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Entscheid

VB.2024.00654

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00654

6. November 2025Deutsch31 min

(URT.2025.26718)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00654

Urteil

der 3. Kammer

vom 6. November 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Franz

Kessler Coendet, Ersatzrichter Kaspar Plüss, Gerichtsschreiberin Cyrielle

Söllner

Tropeano.

In Sachen

1. A,

2. B,

Beschwerdeführende,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,

vertreten durch RA C,

Beschwerdegegner,

und

Stadtrat Schlieren,

Mitbeteiligter,

betreffend Festsetzung

Strassenprojekt,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Am 30. März

2015 bewilligte der Kantonsrat neben den Staatsbeiträgen für die beiden Etappen

des Baus der Limmattalbahn zwischen Zürich Altstetten und

Killwangen-Spreitenbach einen Rahmenkredit von höchstens Fr. 136,3 Mio.

für damit zusammenhängende Anpassungen am Strassennetz (Vorlage

KR-Nr. 5111). Gemäss dem Antrag des Regierungsrats vom 9. Juli 2014

an den Kantonsrat sollte u. a.

das Ortszentrum von Schlieren vom Durchgangsverkehr entlastet bzw. ein Teil des

motorisierten Verkehrs aus der Achse Zürcher-/Badenerstrasse auf die nördlich

gelegene Bernstrasse verlagert werden. Der geplante Ausbau der Kreuzung

Engstringer-/Bernstrasse wurde als ein Schlüsselprojekt auf der Bernstrasse

bezeichnet. Eine neue Unterquerung der bestehenden Kreuzung entlang der

Bernstrasse ermögliche die Aufnahme des künftigen Mehrverkehrs in diesem Raum.

Auf der Höhe des gewachsenen Terrains verbleibe ein lichtsignalgesteuerter

Knoten (vgl. KR-Nr. 5111, S. 15 f.). Die Stimmberechtigten

bestätigten den Beschluss des Kantonsrats am 22. November 2015. Am 25. März

2024 (Vorlage KR-Nr. 5895) bewilligte der Kantonsrat für die Anpassungen

am Strassennetz in Zusammenhang mit der Limmattalbahn einen Zusatzkredit von Fr. 26,6 Mio.

Der Ausbau der Kreuzung mit der Engstringerstrasse bildete auch Bestandteil des

Zusatzkredits (vgl. den Antrag des Regierungsrats vom 22. März 2023,

KR-Nr. 5895, S. 5).

B. Ab 2015

erarbeitete der Kanton Zürich in enger Zusammenarbeit mit der Stadt Schlieren

ein Projekt zum Ausbau des Engstringerknotens in der Stadt Schlieren, um die im

Rahmen- und Zusatzkredit enthaltenen Anpassungen am Strassennetz umzusetzen. Es

betrifft die Umgestaltung der Bernstrasse zwischen der Goldschlägikreuzung und

der Gaswerkbrücke (ca. km 4.750 bis 5.660) sowie der Engstringerstrasse von

nördlich der Engstringerbrücke bis unmittelbar nördlich des Engstringerknotens

(ca. km 0.350 bis km 0.560). Das (überarbeitete) Projekt sieht u. a. vor:

-

Neubau eines Unterführungsbauwerks beim Engstringerknoten mit

einer Länge von 50 m in West-Ost-Richtung bzw. rund 350 m

einschliesslich Rampenbauwerken, wobei das Bauwerk auf einer Länge von rund

230 m im Grundwasser zu liegen kommt, mit schallabsorbierender Verkleidung

der Innenwände der Unterführung und der Rampen und mit lärmarmem offenporigem

Gussasphalt;

-

Neubau einer Strassenabwasserbehandlungsanlage (SABA)

einschliesslich Pumpwerk entlang der Bernstrasse, Retentionsfilterbecken mit

offenem Gerinne als Zulauf;

-

Neubau des Kreisels Rütistrasse/Engstringerstrasse mit vier Ästen

und einem Aussendurchmesser von 28 m;

-

Belagsersatz im gesamten Projektperimeter, teilweise Neubau

(jeweils mit Einbau eines lärmarmen Deckbelags);

-

akustisch gleichwertiger Ersatzneubau der Lärmschutzwand "Lachern"

nordöstlich des Engstringerknotens;

-

Massnahmen zur siedlungsverträglichen Gestaltung und Begrünung

gemäss landschaftspflegerischem Begleitplan.

C. Das ab

2015 ausgearbeitete Projekt wurde vom 11. November bis 12. Dezember

2016 der Bevölkerung zur Mitwirkung unterbreitet, wobei zahlreiche Einwendungen

eingegangen sind. Das daraufhin überarbeitete Projekt wurde vom 23. August

bis 23. September 2019 öffentlich aufgelegt. Innerhalb der Auflagefrist

wurden 14 Einsprachen eingereicht. Das verfahrensführende kantonale Tiefbauamt

holte während des Einspracheverfahrens diverse ergänzende Facheinschätzungen

ein, insbesondere in Bezug auf Verkehrs- und Lärmfragen.

D. A und B,

die Eigentümerschaft des Grundstücks Kat.-Nr. 01 in Schlieren (D-Weg 02),

erhoben am 22. September 2019 Einsprache gegen das aufgelegte Projekt und

beantragten sinngemäss, auf der oberirdischen Führung der Bernstrasse sei auf

eine separate Geradeausspur zu verzichten. Ferner sei auf der gesamten Strecke

ein Flüsterbelag vorzusehen, und das Tempo sei auf 50 km/h zu reduzieren.

Im Rahmen der Einspracheverhandlungen konnte mit A und B – sowie mit sechs

weiteren Einsprechenden – keine einvernehmliche Lösung gefunden werden.

E. Mit

Beschluss Nr. 1029 vom 2. Oktober 2024 (RRB Nr. 1029/2024)

setzte der Regierungsrat das Projekt fest, erledigte die sieben verbliebenen

Einsprachen und gab einen Teilbetrag aus dem Rahmen- und dem Zusatzkredit frei.

Der Regierungsrat beschloss unter anderem: I. Das Projekt für den Ausbau des

Engstringerknotens sowie den Neubau des Kreisels Rütistrasse sowie die weiteren

damit verbundenen Massnahmen an der Bernstrasse und der Engstringerstrasse in

der Stadt Schlieren werde gemäss den bei den Akten liegenden Plänen festgesetzt;

… VIII. Die Einsprache von A und B werde im Sinn der Erwägungen teilweise

gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werde. Wie

aus den Erwägungen hervorgeht, betrifft die teilweise Gutheissung den Aspekt,

dass in West-Ost-Richtung die Geradeaus- und die Rechtsabbiegespur

zusammengelegt wurden. Das Nichteintreten betrifft die Rügen betreffend

Strassenbelag (fehlende Legitimation) und Temporeduktion (fehlende

Zuständigkeit).

Erwägungen

II.

A. Am 22. Oktober

2024.

erhoben A und B beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den

Regierungsratsbeschluss vom 2. Oktober 2024. Sie beantragten, der

angefochtene Beschluss sei aufzuheben, soweit die drei separaten oberirdischen

Spuren bei der Bernstrasse in Ost-West-Richtung betroffen seien, und die Sache

sei zur Ausarbeitung einer Verkehrsführung mit Spurzusammenlegung oder -abbau

an die Baudirektion zurückzuweisen. Die Verfahrenskosten seien dem Kanton

Zürich aufzuerlegen.

B. Das

Verwaltungsgericht setzte dem Rechtsvertreter des Regierungsrats am 28. Oktober

2024.

eine Frist zur Beantwortung der Beschwerde von A und B an. Am 13. November

2024.

beantragte der Rechtsvertreter des Regierungsrats u. a. (sinngemäss), die

Beschwerdeantwortfrist sei bis zur Behebung eines Formmangels im

koordinationspflichtigen Parallelverfahren VB.2024.00676 abzunehmen. Das

Verwaltungsgericht wies diesen Antrag mit Präsidialverfügung vom 14. November

2024.

ab. Im Rahmen der Erwägungen hielt das Gericht fest, das gestellte

Fristabnahmegesuch erweise sich als offensichtlich aussichtslos, zumal der

behauptete Formmangel im Verfahren VB.2024.00676 die Präsidialverfügung vom 28. Oktober

2024.

in keiner Weise betreffe. Entsprechend behielt sich das Gericht vor, im

Endentscheid gestützt auf das Verursacherprinzip dem Vertreter des

Beschwerdegegners persönlich einen Teil der Verfahrenskosten aufzuerlegen.

C. Mit

Beschwerdeantwort vom 26. November 2024 beantragte der Regierungsrat, die

Beschwerde sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl.

Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdeführenden.

D. Mit

Replik vom 6. Januar 2025 hielten die Beschwerdeführenden an ihren

bisherigen Ausführungen fest. Ergänzend beantragten sie, die Anwaltskosten des

Beschwerdegegners seien – unabhängig vom Verfahrensausgang – dem Kanton Zürich

aufzuerlegen.

E. Der

Stadtrat Schlieren, den das Verwaltungsgericht als Mitbeteiligten zur

Stellungnahme zur Beschwerde eingeladen hatte, liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Der angefochtene

Beschluss betrifft die Festsetzung eines Staatsstrassenprojekts im Sinn von § 15

Abs. 1 des kantonalen Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG;

LS 722.1). Er bildet einen Akt nach § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2), der

gemäss § 41 Abs. 2 StrG bzw. § 19 Abs. 2 lit. a VRG

zwar nicht mit Rekurs, jedoch gestützt auf § 41 Abs. 1 VRG

unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht anfechtbar ist.

1.2

Angesichts

des Beschwerdeantrags der Beschwerdeführenden beschränkt sich der

Streitgegenstand auf die Frage, ob der Beschwerdegegner die geplante

Einspurstrecke auf der Bernstrasse im Bereich der nordöstlichen Ecke des

Engstringerknotens hätte verschmälern müssen, indem er zwei der drei Spuren

zusammengelegt oder indem er auf eine der drei Spuren verzichtet hätte. Soweit

der Beschwerdegegner darüber hinausgehende Einspracheanträge der

Beschwerdeführenden abgewiesen hat oder nicht darauf eingetreten ist, bilden

die entsprechenden Themen nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens

(Strassenbelag, Lärm, Temporeduktion).

1.3

In Bezug

auf die Legitimation machen die Beschwerdeführenden geltend, dass sie als

Eigentümerin und Eigentümer der Liegenschaft am D-Weg 02 in unmittelbarer

Nähe der beanstandeten Einspurstrecke auf der Bernstrasse wohnten und

entsprechend davon besonders betroffen seien. Der Beschwerdegegner bestreitet

die Legitimation der Beschwerdeführenden nicht.

1.3.1

Nach der Rechtsprechung sind Nachbarn zur Beschwerdeführung gegen ein

Bauvorhaben gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG

legitimiert, wenn sie mit Sicherheit oder zumindest grosser Wahrscheinlichkeit

durch Immissionen (Lärm, Staub, Erschütterungen, Licht oder andere

Einwirkungen) betroffen werden, die der Bau oder Betrieb der fraglichen Anlage

hervorruft. Als wichtiges Kriterium zur Beurteilung der Betroffenheit dient in

der Praxis die räumliche Distanz zum Bauvorhaben bzw. zur Anlage. Die

Rechtsprechung bejaht in der Regel die Legitimation von Nachbarn, deren

Liegenschaften sich in einem Umkreis von bis zu rund 100 m befinden (BGE 140 II 214 E. 2.3; VGr, 8. November 2024, VB.2024.00539, E. 5.1). Auch

eine nicht anwaltlich vertretene oder rechtskundige Partei hat sinngemäss

darzulegen, welchen persönlichen, konkreten Nachteil sie mit dem Rechtsmittel

abwenden will. Wenn die legitimationsbegründenden Sachverhaltsumstände nicht

offensichtlich sind, müssen sie so weit dargetan werden, dass die

Rechtsmittelinstanzen nicht danach zu forschen haben (VGr, 11. Januar

2024, VB.2023.00238, E. 2.3).

1.3.2

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten, dass die Luftdistanz vom

Grundstück der Beschwerdeführenden (D-Weg 02) zum Projektperimeter an der

nächsten Stelle (Bernstrasse) rund 70 m beträgt. Die Liegenschaft der

Beschwerdeführenden liegt allerdings an einer als Sackgasse endenden, schmalen

Strasse in einem Wohnquartier, und die beanstandete Einspurstrecke auf der

Bernstrasse kann von ihrem Grundstück aus nur über eine deutlich mehr als 100 m

lange Route (via D-Weg – J-Weg) erreicht werden (vgl. Situationsplan 1:500).

Ferner geht weder aus den Akten noch aus den Rügen der Beschwerdeführenden

hervor, inwieweit die geplante Einspurstrecke auf der Bernstrasse für sie bzw.

für ihr Grundstück mit einem unmittelbaren Nachteil – etwa in Bezug auf den

Verkehr, auf Immissionen oder auf den Grünraum – verbunden sein könnte, der

nicht auch die Allgemeinheit betrifft (vgl. in Bezug auf den Lärm E AG,

Einsprachebehandlung Lärm, Bericht vom 25. Oktober 2023, Anhänge III

ff.).

1.3.3

Vor diesem Hintergrund erscheint die Frage, ob die Legitimation der

Beschwerdeführenden zu bejahen ist, trotz der relativ geringen räumlichen

(Luft-)Distanz ihrer Liegenschaft zum Projektperimeter zweifelhaft. Die Frage

kann aber letztlich offenbleiben, da sich die Beschwerde in materieller

Hinsicht ohnehin als unbegründet erweist, wie in den nachfolgenden Erwägungen

dargelegt wird (vgl. E. 2 ff.).

1.4

Die

Beschwerdegründe vor Verwaltungsgericht sind gemäss § 50 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG auf

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung

oder Ermessensunterschreitung sowie die unrichtige oder ungenügende

Feststellung des Sachverhalts beschränkt. Nach § 50 Abs. 2 VRG ist

allerdings auch die Rüge der Unangemessenheit zulässig, wenn ein Gesetz dies

vorsieht. Ein solcher Fall liegt hier vor, denn das strittige

Strassenbauprojekt stellt einen Sondernutzungsplan dar mit einem derart hohen

Konkretisierungsgrad, dass er materiell einer Baubewilligung entspricht (RB 2006

Nr. 60). Er untersteht damit sowohl in seiner Eigenschaft als Nutzungsplan

als auch in seiner Eigenschaft als Baubewilligung den Anforderungen des

Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700). Da Art. 33

Abs. 2 und 3 lit. b RPG von den Kantonen verlangen, dass sie gegen

derartige Akte mindestens ein innerkantonales Rechtsmittel mit voller

Überprüfung gewährleisten, ist vorliegend auch die Angemessenheit der

Projektfestsetzung zu überprüfen (vgl. VGr, 21. September 2023,

VB.2022.00475, E. 4.2; 27. Oktober 2016, VB.2016.00032, E. 4.2).

Dabei darf sich das Verwaltungsgericht aber, auch wenn es als erste und einzige

kantonale Rechtsmittelinstanz amtet, insofern eine gewisse Zurückhaltung

auferlegen, als es bei der Projektierung um spezifisch technische Fragen geht

(vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 20 N. 81 ff.; BGE 139 II 185 E. 9.3).

Weiter hat sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen,

soweit der Vorinstanz bei der Anwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe oder der

Handhabung des Planungsermessens ein Beurteilungsspielraum oder

Ermessensbereich zusteht. Insbesondere soll es nicht sein Ermessen an die

Stelle von jenem des Planungsträgers setzen (VGr, 12. Januar 2023,

VB.2020.00750, E. 6.2; 13. April 2022, VB.2021.00549, E. 6.2).

1.5

Der

Beschluss des Beschwerdegegners (RRB Nr. 1029/2024) wurde beim

Verwaltungsgericht von vier Parteien angefochten. Die vier Verfahren

(VB.2024.00654, VB.2024.00670, VB.2024.00676 und VB.2024.00688) sind

dahingehend zu koordinieren, dass die Urteile gleichzeitig zu eröffnen sind.

Eine Vereinigung der Verfahren rechtfertigt sich jedoch nicht, da die

vorgebrachten Rügen überwiegend grundstückspezifisch ausgefallen sind und nur

in relativ wenigen Bereichen identische Rechtsfragen betreffen.

2.

2.1

Zu prüfen

ist zunächst die Rüge der Beschwerdeführenden, wonach der Beschwerdegegner die

geplante Einspurstrecke auf der Bernstrasse im Bereich der nordöstlichen Ecke

des Engstringerknotens hätte verschmälern müssen, indem er die Geradeausspur

mit einer Abbiegespur zusammengelegt hätte.

2.2

Der

Beschwerdegegner hält zu dieser Rüge fest, die gewählte Spurführung auf der

Bernstrasse sei erforderlich, um das erwartete Verkehrswachstum zu bewältigen

bzw. um das Zentrum Schlierens (Stadtplatz) vom Durchgangsverkehr zu entlasten.

Die erwartete Verkehrsverlagerung werde erst nach dem erfolgten Ausbau des

Engstringerknotens vollständig erfolgen, wobei eine solche Prognose naturgemäss

mit gewissen Unsicherheiten verbunden sei. Die ursprüngliche Prognose der

Knotenströme 2030 habe auf Verkehrserhebungen von 2010 und 2011 beruht; damals

sei auf der Bernstrasse ein Verkehrswachstum von rund 400 Fahrzeugen pro

Stunde und Fahrtrichtung erwartet worden. Aufgrund eines Monitorings der

tatsächlichen Verkehrsentwicklung von 2010 bis 2022 seien die Prognosen nach

unten angepasst worden; nunmehr werde auf der Bernstrasse ein Verkehrswachstum

von rund 200 Fahrzeugen pro Stunde und Fahrtrichtung erwartet. Die von den

Beschwerdeführenden beantragte Zusammenlegung der Geradeaus- und einer

Abbiegespur sei nicht möglich, weil dies zu einer Überlastung des

Engstringerknotens führen würde und auf der Einspurstrecke Rückstaulängen zur

Folge hätte, die auch den Unterführungsverkehr behindern würden.

2.3

Die

Beschwerdeführenden machen geltend, die vom Beschwerdegegner geplante

Spurführung beruhe auf unzutreffenden Prognosen in Bezug auf die

Verkehrszunahme. Auch die im angefochtenen Entscheid – gegenüber der

Projektauflage – nach unten korrigierten Prognosezahlen seien immer noch zu

hoch ausgefallen, nachdem das Verkehrsvolumen in den letzten Jahren gleich

geblieben sei und teilweise sogar abgenommen habe. Die geplanten drei

oberirdischen Einspurstrecken auf der Bernstrasse von Osten in Richtung

Engstringerknoten seien nicht erforderlich, um die Leistungsfähigkeit des

Knotens zu erhalten bzw. um eine Überlastung der Strasse zu verhindern, da die

Kapazität dank der neuen Unterführung vergrössert werde und da die

Rechtsabbiegespur bereits heute nicht allzu stark beansprucht werde.

Mittelfristig werde der Knoten zudem auch dadurch entlastet, dass die

Bauarbeiten am Gubrist abgeschlossen würden.

2.4

Die

Argumente des Beschwerdegegners beruhen auf mehreren bei den Akten liegenden

Fachberichten (vgl. Baudirektion/EBP, Dokumentation Mengengerüst vom

26.

Juni 2023; Firma F, Verifizierung Knotenlayout vom

6.

November 2023). Aus diesen Berichten geht hervor, dass die

Verkehrsverlagerung auf die Bernstrasse erst mit dem vollständigen Ausbau der

gesamten Achse stattfinden kann, da vorher die erforderliche Leistungsfähigkeit

des Gesamtsystems noch nicht vorhanden ist. Eine Verkehrszunahme auf der

Bernstrasse von rund 200 Fahrzeugen pro Stunde und Fahrtrichtung sei

weiterhin nötig, damit der Stadtplatz Schlieren ausreichend entlastet werden

könne. Die Zusammenlegung des Geradeausstreifens mit einem Abbiegestreifen auf

der Bernstrasse Ost würde – auch im Fall einer reduzierten Verkehrszunahme – zu

einer Überlastung des Engstringerknotens führen. Durch eine Zusammenlegung des

Geradeaus- und des Rechtsabbiegestreifens würde der Rechtsabbieger in

Fahrtrichtung Engstringen massgebend, was eine deutliche Verlängerung der

Grünzeit bedingen würde. Eine Spurzusammenlegung hätte – selbst ohne

Berücksichtigung einer Verkehrsverlagerung auf die Bernstrasse – zur Folge,

dass der geradeaus durch die Unterführung fahrende Verkehr wegen des

Überstauens des Vorsortierstreifens behindert würde.

2.5

Gemäss der

Rechtsprechung sind Annahmen über das künftige Verkehrsaufkommen

erfahrungsgemäss mit beträchtlichen Unsicherheiten behaftet. Entsprechende

Unzulänglichkeiten sind hinzunehmen, solange sich die getroffenen Annahmen

nicht als unbrauchbar erweisen und es daher an der vollständigen

Sachverhaltsabklärung fehlt (vgl. BGr, 3. Mai 2019, 1C_467/2018, E. 5.5).

2.6

Im

vorliegenden Fall legen die Beschwerdeführenden nicht substanziiert dar und es

ist auch nicht ersichtlich, inwieweit die erwähnten Fachberichte, auf die sich

der Beschwerdegegner in Bezug auf die Verkehrsentwicklungsprognosen stützt,

unvollständig sein oder an offensichtlichen Mängeln bzw. erheblichen inneren

Widersprüchen leiden sollten. Der blosse Umstand, dass sich eine erste Prognose

zur Verkehrsentwicklung als zu hoch erwiesen hat und redimensioniert werden

musste, stellt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden keinen Grund

dar, auch die zweite, aufgrund eines mehrjährigen Monitorings aktualisierte

Prognose als zu hoch zu erachten. Dies gilt umso mehr, als methodische Mängel

an der Prognoseerhebung weder substanziiert geltend gemacht werden noch

ersichtlich sind. Im Übrigen kann auch aus den von den Beschwerdeführenden

angeführten heutigen Verkehrszahlen am Engstringerknoten zur Spitzenzeit

(Dienstag und Donnerstag um 17.30 sowie 18 Uhr) nicht abgeleitet werden, dass

die aktualisierte Verkehrsprognose, die der Planung zugrunde liegt,

unzutreffend sei. Dies gilt umso mehr, als der erwähnte, fachlich hergeleitete

Schluss nachvollziehbar erscheint, wonach die Verkehrsverlagerung auf die

Bernstrasse erst nach dem vollständigen Ausbau der gesamten Achse stattfinden

Dispositiv

wird. Demnach durfte der Beschwerdegegner gestützt auf die aktualisierte

Verkehrsprognose davon ausgehen, dass auf der Bernstrasse im Zeitraum bis etwa

2030 eine Verkehrszunahme von rund 200 Fahrzeugen pro Stunde und

Fahrtrichtung zu erwarten ist.

2.7 Vor dem

Hintergrund der prognostizierten Verkehrszunahme gelangte der erwähnte

Fachbericht vom 6. November 2023 (vgl. oben E. 2.4) zum Schluss, dass

die von den Beschwerdeführenden beantragte Zusammenlegung der oberirdischen

Geradeausspur mit einer Abbiegespur zu längeren Rückstaus auf der Bernstrasse

Ost führen würde, die auch den Verkehr in die Unterführung beeinträchtigen

würden. Die Berechnungen und Begründungen des Berichts erscheinen

nachvollziehbar (vgl. vorn E. 2.4). Die Beschwerdeführenden vermögen denn

auch nicht auf substanziierte Weise darzutun, inwiefern die Berechnungen der

Rückstaulängen unzutreffend sein sollten. Schliesslich erscheint auch nicht

ersichtlich und wird von den Beschwerdeführenden ebenso wenig stichhaltig

begründet, weshalb die Zusammenlegung der Geradeausspur mit der

Linksabbiegespur in Bezug auf den erwarteten Rückstau zu einem anderen Ergebnis

führen könnte als die Zusammenlegung der Geradeausspur mit der

Rechtsabbiegespur.

2.8 Zusammenfassend

ist der Beschwerdegegner zu Recht zum Schluss gelangt, dass eine Zusammenlegung

der oberirdischen Geradeausspur mit einer Abbiegespur auf der Bernstrasse Ost

mit erheblichen verkehrlichen Nachteilen verbunden wäre, die dem angestrebten

Verlagerungsziel des Verkehrs vom Stadtzentrum Schlieren zur Bernstrasse

entgegenstehen. Die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführenden erweist sich

als unbegründet.

3.

3.1 Zu prüfen

ist sodann das Vorbringen der Beschwerdeführenden, wonach der Beschwerdegegner die

geplante Einspurstrecke auf der Bernstrasse im Bereich der nordöstlichen Ecke

des Engstringerknotens hätte verschmälern müssen, indem er auf eine

oberirdische Geradeausspur verzichtet hätte.

3.2 Die

Beschwerdeführenden machen vorab geltend, dass der Verzicht auf eine

oberirdische Geradeausspur auf der Bernstrasse Ost zu einer Entlastung des

Engstringerknotens beitragen würde. In dem vom Beschwerdegegner eingeholten und

bei den Akten liegenden Fachbericht zum Spurbild und zur Verifizierung der

verkehrlichen Leistungsfähigkeit der Firma F vom 8. Juni 2023 wurde

dargelegt, dass sich die Knotenauslastung in Fahrtrichtung Ost-West reduzieren

würde (ohne ÖV-Priorisierung), wenn auf der Bernstrasse Ost auf eine

oberirdische Geradeausspur verzichtet würde, da längere Grünphasen für die

Abbiegespuren möglich wären. Demnach lässt sich ein öffentliches Interesse

daran, die Einspurstrecke auf der Bernstrasse entlang des Grundstücks Kat.-Nr. 06

durch den Verzicht einer oberirdischen Geradeausspur zu verschmälern, nicht von

vornherein verneinen.

3.3

3.3.1

Die Beschwerdeführenden führen zudem aus, die oberirdische Geradeausspur

sei nicht erforderlich, um im Fall einer ausnahmsweisen Unterführungssperrung

unerwünschten Quartierverkehr zu verhindern. Der Beschwerdegegner hält

demgegenüber fest, dank der oberirdischen Geradeausspur stehe im Fall einer

Unterführungssperrung ein funktionierendes Knotenlayout bereit, das – abgesehen

von den Spitzenstunden – ohne Verkehrsdienst auskomme.

3.3.2

Mit dem Beschwerdegegner ist davon auszugehen, dass ein öffentliches

Interesse daran besteht, dass der künftige Verkehr auf der Bernstrasse auch

dann geführt werden kann, wenn die Unterführung in Ausnahmesituationen

(insbesondere bei Reinigungen der Unterführung sowie bei Unfällen) gesperrt

ist. Fraglich ist allerdings, ob sich aus diesem öffentlichen Interesse auch

ein Interesse an der Realisierung einer oberirdischen Geradeausspur ableiten

lässt.

3.3.2.1

In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die oberirdische

Geradeausspur nur selten (im Fall einer Unterführungssperre) verwendet würde.

Für – planbare – Unterhaltsarbeiten muss die Unterführung nur drei

Mal pro Jahr gesperrt werden, wobei davon auszugehen ist, dass die Reinigungen

auf verkehrsarme Zeiten gelegt werden können. In Bezug auf unplanbare

Ausnahmefälle (Unfälle, Überschwemmungen, Störungen etc.) hat der

Beschwerdegegner keine Zahlenangaben zur erwarteten Ereignishäufigkeit – z. B. gestützt auf

Erfahrungen an vergleichbaren Orten – gemacht; auch solche Sperrungen dürften

jedoch erfahrungsgemäss nur selten und nur für kurze Zeiträume erfolgen.

3.3.2.2

Ferner ist davon auszugehen, dass im Fall einer ausnahmsweisen

Unterführungssperrung eine alternative Verkehrsführung auch dann möglich wäre,

wenn die Bernstrasse in Richtung Westen keine oberirdische Geradeausstrecke

enthalten würde. Der Verkehr könnte insbesondere über die Brandstrasse

umgeleitet werden. Eine solche Verkehrsführung wäre zwar im Vergleich zum

geplanten Projekt mit gewissen Nachteilen in Bezug auf die Knotenkapazität und

auf Mehrimmissionen in Quartierstrassen verbunden. Diese Nachteile fallen

jedoch – angesichts der Seltenheit solcher Ereignisse – nicht allzu hoch ins

Gewicht.

3.3.2.3

Soweit der Fachbericht vom 8. Juni 2023 festhält, dass im Fall einer

Unterführungssperrung aufgrund der Knotengrösse mindestens acht Mitarbeiter des

Verkehrsdienstes aufgeboten werden müssten, und gemäss dem Beschwerdegegner die

nötige Infrastruktur und Kapazität bei nicht vorhersehbaren Ereignissen nicht

ad hoc bereitgestellt werden könne, ist Folgendes festzuhalten: Erstens werden

die Angaben im Fachbericht nicht näher begründet, obwohl sie nicht ohne

Weiteres selbsterklärend erscheinen. Insbesondere leuchtet nicht ein, weshalb

die Organisation nicht so geändert werden könnte, dass im Ereignisfall genügend

Mitarbeitende aufgeboten werden können. Zweitens ist davon auszugehen, dass

keine gravierenden Folgen eintreten würden, wenn nicht genügend Mitarbeitende

einsatzbereit wären. Zu befürchten wären in den wenigen, meist nur kurze Zeit

dauernden Ereignisfällen lediglich Stau- bzw. Wartezeiten, die etwas länger

ausfallen würden, als wenn genügend Mitarbeitende den Verkehr leiten würden. Im

Übrigen scheint sich die im Fachbericht erwähnte Zahl von acht Mitarbeitenden

auf die Regelung des Verkehrs des gesamten Engstringerknotens zu

beziehen. Wie viele Mitarbeitende zur Verkehrsregelung nötig wären, wenn lediglich

in Ost-West-Richtung (nicht aber in West-Ost-Richtung) auf eine oberirdische

Geradeausspur auf der Bernstrasse verzichtet würde, geht aus den Ausführungen

nicht hervor.

3.3.3

Vor diesem Hintergrund begründet die Verkehrsführung im Fall von

ausnahmsweisen Unterführungssperren lediglich ein relativ gering zu

gewichtendes öffentliches Interesse daran, auf der Bernstrasse eine

oberirdische Geradeausspur zu realisieren.

3.4

3.4.1

Die Beschwerdeführenden machen sodann geltend, die auf der Bernstrasse Ost

verlaufende, bloss 90 m lange Verflechtungsstrecke stelle keinen Grund

dar, eine oberirdische Geradeausspur auf der Bernstrasse beizubehalten. Zum

einen bewirke die kurze Verflechtungsstrecke keine erhöhten Sicherheitsrisiken

und/oder keinen vermehrten Quartierverkehr. Zum anderen könne die

Verflechtungsstrecke verlängert werden, indem die Unterführung – analog zur

Goldschlägi-Unterführung – dank steileren Rampen verkürzt werde. Das Problem

der Verflechtungsstrecke sei auch insoweit zu relativieren, als das Stadtkonzept

Schlieren mittelfristig einen Rückbau der Überwerfung an der Gaswerkstrasse

vorsehe.

3.4.2

Demgegenüber hält der Beschwerdegegner fest, dass die Fahrzeuge, die von

der Gaswerkstrasse her auf die Bernstrasse gelangten, auf einer 80 bis 90 m

langen Verflechtungsstrecke zwei Fahrbahnen queren müssten, um zur Unterführung

zu gelangen, wenn keine oberirdische Geradeausstrecke existieren würde. Eine

Verlängerung der Verflechtungsstrecke dank einer steileren Unterführung komme

aufgrund der VSS-Norm SN 640110 bzw. aus Sicherheitsgründen nicht in Frage

(Anforderungen an die minimalen Ausrundungsradien bei einer Geschwindigkeit von

60 km/h; u. U.

Unterschreitung der Anhaltesichtweite). Die Umsetzung des Stadtkonzepts

Schlieren sei zeitlich ungewiss und könne nicht abgewartet werden, um eine

längere Verflechtungsstrecke zu erreichen. Die kurze Verflechtungsstrecke würde

zu einer Sicherheitseinbusse führen und hätte mehr Quartierverkehr in der

Brand- und der Goldschlägistrasse zur Folge, wenn keine oberirdische

Geradeausstrecke realisiert werde.

3.4.3

Zu prüfen ist zunächst das Argument der Beschwerdeführenden, wonach die

lediglich rund 90 m lange Verflechtungsstrecke verlängert werden könnte.

3.4.3.1

Der beschwerdegegnerische Schluss, dass die Unterführungsrampe aus

Sicherheitsgründen nicht steiler geführt werden kann, um die Unterführung zu

verkürzen und die Verflechtungsstrecke zu verlängern, beruht auf einer

fachlichen, nachvollziehbar dargelegten Einschätzung (G AG,

Variantenuntersuchungen vertikale Linienführung, Arbeitspapier vom 28. Mai

2015, Kapitel 2.2 und 2.3). Entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführenden ist nicht ersichtlich, inwieweit sich aus dem Vergleich zur

Unterführung an der Goldschlägistrasse etwas Gegenteiliges in Bezug auf die

maximale Neigung der vorliegend geplanten Rampe ableiten lassen sollte.

3.4.3.2

Ferner stellt auch der Umstand, dass das Stadtentwicklungskonzept Schlieren

von 2016 mittelfristig einen Rückbau der fraglichen Überwerfung vorsieht,

keinen Anlass dar, von einer künftigen Verlängerung der Verflechtungsstrecke

auszugehen. Der Beschwerdegegner macht zu Recht geltend, dass das

Stadtentwicklungskonzept keine verbindlichen Angaben zum Zeitraum und zur

Umsetzung der darin enthaltenen Ideen zur qualitätsvollen Weiterentwicklung der

Stadt enthält (vgl. https://www.schlieren.ch/stadtentwicklungskonzept; besucht

am 24. Oktober 2025). Vor diesem Hintergrund erscheint nachvollziehbar,

dass die vorliegende Planung, mit der das von der Stimmbevölkerung des Kantons

Zürich im Jahr 2015 genehmigte und vom Kantonsrat im Jahr 2024 bestätigte Ziel

der Verkehrsverlagerung vom Zentrum Schlieren auf die Bernstrasse umgesetzt

werden soll, nicht das im Stadtentwicklungskonzept erwähnte, zusätzliche

Anliegen nach einem Rückbau dieser Überwerfung zu berücksichtigen hat.

3.4.3.3

Demnach kann den Beschwerdeführenden nicht gefolgt werden, soweit sie

geltend machen, dass die lediglich 80 bis 90 m lange Verflechtungsstrecke

im Bereich der nordöstlichen Ecke der Engstringerstrasse verlängert werden

könnte.

3.4.4

Sodann stellt sich die Frage, ob der Beschwerdegegner davon ausgehen

durfte, dass die Verflechtungsstrecke mit negativen Auswirkungen auf die

Verkehrssicherheit und auf den Quartierverkehr verbunden wäre, wenn auf der

Bernstrasse in der nordöstlichen Ecke des Engstringerknotens auf eine

oberirdische Geradeausspur verzichtet würde.

3.4.4.1

Gemäss dem bereits oben in E. 3.2 erwähnten Fachbericht zum Spurbild

und zur Verifizierung der verkehrlichen Leistungsfähigkeit vom 8. Juni

2023 wäre aufgrund der kurz bemessenen Verflechtungsstrecke von Umwegfahrten

über die Engstringerstrasse und anschliessend die Brandstrasse auszugehen, wenn

auf eine oberirdische Geradeausspur verzichtet würde, soweit die von der Gaswerkstrasse

her kommenden, geradeaus fahrenden Fahrzeuge sich nicht getrauen würden, zwei

Spuren zu queren, um die Unterführung zu erreichen. Es bestehe die Gefahr, dass

Fahrzeugfahrende, die zwei Fahrstreifen queren wollten, Schwierigkeiten beim "Einfädeln"

hätten. Dabei sei ein Sicherheitsdefizit für die Verkehrsteilnehmenden aus der

Gaswerkstrasse beim Einfädeln in die Bernstrasse nicht auszuschliessen, da die

Verflechtung über zwei Fahrspuren innerhalb von 80 bis 90 m erfolgen

müsse. Mit einer oberirdischen Geradeausspur könne ein Teil des Verkehrs (ca.

30 bis 40 Fahrzeuge pro Stunde) in Ost-West-Richtung auch oberirdisch

abgewickelt werden, was zu einer Entschärfung der Verkehrssituation bei der

Verflechtung führen würde. Demnach werde die Beibehaltung des oberirdischen

Geradeausstreifens empfohlen. Allerdings bestehe die Möglichkeit, dass mit dem

geplanten Autobahnanschluss "Grünau" der Verkehr aus dem Gaswerkareal

mit Fahrzielen ausserhalb der Gemeinde Schlieren in Zukunft eher via Autobahn

Richtung Zürich gelange; diesfalls könnte auf einen oberirdischen

Geradeausstreifen verzichtet werden. Im Rahmen einer gesamtheitlichen

Beurteilung hält dieser Fachbericht fest, bereits frühere

Leistungsfähigkeitsuntersuchungen hätten gezeigt, dass mit den zugrunde

gelegten Verkehrsbelastungen eine Zusammenlegung des oberirdischen

Geradeausstreifens in Ost-West-Richtung zu einer deutlichen Knotenüberlastung

(> 120 %) führen würde und demnach nicht empfohlen werde. Durch

die deutliche Knotenüberlastung von mehr als 20 % werde auch der

geradeausfahrende Verkehr via Unterführung behindert, da Rückstaulängen

entstünden, die deutlich länger seien als die geplanten Vorsortierstreifen beim

Engstringerknoten. Demzufolge bestehe die Gefahr, dass der Verkehr auf das

untergeordnete Strassennetz ausweiche. Auch im erwähnten Fachbericht vom

6. November 2023 werden die dargelegten Bedenken zur Verkehrssicherheit

mit Blick auf die Verflechtungsstrecke unter Einbezug der prognostizierten

Zunahme um 200 Fahrzeuge pro Stunde und Richtung bekräftigt.

3.4.4.2

Die Analyse in den dargelegten Fachberichten erscheint fachlich fundiert

und gut nachvollziehbar. Die Beschwerdeführenden vermögen denn auch nicht

aufzuzeigen, inwieweit die Analyse unzutreffend oder fehlerhaft sein könnte.

Der Fachbericht vom 8. Juni 2023 erwähnt zwar die Möglichkeit, dass die

Eröffnung des geplanten Autobahnanschlusses "Grünau" zu einer Abnahme

des Verkehrsvolumens von der Gaswerkstrasse über die Bernstrasse Richtung

Westen führen könnte. Doch erstens wird die Möglichkeit einer autobahnbedingten

Verkehrsabnahme im 42-seitigen Bericht nur an einer Stelle auf bloss fünf

Zeilen – ohne nähere Begründung und mit vager Formulierung – erwähnt. Zweitens

macht der Beschwerdegegner zu Recht geltend, dass der Ausbau der

Nationalstrassen bereits in die Prognosen gemäss dem Gesamtverkehrsmodell

eingeflossen ist. Insbesondere hält der vorerwähnte Fachbericht vom

26. Juni 2023 (oben E. 2.4 und 2.6) fest, dass die massgebenden

Einflussgrössen für die "Prognose 2030" nach wie vor gültig seien.

Demnach ist davon auszugehen, dass die Eröffnung des Autobahnanschlusses "Grünau"

sowohl in der ursprünglichen als auch in der aktualisierten Verkehrsprognose

(Zunahme von 200 Fahrzeugen pro Stunde und Fahrtrichtung) genügend

mitberücksichtigt worden ist (vgl. vorn E. 2.5).

3.4.4.3

Vor dem Hintergrund des dargelegten Projektberichts erscheint der beschwerdegegnerische

Schluss nachvollziehbar, dass eine fehlende oberirdische Geradeausspur auf der

Bernstrasse bei der nordöstlichen Ecke des Engstringerknotens mit erheblichen

Sicherheitsrisiken verbunden wäre aufgrund der Fahrzeuge, die zuvor auf der 80

bis 90 m kurzen Verflechtungsstrecke zwei Spurwechsel vorzunehmen haben,

um zur Unterführung zu gelangen. In dieser Hinsicht durfte ein relevantes

Unfallrisiko angenommen werden. Ebenso leuchtet der Schluss ein, dass der

Quartierverkehr zunehmen würde aufgrund jener Fahrzeuge, die sich angesichts

der kurzen Verflechtungsstrecke nicht getrauen, den Spurwechsel zur

Unterführung vorzunehmen, und stattdessen beim Engstringerknoten links abbiegen

und daraufhin via Brandstrasse zurück zur Bernstrasse gelangen. Der Umstand,

dass die Brandstrasse in einer Industriezone liegt, ändert nichts daran, dass

der betreffende Quartierverkehr unerwünscht ist: Bei der Brandstrasse handelt

es sich nicht um ein reines Gewerbequartier, sondern auch – teilweise sogar

vorwiegend – um ein Wohnquartier. Insbesondere sieht der 2010 festgesetzte

private Gestaltungsplan "Geistlich-Areal Schlieren", der auch

Grundstücke entlang der Brandstrasse betrifft (Kat.-Nr. 03, 04, 05),

Wohnnutzungen vor, deren Realisierung teilweise (auf Kat.-Nr. 03) noch

ansteht.

3.4.5

Als Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass der Beschwerdegegner zu

Recht den dargelegten öffentlichen Interessen an der Verkehrssicherheit sowie

an der Vermeidung von unerwünschtem Quartierverkehr ein erhebliches Gewicht

beigemessen hat, um an der umstrittenen oberirdischen Geradeausspur auf der

Bernstrasse festzuhalten.

3.5

3.5.1

Die Beschwerdeführenden bringen vor, die oberirdische Geradeausspur auf der

Bernstrasse sei nicht erforderlich, um die auf der Bernstrasse bestehende

Ausnahmetransportroute Typ I weiterhin zu ermöglichen. Der

Beschwerdegegner hält demgegenüber fest, die Ausnahmetransportroute Typ I könne

nur mit den geplanten Spuren oberirdisch entlang der Bernstrasse umgesetzt

werden. Dabei sei auf der Nordseite der Bernstrasse aus technischen Gründen

mehr Platz erforderlich als auf der Südseite, damit die überbreiten Fahrzeuge

den Knoten diagonal queren könnten.

3.5.2

Die Ausführungen des Beschwerdegegners überzeugen in diesem Punkt nicht:

3.5.2.1

Zum Beleg, weshalb auf der Nordseite der Bernstrasse mehr Platz nötig sei

als auf der Südseite, damit die Ausnahmetransportfahrzeuge den

Engstringerknoten diagonal queren könnten, verweist der Beschwerdegegner auf

den Schleppkurvenplan vom 9. Januar 2020. Daraus geht jedoch nicht hervor,

weshalb eine Knotenquerung durch die Ausnahmetransportfahrzeuge aus technischen

Gründen nicht möglich sein sollte, wenn die Fahrbahn der Bernstrasse auf der

Nordostseite des Engstringerknotens – analog zur Südwestseite des Knotens – von

drei auf zwei Spuren reduziert würde. Vielmehr sind die im Schleppkurvenplan

gelb und grün eingezeichneten Ausnahmetransportfahrzeuge im hier relevanten

Bereich nur auf der mittleren und auf der linken Fahrspur eingezeichnet, ohne

dass ersichtlich wäre, dass die Fahrzeuge auch auf die dritte (rechte) Fahrspur

angewiesen wären.

3.5.2.2

Für Ausnahmetransportrouten Typ I (Exportrouten) ist eine lichte

Breite von 7,5 m erforderlich (vgl. Anhang 6 der

Verkehrserschliessungsverordnung vom 17. April 2019 [VerV;

LS 700.4]). Gemäss dem Situationsplan 1:500 sind die zwei Fahrbahnen der

Bernstrasse auf der Südwestseite des Knotens je 3,25 m breit, während die

drei Fahrbahnen auf der Nordostseite 3,2 m, 3,2 m und 3 m

messen. Weshalb die Ausnahmetransporte nicht auch dann realisierbar wären, wenn

die insgesamt 9,4 m breite Fahrbahn auf der Nordostseite – analog zur

Südwestseite – unter Verzicht auf eine Geradeausspur auf eine lichte Breite von

7,5 m reduziert würde, ist angesichts der im Übrigen weitgehend

identischen Situation auf der Nord- und auf der Südseite (auch in Bezug auf die

zu umfahrende Leitmauer der Unterführungsrampe) nicht ersichtlich.

3.5.3

Nach dem Gesagten ist entgegen dem Beschwerdegegner nicht erkennbar,

inwieweit die auf der Bernstrasse verlaufende Ausnahmetransportroute Typ I

ein relevantes öffentliches Interesse begründen sollte, um die oberirdische

Geradeausspur auf der Bernstrasse Ost beizubehalten. Wie noch zu zeigen sein

wird, kommt diesem Aspekt aber keine entscheidende Auswirkung auf den Ausgang

des Verfahrens zu (vgl. unten E. 3.7).

3.5.4

Anzumerken ist, dass sich angesichts dieser Beurteilung eine

Auseinandersetzung mit der Frage erübrigt, ob die Ausnahmetransportroute Typ I

nur schon aus grundwasserschutzrechtlichen Gründen zwingend oberirdisch geführt

werden muss oder ob die Route auch durch die Unterführung geführt werden könnte

(vgl. dazu das Urteil vom selben Datum im Parallelverfahren VB.2024.00676,

E. 3.4.3).

3.6

3.6.1

Die Beschwerdeführenden machen schliesslich geltend, die geplanten drei

oberirdischen Fahrspuren auf der Bernstrasse Ost würden einen empfindlichen

Eingriff in das Quartier bedeuten. Sie würden Grünflächen und Bäume in einem

Quartier gefährden, das auf dem Weg sei, sich in ein Wohnquartier umzuwandeln.

Dies widerspreche dem raumplanungs- und strassenrechtlichen Grundsatz der

haushälterischen Bodennutzung und der siedlungsverträglichen, städtebaulich

guten Entwicklung.

3.6.2

Der Beschwerdegegner führt zu diesen Argumenten aus, die geplante

Spurführung beanspruche im vorliegend betroffenen Bereich zwar einige

Grünflächen. Doch das Projekt lege grossen Wert auf ästhetische und

städtebauliche Aspekte und enthalte denn auch einen landschaftspflegerischen

Begleitplan, der diverse Massnahmen zur siedlungsverträglichen Gestaltung und

Begrünung des Perimeters vorsehe (Erhalt und Ersatz von strassenbegleitenden

Bäumen; Ansaaten/Bepflanzungen; gestalterische Elemente). Funktionale Beziehungen

zum Strassenraum der Bernstrasse seien nicht vorhanden.

3.6.3

Mit den Beschwerdeführenden ist zwar davon auszugehen, dass das

Raumplanungsrecht und das Strassenrecht darauf abzielen, das Land sparsam zu

beanspruchen und Strassen möglichst gut in die bauliche Umgebung und die

Landschaft einzuordnen (vgl. § 14 Abs. 2 StrG) bzw. Siedlungen zu

schaffen, die viele Grünflächen und Bäume enthalten (vgl. Art. 3 Abs. 3

lit. e RPG; VGr, 17. Mai 2023, VB.2021.00141, E. 7.1). Der

Eingriff in den Siedlungs- und Grünraum, der mit der Einspurstrecke an der

Nordostecke des Engstringerknotens erfolgt, ist allerdings zu relativieren: Der

Beschwerdegegner weist zu Recht auf den Landschaftspflegerischen Begleitplan

hin, der von externen Fachpersonen erstellt wurde (Bericht von Firma I vom 15. Juli

2019). Daraus geht hervor, dass die Bernstrasse auch längerfristig den

Charakter einer Hochleistungsstrasse bzw. einer Transitachse behalten wird und

dass die anliegenden Quartiere alle rückwärtig erschlossen sind. Der Bericht

setzt sich sodann mit den Bepflanzungs- und Gestaltungsaspekten auseinander und

sieht im vorliegend relevanten Bereich auf der strassenanstossenden Parzelle

Kat.-Nr. 06 u. a.

die Pflanzung einer Magerwiese, Rankhilfen an der Lärmschutzwand, ergänzende

Ziersträucher sowie Massnahmen zur Erhaltung des Baumbestands vor. Diese

Massnahmen werden im Rahmen des landschaftspflegerischen Begleitplans

umgesetzt, den der Regierungsrat im angefochtenen Entscheid festgesetzt hat

(Disp.-Ziff. I).

3.6.4

Inwieweit das geplante Projekt dazu führen könnte, dass bestehende Bäume

weichen müssen oder gefährdet sein könnten, ist nicht ersichtlich. Aufgrund

eines Schutzfähigkeitsgutachtens vom 10. Juli 2023, eines

Wurzelsondierungsberichts vom 17. August 2023 und einer baumfachlichen

Beurteilung vom 31. August 2023 zu den Schraubenfundamenten der

Lärmschutzwand und zur Rückschneidbarkeit der Bäume durfte der Beschwerdegegner

zum Schluss gelangen, dass die geplante Verschiebung der Lärmschutzwand auf dem

Grundstück Kat.-Nr. 06 der Erhaltung der bestehenden Bäume nicht

entgegensteht.

3.6.5

Zu beachten ist sodann der gesamthaft gesehen relativ geringe Umfang des

Eingriffs in den Grünraum bzw. in die Siedlung, die mit dem vorliegend

geplanten Projekt im Bereich der Nordostecke des Engstringerknotens einhergeht:

Gemäss dem Situationsplan 1:500 wird die Bernstrasse Ost auf einer rund 50 m

langen, Richtung Engstringerknoten verlaufenden Strecke auf etwa 9,5 m

verbreitert. Dies erfordert eine Landabtretung von ca. 210 m2

auf dem privaten Grundstück Kat.-Nr. 06 und von ca. 11 m2

bzw. ca. 8 m2 auf den städtischen Grundstücken Kat.-Nr. 07

und 08. Entlang der Bernstrasse (ohne J-Weg) ist ein rund 5 m breiter

Streifen bzw. eine Abtretungsfläche von rund 200 m2

erforderlich. Vor dem Hintergrund der Lage und der Dimension der Grünfläche,

die durch das Projekt verloren geht, ist gesamthaft davon auszugehen, dass zwar

ein ausgewiesenes, nicht aber ein erheblich zu gewichtendes raumplanungs- und

strassenrechtliches Interesse daran besteht, auf eine oberirdische Geradeausspur

auf der Bernstrasse Ost zu verzichten.

3.7 Im Rahmen

einer gesamthaften Interessenabwägung lässt sich Folgendes festhalten:

3.7.1

Die höhere Leistungsfähigkeit des Engstringerknotens ohne Geradeausspur

sowie die Erhaltung von rund 200 m2 Grünraum bilden ein

öffentliches Interesse daran, auf die geplante oberirdische Geradeausspur auf

der Bernstrasse an der nordöstlichen Ecke des Engstringerknotens zu verzichten.

Die beiden Interessen sind allerdings nicht allzu hoch zu gewichten, da die

Leistungsfähigkeit des Engstringerknotens auch im Fall der Beibehaltung der

Geradeausspur – wenn auch mit einer relativ geringen Kapazitätsreserve –

erhalten bleibt und weil lediglich eine gesamthaft gesehen nicht allzu grosse

Grünfläche entlang einer Hochleistungsstrasse – auf möglichst schonende Weise –

beeinträchtigt wird.

3.7.2

Demgegenüber wiegt das öffentliche Interesse an der Beibehaltung der

Geradeausspur insgesamt relativ schwer: Dabei geht es insbesondere, wie

dargelegt, um die Gewährleistung der Verkehrssicherheit unter Einbezug der

kurzen Verflechtungsstrecke und um die Vermeidung von zusätzlichem unerwünschtem

Quartiermehrverkehr (vgl. oben E. 3.4.5). Ebenfalls zu beachten ist das –

wenn auch leichter zu gewichtende – Interesse, den Verkehr im Fall einer

ausnahmsweisen Sperrung der Unterführung oberirdisch über die Bernstrasse (bzw.

ohne Umwege über Quartierstrassen) weiterführen zu können.

3.7.3

Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerdegegner im Ergebnis – auch unter

Ausblendung der Interessen an der oberirdischen Führung der

Ausnahmetransportroute Typ I – zu Recht zum Schluss gelangt, dass ein

überwiegendes öffentliches Interesse daran besteht, die oberirdische

Geradeausspur auf der Bernstrasse im Bereich der nordöstlichen Ecke des

Engstringerknotens beizubehalten.

4.

4.1 Zusammenfassend

ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.2 Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Kosten des Verfahrens grundsätzlich den

Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 und § 14 VRG). Allerdings rechtfertigt es sich – wie in

Aussicht gestellt (vgl. Sachverhalt II.B) –, dem Rechtsvertreter des

Beschwerdegegners nach dem Verursacherprinzip einen Teil der Verfahrenskosten

aufzuerlegen.

4.3 Den

Beschwerdeführenden steht angesichts ihres Unterliegens keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.4 Der obsiegende

Beschwerdegegner hat um Ausrichtung einer Parteientschädigung ersucht. Die

Bearbeitung und Beantwortung von Rechtsmitteln darf aber zu den angestammten

amtlichen Aufgaben des Beschwerdegegners gezählt werden. Eine

Parteientschädigung zu seinen Gunsten ist damit zwar nicht von vornherein

ausgeschlossen, jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn die Erhebung oder

Beantwortung des Rechtsmittels mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden

war (VGr, 12. Januar 2023, VB.2023.00750, E. 7; 29. Juni 2017, VB.2017.00225,

E. 6). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Dementsprechend

ist (auch) dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 280.-- Zustellkosten,

Fr. 5'280.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden zu 1/10 dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners sowie zu

9/10 den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt.

4. Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Mitbeteiligte;

c) das Bundesamt für Strassen (ASTRA);

d) das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE);

e) das Bundesamt für Umwelt (BAFU).