kantonspolizei Zürich A mit Verfügung vom

27. September 2024, während 14 Tagen in irgendeiner Form mit B

Kontakt aufzunehmen. Die Kantonspolizei begründete dies damit, dass A B stalke.

Erwägungen

II.

A. Mit

Eingabe vom 3. Oktober 2024 ersuchte B das Bezirksgericht Winterthur

(Zwangsmassnahmengericht) um Verlängerung des Kontaktverbots um drei Monate.

Die Haftrichterin entsprach diesem Gesuch mit Urteil vom 8. Oktober 2024

(Geschäftsnummer GS240140-K) und verlängerte das Kontaktverbot vorläufig –

mithin ohne vorgängige Anhörung der Parteien – bis 11. Januar 2025.

Gerichtskosten erhob die Haftrichterin keine, Parteientschädigungen sprach sie

nicht zu.

B. Gegen

das Urteil vom 8. Oktober 2024 erhob A mit Eingabe vom 14. Oktober

2024.

Einsprache. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2024 (Geschäftsnummer

GS240144-K) trat die Haftrichterin auf die Einsprache nicht ein, ohne

Gerichtskosten zu erheben. Parteientschädigungen sprach sie ebenso wenig zu.

III.

A gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 25. Oktober

2024.

an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des

Urteils vom 17. Oktober 2024. Mit Präsidialverfügung vom 28. Oktober

2024.

holte das Verwaltungsgericht die Akten des Bezirksgerichts ein, die am

30.

Oktober 2024 eintrafen. Mit Präsidialverfügung vom 1. November

2024.

setzte das Verwaltungsgericht A eine Nachfrist von fünf Tagen an, um eine

mit einer rechtsgenügenden Begründung versehene Beschwerdeschrift einzureichen,

ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. A kam dieser Aufforderung

mit Eingabe vom 10. November 2024 (Datum des Poststempels) fristgemäss

nach, woraufhin das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom

11.

November 2024 den Schriftenwechsel eröffnete und die übrigen Akten

einholte. Stellungnahmen oder weitere Akten gingen in der Folge jedoch nicht

ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Haftrichterin oder

des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig.

Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem

Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der

Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und

Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da

dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum

Entscheid berufen.

2.

2.1

Gemäss

dessen § 1 Abs. 1 bezweckt das Gewaltschutzgesetz den Schutz, die

Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt

(lit. a) oder Stalking (lit. b) betroffen sind. Stalking liegt

gemäss § 2 Abs. 2 GSG vor, wenn jemand durch mehrmaliges Belästigen,

Auflauern, Nachstellen oder Drohen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigt

oder gefährdet wird.

2.2

In

Fällen von häuslicher Gewalt oder Stalking stellt die Polizei den Sachverhalt

fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen

Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann der gefährdenden

Person namentlich verbieten, mit der gefährdeten Person in irgendeiner Form

Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. c GSG). Die

Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende

Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein

Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die

gefährdete Person ihrerseits kann beim Gericht um Verlängerung der

Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert

vier Arbeitstagen über solche Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den

Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen

Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der

Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die

Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht

hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann

auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen

(§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Das Gericht weist das Gesuch um Aufhebung

der Schutzmassnahmen ab oder heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der

Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1

GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der

Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine

Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben

(§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich

verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen

(§ 6 Abs. 3 GSG).

3.

3.1

Die

Haftrichterin begründete ihr Nichteintreten auf die Einsprache des

Beschwerdeführers vom 14. Oktober 2024 damit, dass eine Einsprache gemäss

§ 11 Abs. 2 GSG schriftlich begründet zu erheben sei. Auch wenn keine

hohen Anforderungen an die Begründung zu stellen seien, habe sich aus der

Begründung zumindest sinngemäss zu ergeben, dass der Einsprecher dem Gericht

erkläre, mit den getroffenen Anordnungen – vorliegend der Verlängerung der

Schutzmassnahmen – nicht einverstanden zu sein. Solches ergebe sich aus der

ausdrücklich und allein an die Beschwerdegegnerin gerichteten

"Begründung" der Einsprache nicht. Vielmehr handle es sich einzig um

eine persönliche Mitteilung des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin. Es

sei jedoch nicht Sinn und Zweck einer Einsprache, dem Einsprecher die

Gelegenheit zu eröffnen, der Einsprachegegnerin eine persönliche Mitteilung

zukommen zu lassen, und es erscheine rechtsmissbräuchlich, Einsprache zu

erheben, um der Gegenpartei eine persönliche Mitteilung machen zu können.

3.2

3.2.1

Der Haftrichterin ist insofern beizupflichten, als die Einsprache des

Beschwerdeführers vom 14. Oktober 2024 keine rechtsgenügende Begründung

enthält; darüber hinaus mangelt es der Einsprache auch an einem

rechtsgenügenden Antrag (vgl. § 23 Abs. 1 VRG bzw. § 54 Abs. 1 VRG). In Bezug auf den Anfechtungswillen des Beschwerdeführers

besteht bzw. bestand, namentlich mit Blick auf die erste Seite seiner Eingabe,

gleichwohl kein Zweifel (vgl. Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 23 N. 7 und N. 31).

Was Antrag und Begründung betrifft, so handelt es sich dabei indes um

verbesserungsfähige Mängel. Die Haftrichterin hätte deshalb dem

Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Behebung derselben unter Androhung

des Nichteintretens ansetzen müssen, zumal es aufgrund des

Nichteintretensentscheids mit dem Urteil vom 8. Oktober 2024 sein Bewenden

hatte und das Kontaktverbot damit definitiv bis 11. Januar 2025

"verlängert" wurde (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 GSG;

§ 23 Abs. 2 und § 56 Abs. 1 VRG; Griffel, § 23

N. 29 ff.; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 56 N. 22; zum

Verbot des überspitzten Formalismus im Zusammenhang mit einer dem

Verlängerungsgesuch nicht beigelegten Schutzverfügung vgl. VGr, 20. Januar

2023, VB.2022.00789, E. 2.2, mit Hinweisen; vgl. auch VGr, 26. Juni

2023, VB.2023.00332, E. 4.4, wonach bei einem Anpassungsgesuch gemäss

§ 6 Abs. 2 GSG keine Nachfrist zur Behebung formeller Mängel

angesetzt werden muss, da ein solches Gesuch nicht fristgebunden ist und

grundsätzlich jederzeit erneut gestellt werden kann, weshalb für die

gesuchstellende Person aus einem [unmittelbaren] Nichteintretensentscheid kein

prozeduraler Rechtsnachteil erwächst).

3.2.2

Die Haftrichterin erachtete die Einsprache jedoch nicht nur als formell

ungenügend, sondern auch als rechtsmissbräuchlich. Als rechtsmissbräuchlich

gelten beispielsweise eine auf systematische Obstruktion angelegte

Prozessführung, ein trölerisches Prozessieren zwecks Zeitgewinns oder eine

Prozessführung, für die jeglicher vernünftige Grund fehlt (Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, § 5 N. 84; Laurent Merz, Basler Kommentar zum

Bundesgerichtsgesetz, 3. A., 2018, Art. 42 N. 113). Selbst bei

bekanntermassen querulatorischen Parteien kann indessen nicht ohne Weiteres und

zum Vornherein von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten ausgegangen werden,

denn auch eine solche kann im Einzelfall ein schützenswertes Interesse an der

Ergreifung eines Rechtsmittels bzw. an der materiellen Behandlung ihres

Vorbringens haben, und ihre Eingaben erscheinen erst dann rechtsmissbräuchlich,

wenn sie entgegen allen Rechtsgründen und damit rein trölerisch erfolgen (Julia

Gschwend, Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A.,

2017, Art. 132 N. 33). Vorliegend kann zwar nicht gänzlich

ausgeschlossen werden, dass es dem Beschwerdeführer mit seiner Einsprache hauptsächlich

darum ging, der Beschwerdegegnerin eine Mitteilung zukommen zu lassen. Indes durfte

ihm deswegen ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des (vorläufig) bis

11.

Januar 2025 verlängerten Kontaktverbots nicht a priori abgesprochen

werden. Entgegen der Ansicht der Haftrichterin kann die Einsprache damit nicht

als zweifelsfrei rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden, zumal sich daraus –

wie erwähnt – auch ein Anfechtungswille des Beschwerdeführers ergibt.

3.3

Nach dem

Gesagten hätte die Haftrichterin nicht unmittelbar auf die Einsprache vom

14.

Oktober 2024 nicht eintreten dürfen, sondern vielmehr dem

Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung derselben ansetzen

müssen. Die Verfügung GS240144-K vom 17. Oktober 2024 ist somit

aufzuheben, und die Sache ist zur weiteren Behandlung an das Bezirksgericht

Winterthur zurückzuweisen. Damit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

4.

Der Klarheit halber ist

festzuhalten, dass das mit Urteil vom 8. Oktober 2024 vorläufig bis 11. Januar 2025 verlängerte Kontaktverbot bis

zu einer gegenteiligen Anordnung der Haftrichterin bzw. deren Neuentscheid über

die Einsprache (unter Androhung der Ungehorsamsstrafe) bestehen bleibt.

5.

Die Gerichtskosten sind in Anwendung des Verursacherprinzips

dem Bezirksgericht Winterthur aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG; Plüss, § 13

N. 59). Parteientschädigung wurden keine beantragt.

6.

Der vorliegende Rückweisungsentscheid stellt einen

Zwischenentscheid dar (BGE 133 II 409 E. 1.2). Zwischenentscheide sind

nach Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die

Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

Die Verfügung GS240144-K der Haftrichterin vom 17. Oktober 2024 wird

aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung an das Bezirksgericht

Winterthur zurückgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 155.-- Zustellkosten,

Fr. 1'155.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Bezirksgericht Winterthur auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Mitbeteiligte;

c) das Bezirksgericht Winterthur, unter Beilage von ...