Lexipedia

Entscheid

VB.2024.00653

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00653

17. Dezember 2024Deutsch5 min

(URT.2024.25876)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00653

Verfügung

der Einzelrichterin

vom 17. Dezember 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,

Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Schulpflege

Winterthur,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Verstoss

gegen Arealverbot/Kostenauflage (Revision),

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom

23. Juni 2021 erteilte die Kreisschulpflege B der Stadt Winterthur A ein

bis Ende Januar 2022 geltendes Betretungsverbot für das gesamte Areal der

Schulanlage C und auferlegte ihr die Kosten des Verfahrens zuzüglich

Schreibgebühren und Porto in Höhe von Fr. 352.50. Dagegen rekurrierte A

Ende Juli 2021 beim Bezirksrat Winterthur, der die Eingabe dem Statthalteramt

des Bezirks Winterthur zur Bearbeitung überwies. Dieses wies den Rekurs von A

mit Verfügung vom 24. Mai 2023 ab.

Mit Schreiben vom

4. Juli 2024 gelangte A mit einer "Einsprache" an das

Statthalteramt und forderte dieses auf, "diesen Fall neuzueröffnen",

weil sie mit der "Rechnung" nicht einverstanden sei. Mit Verfügung

vom 17. September 2024 wies das Statthalteramt die als Revisionsgesuch

entgegengenommene Rechtsvorkehr ab, soweit es darauf eintrat.

Erwägungen

II.

Mit Schreiben vom

18.

Oktober 2024 wandte sich A mit einer als "Einsprache gegen Ihr

Schreiben vom 30. September 2024" betitelten Eingabe an das

Statthalteramt und forderte dieses auf, "den Fall neu zu eröffnen",

damit sie endlich ihre Unschuld beweisen könne. Es gebe "kein Beweismittel

oder gerechtfertigte Gründe weshalb […ihr] eine Busse zugestellt wurde".

Das Statthalteramt leitete das Schreiben an das

Verwaltungsgericht weiter, das A am 30. Oktober 2024 aufforderte, ihm bis

am 11. November 2024 mitzuteilen, ob sie Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben wolle und – wenn ja – gegen welche Anordnung sich

das Rechtsmittel richte, da weder ihre Eingabe noch die beigezogenen Akten des

Statthalteramts eine Verfügung mit Datum vom 30. September 2024

enthielten. Das Schreiben schliesst mit dem Hinweis, dass bei Verzicht auf

Stellungnahme auf die Eingabe vom 18. Oktober 2024 nicht eingetreten

werde.

Am 11. November 2024 erklärte A dem

Verwaltungsgericht gegenüber unter Angabe der Verfahrensnummer VB.2023.00533,

"hiermit Einspruch" zu erheben und "die sofortige Einstellung

des Dossiers" zu fordern, da es "keine Beweismittel oder

gerechtfertigten Gründe" für die beanstandete Bussenauflage gebe. Sie

stellte ausserdem in Aussicht, "weitere Dokumente, wie das ärztliche

Zeugnis, den Polizeibericht und den Bericht der Staatsanwaltschaft"

einzureichen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für

die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Soweit nicht schon wegen

offensichtlicher Unzulässigkeit, fällt die Sache jedenfalls aufgrund ihres

Streitwerts in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1

lit. a und lit. c VRG; Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 ff.).

2.

2.1

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung

enthalten (§ 54 Abs. 1 VRG). Der angefochtene Entscheid ist

beizulegen oder genau zu bezeichnen (§ 54 Abs. 2 VRG), wobei es

genügt, wenn die angefochtene Verfügung anhand der Beschwerdebegründung

bestimmbar ist (vgl. Alain Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 24).

Die Vorsitzende prüft die eingehenden Beschwerden und

ordnet zur Verbesserung allfälliger Mängel das Nötige an (§ 56 Abs. 1 VRG). Liegt ein verbesserungsfähiger Mangel vor, ist der beschwerdeführenden

Partei mithin gemäss § 70 in Verbindung mit § 23 Abs. 2 VRG eine

Nachfrist zur Behebung unter Androhung des Nichteintretens anzusetzen (Marco

Donatsch, Kommentar VRG, § 56 N. 22). Das Ansetzen einer zweiten

Nachfrist ist im Allgemeinen nicht statthaft (Alain Griffel, Kommentar VRG,

§ 23 N. 38).

2.2

Die verfahrensauslösende Eingabe der Beschwerdeführerin vom

18.

Oktober 2024 ist mit "Einsprache gegen Ihr Schreiben vom

30.

September 2024" betitelt und enthält die Aufforderung an die

Adressatin bzw. den Adressaten, "den Fall neu zu eröffnen". Die

Beschwerdeführerin adressierte das Schreiben – wie schon das praktisch

gleichlautende, als Revisionsgesuch entgegengenommene vom 4. Juli 2024 –

an das Statthalteramt des Bezirks Winterthur, welches es, in der Annahme, es richte

sich gegen seinen Entscheid über das Revisionsgesuch vom 4. Juli 2024,

entsprechend der Rechtmittelbelehrung darin "[z]uständigkeitshalber"

an das Verwaltungsgericht weiterleitete.

Da die Eingabe der Beschwerdeführerin weder einen klaren

Antrag noch Beilagen enthielt und der Revisionsentscheid des Statthalteramts

vom 17. September 2024 datiert, holte das Verwaltungsgericht zunächst die

Vorakten ein, um zu eruieren, ob bzw. was der Beschwerdeführerin am bzw. mit

Datum vom 30. September 2024 zugestellt worden sein könnte. Die

beigezogenen Akten gaben indes keinen Aufschluss über ein potenzielles

Anfechtungsobjekt, sodass der Beschwerdeführerin am 30. Oktober 2024 unter

Androhung des Nichteintretens eine Nachfrist von zehn Tagen angesetzt wurde, um

dem Gericht mitzuteilen, ob sie Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben

wolle und – wenn ja – gegen welche Anordnung sich das Rechtsmittel richte.

Innert Frist erhob die Beschwerdeführerin hierauf (auch) "Einsprache"

beim Verwaltungsgericht und verlangte "die sofortige Einstellung des

Dossiers", da es "keine Beweismittel oder gerechtfertigten

Gründe" gebe, "weshalb [ihr…] eine Busse zugestellt wurde". Die

Eingabe enthält den Hinweis auf die andere Parteien betreffende

Verfahrensnummer VB.2023.00533.

Auch nach Eingang des Antwortschreibens der

Beschwerdeführerin vom 11. November 2024 bleibt somit unklar, ob sie

wirklich Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben wollte bzw. will und gegen

was sich diese richtet. Die darin in Aussicht gestellten Unterlagen wurden bis

heute nicht nachgereicht. Auf ihre "Einsprache" vom 18. Oktober

2024.

ist daher androhungsgemäss nicht einzutreten.

3.

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht

einzutreten.

4.

Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 270.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(SR 173.110) erhoben werden. Sie

ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14.

5.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Statthalteramt des Bezirks Winterthur.