VB.2024.00661
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00661
4. Dezember 2025Deutsch20 min
(URT.2025.26801)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2024.00661
Urteil
der
3. Kammer
vom 4. Dezember 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz),
Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet,
Gerichtsschreiber Samuel Boller.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadtrat Winterthur,
Beschwerdegegner,
betreffend Informationszugang,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, geboren
1967, und ihr Ex-Ehemann B sind seit Jahren zerstritten, wobei diesbezüglich
zahlreiche rechtliche Verfahren eingeleitet wurden (VGr, 30. Januar 2025,
VB.2024.00467, Sachverhalt I.A; vgl. auch VGr, 10. April 2025,
VB.2024.00645, sowie VGr, 22. August 2024, VB.2022.00382).
B. Mit
Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Bezirke Winterthur und
Andelfingen (fortan: KESB) vom 23. Januar 2018 wurde für A eine
Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach
Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) angeordnet,
wobei dem Beistand ein umfangreicher Aufgabenbereich zugewiesen und
ausdrücklich die Befugnis erteilt wurde, bis zum 23. Mai 2018 die
geschäftliche und die private Post von A umzuleiten und zu öffnen.
C. A und B
haben drei gemeinsame Kinder, darunter C, geboren 2001. Am 30. Januar 2018
stellte B bei der Sozialberatung, Soziale Dienste Winterthur, ein Gesuch um
Fortsetzung der Kostenübernahme der ausserfamiliären Betreuung von C (fortan:
Kostenübernahmegesuch). Mit Leistungsentscheid der Sozialberatung vom 19. April
2018 wurde die Unterstützung für die Ausgaben der Fremdplatzierung in der Institution D
(begleitetes Wohnen) bewilligt, wobei der Entscheid sowohl B als auch A
mitgeteilt wurde.
D. Am 10. November
2023 ersuchte A das Departement Soziales der Stadt Winterthur um die
Beantwortung verschiedener Fragen und die Herausgabe des Kostenübernahmegesuchs
vom 18. (richtig: 30.) Januar 2018. Im Wesentlichen begründete sie dies
mit dem Verdacht auf Urkundenfälschung, da das Kostenübernahmegesuch nebst
weiteren Schreiben möglicherweise nicht durch B selbst, sondern durch seine
Praxis E AG (fortan: E AG) bzw. durch die F AG als deren
Rechtsnachfolgerin verfasst worden sei, auf einen dadurch erwirkten
"Prozessbetrug" im abgeschlossenen Scheidungsverfahren sowie auf eine
Berufsgeheimnisverletzung durch die Preisgabe von Gesundheitsdaten, habe B sie
doch sechs Jahre lang ärztlich behandelt. Auf entsprechende Nachfrage durch die
Sozialberatung erklärten B am 7. Januar 2024 und C am 10. Januar 2024,
sie seien mit der Herausgabe des Kostenübernahmegesuchs an A nicht
einverstanden. Mit Verfügung vom 18. Januar 2024 wies die Sozialberatung
das Gesuch um Akteneinsicht betreffend das Kostenübernahmegesuch vom 30. Januar
2018 ab.
Mit als "Beschwerde" betitelter Eingabe vom 12. Februar
2024 beantragte A die Beantwortung der Fragen 1 bis 6 ihres Gesuchs vom
10. November 2023, die Aushändigung des Kostenübernahmegesuchs vom 30. Januar
2018 und den Beizug der Datenaufsichtsstelle Winterthur. Der Stadtrat
Winterthur nahm die Eingabe vom 12. Februar 2024 als Begehren um
Neubeurteilung entgegen und wies dieses mit Beschluss vom 12. Juni 2024 ab.
Auf den Antrag betreffend Beantwortung der Fragen 1 bis 6 des Gesuchs vom
10. November 2023 trat der Stadtrat nicht ein; die Verfahrenskosten von
Fr. 400.- auferlegte er A.
Erwägungen
II.
Daraufhin erhob A mit Eingabe vom 17. Juli 2024
Rekurs beim Bezirksrat Winterthur und beantragte im Wesentlichen sinngemäss
Einsicht in das Kostenübernahmegesuch vom 30. Januar 2018, eventualiter
unter Schwärzung von Passagen betreffend C. Im bezirksrätlichen Verfahren
reichte das Departement Soziales das umstrittene Kostenübernahmegesuch sowie
das Sozialhilfedossier betreffend C ein, verbunden mit dem Antrag, diese Dokumente
der Gegenpartei nicht zugänglich zu machen. Mit Beschluss vom 27. September
2024.
trat der Bezirksrat auf den Rekurs nicht ein, da sich die Eingabe von A
als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich erweise, wobei der Rekurs bei einem
Eintreten abzuweisen gewesen wäre (E. 3.3 und E. 4); Verfahrenskosten
wurden keine erhoben.
III.
A. A
gelangte in der Folge mit Beschwerde vom 28. Oktober 2024 an das
Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen sinngemäss die Aufhebung des
Beschlusses des Bezirksrats vom 27. September 2024 und die Rückweisung der
Sache zur materiellen Beurteilung ihres Gesuchs um Einsicht in das
Kostenübernahmegesuch vom 30. Januar 2018 und zur Beantwortung ihrer am
10.
November 2023 gestellten Fragen. Gleichzeitig ersuchte sie um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Der Bezirksrat beantragte am 1. November
2024.
unter Einreichung der Akten die Abweisung der Beschwerde.
B. Mit
Eingabe vom 15. November 2024 reichte die Beschwerdeführerin ein an die Institution D
gerichtetes Schreiben vom 21. Februar 2024 betreffend Informationszugang
ein. Am 19. November 2024 reichte sie einen an den Stadtrat gerichteten
Antrag gleichen Datums betreffend Berichtigung unrichtiger Personendaten im
Beschluss vom 12. Juni 2024 ein. Mit Präsidialverfügung vom 19. Dezember
2024.
wurden dem Beschwerdegegner die Beschwerde vom 28. November 2024 sowie
die seither eingegangenen Eingaben zugestellt und Frist für die Beschwerdeantwort
angesetzt (Prot. S. 3). Mit Eingabe vom 22. Dezember 2024 machte
die Beschwerdeführerin (erneut) geltend, es liege keine Entbindung von der
beruflichen Schweigepflicht gegenüber der E AG oder der F AG vor. Der
Beschwerdegegner beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2025, auf
die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese vollumfänglich
abzuweisen.
C. Mit
Eingabe vom 5. Februar 2025 teilte die Beschwerdeführerin unter
Einreichung des KESB-Entscheids vom 23. Januar 2018 (vgl. oben
Sachverhalt I.B) mit, sie habe zwischenzeitlich teilweise Kenntnis erlangt über
das streitgegenständliche Kostenübernahmegesuch vom 30. Januar 2018. Sie
habe damals keine Chance gehabt, ein Rechtsmittel zu ergreifen, da sie am 23. Januar
2018.
als gesunde Person zwangsverbeiständet worden sei und über drei bis vier
Monate ihre Post an die Berufsbeistandschaft Winterthur umgeleitet worden sei.
Mit Eingabe vom 12. Februar 2025 reichte die Beschwerdeführerin weitere
Unterlagen ein. Am 18. Februar 2025 erstattete der Beschwerdegegner seine
Duplik. Mit Eingabe vom 27. Februar 2025 reichte die Beschwerdeführerin
weitere Unterlagen ein und informierte darüber, dass sich die Direktion des
Justiz und des Innern als Aufsichtsbehörde im Kindes- und Erwachsenenschutz nun
mit einem von ihr angestrengten Aufsichtsverfahren gegen die KESB betreffend
potenzielle Datenschutzverletzungen auseinandersetze, wobei B die so erhaltenen
Personendaten rechtsmissbräuchlich an öffentliche Behörden gestreut habe.
D. Mit
Eingabe vom 17. Mai 2025 reichte die Beschwerdeführerin verschiedene
Stellen aus behördlichen Protokollen ein und machte geltend, die dortige
Preisgabe ihrer Gesundheitsdaten durch B und dessen Lebenspartnerin G lasse
kaum daran zweifeln, dass im Kostenübernahmegesuch vom 30. Januar 2018 inhaltlich
Gleichwertiges vorzufinden sei. Ähnliches machte die Beschwerdeführerin am 11. Juli
2025.
unter Einreichung weiterer Unterlagen geltend und informierte darüber,
dass sie mittlerweile Sozialhilfe beziehe.
E. Am 15. September
2025.
reichte die Beschwerdeführerin einen Beschluss des Stadtrats vom 14. Mai
2025.
ein, in dem dieser auf das Begehren der Beschwerdeführerin um Berichtigung
des Beschlusses vom 12. Juni 2024 nicht eintrat (Dispositivziffer 1).
Gleichzeitig beschloss der Stadtrat, auf künftige Begehren der
Beschwerdeführerin betreffend Akteneinsicht und Berichtigung von unrichtigen
Personendaten ohne Weiterungen nicht mehr einzutreten und diese ohne
Verbesserungsmöglichkeit zurückzuschicken (Dispositivziffer 2). Sodann
wies die Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 15. September 2025 darauf
hin, sie habe in ihren umfangreichen Akten einen weiteren Leistungsentscheid
der Sozialberatung betreffend C gesichtet und am 15. August 2025 ein
Auskunftsbegehren betreffend das entsprechende Kostenübernahmegesuch von B vom
19.
Juni 2018 gestellt. Die Auskunft sei ihr allerdings mit pauschalem
Verweis auf den Beschluss des Stadtrats vom 14. Mai 2025 verweigert
worden. Der Beschwerdegegner wies in seiner Stellungnahme vom 23. September
2025.
darauf hin, dass der Beschluss des Stadtrats vom 14. Mai 2025 in
Rechtkraft erwachsen, das Kostenübernahmegesuch vom 19. Juni 2018 aber
vorliegend ohnehin nicht Streitgegenstand sei.
F. Mit
ihrer Stellungnahme vom 4. Oktober 2025 reichte die Beschwerdeführerin
eine Sozialhilfebestätigung vom 14. Juli 2025 ein und hielt fest, es gehe
im vorliegenden Verfahren einzig um die rechtswidrige Preisgabe ihrer besonders
schützenswerten Personendaten im Schreiben vom 30. Januar 2018. Mit
Eingabe vom 10. Oktober 2025 reichte die Beschwerdeführerin ihr Gesuch vom
25.
Oktober 2023 an das Departement Soziales auf Bereinigung sämtlicher
Gesundheitsdaten und Datenschutzverletzungen bezüglich ihrer Person im Dossier
betreffend die abgeschlossene Beistandschaft ein. Der Beschwerdegegner nahm am
28.
Oktober 2025 hierzu Stellung, worauf die Beschwerdeführerin am 13. November
2025.
erklärte, sie halte an ihrer Beschwerde fest.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG; LS. 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Die Angelegenheit ist von der Kammer zu beurteilen (§ 38b Abs. 1 e
contrario und § 38 VRG).
1.2
Nimmt eine
Vorinstanz – wie hier – einen Rekurs nicht an die Hand, ist die formell
unterlegene rekurrierende Person legitimiert, sich auf dem Rechtsmittelweg
gegen das Nichteintreten der Vorinstanz zu wehren (§ 49 in Verbindung mit
§ 21 Abs. 1 VRG; vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a
N. 58; VGr, 10. April 2025, VB.2024.00645, E. 1.1). Die
Beschwerdeführerin ist somit vorliegend zur Beschwerdeerhebung legitimiert.
1.3
Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
2.1.1
Gemäss Art. 13 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) hat jede Person
Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. Diese
Verfassungsbestimmung schützt den Einzelnen vor Beeinträchtigungen, die durch
die staatliche Bearbeitung seiner persönlichen Daten entstehen (Recht auf
informationelle Selbstbestimmung). Der verfassungsrechtliche Datenschutz ist
Teil des Rechts auf eine Privat- und persönliche Geheimsphäre nach Art. 13
Abs. 1 BV (BGE 128 II 259 E. 3.2; VGr, 30. Januar 2025,
VB.2024.00467, E. 2.1; 22. August 2024, VB.2022.00382, E. 2.1;
8.
Februar 2024, VB.2022.00296, E. 3.1).
2.1.2
Auf kantonaler Ebene konkretisiert das Gesetz über die Information und den
Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG; LS 170.4) diesen
grundrechtlichen Anspruch. Es bezweckt unter anderem den Schutz der Grundrechte
von Personen, über welche die öffentlichen Organe des Kantons Daten bearbeiten
(§ 1 Abs. 1 lit. b IDG) und vermittelt dem Einzelnen
Rechtsansprüche zum Schutz eigener Personendaten. Gemäss dessen § 2 gilt
das IDG auch für den Beschwerdegegner (§ 3 Abs. 1 lit. b IDG).
2.1.3
Jede Person hat nach § 20 Abs. 2 IDG Anspruch auf Zugang zu den
eigenen Personendaten. Das öffentliche Organ verweigert indes die Bekanntgabe
von Informationen ganz oder teilweise oder schiebt sie auf, wenn eine
rechtliche Bestimmung oder ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse
entgegensteht (§ 23 Abs. 1 IDG). Ein privates Interesse liegt
insbesondere vor, wenn durch die Bekanntgabe der Information die Privatsphäre
Dritter beeinträchtigt wird (§ 23 Abs. 3 IDG).
Das Kostenübernahmegesuch vom 30. Januar
2018.
enthält unter anderem Informationen über B, Ex-Ehemann der
Beschwerdeführerin, über ihren gemeinsamen Sohn C und am Rand auch über die
Beschwerdeführerin selber. Es handelt sich daher um ein sogenanntes
"gemischtes Dossier". Auf die Bekanntgabe des Inhalts solcher
Dossiers haben gesuchstellende Personen nur insoweit Anspruch, als die Daten
nicht andere Personen betreffen. Personendaten, welche nicht nur über die
gesuchstellende Person, sondern auch über andere Personen etwas aussagen,
liegen etwa vor, wenn sich eine Person über eine andere Person äussert; diese
Äusserung beinhaltet sowohl Aussagen über die betroffene Person, sagt aber auch
etwas über die sich äussernde Person (Informantin) aus. Soweit die Personendaten
sowohl die gesuchstellende Person selbst als auch andere Personen betreffen,
sind ihre Zugangsinteressen mit den Nichtzugangsinteressen der anderen Personen
sowie allfälligen öffentlichen Interessen abzuwägen (vgl. oben, E. 2.1.3;
VGr, 30. Januar 2025, VB.2024.00467, E. 2.5; 22. August 2024,
VB.2022.00382, E. 3.2; Beat Rudin in: Bruno Baeriswyl/Beat Rudin [Hrsg.],
Praxiskommentar zum Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Zürich,
Zürich etc. 2012 [Kommentar IDG], § 20 N. 26 ff.).
2.2
2.2.1
Zum Rekurs ist berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 21 Abs. 1 VRG). Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder
rechtliche Situation der rekurrierenden Partei durch den Ausgang des Verfahrens
unmittelbar beeinflusst werden kann (BGE 141 II 14 E. 4.4 mit
Hinweisen; VGr, 10. April 2025, VB.2024.00645, E. 2.3.1; Martin
Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 15). Im öffentlich-rechtlichen
Anfechtungsverfahren ist die Legitimation eine rein prozessuale Frage und
entspricht insofern der zivilprozessualen Rechtsmittellegitimation. Sie zählt
zu den Prozessvoraussetzungen; fehlt sie, wird das Verfahren durch
Nichteintreten erledigt. Dennoch kann es bei der Prüfung der Legitimation zur
summarischen Vorwegnahme materieller Erwägungen kommen (Bertschi, § 21 N. 8).
2.2.2
Unleserliche, ungebührliche und übermässig weitschweifige Eingaben werden
zur Verbesserung zurückgewiesen (§ 5 Abs. 3 VRG). Ein Verzicht auf
die Gewährung einer Nachfrist ist zulässig im Fall der wiederholt
rechtsmissbräuchlichen Prozessführung, etwa bei mehrfachen weitschweifigen und
unlesbaren Eingaben. Die Behörde kann Personen, die wiederholt solche Eingaben
tätigen, darauf hinweisen, dass inskünftig Eingaben derselben Art ohne
förmliche Geschäftserledigung abgelegt werden (Plüss, Kommentar VRG, § 5
N. 80). Im Beschwerdeverfahren werden querulatorische und
rechtsmissbräuchliche Eingaben ohne Weiteres – und somit ohne Gewährung einer
Verbesserungsmöglichkeit – zurückgeschickt (§ 71 VRG in Verbindung mit
Art. 132 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember
2008.
[ZPO; SR 272]; Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 84).
3.
3.1
Der
Beschwerdegegner erwog im Beschluss vom 12. Juni 2024, die
Beschwerdeführerin mache in ihrem Gesuch vom 10. November 2023 verschiedene
strafbare Handlungen ihres Ex-Mannes B geltend. Sie werfe diesem zahlreiche
Delikte vor und versuche, belastendes Material gegen ihn zu sammeln. Im Rahmen
der Interessenabwägung gemäss § 23 IDG fielen Interessen an der
Strafverfolgung grundsätzlich nicht in Betracht, stehe hierfür doch das
Strafverfahren mit den entsprechenden Möglichkeiten der
Strafverfolgungsbehörden zur Sachverhaltsabklärung zur Verfügung. Hinzu komme,
dass die Beschwerdeführerin damit eben eigentlich doch nicht Einsicht in sie
selbst betreffende Daten wünsche. Vielmehr gehe es ihr letztlich um belastende
Informationen über B, die sie in den Sozialhilfeakten über C zu finden hoffe.
Es sei weder dargetan noch ersichtlich, welche sonstigen konkreten Interessen
die Beschwerdeführerin an der Herausgabe des Kostenübernahmegesuchs vom 30. Januar
2018.
haben sollte (E. 4.5.1). Demgegenüber mache B geltend, die
Beschwerdeführerin belästige ihn seit bald 15 Jahren mit vielen
Strafanzeigen und KESB-Gefährdungsmeldungen. C führe aus, er wolle, dass keine
Schreiben, Dokumente oder andere Unterlagen, die ihn beträfen, an die
Beschwerdeführerin ausgehändigt würden. Er habe seit vielen Jahren keinen
Kontakt mehr zu dieser. Beide Drittpersonen machten damit sinngemäss den Schutz
ihrer Privatsphäre als Grund für die Ablehnung der Herausgabe geltend
(E. 4.5.2).
Mithin stünden den Interessen der Beschwerdeführerin
gewichtige private Interessen der Drittpersonen gegenüber. Insbesondere wehre
sich C zu Recht dagegen, von der Beschwerdeführerin für den Streit, den diese
mit B führe, instrumentalisiert zu werden. Er brauche nicht hinzunehmen, dass
von der Beschwerdeführerin in seinem abgeschlossenen Sozialhilfedossier nach
angeblich strafrechtlich belastendem Material geforscht werde. Er sei in seinem
Anliegen, von der Beschwerdeführerin – zu der er schon seit vielen Jahren
keinen Kontakt mehr habe – unbehelligt zu bleiben, zu schützen. Sein Anspruch
auf Privatsphäre sei gegenüber den schwer nachvollziehbaren und nicht in diesem
Verfahren zu klärenden strafrechtlichen Vorwürfen der Beschwerdeführerin höher
Dispositiv
zu gewichten (E. 4.6.2). Im Wesentlichen gehe es demnach um Einsicht in
die Daten von Drittpersonen, wobei keine überwiegenden, schützenswerten
Interessen der Beschwerdeführerin vorlägen, die eine Herausgabe der Akten
dieser Drittpersonen an die Beschwerdeführerin rechtfertigen würden
(E. 4.7).
3.2 Die
Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin greife in ihrem Rekurs einmal mehr ein
Thema auf, mit dem sie seit Jahren in schier unzähligen Eingaben an
verschiedene Behörden im Kanton Zürich gelange. So habe sie sich unter anderem
an verschiedene Regierungsräte, Direktionen, Staatsanwaltschaften,
Polizeistellen, die KESB, verschiedene Departemente der Stadtverwaltung
Winterthur und immer wieder auch an die Vorinstanz gerichtet. Dabei habe sie
Strafanzeigen gestellt, Aufsichtsbeschwerden erhoben, Gefährdungsmeldungen
eingereicht und Gesuche um Akteneinsicht und -berichtigung gestellt
(E. 3.1). Dabei gehe es der Beschwerdeführerin stets darum, wie ihr
Ex-Mann sich zusammen mit dessen neuer Lebenspartnerin und zahlreichen Anwalts-
und Arztpersonen sowie einer Vielzahl von Beamten im Raum Winterthur gegen sie
verschworen und dadurch ihr und ihren Kindern grosses Unrecht angetan habe. Die
Eingaben der Beschwerdeführerin wirkten vordergründig logisch, indem
Rechtsbegriffe verwendet würden, bei näherer Betrachtung aber häufig wirr und
stets getrieben, irgendetwas im Zusammenhang mit dem Ex-Mann bewirken zu
müssen. Dabei bleibe auch häufig unklar, was die Beschwerdeführerin konkret
verlange (E. 3.2). Damit erhelle, dass es der Beschwerdeführerin
vorliegend gar nicht um die Wahrung informationsrechtlicher Ansprüche gehe,
sondern sie dieses Rechtsinstitut vielmehr zweckentfremde, indem sie es
sozusagen als Eingangstor verwende, um das gleiche Thema betreffend ihren
Ex-Mann weiterhin bei verschiedenen Behörden anbringen zu können. Damit aber
erweise sich die Eingabe der Beschwerdeführerin als querulatorisch sowie
rechtsmissbräuchlich und es sei darauf ohne Weiterungen nicht einzutreten
(E. 3.3).
Weder der Beschwerdegegner noch dessen Vorinstanz hätte
daher auf die Begehren der Beschwerdeführerin eintreten müssen. Auch wenn auf
den Rekurs eingetreten worden wäre, wäre er abzuweisen gewesen. Am Entscheid
des Beschwerdegegners sei nichts auszusetzen. Das Begehren der
Beschwerdeführerin sei in IDG-konformer Weise behandelt worden und es sei
offensichtlich, dass das Interesse der betroffenen Drittpersonen an der Wahrung
ihrer Privatsphäre das abstruse, IDG-zweckentfremdende Interesse der
Beschwerdeführerin an der Aufdeckung einer angeblichen Verschwörung ihres
Ex-Mannes überwiege (E. 4).
3.3 Die
Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde weiterhin geltend, sie habe
gegenüber der E AG keine Entbindung bzw. Vollmacht erteilt, ihre
Personendaten zu bearbeiten oder an Dritte zu versenden (S. 1). B bzw.
sein Personal, insbesondere seine Lebenspartnerin und medizinische Hilfsperson G,
hätten das Berufsgeheimnis verletzt und unerlaubt auf die Patientenakten
zugegriffen, um sich damit finanziell zu begünstigen. Das Kostenübernahmegesuch
vom 30. Januar 2018 stamme nicht vom Kindsvater, sondern von der E AG
(S. 2). Diese habe sie nie von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden.
Somit bestehe ein praktisches Rechtsschutzinteresse (S. 3). Weiter
verweise sie betreffend Rechtsschutzinteresse auf ihre Eingabe vom 17. Juli
2024 an den Bezirksrat (S. 3 unten). Sodann verlange sie weiterhin die
Beantwortung ihrer Fragen vom 10. November 2023, könne es doch nicht
angehen, dass Fragen nicht beantwortet würden, nur weil eine in die Sache
involvierte Mitarbeiterin nicht mehr dort arbeite (S. 2 Mitte).
3.4 Die
Beantwortung der Fragen vom 10. November 2023 hat die Beschwerdeführerin
nach dem diesbezüglichen Nichteintreten des Beschwerdegegners im Beschluss vom
12. Juni 2024 (vgl. oben Sachverhalt I.D) mit ihrem Rekurs nicht mehr
anbegehrt, weshalb sich die Vorinstanz hiermit zu Recht nicht
auseinandergesetzt hat. Mithin hat sich der Streitgegenstand diesbezüglich
spätestens im Rekursverfahren verengt, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu
erübrigen (vgl. Bertschi,
Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 48).
3.5
3.5.1
Das streitgegenständliche Kostenübernahmegesuch vom 30. Januar 2018
wurde zwar auf Briefpapier der E AG gedruckt, als Absender wird indes
bereits auf dem rechten Rand dieses Briefpapiers B, Dr. med. … und …, ausgewiesen. Am Ende
des Schreibens findet sich dementsprechend ein auf B lautender
Unterschriftenblock. Der Absender des Kostenübernahmegesuchs ist demnach
eindeutig B. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin davon
ausgeht, das Kostenübernahmegesuch stamme von der E AG bzw. von der F AG.
Solcherlei würde keinen Sinn ergeben. Es liegt auf der Hand, dass nicht eine
Arztpraxis, sondern B als Vater für seinen Sohn C ein Kostenübernahmegesuch
betreffend ausserfamiliäre Betreuung an die Sozialhilfe richtete.
3.5.2
Entgegen der Beschwerdeführerin finden sich im Kostenübernahmegesuch vom
30. Januar 2018 sodann keine Angaben zu ihrem aktuellen oder vergangenen
Gesundheitszustand. Es ist daher nicht ersichtlich, worin die von der
Beschwerdeführerin vermutete Berufsgeheimnisverletzung bestehen sollte. Zwar
wird in diesem Gesuch auf das Scheidungsverfahren und die damalige familiäre
Situation Bezug genommen. Die Interessen der Beschwerdeführerin sind aber nur
am Rand und nicht in vergleichbarer Weise wie bei der im letztjährigen Urteil
des Verwaltungsgerichts (VGr, 22. August 2024, VB.2022.00382) beurteilten
Meldung gegen sie bei der Polizei betroffen.
Es scheint vielmehr, als ob sie
ihren Ex-Mann B unter den Generalverdacht strafbaren Verhaltens stellen möchte.
Zwar vermag sie zu belegen, dass sich dieser gegenüber den Behörden in anderen
Fällen über ihren Gesundheitszustand geäussert hat, doch erscheint bereits als
äusserst zweifelhaft, dass vom Ex-Ehemann gegenüber der KESB oder in
schulischen Elterngesprächen getätigte Angaben über den Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin allein aufgrund der Tatsache eines früheren ärztlichen
Behandlungsverhältnisses eine Berufsgeheimnisverletzung darstellen. Wie es sich
im Detail damit verhält, kann offenbleiben. Jedenfalls vermag ein
Generalverdacht gegenüber dem Ex-Ehemann auf bereits viele Jahre
zurückliegende, kaum substanziierte Straftaten in materieller Hinsicht
höchstens ein geringes Interesse an der Akteneinsicht in das vorliegend
strittige Dokument zu begründen, sofern das Eintretenserfordernis eines
schutzwürdigen Interesses überhaupt bejaht werden kann.
3.5.3 So ist unbestritten, dass sich die Beschwerdeführerin
seit Jahren an verschiedenste Behörden im Kanton Zürich wendet, um unter
anderem Beweise für die behaupteten Machenschaften ihres Ex-Ehemanns zu
sammeln. Dies stellte sie auch im laufenden Beschwerdeverfahren unter Beweis,
wo sie das Gericht laufend darüber unterrichtete, bei welcher Behörde sie
welches Verfahren um Akteneinsicht oder Datenbereinigung angestrengt habe
(oben, Sachverhalt III.B–F). Dies gleicht einer eigentlichen "Fishing
Expedition". Geht es der Einsicht ersuchenden Person im
Ergebnis einzig darum, einen zwischen Privatpersonen bestehenden tiefgreifenden
Konflikt weiter zu bewirtschaften, so erweist sich ihr Einsichtsbegehren als
rechtsmissbräuchlich, da das IDG solchen Zwecken nicht dient (VGr, 30. Januar
2025, VB.2024.00467, E. 3.2; 12. September 2019, VB.2019.00153,
E. 4.2 am Ende). Das vorliegend streitgegenständliche Einsichtsbegehren
scheint in erster Linie der Bewirtschaftung ihres langjährigen Konflikts mit
ihrem Ex-Ehemann B sowie dessen Lebenspartnerin zu dienen und bewegt sich somit
mindestens an der Grenze des Rechtsmissbrauchs. Jedenfalls besteht höchstens
ein geringes schutzwürdiges Einsichtsinteresse der Beschwerdeführerin.
3.5.4
Diesen geringen Einsichtsinteressen steht das erhebliche Interesse von B
und C am Schutz ihrer Privatsphäre entgegen. Das Recht auf Privatsphäre ist ein
in Art. 13 Abs. 1 BV garantiertes Grundrecht. Zu den zentralen
Gehalten der Garantie des Privatlebens gehört der Schutz der selbstbestimmten
Gestaltung sozialer Beziehungen. Der Einzelne kann persönliche –
einschliesslich intimer – Beziehungen nach eigener Wahl knüpfen, ausleben und
ablehnen. Das Recht auf Privatsphäre schützt auch das Bedürfnis nach
Alleingelassenwerden (Oliver Diggelmann/Anna Laura Elmer, in: Basler Kommentar
Bundesverfassung, 2. A. 2025, Art. 13 N. 6 und 11).
Dass er "allein" bzw. in Ruhe gelassen werden
möchte von der Beschwerdeführerin als seiner Mutter, zu welcher er keinen
Kontakt mehr pflegt, hat C unmissverständlich zum Ausdruck gebracht. Diesem
Interesse ist hohes Gewicht zuzumessen. Zutreffend hielt der Beschwerdegegner
im Beschluss vom 12. Juni 2024 fest, C wehre sich zu Recht dagegen, von
der Beschwerdeführerin für den Streit, den diese mit B führe,
instrumentalisiert zu werden, indem sein abgeschlossenes Sozialhilfedossier
durchforscht werde (oben, E. 3.2). Auch dem Interesse von B, nicht über
seine damaligen Aussagen zu den familiären Verhältnissen in eine weitere
Auseinandersetzung gezogen zu werden, kommt zumindest höheres Gewicht zu als
dem gegenteiligen Ansinnen der Beschwerdeführerin.
3.5.5
Demnach überwiegen die einer Einsicht in das Kostenübernahmegesuch als
gemischtes Dossier entgegenstehenden Drittinteressen vorliegend die
Einsichtsinteressen der Beschwerdeführerin. Entsprechend hat der
Beschwerdegegner ihr Einsichtsgesuch zu Recht abgewiesen.
3.6 Ob das
Nichteintreten der Vorinstanz wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses
möglicherweise zu Recht erging (vgl. dazu oben E. 3.5.2–3) oder ob
sie den bei ihr erhobenen Rekurs richtigerweise hätte abweisen müssen, kann
offenbleiben. Jedenfalls hat sie in ihrer Eventualbegründung in zutreffender
Weise eine Rekursabweisung im Falle des Eintretens erwogen (oben, E. 3.2),
weshalb sich eine Rückweisung so oder anders erübrigt (vgl. Bertschi,
Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a, N. 58).
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Umtriebsentschädigung wurde von
der Beschwerdeführerin nicht beantragt und stünde ihr angesichts des
Verfahrensausgangs auch nicht zu. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin war nicht
geradezu offensichtlich aussichtslos (vgl. § 16 Abs. 1 VRG).
Dies führt zur Gutheissung ihres Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren.
Die Beschwerdeführerin ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 245.-- Zustellkosten,
Fr. 2'445.-- Total der Kosten.
3. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche
Prozessführung wird gutgeheissen.
4. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch einstweilen auf
die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5. Es
wird keine Partei- oder Umtriebsentschädigung zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Winterthur.