VB.2024.00659
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00659
3. Dezember 2025Deutsch27 min
(URT.2025.26792)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00659
Urteil
des
Einzelrichters
vom 3. Dezember 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Bertschi,
Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde B,
vertreten durch den Gemeinderat B,
dieser vertreten durch RA C,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Kündigung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A wurde vom Gemeinderat der Gemeinde B mit Verfügung vom
10. Januar 2023 per 1. März 2023 als Gemeindeschreiber in einem
Vollzeitpensum angestellt. Dieses Arbeitsverhältnis löste der Gemeinderat mit
Beschluss vom 28. November 2023 mit der Begründung der mangelhaften
Leistung wieder auf, da A die ihm gesetzten Ziele nicht erreicht habe und sich
Schwierigkeiten im Bereich der Personalführung gezeigt hätten. A wurde per
sofort freigestellt und das Arbeitsverhältnis endete am 29. Februar 2024.
Erwägungen
II.
Gegen die Kündigungsverfügung vom 28. November 2023 erhob
A, vertreten durch Rechtsanwältin D, am 22. Dezember 2023 Rekurs beim
Bezirksrat E, wobei er die Ausrichtung einer Entschädigung wegen
missbräuchlicher Kündigung in der Höhe von drei Monatslöhnen beantragte. Dies
begründete er unter anderem damit, dass die Kündigung mangels der Ansetzung
einer Bewährungsfrist nicht rechtmässig gewesen sei. Ausserdem beantragte er
eine Parteientschädigung. Am 19. April 2024 teilte Rechtsanwältin D dem
Bezirksrat E mit, dass sie A nicht länger vertrete und er das Verfahren selbst
weiterführe. Weitere Eingaben erstellte daraufhin A selbst.
Der Bezirksrat E hiess den Rekurs von A am 25. September
2024.
teilweise gut und verpflichtete die Gemeinde B, diesem eine Entschädigung
in der Höhe von eineinhalb Monatslöhnen auszurichten (Dispositiv-Ziff. I).
Der Bezirksrat erhob keine Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziff. II) und
sprach keine Parteientschädigungen zu (Dispositiv-Ziff. III).
III.
Am 28. Oktober 2024 erhob A Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei
Dispositiv-Ziff. I des Beschlusses des Bezirksrats E vom 25. September
2024.
aufzuheben und es sei die Gemeinde B zu verpflichten, ihm eine
Entschädigung von drei Monatslöhnen zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 29. Dezember
2023.
zu bezahlen. Ferner sei ihm in Abänderung von Dispositiv-Ziff. III
des bezirksrätlichen Beschlusses eine angemessene Parteientschädigung für das
Rekursverfahren auszurichten.
Der Bezirksrat E verzichtete mit Schreiben vom 12. November
2024.
auf Stellungnahme. Die Gemeinde B beantragte am 29. November 2024 die
Abweisung der Beschwerde. A replizierte innert der ihm angesetzten Frist bis am
13.
Dezember 2024 nicht. Ein am 16. Dezember 2024 gestelltes
Fristerstreckungsgesuch wies der stellvertretende Abteilungspräsident mit
Verfügung vom 17. Dezember 2024 ab.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für
Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats über Anordnungen
betreffend ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis zuständig.
1.2
Der
Beschwerdeführer verlangt vor Verwaltungsgericht eine Erhöhung der bereits von
der Vorinstanz gewährten Entschädigung in der Höhe von eineinhalb Monatslöhnen
auf drei Monatslöhne. Der Streitwert (als Differenz zwischen den beim
Verwaltungsgericht gestellten Begehren und dem von der Vorinstanz
zugesprochenen Betrag, vgl. VGr, 13. März 2025, VB.2024.00261,
E. 1.2) beträgt daher Fr. 16'458.75. Nebenrechte wie Zinsen und
Parteientschädigungen fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in
Betracht, ausser es seien nur sie streitig (vgl. Art. 51 Abs. 3 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; BGr, 21. Juli 2017,
5A_197/2017, E. 1.2 und 6. September 2010, 8C_417/2010,
E. 1.2.3). Damit fällt die Angelegenheit in die Zuständigkeit des
Einzelrichters (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).
1.3
Der
Beschwerdeführer hat im Rekurs für die Entschädigungsforderung keine
Verzugszinsen beantragt. Nach neuerer Praxis des Verwaltungsgerichts ist auf
ein erst mit der Beschwerde gestelltes Begehren auf Ausrichtung von
Verzugszinsen aber dennoch einzutreten und handelt es sich dabei nicht um eine
unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands: Analog zum Privatrecht gilt nach
§ 29a Abs. 2 Satz 2 VRG (sowie als allgemeiner Rechtsgrundsatz
des Verwaltungsrechts; BGE 143 II 37 E. 5.2.1 f.), dass der
Schuldner Verzugszinsen zu bezahlen hat, wenn er mit der Zahlung in Verzug ist
und das Gesetz nichts anderes vorsieht. Hinzu kommt, dass auch bei einem
Nichteintreten auf die Verzugszinsforderung im vorliegenden Beschwerdeverfahren
der Beschwerdegegner diese dem Beschwerdeführer gleichwohl zu entrichten hat
und ein entsprechendes Verfahren nachträglich noch eingeleitet werden könnte
(vgl. VGr, 20. Januar 2017, VB.2016.00144, E. 3.4). Da mit dem Rekurs
in der Hauptsache schliesslich immer eine Mahnung vorliegt, ist es zulässig,
erst im Beschwerdeverfahren ausdrücklich die Entrichtung von Verzugszinsen zu
beantragen (vgl. zum Ganzen VGr, 24. Juni 2020, VB.2019.00342,
E. 1.3).
1.4
Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer beanstandet die Höhe der ihm von der Vorinstanz gewährten
Entschädigung. So sei ihm nicht bloss keine Bewährungsfrist im Sinn von
§ 19 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG, LS 177.10)
angesetzt worden, sondern habe gar kein sachlicher Grund für eine Kündigung
vorgelegen.
2.2
Das
kantonale Recht macht den Gemeinden im Bereich des Personalrechts nur wenige
Vorgaben. Nach Art. 47 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 27. Februar
2005.
(LS 101) untersteht das Arbeitsverhältnis des Gemeindepersonals dem
öffentlichen Recht. § 53 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 20. April
2015.
(GG, LS 131.1) wiederholt diese Regelung. Daneben sieht § 53 Abs. 2 GG vor, dass das kantonale Personalrecht sinngemäss anzuwenden ist,
sofern eine Gemeinde keine eigenen Vorschriften erlässt. Die Regelung des
Dispositiv
Personalrechts fällt demnach in den Kompetenzbereich der Gemeinden, wobei ihnen
ein erheblicher Gestaltungsspielraum zukommt. Die Gemeinde B hat von dieser
Kompetenz mit Erlass ihrer Personalverordnung Gebrauch gemacht.
2.3 Die
Personalverordnung enthält betreffend die Kündigung einzig eine Regelung der
Kündigungsfristen, womit vorliegend das kantonale Personalrecht zur Anwendung
gelangt. Nach § 16 lit. a PG kann ein Arbeitsverhältnis seitens der
öffentlichen Hand durch Kündigung beendet werden. Diese setzt gemäss § 18 Abs. 2 PG einen sachlich zureichenden Grund voraus und darf nicht
missbräuchlich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts vom 30. März 1911
(OR, SR 220) sein. Nach § 16 Abs. 1 lit. a der
Vollzugsverordnung vom 19. Mai 1999 zum Personalgesetz (VVO,
LS 177.111) besteht ein sachlich zureichender Grund unter anderem, wenn
mangelhafte Leistungen oder unbefriedigendes Verhalten vorliegen.
2.4 Die
Gründe, die zur Kündigung Anlass gegeben haben, müssen von einem gewissen
Gewicht sein. Allerdings ist nicht erforderlich, dass sie die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses als unzumutbar erscheinen lassen; es reicht aus, wenn die
Weiterbeschäftigung der oder des Angestellten einem öffentlichen Interesse,
insbesondere demjenigen an einer gut funktionierenden Verwaltung, widerspricht.
Dies kann sich aus einem unbefriedigenden Verhalten, mangelnder
Verantwortungsbereitschaft oder Teamfähigkeit, erheblichen Störungen der
Arbeitsgemeinschaft oder aus betrieblichen Motiven ergeben (vgl.
BGr, 14. Dezember 2012, 8C_649/2012, E. 8.1 – 1. November 2010,
8C_690/2010, E. 4.2.2 – 1. Juli 2010, 8C_826/2009, E. 2 und
E. 4.5). Stets zu beachten sind die allgemeinen verfassungsrechtlichen
Schranken wie das Willkürverbot, das Verhältnismässigkeitsprinzip sowie der
Grundsatz von Treu und Glauben. Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit
muss die Kündigung erstens ein geeignetes Mittel zur Problemlösung sein, muss
sie zweitens in dem Sinn erforderlich sein, dass eine weniger einschneidende
Massnahme nicht ebenfalls zum Ziel führen würde, und muss drittens eine
Abwägung der gegenseitigen Interessen die Kündigung als gerechtfertigt
erscheinen lassen (zum Ganzen VGr, 8. November 2017, VB.2017.00300,
E. 4.2 Abs. 2 mit Hinweisen). Einmalige geringfügige Beanstandungen
reichen jedoch nicht aus, es wird vielmehr ein sachlicher Grund von einem
gewissen Gewicht bzw. wiederholte oder andauernde Schlecht- oder Nichterfüllung
von Aufgaben verlangt (vgl. VGr, 2. September 2021, VB.2020.00880,
E. 4.2 mit Hinweisen).
2.5 Die
arbeitgebende Partei trägt die Beweislast für das Vorliegen hinreichender
Gründe für die Auflösung eines Anstellungsverhältnisses durch sie (VGr,
16. März 2023, VB.2022.00541, E. 3.2 – 9. Januar 2020,
VB.2018.00807, E. 4.1 – 8. November 2017, VB.2017.00300, E. 6.1
mit Hinweisen).
2.6 Der
streitgegenständlichen Kündigung liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:
2.6.1
Mit Beschluss vom 10. Januar 2023 stellte der Gemeinderat der
Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer per 1. März 2023 als
Gemeindeschreiber in einem Vollzeitpensum an. Am 23. Mai 2023 führte der
Gemeindepräsident mit dem Beschwerdeführer ein Probezeitgespräch durch. Aus dem
entsprechenden Formular ergibt sich, dass die Leistungen des Beschwerdeführers
in der Probezeit insgesamt mit der (Höchst-)Note "A: Anforderungen und
Ziele erfüllt. Gute bis sehr gute Beurteilung" bewertet wurden. Positiv
hervorgehoben wurde, dass der Beschwerdeführer die sich stellenden Aufgaben mit
Engagement und Interesse angehe, er sich bei den übrigen Mitarbeitenden der
Gemeinde erkundige, wenn er etwas wissen müsse, und deren Hinweise in sein
Handeln einbeziehe, die wöchentlichen Besprechungen mit dem Gemeindepräsidenten
konzentriert und zielgerichtet verliefen und dass der Beschwerdeführer mit den
Mitarbeitenden der Kanzlei ein gutes Einvernehmen habe und sich als "Teil
des Teams" fühle. Kritisch erwähnt wurde, dass der Beschwerdeführer bei
den von ihm oder anderen Mitarbeitenden oder Gemeinderäten erstellten Anträgen
(auch wenn diese materiell und formell grundsätzlich korrekt aufgebaut seien)
noch mehr auf Rechtschreibung und Angaben in der Mitteilungszeile achten solle
und dass er noch etwas zu viel Zeit darin investiere, die Aufgaben "von
Grund auf" zu begreifen, und damit riskiere, das Zeitmanagement aus den
Augen zu verlieren. Zu seinem Führungsverhalten und dem Kundenverhalten lägen
noch keine Erkenntnisse vor. Als Ziele und Erwartungen für die Zeit bis zum nächsten
Mitarbeitergespräch wurde definiert, dass wichtige Dokumente, die "über
den Tisch" des Beschwerdeführers gingen, auf die Rechtschreibung zu prüfen
seien und Anträge von anderen Mitarbeitenden oder Gemeinderäten zunächst zu
plausibilisieren und allenfalls zu bereinigen seien, bevor sie dem
Gemeindepräsidenten unterbreitet würden. Dies sollte ab September 2023 funktionieren.
Ebenfalls werde spätestens ab September 2023 erwartet, dass die Vor- und
Nachbereitung der Gemeinderatssitzungen jeweils vollständig und zeitgerecht
erfolge. Ab Herbst 2023 seien weitere Aufgaben zu übernehmen, zum Beispiel im
Bereich der Grundstückgewinnsteuern. Ausserdem habe der Beschwerdeführer die
eigene zeitliche Belastung im Auge zu behalten und dem Gemeindepräsidenten
monatlich einen Auszug aus der persönlichen Zeiterfassung zuzustellen und er
habe die vom Gemeindeschreiberverband respektive dem Gemeindeamt des Kantons
Zürich angebotenen Tageskurse zu besuchen, soweit sie für die Arbeit von
Bedeutung seien.
2.6.2
Ein weiteres Mitarbeitergespräch zwischen dem Beschwerdeführer und dem
Gemeindepräsidenten fand am 14. November 2023 statt. Der Beschwerdeführer
wurde an diesem mit der (Tiefst-)Note "C: Anforderungen und Ziele in
wichtigen Bereichen nicht erfüllt. Ungenügende bis genügende Beurteilung"
bewertet. Der Gemeindepräsident bemängelte, dass die vom Beschwerdeführer verfassten
Anträge teilweise fehlerhaft seien, das Fachwissen nur teilweise vorhanden sei
und eine von der Gemeinde herausgegebene Informationsbroschüre mit zu vielen
Schreibfehlern und Mängeln im Layout behaftet gewesen sei. Der Beschwerdeführer
suche zu wenig die Unterstützung durch das Kanzleiteam. Hinweise auf Fehler
würden nur beschränkt anerkannt und die Verantwortung für Fehler werde
teilweise abgeschoben. Es falle dem Beschwerdeführer schwer, die Prioritäten zu
erkennen und sein Team einzubeziehen. Die von ihm ausgeübte Kontrolle werde von
den Mitarbeitenden als schikanös empfunden, insbesondere deshalb, weil damit
fast keine fachliche Unterstützung verbunden sei. Als Vorgaben wurden im
Wesentlichen dieselben vereinbart wie schon im Probezeitgespräch.
2.6.3
Am 27. November 2023 fand ein Gespräch zur beabsichtigten Beendigung
des Arbeitsverhältnisses statt. Im diesbezüglichen Protokoll hielt der
Gemeindepräsident fest, die Gründe für die Kündigung seien bereits am
Mitarbeitergespräch vom 14. November 2023 erläutert worden und es sei dem
Beschwerdeführer mündlich und schriftlich das rechtliche Gehör gewährt worden.
In der Folge enthält das Protokoll weitere Ausführungen zu den geltend
gemachten Kündigungsgründen: So habe der Beschwerdeführer zum einen die fachlichen
Anforderungen an die Stelle nicht erfüllt, was sich in falschen
Rechtsmittelbelehrungen, der falschen Begründung einer Rechtsschrift und
Schwächen im Bereich der Orthographie gezeigt habe. Zum anderen lägen auch
Mängel im organisatorischen Bereich (Fehler bei der Einladung der
Bürgerrechtskommission) und bei der Personalführung vor. So hätten zwei
langjährige und sehr gut qualifizierte Mitarbeitende glaubhaft versichert, sich
nach neuen Stellen umgesehen zu haben. Der Beschwerdeführer habe es verpasst, die
Mitarbeitenden in diejenigen Abläufe miteinzubeziehen, die sie stets gut
gemeistert hätten. Ebenso habe er das Angebot, einen der Gemeinde zur Verfügung
stehenden erfahrenen Springer zur Unterstützung beizuziehen, nur sehr
eingeschränkt wahrgenommen. Damit sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich
gewesen, wie von der Gemeinde verlangt, bis im Herbst 2023 Aufgaben zu
übernehmen, welche über das eigentliche Tagesgeschäft hinausgehen. Dies wiege
insbesondere schwer, weil das Stellenpensum gegenüber der Stellenvorgängerin um
50 bis 60 % angehoben worden sei. Die Ansetzung einer Bewährungsfrist
erachte man als nicht zielführend, da der Beschwerdeführer als Jurist
grundsätzlich über das notwendige Wissen hätte verfügen sollen, um die Aufgaben
eines Gemeindeschreibers wahrnehmen zu können. Auch aufgrund der erheblichen
Zusammenarbeitsprobleme im Team sei eine Trennung unausweichlich und habe diese
auf den nächstmöglichen Termin zu erfolgen.
2.6.4
Der Kündigungsbeschluss des Gemeinderats der Beschwerdegegnerin beschränkt
sich darauf, festzuhalten, dass sich nach bestandener Probezeit gezeigt habe,
dass der Beschwerdeführer die neuen Ziele nicht erreichen werde, und sich
zusätzliche Schwierigkeiten im Bereich der Personalführung ergeben hätten. Im
Übrigen verweist er für die Begründung der "mangelhaften Leistung"
auf das Gesprächsprotokoll vom 27. November 2023 und erklärt dieses zum
Bestandteil des Beschlusses.
2.6.5
Dem Personaldossier lassen sich keinerlei Belege für die geltend gemachten
Verfehlungen des Beschwerdeführers entnehmen. Solche reichte die
Beschwerdegegnerin erst mit ihrer Rekursantwort ein. Damit werden etliche
formelle und materielle Fehler sowie Versäumnisse des Beschwerdeführers bei der
Ausarbeitung von Beschlussentwürfen und Unterlagen sowie bei der Organisation
des Wahlbüros für die National- und Ständeratswahlen und von Sitzungen der
Bürgerrechtskommission belegt – wobei einige Versäumnisse erst nachträglich
festgestellt wurden – und werden auch Irritationen einer Angestellten über den
Führungsstil des Beschwerdeführers deutlich.
2.7
2.7.1
Es ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zahlreiche der ihm
vorgeworfenen Versäumnisse nicht bestreitet. So gibt er unter anderem zu, für
die Einladung zur Sitzung der Bürgerrechtskommission eine falsche Person
eingeladen und bei der Korrektur dieses Fehlers für das richtige Mitglied eine
falsche E-Mail-Adresse verwendet zu haben, schiebt die Verantwortung hierfür
jedoch an ihm unterstellte Mitarbeitende ab und macht geltend, die Namen der
einbürgerungswilligen Personen wären nach Gutheissung des Gesuchs ohnehin
veröffentlicht worden, weshalb deren Offenlegung an die falschen Personen
unschädlich sei. Dass er trotz Anweisung des Gemeindepräsidenten die
anwendbaren Erlasse für die Mitglieder der Bürgerrechtskommission nicht
ausdruckte, rechtfertigt er damit, dass dies aus seiner Sicht nicht nötig
gewesen sei. Dass ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung
"untergegangen" sei, räumt er ebenfalls ein. Betreffend die
Organisation des Wahlsonntags macht der Beschwerdeführer sodann verschiedene Ausführungen
dazu, wann er was mit wem besprochen habe. Dass die von ihm vorgenommene
Personaleinteilung jedoch (trotz der allenfalls beigezogenen Unterstützung)
mangelhaft gewesen ist, bestreitet er nicht. Auch die Fehler im Beschlussantrag
zur von einer Bürgerin eingereichten Einzelinitiative gesteht er im
Wesentlichen ein. Soweit er bezüglich der Einzelinitiative in der Beschwerde
ausführt, es habe sich nur um ein "Diskussionspapier" zuhanden des
Gemeinderats gehandelt, welches er "in kürzester Zeit" habe verfassen
müssen, verkennt er das Problem: Der Entwurf ist in der Form eines
Beschlussantrags verfasst, weist aber mehrere juristische Fehler (falsche
Rechtsmittelbelehrung; Abweisung statt Ungültigerklärung) sowie Schwächen im
Aufbau und in der Begründung auf. Der später definitiv vom Gemeinderat gefasste
Beschluss weicht denn auch in Gliederung und Begründung erheblich vom
ursprünglichen Antrag ab. Schliesslich anerkennt der Beschwerdeführer, dass es
bei der Beschlussfassung betreffend den KVG-Revisionsbericht und bei der
Anstellung der Asylverantwortlichen zu Verzögerungen gekommen sei. Betreffend
den KVG-Revisionsbericht macht der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht
geltend, er habe diese Aufgabe an eine Springerin delegiert. Dies vermag jedoch
keine Rechtfertigung dafür darzustellen, dass das Geschäft in der Folge
unerledigt blieb, da der Beschwerdeführer hierfür die Verantwortung trug.
2.7.2
Da der Beschwerdeführer ausgebildeter Jurist ist und bereits mehrere Jahre
Berufserfahrung in der öffentlichen Verwaltung auf kommunaler Ebene aufweist,
ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin an ihn hohe Erwartungen
stellte, was das für die Ausübung des Berufs des Gemeindeschreibers notwendige
Fachwissen und die Arbeitsorganisation angeht. Vor diesem Hintergrund begründen
die zuvor dargelegten Versäumnisse des Beschwerdeführers eine mangelhafte
Leistung. Ausserdem fällt mit Blick auf das öffentliche Interesse an einer gut
funktionierenden Verwaltung ins Gewicht, dass er sich in der kurzen Zeit seiner
Anstellung über eine Anweisung des Gemeindepräsidenten hinwegsetzte und die
Verantwortung für Fehler teilweise (wie übrigens auch noch in den
Rechtsmittelverfahren) auf ihm unterstellte Mitarbeitende abschob, obwohl er
als Gemeindeschreiber die Verantwortung für die organisatorische und personelle
Führung der Gemeindeverwaltung trug. Zwar wiegen die Versäumnisse im Einzelnen
allesamt nicht schwer, doch waren bereits die im Zeitpunkt der Kündigung
bekannten Mängel in der Summe und mit Blick auf die kurze Anstellungsdauer
geeignet, eine mangelhafte Leistung des Beschwerdeführers zu begründen.
2.7.3
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Elemente sind nicht geeignet, dies
in Zweifel zu ziehen. Soweit sich der Beschwerdeführer sinngemäss auf
inhaltliche (bzw. juristische) Meinungsverschiedenheiten zwischen ihm und dem
Gemeindepräsidenten beruft, übersieht er, dass der Gemeinderat (wovon der
Gemeindepräsident ein Mitglied ist) nach § 48 Abs. 1 GG die oberste
Behörde der Gemeinde und daher nach § 49 Abs. 1 und 2 GG gegenüber
der Gemeindeverwaltung weisungsbefugt ist. Ihm stand es daher nicht zu, sich
eigenmächtig über die Weisungen des Gemeindepräsidenten hinwegzusetzen, bloss
weil er mit diesen möglicherweise nicht einverstanden war.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt auch
keine plötzliche, sachlich nicht erklärbare Schlechterbeurteilung seiner
Leistungen und seines Verhaltens vor. Zwar erhielt der Beschwerdeführer im
Probezeitgespräch vom 23. Mai 2023 eine gute bis sehr gute Beurteilung,
doch bezog sich diese ausdrücklich darauf, "was man von einer Person
erwarten kann, die erst seit kurzem in dieser Funktion ist". Es wurde denn
auch vermerkt, dass das zur Verfügung stehende Coaching nach kurzer Zeit kaum
mehr in Anspruch genommen worden sei, was eventuell der Grund dafür sei, dass
bisher fast nur das Tagesgeschäft habe wahrgenommen werden können bzw. das
Pensum überzogen worden sei. Auch wurde sinngemäss festgehalten, dass der
Beschwerdeführer wegen seiner vertieften Vorgehensweise Probleme mit dem
Zeitmanagement riskiere, und die Rechtschreibung bemängelt. Es wurde
festgestellt, dass die Führungsfunktion bisher noch nicht wahrgenommen worden
sei und dass ab Herbst 2023 (nach dem Abschluss der Einarbeitungsphase) die
Übernahme weiterer Aufgaben erwartet werde. Die im Ergebnis ungenügende
Beurteilung gemäss dem Mitarbeitergespräch vom 14. November 2023 und deren
Begründung stehen nicht im Widerspruch zur Probezeitbeurteilung. Vielmehr
hatten sich Probleme akzentuiert, die schon im Probezeitgespräch angesprochen
worden waren, und hatten sich zuvor geäusserte Hoffnungen und Erwartungen nicht
erfüllt. Der Bericht des als Coach tätigen Springers vom 30. April 2023
über die Einführung des Beschwerdeführers ist wenig aussagekräftig: Im
Wesentlichen hält er nur fest, dass der Beschwerdeführer trotz deutlicher
Verkürzung der Einführungszeit "in den wichtigsten Bereichen einer
Gemeinde als Schreiber 'startklar'" war. Er erklärt dies mit dem Vorwissen
und der Auffassungsgabe des Beschwerdeführers sowie der Hilfestellung durch den
Gemeindepräsidenten. Über die Aufgabenerfüllung sagt der Bericht nichts aus. Im
Übrigen weist die Beschwerdegegnerin zutreffend auf einen Interessenkonflikt
des Springers hin, dessen Unternehmen den Beschwerdeführer vermittelt hatte.
Ebenso wenig fallen die Antworten des Gemeindepräsidenten
auf einem Fragebogen der Arbeitslosenversicherung nach der Entlassung ins
Gewicht: Dass dieser angab, der Beschwerdeführer habe keine
"arbeitsrechtlichen Pflichten" verletzt, steht nicht im Widerspruch
zur Annahme einer mangelhaften Leistung, zumal der Gemeindepräsident an anderer
Stelle im Fragebogen angab, dass es "nicht an der Motivation sondern an
den Fähigkeiten" gelegen habe. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin,
dass sie unter dem Begriff "arbeitsrechtliche Pflichten" auf dem
Formular solche im Sinn von § 49 ff. PG verstanden habe und der
Beschwerdeführer solche unbestrittenermassen nicht verletzt habe, sind
nachvollziehbar. Ebenso lässt sich nichts daraus ableiten, dass der
Gemeindepräsident mit Blick auf das noch laufende Rechtsmittelverfahren nur
sehr beschränkte Ausführungen gegenüber der Arbeitslosenkasse machen wollte, da
in diesem Verfahren ja gerade auch die Rechtmässigkeit der geltend gemachten
Kündigungsgründe strittig ist.
2.7.4
Insgesamt ist eine mangelhafte Leistung ausreichend erstellt, womit die
Beschwerdegegnerin zum Ergreifen von personalrechtlichen Massnahmen berechtigt
war. Namentlich durfte sie auch eine Kündigung ins Auge fassen.
2.8
2.8.1
Nach § 19 PG hat die Anstellungsbehörde vor einer Kündigung aufgrund
mangelnder Leistung oder unbefriedigenden Verhaltens eine schriftliche Mahnung,
verbunden mit einer Bewährungsfrist von längstens drei Monaten, auszusprechen (Satz 1
und 2). Wenn feststeht, dass die Frist ihren Zweck nicht erfüllen wird, kann
darauf verzichtet werden (Satz 3). Abgesehen von Fällen des
ungeschriebenen Kündigungsgrunds des mangelnden Vertrauens hat das
Verwaltungsgericht den Verzicht auf eine Bewährungsfrist in folgenden Fällen
zugelassen: Es liegt ein Grund für eine fristlose Kündigung vor oder das
geforderte Verhalten darf sofort und nicht erst nach Ablauf einer Zeitspanne
erwartet werden (VGr, 9. Juli 2020, VB.2020.00164, E. 2.4 betreffend
unentschuldigtes Fernbleiben vom Arbeitsplatz nach einem Urlaub); die
Arbeitnehmerin hat zum Ausdruck gebracht, dass sie ihre Leistung oder ihr
Verhalten nicht ändern werde (VGr, 30. März 2023, VB.2022.00612,
E. 8.4 und 28. Oktober 2021, VB.2021.00258, E. 4.2); aus dem
Verhalten nach zuvor erfolgten (mehrfachen) Abmahnungen kann der Schluss
gezogen werden, dass eine weitere Bewährungsmöglichkeit ihren Zweck nicht
erfüllen würde (VGr, 30. August 2023, VB.2023.00079, E. 7.2.2 und 12. März
2020, VB.2019.00701, E. 3.3 f.).
2.8.2
Gemäss der Kündigungsverfügung war die Kündigung
"unausweichlich", weil keine Anzeichen bestünden, dass sich die
Situation wesentlich verbessern werde. Laut dem Gesprächsprotokoll vom 27. November
2023 war die "Ansetzung einer Mahnfrist nicht zielführend", weil der
Beschwerdeführer als Jurist über das notwendige Wissen zur Wahrnehmung der
Aufgaben verfügen sollte und "erhebliche Zusammenarbeitsprobleme im
Team" bestünden. Der Verzicht auf eine Bewährungsfrist wird damit nicht
nachvollziehbar begründet. Zum einen wird nicht nachgewiesen, dass die
behaupteten erheblichen Probleme bei der Zusammenarbeit bestanden und diese
gegebenenfalls auf unangebrachtes Verhalten des Beschwerdeführers
zurückzuführen gewesen wären. Zum andern ist nicht ersichtlich, weshalb von
vornherein ausgeschlossen gewesen wäre, dass die geltend gemachten Mängel –
formelle Fehler, Spannungen mit langjährigen Mitarbeitenden, mangelnder
Einbezug der Mitarbeitenden in die von ihnen bisher gemeisterten Abläufe,
ungenügender Beizug von Unterstützung und fehlende Übernahme von Aufgaben, die
über das eigentliche Tagesgeschäft hinausgingen – innerhalb einer
Bewährungsfrist hätten behoben oder entscheidend verbessert werden können.
2.8.3
Sodann ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass dem
Beschwerdeführer – unabhängig von der Frage, ob eine Bewährung formell korrekt
angeordnet wurde oder nicht – tatsächlich eine ernsthafte Möglichkeit zur
Bewährung eingeräumt worden wäre. Belege dafür, dass der Gemeindepräsident die
mangelhafte Leistung des Beschwerdeführers über Gespräche und E-Mails zu
gewissen Einzelfällen hinaus mit dem Beschwerdeführer besprochen hätte, bevor
er diesem die Absicht zur Kündigung mitteilte, liegen keine vor. Somit hätte –
wie die Vorinstanz korrekt festgestellt hat – die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer zunächst eine Bewährungsfrist im Sinn von § 19 PG zur
Verbesserung seiner Leistungen ansetzen müssen und leidet die ohne
Bewährungsmöglichkeit ausgesprochene Kündigung an einem Mangel, der eine
Entschädigungspflicht des Gemeinwesens auslöst.
2.9 Der
Beschwerdeführer bringt vor, dass es sich bei der Kündigung um eine
Rachekündigung gehandelt habe, weil er Missstände im Sozialbereich bei der
Beschwerdegegnerin "aufgedeckt" habe.
2.9.1
Dagegen spricht einerseits, dass die objektiv mangelhaften Leistungen, die
das Ansetzen einer Bewährungsfrist und bei Nichtverbesserung auch eine
Kündigung gerechtfertigt hätten, von der Beschwerdegegnerin ausreichend
bewiesen wurden. Sie erscheinen daher nicht bloss vorgeschoben, um ein anderes
Kündigungsmotiv zu verdecken. Anderseits sind die Ausführungen des
Beschwerdeführers nicht plausibel: Es mag sein, dass die Bearbeitung einzelner
Sozialhilfefälle durch die Sachbearbeiterin für Soziales und Verwaltung, die
auf Ende August 2023 ihre Stelle aufgab, teilweise fehlerhaft war, wobei in den
behaupteten Mängeln kein Muster zugunsten oder zuungunsten der
Beschwerdegegnerin erkennbar ist. Doch ist nicht ersichtlich, weshalb die
Offenlegung dieser Mängel dem Gemeindepräsidenten – der nicht direkt für den
Fachbereich Soziales zuständig war – "äusserst unangenehm" hätte sein
sollen und dieser deshalb die Kündigung des Beschwerdeführers angestrebt hätte.
Immerhin war auch nach den Aussagen des Beschwerdeführers der zuständige
Gemeinderat informiert und wurde das Traktandum im Gesamtgemeinderat
besprochen. Zudem bezieht sich der Beschwerdeführer mit seinen diesbezüglichen
Ausführungen ausschliesslich auf seinen Konflikt mit dem Gemeindepräsidenten,
obwohl seine Kündigung vom Gemeinderat als Gesamtbehörde beschlossen wurde.
2.9.2
Auch die Freistellung des Beschwerdeführers stellt kein Indiz für eine
Rachekündigung dar: Zwar wurde sie nur sehr allgemein begründet, doch ist eine
Freistellung bei fortgesetzter Lohnfortzahlung regelmässig gerechtfertigt,
weshalb an die Massnahme und ihre Begründung nur mässige Anforderungen zu
stellen sind (vgl. VGr, 22. September 2010, PB.2010.00013, E. 6.4;
vgl. auch § 15 Abs. 2 VVO). Geradezu zweckwidrige Motive sind
jedenfalls nicht erkennbar. Dass die auf Anfang 2024 angestellte neue
Sachbearbeiterin ihre Stelle offenbar nur wenige Wochen ausübte, stützt die
Version des Beschwerdeführers ebenfalls nicht, weshalb den Gründen hierfür
nicht nachzugehen ist. Ebenso spielt für die Frage der Rechtmässigkeit der
Kündigung die Medienberichterstattung über die Vorgänge in der Gemeinde keine
Rolle, da nicht erkennbar ist, dass die Beschwerdegegnerin hierauf irgendeinen
Einfluss gehabt hätte. Schliesslich sind die vorgebrachten, irrelevanten
Gesichtspunkte auch in ihrer Gesamtheit nicht aussagekräftig. Dafür, dass der
Kündigung tatsächlich ein Rachemotiv zugrunde liege, bestehen demnach keine
Anhaltspunkte. Entsprechend sind auch sämtliche im Zusammenhang mit der
angeblichen Rachekündigung gestellten Editionsanträge bezüglich verschiedener
Sozialhilfedossiers sowie die Beweisanträge in Bezug auf die
Medienberichterstattung abzuweisen und ist keine Rechtsverletzung darin zu
erblicken, dass auch die Vorinstanz auf die beantragten Editionen verzichtete.
3.
3.1 Gemäss
§ 18 Abs. 3 Satz 1 PG ist bei einer sachlich nicht
gerechtfertigten Kündigung eine Entschädigung geschuldet, welche sich nach den
Bestimmungen des Obligationenrechts über die missbräuchliche Kündigung bemisst.
Nach Art. 336a Abs. 2 OR ist die Entschädigung durch das Gericht in
Würdigung aller Umstände festzusetzen und darf sie den Betrag von sechs
Monatslöhnen nicht übersteigen (vgl. zur Höhe der Entschädigung und dem
diesbezüglichen richterlichen Ermessen Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger
Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. A., Zürich etc. 2012, Art. 336a
N. 3 f.). Im Rahmen der ermessensweisen Festsetzung der Höhe der
Entschädigung ist dabei zu berücksichtigen, dass diese sowohl eine pönale
Komponente als auch eine Wiedergutmachungsfunktion beinhaltet, weshalb es zum
einen der Schwere der Verfehlung der arbeitgebenden Person und der Schwere des
Eingriffs in die Persönlichkeit der arbeitnehmenden Person Rechnung zu tragen
gilt und zum anderen den wirtschaftlichen Auswirkungen der Kündigung für
letztere (zum Ganzen VGr, 9. November 2023, VB.2023.00118, E. 5.1 mit
Hinweisen).
3.2 Die
streitige Kündigung ist formell und materiell mangelhaft, da sie ohne Gewährung
einer Bewährungsfrist ausgesprochen wurde. Unter diesen Umständen war zumindest
im Ergebnis auch die Freistellung nicht angezeigt. Umgekehrt hätten die
Leistungsmängel die Ansetzung einer Bewährungsfrist gerechtfertigt. Der
Beschwerdeführer arbeitete im Kündigungszeitpunkt erst knapp neun Monate für
die Beschwerdegegnerin. Er war damals knapp 44 Jahre alt und verfügt über
langjährige Berufserfahrung, wobei er erst einige Jahre in der öffentlichen
Verwaltung tätig war. Familiäre Unterstützungspflichten sind nicht ersichtlich.
In Würdigung aller Umstände ist dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von
zwei Monatslöhnen zuzusprechen und seine Beschwerde entsprechend teilweise
gutzuheissen. Auf dieser Entschädigung sind keine Sozialversicherungsbeiträge
zu entrichten (vgl. VGr, 9. November 2023, VB.2023.00118, E. 5.2).
4.
4.1 Verzugszins
ist grundsätzlich geschuldet, wenn eine Forderung fällig und die Schuldnerin
bzw. der Schuldner gemahnt worden ist. Auch die Schuldnerin bzw. der Schuldner
einer öffentlich-rechtlichen Forderung schuldet Verzugszins von 5 %
(§ 29a Abs. 2 Satz 2 VRG). Als Mahnung gilt die gehörige
Geltendmachung eines Anspruchs. Sie muss die klare Willensäusserung der
Gläubigerin oder des Gläubigers ausdrücken, die geschuldete Leistung zu
bekommen (vgl. Tobias Jaag in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], Zürich etc. 2014
[Kommentar VRG], § 29a N. 5 ff.; VGr, 9. November 2023,
VB.2023.00118, E. 8.1).
4.2 Die
Entschädigung wurde vorliegend im Sinn von Art. 339 Abs. 1 OR mit der
Auflösung des Arbeitsverhältnisses fällig. Der Beschwerdeführer hatte seine
Forderungen bereits vorgängig in seiner Rekursschrift unmissverständlich
geltend gemacht. Damit schuldet die Beschwerdegegnerin ab dem 1. März 2024
– dem auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses folgenden Tag – Verzugszins
(vgl. VGr, 9. November 2023, VB.2023.00118, E. 8 – 21. Juli 2010,
PB.2010.00012, E. 19.1).
5.
5.1 Der
Beschwerdeführer beantragt, dass ihm für das Rekursverfahren eine
Parteientschädigung zuzusprechen sei. Er war bei Rekurserhebung anwaltlich
vertreten. Obwohl sein Rekurs in der Sache teilweise gutgeheissen wurde,
richtete die Vorinstanz ihm keine Parteientschädigung aus (Dispositiv-Ziff. III),
was sie nur mit dem Ausgang des Verfahrens begründete.
5.2 Gemäss
§ 17 Abs. 2 VRG kann im Rekursverfahren und im Verfahren vor
Verwaltungsgericht die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer
angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden,
namentlich wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und
schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines
Rechtsbeistands rechtfertigte (lit. a) oder ihre Rechtsbegehren oder die
angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet waren (lit. b). Entgegen
dem Gesetzeswortlaut von § 17 Abs. 2 VRG, welcher davon spricht, dass
eine Parteientschädigung zugesprochen werden "kann", geht die Praxis
von einem (bedingten) Anspruch auf Parteientschädigung aus: Falls die in
§ 17 Abs. 2 VRG erwähnten Bedingungen erfüllt sind, kann eine
Parteientschädigung nur unter besonderen Umständen verweigert werden (Kaspar
Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 14). Die grundsätzliche Kostenlosigkeit
des Rekursverfahrens betreffend personalrechtliche Streitigkeiten (§ 13 Abs. 3 VRG) hat keinen Einfluss auf die allfällige Ausrichtung einer
Parteientschädigung (vgl. Plüss, § 13 N. 89; zur gleichen
Ausgangslage im Sozialhilferecht VGr, 19. April 2024, VB.2023.00248,
E. 3.3).
5.3 Dem vom
Beschwerdeführer im Rekurs gestellten Entschädigungsantrag wurde betragsmässig
nur zur Hälfte (bzw. wird nun zu zwei Dritteln) entsprochen. In
personalrechtlichen Streitigkeiten ist jedoch praxisgemäss, wenn die
Ausrichtung einer Entschädigung wegen sachlich nicht gerechtfertigter oder
missbräuchlicher Kündigung beantragt ist, für die Zwecke der
Parteientschädigung schon von einem vollumfänglichen Obsiegen auszugehen, wenn
die Mangelhaftigkeit der Kündigung bejaht wird, unabhängig von der Höhe der
gewährten Entschädigung (ausführlich VGr, 29. August 2019, VB.2018.00588,
E. 8.4 mit zahlreichen Hinweisen). Dies trifft jedenfalls dann zu, wenn
die Kündigung materiell unrechtmässig ist, was hier entgegen der Ansicht der
Vorinstanz der Fall ist (vgl. E. 2.8).
Da vorliegend zudem für die Rekurserhebung der Beizug
eines Rechtsbeistands gerechtfertigt war (vgl. § 17 Abs. 2 lit. a VRG), hätte bereits die Vorinstanz dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten bei
teilweiser Gutheissung seines Rekurses auch eine (nicht reduzierte) Parteientschädigung
zusprechen müssen. Im vorliegenden Fall verfasste Rechtsanwältin D nur die
Rekursschrift, während die weiteren Eingaben vom Beschwerdeführer selbst
stammen. Das würde eine Parteientschädigung auch für letztere nicht ausschliessen,
wobei die notwendigen Verfahrenskosten insoweit geringer zu veranschlagen wären
(Plüss, § 17 N. 49 und 72). Der Beschwerdeführer beantragt aber
ausdrücklich nur eine angemessene Entschädigung für die Anwaltskosten.
Der Begriff der "angemessenen
Parteientschädigung" umfasst nach der Praxis des Verwaltungsgerichts in
der Regel nur einen Teil des effektiven Aufwands für die Rechtsvertretung. Eine
angemessene Entschädigung ist nicht mit den effektiv angefallenen
Rechtsverfolgungskosten gleichzusetzen (VGr, 10. März 2025, VB.2024.00103,
E. 5.5 und 11. Januar 2024, VB.2023.00566, E. 3.2; Plüss,
§ 17 N. 72). Unter Berücksichtigung der geltend gemachten
Anwaltskosten sowie der weiteren massgeblichen Kriterien – Bedeutung der Streitsache,
Schwierigkeit des Falls und Zeitaufwand (§ 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung
des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [LS 175.252]) – ist eine
Parteientschädigung von Fr. 1'500.- angemessen. Die Beschwerde ist daher auch
in diesem Punkt gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem
Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe
von Fr. 1'500.- (inkl. MWST) auszurichten.
6.
6.1 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, jedoch nur soweit die
auszurichtende Entschädigung um einen halben Monatslohn erhöht wird, soweit dem
Beschwerdeführer im Rekursverfahren trotz Obsiegens zu Unrecht eine
Parteientschädigung verweigert wurde und soweit Verzugszinsen zu entrichten
sind. Im übrigen Umfang ist sie hingegen abzuweisen und das vorinstanzliche
Urteil zu bestätigen.
6.2 Weil der
Streitwert nicht mehr als Fr. 30'000.- beträgt, sind die Gerichtskosten
auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 3 VRG). Da der
Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht mehrheitlich unterliegt, steht ihm keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.
Weil der Streitwert nicht weniger als Fr. 15'000.-
beträgt, ist als Rechtsmittel die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG gegeben (Art. 85 Abs. 1
lit. b BGG).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. I des Beschlusses des Bezirksrats E vom
25. September 2024 wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem
Beschwerdeführer eine Entschädigung in der Höhe von zwei Bruttomonatslöhnen
zuzüglich 5 % Zins ab dem 1. März 2024 zu entrichten.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Beschlusses des Bezirksrats E vom
25. September 2024 wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem
Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe
von Fr. 1'500.- auszurichten.
Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'895.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat E.