VB.2024.00665
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00665
19. Juni 2025Deutsch19 min
(URT.2025.26387)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2024.00665
Urteil
der 1.
Kammer
vom 19. Juni 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz),
Verwaltungsrichter José Krause, Verwaltungsrichter Josua Raster, Gerichtsschreiber
Jonas Alig.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Baukommission Aeugst am Albis,
vertreten durch RA C,
Beschwerdegegnerin,
und
1.1. D,
1.2. E,
2.1. F,
2.2 G,
Mitbeteiligte,
betreffend Rechtsverweigerung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Eingabe vom 17. Juli 2024 erhob A Rekurs beim
Baurekursgericht des Kantons Zürich gegen die geplante Fällung einer Esche auf
dem Grundstück Kat.-Nr. 01 in Aeugst am Albis. Dabei machte er in der
Hauptsache sinngemäss eine Rechtsverweigerung geltend.
Mit Entscheid vom 26. September 2024 trat das
Baurekursgericht auf den Rekurs nicht ein.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A mit Eingabe vom 30. Oktober 2024
Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, der
angefochtene Entscheid sei – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten
der Beschwerdegegnerin – aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen,
die Bewilligungsfähigkeit der geplanten Fällung zu prüfen und darüber eine
anfechtbare Anordnung zu erlassen sowie die notwendigen vorsorglichen
Massnahmen anzuordnen. Eventuell sei die Sache zur materiellen Behandlung an
die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventuell seien die Disp.-Ziff. III und
IV aufzuheben und durch das Verwaltungsgericht neu festzusetzen. In
prozessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerdegegnerin und den
Mitbeteiligten 1 sei superprovisorisch zu verbieten, tatsächliche
Änderungen an der Esche Nr. 13 und an der zugehörigen Baumgruppe, welche
sich mehrheitlich auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 in Aeugst am Albis befänden
und gemäss Gestaltungsplan Nr. 3 "J" als erhaltenswert
bezeichnet würden, vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen.
Mit Präsidialverfügung vom 31. Oktober 2024 verfügte
die Abteilungspräsidentin, tatsächliche Veränderungen an der Esche Nr. 13
und der zugehörigen Baumgruppe, mehrheitlich gelegen auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01,
H-Strasse 02, Aeugst am Albis, hätten für die Dauer dieses Verfahrens zu
unterbleiben.
Am 5. November 2024 beantragte das Baurekursgericht
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort
vom 2. Dezember 2024 beantragte die Baukommission Aeugst am Albis, die
Beschwerde sei – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Letzteres zuzüglich
Mehrwertsteuer) zulasten des Beschwerdeführers – vollumfänglich abzuweisen,
soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne. Mit Replik vom 7. Januar
2025.
sowie Triplik vom 13. Februar 2025 hielt A an seinen Anträgen fest,
während die Baukommission Aeugst am Albis entsprechendes mit Duplik vom
30.
Januar 2025 und Quadruplik vom 3. März 2025 tat. Mit Schreiben
vom 12. März 2025 verzichtete A ausdrücklich auf eine neuerliche
Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) kann mit Beschwerde die unrechtmässige Verzögerung
oder Verweigerung einer anfechtbaren Anordnung gerügt werden.
Der Rechtsweg für die Rechtsverzögerungs- bzw.
Rechtsverweigerungsbeschwerde folgt grundsätzlich jenem, der gegen die aus
Sicht der beschwerdeführenden Person verzögerte oder verweigerte Anordnung zur
Verfügung stünde (VGr, 5. Mai 2022, VB.2022.00128, E. 1.1 mit
Hinweisen).
Damit ist das Verwaltungsgericht für die Behandlung der
vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG zuständig.
1.2
Auf dem –
im Perimeter des Gestaltungsplans Nr. 3 "J" vom 24. Januar
1987.
situierten – Grundstück des Beschwerdeführers Kat.-Nr. 01 an der H-Strasse 03
in Aeugst am Albis befindet sich eine Baumgruppe, die gemäss Art. 9 der
Gestaltungsplanvorschriften als im Plan bezeichnete Baumgruppe zu
"erhalten" ist. Seit dem 11. Januar 1979 ist zulasten des Grundstücks
Kat.-Nr. 01 in Aeugst am Albis und zugunsten der politischen Gemeinde
Aeugst am Albis ein Beseitigungs- und Kappverbot für Bäume und Sträucher
eingetragen, das folgendermassen lautet: "Ohne Zustimmung der Politischen
Gemeinde a. A.
dürfen die innerhalb der im Plan bei den Grundbuchakten (Anhang zu HB 4/1979)
rot umrandeten Teilfläche der Liegenschaft Kat.-Nr. 01 stehenden Bäume und
Sträucher weder gekappt noch beseitigt werden. Der heutige Baum- und
Buschbestand ist durch den Eigentümer von Kat.-Nr. 01 durch
ordnungsgemässe Bepflanzung im heutigen Bestand zu erhalten, wobei abgehende
Pflanzen zu ersetzen sind; gegenüber den Grundstücken Kat.-Nr. 04 und
Kat.-Nr. 05 sind die gesetzlichen Abstandsvorschriften diesbezüglich
aufgehoben." In das kommunale Inventar der Natur- und
Landschaftsschutzobjekte (INLO) wurden weder die Baumgruppe als Ganzes noch
einzelne dieser Bäume aufgenommen.
Mit Beschluss des Gemeinderats Aeugst am Albis vom 4. April
2012.
wurde dem Beschwerdeführer als Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 01
in Aeugst am Albis befohlen, die Baumgruppe auf demselbigen Grundstück auf ein
Mass von 18 m zurückzuschneiden oder einen entsprechenden Massnahmen- bzw.
Arbeitskatalog (inklusive Zeitplan) einzureichen, unter Androhung der
Ersatzvornahme im Unterlassungsfall. Mit Urteil vom 6. August 2013 hiess
das Baurekursgericht den hiergegen vom Beschwerdeführer erhobenen Rekurs gut
und hob den Beschluss des Gemeinderats Aeugst am Albis vom 4. April 2012
mit der Begründung auf, es bestehe keine rechtliche Grundlage für eine
Rückschnittpflicht der strittigen Baumgruppe.
In der Folge wurde von den Mitbeteiligten 1.1 und 1.2
als Nachbarn der Zivilrechtsweg beschritten, um den Überhang kappen zu dürfen.
Mit Verfügung des Bezirksgerichts Affoltern am Albis vom 20. Dezember 2018
wurde diese zivilrechtliche Streitigkeit mit dem gerichtlichen Vergleich vom 11. Dezember
2018.
abgeschlossen, worin sich der Beschwerdeführer verpflichtete, den Stamm Nr. 5
der Esche Nr. 13, der auf das Grundstück der Mitbeteiligten 1.1 und
1.2
rage, bis Ende März 2019 zu fällen.
Da der Beschwerdeführer dem Vergleich nicht nachkam und
Uneinigkeit über die Höhe der Kappung des Stammes Nr. 5 der Esche Nr. 13
bestand, leiteten die Mitbeteiligten 1.1 und 1.2 am 21. Januar 2021
die Vollstreckung ein.
Mit Schreiben vom 8. Juli 2021 verlangte der
Beschwerdeführer vom Gemeinderat Aeugst am Albis – unter Beilage eines hinsichtlich
der Konsequenzen sehr knappen und unbelegten Parteigutachtens der I AG
("Kommentar zur Eichenfällung") vom 10. September 2020 gestützt
auf § 323 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 einen formellen
Entscheid ("Antwort in Form eines Vorentscheids resp. einer anfechtbaren
Verfügung") darüber, ob die Fällung des Eschenstamms mit den Vorschriften
des Gestaltungsplans "J" vereinbar sei und ob die Gemeinde Aeugst am
Albis hierzu ihre Zustimmung im Sinne der "Personaldienstbarkeit SP
203" gebe. Mit Beschluss vom 12. August 2021 erteilte der Gemeinderat
Aeugst am Albis dem Beschwerdeführer die öffentlich-rechtliche Zustimmung
gemäss der Personaldienstbarkeit SP Art. 203 vom 11. Januar
1979, um die im Vergleich vom 11. Dezember 2018 festgelegte Fällung des Stammes
Nr. 5 der Esche Nr. 13 durchzuführen. Er erwog, dass – sollte die
Esche Nr. 13 eingehen – die Möglichkeit bestehe, die abgehende Pflanze zu
ersetzen; insofern widerspreche das Risiko, dass die Esche Nr. 13 aus der
Teilfällung möglicherweise eingehe, nicht dem Grundsatz der Erhaltungspflicht
[der im Gestaltungsplan markierten Baumgruppe].
Mit Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 9. Mai
2022.
wurde der Beschwerdeführer in Vollstreckung von Disp.-Ziff. 1.1.6 der
gerichtlichen Verfügung vom 20. Dezember 2018 angewiesen, den Stamm Nr. 5
der Esche Nr. 13 durch Fällung vollumfänglich zu beseitigen, sodass dieser
ab Boden in vertikaler Höhe nicht mehr sichtbar sei. Die Mitbeteiligten 1.1
und 1.2 wurden zur Ersatzvornahme berechtigt. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 4. Juli 2022 wurde die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene
Beschwerde abgewiesen.
Mit Schreiben vom 5. Juli 2024 wurde dem Beschwerdeführer
die Zwangsvollstreckung des zivilrechtlichen Urteils angezeigt. Daraufhin
gelangte der Beschwerdeführer mit dem Schreiben "Anzeige geplanter
Eingriff in Naturdenkmal" vom 8. Juli 2024 an die Baukommission
Aeugst am Albis und beantragte die Durchführung eines schutzrechtlichen
Verfahrens betreffend die geplante Fällung des streitbetroffenen Eschenstammes.
Mit Schreiben vom 12. Juli 2024 erklärte die Baukommission Aeugst am
Albis, dass der Gemeinderat Aeugst am Albis mit Beschluss vom 12. August
2021.
bereits die Zustimmung gemäss Dienstbarkeit zur Fällung erteilt habe und
das rechtskräftige Urteil vollstreckt werden müsse. Gemäss dem Gestaltungsplan
sei nur die Baumgruppe zu erhalten; ein einzelner Baum sei nicht Bestandteil
von Art. 9 des Gestaltungsplans und auch nicht im INLO festgehalten. Darin
erblickt der Beschwerdeführer eine Rechtsverweigerung.
1.3
1.3.1
Das Rechtsmissbrauchsverbot gilt als allgemeiner Rechtsgrundsatz in der
ganzen Rechtsordnung mit Einschluss des öffentlichen Rechts sowie des Prozess-
und Vollstreckungsrechts. Es bildet Bestandteil des schweizerischen Ordre
public und ist von jeder Instanz von Amtes wegen anzuwenden (BGr, 26. November
2014, 1C_590/2013, 1C_591/2013, 1C_592/2013, E. 7.2 mit Hinweisen). Auf
eine Beschwerde ist dann nicht einzutreten, wenn ein Beschwerdeführer
rechtsmissbräuchlich handelt (BGE 111 Ia 148 E. 4). Rechtsmissbrauch
nach Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) bzw. nach dem allgemein
geltenden Art. 2 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember
1907.
(ZGB) liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweck- und
treuwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses
Rechtsinstitut nicht schützen will (vgl. BGE 137 I 247 E. 5.1.1).
Ebenfalls missbräuchlich sind Verfahrensschritte, die einzig dazu dienen, die
Gegenpartei zu schikanieren oder ohne Verfolgung sonstiger Interessen eine
Verzögerung des Verfahrens zu erreichen (vgl. BGE 138 III 542 E. 1.3.1).
Der Rechtsmissbrauch muss offensichtlich und entsprechend nachgewiesen
sein (BGr, 26. November 2014, 1C_590/2013, 1C_591/2013, 1C_592/2013, E. 7.3).
1.3.2
Die Rekurs- und Beschwerdeerhebung steht in offenkundigem und damit ohne
Weiteres erkennbarem Widerspruch zur vom Beschwerdeführer selbst – mit seinem
Vergleich vom 11. Dezember 2018 – vertraglich begründeten Verpflichtung,
den streitbetroffenen Eschenstamm zu fällen bzw. dessen Fällung zu tolerieren
(vgl. E. 1.2), mit der er bei den privaten Mitbeteiligten Vertrauen
erweckte. Ein solches Verhalten verstösst gegen Art. 5 Abs. 3 BV und
verdient keinen Rechtsschutz. Auf das Rechtsmittel ist deshalb in der
Hauptsache nicht einzutreten (vgl. VGr, 13. Oktober 2004,
VB.2004.00236, VB.2004.00239, E. 3.2.2.2 = BEZ 2004 Nr. 67; vgl. auch
Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A., Zürich 2014, § 21 N. 22
mit Hinweisen, wonach die seltenen Beispiele für das Nichteintreten auf
Rechtsmittel wegen Treuwidrigkeit in der Regel Rekurs- bzw. Beschwerdeführende
betreffen würden, die mit der Rechtsmittelerhebung vertraglichen Pflichten
zuwiderhandelten).
1.4
Einzutreten
auf die Beschwerde ist jedoch – weil der Beschwerdeführer diesbezüglich zur
Beschwerdeerhebung legitimiert ist und auch die weiteren Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind –, soweit subeventualiter die vorinstanzliche Regelung der Kosten-
und Entschädigungsfolgen beanstandet und ihre Abänderung beantragt wird.
2.
Die Beschwerde wäre in der Hauptsache abzuweisen, wenn auf
sie eingetreten werden könnte.
2.1
Die Parteien
haben im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf
Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 18
Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 [KV];
vgl. § 4a VRG). Daraus leitet sich das Verbot formeller
Rechtsverweigerung ab.
Unter den Begriff der formellen Rechtsverweigerung fallen
die Rechtsverweigerung im engeren Sinn und die Rechtsverzögerung. Eine formelle
Rechtsverweigerung im engeren Sinn liegt vor, wenn eine Behörde es ausdrücklich
ablehnt oder stillschweigend unterlässt, eine Entscheidung zu treffen, obwohl
sie dazu verpflichtet ist (Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19
N. 40; Regina Kiener/Walter Kälin/Judith Wyttenbach, Grundrechte, 4.
Aufl., Bern 2024, Rz. 2047 ff.; vgl. Gerold Steinmann/Benjamin
Schindler/Damian Wyss in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische
Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. A., Zürich etc. 2023, Art. 29
N. 30 ff.; Bernhard Waldmann in: Bernhard Waldmann et al. [Hrsg.],
Bundesverfassung, Basler Kommentar, Basel 2015, Art. 29 N. 22 ff.).
Nicht verpflichtet zur materiellen Behandlung einer Eingabe ist eine Behörde
etwa im Zusammenhang mit ihrer Unzuständigkeit oder des Vorliegens einer res
iudicata (Steinmann/Schindler/Wyss, Art. 29 N. 32).
2.2
2.2.1
Fehlerhafte Verwaltungsakte sind in der Regel nicht nichtig, sondern nur
anfechtbar, und sie werden durch Nichtanfechtung rechtsgültig. Nichtigkeit, d. h. absolute Unwirksamkeit
einer Verfügung, wird nur angenommen, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders
schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und
wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft
gefährdet wird. Inhaltliche Mängel haben nur in seltenen Ausnahmefällen die
Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge; erforderlich ist hierzu ein
ausserordentlich schwerwiegender Mangel. Die Anordnung muss geradezu sinnlos,
sittenwidrig oder willkürlich sein oder den Kerngehalt der Grundrechte
betreffen (BGE 137 I 273 E. 3.1; 132 II 21 E. 3.1; BGr, 9. September
2020, 8C_242/2020, E. 6.2). Bei Eröffnungsmängeln ist nach den konkreten
Umständen des Einzelfalls jeweils zu prüfen, ob der Adressat dadurch
tatsächlich irregeführt und benachteiligt worden ist (BGE 122 V 189 E. 2).
Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche
Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht
(BGE 132 II 21 E. 3.1 mit Hinweisen).
Enthält eine Anordnung zu
Unrecht keine Rechtsmittelbelehrung, so ist in der Regel davon auszugehen, dass
sie nicht ohne Weiteres innert der ordentlichen Rechtsmittelfrist in
Rechtskraft erwächst. Der Adressat kann eine ohne Rechtsmittelbelehrung
eröffnete Anordnung allerdings nicht während beliebig langer Zeit anfechten.
Vielmehr wird allgemein als bekannt vorausgesetzt, dass Entscheide angefochten
werden können (VGr, 7. Juli 2013, VB.2013.00269, E. 2.3). Unter der
Voraussetzung, dass der Verfügungscharakter einer rechtsmittellosen Anordnung
überhaupt erkennbar ist, müssen die Adressaten diese innert vernünftiger bzw.
angemessener Frist anfechten oder sich zumindest nach Rechtsmitteln erkundigen
(Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 52; vgl. VGr, 7. Juli
2013, VB.2013.00269, E. 2.3; 10. Februar 2010, VB.2009.00526, E. 6.2.2).
2.2.2
Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer – wenig substanziiert –
geltend, der Beschluss des Gemeinderats Aeugst am Albis vom 12. August
2021.
sei angesichts des unbestrittenen Eröffnungsmangels (fehlende
Rechtsmittelbelehrung) sowie angesichts eines angeblichen Inhaltsmangels
(Ermessensunterschreitung) nichtig.
Der Verfügungscharakter des mit
"Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderats" betitelten, mit einem
Sachverhalt ("Ausgangslage"), Erwägungen und einem Dispositiv
inklusive Mitteilungssatz versehenen Beschlusses Nr. 06 des Gemeinderats
Aeugst am Albis vom 12. August 2021 war für den Beschwerdeführer – der
selbst eine "Antwort in Form eines Vorentscheids resp. einer anfechtbaren
Verfügung" beantragte (vgl. E. 1.2) – erkennbar; der Beschwerdeführer
wurde durch die fehlende Rechtsmittelbelehrung weder irregeführt noch
benachteiligt.
Einen Inhaltsmangel von der für die Bejahung von
Nichtigkeit erforderlichen Schwere (vgl. E. 2.2.1) wird vom Beschwerdeführer
nicht einmal behauptet und liegt auch nicht vor (vgl. dazu sogleich E. 2.3.2).
Mithin ist der Beschluss in
Rechtskraft erwachsen; eine angemessene Frist zur Anfechtung ist längst
abgelaufen (vgl. E. 2.2.1 und sogleich E. 2.3.1).
2.3
2.3.1
Kann eine Verfügung nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel
angefochten werden – sei es, dass auf die Ergreifung eines ordentlichen
Rechtsmittels explizit verzichtet bzw. ein solches zurückgezogen wurde, sei es,
dass die Rechtsmittelfrist ungenutzt abgelaufen ist oder der Entscheid
letztinstanzlich ist – erwächst sie in formelle Rechtskraft (Pierre
Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A.,
Bern 2022, Rz. 824 ff.; Alain Griffel, Verwaltungsrecht im Spiegel
der Rechtsprechung, 2. A., Zürich/Genf 2022, Rz. 218). Sie ist damit
grundsätzlich nicht mehr abänderbar (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d,
N. 6).
Unter bestimmten Voraussetzungen darf eine Behörde ihre
Verfügungen trotz eingetretener formeller Rechtskraft widerrufen
(Tschannen/Zimmerli/Müller, § 31 Rz. 840, Rz. 848 ff.; vgl.
auch Bertschi, §§ 86a–86d, N. 9 ff.). Haben sich die
Verhältnisse seit der ersten Verfügung – in tatsächlicher oder rechtlicher
Hinsicht – wesentlich geändert, vermittelt Art. 29 Abs. 1 und 2 BV
einen Anspruch auf Prüfung des Anpassungsgesuchs (BGE 136 II 177
E. 2.1; 124 II 1, E. 3a; Bertschi, §§ 86a–86d, N. 17).
Rechtsbeständigkeit kommt auch negativen Verfügungen in dem Sinn zu, dass die
Behörde auf ein Gesuch mit gleichem Inhalt nicht eintreten muss bzw. darf,
sofern sich die Sach- und Rechtslage seit dem Erlass der Verfügung nicht
verändert hat (BGE 120 Ib 42 E. 2b–c; VGr, 22. Juni 2005,
VB.2005.00070, E. 1.2.1; Bertschi, Kommentar VRG, §§ 86a–86d, N. 18).
Besonderheiten gelten für baurechtliche Bewilligungen. Nach
§ 322 Abs. 1 PBG erlöschen baurechtliche Bewilligungen nach drei
Jahren, wenn nicht vorher mit der Ausführung begonnen worden ist; bei Neubauten
gilt der Aushub oder, wo er vorausgesetzt ist, der Abbruch einer bestehenden
Baute als Baubeginn. Im Interesse der Klarheit der Rechtslage soll sich der
Bauherr innerhalb dreier Jahre entscheiden, ob er bauen will oder nicht (BEZ
2007.
Nr. 27). Zudem können gemäss § 323 Abs. 1 PBG Vorentscheide
über Fragen – rechtlicher Natur (VGr, 31. Januar 2002, VB.2001.00316,
E. 2a und 3d) – eingeholt werden, die für die spätere
Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens von grundlegender Bedeutung sind.
Thematisch kann ein Vorentscheid beliebige Fragen zum Gegenstand haben, sofern
sie gemäss § 323 Abs. 1 PBG grundlegender Natur und damit
projektunabhängig beantwortbar sind (VGr, 29. Februar 2024, VB.2023.00265, E. 4.1.3).
2.3.2
Mit dem Beschluss Nr. 06 des Gemeinderats Aeugst am Albis vom 12. August
2021.
wurde dem Beschwerdeführer als Eigentümer des streitbetroffenen Baums die naturschutzrechtliche
Zustimmung zur Fällung des Stamms Nr. 5 der Esche Nr. 13 erteilt
(vgl. etwa auch VGr, 17. November 2016, VB.2016.00406, E. 5.2).
Dabei erwog der Gemeinderat, die Fällung widerspreche nicht dem Grundsatz der
Erhaltung [der im Gestaltungsplan markierten Baumgruppe]; für die Beurteilung
der Frage, ob die vom Gericht angeordnete Teilfällung einen negativen Einfluss
auf den gesamten Baum habe, erachtete er die Gemeinde – offensichtlich aufgrund
der Möglichkeit bzw. der Pflicht des Beschwerdeführers als Grundeigentümer,
abgehende Pflanzen zu ersetzen – für nicht zuständig. Mithin ist das
Verständnis des Beschwerdeführers, der Gemeinderat habe sich für die an ihn gerichtete
Frage, ob die mit der Fällung verbundenen Auswirkungen mit den Vorschriften des
Gestaltungsplans "J" vereinbar seien, für unzuständig erklärt,
unzutreffend. Beim Beschluss Nr. 06 des Gemeinderats Aeugst am Albis vom
12.
August 2021 handelte es sich nicht um eine baurechtliche Bewilligung
im Sinne von § 322 Abs. 1 PBG und – mangels Beantwortung einer
projektunabhängigen Rechtsfrage – auch nicht um einen baurechtlichen
Vorentscheid gemäss § 324 PBG, was die Vorinstanz ohne Gehörsverletzung
auch implizit feststellen durfte. Mithin erlischt bzw. erlosch der Beschuss
nicht unter den Voraussetzungen von § 322 Abs. 1 PBG.
Die Baumgruppe wurde als Schutzobjekt gemäss § 203 Abs. 1 lit. f PBG im Sinne von § 205 lit. a PBG mit Massnahmen des Planungsrechts
unter Schutz gestellt (vgl. E. 1.2). Mit dem Gemeinderat hat am 12. August
die zuständige Behörde entschieden. Dadurch stellt sich die Frage der
Inventarisierung – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nicht, zumal
der Eingriff das Schutzobjekt nicht (schwer) beeinträchtigt.
Nachdem der Beschluss vom 12. August
2021.
in formelle Rechtskraft erwachsen ist, besteht ein Anspruch auf Behandlung
eines Gesuchs um Erlass einer konträren Verfügung nur, wenn dargetan wird, dass
sich die sachlichen oder rechtlichen Grundlagen seit dem Erlass der
ursprünglichen Verfügung massgeblich geändert haben (vgl. E. 2.3.1).
Diesem Erfordernis entsprach der Beschwerdeführer nicht, der in tatsächlicher
Hinsicht noch immer allein auf sein Parteigutachten vom 10. September 2020
verwies (vgl. E. 1.2), auf das bereits mit dem Beschluss des Gemeinderats
Aeugst am Albis vom 12. August 2021 Bezug genommen wurde.
2.4
Nach dem
Gesagten stellt die Nichtanhandnahme des Gesuchs des Beschwerdeführers vom 8. Juli
2024.
durch die Baukommission Aeugst am Albis – bzw. das Unterlassen der
Weiterleitung des Gesuchs an den Gemeinderat als zuständige Schutzbehörde –
keine Verletzung des formellen Rechtsverweigerungsverbots dar.
3.
Der Beschwerdeführer beantragt subeventualiter die
Abänderung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (vgl. E. 1.4).
3.1
Gemäss § 13 Abs. 2 VRG tragen mehrere am Verfahren Beteiligte die Kosten in der Regel
entsprechend ihrem Unterliegen. Nach § 338 Abs. 1 PBG legt das
Baurekursgericht die Gerichtsgebühr nach seinem Zeitaufwand, nach der
Schwierigkeit des Falls und nach dem Streitwert oder dem tatsächlichen
Streitinteresse fest. Die Gerichtsgebühr beträgt nach § 338 Abs. 2 PBG in der Regel Fr. 500.- bis Fr. 50'000.- (vgl. für Verfahren ohne
bestimmbaren Streitwert auch die entsprechende Regelung in § 3 Abs. 2
der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV
VGr]; in besonders aufwendigen Verfahren kann die Gerichtsgebühr bis auf das
Doppelte erhöht werden [§ 4 Abs. 1 GebV VGr]).
Die Behörde hat die Gebührenhöhe gestützt auf die
einschlägigen Bestimmungen nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen, wobei
ihr in der Regel ein grosser Ermessensspielraum zusteht (Plüss, § 13 N. 25
und N. 43).
Das Baurekursgericht hat die Gerichtsgebühr auf Fr. 4'500.-
festgesetzt. Es begründet die Festsetzung der Gerichtsgebühr nicht näher; aus
seiner Begründung der Parteientschädigung erhellt immerhin, dass es von einem
komplexen Sachverhalt ausging. Mit Blick auf die nicht knappen Eingaben, die
sich im Umfang des Entscheids (19 Seiten) spiegeln, war der Zeitaufwand
für das vorinstanzliche Urteil auch ohne die Durchführung eines Augenscheins
nicht klein. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers deutet nichts darauf
hin, dass sich das Baurekursgericht von sachfremden oder gar pönalen
Überlegungen hat leiten lassen. Die Höhe der Gerichtsgebühr erscheint nicht als
rechtsverletzend.
3.2
§ 17 Abs. 2 VRG sieht ausdrücklich vor, dass (grundsätzlich) die unterliegende Partei eine
angemessene Entschädigung zu bezahlen hat.
Das Baurekursgericht erwog, der Beizug eines Rechtsbeistandes
sei in aller Regel als Grund für die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung
einzustufen. Eine Umtriebsentschädigung sei einer Behörde indes nur dann
zuzusprechen, wenn die Grenzen des im Verwaltungspflegeverfahren Üblichen und
Zumutbaren durch anderweitigen Aufwand deutlich überschritten worden seien. In
der Regel sei das Vorliegen eines solchen Aufwandes zu verneinen. Vorliegend
sei der Baukommission Aeugst am Albis aufgrund der Rechtsstreitigkeit ein
übermässiger Aufwand im Zusammenhang mit der geplanten Fällung entstanden.
Aufgrund des komplexen Sachverhalts sowie der sich im Rechtsmittelverfahren
stellenden Rechtsfragen habe die Baukommission Aeugst am Albis einen über das
Dispositiv
gewöhnliche hinausgehenden Zeitaufwand betrieben. Demnach sei ihr zulasten des Beschwerdeführers
eine Umtriebsentschädigung im Sinne von § 17 Abs. 2 lit. a VRG
zuzusprechen. Deren Höhe richte sich nach § 8 GebV VGr. Angemessen
erscheine ein Betrag von Fr. 1'200.-.
Die rechtlichen Erwägungen des Baurekursgerichts sind
nicht zu beanstanden und ihr Entscheid zur Umtriebsentschädigung liegt
innerhalb ihres Ermessensspielraums (vgl. Plüss, § 17 N. 53). Auch in
dieser Hinsicht ist dem Baurekursgericht keine Rechtsverletzung vorzuwerfen.
4.
4.1 Damit
erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist.
4.2 Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§§ 70 und 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem Ausgang von vornherein nicht
zu (§ 17 Abs. 2 und 3 VRG).
Zwar werden Gemeinwesen nur in Ausnahmefällen entschädigt,
jedoch werden kleinere Gemeinwesen häufiger als entschädigungsberechtigt
eingestuft, wenn sich dies als notwendig erweist (Plüss, § 17 N. 53).
Im konkreten Fall erscheint der Beizug eines externen Rechtsbeistands durch die
Beschwerdegegnerin angesichts der komplexen Rechtsfragen als gerechtfertigt (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 365.-- Zustellkosten,
Fr. 3'365.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine
Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen
ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht.