VB.2024.00660
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00660
13. März 2025Deutsch22 min
(URT.2025.26099)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00660
Urteil
der 4.
Kammer
vom 13. März 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Dumenig Stiffler.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Universität Zürich,
Philosophische Fakultät,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Nichtbestehen
des Propädeutikums 2,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A
studiert an der Universität Zürich im Bachelorstudiengang Psychologie als
Major-Studienprogramm (120 ECTS).
Sie absolvierte im Frühjahrssemester 2021 als Teil des Propädeutikums
Prüfungen in den Pflichtmodulen "200-001 Einführung Statistik, Emotions-,
Motivations-, Sozialpsychologie" (im Folgenden Modul 1) und
"200-002 Einführung Methoden, Kognition, Entwicklungs-, Biol.
Psychologie" (im Folgenden Modul 2) und bestand beide nicht. Für die
Wiederholungsprüfungen im Frühjahrssemester 2022 meldete sich A im April 2022
vorgängig unter Beilage eines Arztzeugnisses ab.
Im Frühjahrssemester 2023 absolvierte A die genannten
Prüfungen erneut. Die am 12. Juni 2023 abgelegte Prüfung im Modul 1 bestand
sie. Hingegen bestand A die am 19. Juni 2023 abgelegte Prüfung im
Modul 2 erneut nicht.
Der Fehlversuch wurde am 22. September 2023 im
universitären Leistungsausweis von A eingetragen, am 25. September 2023 erfolgte
eine Sperre für das Fach Psychologie.
B. Am
10. Oktober 2023 erhob A bei der Philosophischen Fakultät der Universität
Zürich Einsprache und beantragte nebst genügender Bewertung der Prüfung im
Modul 2 und eventualiter deren Wiederholung auch die Aufhebung der Fachsperre.
Am 10. November 2023 teilte die Philosophische
Fakultät der Universität Zürich A schriftlich mit, dass sie aus dem
Studienprogramm "Bachelor Major 120 Psychologie" endgültig
ausgeschlossen werde, weil sie erforderliche Leistungen für den
Studienabschluss nicht mehr erbringen könne.
Mit Verfügung vom 15. Februar 2024 wies die
Philosophische Fakultät die Einsprache von A, welche sie sowohl auf den
Leistungsausweis vom 22. September 2023 als auch auf die
Abweisungsverfügung vom 10. November 2023 bezog, ab.
Erwägungen
II.
Einen hiergegen am 14. März 2024 erhobenen Rekurs von
A wies die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen mit Beschluss vom
26.
September 2024 ab, soweit sie darauf eintrat.
III.
Am 28. Oktober 2024 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, unter Entschädigungsfolge seien
ihr für die Prüfung im Modul 2 fünf zusätzliche Punkte zu gewähren, sei
diese als bestanden zu werten und sei ihre Fachsperre für das Fach Psychologie
aufzuheben. Eventualiter sei ihr eine erneute Wiederholungsmöglichkeit der
genannten Prüfung einzuräumen.
Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen am
4.
November 2024 und die Philosophische Fakultät der Universität Zürich mit
verspäteter Eingabe am 5. Dezember 2024 beantragten die Abweisung der
Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen über Anordnungen
der Universität zuständig (§ 46 Abs. 5 des Universitätsgesetzes vom
15.
März 1998 [UniG, LS 415.11] in Verbindung mit §§ 41 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,
LS 175.2]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist
auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Vorweg ist festzuhalten, dass die Beschwerdeantwort der
Beschwerdegegnerin vom 5. Dezember 2024 verspätet erfolgte. Ihr wurde mit
Präsidialverfügung vom 30. Oktober 2024 eine 30-tätige Frist zur
Stellungnahme angesetzt. Die Verfügung wurde ihr am 4. November 2024
zugestellt, womit die Frist am 5. November 2024 zu laufen begann und am
4.
Dezember 2024 endete. Die Beschwerdeantwort wurde erst am
5.
Dezember 2024 der Schweizerischen Post übergeben. Sie ist folglich als
verspätet aus dem Recht zu weisen.
3.
3.1
Gemäss § 46 Abs. 4 UniG können
Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen nur auf
Rechtsverletzungen einschliesslich Verletzungen von Verfahrensvorschriften
überprüft werden; die Rüge der Unangemessenheit ist bereits im Rekursverfahren
ausgeschlossen (vgl. auch § 5 Abs. 2 der Verordnung über Organisation
und Verfahren der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 19. Oktober
1998.
[in Kraft bis 31. Juli 2024] respektive § 8 Abs. 2 der
Verordnung über Organisation und Verfahren der Rekurskommission der Zürcher
Hochschulen vom 25. März 2024 [LS 415.111.7]).
3.2
Das
Vorliegen einer Rechtsverletzung prüft das Verwaltungsgericht im Allgemeinen
mit freier Kognition; es darf diese jedoch einschränken, wenn die Natur der
Streitsache einer unbeschränkten Überprüfung des angefochtenen Entscheids
entgegensteht. Dies ist namentlich bei der Überprüfung von Examensleistungen
der Fall. Hier schreitet das Verwaltungsgericht erst ein, wenn die
Prüfungsbewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist
oder auf sachfremden Kriterien beruht. Werden im Zusammenhang mit der
Überprüfung von Examensleistungen allerdings Verfahrensmängel oder die
Auslegung bzw. Anwendung von Rechtssätzen gerügt, besteht kein Anlass für eine
solche gerichtliche Zurückhaltung. In diesen Fällen muss die
Rechtsmittelinstanz ihre (uneingeschränkte) Überprüfungsbefugnis voll
ausschöpfen (VGr, 25. April 2024, VB.2023.00743, E. 2.2 –
25.
Mai 2023, VB.2022.00737, E. 2.2 – 21. November 2017,
VB.2017.00446, E. 2.2 f.; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20
N. 88 f.).
4.
4.1
Die
Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Bewertung ihrer Prüfungsleistung im
Modul 2 sei mangelhaft begründet worden, respektive fehle ihr bis heute
eine nachvollziehbare Erläuterung zu deren Bewertung. Sie habe Anspruch darauf,
zu erfahren, wer die Prüfungsfragen zusammengestellt habe, und auf Einsicht in
die anonymisierten Ergebnisse aller anderen Prüfungsteilnehmenden.
4.2
Der in Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht all jene
Befugnisse, die einer betroffenen Person einzuräumen sind, damit sie ihren
Standpunkt im Verfahren wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11
E. 5.3). Daraus folgt als Teilgehalt die Pflicht der Behörde, ihren
Entscheid zu begründen, wobei sie im Allgemeinen wenigstens kurz die
wesentlichen Überlegungen nennen muss, von denen sie sich hat leiten lassen (BGE 142 I 135 E. 2.1). Bei Prüfungsentscheiden kommt die Behörde dieser
Verpflichtung nach, wenn sie der betroffenen Person – allenfalls auch nur
mündlich – kurz darlegt, welche Lösungen bzw. Problemanalysen von ihr erwartet
wurden und inwiefern ihre Antworten den Anforderungen nicht zu genügen
vermochten. Die Begründungspflicht ist bei Prüfungsentscheiden nicht schon dann
verletzt, wenn die zuständige Instanz sich vorerst darauf beschränkt, die
Notenbewertung bekanntzugeben. Es genügt, wenn sie nach einer mündlichen
Erläuterung die schriftliche Begründung im Rechtsmittelverfahren (nach-)liefert
und die betroffene Person Gelegenheit erhält, in einem zweiten Schriftenwechsel
umfassend dazu Stellung zu nehmen (vgl. zum Ganzen BGr, 13. September
2019, 2C_505/2019, E. 4.2.1 mit zahlreichen Hinweisen).
Gleichzeitig vermittelt Art. 29 Abs. 2 BV den
Kandidatinnen und Kandidaten von Prüfungen ein Recht auf Zugang zu all jenen
Informationen, die erforderlich sind, um die Beurteilung ihrer Prüfungsarbeit
nachzuvollziehen (BGr, 6. Juni 2017, 2D_7/2017, E. 3.1 mit Hinweisen;
zum Recht auf Akteneinsicht generell BGE 144 II 427 E. 3.1.1 mit
Hinweisen; BGr, 29. April 2021, 2C_989/2020, E. 4.1). Dies gilt
primär für die eigenen Prüfungsunterlagen (VGr, 31. März 2022,
VB.2021.00623, E. 4.2).
4.3
Bei der
Prüfung vom 19. Juni 2023 im Modul 2 handelte es sich um eine
Multiple-Choice-Prüfung, die von den Prüfungskandidierenden auf einem eigenen
mitgebrachten Gerät vor Ort an der Universität absolviert wurde. Es ist
unbestritten, dass der Beschwerdeführerin im Nachgang zum Erhalt des Leistungsausweises
auf Anfrage hin die Prüfungsfragen mitsamt Musterlösung und einer Auswertung
der von ihr gewählten Antwortmöglichkeiten ausgehändigt wurden.
4.4
Hiermit lag alles vor, was der Beschwerdeführerin
eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Bewertung erlaubt hätte. Sie hätte
beispielsweise darlegen können, welche Antwortmöglichkeiten sie in Abweichung
von der Musterlösung als falsch respektive richtig betrachtet. Dies hat die
Beschwerdeführerin jedoch nicht getan. Ein Anspruch darauf, dass die Beschwerdegegnerin
von sich aus und ohne entsprechende Rügen für jede falsch beantwortete Frage
einzeln darlegt, weshalb das Korrekturschema und nicht die Prüfungslösung der
Beschwerdeführerin korrekt ist, besteht nicht (vgl. VGr, 25. April 2024,
VB.2023.00657, E. 3.1). Der Prüfungsentscheid zum Nichtbestehen der
Beschwerdeführerin im Modul 2 war damit ausreichend begründet. Im Übrigen
ergibt sich hieraus auch, dass der Antrag der Beschwerdeführerin, wonach ihr
fünf zusätzliche Punkte zuzusprechen und die Prüfung im Modul 2 als
bestanden zu werten sei, abzuweisen ist. Sie bringt wie erwähnt keine
Beanstandungen gegen die Bewertung ihrer Prüfungsleistung vor, sondern macht
nur verschiedene Verfahrensfehler geltend. Solchen kann jedoch in der Regel nur
durch Aufhebung des ungenügenden Prüfungsresultats und Wiederholung der
betreffenden Prüfung Rechnung getragen werden, nicht durch das Verleihen von
zusätzlichen Punkten und eine Notenanhebung (vgl. BVGr, 8. April 2024,
B-6007/2023, E. 5.2 mit Hinwiesen).
4.5
Einen
Anspruch darauf, dass ihr bekanntgegeben wird, wer die Prüfungsfragen
zusammengestellt habe, hat die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht. Sie bringt
weder Rügen gegen den Prüfungsinhalt vor, noch macht sie andere Umstände
geltend, die auf Mängel bei der Zusammenstellung der Prüfung hinweisen würden.
Wenn die Qualität der Prüfung als solche nicht beanstandet wird, kann es auch
nicht darauf ankommen, wer sie erstellt hat. § 19 der Rahmenverordnung
über die Bachelor- und Masterstudiengänge an der Philosophischen Fakultät der
Universität Zürich vom 27. August 2018 (RVO PhF, LS 415.455.1) sieht
ohnehin nur eine Zuständigkeit der Modulverantwortlichen für den Inhalt und die
Organisation des Leistungsnachweises vor, ohne weitergehende Regelungen
aufzustellen. Dass im vorliegenden Fall die Modulverantwortlichen ihrer
Verantwortung nicht nachgekommen wären, macht die Beschwerdeführerin nicht
geltend und ist aufgrund der vorliegenden Akten auch nicht anzunehmen.
4.6
Ferner
gehören die Prüfungen anderer Kandidierender nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung grundsätzlich nicht zu den Akten, in die die Beschwerdeführerin
Einsicht hat. Zwar kann Einsicht in die Prüfungen gewährt werden, wenn konkrete
Anhalts- oder Verdachtspunkte vorgebracht werden, die auf eine rechtsungleiche
Behandlung schliessen lassen (BGE 121 I 225 E. 2c; BGr,
19.
Oktober 2021, 2D_20/2021, E. 3.3.2, und 6. August 2019,
2D_10/2019, E. 3.2). Eine solche rechtsungleiche Behandlung zwischen
verschiedenen Studierenden an der Prüfung vom 19. Juni 2023 ist jedoch
nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich. Es handelte sich wie erwähnt
um eine Multiple-Choice-Prüfung, die automatisiert ausgewertet wurde. Es ist
somit von einem standardisierten Bewertungsverfahren auszugehen, welches eine
rechtsungleiche Behandlung bei der Bewertung der Prüfungsleistungen
verschiedener Kandidierender grundsätzlich ausschliesst. Soweit die Beschwerdeführerin
durch Einsicht in die Prüfungen von anderen Kandidatinnen und Kandidaten
sinngemäss die "Bestehensgrenze" nachprüfen will, ist ihr
entgegenzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ihr diesbezüglich bereits
sämtliche relevanten Informationen offengelegt hat. So geht aus der
Stellungnahme des Psychologischen Instituts vom 25. Januar 2024 sowohl
hervor, bei welchen erzielten Punktzahlen in den einzelnen Prüfungsteilen die
Prüfung bestanden war, als auch in welchem Prozess diese
"Bestehensgrenzen" festgelegt wurden, welchem Prozentrang die
Leistungen der Beschwerdeführerin in den einzelnen Prüfungsteilen entsprachen
und wie hoch die Misserfolgsquote bei der Prüfung war. Wollte die Beschwerdeführerin
Rügen betreffend die Festlegung der "Bestehensgrenzen" vorbringen,
hätte ihr alles Notwendige vorgelegen. Dass die von der Beschwerdegegnerin
gelieferten Informationen falsch wären und deshalb einer Nachprüfung bedürften,
ist weder geltend gemacht noch ersichtlich.
4.7
Damit hat
die Beschwerdegegnerin das Nichtbestehen der Beschwerdeführerin bei der Prüfung
am 19. Juni 2023 im Modul 2 ausreichend begründet und liegt auch keine
Verletzung des Akteneinsichtsrechts vor.
5.
5.1
Weiter
wendet sich die Beschwerdeführerin gegen angebliche Verfahrensmängel bei der
Durchführung ihres ersten Prüfungsversuchs im Modul 2 im Frühjahrssemester
2021.
Diese Prüfung musste von den Studierenden aufgrund der Pandemiesituation
von zu Hause aus digital gelöst werden und war "open book". Hierbei
seien weder die Identität der Kandidierenden noch die verwendeten Hilfsmittel
geprüft worden, womit die Chancengleichheit nicht mehr habe sichergestellt
werden können.
5.2
Behauptete Mängel im Prüfungsablauf sind –
soweit möglich – sofort, das heisst unmittelbar nach deren Kenntnisnahme,
geltend zu machen, ansonsten der Anspruch auf ihre Anrufung verwirkt ist (vgl.
BGr, 19. Mai 2011, 2D_7/2011, E. 4.6 mit Hinweisen; ferner BGr,
6.
August 2020, 2C_506/2020, E. 5.4; VGr, 11. Januar 2024,
VB.2023.00623, E. 3.2). Die Beschwerdeführerin machte die Verfahrensmängel
erstmals in ihrem Rekurs vom 14. März 2024 geltend und damit mehr als
zweieinhalb Jahre nach dem erwähnten ersten Prüfungsversuch im Sommer 2021.
Dies ist verspätet, zumal ihr die Prüfungsmodalitäten, die sie als mangelhaft
bezeichnet, bereits vor Durchführung der Prüfung bekannt waren. Dass die
Beschwerdeführerin die Prüfungsmodalitäten zunächst als zulässig erachtet und
erst später ihre Meinung hierzu geändert haben will, ist für die Frage der
Kenntnisnahme und rechtzeitige Geltendmachung eines Verfahrensmangels
unbeachtlich. Es ist ausserdem nicht dargetan, dass die psychische Verfassung
der Beschwerdeführerin sie über eine so lange Zeit an der Geltendmachung eines Verfahrensmangels
gehindert hätte, zumal sie sich erst ab 2022 in Therapie befand.
6.
6.1
Die
Beschwerdeführerin erhebt mehrere Rügen betreffend das Rechtsgleichheitsgebot
(Art. 8 Abs. 1 BV) und die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27
Abs. 1 BV).
6.2
Zunächst
ist festzuhalten, dass sich aus Art. 27 Abs. 1 BV kein Anspruch auf
freien Zugang zu einem Hochschulstudium ergibt (BGE 125 I 173 E. 3c;
BGr, 19. Juni 2024, 2C_678/2023, E. 7). In Regelungen, die nach einem
zweimaligen Scheitern an einer Prüfung den Ausschluss vom Studium vorsehen, ist
keine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit zu erkennen (BGr, 13. Juni 2008,
2D_29/2008, E. 2.2).
6.3
Nach
ständiger Rechtsprechung ist der Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung
(Art. 8 Abs. 1 BV) verletzt, wenn rechtliche Unterscheidungen
getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden
Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen
werden, welche sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Vorausgesetzt ist,
dass sich die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung auf eine
wesentliche Tatsache bezieht (BGE 131 V 107 E. 3.4.2; BGr,
6.
Juni 2023, 2C_890/2022, E. 4.1). Aus dem Gleichbehandlungsgebot
wird für das Prüfungsrecht der Grundsatz der Chancengleichheit abgeleitet. Für
die Prüfungsgestaltung ist die Chancengleichheit insofern wegleitend, als für
alle Prüfungskandidaten im Sinn formaler Gleichheit möglichst gleiche
Bedingungen hergestellt werden sollen (vgl. BGE 147 I 73 E. 6.2 mit
zahlreichen Hinweisen).
6.4
Die Beschwerdeführerin bringt vor, bei ihrer
Wiederholungsprüfung im Modul 1 am 12. Juni 2023 – welche sie bestand
– sei es zu technischen Problemen gekommen. In der Folge habe die Beschwerdegegnerin
entschieden, dass sämtliche Studierenden, die die Prüfung nicht bestanden
hatten, diese ohne Anrechnung eines Fehlversuchs wiederholen durften, und dies
unabhängig davon, ob sie von den technischen Problemen betroffen gewesen seien
oder nicht. Hieraus ergebe sich, dass gewisse Studierende drei Prüfungsversuche
im Modul 1 erhalten hätten, auch wenn sie gar nicht von den technischen
Problemen betroffen gewesen seien. Im Sinn der Gleichbehandlungsgrundsatzes sei
deshalb der Beschwerdeführerin ebenfalls ein ausserordentlicher dritter
Prüfungsversuch im Modul 2 zu gewähren.
6.5
Die
Beschwerdegegnerin brachte im Verfahren hiergegen mehrfach vor, der Erlass
eines allfälligen Fehlversuchs im Modul 1 sei nur Kandidierenden gewährt worden,
die an der Prüfung von den technischen Problemen betroffen gewesen seien.
Studierende, bei denen keine technischen Probleme aufgetreten seien, hätten
auch den Fehlversuch nicht erlassen bekommen.
Wie es sich damit genau verhält, kann offenbleiben. Es ist
unbestritten, dass beim Modul 2 – um dessen Nichtbestehen es hier geht –
keine technischen Probleme auftraten. Es liegen schon deshalb keine
vergleichbaren Umstände zur Prüfungsdurchführung im Modul 1 vor. Ein
Gleichbehandlungsanspruch fällt damit von vornherein ausser Betracht.
6.6
Weiter
leitet die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots und
einen Anspruch auf Kompensationsmassnahmen daraus ab, dass sie während der
Covid-19-Pandemie studiert hat. Sie macht sinngemäss geltend, sie habe unter
diesen Umständen im Vergleich zu früheren und späteren Studierendenkohorten,
die mit keinen oder weniger Einschränkungen konfrontiert gewesen seien, sowie
im Vergleich zu Studierenden von anderen Universitäten, an denen während der
Pandemie teilweise kulanter mit dem Nichtbestehen von Prüfungen umgegangen
worden sei, einen Nachteil erfahren.
Zum einen wurden die hier in Frage stehenden Prüfungen im
Frühjahrssemester 2023 abgelegt und erstreckten sich die entsprechenden
Vorlesungen der Module über das Herbstsemester 2022/23 und das Frühjahrssemester
2023.
Die letzten behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie
wurden im Frühling 2022 aufgehoben. Entsprechend fand das akademische Jahr
2022/23 an der Universität Zürich ohne Einschränkungen aufgrund der
Covid-19-Pandemie statt. Ob überhaupt ein Gleichbehandlungsanspruch mit Studierenden
aus anderen Jahrgängen besteht (offengelassen in BGr, 6. Juni 2023,
2C_890/2022, E. 4.3), braucht daher nicht geklärt zu werden, da bei dieser
Ausgangslage gar keine Benachteiligung der Beschwerdeführerin ersichtlich ist.
Zum anderen besteht von vornherein kein Anspruch auf Gleichbehandlung mit
Studierenden anderer Bildungsinstitutionen.
6.7
Nach dem
Gesagten ist keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots durch die Beschwerdegegnerin
ersichtlich.
7.
7.1
Schliesslich
bringt die Beschwerdeführerin vor, sie sei beim zweiten Prüfungsversuch im
Modul 2 am 19. Juni 2023 prüfungsunfähig gewesen und sie sei sich
dieser Tatsache aufgrund ihres psychischen Zustands für längere Zeit nicht
bewusst und auch nicht in der Lage gewesen, eine nachträgliche Abmeldung oder
ein Gesuch um Annullierung zu stellen.
7.2
Ob die
Beschwerdeführerin tatsächlich prüfungsunfähig war, kann offenbleiben. Die
Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat muss einen bekannten oder
erkennbaren Grund, der die Prüfungsfähigkeit aufhebt oder beeinträchtigt,
unverzüglich vorbringen (VGr, 8. Dezember 2022, VB.2022.00610,
E. 3.2; vgl. hierzu auch die Regelung in § 25 Abs. 1 RVO PhF).
Die Geltendmachung eines solchen Grunds nach Absolvierung der Prüfung und erst
recht nach Bekanntgabe der Resultate ist grundsätzlich nicht mehr beachtlich.
Damit soll insbesondere ausgeschlossen werden, dass jemand in Kenntnis eines Verhinderungsgrunds
eine Prüfung ablegt und nachträglich – verständlicherweise nur im Fall des Scheiterns
– unter Anrufung dieses Grunds die Annullierung der Prüfung verlangt und sich
so eine zusätzliche Prüfungschance verschafft. Dies würde die Chancengleichheit
unter den Kandidaten verletzen und widerspräche zudem dem Grundsatz von Treu
und Glauben (zum Ganzen VGr, 17. Dezember 2020, VB.2020.00577, E. 3.1
mit Hinweisen; ferner BGr, 27. Juli 2020, 2C_769/2019, E. 7.1 [in BGE 147 I 73 nicht publizierte Erwägung]).
Zu gewähren ist die Möglichkeit einer nachträglichen
Annullierung eines Prüfungsergebnisses bzw. einer (zusätzlichen) Nachprüfung nur,
wenn die geprüfte Person aus objektiver Sicht und unverschuldet den
massgeblichen Hinderungsgrund nicht unverzüglich geltend machen konnte – so
etwa, wenn ihr zu gegebener Zeit die Fähigkeit fehlte, ihre gesundheitliche
Situation genügend zu überblicken, um überhaupt einen Entscheid über den
Antritt der Prüfung zu fällen, oder bei einem zwar bestehenden Bewusstsein über
die gesundheitlichen Probleme entsprechend ihrer Einsicht zu handeln (zum
Ganzen BVGr, 3. Juni 2020, A-2787/2019, E. 3.4.2 mit Hinweisen; VGr,
2.
September 2021, VB.2021.00360, E. 2.3). Massgebend ist allerdings
nicht, ob eine geprüfte Person die exakte Ursache für ihre Prüfungsunfähigkeit
kennt; entscheidend ist einzig, ob sie eine allfällige Beeinträchtigung erkennt
(VGr, 17. Dezember 2020, VB.2020.00577, E. 3.2 – 17. Januar
2018, VB.2017.00700, E. 2.2 – 2. Dezember 2009, VB.2009.00502,
E. 4.5). Dabei ist sie gehalten, sich bei auftretenden Zweifeln im
Hinblick auf ihr reduziertes Leistungsvermögen unverzüglich um Aufklärung ihres
Gesundheitszustands zu bemühen. Diese strenge Praxis soll nicht nur
Rechtsmissbrauch verhindern, sondern dient auch Beweiszwecken. Es liegt an den
Kandidierenden, sich im Rahmen ihrer Mitwirkungsobliegenheit im
Prüfungsverfahren darüber Klarheit zu verschaffen, ob ihre Leistungsfähigkeit
durch aussergewöhnliche Umstände, insbesondere durch Krankheit, erheblich
beeinträchtigt ist, und bejahendenfalls daraus unverzüglich die gebotenen
Konsequenzen zu ziehen (VGr, 17. Dezember 2020, VB.2020.00577, E. 3.2
– 17. Januar 2018, VB.2017.00700, E. 2.2 – 24. Februar 2016,
VB.2015.00570, E. 2.5).
7.3
Diesbezüglich
ergibt sich aus den Akten zunächst eine Stellungnahme einer Fachpsychologin für
Psychotherapie vom 8. Oktober 2023, in welcher diese ausführt, die
Beschwerdeführerin bereits seit dem 15. März 2022 aufgrund von
ausgeprägtem Prüfungsstress mit starken begleitenden körperlichen Symptomen zu
behandeln. Ausserdem beschreibt die Stellungnahme, dass sich am 18. Juni
2023.
– also am Abend vor der hier streitbetroffenen Prüfung – auch noch der
langjährige Freund der Beschwerdeführerin von dieser getrennt habe, was zu
einem schweren emotionalen Ausnahmezustand geführt habe. In dieser psychischen
Verfassung habe die Beschwerdeführerin die Prüfung angetreten. Weiter liegt ein
Arztzeugnis vom Hausarzt der Beschwerdeführerin vom 8. November 2023 vor,
in welchem dieser der Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die Stellungnahme
der Psychologin nachträglich aus ärztlicher sowie auch aus
psychotherapeutischer Sicht eine Prüfungsunfähigkeit am 19. Juni 2023
attestierte. Weiter wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin sich jedoch
trotzdem dazu entschieden habe, die Prüfung anzutreten, obwohl das psychische
Zustandsbild es nicht zugelassen habe. Am 6. März 2024 stellte eine Assistenzärztin
in der Hausarztpraxis der Beschwerdeführerin ihr ein weiteres Arztzeugnis aus,
welches der Beschwerdeführerin in Ergänzung zum Arztzeugnis vom
8.
November 2023 attestierte, dass sie ihre Prüfungsunfähigkeit vor und
während der Prüfung nicht habe erkennen können und dass sie nachträglich, vor
Bekanntgabe der Resultate, nicht in der Lage gewesen sei, ein fristgerechtes
Fristerstreckungs- oder Abmeldegesuch zu stellen. Schliesslich liegt ein
weiterer Bericht der behandelnden Psychologin vom 11. März 2024 vor, in
welchem diese im Wesentlichen die Sachverhaltsdarstellung aus ihrer
Stellungnahme vom 8. Oktober 2023 wiederholte und ergänzte, dass die
Trennung vom Freund der Beschwerdeführerin den Boden unter den Füssen
weggezogen und sie in eine instabile Situation gebracht habe. Sie habe "wie
eine Puppe funktioniert" und ihre Verhaltensweisen nicht hinterfragt. Dies
sei eine typische Reaktion auf traumatische Ereignisse. Folglich sei die
Beschwerdeführerin am 19. Juni 2023 nicht prüfungsfähig gewesen und in der
Folge über dreieinhalb Monate in dieser Schockstarre verblieben. Sie sei in
dieser Zeit nicht in der Lage gewesen, nach Einsicht zu handeln und sich
krankzumelden oder nach der Prüfung ein Fristerstreckungs- oder Abmeldegesuch
zu stellen. Erst danach sei ihre Handlungsfähigkeit zurückgekommen und habe sie
sich für ihre Interessen und ihre berufliche Zukunft wieder eingesetzt.
7.4
Die
Beschwerdeführerin machte eine Prüfungsunfähigkeit erstmals mit ihrer
Einsprache vom 10. Oktober 2023 geltend, mithin mehr als dreieinhalb
Monate nach Absolvieren der Wiederholungsprüfung im Modul 2 am
19.
Juni 2023. Der psychologische Bericht und das Arztzeugnis zur Frage,
ob die Beschwerdeführerin ihre Prüfungsunfähigkeit schon früher als am
10.
Oktober 2023 hätte erkennen und geltend machen können, datieren vom
März 2024 und wurden erst im Rekursverfahren eingereicht. Frühere Arztzeugnisse
und Berichte erwähnten diese Blockade noch nicht.
Es existieren nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung
(§ 7 Abs. 4 Satz 1 VRG) im zürcherischen Verwaltungsverfahren
keine formellen Beweisregeln über den Beweiswert verschiedener Beweismittel
oder deren Verhältnis zueinander (vgl. VGr, 18. November 2022,
VB.2022.00603, E. 4.5). Folglich sind auch Arztzeugnisse als Beweismittel
vom Verwaltungsgericht frei zu würdigen. Vorliegend ist festzustellen, dass die
ärztlichen Zeugnisse und Berichte sukzessive angepasst wurden, bis sie
letztlich im März 2024 eine Unfähigkeit zur rechtzeitigen Geltendmachung der
Verfahrensmängel darlegten, während dies bei vorhergehenden und zeitlich näher
am relevanten Zeitraum erstellten Zeugnissen noch nicht der Fall gewesen war.
Folglich ist den Arztzeugnissen kein besonders hoher Beweiswert zuzugestehen.
So sind sie allein und in Ermangelung weiterer Beweise nicht geeignet, die von
der Beschwerdeführerin behauptete Unfähigkeit, der Beschwerdegegnerin früher
als am 10. Oktober 2023 ihre Prüfungsunfähigkeit am 19. Juni 2023
mitzuteilen, zu belegen. Vor dem Hintergrund des Vorliegens der
verschriftlichten Berichte kann auf die angebotene Befragung der behandelnden
Ärzte sowie der Psychologin verzichtet werden, da ihre Beurteilung aus den
Berichten bereits hinreichend hervorgeht. Aufgrund der zeitlichen Distanz zum
Geschehen ist auch der Antrag auf Einholung eines medizinischen
Sachverständigengutachtens mangels Tauglichkeit zum Beweis des Gesundheitszustands
der Beschwerdeführerin im Jahr 2023 abzuweisen.
7.5
Ferner
spricht auch das Handeln der Beschwerdeführerin gegen die in den genannten
Berichten attestierte Unfähigkeit, sich rechtzeitig betreffend die
Prüfungsunfähigkeit bei der Beschwerdegegnerin zu melden. So ergibt sich aus
den Akten, dass sich die Beschwerdeführerin schon am 31. August 2023 mit
einer ausführlichen E-Mail an die Prüfungskoordination des Psychologischen
Instituts wandte, um die aus ihrer Sicht unfaire Gewährung der
(ausserordentlichen) Wiederholungsmöglichkeit im von ihr bestandenen
Modul 1 bei gleichzeitiger Nichtgewährung einer solchen im von ihr nicht
bestandenen Modul 2 (vgl. hierzu oben E. 6.4 ff.) zu
beanstanden. Wenn die Beschwerdeführerin in der Lage war, Ausführungen dieser
Komplexität an die Beschwerdegegnerin zu richten oder richten zu lassen, wäre
sie auch in der Lage gewesen, auf ihre Prüfungsunfähigkeit hinzuweisen oder
jemanden zu instruieren, dies zu tun. Dass die Beschwerdeführerin ihre
Prüfungsunfähigkeit vom 19. Juni 2023 bis Oktober 2023 nicht erkannt haben
soll und deshalb nicht tätig wurde, ist nicht glaubhaft. Die Beschwerdeführerin
stand seit dem Frühjahr 2022 fortlaufend bei einer Psychologin in Behandlung,
um an ihrem Umgang mit Prüfungsstress zu arbeiten. So fanden auch im Nachgang
zur nicht bestandenen Prüfung vom 19. Juni 2023 am 21. August 2023
und 11. September 2023 zwei weitere Therapiesitzungen statt. In Anbetracht
dessen, dass der Prüfungsstress Anlass für die fortlaufende Therapie war, ist
kaum vorstellbar, dass die Prüfung vom 19. Juni 2023 und der psychische
Zustand der Beschwerdeführerin an dieser in den Therapiesitzungen nicht
thematisiert worden wären und die behandelnde Psychologin eine
Prüfungsunfähigkeit nicht erkannt und der Beschwerdeführerin mitgeteilt hätte.
7.6
Die
Geltendmachung einer Prüfungsunfähigkeit erst in der Einsprache vom
10.
Oktober 2023 erweist sich damit als verspätet, weshalb die Beschwerdeführerin
hieraus nichts mehr für sich ableiten kann.
8.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, ihr hätten für
die Wiederholungsprüfung im Modul 2 Nachteilsausgleichsmassnahmen gewährt
werden müssen, ist sie darauf hinzuweisen, dass solche grundsätzlich nur auf
vorgängiges Gesuch hin und pro futuro gewährt werden (vgl. VGr, 23. Oktober
2024, VB.2024.00198, E. 4.2 mit Hinweisen). Ohnehin handelt es sich bei zu
Unrecht nicht gewährten Nachteilsausgleichsmassnahmen ebenfalls um einen
Verfahrensfehler, der unmittelbar nach Kenntnisnahme zu beanstanden gewesen wäre
(vgl. zuvor E. 5.2). Die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin
erst im Rekursverfahren erweisen sich somit als verspätet.
9.
9.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
9.2
Die
Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG). Eine Parteientschädigung ist ihr nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
10.
Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das
Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den
Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen
nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw.
verfahrensrechtliche Gesichtspunkte Gegenstand des Verfahrens sind, wird dies
vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur
Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 19. Mai 2011,
2D_7/2011, E. 1.1 f.). Ansonsten kann subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden.
Werden beide Rechtsmittel angestrengt, hat dies in der gleichen Rechtsschrift
zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.