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Entscheid

VB.2024.00656

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00656

22. Mai 2025Deutsch11 min

(URT.2025.26332)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00656

Urteil

der 4.

Kammer

vom 22. Mai 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz),

Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,

Gerichtsschreiber Matthias Neumann.

In Sachen

A,

vertreten durch B,

diese vertreten durch RA D,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Die

tunesische Staatsangehörige B, geboren 1976, heiratete am 19. August 2021

in Tunesien den Schweizer Staatsangehörigen C, geboren 1959. Am

4. März 2023 reiste sie in die Schweiz ein, wo ihr eine

Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde.

B. A ist

ein 2002 geborener tunesischer Staatsangehöriger und wohnhaft in Tunesien. Er

ist der Sohn von B aus erster Ehe. In seiner Kindheit wurde bei ihm eine

Autismus-Spektrum-Störung diagnostiziert.

C. Am

29. September 2023 ersuchten B und A beim Migrationsamt des Kantons Zürich

um Bewilligung der Einreise von A in die Schweiz zur erwerbslosen

Wohnsitznahme.

Mit Verfügung vom 8. Juli 2024 wies das

Migrationsamt das Gesuch ab.

Erwägungen

II.

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 24. September 2024 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 25. Oktober 2024 beantragte A beim

Verwaltungsgericht, vertreten durch seine Mutter B, unter Entschädigungsfolge

sei die Verfügung des Migrationsamts vom 8. Juli 2024 aufzuheben und das

Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung zur erwerbslosen Wohnsitznahme

gutzuheissen; eventualiter sei die Sache zur erneuten Abklärung und

Entscheidfindung an die Vorinstanz bzw. das Migrationsamt zurückzuweisen.

Ausserdem ersuchte A um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort; die

Sicherheitsdirektion verzichtete am 31. Oktober 2024 auf eine

Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über

Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach

§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, zwischen ihm und seiner Mutter B bestehe

ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinn von Art. 8 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101), insbesondere in

emotionaler und psychischer Hinsicht aufgrund seiner Autismus-Spektrum-Störung.

2.2

Das Recht

auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. dem

inhaltlich gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 (BV, SR 101) verschafft keinen Anspruch

auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel (BGE 139 I 330 E. 2.1, 137 I 247 E. 4.1.1). In den Schutzbereich dieser

Bestimmungen fällt in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Beziehung

zwischen Ehegatten sowie jene zwischen Eltern und minderjährigen Kindern,

welche im gemeinsamen Haushalt leben (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.2).

Über die Kernfamilie hinaus kann Art. 8 EMRK für nahe Verwandte einer in

der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Person ein Aufenthaltsrecht entstehen

lassen. Das Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern

ist dabei nur geeignet, einen Bewilligungsanspruch zu begründen, falls ein –

über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen

hinausgehendes – besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, mithin zusätzliche

Abhängigkeitsfaktoren vorhanden sind (EGMR, 15. November 2012, Shala gegen

Schweiz, Nr. 52873/09, § 40, und 13. Dezember 2007, Emonet et

al. gegen Schweiz Nr. 39051/03, §§ 35 ff.). Ein solches kann

sich aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen

Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (BGE 145 I 227

E. 3.1, 129 II 11 E. 2, 120 Ib 257 E. 1d f., 115 Ib 1

E. 2; BGr, 21. April 2020, 2C_757/2019, E. 2.2). Ein

Abhängigkeitsverhältnis zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern darf

indessen nicht leichthin angenommen werden. Allein das Bestehen eines Pflege-

und Betreuungsverhältnisses genügt nicht; erforderlich ist zusätzlich, dass die

betreffende Pflege- und Betreuungsleistung unabdingbar von den

anwesenheitsberechtigten Angehörigen erbracht werden muss (BGr,

24.

November 2022, 2C_121/2022, E. 7.2 – 27. Mai 2021,

2C_396/2021, E. 3.3 – 21. April 2020, 2C_279/2021 E. 4.2

2C_757/2019, E. 2.2.1 [je mit Hinweisen]). Vorausgesetzt ist ferner, dass

die verwandte, ausländische Person von der in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten

Person abhängig bzw. pflegebedürftig ist und nicht umgekehrt (BGr,

23.

April 2019, 2C_269/2018, E. 4.3, und 19. Juli 2017,

2C_301/2016, E. 5.3; vgl. ferner BGE 120 Ib 257 E. 1d; BGr,

21.

Mai 2012, 2C_430/2012, E. 3.2.1).

Wenn kein solches Abhängigkeitsverhältnis besteht, kann kein

Bewilligungsanspruch aus Art. 8 Abs. 1 EMRK abgeleitet werden.

2.3

Aus den

Akten ergibt sich Folgendes: Der Beschwerdeführer leidet seit seiner Kindheit

an einer Autismus-Spektrum-Störung. Wie den verschiedenen von ihm eingereichten

Berichten der behandelnden Ärzte in Tunesien zu entnehmen ist, manifestiert

sich diese beim Beschwerdeführer bis heute insbesondere in Schwierigkeiten in

der Kommunikation und in der Sprache (non-verbal), in Schwierigkeiten im

Verhalten und in der sozialen Interaktion sowie in einer Einschränkung der

kognitiven Fähigkeiten. Er verfügt über einen tunesischen Behindertenausweis.

Ausserdem setzten die tunesischen Behörden B auf ihr Gesuch hin als Beiständin

des Beschwerdeführers für die Personen- und Vermögensvorsorge ein. Aufgrund

seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung wurde der Beschwerdeführer im

Heimatland nicht ordentlich eingeschult. Er besuchte in den Jahren 2012 bis

2023.

eine Einrichtung für Personen mit Autismus-Störungen, ein Zentrum für

Sonderpädagogik und ein Zentrum für Fachbildung. B ging während dieser Zeit

einer Arbeit im Umfang von 30–50% nach und kümmerte sich gemäss eigenen

Aussagen am Wochenende und in den Ferien ganztägig um den Beschwerdeführer,

während sie ihn unter der Woche am Morgen in die jeweilige Tageseinrichtung

begleitete und am Abend wieder abholte. Seit der Ausreise von B in die Schweiz

im März 2023 lebt der Beschwerdeführer bei seiner Grossmutter mütterlicherseits

und wird von dieser betreut, wobei B den Sohn regelmässig in Tunesien besucht. Die

Grossmutter ist mit knapp 74 Jahren in fortgeschrittenem Alter und leidet

nach Angaben von B mit zunehmendem Alter selbst an gesundheitlichen Beschwerden,

weshalb die Grossmutter plane, zur Tante des Beschwerdeführers nach Frankreich

zu ziehen. Den verschiedenen Arztberichten ist zudem zu entnehmen, dass der

Beschwerdeführer ein stabiles und strukturiertes familiäres Umfeld benötigt.

Die dauernde Präsenz von B als seine Mutter sei diesbezüglich essenziell, da

sie dem Beschwerdeführer emotionalen Halt gebe, ihm dabei helfe, seine

Bedürfnisse besser auszudrücken und mit seinen Emotionen besser umzugehen,

insbesondere in Momenten der Angst. Die Absenz der Mutter habe sich gemäss zwei

der behandelnden Ärztinnen negativ auf den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers

ausgewirkt.

2.4

Ob diese

(Lebens-)Umstände ein Abhängigkeitsverhältnis im oben genannten Sinn

darstellen, kann offengelassen werden, da die Interessenabwägung gemäss

Art. 8 Abs. 2 EMRK zuungunsten des Beschwerdeführers ausfällt:

Die Mutter lebt erst seit rund zwei Jahren in der Schweiz,

nachdem sie zuvor ihr gesamtes Leben in Tunesien verbracht, dort gearbeitet und

sich um den Beschwerdeführer gekümmert hat. Für die Betreuung und Pflege des Beschwerdeführers

ist sie auf die Unterstützung von Dritten angewiesen, weshalb sie beabsichtigt,

den Beschwerdeführer in der Schweiz zeitweise in einem spezialisierten Zentrum

unterzubringen und in einem Teilzeitpensum einer Erwerbstätigkeit nachzugehen,

wie dies schon im Heimatland der Fall war. Zur finanziellen Situation von B ist

festzustellen, dass sie die für die angedachte Fremdbetreuung des Beschwerdeführers

in der Schweiz anfallenden Kosten auch bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht

selbst wird tragen können. Ihr Ehemann bezieht gemäss den Akten eine

Altersrente und ist zur Deckung des Existenzbedarfs auf Ergänzungsleistungen

angewiesen, weshalb er den Beschwerdeführer in finanzieller Hinsicht ebenfalls

nicht unterstützen könnte. Mit der Vorinstanz ist die Wahrscheinlichkeit, dass

der Beschwerdeführer – bereits unmittelbar nach Aufenthaltsbegründung in der

Schweiz – in erheblichem Masse von der öffentlichen Sozialhilfe unterstützt

werden müsste, deshalb als sehr hoch einzuschätzen, zumal er hier keinen

Anspruch auf Leistungen einer Sozialversicherung hätte. Aufgrund seiner

gesundheitlichen Beeinträchtigungen bzw. der eingeschränkten Möglichkeiten zur

Teilnahme am hiesigen Wirtschaftsleben wäre eine Ablösung von der Sozialhilfe

in absehbarer Zeit sodann als nicht realistisch einzuschätzen und es wäre eine

dauernde Abhängigkeit von der öffentlichen Hand zu erwarten. In diesem Sinne

bestehen gewichtige, fiskalische Interessen, die gegen die Einreise des Beschwerdeführers

sprechen. Ausserdem ist es B entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht

zumutbar, ihren Lebensmittelpunkt (wieder) nach Tunesien zu verlagern, wo sie

an das vor ihrer Ausreise bestandene Setting anknüpfen könnte, bestehend aus

einer zeitweisen Fremdbetreuung des Beschwerdeführers in ihm bekannten und

offenbar von seiner Versicherung bezahlten Einrichtungen unter gleichzeitiger

teilweiser Erwerbstätigkeit ihrerseits. B und ihrem Ehemann ist es zumutbar,

ihre Beziehung über digitale Kommunikationsmedien und gegenseitige, physische

Besuche weiterzuleben, wie sie dies nach der Eheschliessung im August 2021 bis

zur Einreise von B in die Schweiz im März 2023 getan haben. Ebenso steht es dem

Ehemann offen und ist ihm zumutbar, mit B in Tunesien, wo er seine Wurzeln hat,

Wohnsitz zu nehmen.

2.5

Zusammenfassend

liegt ein öffentliches Interesse vor, das die Einschränkung des Rechts auf

Achtung des Familienlebens rechtfertigt und das private Interesse des Beschwerdeführers

an der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung überwiegt.

3.

Nach dem Gesagten kann der volljährige Beschwerdeführer

aus dem Völkerrecht keinen Anspruch auf Anwesenheit ableiten und ein solcher

besteht auch aufgrund des Landesrechts nicht. Der Schluss der Vorinstanz, dem

Beschwerdeführer auch gestützt auf Art. 30 Abs.1 lit. b AIG in

Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober

2007.

über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201) – in

Abweichung von den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen – keine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, erweist sich sodann als rechtmässig:

Der Beschwerdeführer hat sein ganzes bisheriges Leben in

Tunesien verbracht und die Schweiz noch nie besucht. In seinem Heimatland

findet er wie gesehen eine Struktur vor bestehend aus spezialisierten

Einrichtungen und medizinischem Fachpersonal, die mit seiner Situation und

seinen Bedürfnissen vertraut sind und auf die er bei Bedarf (wieder)

zurückgreifen kann. Wie erwähnt beabsichtigt B, in einem Teilzeitpensum einer

Erwerbstätigkeit nachzugehen und den Beschwerdeführer in der Schweiz zumindest

zeitweise in einer spezialisierten Einrichtung betreuen und pflegen zu lassen,

ohne aber mögliche, geeignete Einrichtungen zu benennen und das angedachte

Setting näher zu konkretisieren bzw. die Finanzierung zu erläutern. Mit Blick

auf die aktenkundigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen fällt weiter ins

Gewicht, dass die Integrationsperspektiven des Beschwerdeführers in der

Schweiz, insbesondere in Bezug auf den Spracherwerb und der Teilnahme am

Wirtschaftsleben, als nicht gut zu bezeichnen sind. Die Ablehnung eines schwerwiegenden

persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs.1 lit. b AIG ist

nicht rechtsverletzend.

4.

Die Beschwerde ist abzuweisen.

5.

5.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihm

keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2

Der

Beschwerdeführer ersucht um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege. Gemäss

§ 16 Abs. 1 und 2 VRG ist Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen

und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtlos erscheint, auf Ersuchen die

Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen sowie eine

unentgeltliche Rechtsvertretung zu bestellen, wenn sie nicht in der Lage sind,

ihre Rechte im Verfahren genügend zu wahren.

5.3

Die

Rechtsbegehren des Beschwerdeführers waren nicht offensichtlich aussichtslos.

Dispositiv

Ebenso ist seine Mittellosigkeit erwiesen. Demnach ist das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen und dem Beschwerdeführer in der Person

seiner Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

5.4 Die

Rechtsvertreterin weist in der Kostennote einen Aufwand von Fr. 1'601.65

(inklusive Mehrwertsteuer) aus. Dieser Aufwand ist angemessen. Sie ist daher

mit diesem Betrag aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

5.5 Der

Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass eine Partei, der die

unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist,

sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre

nach Abschluss des Verfahrens (§ 16 Abs. 4 VRG).

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 205 (BGG,

SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c

Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und Rechtsanwältin D

als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch unter Vorbehalt

der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

5. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Rechtsanwältin D

wird für ihren Aufwand in verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit insgesamt

Fr. 1'601.65.- aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht

des Beschwerdeführers bleibt vorbehalten.

7. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration;

d) die Gerichtskasse (zwecks Ausrichtung der Entschädigung).