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Entscheid

VB.2024.00661

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00661

4. Dezember 2025Deutsch20 min

(URT.2025.26801)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00661

Urteil

der

3. Kammer

vom 4. Dezember 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz),

Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet,

Gerichtsschreiber Samuel Boller.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stadtrat Winterthur,

Beschwerdegegner,

betreffend Informationszugang,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A, geboren

1967, und ihr Ex-Ehemann B sind seit Jahren zerstritten, wobei diesbezüglich

zahlreiche rechtliche Verfahren eingeleitet wurden (VGr, 30. Januar 2025,

VB.2024.00467, Sachverhalt I.A; vgl. auch VGr, 10. April 2025,

VB.2024.00645, sowie VGr, 22. August 2024, VB.2022.00382).

B. Mit

Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Bezirke Winterthur und

Andelfingen (fortan: KESB) vom 23. Januar 2018 wurde für A eine

Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach

Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) angeordnet,

wobei dem Beistand ein umfangreicher Aufgabenbereich zugewiesen und

ausdrücklich die Befugnis erteilt wurde, bis zum 23. Mai 2018 die

geschäftliche und die private Post von A umzuleiten und zu öffnen.

C. A und B

haben drei gemeinsame Kinder, darunter C, geboren 2001. Am 30. Januar 2018

stellte B bei der Sozialberatung, Soziale Dienste Winterthur, ein Gesuch um

Fortsetzung der Kostenübernahme der ausserfamiliären Betreuung von C (fortan:

Kostenübernahmegesuch). Mit Leistungsentscheid der Sozialberatung vom 19. April

2018 wurde die Unterstützung für die Ausgaben der Fremdplatzierung in der Institution D

(begleitetes Wohnen) bewilligt, wobei der Entscheid sowohl B als auch A

mitgeteilt wurde.

D. Am 10. November

2023 ersuchte A das Departement Soziales der Stadt Winterthur um die

Beantwortung verschiedener Fragen und die Herausgabe des Kostenübernahmegesuchs

vom 18. (richtig: 30.) Januar 2018. Im Wesentlichen begründete sie dies

mit dem Verdacht auf Urkundenfälschung, da das Kostenübernahmegesuch nebst

weiteren Schreiben möglicherweise nicht durch B selbst, sondern durch seine

Praxis E AG (fortan: E AG) bzw. durch die F AG als deren

Rechtsnachfolgerin verfasst worden sei, auf einen dadurch erwirkten

"Prozessbetrug" im abgeschlossenen Scheidungsverfahren sowie auf eine

Berufsgeheimnisverletzung durch die Preisgabe von Gesundheitsdaten, habe B sie

doch sechs Jahre lang ärztlich behandelt. Auf entsprechende Nachfrage durch die

Sozialberatung erklärten B am 7. Januar 2024 und C am 10. Januar 2024,

sie seien mit der Herausgabe des Kostenübernahmegesuchs an A nicht

einverstanden. Mit Verfügung vom 18. Januar 2024 wies die Sozialberatung

das Gesuch um Akteneinsicht betreffend das Kostenübernahmegesuch vom 30. Januar

2018 ab.

Mit als "Beschwerde" betitelter Eingabe vom 12. Februar

2024 beantragte A die Beantwortung der Fragen 1 bis 6 ihres Gesuchs vom

10. November 2023, die Aushändigung des Kostenübernahmegesuchs vom 30. Januar

2018 und den Beizug der Datenaufsichtsstelle Winterthur. Der Stadtrat

Winterthur nahm die Eingabe vom 12. Februar 2024 als Begehren um

Neubeurteilung entgegen und wies dieses mit Beschluss vom 12. Juni 2024 ab.

Auf den Antrag betreffend Beantwortung der Fragen 1 bis 6 des Gesuchs vom

10. November 2023 trat der Stadtrat nicht ein; die Verfahrenskosten von

Fr. 400.- auferlegte er A.

Erwägungen

II.

Daraufhin erhob A mit Eingabe vom 17. Juli 2024

Rekurs beim Bezirksrat Winterthur und beantragte im Wesentlichen sinngemäss

Einsicht in das Kostenübernahmegesuch vom 30. Januar 2018, eventualiter

unter Schwärzung von Passagen betreffend C. Im bezirksrätlichen Verfahren

reichte das Departement Soziales das umstrittene Kostenübernahmegesuch sowie

das Sozialhilfedossier betreffend C ein, verbunden mit dem Antrag, diese Dokumente

der Gegenpartei nicht zugänglich zu machen. Mit Beschluss vom 27. September

2024.

trat der Bezirksrat auf den Rekurs nicht ein, da sich die Eingabe von A

als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich erweise, wobei der Rekurs bei einem

Eintreten abzuweisen gewesen wäre (E. 3.3 und E. 4); Verfahrenskosten

wurden keine erhoben.

III.

A. A

gelangte in der Folge mit Beschwerde vom 28. Oktober 2024 an das

Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen sinngemäss die Aufhebung des

Beschlusses des Bezirksrats vom 27. September 2024 und die Rückweisung der

Sache zur materiellen Beurteilung ihres Gesuchs um Einsicht in das

Kostenübernahmegesuch vom 30. Januar 2018 und zur Beantwortung ihrer am

10.

November 2023 gestellten Fragen. Gleichzeitig ersuchte sie um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Der Bezirksrat beantragte am 1. November

2024.

unter Einreichung der Akten die Abweisung der Beschwerde.

B. Mit

Eingabe vom 15. November 2024 reichte die Beschwerdeführerin ein an die Institution D

gerichtetes Schreiben vom 21. Februar 2024 betreffend Informationszugang

ein. Am 19. November 2024 reichte sie einen an den Stadtrat gerichteten

Antrag gleichen Datums betreffend Berichtigung unrichtiger Personendaten im

Beschluss vom 12. Juni 2024 ein. Mit Präsidialverfügung vom 19. Dezember

2024.

wurden dem Beschwerdegegner die Beschwerde vom 28. November 2024 sowie

die seither eingegangenen Eingaben zugestellt und Frist für die Beschwerdeantwort

angesetzt (Prot. S. 3). Mit Eingabe vom 22. Dezember 2024 machte

die Beschwerdeführerin (erneut) geltend, es liege keine Entbindung von der

beruflichen Schweigepflicht gegenüber der E AG oder der F AG vor. Der

Beschwerdegegner beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2025, auf

die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese vollumfänglich

abzuweisen.

C. Mit

Eingabe vom 5. Februar 2025 teilte die Beschwerdeführerin unter

Einreichung des KESB-Entscheids vom 23. Januar 2018 (vgl. oben

Sachverhalt I.B) mit, sie habe zwischenzeitlich teilweise Kenntnis erlangt über

das streitgegenständliche Kostenübernahmegesuch vom 30. Januar 2018. Sie

habe damals keine Chance gehabt, ein Rechtsmittel zu ergreifen, da sie am 23. Januar

2018.

als gesunde Person zwangsverbeiständet worden sei und über drei bis vier

Monate ihre Post an die Berufsbeistandschaft Winterthur umgeleitet worden sei.

Mit Eingabe vom 12. Februar 2025 reichte die Beschwerdeführerin weitere

Unterlagen ein. Am 18. Februar 2025 erstattete der Beschwerdegegner seine

Duplik. Mit Eingabe vom 27. Februar 2025 reichte die Beschwerdeführerin

weitere Unterlagen ein und informierte darüber, dass sich die Direktion des

Justiz und des Innern als Aufsichtsbehörde im Kindes- und Erwachsenenschutz nun

mit einem von ihr angestrengten Aufsichtsverfahren gegen die KESB betreffend

potenzielle Datenschutzverletzungen auseinandersetze, wobei B die so erhaltenen

Personendaten rechtsmissbräuchlich an öffentliche Behörden gestreut habe.

D. Mit

Eingabe vom 17. Mai 2025 reichte die Beschwerdeführerin verschiedene

Stellen aus behördlichen Protokollen ein und machte geltend, die dortige

Preisgabe ihrer Gesundheitsdaten durch B und dessen Lebenspartnerin G lasse

kaum daran zweifeln, dass im Kostenübernahmegesuch vom 30. Januar 2018 inhaltlich

Gleichwertiges vorzufinden sei. Ähnliches machte die Beschwerdeführerin am 11. Juli

2025.

unter Einreichung weiterer Unterlagen geltend und informierte darüber,

dass sie mittlerweile Sozialhilfe beziehe.

E. Am 15. September

2025.

reichte die Beschwerdeführerin einen Beschluss des Stadtrats vom 14. Mai

2025.

ein, in dem dieser auf das Begehren der Beschwerdeführerin um Berichtigung

des Beschlusses vom 12. Juni 2024 nicht eintrat (Dispositivziffer 1).

Gleichzeitig beschloss der Stadtrat, auf künftige Begehren der

Beschwerdeführerin betreffend Akteneinsicht und Berichtigung von unrichtigen

Personendaten ohne Weiterungen nicht mehr einzutreten und diese ohne

Verbesserungsmöglichkeit zurückzuschicken (Dispositivziffer 2). Sodann

wies die Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 15. September 2025 darauf

hin, sie habe in ihren umfangreichen Akten einen weiteren Leistungsentscheid

der Sozialberatung betreffend C gesichtet und am 15. August 2025 ein

Auskunftsbegehren betreffend das entsprechende Kostenübernahmegesuch von B vom

19.

Juni 2018 gestellt. Die Auskunft sei ihr allerdings mit pauschalem

Verweis auf den Beschluss des Stadtrats vom 14. Mai 2025 verweigert

worden. Der Beschwerdegegner wies in seiner Stellungnahme vom 23. September

2025.

darauf hin, dass der Beschluss des Stadtrats vom 14. Mai 2025 in

Rechtkraft erwachsen, das Kostenübernahmegesuch vom 19. Juni 2018 aber

vorliegend ohnehin nicht Streitgegenstand sei.

F. Mit

ihrer Stellungnahme vom 4. Oktober 2025 reichte die Beschwerdeführerin

eine Sozialhilfebestätigung vom 14. Juli 2025 ein und hielt fest, es gehe

im vorliegenden Verfahren einzig um die rechtswidrige Preisgabe ihrer besonders

schützenswerten Personendaten im Schreiben vom 30. Januar 2018. Mit

Eingabe vom 10. Oktober 2025 reichte die Beschwerdeführerin ihr Gesuch vom

25.

Oktober 2023 an das Departement Soziales auf Bereinigung sämtlicher

Gesundheitsdaten und Datenschutzverletzungen bezüglich ihrer Person im Dossier

betreffend die abgeschlossene Beistandschaft ein. Der Beschwerdegegner nahm am

28.

Oktober 2025 hierzu Stellung, worauf die Beschwerdeführerin am 13. November

2025.

erklärte, sie halte an ihrer Beschwerde fest.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG; LS. 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Die Angelegenheit ist von der Kammer zu beurteilen (§ 38b Abs. 1 e

contrario und § 38 VRG).

1.2

Nimmt eine

Vorinstanz – wie hier – einen Rekurs nicht an die Hand, ist die formell

unterlegene rekurrierende Person legitimiert, sich auf dem Rechtsmittelweg

gegen das Nichteintreten der Vorinstanz zu wehren (§ 49 in Verbindung mit

§ 21 Abs. 1 VRG; vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a

N. 58; VGr, 10. April 2025, VB.2024.00645, E. 1.1). Die

Beschwerdeführerin ist somit vorliegend zur Beschwerdeerhebung legitimiert.

1.3

Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

2.1.1

Gemäss Art. 13 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) hat jede Person

Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. Diese

Verfassungsbestimmung schützt den Einzelnen vor Beeinträchtigungen, die durch

die staatliche Bearbeitung seiner persönlichen Daten entstehen (Recht auf

informationelle Selbstbestimmung). Der verfassungsrechtliche Datenschutz ist

Teil des Rechts auf eine Privat- und persönliche Geheimsphäre nach Art. 13

Abs. 1 BV (BGE 128 II 259 E. 3.2; VGr, 30. Januar 2025,

VB.2024.00467, E. 2.1; 22. August 2024, VB.2022.00382, E. 2.1;

8.

Februar 2024, VB.2022.00296, E. 3.1).

2.1.2

Auf kantonaler Ebene konkretisiert das Gesetz über die Information und den

Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG; LS 170.4) diesen

grundrechtlichen Anspruch. Es bezweckt unter anderem den Schutz der Grundrechte

von Personen, über welche die öffentlichen Organe des Kantons Daten bearbeiten

(§ 1 Abs. 1 lit. b IDG) und vermittelt dem Einzelnen

Rechtsansprüche zum Schutz eigener Personendaten. Gemäss dessen § 2 gilt

das IDG auch für den Beschwerdegegner (§ 3 Abs. 1 lit. b IDG).

2.1.3

Jede Person hat nach § 20 Abs. 2 IDG Anspruch auf Zugang zu den

eigenen Personendaten. Das öffentliche Organ verweigert indes die Bekanntgabe

von Informationen ganz oder teilweise oder schiebt sie auf, wenn eine

rechtliche Bestimmung oder ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse

entgegensteht (§ 23 Abs. 1 IDG). Ein privates Interesse liegt

insbesondere vor, wenn durch die Bekanntgabe der Information die Privatsphäre

Dritter beeinträchtigt wird (§ 23 Abs. 3 IDG).

Das Kostenübernahmegesuch vom 30. Januar

2018.

enthält unter anderem Informationen über B, Ex-Ehemann der

Beschwerdeführerin, über ihren gemeinsamen Sohn C und am Rand auch über die

Beschwerdeführerin selber. Es handelt sich daher um ein sogenanntes

"gemischtes Dossier". Auf die Bekanntgabe des Inhalts solcher

Dossiers haben gesuchstellende Personen nur insoweit Anspruch, als die Daten

nicht andere Personen betreffen. Personendaten, welche nicht nur über die

gesuchstellende Person, sondern auch über andere Personen etwas aussagen,

liegen etwa vor, wenn sich eine Person über eine andere Person äussert; diese

Äusserung beinhaltet sowohl Aussagen über die betroffene Person, sagt aber auch

etwas über die sich äussernde Person (Informantin) aus. Soweit die Personendaten

sowohl die gesuchstellende Person selbst als auch andere Personen betreffen,

sind ihre Zugangsinteressen mit den Nichtzugangsinteressen der anderen Personen

sowie allfälligen öffentlichen Interessen abzuwägen (vgl. oben, E. 2.1.3;

VGr, 30. Januar 2025, VB.2024.00467, E. 2.5; 22. August 2024,

VB.2022.00382, E. 3.2; Beat Rudin in: Bruno Baeriswyl/Beat Rudin [Hrsg.],

Praxiskommentar zum Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Zürich,

Zürich etc. 2012 [Kommentar IDG], § 20 N. 26 ff.).

2.2

2.2.1

Zum Rekurs ist berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein

schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 21 Abs. 1 VRG). Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder

rechtliche Situation der rekurrierenden Partei durch den Ausgang des Verfahrens

unmittelbar beeinflusst werden kann (BGE 141 II 14 E. 4.4 mit

Hinweisen; VGr, 10. April 2025, VB.2024.00645, E. 2.3.1; Martin

Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 15). Im öffentlich-rechtlichen

Anfechtungsverfahren ist die Legitimation eine rein prozessuale Frage und

entspricht insofern der zivilprozessualen Rechtsmittellegitimation. Sie zählt

zu den Prozessvoraussetzungen; fehlt sie, wird das Verfahren durch

Nichteintreten erledigt. Dennoch kann es bei der Prüfung der Legitimation zur

summarischen Vorwegnahme materieller Erwägungen kommen (Bertschi, § 21 N. 8).

2.2.2

Unleserliche, ungebührliche und übermässig weitschweifige Eingaben werden

zur Verbesserung zurückgewiesen (§ 5 Abs. 3 VRG). Ein Verzicht auf

die Gewährung einer Nachfrist ist zulässig im Fall der wiederholt

rechtsmissbräuchlichen Prozessführung, etwa bei mehrfachen weitschweifigen und

unlesbaren Eingaben. Die Behörde kann Personen, die wiederholt solche Eingaben

tätigen, darauf hinweisen, dass inskünftig Eingaben derselben Art ohne

förmliche Geschäftserledigung abgelegt werden (Plüss, Kommentar VRG, § 5

N. 80). Im Beschwerdeverfahren werden querulatorische und

rechtsmissbräuchliche Eingaben ohne Weiteres – und somit ohne Gewährung einer

Verbesserungsmöglichkeit – zurückgeschickt (§ 71 VRG in Verbindung mit

Art. 132 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember

2008.

[ZPO; SR 272]; Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 84).

3.

3.1

Der

Beschwerdegegner erwog im Beschluss vom 12. Juni 2024, die

Beschwerdeführerin mache in ihrem Gesuch vom 10. November 2023 verschiedene

strafbare Handlungen ihres Ex-Mannes B geltend. Sie werfe diesem zahlreiche

Delikte vor und versuche, belastendes Material gegen ihn zu sammeln. Im Rahmen

der Interessenabwägung gemäss § 23 IDG fielen Interessen an der

Strafverfolgung grundsätzlich nicht in Betracht, stehe hierfür doch das

Strafverfahren mit den entsprechenden Möglichkeiten der

Strafverfolgungsbehörden zur Sachverhaltsabklärung zur Verfügung. Hinzu komme,

dass die Beschwerdeführerin damit eben eigentlich doch nicht Einsicht in sie

selbst betreffende Daten wünsche. Vielmehr gehe es ihr letztlich um belastende

Informationen über B, die sie in den Sozialhilfeakten über C zu finden hoffe.

Es sei weder dargetan noch ersichtlich, welche sonstigen konkreten Interessen

die Beschwerdeführerin an der Herausgabe des Kostenübernahmegesuchs vom 30. Januar

2018.

haben sollte (E. 4.5.1). Demgegenüber mache B geltend, die

Beschwerdeführerin belästige ihn seit bald 15 Jahren mit vielen

Strafanzeigen und KESB-Gefährdungsmeldungen. C führe aus, er wolle, dass keine

Schreiben, Dokumente oder andere Unterlagen, die ihn beträfen, an die

Beschwerdeführerin ausgehändigt würden. Er habe seit vielen Jahren keinen

Kontakt mehr zu dieser. Beide Drittpersonen machten damit sinngemäss den Schutz

ihrer Privatsphäre als Grund für die Ablehnung der Herausgabe geltend

(E. 4.5.2).

Mithin stünden den Interessen der Beschwerdeführerin

gewichtige private Interessen der Drittpersonen gegenüber. Insbesondere wehre

sich C zu Recht dagegen, von der Beschwerdeführerin für den Streit, den diese

mit B führe, instrumentalisiert zu werden. Er brauche nicht hinzunehmen, dass

von der Beschwerdeführerin in seinem abgeschlossenen Sozialhilfedossier nach

angeblich strafrechtlich belastendem Material geforscht werde. Er sei in seinem

Anliegen, von der Beschwerdeführerin – zu der er schon seit vielen Jahren

keinen Kontakt mehr habe – unbehelligt zu bleiben, zu schützen. Sein Anspruch

auf Privatsphäre sei gegenüber den schwer nachvollziehbaren und nicht in diesem

Verfahren zu klärenden strafrechtlichen Vorwürfen der Beschwerdeführerin höher

Dispositiv

zu gewichten (E. 4.6.2). Im Wesentlichen gehe es demnach um Einsicht in

die Daten von Drittpersonen, wobei keine überwiegenden, schützenswerten

Interessen der Beschwerdeführerin vorlägen, die eine Herausgabe der Akten

dieser Drittpersonen an die Beschwerdeführerin rechtfertigen würden

(E. 4.7).

3.2 Die

Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin greife in ihrem Rekurs einmal mehr ein

Thema auf, mit dem sie seit Jahren in schier unzähligen Eingaben an

verschiedene Behörden im Kanton Zürich gelange. So habe sie sich unter anderem

an verschiedene Regierungsräte, Direktionen, Staatsanwaltschaften,

Polizeistellen, die KESB, verschiedene Departemente der Stadtverwaltung

Winterthur und immer wieder auch an die Vorinstanz gerichtet. Dabei habe sie

Strafanzeigen gestellt, Aufsichtsbeschwerden erhoben, Gefährdungsmeldungen

eingereicht und Gesuche um Akteneinsicht und -berichtigung gestellt

(E. 3.1). Dabei gehe es der Beschwerdeführerin stets darum, wie ihr

Ex-Mann sich zusammen mit dessen neuer Lebenspartnerin und zahlreichen Anwalts-

und Arztpersonen sowie einer Vielzahl von Beamten im Raum Winterthur gegen sie

verschworen und dadurch ihr und ihren Kindern grosses Unrecht angetan habe. Die

Eingaben der Beschwerdeführerin wirkten vordergründig logisch, indem

Rechtsbegriffe verwendet würden, bei näherer Betrachtung aber häufig wirr und

stets getrieben, irgendetwas im Zusammenhang mit dem Ex-Mann bewirken zu

müssen. Dabei bleibe auch häufig unklar, was die Beschwerdeführerin konkret

verlange (E. 3.2). Damit erhelle, dass es der Beschwerdeführerin

vorliegend gar nicht um die Wahrung informationsrechtlicher Ansprüche gehe,

sondern sie dieses Rechtsinstitut vielmehr zweckentfremde, indem sie es

sozusagen als Eingangstor verwende, um das gleiche Thema betreffend ihren

Ex-Mann weiterhin bei verschiedenen Behörden anbringen zu können. Damit aber

erweise sich die Eingabe der Beschwerdeführerin als querulatorisch sowie

rechtsmissbräuchlich und es sei darauf ohne Weiterungen nicht einzutreten

(E. 3.3).

Weder der Beschwerdegegner noch dessen Vorinstanz hätte

daher auf die Begehren der Beschwerdeführerin eintreten müssen. Auch wenn auf

den Rekurs eingetreten worden wäre, wäre er abzuweisen gewesen. Am Entscheid

des Beschwerdegegners sei nichts auszusetzen. Das Begehren der

Beschwerdeführerin sei in IDG-konformer Weise behandelt worden und es sei

offensichtlich, dass das Interesse der betroffenen Drittpersonen an der Wahrung

ihrer Privatsphäre das abstruse, IDG-zweckentfremdende Interesse der

Beschwerdeführerin an der Aufdeckung einer angeblichen Verschwörung ihres

Ex-Mannes überwiege (E. 4).

3.3 Die

Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde weiterhin geltend, sie habe

gegenüber der E AG keine Entbindung bzw. Vollmacht erteilt, ihre

Personendaten zu bearbeiten oder an Dritte zu versenden (S. 1). B bzw.

sein Personal, insbesondere seine Lebenspartnerin und medizinische Hilfsperson G,

hätten das Berufsgeheimnis verletzt und unerlaubt auf die Patientenakten

zugegriffen, um sich damit finanziell zu begünstigen. Das Kostenübernahmegesuch

vom 30. Januar 2018 stamme nicht vom Kindsvater, sondern von der E AG

(S. 2). Diese habe sie nie von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden.

Somit bestehe ein praktisches Rechtsschutzinteresse (S. 3). Weiter

verweise sie betreffend Rechtsschutzinteresse auf ihre Eingabe vom 17. Juli

2024 an den Bezirksrat (S. 3 unten). Sodann verlange sie weiterhin die

Beantwortung ihrer Fragen vom 10. November 2023, könne es doch nicht

angehen, dass Fragen nicht beantwortet würden, nur weil eine in die Sache

involvierte Mitarbeiterin nicht mehr dort arbeite (S. 2 Mitte).

3.4 Die

Beantwortung der Fragen vom 10. November 2023 hat die Beschwerdeführerin

nach dem diesbezüglichen Nichteintreten des Beschwerdegegners im Beschluss vom

12. Juni 2024 (vgl. oben Sachverhalt I.D) mit ihrem Rekurs nicht mehr

anbegehrt, weshalb sich die Vorinstanz hiermit zu Recht nicht

auseinandergesetzt hat. Mithin hat sich der Streitgegenstand diesbezüglich

spätestens im Rekursverfahren verengt, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu

erübrigen (vgl. Bertschi,

Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 48).

3.5

3.5.1

Das streitgegenständliche Kostenübernahmegesuch vom 30. Januar 2018

wurde zwar auf Briefpapier der E AG gedruckt, als Absender wird indes

bereits auf dem rechten Rand dieses Briefpapiers B, Dr. med. … und …, ausgewiesen. Am Ende

des Schreibens findet sich dementsprechend ein auf B lautender

Unterschriftenblock. Der Absender des Kostenübernahmegesuchs ist demnach

eindeutig B. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin davon

ausgeht, das Kostenübernahmegesuch stamme von der E AG bzw. von der F AG.

Solcherlei würde keinen Sinn ergeben. Es liegt auf der Hand, dass nicht eine

Arztpraxis, sondern B als Vater für seinen Sohn C ein Kostenübernahmegesuch

betreffend ausserfamiliäre Betreuung an die Sozialhilfe richtete.

3.5.2

Entgegen der Beschwerdeführerin finden sich im Kostenübernahmegesuch vom

30. Januar 2018 sodann keine Angaben zu ihrem aktuellen oder vergangenen

Gesundheitszustand. Es ist daher nicht ersichtlich, worin die von der

Beschwerdeführerin vermutete Berufsgeheimnisverletzung bestehen sollte. Zwar

wird in diesem Gesuch auf das Scheidungsverfahren und die damalige familiäre

Situation Bezug genommen. Die Interessen der Beschwerdeführerin sind aber nur

am Rand und nicht in vergleichbarer Weise wie bei der im letztjährigen Urteil

des Verwaltungsgerichts (VGr, 22. August 2024, VB.2022.00382) beurteilten

Meldung gegen sie bei der Polizei betroffen.

Es scheint vielmehr, als ob sie

ihren Ex-Mann B unter den Generalverdacht strafbaren Verhaltens stellen möchte.

Zwar vermag sie zu belegen, dass sich dieser gegenüber den Behörden in anderen

Fällen über ihren Gesundheitszustand geäussert hat, doch erscheint bereits als

äusserst zweifelhaft, dass vom Ex-Ehemann gegenüber der KESB oder in

schulischen Elterngesprächen getätigte Angaben über den Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin allein aufgrund der Tatsache eines früheren ärztlichen

Behandlungsverhältnisses eine Berufsgeheimnisverletzung darstellen. Wie es sich

im Detail damit verhält, kann offenbleiben. Jedenfalls vermag ein

Generalverdacht gegenüber dem Ex-Ehemann auf bereits viele Jahre

zurückliegende, kaum substanziierte Straftaten in materieller Hinsicht

höchstens ein geringes Interesse an der Akteneinsicht in das vorliegend

strittige Dokument zu begründen, sofern das Eintretenserfordernis eines

schutzwürdigen Interesses überhaupt bejaht werden kann.

3.5.3 So ist unbestritten, dass sich die Beschwerdeführerin

seit Jahren an verschiedenste Behörden im Kanton Zürich wendet, um unter

anderem Beweise für die behaupteten Machenschaften ihres Ex-Ehemanns zu

sammeln. Dies stellte sie auch im laufenden Beschwerdeverfahren unter Beweis,

wo sie das Gericht laufend darüber unterrichtete, bei welcher Behörde sie

welches Verfahren um Akteneinsicht oder Datenbereinigung angestrengt habe

(oben, Sachverhalt III.B–F). Dies gleicht einer eigentlichen "Fishing

Expedition". Geht es der Einsicht ersuchenden Person im

Ergebnis einzig darum, einen zwischen Privatpersonen bestehenden tiefgreifenden

Konflikt weiter zu bewirtschaften, so erweist sich ihr Einsichtsbegehren als

rechtsmissbräuchlich, da das IDG solchen Zwecken nicht dient (VGr, 30. Januar

2025, VB.2024.00467, E. 3.2; 12. September 2019, VB.2019.00153,

E. 4.2 am Ende). Das vorliegend streitgegenständliche Einsichtsbegehren

scheint in erster Linie der Bewirtschaftung ihres langjährigen Konflikts mit

ihrem Ex-Ehemann B sowie dessen Lebenspartnerin zu dienen und bewegt sich somit

mindestens an der Grenze des Rechtsmissbrauchs. Jedenfalls besteht höchstens

ein geringes schutzwürdiges Einsichtsinteresse der Beschwerdeführerin.

3.5.4

Diesen geringen Einsichtsinteressen steht das erhebliche Interesse von B

und C am Schutz ihrer Privatsphäre entgegen. Das Recht auf Privatsphäre ist ein

in Art. 13 Abs. 1 BV garantiertes Grundrecht. Zu den zentralen

Gehalten der Garantie des Privatlebens gehört der Schutz der selbstbestimmten

Gestaltung sozialer Beziehungen. Der Einzelne kann persönliche –

einschliesslich intimer – Beziehungen nach eigener Wahl knüpfen, ausleben und

ablehnen. Das Recht auf Privatsphäre schützt auch das Bedürfnis nach

Alleingelassenwerden (Oliver Diggelmann/Anna Laura Elmer, in: Basler Kommentar

Bundesverfassung, 2. A. 2025, Art. 13 N. 6 und 11).

Dass er "allein" bzw. in Ruhe gelassen werden

möchte von der Beschwerdeführerin als seiner Mutter, zu welcher er keinen

Kontakt mehr pflegt, hat C unmissverständlich zum Ausdruck gebracht. Diesem

Interesse ist hohes Gewicht zuzumessen. Zutreffend hielt der Beschwerdegegner

im Beschluss vom 12. Juni 2024 fest, C wehre sich zu Recht dagegen, von

der Beschwerdeführerin für den Streit, den diese mit B führe,

instrumentalisiert zu werden, indem sein abgeschlossenes Sozialhilfedossier

durchforscht werde (oben, E. 3.2). Auch dem Interesse von B, nicht über

seine damaligen Aussagen zu den familiären Verhältnissen in eine weitere

Auseinandersetzung gezogen zu werden, kommt zumindest höheres Gewicht zu als

dem gegenteiligen Ansinnen der Beschwerdeführerin.

3.5.5

Demnach überwiegen die einer Einsicht in das Kostenübernahmegesuch als

gemischtes Dossier entgegenstehenden Drittinteressen vorliegend die

Einsichtsinteressen der Beschwerdeführerin. Entsprechend hat der

Beschwerdegegner ihr Einsichtsgesuch zu Recht abgewiesen.

3.6 Ob das

Nichteintreten der Vorinstanz wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses

möglicherweise zu Recht erging (vgl. dazu oben E. 3.5.2–3) oder ob

sie den bei ihr erhobenen Rekurs richtigerweise hätte abweisen müssen, kann

offenbleiben. Jedenfalls hat sie in ihrer Eventualbegründung in zutreffender

Weise eine Rekursabweisung im Falle des Eintretens erwogen (oben, E. 3.2),

weshalb sich eine Rückweisung so oder anders erübrigt (vgl. Bertschi,

Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a, N. 58).

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Umtriebsentschädigung wurde von

der Beschwerdeführerin nicht beantragt und stünde ihr angesichts des

Verfahrensausgangs auch nicht zu. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin war nicht

geradezu offensichtlich aussichtslos (vgl. § 16 Abs. 1 VRG).

Dies führt zur Gutheissung ihres Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren.

Die Beschwerdeführerin ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 245.-- Zustellkosten,

Fr. 2'445.-- Total der Kosten.

3. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche

Prozessführung wird gutgeheissen.

4. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch einstweilen auf

die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5. Es

wird keine Partei- oder Umtriebsentschädigung zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Winterthur.