VB.2024.00664
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00664
13. Januar 2025Deutsch9 min
(URT.2025.25935)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2024.00664
Verfügung
des Einzelrichters
vom 13. Januar
2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
vertreten durch RA Dr. iur. B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug
und Wiedereingliederung,
Rechtsdienst der Amtsleitung,
Beschwerdegegner,
betreffend
Anordnung von Sicherheitshaft,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit
Urteil vom 13. März 2024 sprach das Bezirksgericht Hinwil A der Verübung
einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit im Sinn von
Art. 263 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937
(StGB, SR 311.0) sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes vom
3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121) schuldig, bestrafte ihn mit einer
Geldstrafe sowie einer Busse und ordnete eine stationäre Massnahme nach
Art. 60 StGB (Suchtbehandlung) an.
B. Nachdem
er bereits am 14. November 2023 zum vorzeitigen Vollzug der Massnahme in
das Massnahmenzentrum C eingewiesen worden war, wurde A per 18. Juli 2024
in das Gefängnis D in Sicherheitshaft und am 6. August 2024 zur
Fortführung des Vollzugs der Massnahme in das Integrationszentrum E versetzt.
Am 21. August 2024 teilte das Integrationszentrum E Justizvollzug und
Wiedereingliederung des Kantons Zürich (fortan: das JuWe) mit, dass es aufgrund
des Verhaltens von A zu einem grösseren Polizeieinsatz gekommen sei. Die Regionalpolizei
F informierte gleichentags, dass A im Rahmen der vorläufigen polizeilichen Festnahme
bei den Psychiatrischen Diensten des Kantons G untergebracht sei und seitens
der Staatsanwaltschaft weitere Schritte geprüft würden.
C. Mit
Verfügung vom 22. August 2024 ordnete das JuWe an, sobald die
Voraussetzungen für die vorläufige polizeiliche Festnahme, die fürsorgerische
Unterbringung oder die Untersuchungshaft nicht (mehr) erfüllt seien, werde A
erneut in Sicherheitshaft gemäss § 22a Abs. 1 des Straf- und
Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG, LS 331) versetzt. A
dürfe nicht auf freien Fuss entlassen werden und die Sicherheitshaft habe
"nahtlos" zu erfolgen. Die Dauer der Sicherheitshaft begrenzte das
JuWe auf drei Monate. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines
Rekurses entzog es die aufschiebende Wirkung.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 19. September 2024 erhob A Rekurs bei
der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (nachfolgend:
Justizdirektion) und beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten des Staats sei die Verfügung vom 22. August 2024 aufzuheben, von
der Anordnung von Sicherheitshaft abzusehen und er unverzüglich auf freien Fuss
zu setzen. Sodann sei die aufschiebende Wirkung des Rekurses
wiederherzustellen. Mit Rekursantwort vom 24. September 2024 beantragte
das JuWe unter Verweis auf die Untervernehmlassung der Bewährungs- und
Vollzugsdienste vom 20. September 2024 die Abweisung des Rekurses in der
Sache wie auch hinsichtlich des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung. Dabei führte das JuWe aus, die Staatsanwaltschaft werde
voraussichtlich keinen Antrag auf Untersuchungshaft stellen, weshalb sich A
zurzeit in Sicherheitshaft im Gefängnis D befinde. Mit Verfügung vom
26.
September 2024 wies die Justizdirektion das Gesuch von A um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses
"einstweilen" ab, soweit sie darauf eintrat
(Dispositivziffer I). Weiter setzte die Justizdirektion A Frist an, um zur
Rekursantwort Stellung zu nehmen (Dispositivziffer II). Über die Kosten
werde im Endentscheid befunden (Dispositivziffer III).
III.
A. A
gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 30. Oktober 2024 an das
Verwaltungsgericht und beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sei
Dispositivziffer I der Verfügung vom 26. September 2024 aufzuheben,
die aufschiebende Wirkung des Rekurses gegen die Verfügung des JuWe vom
22.
August 2024 wiederherzustellen und er aus der Sicherheitshaft zu
entlassen. Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Rechtsverbeiständung. Das Verwaltungsgericht eröffnete in der Folge das
vorliegende Beschwerdeverfahren mit der Geschäftsnummer VB.2024.00664 und
setzte dem JuWe und der Justizdirektion mit Präsidialverfügung vom
31.
Oktober 2024 Frist an, um sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen und
die Akten einzureichen. Mit Eingabe vom 4. November 2024 beantragte die
Justizdirektion die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte das JuWe
mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2024. Weitere Eingaben erfolgten
nicht.
B. Nachdem
die Justizdirektion den Rekurs vom 19. September 2024 (in der Sache) mit
Verfügung vom 14. Oktober 2024 abgewiesen hatte, soweit sie darauf
eingetreten war, erhob A mit Eingabe vom 7. November 2024 auch dagegen
Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Dieses eröffnete daraufhin das
Beschwerdeverfahren mit der Geschäftsnummer VB.2024.00683. In ihrer
Untervernehmlassung vom 27. November 2024 führten die Bewährungs- und
Vollzugsdienste aus, A befinde sich nicht mehr in Sicherheitshaft, vielmehr
habe er am 13. November 2024 in die Abteilung H des Psychiatriespitals I eingewiesen
werden können.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für
die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die den Justizvollzug
betreffende Angelegenheit ist mangels grundsätzlicher Bedeutung vom
Einzelrichter zu beurteilen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2
und Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Zur
Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene
Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren
Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Als aktuell und praktisch gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn
der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die
beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde (BGE 131 II 649 E. 3.2; 128 II 34 E. 1b; Martin Bertschi in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 24). Das
erfolgreiche Rechtsmittel müsste der beschwerdeführenden Partei einen
praktischen Nutzen eintragen bzw. einen Nachteil abwenden, den der negative
Entscheid zur Folge hätte (Bertschi, § 21 N. 15). Auf das Erfordernis
des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann ausnahmsweise verzichtet werden,
sofern eine Anordnung zu beurteilen ist, die sich nach ihrer Art und ihrem
Gegenstand jederzeit wiederholen kann und die sonst der behördlichen oder
gerichtlichen Überprüfung regelmässig entzogen bliebe, sodass die rechtliche
Klärung einer Grundsatzfrage nie erfolgen könnte (BGE 131 II 670
E. 1.2; RB 1998 Nr. 41 E. 2b; Bertschi, § 21
N. 25). Desgleichen kann darauf verzichtet werden, wenn durch die Europäische Menschenrechtskonvention
(EMRK) geschützte Ansprüche zur Diskussion stehen (BGE 142 I 135
E. 1.3.1; VGr, 3. Mai 2024, VB.2023.00006, E. 1.2.2;
3.
April 2024, VB.2024.00061, E. 1.2.1).
2.2
Bei der
vorliegend angefochtenen Verfügung der Justizdirektion vom 26. September
2024, mit welcher diese das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung des Rekurses abgewiesen hat, handelt es sich um
einen Zwischenentscheid im Sinn von § 19a Abs. 2 VRG, dessen
Anfechtbarkeit sich sinngemäss nach Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 (BGG, SR 173.110) richtet (vgl. Bertschi, § 19a
N. 31; Regina Kiener, Kommentar VRG, § 25 N. 37). Mit dem
Endentscheid der Justizdirektion vom 14. Oktober 2024 (vorn III.B.) endete
auch der Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses (Kiener, § 25
N. 44). Da dem Beschwerdeführer (bzw. seinem Vertreter) die Verfügung vom
14.
Oktober 2024 gemäss darauf angebrachtem Eingangsstempel am
15.
Oktober 2024 zugestellt wurde, fehlte dem Beschwerdeführer aber
bereits im Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Beschwerde (30. Oktober
2024) ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an der Aufhebung von
Dispositivziffer I der Verfügung vom 26. September 2024.
2.3
Ein
ausnahmsweiser Verzicht auf das Erfordernis des schutzwürdigen, aktuellen
Interesses rechtfertigt sich vorliegend nicht. Streitgegenstand ist bzw. war
ausschliesslich die Frage der Rechtmässigkeit des Entzugs der aufschiebenden
Wirkung des Rekurses, während die Justizdirektion die Rechtmässigkeit der
Anordnung der Sicherheitshaft mit Verfügung vom 26. September 2024 nur
unter diesem Aspekt geprüft hatte und auch das Verwaltungsgericht, wenn denn
auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre, nur insofern darüber zu befinden
gehabt hätte. Einerseits lag damit keine grundsätzliche Frage im Streit, die
der gerichtlichen Überprüfung regelmässig entzogen bleibt. Andererseits war der
Beschwerdeführer zwar durch die Sicherheitshaft wohl in seiner verfassungs- und
konventionsrechtlich garantierten persönlichen Freiheit tangiert. Die Frage, ob
diese Massnahme rechtmässig angeordnet wurde, prüfte die Justizdirektion jedoch
mit Verfügung vom 14. Oktober 2024 und bildet somit Gegenstand des
Verfahrens VB.2024.00683.
2.4
Über die
Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens (samt Zwischenentscheid)
befand die Justizdirektion in der Verfügung vom 14. Oktober 2024. Auch
darüber wird im Rahmen des Verfahrens VB.2024.00683 zu befinden sein.
2.5
Nach dem
Gesagten ist auf die Beschwerde wegen von Anbeginn fehlendem
Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten.
3.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Dessen – ohnehin gänzlich unbegründete – Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind
aufgrund der in der fehlenden Beschwerdelegitimation liegenden offensichtlichen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (vgl. § 16 Abs. 1 VRG).
Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer mangels Obsiegens nicht zu
(§ 17 Abs. 2 VRG), der Beschwerdegegner hat keine solche beantragt.
4.
Bei der vorliegenden Verfügung handelt es sich (ebenfalls)
um einen Zwischenentscheid (Bertschi, § 19a N. 32; vorn
E. 1.2.2), welcher gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG vor Bundesgericht
nur dann anfechtbar ist, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil
bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort
einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit
oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren werden abgewiesen.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Es wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Gegen
diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Strafsachen nach
Art. 78 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Justizdirektion;
c) das Eidgenössische
Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).