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Entscheid

VB.2024.00659

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00659

3. Dezember 2025Deutsch27 min

(URT.2025.26792)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00659

Urteil

des

Einzelrichters

vom 3. Dezember 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Bertschi,

Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde B,

vertreten durch den Gemeinderat B,

dieser vertreten durch RA C,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Kündigung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A wurde vom Gemeinderat der Gemeinde B mit Verfügung vom

10. Januar 2023 per 1. März 2023 als Gemeindeschreiber in einem

Vollzeitpensum angestellt. Dieses Arbeitsverhältnis löste der Gemeinderat mit

Beschluss vom 28. November 2023 mit der Begründung der mangelhaften

Leistung wieder auf, da A die ihm gesetzten Ziele nicht erreicht habe und sich

Schwierigkeiten im Bereich der Personalführung gezeigt hätten. A wurde per

sofort freigestellt und das Arbeitsverhältnis endete am 29. Februar 2024.

Erwägungen

II.

Gegen die Kündigungsverfügung vom 28. November 2023 erhob

A, vertreten durch Rechtsanwältin D, am 22. Dezember 2023 Rekurs beim

Bezirksrat E, wobei er die Ausrichtung einer Entschädigung wegen

missbräuchlicher Kündigung in der Höhe von drei Monatslöhnen beantragte. Dies

begründete er unter anderem damit, dass die Kündigung mangels der Ansetzung

einer Bewährungsfrist nicht rechtmässig gewesen sei. Ausserdem beantragte er

eine Parteientschädigung. Am 19. April 2024 teilte Rechtsanwältin D dem

Bezirksrat E mit, dass sie A nicht länger vertrete und er das Verfahren selbst

weiterführe. Weitere Eingaben erstellte daraufhin A selbst.

Der Bezirksrat E hiess den Rekurs von A am 25. September

2024.

teilweise gut und verpflichtete die Gemeinde B, diesem eine Entschädigung

in der Höhe von eineinhalb Monatslöhnen auszurichten (Dispositiv-Ziff. I).

Der Bezirksrat erhob keine Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziff. II) und

sprach keine Parteientschädigungen zu (Dispositiv-Ziff. III).

III.

Am 28. Oktober 2024 erhob A Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei

Dispositiv-Ziff. I des Beschlusses des Bezirksrats E vom 25. September

2024.

aufzuheben und es sei die Gemeinde B zu verpflichten, ihm eine

Entschädigung von drei Monatslöhnen zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 29. Dezember

2023.

zu bezahlen. Ferner sei ihm in Abänderung von Dispositiv-Ziff. III

des bezirksrätlichen Beschlusses eine angemessene Parteientschädigung für das

Rekursverfahren auszurichten.

Der Bezirksrat E verzichtete mit Schreiben vom 12. November

2024.

auf Stellungnahme. Die Gemeinde B beantragte am 29. November 2024 die

Abweisung der Beschwerde. A replizierte innert der ihm angesetzten Frist bis am

13.

Dezember 2024 nicht. Ein am 16. Dezember 2024 gestelltes

Fristerstreckungsgesuch wies der stellvertretende Abteilungspräsident mit

Verfügung vom 17. Dezember 2024 ab.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für

Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats über Anordnungen

betreffend ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis zuständig.

1.2

Der

Beschwerdeführer verlangt vor Verwaltungsgericht eine Erhöhung der bereits von

der Vorinstanz gewährten Entschädigung in der Höhe von eineinhalb Monatslöhnen

auf drei Monatslöhne. Der Streitwert (als Differenz zwischen den beim

Verwaltungsgericht gestellten Begehren und dem von der Vorinstanz

zugesprochenen Betrag, vgl. VGr, 13. März 2025, VB.2024.00261,

E. 1.2) beträgt daher Fr. 16'458.75. Nebenrechte wie Zinsen und

Parteientschädigungen fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in

Betracht, ausser es seien nur sie streitig (vgl. Art. 51 Abs. 3 des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; BGr, 21. Juli 2017,

5A_197/2017, E. 1.2 und 6. September 2010, 8C_417/2010,

E. 1.2.3). Damit fällt die Angelegenheit in die Zuständigkeit des

Einzelrichters (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

1.3

Der

Beschwerdeführer hat im Rekurs für die Entschädigungsforderung keine

Verzugszinsen beantragt. Nach neuerer Praxis des Verwaltungsgerichts ist auf

ein erst mit der Beschwerde gestelltes Begehren auf Ausrichtung von

Verzugszinsen aber dennoch einzutreten und handelt es sich dabei nicht um eine

unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands: Analog zum Privatrecht gilt nach

§ 29a Abs. 2 Satz 2 VRG (sowie als allgemeiner Rechtsgrundsatz

des Verwaltungsrechts; BGE 143 II 37 E. 5.2.1 f.), dass der

Schuldner Verzugszinsen zu bezahlen hat, wenn er mit der Zahlung in Verzug ist

und das Gesetz nichts anderes vorsieht. Hinzu kommt, dass auch bei einem

Nichteintreten auf die Verzugszinsforderung im vorliegenden Beschwerdeverfahren

der Beschwerdegegner diese dem Beschwerdeführer gleichwohl zu entrichten hat

und ein entsprechendes Verfahren nachträglich noch eingeleitet werden könnte

(vgl. VGr, 20. Januar 2017, VB.2016.00144, E. 3.4). Da mit dem Rekurs

in der Hauptsache schliesslich immer eine Mahnung vorliegt, ist es zulässig,

erst im Beschwerdeverfahren ausdrücklich die Entrichtung von Verzugszinsen zu

beantragen (vgl. zum Ganzen VGr, 24. Juni 2020, VB.2019.00342,

E. 1.3).

1.4

Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer beanstandet die Höhe der ihm von der Vorinstanz gewährten

Entschädigung. So sei ihm nicht bloss keine Bewährungsfrist im Sinn von

§ 19 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG, LS 177.10)

angesetzt worden, sondern habe gar kein sachlicher Grund für eine Kündigung

vorgelegen.

2.2

Das

kantonale Recht macht den Gemeinden im Bereich des Personalrechts nur wenige

Vorgaben. Nach Art. 47 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 27. Februar

2005.

(LS 101) untersteht das Arbeitsverhältnis des Gemeindepersonals dem

öffentlichen Recht. § 53 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 20. April

2015.

(GG, LS 131.1) wiederholt diese Regelung. Daneben sieht § 53 Abs. 2 GG vor, dass das kantonale Personalrecht sinngemäss anzuwenden ist,

sofern eine Gemeinde keine eigenen Vorschriften erlässt. Die Regelung des

Dispositiv

Personalrechts fällt demnach in den Kompetenzbereich der Gemeinden, wobei ihnen

ein erheblicher Gestaltungsspielraum zukommt. Die Gemeinde B hat von dieser

Kompetenz mit Erlass ihrer Personalverordnung Gebrauch gemacht.

2.3 Die

Personalverordnung enthält betreffend die Kündigung einzig eine Regelung der

Kündigungsfristen, womit vorliegend das kantonale Personalrecht zur Anwendung

gelangt. Nach § 16 lit. a PG kann ein Arbeitsverhältnis seitens der

öffentlichen Hand durch Kündigung beendet werden. Diese setzt gemäss § 18 Abs. 2 PG einen sachlich zureichenden Grund voraus und darf nicht

missbräuchlich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts vom 30. März 1911

(OR, SR 220) sein. Nach § 16 Abs. 1 lit. a der

Vollzugsverordnung vom 19. Mai 1999 zum Personalgesetz (VVO,

LS 177.111) besteht ein sachlich zureichender Grund unter anderem, wenn

mangelhafte Leistungen oder unbefriedigendes Verhalten vorliegen.

2.4 Die

Gründe, die zur Kündigung Anlass gegeben haben, müssen von einem gewissen

Gewicht sein. Allerdings ist nicht erforderlich, dass sie die Fortsetzung des

Arbeitsverhältnisses als unzumutbar erscheinen lassen; es reicht aus, wenn die

Weiterbeschäftigung der oder des Angestellten einem öffentlichen Interesse,

insbesondere demjenigen an einer gut funktionierenden Verwaltung, widerspricht.

Dies kann sich aus einem unbefriedigenden Verhalten, mangelnder

Verantwortungsbereitschaft oder Teamfähigkeit, erheblichen Störungen der

Arbeitsgemeinschaft oder aus betrieblichen Motiven ergeben (vgl.

BGr, 14. Dezember 2012, 8C_649/2012, E. 8.1 – 1. November 2010,

8C_690/2010, E. 4.2.2 – 1. Juli 2010, 8C_826/2009, E. 2 und

E. 4.5). Stets zu beachten sind die allgemeinen verfassungsrechtlichen

Schranken wie das Willkürverbot, das Verhältnismässigkeitsprinzip sowie der

Grundsatz von Treu und Glauben. Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit

muss die Kündigung erstens ein geeignetes Mittel zur Problemlösung sein, muss

sie zweitens in dem Sinn erforderlich sein, dass eine weniger einschneidende

Massnahme nicht ebenfalls zum Ziel führen würde, und muss drittens eine

Abwägung der gegenseitigen Interessen die Kündigung als gerechtfertigt

erscheinen lassen (zum Ganzen VGr, 8. November 2017, VB.2017.00300,

E. 4.2 Abs. 2 mit Hinweisen). Einmalige geringfügige Beanstandungen

reichen jedoch nicht aus, es wird vielmehr ein sachlicher Grund von einem

gewissen Gewicht bzw. wiederholte oder andauernde Schlecht- oder Nichterfüllung

von Aufgaben verlangt (vgl. VGr, 2. September 2021, VB.2020.00880,

E. 4.2 mit Hinweisen).

2.5 Die

arbeitgebende Partei trägt die Beweislast für das Vorliegen hinreichender

Gründe für die Auflösung eines Anstellungsverhältnisses durch sie (VGr,

16. März 2023, VB.2022.00541, E. 3.2 – 9. Januar 2020,

VB.2018.00807, E. 4.1 – 8. November 2017, VB.2017.00300, E. 6.1

mit Hinweisen).

2.6 Der

streitgegenständlichen Kündigung liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:

2.6.1

Mit Beschluss vom 10. Januar 2023 stellte der Gemeinderat der

Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer per 1. März 2023 als

Gemeindeschreiber in einem Vollzeitpensum an. Am 23. Mai 2023 führte der

Gemeindepräsident mit dem Beschwerdeführer ein Probezeitgespräch durch. Aus dem

entsprechenden Formular ergibt sich, dass die Leistungen des Beschwerdeführers

in der Probezeit insgesamt mit der (Höchst-)Note "A: Anforderungen und

Ziele erfüllt. Gute bis sehr gute Beurteilung" bewertet wurden. Positiv

hervorgehoben wurde, dass der Beschwerdeführer die sich stellenden Aufgaben mit

Engagement und Interesse angehe, er sich bei den übrigen Mitarbeitenden der

Gemeinde erkundige, wenn er etwas wissen müsse, und deren Hinweise in sein

Handeln einbeziehe, die wöchentlichen Besprechungen mit dem Gemeindepräsidenten

konzentriert und zielgerichtet verliefen und dass der Beschwerdeführer mit den

Mitarbeitenden der Kanzlei ein gutes Einvernehmen habe und sich als "Teil

des Teams" fühle. Kritisch erwähnt wurde, dass der Beschwerdeführer bei

den von ihm oder anderen Mitarbeitenden oder Gemeinderäten erstellten Anträgen

(auch wenn diese materiell und formell grundsätzlich korrekt aufgebaut seien)

noch mehr auf Rechtschreibung und Angaben in der Mitteilungszeile achten solle

und dass er noch etwas zu viel Zeit darin investiere, die Aufgaben "von

Grund auf" zu begreifen, und damit riskiere, das Zeitmanagement aus den

Augen zu verlieren. Zu seinem Führungsverhalten und dem Kundenverhalten lägen

noch keine Erkenntnisse vor. Als Ziele und Erwartungen für die Zeit bis zum nächsten

Mitarbeitergespräch wurde definiert, dass wichtige Dokumente, die "über

den Tisch" des Beschwerdeführers gingen, auf die Rechtschreibung zu prüfen

seien und Anträge von anderen Mitarbeitenden oder Gemeinderäten zunächst zu

plausibilisieren und allenfalls zu bereinigen seien, bevor sie dem

Gemeindepräsidenten unterbreitet würden. Dies sollte ab September 2023 funktionieren.

Ebenfalls werde spätestens ab September 2023 erwartet, dass die Vor- und

Nachbereitung der Gemeinderatssitzungen jeweils vollständig und zeitgerecht

erfolge. Ab Herbst 2023 seien weitere Aufgaben zu übernehmen, zum Beispiel im

Bereich der Grundstückgewinnsteuern. Ausserdem habe der Beschwerdeführer die

eigene zeitliche Belastung im Auge zu behalten und dem Gemeindepräsidenten

monatlich einen Auszug aus der persönlichen Zeiterfassung zuzustellen und er

habe die vom Gemeindeschreiberverband respektive dem Gemeindeamt des Kantons

Zürich angebotenen Tageskurse zu besuchen, soweit sie für die Arbeit von

Bedeutung seien.

2.6.2

Ein weiteres Mitarbeitergespräch zwischen dem Beschwerdeführer und dem

Gemeindepräsidenten fand am 14. November 2023 statt. Der Beschwerdeführer

wurde an diesem mit der (Tiefst-)Note "C: Anforderungen und Ziele in

wichtigen Bereichen nicht erfüllt. Ungenügende bis genügende Beurteilung"

bewertet. Der Gemeindepräsident bemängelte, dass die vom Beschwerdeführer verfassten

Anträge teilweise fehlerhaft seien, das Fachwissen nur teilweise vorhanden sei

und eine von der Gemeinde herausgegebene Informationsbroschüre mit zu vielen

Schreibfehlern und Mängeln im Layout behaftet gewesen sei. Der Beschwerdeführer

suche zu wenig die Unterstützung durch das Kanzleiteam. Hinweise auf Fehler

würden nur beschränkt anerkannt und die Verantwortung für Fehler werde

teilweise abgeschoben. Es falle dem Beschwerdeführer schwer, die Prioritäten zu

erkennen und sein Team einzubeziehen. Die von ihm ausgeübte Kontrolle werde von

den Mitarbeitenden als schikanös empfunden, insbesondere deshalb, weil damit

fast keine fachliche Unterstützung verbunden sei. Als Vorgaben wurden im

Wesentlichen dieselben vereinbart wie schon im Probezeitgespräch.

2.6.3

Am 27. November 2023 fand ein Gespräch zur beabsichtigten Beendigung

des Arbeitsverhältnisses statt. Im diesbezüglichen Protokoll hielt der

Gemeindepräsident fest, die Gründe für die Kündigung seien bereits am

Mitarbeitergespräch vom 14. November 2023 erläutert worden und es sei dem

Beschwerdeführer mündlich und schriftlich das rechtliche Gehör gewährt worden.

In der Folge enthält das Protokoll weitere Ausführungen zu den geltend

gemachten Kündigungsgründen: So habe der Beschwerdeführer zum einen die fachlichen

Anforderungen an die Stelle nicht erfüllt, was sich in falschen

Rechtsmittelbelehrungen, der falschen Begründung einer Rechtsschrift und

Schwächen im Bereich der Orthographie gezeigt habe. Zum anderen lägen auch

Mängel im organisatorischen Bereich (Fehler bei der Einladung der

Bürgerrechtskommission) und bei der Personalführung vor. So hätten zwei

langjährige und sehr gut qualifizierte Mitarbeitende glaubhaft versichert, sich

nach neuen Stellen umgesehen zu haben. Der Beschwerdeführer habe es verpasst, die

Mitarbeitenden in diejenigen Abläufe miteinzubeziehen, die sie stets gut

gemeistert hätten. Ebenso habe er das Angebot, einen der Gemeinde zur Verfügung

stehenden erfahrenen Springer zur Unterstützung beizuziehen, nur sehr

eingeschränkt wahrgenommen. Damit sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich

gewesen, wie von der Gemeinde verlangt, bis im Herbst 2023 Aufgaben zu

übernehmen, welche über das eigentliche Tagesgeschäft hinausgehen. Dies wiege

insbesondere schwer, weil das Stellenpensum gegenüber der Stellenvorgängerin um

50 bis 60 % angehoben worden sei. Die Ansetzung einer Bewährungsfrist

erachte man als nicht zielführend, da der Beschwerdeführer als Jurist

grundsätzlich über das notwendige Wissen hätte verfügen sollen, um die Aufgaben

eines Gemeindeschreibers wahrnehmen zu können. Auch aufgrund der erheblichen

Zusammenarbeitsprobleme im Team sei eine Trennung unausweichlich und habe diese

auf den nächstmöglichen Termin zu erfolgen.

2.6.4

Der Kündigungsbeschluss des Gemeinderats der Beschwerdegegnerin beschränkt

sich darauf, festzuhalten, dass sich nach bestandener Probezeit gezeigt habe,

dass der Beschwerdeführer die neuen Ziele nicht erreichen werde, und sich

zusätzliche Schwierigkeiten im Bereich der Personalführung ergeben hätten. Im

Übrigen verweist er für die Begründung der "mangelhaften Leistung"

auf das Gesprächsprotokoll vom 27. November 2023 und erklärt dieses zum

Bestandteil des Beschlusses.

2.6.5

Dem Personaldossier lassen sich keinerlei Belege für die geltend gemachten

Verfehlungen des Beschwerdeführers entnehmen. Solche reichte die

Beschwerdegegnerin erst mit ihrer Rekursantwort ein. Damit werden etliche

formelle und materielle Fehler sowie Versäumnisse des Beschwerdeführers bei der

Ausarbeitung von Beschlussentwürfen und Unterlagen sowie bei der Organisation

des Wahlbüros für die National- und Ständeratswahlen und von Sitzungen der

Bürgerrechtskommission belegt – wobei einige Versäumnisse erst nachträglich

festgestellt wurden – und werden auch Irritationen einer Angestellten über den

Führungsstil des Beschwerdeführers deutlich.

2.7

2.7.1

Es ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zahlreiche der ihm

vorgeworfenen Versäumnisse nicht bestreitet. So gibt er unter anderem zu, für

die Einladung zur Sitzung der Bürgerrechtskommission eine falsche Person

eingeladen und bei der Korrektur dieses Fehlers für das richtige Mitglied eine

falsche E-Mail-Adresse verwendet zu haben, schiebt die Verantwortung hierfür

jedoch an ihm unterstellte Mitarbeitende ab und macht geltend, die Namen der

einbürgerungswilligen Personen wären nach Gutheissung des Gesuchs ohnehin

veröffentlicht worden, weshalb deren Offenlegung an die falschen Personen

unschädlich sei. Dass er trotz Anweisung des Gemeindepräsidenten die

anwendbaren Erlasse für die Mitglieder der Bürgerrechtskommission nicht

ausdruckte, rechtfertigt er damit, dass dies aus seiner Sicht nicht nötig

gewesen sei. Dass ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung

"untergegangen" sei, räumt er ebenfalls ein. Betreffend die

Organisation des Wahlsonntags macht der Beschwerdeführer sodann verschiedene Ausführungen

dazu, wann er was mit wem besprochen habe. Dass die von ihm vorgenommene

Personaleinteilung jedoch (trotz der allenfalls beigezogenen Unterstützung)

mangelhaft gewesen ist, bestreitet er nicht. Auch die Fehler im Beschlussantrag

zur von einer Bürgerin eingereichten Einzelinitiative gesteht er im

Wesentlichen ein. Soweit er bezüglich der Einzelinitiative in der Beschwerde

ausführt, es habe sich nur um ein "Diskussionspapier" zuhanden des

Gemeinderats gehandelt, welches er "in kürzester Zeit" habe verfassen

müssen, verkennt er das Problem: Der Entwurf ist in der Form eines

Beschlussantrags verfasst, weist aber mehrere juristische Fehler (falsche

Rechtsmittelbelehrung; Abweisung statt Ungültigerklärung) sowie Schwächen im

Aufbau und in der Begründung auf. Der später definitiv vom Gemeinderat gefasste

Beschluss weicht denn auch in Gliederung und Begründung erheblich vom

ursprünglichen Antrag ab. Schliesslich anerkennt der Beschwerdeführer, dass es

bei der Beschlussfassung betreffend den KVG-Revisionsbericht und bei der

Anstellung der Asylverantwortlichen zu Verzögerungen gekommen sei. Betreffend

den KVG-Revisionsbericht macht der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht

geltend, er habe diese Aufgabe an eine Springerin delegiert. Dies vermag jedoch

keine Rechtfertigung dafür darzustellen, dass das Geschäft in der Folge

unerledigt blieb, da der Beschwerdeführer hierfür die Verantwortung trug.

2.7.2

Da der Beschwerdeführer ausgebildeter Jurist ist und bereits mehrere Jahre

Berufserfahrung in der öffentlichen Verwaltung auf kommunaler Ebene aufweist,

ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin an ihn hohe Erwartungen

stellte, was das für die Ausübung des Berufs des Gemeindeschreibers notwendige

Fachwissen und die Arbeitsorganisation angeht. Vor diesem Hintergrund begründen

die zuvor dargelegten Versäumnisse des Beschwerdeführers eine mangelhafte

Leistung. Ausserdem fällt mit Blick auf das öffentliche Interesse an einer gut

funktionierenden Verwaltung ins Gewicht, dass er sich in der kurzen Zeit seiner

Anstellung über eine Anweisung des Gemeindepräsidenten hinwegsetzte und die

Verantwortung für Fehler teilweise (wie übrigens auch noch in den

Rechtsmittelverfahren) auf ihm unterstellte Mitarbeitende abschob, obwohl er

als Gemeindeschreiber die Verantwortung für die organisatorische und personelle

Führung der Gemeindeverwaltung trug. Zwar wiegen die Versäumnisse im Einzelnen

allesamt nicht schwer, doch waren bereits die im Zeitpunkt der Kündigung

bekannten Mängel in der Summe und mit Blick auf die kurze Anstellungsdauer

geeignet, eine mangelhafte Leistung des Beschwerdeführers zu begründen.

2.7.3

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Elemente sind nicht geeignet, dies

in Zweifel zu ziehen. Soweit sich der Beschwerdeführer sinngemäss auf

inhaltliche (bzw. juristische) Meinungsverschiedenheiten zwischen ihm und dem

Gemeindepräsidenten beruft, übersieht er, dass der Gemeinderat (wovon der

Gemeindepräsident ein Mitglied ist) nach § 48 Abs. 1 GG die oberste

Behörde der Gemeinde und daher nach § 49 Abs. 1 und 2 GG gegenüber

der Gemeindeverwaltung weisungsbefugt ist. Ihm stand es daher nicht zu, sich

eigenmächtig über die Weisungen des Gemeindepräsidenten hinwegzusetzen, bloss

weil er mit diesen möglicherweise nicht einverstanden war.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt auch

keine plötzliche, sachlich nicht erklärbare Schlechterbeurteilung seiner

Leistungen und seines Verhaltens vor. Zwar erhielt der Beschwerdeführer im

Probezeitgespräch vom 23. Mai 2023 eine gute bis sehr gute Beurteilung,

doch bezog sich diese ausdrücklich darauf, "was man von einer Person

erwarten kann, die erst seit kurzem in dieser Funktion ist". Es wurde denn

auch vermerkt, dass das zur Verfügung stehende Coaching nach kurzer Zeit kaum

mehr in Anspruch genommen worden sei, was eventuell der Grund dafür sei, dass

bisher fast nur das Tagesgeschäft habe wahrgenommen werden können bzw. das

Pensum überzogen worden sei. Auch wurde sinngemäss festgehalten, dass der

Beschwerdeführer wegen seiner vertieften Vorgehensweise Probleme mit dem

Zeitmanagement riskiere, und die Rechtschreibung bemängelt. Es wurde

festgestellt, dass die Führungsfunktion bisher noch nicht wahrgenommen worden

sei und dass ab Herbst 2023 (nach dem Abschluss der Einarbeitungsphase) die

Übernahme weiterer Aufgaben erwartet werde. Die im Ergebnis ungenügende

Beurteilung gemäss dem Mitarbeitergespräch vom 14. November 2023 und deren

Begründung stehen nicht im Widerspruch zur Probezeitbeurteilung. Vielmehr

hatten sich Probleme akzentuiert, die schon im Probezeitgespräch angesprochen

worden waren, und hatten sich zuvor geäusserte Hoffnungen und Erwartungen nicht

erfüllt. Der Bericht des als Coach tätigen Springers vom 30. April 2023

über die Einführung des Beschwerdeführers ist wenig aussagekräftig: Im

Wesentlichen hält er nur fest, dass der Beschwerdeführer trotz deutlicher

Verkürzung der Einführungszeit "in den wichtigsten Bereichen einer

Gemeinde als Schreiber 'startklar'" war. Er erklärt dies mit dem Vorwissen

und der Auffassungsgabe des Beschwerdeführers sowie der Hilfestellung durch den

Gemeindepräsidenten. Über die Aufgabenerfüllung sagt der Bericht nichts aus. Im

Übrigen weist die Beschwerdegegnerin zutreffend auf einen Interessenkonflikt

des Springers hin, dessen Unternehmen den Beschwerdeführer vermittelt hatte.

Ebenso wenig fallen die Antworten des Gemeindepräsidenten

auf einem Fragebogen der Arbeitslosenversicherung nach der Entlassung ins

Gewicht: Dass dieser angab, der Beschwerdeführer habe keine

"arbeitsrechtlichen Pflichten" verletzt, steht nicht im Widerspruch

zur Annahme einer mangelhaften Leistung, zumal der Gemeindepräsident an anderer

Stelle im Fragebogen angab, dass es "nicht an der Motivation sondern an

den Fähigkeiten" gelegen habe. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin,

dass sie unter dem Begriff "arbeitsrechtliche Pflichten" auf dem

Formular solche im Sinn von § 49 ff. PG verstanden habe und der

Beschwerdeführer solche unbestrittenermassen nicht verletzt habe, sind

nachvollziehbar. Ebenso lässt sich nichts daraus ableiten, dass der

Gemeindepräsident mit Blick auf das noch laufende Rechtsmittelverfahren nur

sehr beschränkte Ausführungen gegenüber der Arbeitslosenkasse machen wollte, da

in diesem Verfahren ja gerade auch die Rechtmässigkeit der geltend gemachten

Kündigungsgründe strittig ist.

2.7.4

Insgesamt ist eine mangelhafte Leistung ausreichend erstellt, womit die

Beschwerdegegnerin zum Ergreifen von personalrechtlichen Massnahmen berechtigt

war. Namentlich durfte sie auch eine Kündigung ins Auge fassen.

2.8

2.8.1

Nach § 19 PG hat die Anstellungsbehörde vor einer Kündigung aufgrund

mangelnder Leistung oder unbefriedigenden Verhaltens eine schriftliche Mahnung,

verbunden mit einer Bewährungsfrist von längstens drei Monaten, auszusprechen (Satz 1

und 2). Wenn feststeht, dass die Frist ihren Zweck nicht erfüllen wird, kann

darauf verzichtet werden (Satz 3). Abgesehen von Fällen des

ungeschriebenen Kündigungsgrunds des mangelnden Vertrauens hat das

Verwaltungsgericht den Verzicht auf eine Bewährungsfrist in folgenden Fällen

zugelassen: Es liegt ein Grund für eine fristlose Kündigung vor oder das

geforderte Verhalten darf sofort und nicht erst nach Ablauf einer Zeitspanne

erwartet werden (VGr, 9. Juli 2020, VB.2020.00164, E. 2.4 betreffend

unentschuldigtes Fernbleiben vom Arbeitsplatz nach einem Urlaub); die

Arbeitnehmerin hat zum Ausdruck gebracht, dass sie ihre Leistung oder ihr

Verhalten nicht ändern werde (VGr, 30. März 2023, VB.2022.00612,

E. 8.4 und 28. Oktober 2021, VB.2021.00258, E. 4.2); aus dem

Verhalten nach zuvor erfolgten (mehrfachen) Abmahnungen kann der Schluss

gezogen werden, dass eine weitere Bewährungsmöglichkeit ihren Zweck nicht

erfüllen würde (VGr, 30. August 2023, VB.2023.00079, E. 7.2.2 und 12. März

2020, VB.2019.00701, E. 3.3 f.).

2.8.2

Gemäss der Kündigungsverfügung war die Kündigung

"unausweichlich", weil keine Anzeichen bestünden, dass sich die

Situation wesentlich verbessern werde. Laut dem Gesprächsprotokoll vom 27. November

2023 war die "Ansetzung einer Mahnfrist nicht zielführend", weil der

Beschwerdeführer als Jurist über das notwendige Wissen zur Wahrnehmung der

Aufgaben verfügen sollte und "erhebliche Zusammenarbeitsprobleme im

Team" bestünden. Der Verzicht auf eine Bewährungsfrist wird damit nicht

nachvollziehbar begründet. Zum einen wird nicht nachgewiesen, dass die

behaupteten erheblichen Probleme bei der Zusammenarbeit bestanden und diese

gegebenenfalls auf unangebrachtes Verhalten des Beschwerdeführers

zurückzuführen gewesen wären. Zum andern ist nicht ersichtlich, weshalb von

vornherein ausgeschlossen gewesen wäre, dass die geltend gemachten Mängel –

formelle Fehler, Spannungen mit langjährigen Mitarbeitenden, mangelnder

Einbezug der Mitarbeitenden in die von ihnen bisher gemeisterten Abläufe,

ungenügender Beizug von Unterstützung und fehlende Übernahme von Aufgaben, die

über das eigentliche Tagesgeschäft hinausgingen – innerhalb einer

Bewährungsfrist hätten behoben oder entscheidend verbessert werden können.

2.8.3

Sodann ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass dem

Beschwerdeführer – unabhängig von der Frage, ob eine Bewährung formell korrekt

angeordnet wurde oder nicht – tatsächlich eine ernsthafte Möglichkeit zur

Bewährung eingeräumt worden wäre. Belege dafür, dass der Gemeindepräsident die

mangelhafte Leistung des Beschwerdeführers über Gespräche und E-Mails zu

gewissen Einzelfällen hinaus mit dem Beschwerdeführer besprochen hätte, bevor

er diesem die Absicht zur Kündigung mitteilte, liegen keine vor. Somit hätte –

wie die Vorinstanz korrekt festgestellt hat – die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer zunächst eine Bewährungsfrist im Sinn von § 19 PG zur

Verbesserung seiner Leistungen ansetzen müssen und leidet die ohne

Bewährungsmöglichkeit ausgesprochene Kündigung an einem Mangel, der eine

Entschädigungspflicht des Gemeinwesens auslöst.

2.9 Der

Beschwerdeführer bringt vor, dass es sich bei der Kündigung um eine

Rachekündigung gehandelt habe, weil er Missstände im Sozialbereich bei der

Beschwerdegegnerin "aufgedeckt" habe.

2.9.1

Dagegen spricht einerseits, dass die objektiv mangelhaften Leistungen, die

das Ansetzen einer Bewährungsfrist und bei Nichtverbesserung auch eine

Kündigung gerechtfertigt hätten, von der Beschwerdegegnerin ausreichend

bewiesen wurden. Sie erscheinen daher nicht bloss vorgeschoben, um ein anderes

Kündigungsmotiv zu verdecken. Anderseits sind die Ausführungen des

Beschwerdeführers nicht plausibel: Es mag sein, dass die Bearbeitung einzelner

Sozialhilfefälle durch die Sachbearbeiterin für Soziales und Verwaltung, die

auf Ende August 2023 ihre Stelle aufgab, teilweise fehlerhaft war, wobei in den

behaupteten Mängeln kein Muster zugunsten oder zuungunsten der

Beschwerdegegnerin erkennbar ist. Doch ist nicht ersichtlich, weshalb die

Offenlegung dieser Mängel dem Gemeindepräsidenten – der nicht direkt für den

Fachbereich Soziales zuständig war – "äusserst unangenehm" hätte sein

sollen und dieser deshalb die Kündigung des Beschwerdeführers angestrebt hätte.

Immerhin war auch nach den Aussagen des Beschwerdeführers der zuständige

Gemeinderat informiert und wurde das Traktandum im Gesamtgemeinderat

besprochen. Zudem bezieht sich der Beschwerdeführer mit seinen diesbezüglichen

Ausführungen ausschliesslich auf seinen Konflikt mit dem Gemeindepräsidenten,

obwohl seine Kündigung vom Gemeinderat als Gesamtbehörde beschlossen wurde.

2.9.2

Auch die Freistellung des Beschwerdeführers stellt kein Indiz für eine

Rachekündigung dar: Zwar wurde sie nur sehr allgemein begründet, doch ist eine

Freistellung bei fortgesetzter Lohnfortzahlung regelmässig gerechtfertigt,

weshalb an die Massnahme und ihre Begründung nur mässige Anforderungen zu

stellen sind (vgl. VGr, 22. September 2010, PB.2010.00013, E. 6.4;

vgl. auch § 15 Abs. 2 VVO). Geradezu zweckwidrige Motive sind

jedenfalls nicht erkennbar. Dass die auf Anfang 2024 angestellte neue

Sachbearbeiterin ihre Stelle offenbar nur wenige Wochen ausübte, stützt die

Version des Beschwerdeführers ebenfalls nicht, weshalb den Gründen hierfür

nicht nachzugehen ist. Ebenso spielt für die Frage der Rechtmässigkeit der

Kündigung die Medienberichterstattung über die Vorgänge in der Gemeinde keine

Rolle, da nicht erkennbar ist, dass die Beschwerdegegnerin hierauf irgendeinen

Einfluss gehabt hätte. Schliesslich sind die vorgebrachten, irrelevanten

Gesichtspunkte auch in ihrer Gesamtheit nicht aussagekräftig. Dafür, dass der

Kündigung tatsächlich ein Rachemotiv zugrunde liege, bestehen demnach keine

Anhaltspunkte. Entsprechend sind auch sämtliche im Zusammenhang mit der

angeblichen Rachekündigung gestellten Editionsanträge bezüglich verschiedener

Sozialhilfedossiers sowie die Beweisanträge in Bezug auf die

Medienberichterstattung abzuweisen und ist keine Rechtsverletzung darin zu

erblicken, dass auch die Vorinstanz auf die beantragten Editionen verzichtete.

3.

3.1 Gemäss

§ 18 Abs. 3 Satz 1 PG ist bei einer sachlich nicht

gerechtfertigten Kündigung eine Entschädigung geschuldet, welche sich nach den

Bestimmungen des Obligationenrechts über die missbräuchliche Kündigung bemisst.

Nach Art. 336a Abs. 2 OR ist die Entschädigung durch das Gericht in

Würdigung aller Umstände festzusetzen und darf sie den Betrag von sechs

Monatslöhnen nicht übersteigen (vgl. zur Höhe der Entschädigung und dem

diesbezüglichen richterlichen Ermessen Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger

Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. A., Zürich etc. 2012, Art. 336a

N. 3 f.). Im Rahmen der ermessensweisen Festsetzung der Höhe der

Entschädigung ist dabei zu berücksichtigen, dass diese sowohl eine pönale

Komponente als auch eine Wiedergutmachungsfunktion beinhaltet, weshalb es zum

einen der Schwere der Verfehlung der arbeitgebenden Person und der Schwere des

Eingriffs in die Persönlichkeit der arbeitnehmenden Person Rechnung zu tragen

gilt und zum anderen den wirtschaftlichen Auswirkungen der Kündigung für

letztere (zum Ganzen VGr, 9. November 2023, VB.2023.00118, E. 5.1 mit

Hinweisen).

3.2 Die

streitige Kündigung ist formell und materiell mangelhaft, da sie ohne Gewährung

einer Bewährungsfrist ausgesprochen wurde. Unter diesen Umständen war zumindest

im Ergebnis auch die Freistellung nicht angezeigt. Umgekehrt hätten die

Leistungsmängel die Ansetzung einer Bewährungsfrist gerechtfertigt. Der

Beschwerdeführer arbeitete im Kündigungszeitpunkt erst knapp neun Monate für

die Beschwerdegegnerin. Er war damals knapp 44 Jahre alt und verfügt über

langjährige Berufserfahrung, wobei er erst einige Jahre in der öffentlichen

Verwaltung tätig war. Familiäre Unterstützungspflichten sind nicht ersichtlich.

In Würdigung aller Umstände ist dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von

zwei Monatslöhnen zuzusprechen und seine Beschwerde entsprechend teilweise

gutzuheissen. Auf dieser Entschädigung sind keine Sozialversicherungsbeiträge

zu entrichten (vgl. VGr, 9. November 2023, VB.2023.00118, E. 5.2).

4.

4.1 Verzugszins

ist grundsätzlich geschuldet, wenn eine Forderung fällig und die Schuldnerin

bzw. der Schuldner gemahnt worden ist. Auch die Schuldnerin bzw. der Schuldner

einer öffentlich-rechtlichen Forderung schuldet Verzugszins von 5 %

(§ 29a Abs. 2 Satz 2 VRG). Als Mahnung gilt die gehörige

Geltendmachung eines Anspruchs. Sie muss die klare Willensäusserung der

Gläubigerin oder des Gläubigers ausdrücken, die geschuldete Leistung zu

bekommen (vgl. Tobias Jaag in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], Zürich etc. 2014

[Kommentar VRG], § 29a N. 5 ff.; VGr, 9. November 2023,

VB.2023.00118, E. 8.1).

4.2 Die

Entschädigung wurde vorliegend im Sinn von Art. 339 Abs. 1 OR mit der

Auflösung des Arbeitsverhältnisses fällig. Der Beschwerdeführer hatte seine

Forderungen bereits vorgängig in seiner Rekursschrift unmissverständlich

geltend gemacht. Damit schuldet die Beschwerdegegnerin ab dem 1. März 2024

– dem auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses folgenden Tag – Verzugszins

(vgl. VGr, 9. November 2023, VB.2023.00118, E. 8 – 21. Juli 2010,

PB.2010.00012, E. 19.1).

5.

5.1 Der

Beschwerdeführer beantragt, dass ihm für das Rekursverfahren eine

Parteientschädigung zuzusprechen sei. Er war bei Rekurserhebung anwaltlich

vertreten. Obwohl sein Rekurs in der Sache teilweise gutgeheissen wurde,

richtete die Vorinstanz ihm keine Parteientschädigung aus (Dispositiv-Ziff. III),

was sie nur mit dem Ausgang des Verfahrens begründete.

5.2 Gemäss

§ 17 Abs. 2 VRG kann im Rekursverfahren und im Verfahren vor

Verwaltungsgericht die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer

angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden,

namentlich wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und

schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines

Rechtsbeistands rechtfertigte (lit. a) oder ihre Rechtsbegehren oder die

angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet waren (lit. b). Entgegen

dem Gesetzeswortlaut von § 17 Abs. 2 VRG, welcher davon spricht, dass

eine Parteientschädigung zugesprochen werden "kann", geht die Praxis

von einem (bedingten) Anspruch auf Parteientschädigung aus: Falls die in

§ 17 Abs. 2 VRG erwähnten Bedingungen erfüllt sind, kann eine

Parteientschädigung nur unter besonderen Umständen verweigert werden (Kaspar

Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 14). Die grundsätzliche Kostenlosigkeit

des Rekursverfahrens betreffend personalrechtliche Streitigkeiten (§ 13 Abs. 3 VRG) hat keinen Einfluss auf die allfällige Ausrichtung einer

Parteientschädigung (vgl. Plüss, § 13 N. 89; zur gleichen

Ausgangslage im Sozialhilferecht VGr, 19. April 2024, VB.2023.00248,

E. 3.3).

5.3 Dem vom

Beschwerdeführer im Rekurs gestellten Entschädigungsantrag wurde betragsmässig

nur zur Hälfte (bzw. wird nun zu zwei Dritteln) entsprochen. In

personalrechtlichen Streitigkeiten ist jedoch praxisgemäss, wenn die

Ausrichtung einer Entschädigung wegen sachlich nicht gerechtfertigter oder

missbräuchlicher Kündigung beantragt ist, für die Zwecke der

Parteientschädigung schon von einem vollumfänglichen Obsiegen auszugehen, wenn

die Mangelhaftigkeit der Kündigung bejaht wird, unabhängig von der Höhe der

gewährten Entschädigung (ausführlich VGr, 29. August 2019, VB.2018.00588,

E. 8.4 mit zahlreichen Hinweisen). Dies trifft jedenfalls dann zu, wenn

die Kündigung materiell unrechtmässig ist, was hier entgegen der Ansicht der

Vorinstanz der Fall ist (vgl. E. 2.8).

Da vorliegend zudem für die Rekurserhebung der Beizug

eines Rechtsbeistands gerechtfertigt war (vgl. § 17 Abs. 2 lit. a VRG), hätte bereits die Vorinstanz dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten bei

teilweiser Gutheissung seines Rekurses auch eine (nicht reduzierte) Parteientschädigung

zusprechen müssen. Im vorliegenden Fall verfasste Rechtsanwältin D nur die

Rekursschrift, während die weiteren Eingaben vom Beschwerdeführer selbst

stammen. Das würde eine Parteientschädigung auch für letztere nicht ausschliessen,

wobei die notwendigen Verfahrenskosten insoweit geringer zu veranschlagen wären

(Plüss, § 17 N. 49 und 72). Der Beschwerdeführer beantragt aber

ausdrücklich nur eine angemessene Entschädigung für die Anwaltskosten.

Der Begriff der "angemessenen

Parteientschädigung" umfasst nach der Praxis des Verwaltungsgerichts in

der Regel nur einen Teil des effektiven Aufwands für die Rechtsvertretung. Eine

angemessene Entschädigung ist nicht mit den effektiv angefallenen

Rechtsverfolgungskosten gleichzusetzen (VGr, 10. März 2025, VB.2024.00103,

E. 5.5 und 11. Januar 2024, VB.2023.00566, E. 3.2; Plüss,

§ 17 N. 72). Unter Berücksichtigung der geltend gemachten

Anwaltskosten sowie der weiteren massgeblichen Kriterien – Bedeutung der Streitsache,

Schwierigkeit des Falls und Zeitaufwand (§ 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung

des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [LS 175.252]) – ist eine

Parteientschädigung von Fr. 1'500.- angemessen. Die Beschwerde ist daher auch

in diesem Punkt gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem

Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe

von Fr. 1'500.- (inkl. MWST) auszurichten.

6.

6.1 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, jedoch nur soweit die

auszurichtende Entschädigung um einen halben Monatslohn erhöht wird, soweit dem

Beschwerdeführer im Rekursverfahren trotz Obsiegens zu Unrecht eine

Parteientschädigung verweigert wurde und soweit Verzugszinsen zu entrichten

sind. Im übrigen Umfang ist sie hingegen abzuweisen und das vorinstanzliche

Urteil zu bestätigen.

6.2 Weil der

Streitwert nicht mehr als Fr. 30'000.- beträgt, sind die Gerichtskosten

auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 3 VRG). Da der

Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht mehrheitlich unterliegt, steht ihm keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.

Weil der Streitwert nicht weniger als Fr. 15'000.-

beträgt, ist als Rechtsmittel die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG gegeben (Art. 85 Abs. 1

lit. b BGG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. I des Beschlusses des Bezirksrats E vom

25. September 2024 wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem

Beschwerdeführer eine Entschädigung in der Höhe von zwei Bruttomonatslöhnen

zuzüglich 5 % Zins ab dem 1. März 2024 zu entrichten.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Beschlusses des Bezirksrats E vom

25. September 2024 wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem

Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe

von Fr. 1'500.- auszurichten.

Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 1'895.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat E.