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Entscheid

VB.2024.00664

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00664

13. Januar 2025Deutsch9 min

(URT.2025.25935)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00664

Verfügung

des Einzelrichters

vom 13. Januar

2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

vertreten durch RA Dr. iur. B,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug

und Wiedereingliederung,

Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

betreffend

Anordnung von Sicherheitshaft,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit

Urteil vom 13. März 2024 sprach das Bezirksgericht Hinwil A der Verübung

einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit im Sinn von

Art. 263 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937

(StGB, SR 311.0) sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes vom

3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121) schuldig, bestrafte ihn mit einer

Geldstrafe sowie einer Busse und ordnete eine stationäre Massnahme nach

Art. 60 StGB (Suchtbehandlung) an.

B. Nachdem

er bereits am 14. November 2023 zum vorzeitigen Vollzug der Massnahme in

das Massnahmenzentrum C eingewiesen worden war, wurde A per 18. Juli 2024

in das Gefängnis D in Sicherheitshaft und am 6. August 2024 zur

Fortführung des Vollzugs der Massnahme in das Integrationszentrum E versetzt.

Am 21. August 2024 teilte das Integrationszentrum E Justizvollzug und

Wiedereingliederung des Kantons Zürich (fortan: das JuWe) mit, dass es aufgrund

des Verhaltens von A zu einem grösseren Polizeieinsatz gekommen sei. Die Regionalpolizei

F informierte gleichentags, dass A im Rahmen der vorläufigen polizeilichen Festnahme

bei den Psychiatrischen Diensten des Kantons G untergebracht sei und seitens

der Staatsanwaltschaft weitere Schritte geprüft würden.

C. Mit

Verfügung vom 22. August 2024 ordnete das JuWe an, sobald die

Voraussetzungen für die vorläufige polizeiliche Festnahme, die fürsorgerische

Unterbringung oder die Untersuchungshaft nicht (mehr) erfüllt seien, werde A

erneut in Sicherheitshaft gemäss § 22a Abs. 1 des Straf- und

Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG, LS 331) versetzt. A

dürfe nicht auf freien Fuss entlassen werden und die Sicherheitshaft habe

"nahtlos" zu erfolgen. Die Dauer der Sicherheitshaft begrenzte das

JuWe auf drei Monate. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines

Rekurses entzog es die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 19. September 2024 erhob A Rekurs bei

der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (nachfolgend:

Justizdirektion) und beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten des Staats sei die Verfügung vom 22. August 2024 aufzuheben, von

der Anordnung von Sicherheitshaft abzusehen und er unverzüglich auf freien Fuss

zu setzen. Sodann sei die aufschiebende Wirkung des Rekurses

wiederherzustellen. Mit Rekursantwort vom 24. September 2024 beantragte

das JuWe unter Verweis auf die Untervernehmlassung der Bewährungs- und

Vollzugsdienste vom 20. September 2024 die Abweisung des Rekurses in der

Sache wie auch hinsichtlich des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden

Wirkung. Dabei führte das JuWe aus, die Staatsanwaltschaft werde

voraussichtlich keinen Antrag auf Untersuchungshaft stellen, weshalb sich A

zurzeit in Sicherheitshaft im Gefängnis D befinde. Mit Verfügung vom

26.

September 2024 wies die Justizdirektion das Gesuch von A um

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses

"einstweilen" ab, soweit sie darauf eintrat

(Dispositivziffer I). Weiter setzte die Justizdirektion A Frist an, um zur

Rekursantwort Stellung zu nehmen (Dispositivziffer II). Über die Kosten

werde im Endentscheid befunden (Dispositivziffer III).

III.

A. A

gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 30. Oktober 2024 an das

Verwaltungsgericht und beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sei

Dispositivziffer I der Verfügung vom 26. September 2024 aufzuheben,

die aufschiebende Wirkung des Rekurses gegen die Verfügung des JuWe vom

22.

August 2024 wiederherzustellen und er aus der Sicherheitshaft zu

entlassen. Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

und Rechtsverbeiständung. Das Verwaltungsgericht eröffnete in der Folge das

vorliegende Beschwerdeverfahren mit der Geschäftsnummer VB.2024.00664 und

setzte dem JuWe und der Justizdirektion mit Präsidialverfügung vom

31.

Oktober 2024 Frist an, um sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen und

die Akten einzureichen. Mit Eingabe vom 4. November 2024 beantragte die

Justizdirektion die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte das JuWe

mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2024. Weitere Eingaben erfolgten

nicht.

B. Nachdem

die Justizdirektion den Rekurs vom 19. September 2024 (in der Sache) mit

Verfügung vom 14. Oktober 2024 abgewiesen hatte, soweit sie darauf

eingetreten war, erhob A mit Eingabe vom 7. November 2024 auch dagegen

Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Dieses eröffnete daraufhin das

Beschwerdeverfahren mit der Geschäftsnummer VB.2024.00683. In ihrer

Untervernehmlassung vom 27. November 2024 führten die Bewährungs- und

Vollzugsdienste aus, A befinde sich nicht mehr in Sicherheitshaft, vielmehr

habe er am 13. November 2024 in die Abteilung H des Psychiatriespitals I eingewiesen

werden können.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für

die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die den Justizvollzug

betreffende Angelegenheit ist mangels grundsätzlicher Bedeutung vom

Einzelrichter zu beurteilen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2

und Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Zur

Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene

Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren

Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Als aktuell und praktisch gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn

der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die

beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde (BGE 131 II 649 E. 3.2; 128 II 34 E. 1b; Martin Bertschi in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 24). Das

erfolgreiche Rechtsmittel müsste der beschwerdeführenden Partei einen

praktischen Nutzen eintragen bzw. einen Nachteil abwenden, den der negative

Entscheid zur Folge hätte (Bertschi, § 21 N. 15). Auf das Erfordernis

des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann ausnahmsweise verzichtet werden,

sofern eine Anordnung zu beurteilen ist, die sich nach ihrer Art und ihrem

Gegenstand jederzeit wiederholen kann und die sonst der behördlichen oder

gerichtlichen Überprüfung regelmässig entzogen bliebe, sodass die rechtliche

Klärung einer Grundsatzfrage nie erfolgen könnte (BGE 131 II 670

E. 1.2; RB 1998 Nr. 41 E. 2b; Bertschi, § 21

N. 25). Desgleichen kann darauf verzichtet werden, wenn durch die Europäische Menschenrechtskonvention

(EMRK) geschützte Ansprüche zur Diskussion stehen (BGE 142 I 135

E. 1.3.1; VGr, 3. Mai 2024, VB.2023.00006, E. 1.2.2;

3.

April 2024, VB.2024.00061, E. 1.2.1).

2.2

Bei der

vorliegend angefochtenen Verfügung der Justizdirektion vom 26. September

2024, mit welcher diese das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung

der aufschiebenden Wirkung des Rekurses abgewiesen hat, handelt es sich um

einen Zwischenentscheid im Sinn von § 19a Abs. 2 VRG, dessen

Anfechtbarkeit sich sinngemäss nach Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 (BGG, SR 173.110) richtet (vgl. Bertschi, § 19a

N. 31; Regina Kiener, Kommentar VRG, § 25 N. 37). Mit dem

Endentscheid der Justizdirektion vom 14. Oktober 2024 (vorn III.B.) endete

auch der Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses (Kiener, § 25

N. 44). Da dem Beschwerdeführer (bzw. seinem Vertreter) die Verfügung vom

14.

Oktober 2024 gemäss darauf angebrachtem Eingangsstempel am

15.

Oktober 2024 zugestellt wurde, fehlte dem Beschwerdeführer aber

bereits im Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Beschwerde (30. Oktober

2024) ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an der Aufhebung von

Dispositivziffer I der Verfügung vom 26. September 2024.

2.3

Ein

ausnahmsweiser Verzicht auf das Erfordernis des schutzwürdigen, aktuellen

Interesses rechtfertigt sich vorliegend nicht. Streitgegenstand ist bzw. war

ausschliesslich die Frage der Rechtmässigkeit des Entzugs der aufschiebenden

Wirkung des Rekurses, während die Justizdirektion die Rechtmässigkeit der

Anordnung der Sicherheitshaft mit Verfügung vom 26. September 2024 nur

unter diesem Aspekt geprüft hatte und auch das Verwaltungsgericht, wenn denn

auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre, nur insofern darüber zu befinden

gehabt hätte. Einerseits lag damit keine grundsätzliche Frage im Streit, die

der gerichtlichen Überprüfung regelmässig entzogen bleibt. Andererseits war der

Beschwerdeführer zwar durch die Sicherheitshaft wohl in seiner verfassungs- und

konventionsrechtlich garantierten persönlichen Freiheit tangiert. Die Frage, ob

diese Massnahme rechtmässig angeordnet wurde, prüfte die Justizdirektion jedoch

mit Verfügung vom 14. Oktober 2024 und bildet somit Gegenstand des

Verfahrens VB.2024.00683.

2.4

Über die

Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens (samt Zwischenentscheid)

befand die Justizdirektion in der Verfügung vom 14. Oktober 2024. Auch

darüber wird im Rahmen des Verfahrens VB.2024.00683 zu befinden sein.

2.5

Nach dem

Gesagten ist auf die Beschwerde wegen von Anbeginn fehlendem

Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten.

3.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Dessen – ohnehin gänzlich unbegründete – Gesuche um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind

aufgrund der in der fehlenden Beschwerdelegitimation liegenden offensichtlichen

Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (vgl. § 16 Abs. 1 VRG).

Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer mangels Obsiegens nicht zu

(§ 17 Abs. 2 VRG), der Beschwerdegegner hat keine solche beantragt.

4.

Bei der vorliegenden Verfügung handelt es sich (ebenfalls)

um einen Zwischenentscheid (Bertschi, § 19a N. 32; vorn

E. 1.2.2), welcher gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG vor Bundesgericht

nur dann anfechtbar ist, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil

bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort

einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit

oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren werden abgewiesen.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Es wird

keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Gegen

diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Strafsachen nach

Art. 78 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Justizdirektion;

c) das Eidgenössische

Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).