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Entscheid

VB.2024.00657

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00657

15. November 2024Deutsch9 min

(URT.2024.25799)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00657

Urteil

des Einzelrichters

vom 15. November 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber

Silvio Forster.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Wallisellen,

vertreten durch die

Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit

Beschluss vom 21. August 2024 unterstützte die Sozialbehörde Wallisellen A

ab dem 1. Juli 2024 mit wirtschaftlicher Hilfe. Diese beträgt

Fr. 3'042.05 pro Monat zuzüglich situationsbedingter Leistungen nach SKOS,

abzüglich sämtlicher Einnahmen, Taggelder und Renten (Dispositivziffer 1).

Daneben wurden A diverse Auflagen, Weisungen und Hinweise erteilt

(Dispositivziffern 2 bis 15).

B. Insbesondere

wurde die Auflage erteilt, dass er ein ärztliches Zeugnis als Nachweis für

seine Arbeitsunfähigkeit einzureichen habe. Dieses sei jeweils per Monatsende

unaufgefordert der Sozialbehörde einzureichen (Dispositivziffer 7). Weiter

seien die monatlichen Einnahmen und Ausgaben auf dem Geschäftskonto bis zum 5.

des Folgemonats mittels Quittungen, Rechnungen etc. zu deklarieren, damit der

Anspruch auf Sozialhilfe geprüft werden könne (Dispositivziffer 8). Zudem wurde

A die Auflage erteilt, mit der unabhängigen Stelle B-GmbH zu kooperieren und

alle notwendigen Unterlagen einzureichen, damit die beauftragte Stelle die

Wirtschaftlichkeit der C-GmbH analysieren könne (Dispositivziffer 9). Sollte

der Bericht der B-GmbH aufzeigen, dass die C-GmbH auch zukünftig nicht mehr

rentabel sein könne, so habe er unaufgefordert seine Selbständigkeit innert

Frist von 30 Tagen ab Erhalt des Berichts aufzugeben. Ab Erhalt des Berichts

werde er zudem aufgefordert, sich ernsthaft um eine der Arbeitsfähigkeit

angepasste unselbständige Erwerbstätigkeit zu bemühen und monatlich die

Stellensuchbemühungen (mindestens 8 pro Monat) zusammen mit den Kopien der

Bewerbungen und der Korrespondenz auf die Bewerbungen jeweils per Monatsende

unaufgefordert und in schriftlicher Form der Sozialhilfe einzureichen

(Dispositivziffer 10). Ferner müsse A mit der IV kooperieren, deren

Termine wahrnehmen und aktiv mitwirken an der Umsetzung der angezeigten

Massnahmen (Dispositivziffer 11). Bei Missachtung der Weisungen und Auflagen

drohe sodann eine Kürzung des Grundbedarfs nach § 24 des

Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1) von bis zu 30 %

(Dispositivziffer 12).

Erwägungen

II.

Die Verfügung der Sozialbehörde Wallisellen vom

21.

August 2024 focht A mittels Rekurs vom 19. September 2024 beim

Bezirksrat Bülach an. Dieser trat mit Beschluss vom 9. Oktober 2024 nicht

auf den Rekurs ein (Dispositivziffer I). Verfahrenskosten wurden keine erhoben

(Dispositivziffer II).

III.

Gegen den Beschluss des Bezirksrats Bülach vom

9.

Oktober 2024 erhob A mit Eingabe vom 27. Oktober 2024 Beschwerde

ans Verwaltungsgericht. Mittels Präsidialverfügung vom 28. Oktober 2024

wurden die vorinstanzlichen Akten eingeholt.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1

i.V.m. § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden

Beschwerde zuständig. Mangels anderer Anhaltspunkte ist für die Bestimmung des

Streitwerts vom mit Beschluss vom 21. August 2024 gewährten Betrag ohne

die unbezifferten Zuschläge und Abzüge auszugehen. Der Streitwert ergibt sich

sodann aus der maximal zulässigen Kürzung des Grundbedarfs, sollte der

Beschwerdeführer die Auflagen und Weisungen nicht einhalten. Nach der

Rechtsprechung beträgt die maximale Kürzung des Grundbedarfes 20 % für 12

Monate (vgl. VGr, 1. Dezember 2023, VB.2023.00419, E. 4.3 mit

Hinweisen). Der Streitwert beträgt damit rund Fr. 7'300.-. Damit fällt die

Streitigkeit mangels grundsätzlicher Bedeutung in die Zuständigkeit des

Einzelrichters (§ 38b Abs. 1 lit. c und § 38b Abs. 2 VRG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde vorbehältlich der nachstehend genannten Einschränkungen einzutreten.

Auf die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels kann vorliegend verzichtet

werden (§ 58 VRG), da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet

erweist.

2.

2.1

Nach

§ 52 Abs. 1 i.V.m. § 20a Abs. 1 VRG sind neue Sachbegehren

nicht zulässig. Der Streitgegenstand darf im Beschwerdeverfahren nicht

ausgeweitet werden (vgl. VGr, 16. Mai 2024, VB.2024.00124, E. 3.1 mit

Hinweisen). Vorliegend ist der Beschluss des Bezirksrats vom 9. Oktober

2024.

Streitgegenstand (vorne Ziff. II). Dieser umfasst das Nichteintreten

auf den Rekurs. Damit geht ausschliesslich die prozessuale Frage einher, ob das

Fehlen von Sachurteilsvoraussetzungen zu Recht verneint wurde. Soweit der

Beschwerdeführer seine Rügen darüber hinaus gegen die materiellen Anordnungen

der Beschwerdegegnerin richtet (Auflagen und Weisungen), ist hierauf nicht

weiter einzugehen. Dasselbe gilt für seine Rügen mit Bezug auf den bereits

beurteilten Sachverhalt durch das Verwaltungsgericht betreffend das

Nichteintreten auf sein erstes Sozialhilfegesuch (vgl. VGr, 24. Oktober

2024, VB.2024.00388) oder auf gänzlich andere Vorkommnisse und Verfügungen.

Damit erübrigen sich auch dementsprechende Beweisanträge, zumal diese mit Blick

auf den Streitgegenstand als untauglich erscheinen.

2.2

Dem

Verwaltungsgericht kommt keine Aufsichtsfunktion gegenüber der Sozialbehörde

oder dem Bezirksrat zu (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl.,

Zürich etc. 2014, § 5 N. 16). Soweit der Beschwerdeführer eine

aufsichtsrechtliche Überprüfung des Vorgehens bzw. des Verhaltens der

Beschwerdegegnerin und/oder des Bezirksrats durch das Verwaltungsgericht

fordert, ist nicht darauf einzutreten.

2.3

Soweit der

Beschwerdeführer strafrechtlich gegen den Bezirksrat oder die

Beschwerdegegnerin vorgehen wollte, hätte er sich an die hierfür zuständigen

Strafbehörden zu wenden und wäre dafür das Verwaltungsgericht nicht zuständig.

2.4

Zusätzlich

macht der Beschwerdeführer eine Verletzung der Menschenrechte durch die

Beschwerdegegnerin geltend. So sei er rassistisch und diskriminierend behandelt

worden. Zudem sei er durch die Beschwerdegegnerin gedemütigt sowie willkürlich

behandelt worden. Sinngemäss rügt er eine Verletzung der Menschenwürde

(Art. 7 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101]),

eine diskriminierende Gesetzesanwendung (Art. 8 Abs. 2 BV) sowie

einen Verstoss gegen das Grundrecht auf Hilfe in Notlagen (Art. 12 BV).

Darüber hinaus bezeichnet er die Beschwerdegegnerin wiederholt – jeglichen

Anstand vermissend – als faschistisch, Terroristen, Fremdenfeinde,

rückständiges Hirn mit einem kranken Denken, schizophren, Leute von niedrigem

IQ und Heuchler. Mit Präsidialverfügung vom 28. Oktober 2024 wurde der

Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass solche ungebührlichen Eingaben nach

§ 5 Abs. 3 VRG unzulässig sind und er inskünftig auf derartige

Ausdrucksweisen verzichten solle. Bei Missachtung dieser Warnung müsse er damit

rechnen, dass seine Eingaben aus dem Recht gewiesen würden. Zudem müsse er mit

einer Disziplinarmassnahme nach § 71 VRG i.V.m. Art. 128 ZPO rechnen.

2.5

Soweit

sich diese grundrechtlichen Rügen gegen das Nichteintreten der

Beschwerdegegnerin auf das erste Sozialhilfegesuch des Beschwerdeführers

beziehen, so wurden diese vom Verwaltungsgericht eingehend behandelt, wobei

klarerweise keine Grundrechtsverletzung festgestellt werden konnte (VGr,

24.

Oktober 2024, VB.2024.00388, E. 8). Dies ist denn auch nicht mehr

Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren und auf diesbezügliche Rügen ist

nicht einzutreten. Sofern sich die grundrechtlichen Rügen auf das vorliegende

Verhalten der Beschwerdegegnerin im Rahmen der angefochtenen Verfügung vom

21.

August 2024 richten, ist dies ebenfalls nicht vom vorliegenden

Streitgegenstand erfasst. Der Streitgegenstand vor Verwaltungsgericht umfasst

lediglich die prozessuale Frage des Nichteintretens durch den Bezirksrat und

keine materiellen Rügen betreffend die Auflagen und Weisungen (vorne

E. 2.1).

2.6

Des

Weiteren reichte der Beschwerdeführer längere Eingaben per E-Mail im Rahmen

eines Massenverteilers ein. Beschwerden und weitere Eingaben können dem

Verwaltungsgericht sowohl in Papierform als auch elektronisch eingereicht

werden (§ 71 VRG i.V.m. Art. 130 der Zivilprozessordnung vom

19.

Dezember 2008 [ZPO, SR 272]). Das Verwaltungsgericht nimmt eine

elektronische Eingabe jedoch nur dann entgegen, wenn sie die Voraussetzungen

gemäss der Verordnung vom 18. Juni 2010 über die elektronische

Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von

Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (VeÜ-ZSSV; SR 272.1) erfüllt.

Dispositiv

Demnach sind alle Dokumente im PDF-Format einzureichen und muss die Eingabe mit

einer qualifizierten elektronischen Signatur unterzeichnet sowie fristgerecht

an das Verwaltungsgericht (kanzlei@vgrzh.ch) über eine anerkannte

Zustellplattform übermittelt werden (VGr, 23. August 2023, VB.2023.00408,

E. 1.2 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen erfüllte der Beschwerdeführer

mit seinem E-Mail nicht, weshalb darauf schon aus diesem Grund nicht einzugehen

ist. Der Beschwerdeführer wurde auf diesen Umstand bereits im Zusammenhang mit

einem anderen Beschwerdeverfahren hingewiesen (VGr, 24. Oktober 2024,

VB.2024.00388, Ziff. III.C).

3.

3.1 Der

Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, dass der Bezirksrat auf seinen

Rekurs hätte eintreten müssen. Der Bezirksrat hielt in seiner Begründung fest,

dass nach § 21 Abs. 2 SHG Auflagen und Weisungen der

Beschwerdegegnerin nicht angefochten werden könnten. Anfechtbar sei erst eine

allfällige Kürzung des Grundbedarfs, sollte sich der Beschwerdeführer weigern,

den Weisungen und Auflagen nachzukommen. Weiter führte der Bezirksrat aus, dass

die Rügen betreffend die Bezüge von seinem Geschäftskonto sowie die Zuwendungen

von Dritten für die Miete bereits im Beschluss des Bezirksrats vom 5. Juni

2024 behandelt worden seien. Da der Beschwerdeführer hiergegen Beschwerde ans

Verwaltungsgericht erhoben habe, könne der Bezirksrat mangels funktioneller

Zuständigkeit nicht darauf eintreten (E. 3.3).

3.2 Der

Bezirksrat wies zutreffend darauf hin, dass gemäss § 21 Abs. 2 SHG

Weisungen und Auflagen einer Sozialbehörde nicht angefochten werden können.

Eine Anfechtung ist nur im Rahmen einer Leistungskürzung möglich (VGr,

10. Februar 2022, VB.2020.00682, E. 2.2 mit grundlegenden Hinweisen).

Aus der Rekursschrift des Beschwerdeführers ergibt sich, dass dieser (sinngemäss)

nur die Dispositivziffern 7 bis 11 der beschwerdegegnerischen Verfügung vom

21. August 2024 beanstandet hatte (vgl. vorne Ziff. I.B). Folglich

beschränkte sich der Streitgegenstand vor Bezirksrat auf diese Anordnungen. Da

es sich bei den angefochtenen Dispositivziffern ausschliesslich um Weisungen

und Auflagen handelte, trat der Bezirksrat zu Recht nicht auf die

diesbezüglichen materiellen Rügen ein.

3.3 Soweit der

Bezirksrat auf die Rügen des Beschwerdeführers zum bereits in einem früheren

Rekursentscheid beurteilten, vor Verwaltungsgericht hängigen Streitgegenstand

(vgl. inzwischen VGr, 24. Oktober 2024, VB.2024.00388) nicht eintrat,

erweist sich dies ebenfalls als rechtmässig. So darf der Streitgegenstand auch

im Rekursverfahren nicht auf ausserhalb der angefochtenen Verfügung liegende

Punkte ausgeweitet werden (§ 20a Abs. 1 VRG).

3.4 Soweit

sich die angesprochenen grundrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers ausserdem

gegen den Entscheid des Bezirksrats richten sollten (vorne E. 2.4), sind

diese haltlos und unbegründet.

4.

Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet.

Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.

5.1 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung nach

§ 17 Abs. 2 VRG hat der Beschwerdeführer nicht beantragt und stünde

ihm auch nicht zu.

5.2 In der

Eingabe des Beschwerdeführers ist kein Antrag – auch nicht sinngemäss – auf

unentgeltliche Prozessführung erkennbar. Eine solche wäre ihm denn auch nicht

zu gewähren, da seine Beschwerde als offensichtlich aussichtslos erscheint

(§ 16 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Beschwerdeführer in einem früheren

Verfahren darauf hingewiesen, dass er selbst in der Lage sei, sich einen Anwalt

zu mandatieren und ihm deswegen kein Anwalt von Amtes wegen bestellt werden

müsse (vgl. VGr, 24. Oktober 2024, VB.2024.00388, Ziff. III.B f.).

Auch im vorliegenden Verfahren wurde er nochmals mit der Präsidialverfügung vom

28. Oktober 2024 auf diesen Umstand hingewiesen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 870.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtsgebühr wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai

6, 6004 Luzern, einzureichen.

5. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Bülach.