VB.2024.00656
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00656
22. Mai 2025Deutsch11 min
(URT.2025.26332)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00656
Urteil
der 4.
Kammer
vom 22. Mai 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz),
Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,
Gerichtsschreiber Matthias Neumann.
In Sachen
A,
vertreten durch B,
diese vertreten durch RA D,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die
tunesische Staatsangehörige B, geboren 1976, heiratete am 19. August 2021
in Tunesien den Schweizer Staatsangehörigen C, geboren 1959. Am
4. März 2023 reiste sie in die Schweiz ein, wo ihr eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde.
B. A ist
ein 2002 geborener tunesischer Staatsangehöriger und wohnhaft in Tunesien. Er
ist der Sohn von B aus erster Ehe. In seiner Kindheit wurde bei ihm eine
Autismus-Spektrum-Störung diagnostiziert.
C. Am
29. September 2023 ersuchten B und A beim Migrationsamt des Kantons Zürich
um Bewilligung der Einreise von A in die Schweiz zur erwerbslosen
Wohnsitznahme.
Mit Verfügung vom 8. Juli 2024 wies das
Migrationsamt das Gesuch ab.
Erwägungen
II.
Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 24. September 2024 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 25. Oktober 2024 beantragte A beim
Verwaltungsgericht, vertreten durch seine Mutter B, unter Entschädigungsfolge
sei die Verfügung des Migrationsamts vom 8. Juli 2024 aufzuheben und das
Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung zur erwerbslosen Wohnsitznahme
gutzuheissen; eventualiter sei die Sache zur erneuten Abklärung und
Entscheidfindung an die Vorinstanz bzw. das Migrationsamt zurückzuweisen.
Ausserdem ersuchte A um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort; die
Sicherheitsdirektion verzichtete am 31. Oktober 2024 auf eine
Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über
Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach
§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer macht geltend, zwischen ihm und seiner Mutter B bestehe
ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinn von Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101), insbesondere in
emotionaler und psychischer Hinsicht aufgrund seiner Autismus-Spektrum-Störung.
2.2
Das Recht
auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. dem
inhaltlich gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 (BV, SR 101) verschafft keinen Anspruch
auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel (BGE 139 I 330 E. 2.1, 137 I 247 E. 4.1.1). In den Schutzbereich dieser
Bestimmungen fällt in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Beziehung
zwischen Ehegatten sowie jene zwischen Eltern und minderjährigen Kindern,
welche im gemeinsamen Haushalt leben (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.2).
Über die Kernfamilie hinaus kann Art. 8 EMRK für nahe Verwandte einer in
der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Person ein Aufenthaltsrecht entstehen
lassen. Das Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern
ist dabei nur geeignet, einen Bewilligungsanspruch zu begründen, falls ein –
über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen
hinausgehendes – besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, mithin zusätzliche
Abhängigkeitsfaktoren vorhanden sind (EGMR, 15. November 2012, Shala gegen
Schweiz, Nr. 52873/09, § 40, und 13. Dezember 2007, Emonet et
al. gegen Schweiz Nr. 39051/03, §§ 35 ff.). Ein solches kann
sich aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen
Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (BGE 145 I 227
E. 3.1, 129 II 11 E. 2, 120 Ib 257 E. 1d f., 115 Ib 1
E. 2; BGr, 21. April 2020, 2C_757/2019, E. 2.2). Ein
Abhängigkeitsverhältnis zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern darf
indessen nicht leichthin angenommen werden. Allein das Bestehen eines Pflege-
und Betreuungsverhältnisses genügt nicht; erforderlich ist zusätzlich, dass die
betreffende Pflege- und Betreuungsleistung unabdingbar von den
anwesenheitsberechtigten Angehörigen erbracht werden muss (BGr,
24.
November 2022, 2C_121/2022, E. 7.2 – 27. Mai 2021,
2C_396/2021, E. 3.3 – 21. April 2020, 2C_279/2021 E. 4.2 –
2C_757/2019, E. 2.2.1 [je mit Hinweisen]). Vorausgesetzt ist ferner, dass
die verwandte, ausländische Person von der in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten
Person abhängig bzw. pflegebedürftig ist und nicht umgekehrt (BGr,
23.
April 2019, 2C_269/2018, E. 4.3, und 19. Juli 2017,
2C_301/2016, E. 5.3; vgl. ferner BGE 120 Ib 257 E. 1d; BGr,
21.
Mai 2012, 2C_430/2012, E. 3.2.1).
Wenn kein solches Abhängigkeitsverhältnis besteht, kann kein
Bewilligungsanspruch aus Art. 8 Abs. 1 EMRK abgeleitet werden.
2.3
Aus den
Akten ergibt sich Folgendes: Der Beschwerdeführer leidet seit seiner Kindheit
an einer Autismus-Spektrum-Störung. Wie den verschiedenen von ihm eingereichten
Berichten der behandelnden Ärzte in Tunesien zu entnehmen ist, manifestiert
sich diese beim Beschwerdeführer bis heute insbesondere in Schwierigkeiten in
der Kommunikation und in der Sprache (non-verbal), in Schwierigkeiten im
Verhalten und in der sozialen Interaktion sowie in einer Einschränkung der
kognitiven Fähigkeiten. Er verfügt über einen tunesischen Behindertenausweis.
Ausserdem setzten die tunesischen Behörden B auf ihr Gesuch hin als Beiständin
des Beschwerdeführers für die Personen- und Vermögensvorsorge ein. Aufgrund
seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung wurde der Beschwerdeführer im
Heimatland nicht ordentlich eingeschult. Er besuchte in den Jahren 2012 bis
2023.
eine Einrichtung für Personen mit Autismus-Störungen, ein Zentrum für
Sonderpädagogik und ein Zentrum für Fachbildung. B ging während dieser Zeit
einer Arbeit im Umfang von 30–50% nach und kümmerte sich gemäss eigenen
Aussagen am Wochenende und in den Ferien ganztägig um den Beschwerdeführer,
während sie ihn unter der Woche am Morgen in die jeweilige Tageseinrichtung
begleitete und am Abend wieder abholte. Seit der Ausreise von B in die Schweiz
im März 2023 lebt der Beschwerdeführer bei seiner Grossmutter mütterlicherseits
und wird von dieser betreut, wobei B den Sohn regelmässig in Tunesien besucht. Die
Grossmutter ist mit knapp 74 Jahren in fortgeschrittenem Alter und leidet
nach Angaben von B mit zunehmendem Alter selbst an gesundheitlichen Beschwerden,
weshalb die Grossmutter plane, zur Tante des Beschwerdeführers nach Frankreich
zu ziehen. Den verschiedenen Arztberichten ist zudem zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer ein stabiles und strukturiertes familiäres Umfeld benötigt.
Die dauernde Präsenz von B als seine Mutter sei diesbezüglich essenziell, da
sie dem Beschwerdeführer emotionalen Halt gebe, ihm dabei helfe, seine
Bedürfnisse besser auszudrücken und mit seinen Emotionen besser umzugehen,
insbesondere in Momenten der Angst. Die Absenz der Mutter habe sich gemäss zwei
der behandelnden Ärztinnen negativ auf den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
ausgewirkt.
2.4
Ob diese
(Lebens-)Umstände ein Abhängigkeitsverhältnis im oben genannten Sinn
darstellen, kann offengelassen werden, da die Interessenabwägung gemäss
Art. 8 Abs. 2 EMRK zuungunsten des Beschwerdeführers ausfällt:
Die Mutter lebt erst seit rund zwei Jahren in der Schweiz,
nachdem sie zuvor ihr gesamtes Leben in Tunesien verbracht, dort gearbeitet und
sich um den Beschwerdeführer gekümmert hat. Für die Betreuung und Pflege des Beschwerdeführers
ist sie auf die Unterstützung von Dritten angewiesen, weshalb sie beabsichtigt,
den Beschwerdeführer in der Schweiz zeitweise in einem spezialisierten Zentrum
unterzubringen und in einem Teilzeitpensum einer Erwerbstätigkeit nachzugehen,
wie dies schon im Heimatland der Fall war. Zur finanziellen Situation von B ist
festzustellen, dass sie die für die angedachte Fremdbetreuung des Beschwerdeführers
in der Schweiz anfallenden Kosten auch bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht
selbst wird tragen können. Ihr Ehemann bezieht gemäss den Akten eine
Altersrente und ist zur Deckung des Existenzbedarfs auf Ergänzungsleistungen
angewiesen, weshalb er den Beschwerdeführer in finanzieller Hinsicht ebenfalls
nicht unterstützen könnte. Mit der Vorinstanz ist die Wahrscheinlichkeit, dass
der Beschwerdeführer – bereits unmittelbar nach Aufenthaltsbegründung in der
Schweiz – in erheblichem Masse von der öffentlichen Sozialhilfe unterstützt
werden müsste, deshalb als sehr hoch einzuschätzen, zumal er hier keinen
Anspruch auf Leistungen einer Sozialversicherung hätte. Aufgrund seiner
gesundheitlichen Beeinträchtigungen bzw. der eingeschränkten Möglichkeiten zur
Teilnahme am hiesigen Wirtschaftsleben wäre eine Ablösung von der Sozialhilfe
in absehbarer Zeit sodann als nicht realistisch einzuschätzen und es wäre eine
dauernde Abhängigkeit von der öffentlichen Hand zu erwarten. In diesem Sinne
bestehen gewichtige, fiskalische Interessen, die gegen die Einreise des Beschwerdeführers
sprechen. Ausserdem ist es B entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht
zumutbar, ihren Lebensmittelpunkt (wieder) nach Tunesien zu verlagern, wo sie
an das vor ihrer Ausreise bestandene Setting anknüpfen könnte, bestehend aus
einer zeitweisen Fremdbetreuung des Beschwerdeführers in ihm bekannten und
offenbar von seiner Versicherung bezahlten Einrichtungen unter gleichzeitiger
teilweiser Erwerbstätigkeit ihrerseits. B und ihrem Ehemann ist es zumutbar,
ihre Beziehung über digitale Kommunikationsmedien und gegenseitige, physische
Besuche weiterzuleben, wie sie dies nach der Eheschliessung im August 2021 bis
zur Einreise von B in die Schweiz im März 2023 getan haben. Ebenso steht es dem
Ehemann offen und ist ihm zumutbar, mit B in Tunesien, wo er seine Wurzeln hat,
Wohnsitz zu nehmen.
2.5
Zusammenfassend
liegt ein öffentliches Interesse vor, das die Einschränkung des Rechts auf
Achtung des Familienlebens rechtfertigt und das private Interesse des Beschwerdeführers
an der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung überwiegt.
3.
Nach dem Gesagten kann der volljährige Beschwerdeführer
aus dem Völkerrecht keinen Anspruch auf Anwesenheit ableiten und ein solcher
besteht auch aufgrund des Landesrechts nicht. Der Schluss der Vorinstanz, dem
Beschwerdeführer auch gestützt auf Art. 30 Abs.1 lit. b AIG in
Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober
2007.
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201) – in
Abweichung von den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen – keine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, erweist sich sodann als rechtmässig:
Der Beschwerdeführer hat sein ganzes bisheriges Leben in
Tunesien verbracht und die Schweiz noch nie besucht. In seinem Heimatland
findet er wie gesehen eine Struktur vor bestehend aus spezialisierten
Einrichtungen und medizinischem Fachpersonal, die mit seiner Situation und
seinen Bedürfnissen vertraut sind und auf die er bei Bedarf (wieder)
zurückgreifen kann. Wie erwähnt beabsichtigt B, in einem Teilzeitpensum einer
Erwerbstätigkeit nachzugehen und den Beschwerdeführer in der Schweiz zumindest
zeitweise in einer spezialisierten Einrichtung betreuen und pflegen zu lassen,
ohne aber mögliche, geeignete Einrichtungen zu benennen und das angedachte
Setting näher zu konkretisieren bzw. die Finanzierung zu erläutern. Mit Blick
auf die aktenkundigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen fällt weiter ins
Gewicht, dass die Integrationsperspektiven des Beschwerdeführers in der
Schweiz, insbesondere in Bezug auf den Spracherwerb und der Teilnahme am
Wirtschaftsleben, als nicht gut zu bezeichnen sind. Die Ablehnung eines schwerwiegenden
persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs.1 lit. b AIG ist
nicht rechtsverletzend.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
5.
5.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihm
keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.2
Der
Beschwerdeführer ersucht um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege. Gemäss
§ 16 Abs. 1 und 2 VRG ist Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen
und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtlos erscheint, auf Ersuchen die
Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen sowie eine
unentgeltliche Rechtsvertretung zu bestellen, wenn sie nicht in der Lage sind,
ihre Rechte im Verfahren genügend zu wahren.
5.3
Die
Rechtsbegehren des Beschwerdeführers waren nicht offensichtlich aussichtslos.
Dispositiv
Ebenso ist seine Mittellosigkeit erwiesen. Demnach ist das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen und dem Beschwerdeführer in der Person
seiner Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
5.4 Die
Rechtsvertreterin weist in der Kostennote einen Aufwand von Fr. 1'601.65
(inklusive Mehrwertsteuer) aus. Dieser Aufwand ist angemessen. Sie ist daher
mit diesem Betrag aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
5.5 Der
Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass eine Partei, der die
unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist,
sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre
nach Abschluss des Verfahrens (§ 16 Abs. 4 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 205 (BGG,
SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c
Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und Rechtsanwältin D
als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch unter Vorbehalt
der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Rechtsanwältin D
wird für ihren Aufwand in verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit insgesamt
Fr. 1'601.65.- aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht
des Beschwerdeführers bleibt vorbehalten.
7. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration;
d) die Gerichtskasse (zwecks Ausrichtung der Entschädigung).