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Entscheid

VB.2024.00660

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00660

13. März 2025Deutsch22 min

(URT.2025.26099)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00660

Urteil

der 4.

Kammer

vom 13. März 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

Dumenig Stiffler.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Universität Zürich,

Philosophische Fakultät,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Nichtbestehen

des Propädeutikums 2,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A

studiert an der Universität Zürich im Bachelorstudiengang Psychologie als

Major-Studienprogramm (120 ECTS).

Sie absolvierte im Frühjahrssemester 2021 als Teil des Propädeutikums

Prüfungen in den Pflichtmodulen "200-001 Einführung Statistik, Emotions-,

Motivations-, Sozialpsychologie" (im Folgenden Modul 1) und

"200-002 Einführung Methoden, Kognition, Entwicklungs-, Biol.

Psychologie" (im Folgenden Modul 2) und bestand beide nicht. Für die

Wiederholungsprüfungen im Frühjahrssemester 2022 meldete sich A im April 2022

vorgängig unter Beilage eines Arztzeugnisses ab.

Im Frühjahrssemester 2023 absolvierte A die genannten

Prüfungen erneut. Die am 12. Juni 2023 abgelegte Prüfung im Modul 1 bestand

sie. Hingegen bestand A die am 19. Juni 2023 abgelegte Prüfung im

Modul 2 erneut nicht.

Der Fehlversuch wurde am 22. September 2023 im

universitären Leistungsausweis von A eingetragen, am 25. September 2023 erfolgte

eine Sperre für das Fach Psychologie.

B. Am

10. Oktober 2023 erhob A bei der Philosophischen Fakultät der Universität

Zürich Einsprache und beantragte nebst genügender Bewertung der Prüfung im

Modul 2 und eventualiter deren Wiederholung auch die Aufhebung der Fachsperre.

Am 10. November 2023 teilte die Philosophische

Fakultät der Universität Zürich A schriftlich mit, dass sie aus dem

Studienprogramm "Bachelor Major 120 Psychologie" endgültig

ausgeschlossen werde, weil sie erforderliche Leistungen für den

Studienabschluss nicht mehr erbringen könne.

Mit Verfügung vom 15. Februar 2024 wies die

Philosophische Fakultät die Einsprache von A, welche sie sowohl auf den

Leistungsausweis vom 22. September 2023 als auch auf die

Abweisungsverfügung vom 10. November 2023 bezog, ab.

Erwägungen

II.

Einen hiergegen am 14. März 2024 erhobenen Rekurs von

A wies die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen mit Beschluss vom

26.

September 2024 ab, soweit sie darauf eintrat.

III.

Am 28. Oktober 2024 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, unter Entschädigungsfolge seien

ihr für die Prüfung im Modul 2 fünf zusätzliche Punkte zu gewähren, sei

diese als bestanden zu werten und sei ihre Fachsperre für das Fach Psychologie

aufzuheben. Eventualiter sei ihr eine erneute Wiederholungsmöglichkeit der

genannten Prüfung einzuräumen.

Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen am

4.

November 2024 und die Philosophische Fakultät der Universität Zürich mit

verspäteter Eingabe am 5. Dezember 2024 beantragten die Abweisung der

Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen über Anordnungen

der Universität zuständig (§ 46 Abs. 5 des Universitätsgesetzes vom

15.

März 1998 [UniG, LS 415.11] in Verbindung mit §§ 41 ff.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,

LS 175.2]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist

auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Vorweg ist festzuhalten, dass die Beschwerdeantwort der

Beschwerdegegnerin vom 5. Dezember 2024 verspätet erfolgte. Ihr wurde mit

Präsidialverfügung vom 30. Oktober 2024 eine 30-tätige Frist zur

Stellungnahme angesetzt. Die Verfügung wurde ihr am 4. November 2024

zugestellt, womit die Frist am 5. November 2024 zu laufen begann und am

4.

Dezember 2024 endete. Die Beschwerdeantwort wurde erst am

5.

Dezember 2024 der Schweizerischen Post übergeben. Sie ist folglich als

verspätet aus dem Recht zu weisen.

3.

3.1

Gemäss § 46 Abs. 4 UniG können

Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen nur auf

Rechtsverletzungen einschliesslich Verletzungen von Verfahrensvorschriften

überprüft werden; die Rüge der Unangemessenheit ist bereits im Rekursverfahren

ausgeschlossen (vgl. auch § 5 Abs. 2 der Verordnung über Organisation

und Verfahren der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 19. Oktober

1998.

[in Kraft bis 31. Juli 2024] respektive § 8 Abs. 2 der

Verordnung über Organisation und Verfahren der Rekurskommission der Zürcher

Hochschulen vom 25. März 2024 [LS 415.111.7]).

3.2

Das

Vorliegen einer Rechtsverletzung prüft das Verwaltungsgericht im Allgemeinen

mit freier Kognition; es darf diese jedoch einschränken, wenn die Natur der

Streitsache einer unbeschränkten Überprüfung des angefochtenen Entscheids

entgegensteht. Dies ist namentlich bei der Überprüfung von Examensleistungen

der Fall. Hier schreitet das Verwaltungsgericht erst ein, wenn die

Prüfungsbewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist

oder auf sachfremden Kriterien beruht. Werden im Zusammenhang mit der

Überprüfung von Examensleistungen allerdings Verfahrensmängel oder die

Auslegung bzw. Anwendung von Rechtssätzen gerügt, besteht kein Anlass für eine

solche gerichtliche Zurückhaltung. In diesen Fällen muss die

Rechtsmittelinstanz ihre (uneingeschränkte) Überprüfungsbefugnis voll

ausschöpfen (VGr, 25. April 2024, VB.2023.00743, E. 2.2 –

25.

Mai 2023, VB.2022.00737, E. 2.2 – 21. November 2017,

VB.2017.00446, E. 2.2 f.; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20

N. 88 f.).

4.

4.1

Die

Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Bewertung ihrer Prüfungsleistung im

Modul 2 sei mangelhaft begründet worden, respektive fehle ihr bis heute

eine nachvollziehbare Erläuterung zu deren Bewertung. Sie habe Anspruch darauf,

zu erfahren, wer die Prüfungsfragen zusammengestellt habe, und auf Einsicht in

die anonymisierten Ergebnisse aller anderen Prüfungsteilnehmenden.

4.2

Der in Art. 29

Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101)

verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht all jene

Befugnisse, die einer betroffenen Person einzuräumen sind, damit sie ihren

Standpunkt im Verfahren wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11

E. 5.3). Daraus folgt als Teilgehalt die Pflicht der Behörde, ihren

Entscheid zu begründen, wobei sie im Allgemeinen wenigstens kurz die

wesentlichen Überlegungen nennen muss, von denen sie sich hat leiten lassen (BGE 142 I 135 E. 2.1). Bei Prüfungsentscheiden kommt die Behörde dieser

Verpflichtung nach, wenn sie der betroffenen Person – allenfalls auch nur

mündlich – kurz darlegt, welche Lösungen bzw. Problemanalysen von ihr erwartet

wurden und inwiefern ihre Antworten den Anforderungen nicht zu genügen

vermochten. Die Begründungspflicht ist bei Prüfungsentscheiden nicht schon dann

verletzt, wenn die zuständige Instanz sich vorerst darauf beschränkt, die

Notenbewertung bekanntzugeben. Es genügt, wenn sie nach einer mündlichen

Erläuterung die schriftliche Begründung im Rechtsmittelverfahren (nach-)liefert

und die betroffene Person Gelegenheit erhält, in einem zweiten Schriftenwechsel

umfassend dazu Stellung zu nehmen (vgl. zum Ganzen BGr, 13. September

2019, 2C_505/2019, E. 4.2.1 mit zahlreichen Hinweisen).

Gleichzeitig vermittelt Art. 29 Abs. 2 BV den

Kandidatinnen und Kandidaten von Prüfungen ein Recht auf Zugang zu all jenen

Informationen, die erforderlich sind, um die Beurteilung ihrer Prüfungsarbeit

nachzuvollziehen (BGr, 6. Juni 2017, 2D_7/2017, E. 3.1 mit Hinweisen;

zum Recht auf Akteneinsicht generell BGE 144 II 427 E. 3.1.1 mit

Hinweisen; BGr, 29. April 2021, 2C_989/2020, E. 4.1). Dies gilt

primär für die eigenen Prüfungsunterlagen (VGr, 31. März 2022,

VB.2021.00623, E. 4.2).

4.3

Bei der

Prüfung vom 19. Juni 2023 im Modul 2 handelte es sich um eine

Multiple-Choice-Prüfung, die von den Prüfungskandidierenden auf einem eigenen

mitgebrachten Gerät vor Ort an der Universität absolviert wurde. Es ist

unbestritten, dass der Beschwerdeführerin im Nachgang zum Erhalt des Leistungsausweises

auf Anfrage hin die Prüfungsfragen mitsamt Musterlösung und einer Auswertung

der von ihr gewählten Antwortmöglichkeiten ausgehändigt wurden.

4.4

Hiermit lag alles vor, was der Beschwerdeführerin

eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Bewertung erlaubt hätte. Sie hätte

beispielsweise darlegen können, welche Antwortmöglichkeiten sie in Abweichung

von der Musterlösung als falsch respektive richtig betrachtet. Dies hat die

Beschwerdeführerin jedoch nicht getan. Ein Anspruch darauf, dass die Beschwerdegegnerin

von sich aus und ohne entsprechende Rügen für jede falsch beantwortete Frage

einzeln darlegt, weshalb das Korrekturschema und nicht die Prüfungslösung der

Beschwerdeführerin korrekt ist, besteht nicht (vgl. VGr, 25. April 2024,

VB.2023.00657, E. 3.1). Der Prüfungsentscheid zum Nichtbestehen der

Beschwerdeführerin im Modul 2 war damit ausreichend begründet. Im Übrigen

ergibt sich hieraus auch, dass der Antrag der Beschwerdeführerin, wonach ihr

fünf zusätzliche Punkte zuzusprechen und die Prüfung im Modul 2 als

bestanden zu werten sei, abzuweisen ist. Sie bringt wie erwähnt keine

Beanstandungen gegen die Bewertung ihrer Prüfungsleistung vor, sondern macht

nur verschiedene Verfahrensfehler geltend. Solchen kann jedoch in der Regel nur

durch Aufhebung des ungenügenden Prüfungsresultats und Wiederholung der

betreffenden Prüfung Rechnung getragen werden, nicht durch das Verleihen von

zusätzlichen Punkten und eine Notenanhebung (vgl. BVGr, 8. April 2024,

B-6007/2023, E. 5.2 mit Hinwiesen).

4.5

Einen

Anspruch darauf, dass ihr bekanntgegeben wird, wer die Prüfungsfragen

zusammengestellt habe, hat die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht. Sie bringt

weder Rügen gegen den Prüfungsinhalt vor, noch macht sie andere Umstände

geltend, die auf Mängel bei der Zusammenstellung der Prüfung hinweisen würden.

Wenn die Qualität der Prüfung als solche nicht beanstandet wird, kann es auch

nicht darauf ankommen, wer sie erstellt hat. § 19 der Rahmenverordnung

über die Bachelor- und Masterstudiengänge an der Philosophischen Fakultät der

Universität Zürich vom 27. August 2018 (RVO PhF, LS 415.455.1) sieht

ohnehin nur eine Zuständigkeit der Modulverantwortlichen für den Inhalt und die

Organisation des Leistungsnachweises vor, ohne weitergehende Regelungen

aufzustellen. Dass im vorliegenden Fall die Modulverantwortlichen ihrer

Verantwortung nicht nachgekommen wären, macht die Beschwerdeführerin nicht

geltend und ist aufgrund der vorliegenden Akten auch nicht anzunehmen.

4.6

Ferner

gehören die Prüfungen anderer Kandidierender nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung grundsätzlich nicht zu den Akten, in die die Beschwerdeführerin

Einsicht hat. Zwar kann Einsicht in die Prüfungen gewährt werden, wenn konkrete

Anhalts- oder Verdachtspunkte vorgebracht werden, die auf eine rechtsungleiche

Behandlung schliessen lassen (BGE 121 I 225 E. 2c; BGr,

19.

Oktober 2021, 2D_20/2021, E. 3.3.2, und 6. August 2019,

2D_10/2019, E. 3.2). Eine solche rechtsungleiche Behandlung zwischen

verschiedenen Studierenden an der Prüfung vom 19. Juni 2023 ist jedoch

nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich. Es handelte sich wie erwähnt

um eine Multiple-Choice-Prüfung, die automatisiert ausgewertet wurde. Es ist

somit von einem standardisierten Bewertungsverfahren auszugehen, welches eine

rechtsungleiche Behandlung bei der Bewertung der Prüfungsleistungen

verschiedener Kandidierender grundsätzlich ausschliesst. Soweit die Beschwerdeführerin

durch Einsicht in die Prüfungen von anderen Kandidatinnen und Kandidaten

sinngemäss die "Bestehensgrenze" nachprüfen will, ist ihr

entgegenzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ihr diesbezüglich bereits

sämtliche relevanten Informationen offengelegt hat. So geht aus der

Stellungnahme des Psychologischen Instituts vom 25. Januar 2024 sowohl

hervor, bei welchen erzielten Punktzahlen in den einzelnen Prüfungsteilen die

Prüfung bestanden war, als auch in welchem Prozess diese

"Bestehensgrenzen" festgelegt wurden, welchem Prozentrang die

Leistungen der Beschwerdeführerin in den einzelnen Prüfungsteilen entsprachen

und wie hoch die Misserfolgsquote bei der Prüfung war. Wollte die Beschwerdeführerin

Rügen betreffend die Festlegung der "Bestehensgrenzen" vorbringen,

hätte ihr alles Notwendige vorgelegen. Dass die von der Beschwerdegegnerin

gelieferten Informationen falsch wären und deshalb einer Nachprüfung bedürften,

ist weder geltend gemacht noch ersichtlich.

4.7

Damit hat

die Beschwerdegegnerin das Nichtbestehen der Beschwerdeführerin bei der Prüfung

am 19. Juni 2023 im Modul 2 ausreichend begründet und liegt auch keine

Verletzung des Akteneinsichtsrechts vor.

5.

5.1

Weiter

wendet sich die Beschwerdeführerin gegen angebliche Verfahrensmängel bei der

Durchführung ihres ersten Prüfungsversuchs im Modul 2 im Frühjahrssemester

2021.

Diese Prüfung musste von den Studierenden aufgrund der Pandemiesituation

von zu Hause aus digital gelöst werden und war "open book". Hierbei

seien weder die Identität der Kandidierenden noch die verwendeten Hilfsmittel

geprüft worden, womit die Chancengleichheit nicht mehr habe sichergestellt

werden können.

5.2

Behauptete Mängel im Prüfungsablauf sind –

soweit möglich – sofort, das heisst unmittelbar nach deren Kenntnisnahme,

geltend zu machen, ansonsten der Anspruch auf ihre Anrufung verwirkt ist (vgl.

BGr, 19. Mai 2011, 2D_7/2011, E. 4.6 mit Hinweisen; ferner BGr,

6.

August 2020, 2C_506/2020, E. 5.4; VGr, 11. Januar 2024,

VB.2023.00623, E. 3.2). Die Beschwerdeführerin machte die Verfahrensmängel

erstmals in ihrem Rekurs vom 14. März 2024 geltend und damit mehr als

zweieinhalb Jahre nach dem erwähnten ersten Prüfungsversuch im Sommer 2021.

Dies ist verspätet, zumal ihr die Prüfungsmodalitäten, die sie als mangelhaft

bezeichnet, bereits vor Durchführung der Prüfung bekannt waren. Dass die

Beschwerdeführerin die Prüfungsmodalitäten zunächst als zulässig erachtet und

erst später ihre Meinung hierzu geändert haben will, ist für die Frage der

Kenntnisnahme und rechtzeitige Geltendmachung eines Verfahrensmangels

unbeachtlich. Es ist ausserdem nicht dargetan, dass die psychische Verfassung

der Beschwerdeführerin sie über eine so lange Zeit an der Geltendmachung eines Verfahrensmangels

gehindert hätte, zumal sie sich erst ab 2022 in Therapie befand.

6.

6.1

Die

Beschwerdeführerin erhebt mehrere Rügen betreffend das Rechtsgleichheitsgebot

(Art. 8 Abs. 1 BV) und die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27

Abs. 1 BV).

6.2

Zunächst

ist festzuhalten, dass sich aus Art. 27 Abs. 1 BV kein Anspruch auf

freien Zugang zu einem Hochschulstudium ergibt (BGE 125 I 173 E. 3c;

BGr, 19. Juni 2024, 2C_678/2023, E. 7). In Regelungen, die nach einem

zweimaligen Scheitern an einer Prüfung den Ausschluss vom Studium vorsehen, ist

keine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit zu erkennen (BGr, 13. Juni 2008,

2D_29/2008, E. 2.2).

6.3

Nach

ständiger Rechtsprechung ist der Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung

(Art. 8 Abs. 1 BV) verletzt, wenn rechtliche Unterscheidungen

getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden

Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen

werden, welche sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Vorausgesetzt ist,

dass sich die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung auf eine

wesentliche Tatsache bezieht (BGE 131 V 107 E. 3.4.2; BGr,

6.

Juni 2023, 2C_890/2022, E. 4.1). Aus dem Gleichbehandlungsgebot

wird für das Prüfungsrecht der Grundsatz der Chancengleichheit abgeleitet. Für

die Prüfungsgestaltung ist die Chancengleichheit insofern wegleitend, als für

alle Prüfungskandidaten im Sinn formaler Gleichheit möglichst gleiche

Bedingungen hergestellt werden sollen (vgl. BGE 147 I 73 E. 6.2 mit

zahlreichen Hinweisen).

6.4

Die Beschwerdeführerin bringt vor, bei ihrer

Wiederholungsprüfung im Modul 1 am 12. Juni 2023 – welche sie bestand

– sei es zu technischen Problemen gekommen. In der Folge habe die Beschwerdegegnerin

entschieden, dass sämtliche Studierenden, die die Prüfung nicht bestanden

hatten, diese ohne Anrechnung eines Fehlversuchs wiederholen durften, und dies

unabhängig davon, ob sie von den technischen Problemen betroffen gewesen seien

oder nicht. Hieraus ergebe sich, dass gewisse Studierende drei Prüfungsversuche

im Modul 1 erhalten hätten, auch wenn sie gar nicht von den technischen

Problemen betroffen gewesen seien. Im Sinn der Gleichbehandlungsgrundsatzes sei

deshalb der Beschwerdeführerin ebenfalls ein ausserordentlicher dritter

Prüfungsversuch im Modul 2 zu gewähren.

6.5

Die

Beschwerdegegnerin brachte im Verfahren hiergegen mehrfach vor, der Erlass

eines allfälligen Fehlversuchs im Modul 1 sei nur Kandidierenden gewährt worden,

die an der Prüfung von den technischen Problemen betroffen gewesen seien.

Studierende, bei denen keine technischen Probleme aufgetreten seien, hätten

auch den Fehlversuch nicht erlassen bekommen.

Wie es sich damit genau verhält, kann offenbleiben. Es ist

unbestritten, dass beim Modul 2 – um dessen Nichtbestehen es hier geht –

keine technischen Probleme auftraten. Es liegen schon deshalb keine

vergleichbaren Umstände zur Prüfungsdurchführung im Modul 1 vor. Ein

Gleichbehandlungsanspruch fällt damit von vornherein ausser Betracht.

6.6

Weiter

leitet die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots und

einen Anspruch auf Kompensationsmassnahmen daraus ab, dass sie während der

Covid-19-Pandemie studiert hat. Sie macht sinngemäss geltend, sie habe unter

diesen Umständen im Vergleich zu früheren und späteren Studierendenkohorten,

die mit keinen oder weniger Einschränkungen konfrontiert gewesen seien, sowie

im Vergleich zu Studierenden von anderen Universitäten, an denen während der

Pandemie teilweise kulanter mit dem Nichtbestehen von Prüfungen umgegangen

worden sei, einen Nachteil erfahren.

Zum einen wurden die hier in Frage stehenden Prüfungen im

Frühjahrssemester 2023 abgelegt und erstreckten sich die entsprechenden

Vorlesungen der Module über das Herbstsemester 2022/23 und das Frühjahrssemester

2023.

Die letzten behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie

wurden im Frühling 2022 aufgehoben. Entsprechend fand das akademische Jahr

2022/23 an der Universität Zürich ohne Einschränkungen aufgrund der

Covid-19-Pandemie statt. Ob überhaupt ein Gleichbehandlungsanspruch mit Studierenden

aus anderen Jahrgängen besteht (offengelassen in BGr, 6. Juni 2023,

2C_890/2022, E. 4.3), braucht daher nicht geklärt zu werden, da bei dieser

Ausgangslage gar keine Benachteiligung der Beschwerdeführerin ersichtlich ist.

Zum anderen besteht von vornherein kein Anspruch auf Gleichbehandlung mit

Studierenden anderer Bildungsinstitutionen.

6.7

Nach dem

Gesagten ist keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots durch die Beschwerdegegnerin

ersichtlich.

7.

7.1

Schliesslich

bringt die Beschwerdeführerin vor, sie sei beim zweiten Prüfungsversuch im

Modul 2 am 19. Juni 2023 prüfungsunfähig gewesen und sie sei sich

dieser Tatsache aufgrund ihres psychischen Zustands für längere Zeit nicht

bewusst und auch nicht in der Lage gewesen, eine nachträgliche Abmeldung oder

ein Gesuch um Annullierung zu stellen.

7.2

Ob die

Beschwerdeführerin tatsächlich prüfungsunfähig war, kann offenbleiben. Die

Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat muss einen bekannten oder

erkennbaren Grund, der die Prüfungsfähigkeit aufhebt oder beeinträchtigt,

unverzüglich vorbringen (VGr, 8. Dezember 2022, VB.2022.00610,

E. 3.2; vgl. hierzu auch die Regelung in § 25 Abs. 1 RVO PhF).

Die Geltendmachung eines solchen Grunds nach Absolvierung der Prüfung und erst

recht nach Bekanntgabe der Resultate ist grundsätzlich nicht mehr beachtlich.

Damit soll insbesondere ausgeschlossen werden, dass jemand in Kenntnis eines Verhinderungsgrunds

eine Prüfung ablegt und nachträglich – verständlicherweise nur im Fall des Scheiterns

– unter Anrufung dieses Grunds die Annullierung der Prüfung verlangt und sich

so eine zusätzliche Prüfungschance verschafft. Dies würde die Chancengleichheit

unter den Kandidaten verletzen und widerspräche zudem dem Grundsatz von Treu

und Glauben (zum Ganzen VGr, 17. Dezember 2020, VB.2020.00577, E. 3.1

mit Hinweisen; ferner BGr, 27. Juli 2020, 2C_769/2019, E. 7.1 [in BGE 147 I 73 nicht publizierte Erwägung]).

Zu gewähren ist die Möglichkeit einer nachträglichen

Annullierung eines Prüfungsergebnisses bzw. einer (zusätzlichen) Nachprüfung nur,

wenn die geprüfte Person aus objektiver Sicht und unverschuldet den

massgeblichen Hinderungsgrund nicht unverzüglich geltend machen konnte – so

etwa, wenn ihr zu gegebener Zeit die Fähigkeit fehlte, ihre gesundheitliche

Situation genügend zu überblicken, um überhaupt einen Entscheid über den

Antritt der Prüfung zu fällen, oder bei einem zwar bestehenden Bewusstsein über

die gesundheitlichen Probleme entsprechend ihrer Einsicht zu handeln (zum

Ganzen BVGr, 3. Juni 2020, A-2787/2019, E. 3.4.2 mit Hinweisen; VGr,

2.

September 2021, VB.2021.00360, E. 2.3). Massgebend ist allerdings

nicht, ob eine geprüfte Person die exakte Ursache für ihre Prüfungsunfähigkeit

kennt; entscheidend ist einzig, ob sie eine allfällige Beeinträchtigung erkennt

(VGr, 17. Dezember 2020, VB.2020.00577, E. 3.2 – 17. Januar

2018, VB.2017.00700, E. 2.2 – 2. Dezember 2009, VB.2009.00502,

E. 4.5). Dabei ist sie gehalten, sich bei auftretenden Zweifeln im

Hinblick auf ihr reduziertes Leistungsvermögen unverzüglich um Aufklärung ihres

Gesundheitszustands zu bemühen. Diese strenge Praxis soll nicht nur

Rechtsmissbrauch verhindern, sondern dient auch Beweiszwecken. Es liegt an den

Kandidierenden, sich im Rahmen ihrer Mitwirkungsobliegenheit im

Prüfungsverfahren darüber Klarheit zu verschaffen, ob ihre Leistungsfähigkeit

durch aussergewöhnliche Umstände, insbesondere durch Krankheit, erheblich

beeinträchtigt ist, und bejahendenfalls daraus unverzüglich die gebotenen

Konsequenzen zu ziehen (VGr, 17. Dezember 2020, VB.2020.00577, E. 3.2

– 17. Januar 2018, VB.2017.00700, E. 2.2 – 24. Februar 2016,

VB.2015.00570, E. 2.5).

7.3

Diesbezüglich

ergibt sich aus den Akten zunächst eine Stellungnahme einer Fachpsychologin für

Psychotherapie vom 8. Oktober 2023, in welcher diese ausführt, die

Beschwerdeführerin bereits seit dem 15. März 2022 aufgrund von

ausgeprägtem Prüfungsstress mit starken begleitenden körperlichen Symptomen zu

behandeln. Ausserdem beschreibt die Stellungnahme, dass sich am 18. Juni

2023.

– also am Abend vor der hier streitbetroffenen Prüfung – auch noch der

langjährige Freund der Beschwerdeführerin von dieser getrennt habe, was zu

einem schweren emotionalen Ausnahmezustand geführt habe. In dieser psychischen

Verfassung habe die Beschwerdeführerin die Prüfung angetreten. Weiter liegt ein

Arztzeugnis vom Hausarzt der Beschwerdeführerin vom 8. November 2023 vor,

in welchem dieser der Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die Stellungnahme

der Psychologin nachträglich aus ärztlicher sowie auch aus

psychotherapeutischer Sicht eine Prüfungsunfähigkeit am 19. Juni 2023

attestierte. Weiter wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin sich jedoch

trotzdem dazu entschieden habe, die Prüfung anzutreten, obwohl das psychische

Zustandsbild es nicht zugelassen habe. Am 6. März 2024 stellte eine Assistenzärztin

in der Hausarztpraxis der Beschwerdeführerin ihr ein weiteres Arztzeugnis aus,

welches der Beschwerdeführerin in Ergänzung zum Arztzeugnis vom

8.

November 2023 attestierte, dass sie ihre Prüfungsunfähigkeit vor und

während der Prüfung nicht habe erkennen können und dass sie nachträglich, vor

Bekanntgabe der Resultate, nicht in der Lage gewesen sei, ein fristgerechtes

Fristerstreckungs- oder Abmeldegesuch zu stellen. Schliesslich liegt ein

weiterer Bericht der behandelnden Psychologin vom 11. März 2024 vor, in

welchem diese im Wesentlichen die Sachverhaltsdarstellung aus ihrer

Stellungnahme vom 8. Oktober 2023 wiederholte und ergänzte, dass die

Trennung vom Freund der Beschwerdeführerin den Boden unter den Füssen

weggezogen und sie in eine instabile Situation gebracht habe. Sie habe "wie

eine Puppe funktioniert" und ihre Verhaltensweisen nicht hinterfragt. Dies

sei eine typische Reaktion auf traumatische Ereignisse. Folglich sei die

Beschwerdeführerin am 19. Juni 2023 nicht prüfungsfähig gewesen und in der

Folge über dreieinhalb Monate in dieser Schockstarre verblieben. Sie sei in

dieser Zeit nicht in der Lage gewesen, nach Einsicht zu handeln und sich

krankzumelden oder nach der Prüfung ein Fristerstreckungs- oder Abmeldegesuch

zu stellen. Erst danach sei ihre Handlungsfähigkeit zurückgekommen und habe sie

sich für ihre Interessen und ihre berufliche Zukunft wieder eingesetzt.

7.4

Die

Beschwerdeführerin machte eine Prüfungsunfähigkeit erstmals mit ihrer

Einsprache vom 10. Oktober 2023 geltend, mithin mehr als dreieinhalb

Monate nach Absolvieren der Wiederholungsprüfung im Modul 2 am

19.

Juni 2023. Der psychologische Bericht und das Arztzeugnis zur Frage,

ob die Beschwerdeführerin ihre Prüfungsunfähigkeit schon früher als am

10.

Oktober 2023 hätte erkennen und geltend machen können, datieren vom

März 2024 und wurden erst im Rekursverfahren eingereicht. Frühere Arztzeugnisse

und Berichte erwähnten diese Blockade noch nicht.

Es existieren nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung

(§ 7 Abs. 4 Satz 1 VRG) im zürcherischen Verwaltungsverfahren

keine formellen Beweisregeln über den Beweiswert verschiedener Beweismittel

oder deren Verhältnis zueinander (vgl. VGr, 18. November 2022,

VB.2022.00603, E. 4.5). Folglich sind auch Arztzeugnisse als Beweismittel

vom Verwaltungsgericht frei zu würdigen. Vorliegend ist festzustellen, dass die

ärztlichen Zeugnisse und Berichte sukzessive angepasst wurden, bis sie

letztlich im März 2024 eine Unfähigkeit zur rechtzeitigen Geltendmachung der

Verfahrensmängel darlegten, während dies bei vorhergehenden und zeitlich näher

am relevanten Zeitraum erstellten Zeugnissen noch nicht der Fall gewesen war.

Folglich ist den Arztzeugnissen kein besonders hoher Beweiswert zuzugestehen.

So sind sie allein und in Ermangelung weiterer Beweise nicht geeignet, die von

der Beschwerdeführerin behauptete Unfähigkeit, der Beschwerdegegnerin früher

als am 10. Oktober 2023 ihre Prüfungsunfähigkeit am 19. Juni 2023

mitzuteilen, zu belegen. Vor dem Hintergrund des Vorliegens der

verschriftlichten Berichte kann auf die angebotene Befragung der behandelnden

Ärzte sowie der Psychologin verzichtet werden, da ihre Beurteilung aus den

Berichten bereits hinreichend hervorgeht. Aufgrund der zeitlichen Distanz zum

Geschehen ist auch der Antrag auf Einholung eines medizinischen

Sachverständigengutachtens mangels Tauglichkeit zum Beweis des Gesundheitszustands

der Beschwerdeführerin im Jahr 2023 abzuweisen.

7.5

Ferner

spricht auch das Handeln der Beschwerdeführerin gegen die in den genannten

Berichten attestierte Unfähigkeit, sich rechtzeitig betreffend die

Prüfungsunfähigkeit bei der Beschwerdegegnerin zu melden. So ergibt sich aus

den Akten, dass sich die Beschwerdeführerin schon am 31. August 2023 mit

einer ausführlichen E-Mail an die Prüfungskoordination des Psychologischen

Instituts wandte, um die aus ihrer Sicht unfaire Gewährung der

(ausserordentlichen) Wiederholungsmöglichkeit im von ihr bestandenen

Modul 1 bei gleichzeitiger Nichtgewährung einer solchen im von ihr nicht

bestandenen Modul 2 (vgl. hierzu oben E. 6.4 ff.) zu

beanstanden. Wenn die Beschwerdeführerin in der Lage war, Ausführungen dieser

Komplexität an die Beschwerdegegnerin zu richten oder richten zu lassen, wäre

sie auch in der Lage gewesen, auf ihre Prüfungsunfähigkeit hinzuweisen oder

jemanden zu instruieren, dies zu tun. Dass die Beschwerdeführerin ihre

Prüfungsunfähigkeit vom 19. Juni 2023 bis Oktober 2023 nicht erkannt haben

soll und deshalb nicht tätig wurde, ist nicht glaubhaft. Die Beschwerdeführerin

stand seit dem Frühjahr 2022 fortlaufend bei einer Psychologin in Behandlung,

um an ihrem Umgang mit Prüfungsstress zu arbeiten. So fanden auch im Nachgang

zur nicht bestandenen Prüfung vom 19. Juni 2023 am 21. August 2023

und 11. September 2023 zwei weitere Therapiesitzungen statt. In Anbetracht

dessen, dass der Prüfungsstress Anlass für die fortlaufende Therapie war, ist

kaum vorstellbar, dass die Prüfung vom 19. Juni 2023 und der psychische

Zustand der Beschwerdeführerin an dieser in den Therapiesitzungen nicht

thematisiert worden wären und die behandelnde Psychologin eine

Prüfungsunfähigkeit nicht erkannt und der Beschwerdeführerin mitgeteilt hätte.

7.6

Die

Geltendmachung einer Prüfungsunfähigkeit erst in der Einsprache vom

10.

Oktober 2023 erweist sich damit als verspätet, weshalb die Beschwerdeführerin

hieraus nichts mehr für sich ableiten kann.

8.

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, ihr hätten für

die Wiederholungsprüfung im Modul 2 Nachteilsausgleichsmassnahmen gewährt

werden müssen, ist sie darauf hinzuweisen, dass solche grundsätzlich nur auf

vorgängiges Gesuch hin und pro futuro gewährt werden (vgl. VGr, 23. Oktober

2024, VB.2024.00198, E. 4.2 mit Hinweisen). Ohnehin handelt es sich bei zu

Unrecht nicht gewährten Nachteilsausgleichsmassnahmen ebenfalls um einen

Verfahrensfehler, der unmittelbar nach Kenntnisnahme zu beanstanden gewesen wäre

(vgl. zuvor E. 5.2). Die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin

erst im Rekursverfahren erweisen sich somit als verspätet.

9.

9.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

9.2

Die

Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG). Eine Parteientschädigung ist ihr nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

10.

Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das

Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den

Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen

nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw.

verfahrensrechtliche Gesichtspunkte Gegenstand des Verfahrens sind, wird dies

vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur

Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 19. Mai 2011,

2D_7/2011, E. 1.1 f.). Ansonsten kann subsidiäre

Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden.

Werden beide Rechtsmittel angestrengt, hat dies in der gleichen Rechtsschrift

zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.