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Entscheid

VB.2024.00663

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00663

28. August 2025Deutsch13 min

(URT.2025.26541)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2024.00663

Urteil

der 1.

Kammer

vom 28. August 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident Daniel Schweikert (Vorsitz),

Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Verwaltungsrichter José Krause,

Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B

und/oder RA C,

Beschwerdeführer,

gegen

Bausektion des Stadtrates Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Baubewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 27. Februar 2024 verweigerte die Bausektion

des Stadtrats von Zürich A die baurechtliche Bewilligung für einen Balkonanbau

im Dachgeschoss an der Südfassade des Gebäudes auf dem Grundstück

Kat.-Nr. 01 an der D-Strasse 02 in Zürich.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhob A am 25. März 2024 Rekurs an das

Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte, der Beschluss der Bausektion

des Stadtrats von Zürich vom 27. Februar 2024 sei aufzuheben und die

nachgesuchte Baubewilligung sei zu erteilen. Eventualiter sei die Sache an die Bausektion

des Stadtrats zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

Eine Delegation der 1. Abteilung des Baurekursgerichts

führte am 9. Juli 2024 im Beisein der Parteien einen Augenschein vor Ort

durch. Mit Entscheid vom 27. September 2024 wies das Baurekursgericht den

Rekurs ab und auferlegte A die Verfahrenskosten.

III.

Am 30. Oktober 2024 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid des Baurekursgerichts vom

27.

September 2024 sei unter Entschädigungsfolge aufzuheben und ihm sei

die nachgesuchte Baubewilligung zu erteilen; eventualiter sei der angefochtene

Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Baurekursgericht

zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte A den Beizug der Vorakten

und einen erneuten Augenschein.

Das Baurekursgericht beantragte am 28. November 2024

ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde und reichte die Vorakten

ein. Die Bausektion des Stadtrats von Zürich beantragte am 4. Dezember

2024.

die Abweisung der Beschwerde. A hielt am 16. Dezember 2024 an seinen

Anträgen fest und verzichtete auf weitere Stellungnahme.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen

sind ebenfalls erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer beantragt die (erneute) Durchführung

eines Augenscheins. Nach § 7 Abs. 1 VRG untersucht die

Verwaltungsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen durch Befragen der

Beteiligten und von Auskunftspersonen, durch Beizug von Amtsberichten, Urkunden

und Sachverständigen, durch Augenschein oder auf andere Weise. Die Anordnung

eines Augenscheins steht im pflichtgemässen Ermessen der zuständigen Behörde.

Eine entsprechende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf

andere Weise nicht abgeklärt werden können (BGr, 23. Dezember 2019,

1C_582/2018, E. 2.4). Ein Augenschein ist insbesondere dann geboten, wenn

die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien

vermöchten aufgrund ihrer Darlegungen an Ort und Stelle Wesentliches zur

Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen. Es ist

zulässig, dass eine Rechtsmittelinstanz auf einen eigenen Augenschein

verzichtet, wenn sich der massgebliche Sachverhalt aus dem vorinstanzlichen

Augenschein bzw. aus den übrigen Verfahrensakten mit ausreichender Deutlichkeit

ergibt (VGr, 14. November 2024, VB.2024.00033, E. 2.3, und 26. September

2019, VB.2019.00182, E. 2.1).

Dies ist vorliegend der Fall. Die Vorinstanz hat am

9.

Juli 2024 im Beisein der Parteien einen Augenschein durchgeführt und

diesen mittels Protokolls und zahlreicher, sehr aussagekräftiger Fotografien

dokumentiert. Damit und mit den übrigen Akten ist der Sachverhalt

rechtsgenügend erstellt. Ein Augenschein durch das Verwaltungsgericht erübrigt

sich.

3.

3.1

Die

Beschwerdegegnerin verweigerte die Baubewilligung für den

streitgegenständlichen Balkonanbau, weil der geplante Balkon im Quartier fremd wirke

und mit dem Anbau die geforderte befriedigende Gesamtwirkung nach § 238

Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)

nicht erfülle. Die Dachlandschaft des Quartiers sei von gut gestalteten

Schrägdächern und weitestgehend intakten Trauflinien geprägt. Balkone seien

hier nicht im Dach angeordnet und die Trauflinien seien kaum unterbrochen. Um

eine befriedigende Wirkung zu erreichen, seien Balkone in der Fassade

anzuordnen. Der geplante Balkon zerschneide jedoch die Trauflinie und

beeinträchtige damit die klare Dachform erheblich. Die Lage der Abstützungen

verunklärten die Fassade zusätzlich.

3.2

Gemäss

§ 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in

ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen

und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende

Gesamtwirkung erreicht wird. Die Gesamtwirkung einer Baute oder Anlage

beurteilt sich nach ihrer Grösse, der architektonischen Ausgestaltung und der

Beziehung, namentlich aus ihrer Stellung zu bereits vorhandenen Bauten sowie

zur baulichen und landschaftlichen Umgebung. Die Frage, ob mit einem

Bauvorhaben eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird, ist nach objektiven

Massstäben und mit nachvollziehbarer Begründung zu beurteilen. Dabei ist eine

umfassende Würdigung aller massgebenden Gesichtspunkte vorzunehmen (vgl. zum

Ganzen VGr, 2. Februar 2023, VB.2022.00359, E. 4.2.1 mit Hinweisen).

Die genügende Einordnung fehlt dabei nicht bereits bei der Einführung einer

neuen Formensprache in ein einheitliches Bild einer älteren Überbauung. Eine

Bauverweigerung setzt das Vorliegen eines konkreten Einordnungsmangels voraus.

Ein solcher ist erst gegeben, wenn die entsprechende Baute oder Anlage

gegenüber der Ausgestaltung von Gebäuden, Häusergruppen oder Strassenzügen in

störenden Widerspruch tritt oder sonst einen stossenden Gegensatz zu den die

Umgebung prägenden Merkmalen oder zum Quartiercharakter bildet (VGr,

19.

Mai 2022, VB.2021.00732/VB.2021.00733, E. 5.2.2 mit Hinweisen).

3.3

Bei der

Anwendung von § 238 PBG verfügt die kommunale Baubehörde aufgrund der

offenen Formulierung über einen gewissen Beurteilungsspielraum, dessen

ortsbezogene Konkretisierung in erster Linie ihr selbst obliegt. Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf das Baurekursgericht den

Einordnungsentscheid der kommunalen Behörde nur aufheben, wenn diese bei der

Anwendung von § 238 PBG ihren durch die Gemeindeautonomie gewährleisteten

Beurteilungs- und Ermessensspielraum überschritten hat. Dies trifft nicht nur

zu, wenn ihr Einordnungsentscheid sachlich nicht mehr vertretbar und damit

willkürlich ist. Eine kommunale Behörde überschreitet ihren Beurteilungs- und

Ermessensspielraum auch dann, wenn sie sich von unsachlichen, dem Zweck der

anzuwendenden Regelung fremden Erwägungen leiten lässt, das übergeordnete Gesetzesrecht

nicht beachtet oder die Grundsätze der Rechtsgleichheit und

Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 145 I 52 E. 3.6).

Das Verwaltungsgericht muss sich sodann bei der Überprüfung

des Einordnungsentscheids der Vorinstanz auf eine Sachverhalts- und

Rechtskontrolle beschränken; eine Überprüfung der Angemessenheit steht ihm

nicht zu (§ 50 Abs. 2 VRG). Insofern kann es den Entscheid der

Rekursinstanz nur aufheben, wenn diese eine Rechtsverletzung – einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und -unterschreitung – begangen

hat (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG).

3.4

Das

Baurekursgericht führte im angefochtenen Entscheid gestützt auf seine

Erkenntnisse am Augenschein zusammengefasst aus, dass es sich bei der

bestehenden Baute um ein aus dem Jahr 1911 stammendes Gebäude mit Satteldach

und eher weit auskragender Traufe handle, wobei diese nicht nur die

Traufseiten, sondern auch die Stirnseiten umgebe. Der umstrittene Balkon solle

südseitig angebracht werden und der traufseitigen Dachaufbaute dienen. Bei

dieser handle es sich um eine Giebellukarne und nicht um einen Kreuzfirst. Der

Balkon wäre daher nicht an der Fassade, sondern im Dachbereich angeordnet und

würde die klare Dachform beeinträchtigen.

Die betroffene Südfassade sei auf die Kreuzung D-Strasse/E-Strasse

ausgerichtet, bilde damit – vom F-Platz herkommend – sozusagen ein Eingangstor

in das Quartier und wirke entsprechend prägend. Das Quartier an dieser

Verzweigung präsentiere sich in architektonischer Hinsicht vergleichsweise

homogen. Die dortigen Wohnbauten hätten mehrheitlich ein Walm- oder Satteldach,

und bei allen Gebäuden seien Dachaufbauten auszumachen. Die einzige Ausnahme

bilde das offenkundig viel jüngere Gebäude D-Strasse 03, welches ein

Flachdach aufweise. Mit Ausnahme dieser Liegenschaft falle bei sämtlichen

Gebäuden, welche von dieser Kreuzung zu sehen seien, eine intakte Traufe ins

Auge. Keine der Traufen in der unmittelbaren Umgebung werde durch einen Balkon

unterbrochen. Bei den intakten Trauflinien handle es sich geradezu um ein

prägendes Merkmal der nahen Umgebung. Aufgrund dessen träte mit dem die Traufe

durchbrechenden Balkon ein stark dominierendes Element im Dachbereich hinzu,

was in störendem Widerspruch zum für die Umgebung prägenden Merkmal der

durchgehenden Traufe stünde. Aufgrund der prominenten Lage der betroffenen

Südfassade gelte dies beim vorliegenden Gebäude umso mehr. Deshalb stütze sich

die Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach sich der projektierte Dachbalkon

nicht befriedigend in den Bestand einzufügen vermöge, auf vertretbare,

sachliche Gründe und sei im Ergebnis nicht zu beanstanden.

3.5

Was der

Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, vermag keine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz

zu begründen.

3.5.1

Zunächst bemängelt der Beschwerdeführer im Wesentlichen, die Vorinstanz

habe für ihre Argumentation einzig auf den "Leitfaden

Dachlandschaften" des Amts für Städtebau der Stadt Zürich abgestellt,

wonach der Balkon Teil der Fassade sei, nicht ins Dach gehöre und die Traufe

nicht unterbrochen werden solle. Dieser Leitfaden stelle jedoch keine gesetzliche

Grundlage dar. Ohnehin solle vorliegend der Balkon gar nicht an eine Lukarne

(als Dachaufbaute) angebaut werden, sondern an einen Kreuzgiebel, womit er die

Grundsätze des "Leitfadens Dachlandschaften" nicht verletze.

Aus dem Protokoll des Augenscheins und namentlich den

Bauplänen ergibt sich, dass Dachflächen des strittigen Dachteils nicht bis zur

Traufe des Hauptdachs verlaufen. Zudem endet die Frontseite des Dachteils klar

oberhalb der Traufe des Hauptdachs und die Traufe wird nicht durchbrochen. Es

ist bei dieser Ausgangslage nicht rechtsverletzend, wenn die Vorinstanz von

einer Dachaufbaute und nicht von einem Kreuzgiebel ausging (vgl. Christoph Fritzsche/Peter

Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 7. A.,

Wädenswil 2024, S. 1472 ff., insb. S. 1474; ferner BEZ 2014 Nr. 9).

Ohnehin stösst die Kritik des Beschwerdeführers ins Leere,

weil die Vorinstanz ihren Entscheid anders als von ihm behauptet nicht

hauptsächlich auf den "Leitfaden Dachlandschaften" (als für das

Gericht nicht verbindliche Verwaltungsverordnung, vgl. VGr, 29. Februar

2024, VB.2023.00027, E. 5.2) abstellte, sondern sich anlässlich des Augenscheins

vor Ort ein eigenes Bild der baulichen Umgebung des Bauvorhabens machte. Dabei

kam sie zum Schluss, dass in der unmittelbaren Umgebung keine Traufe durch

einen Balkon unterbrochen werde, weshalb die intakten Trauflinien geradezu ein

prägendes Merkmal der näheren Umgebung seien. Dies ergibt sich auch aus den dem

Augenscheinprotokoll beigefügten Fotografien. Die Vorinstanz nahm damit eine

eigene und vom "Leitfaden Dachlandschaften" unabhängige Würdigung der

Einordnung des geplanten Balkonanbaus im Sinn von § 238 Abs. 1 PBG

vor.

3.5.2

Soweit der Beschwerdeführer die Ansicht vertritt, dass es sich bei den

intakten Trauflinien nicht um ein prägendes Merkmal der baulichen Umgebung

handle, da diese einem durchschnittlichen Betrachter nicht auffallen würden,

und der geplante Balkon nicht fremd wirke, stellt er seine eigene Würdigung

derjenigen der Vorinstanz entgegen. Dies allein vermag jedoch noch keine

Rechtswidrigkeit des angefochtenen Entscheids zu begründen (vgl. zuvor E. 3.3).

Zwar trifft es zu, dass § 238 Abs. 1 PBG den Baubehörden nicht

erlaubt, in einem Quartier eine einheitliche und gleichgeschaltete Überbauung

durchzusetzen (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 1034), und dass ein

qualifiziertes öffentliches Interesse, das die privaten Anliegen der

Bauherrschaft überwiegt, für die Einschränkung des gestalterischen Freiraums

notwendig ist (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 1035). Die Vorinstanz hat

jedoch nachvollziehbar und unter Bezugnahme auf die anlässlich des Augenscheins

angefertigten Fotografien dargelegt, weshalb sie im vorliegenden Fall davon

ausgeht, dass die nicht von Balkonen durchbrochenen Trauflinien ein prägendes

Element der baulichen Umgebung darstellen und der geplante Balkon hierzu in

einem störenden Widerspruch steht. Hierbei bewegte sie sich im Rahmen des ihr

zustehenden Ermessens. Keine Rolle spielt hingegen, dass keine Nachbarn gegen

das Bauprojekt rekurriert haben. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers

können aus dieser Tatsache keine Rückschlüsse auf eine genügende Einordnung

gezogen werden, da dies einer reinen Spekulation über die Beweggründe der

Nachbarn für den Verzicht auf ein Rechtsmittel gleichkäme.

3.5.3

Am Schluss der ungenügenden Einordnung vermögen auch die vor

Verwaltungsgericht erstmals eingereichten Visualisierungen des geplanten

Balkonanbaus nichts zu ändern. Vielmehr bestätigen sie, dass der geplante Anbau

die Trauflinie auf eine markante Art und Weise durchbricht, wie sie in der

baulichen Umgebung ansonsten nicht, beziehungsweise nur bei wenigen Gebäuden,

vorzufinden ist.

3.5.4

Ferner behauptet der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht, es gebe in

der Nachbarschaft mehrere andere Gebäude, bei denen die Trauflinien durch

Balkone durchbrochen würden. Diesbezüglich kann in Anwendung von § 28

Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG auf die zutreffenden

Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden, wonach die meisten vom

Beschwerdeführer in seinem Rekurs genannten Referenzobjekte nicht zur

massgebenden näheren baulichen Umgebung des Bauprojekts gehören, sondern

jeweils mindestens bzw. meistens weit mehr als 150 m entfernt liegen. Die

Vorinstanz selbst stützte ihre Beobachtungen zur massgeblichen baulichen

Umgebung auf 60 bis 70 im Rahmen des Augenscheins betrachtete Gebäude, welche

in verschiedenen Richtungen in einem ungefähren Umkreis von bis zu 150 m (vgl.

www.gis.zh.ch) rund um das Bauobjekt angeordnet sind. Entsprechend kann

entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht davon die Rede sein, dass die

Vorinstanz nur "die wenigen Häuser rund um das Gebäude herangezogen"

habe und damit das Quartier falsch definiert habe.

3.5.5

Die Erwägungen der Vorinstanz erweisen sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers

auch nicht als widersprüchlich. Die Vorinstanz erwog, die Vegetation des Gartens

der Liegenschaft des Beschwerdeführers schränke die Sichtbarkeit und damit auch

die Wirkung der Südfassade im Sommerhalbjahr etwas ein. Dies ist Ausdruck einer

differenzierten Betrachtungsweise, bei der auch Elemente, die für eine

Baubewilligung sprechen, berücksichtigt wurden. Dass die Vorinstanz in

Würdigung der Gesamtumstände dennoch zum Schluss kam, die Beschwerdegegnerin

habe dem Beschwerdeführer die Baubewilligung zu Recht verweigert, steht hierzu

nicht im Widerspruch. Inwiefern die Vorinstanz sodann widersprüchlich geurteilt

haben soll, weil sie zwar die Begrünung des Gartens bei der Frage der Wirkung

der Südfassade berücksichtigt habe, nicht aber eine Begrünung entlang der

Fassade für die Frage einer allfälligen Verklärung der Fassade durch die

geplanten Stützen des Balkons, ist nicht nachvollziehbar. Diese beiden Elemente

stehen in keinem erkennbaren Zusammenhang zueinander.

Soweit der Vertreter der

Beschwerdegegnerin anlässlich des Augenscheins in Aussicht gestellt haben soll,

dass ein Balkon an der Giebel-/Stirnseite des Gebäudes (statt wie geplant auf

der Traufseite) bewilligt werden würde, steht auch dies nicht im Widerspruch

zum Entscheid der Vorinstanz. Wie sich aus den Bildern des Bauobjekts ergibt,

wäre auf dieser Seite der Anbau eines Balkons an der Fassade möglich, der die

Dachform nicht beeinträchtigte. Ferner sind die anderen Seiten des Gebäudes

nicht wie die Südfassade auf die Kreuzung D-Strasse/E-Strasse ausgerichtet,

weshalb ihnen eine geringere Aussenwirkung zukommt.

3.5.6

Der Beschwerdeführer kann nichts aus der (unbestrittenen) Tatsache

ableiten, dass von den 60 bis 70 anlässlich des Augenscheins berücksichtigten

Gebäuden fünf über einen Balkon verfügen, der die jeweilige Trauflinie durchbricht.

Weder ist hieraus eine ständige Bewilligungspraxis der Beschwerdegegnerin

abzuleiten, aus der ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht abzuleiten

wäre (vgl. BGr, 18. September 2024, 2C_102/2023, E. 8.1.1 ff.

mit zahlreichen Hinweisen), noch stellen einzelne, sich nicht befriedigend

einordnende Bauten bereits zwingend die Charakteristika der massgeblichen

Umgebung in Frage (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 1036).

3.5.7

Soweit der Beschwerdeführer ausführt, die projektierten Stützen des Balkons

hätten auch weggelassen werden können, womit ein Aspekt des gerügten Mangels –

die angebliche Verunklärung der Südfassade – hätte geheilt werden können,

verkennt er, dass dieser Aspekt allein vorliegend nichts an der Einschätzung,

dass bei dem die Trauflinie durchbrechenden geplanten Balkon ein

Einordungsmangel im Sinn von § 238 Abs. 1 PBG vorliegt, geändert

hätte. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass das Baugesuch vollumfänglich

abgewiesen statt mit einer Auflage bewilligt (vgl. § 321 PBG) wurde.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 2'595.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht.