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Entscheid

VB.2024.00665

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00665

19. Juni 2025Deutsch19 min

(URT.2025.26387)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2024.00665

Urteil

der 1.

Kammer

vom 19. Juni 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz),

Verwaltungsrichter José Krause, Verwaltungsrichter Josua Raster, Gerichtsschreiber

Jonas Alig.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Baukommission Aeugst am Albis,

vertreten durch RA C,

Beschwerdegegnerin,

und

1.1. D,

1.2. E,

2.1. F,

2.2 G,

Mitbeteiligte,

betreffend Rechtsverweigerung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Eingabe vom 17. Juli 2024 erhob A Rekurs beim

Baurekursgericht des Kantons Zürich gegen die geplante Fällung einer Esche auf

dem Grundstück Kat.-Nr. 01 in Aeugst am Albis. Dabei machte er in der

Hauptsache sinngemäss eine Rechtsverweigerung geltend.

Mit Entscheid vom 26. September 2024 trat das

Baurekursgericht auf den Rekurs nicht ein.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A mit Eingabe vom 30. Oktober 2024

Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, der

angefochtene Entscheid sei – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten

der Beschwerdegegnerin – aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen,

die Bewilligungsfähigkeit der geplanten Fällung zu prüfen und darüber eine

anfechtbare Anordnung zu erlassen sowie die notwendigen vorsorglichen

Massnahmen anzuordnen. Eventuell sei die Sache zur materiellen Behandlung an

die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventuell seien die Disp.-Ziff. III und

IV aufzuheben und durch das Verwaltungsgericht neu festzusetzen. In

prozessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerdegegnerin und den

Mitbeteiligten 1 sei superprovisorisch zu verbieten, tatsächliche

Änderungen an der Esche Nr. 13 und an der zugehörigen Baumgruppe, welche

sich mehrheitlich auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 in Aeugst am Albis befänden

und gemäss Gestaltungsplan Nr. 3 "J" als erhaltenswert

bezeichnet würden, vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen.

Mit Präsidialverfügung vom 31. Oktober 2024 verfügte

die Abteilungspräsidentin, tatsächliche Veränderungen an der Esche Nr. 13

und der zugehörigen Baumgruppe, mehrheitlich gelegen auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01,

H-Strasse 02, Aeugst am Albis, hätten für die Dauer dieses Verfahrens zu

unterbleiben.

Am 5. November 2024 beantragte das Baurekursgericht

ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort

vom 2. Dezember 2024 beantragte die Baukommission Aeugst am Albis, die

Beschwerde sei – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Letzteres zuzüglich

Mehrwertsteuer) zulasten des Beschwerdeführers – vollumfänglich abzuweisen,

soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne. Mit Replik vom 7. Januar

2025.

sowie Triplik vom 13. Februar 2025 hielt A an seinen Anträgen fest,

während die Baukommission Aeugst am Albis entsprechendes mit Duplik vom

30.

Januar 2025 und Quadruplik vom 3. März 2025 tat. Mit Schreiben

vom 12. März 2025 verzichtete A ausdrücklich auf eine neuerliche

Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) kann mit Beschwerde die unrechtmässige Verzögerung

oder Verweigerung einer anfechtbaren Anordnung gerügt werden.

Der Rechtsweg für die Rechtsverzögerungs- bzw.

Rechtsverweigerungsbeschwerde folgt grundsätzlich jenem, der gegen die aus

Sicht der beschwerdeführenden Person verzögerte oder verweigerte Anordnung zur

Verfügung stünde (VGr, 5. Mai 2022, VB.2022.00128, E. 1.1 mit

Hinweisen).

Damit ist das Verwaltungsgericht für die Behandlung der

vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG zuständig.

1.2

Auf dem –

im Perimeter des Gestaltungsplans Nr. 3 "J" vom 24. Januar

1987.

situierten – Grundstück des Beschwerdeführers Kat.-Nr. 01 an der H-Strasse 03

in Aeugst am Albis befindet sich eine Baumgruppe, die gemäss Art. 9 der

Gestaltungsplanvorschriften als im Plan bezeichnete Baumgruppe zu

"erhalten" ist. Seit dem 11. Januar 1979 ist zulasten des Grundstücks

Kat.-Nr. 01 in Aeugst am Albis und zugunsten der politischen Gemeinde

Aeugst am Albis ein Beseitigungs- und Kappverbot für Bäume und Sträucher

eingetragen, das folgendermassen lautet: "Ohne Zustimmung der Politischen

Gemeinde a. A.

dürfen die innerhalb der im Plan bei den Grundbuchakten (Anhang zu HB 4/1979)

rot umrandeten Teilfläche der Liegenschaft Kat.-Nr. 01 stehenden Bäume und

Sträucher weder gekappt noch beseitigt werden. Der heutige Baum- und

Buschbestand ist durch den Eigentümer von Kat.-Nr. 01 durch

ordnungsgemässe Bepflanzung im heutigen Bestand zu erhalten, wobei abgehende

Pflanzen zu ersetzen sind; gegenüber den Grundstücken Kat.-Nr. 04 und

Kat.-Nr. 05 sind die gesetzlichen Abstandsvorschriften diesbezüglich

aufgehoben." In das kommunale Inventar der Natur- und

Landschaftsschutzobjekte (INLO) wurden weder die Baumgruppe als Ganzes noch

einzelne dieser Bäume aufgenommen.

Mit Beschluss des Gemeinderats Aeugst am Albis vom 4. April

2012.

wurde dem Beschwerdeführer als Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 01

in Aeugst am Albis befohlen, die Baumgruppe auf demselbigen Grundstück auf ein

Mass von 18 m zurückzuschneiden oder einen entsprechenden Massnahmen- bzw.

Arbeitskatalog (inklusive Zeitplan) einzureichen, unter Androhung der

Ersatzvornahme im Unterlassungsfall. Mit Urteil vom 6. August 2013 hiess

das Baurekursgericht den hiergegen vom Beschwerdeführer erhobenen Rekurs gut

und hob den Beschluss des Gemeinderats Aeugst am Albis vom 4. April 2012

mit der Begründung auf, es bestehe keine rechtliche Grundlage für eine

Rückschnittpflicht der strittigen Baumgruppe.

In der Folge wurde von den Mitbeteiligten 1.1 und 1.2

als Nachbarn der Zivilrechtsweg beschritten, um den Überhang kappen zu dürfen.

Mit Verfügung des Bezirksgerichts Affoltern am Albis vom 20. Dezember 2018

wurde diese zivilrechtliche Streitigkeit mit dem gerichtlichen Vergleich vom 11. Dezember

2018.

abgeschlossen, worin sich der Beschwerdeführer verpflichtete, den Stamm Nr. 5

der Esche Nr. 13, der auf das Grundstück der Mitbeteiligten 1.1 und

1.2

rage, bis Ende März 2019 zu fällen.

Da der Beschwerdeführer dem Vergleich nicht nachkam und

Uneinigkeit über die Höhe der Kappung des Stammes Nr. 5 der Esche Nr. 13

bestand, leiteten die Mitbeteiligten 1.1 und 1.2 am 21. Januar 2021

die Vollstreckung ein.

Mit Schreiben vom 8. Juli 2021 verlangte der

Beschwerdeführer vom Gemeinderat Aeugst am Albis – unter Beilage eines hinsichtlich

der Konsequenzen sehr knappen und unbelegten Parteigutachtens der I AG

("Kommentar zur Eichenfällung") vom 10. September 2020 gestützt

auf § 323 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 einen formellen

Entscheid ("Antwort in Form eines Vorentscheids resp. einer anfechtbaren

Verfügung") darüber, ob die Fällung des Eschenstamms mit den Vorschriften

des Gestaltungsplans "J" vereinbar sei und ob die Gemeinde Aeugst am

Albis hierzu ihre Zustimmung im Sinne der "Personaldienstbarkeit SP

203" gebe. Mit Beschluss vom 12. August 2021 erteilte der Gemeinderat

Aeugst am Albis dem Beschwerdeführer die öffentlich-rechtliche Zustimmung

gemäss der Personaldienstbarkeit SP Art. 203 vom 11. Januar

1979, um die im Vergleich vom 11. Dezember 2018 festgelegte Fällung des Stammes

Nr. 5 der Esche Nr. 13 durchzuführen. Er erwog, dass – sollte die

Esche Nr. 13 eingehen – die Möglichkeit bestehe, die abgehende Pflanze zu

ersetzen; insofern widerspreche das Risiko, dass die Esche Nr. 13 aus der

Teilfällung möglicherweise eingehe, nicht dem Grundsatz der Erhaltungspflicht

[der im Gestaltungsplan markierten Baumgruppe].

Mit Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 9. Mai

2022.

wurde der Beschwerdeführer in Vollstreckung von Disp.-Ziff. 1.1.6 der

gerichtlichen Verfügung vom 20. Dezember 2018 angewiesen, den Stamm Nr. 5

der Esche Nr. 13 durch Fällung vollumfänglich zu beseitigen, sodass dieser

ab Boden in vertikaler Höhe nicht mehr sichtbar sei. Die Mitbeteiligten 1.1

und 1.2 wurden zur Ersatzvornahme berechtigt. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons

Zürich vom 4. Juli 2022 wurde die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene

Beschwerde abgewiesen.

Mit Schreiben vom 5. Juli 2024 wurde dem Beschwerdeführer

die Zwangsvollstreckung des zivilrechtlichen Urteils angezeigt. Daraufhin

gelangte der Beschwerdeführer mit dem Schreiben "Anzeige geplanter

Eingriff in Naturdenkmal" vom 8. Juli 2024 an die Baukommission

Aeugst am Albis und beantragte die Durchführung eines schutzrechtlichen

Verfahrens betreffend die geplante Fällung des streitbetroffenen Eschenstammes.

Mit Schreiben vom 12. Juli 2024 erklärte die Baukommission Aeugst am

Albis, dass der Gemeinderat Aeugst am Albis mit Beschluss vom 12. August

2021.

bereits die Zustimmung gemäss Dienstbarkeit zur Fällung erteilt habe und

das rechtskräftige Urteil vollstreckt werden müsse. Gemäss dem Gestaltungsplan

sei nur die Baumgruppe zu erhalten; ein einzelner Baum sei nicht Bestandteil

von Art. 9 des Gestaltungsplans und auch nicht im INLO festgehalten. Darin

erblickt der Beschwerdeführer eine Rechtsverweigerung.

1.3

1.3.1

Das Rechtsmissbrauchsverbot gilt als allgemeiner Rechtsgrundsatz in der

ganzen Rechtsordnung mit Einschluss des öffentlichen Rechts sowie des Prozess-

und Vollstreckungsrechts. Es bildet Bestandteil des schweizerischen Ordre

public und ist von jeder Instanz von Amtes wegen anzuwenden (BGr, 26. November

2014, 1C_590/2013, 1C_591/2013, 1C_592/2013, E. 7.2 mit Hinweisen). Auf

eine Beschwerde ist dann nicht einzutreten, wenn ein Beschwerdeführer

rechtsmissbräuchlich handelt (BGE 111 Ia 148 E. 4). Rechtsmissbrauch

nach Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) bzw. nach dem allgemein

geltenden Art. 2 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember

1907.

(ZGB) liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweck- und

treuwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses

Rechtsinstitut nicht schützen will (vgl. BGE 137 I 247 E. 5.1.1).

Ebenfalls missbräuchlich sind Verfahrensschritte, die einzig dazu dienen, die

Gegenpartei zu schikanieren oder ohne Verfolgung sonstiger Interessen eine

Verzögerung des Verfahrens zu erreichen (vgl. BGE 138 III 542 E. 1.3.1).

Der Rechtsmissbrauch muss offensichtlich und entsprechend nachgewiesen

sein (BGr, 26. November 2014, 1C_590/2013, 1C_591/2013, 1C_592/2013, E. 7.3).

1.3.2

Die Rekurs- und Beschwerdeerhebung steht in offenkundigem und damit ohne

Weiteres erkennbarem Widerspruch zur vom Beschwerdeführer selbst – mit seinem

Vergleich vom 11. Dezember 2018 – vertraglich begründeten Verpflichtung,

den streitbetroffenen Eschenstamm zu fällen bzw. dessen Fällung zu tolerieren

(vgl. E. 1.2), mit der er bei den privaten Mitbeteiligten Vertrauen

erweckte. Ein solches Verhalten verstösst gegen Art. 5 Abs. 3 BV und

verdient keinen Rechtsschutz. Auf das Rechtsmittel ist deshalb in der

Hauptsache nicht einzutreten (vgl. VGr, 13. Oktober 2004,

VB.2004.00236, VB.2004.00239, E. 3.2.2.2 = BEZ 2004 Nr. 67; vgl. auch

Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A., Zürich 2014, § 21 N. 22

mit Hinweisen, wonach die seltenen Beispiele für das Nichteintreten auf

Rechtsmittel wegen Treuwidrigkeit in der Regel Rekurs- bzw. Beschwerdeführende

betreffen würden, die mit der Rechtsmittelerhebung vertraglichen Pflichten

zuwiderhandelten).

1.4

Einzutreten

auf die Beschwerde ist jedoch – weil der Beschwerdeführer diesbezüglich zur

Beschwerdeerhebung legitimiert ist und auch die weiteren Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind –, soweit subeventualiter die vorinstanzliche Regelung der Kosten-

und Entschädigungsfolgen beanstandet und ihre Abänderung beantragt wird.

2.

Die Beschwerde wäre in der Hauptsache abzuweisen, wenn auf

sie eingetreten werden könnte.

2.1

Die Parteien

haben im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf

Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 18

Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 [KV];

vgl. § 4a VRG). Daraus leitet sich das Verbot formeller

Rechtsverweigerung ab.

Unter den Begriff der formellen Rechtsverweigerung fallen

die Rechtsverweigerung im engeren Sinn und die Rechtsverzögerung. Eine formelle

Rechtsverweigerung im engeren Sinn liegt vor, wenn eine Behörde es ausdrücklich

ablehnt oder stillschweigend unterlässt, eine Entscheidung zu treffen, obwohl

sie dazu verpflichtet ist (Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19

N. 40; Regina Kiener/Walter Kälin/Judith Wyttenbach, Grundrechte, 4.

Aufl., Bern 2024, Rz. 2047 ff.; vgl. Gerold Steinmann/Benjamin

Schindler/Damian Wyss in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische

Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. A., Zürich etc. 2023, Art. 29

N. 30 ff.; Bernhard Waldmann in: Bernhard Waldmann et al. [Hrsg.],

Bundesverfassung, Basler Kommentar, Basel 2015, Art. 29 N. 22 ff.).

Nicht verpflichtet zur materiellen Behandlung einer Eingabe ist eine Behörde

etwa im Zusammenhang mit ihrer Unzuständigkeit oder des Vorliegens einer res

iudicata (Steinmann/Schindler/Wyss, Art. 29 N. 32).

2.2

2.2.1

Fehlerhafte Verwaltungsakte sind in der Regel nicht nichtig, sondern nur

anfechtbar, und sie werden durch Nichtanfechtung rechtsgültig. Nichtigkeit, d. h. absolute Unwirksamkeit

einer Verfügung, wird nur angenommen, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders

schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und

wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft

gefährdet wird. Inhaltliche Mängel haben nur in seltenen Ausnahmefällen die

Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge; erforderlich ist hierzu ein

ausserordentlich schwerwiegender Mangel. Die Anordnung muss geradezu sinnlos,

sittenwidrig oder willkürlich sein oder den Kerngehalt der Grundrechte

betreffen (BGE 137 I 273 E. 3.1; 132 II 21 E. 3.1; BGr, 9. September

2020, 8C_242/2020, E. 6.2). Bei Eröffnungsmängeln ist nach den konkreten

Umständen des Einzelfalls jeweils zu prüfen, ob der Adressat dadurch

tatsächlich irregeführt und benachteiligt worden ist (BGE 122 V 189 E. 2).

Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche

Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht

(BGE 132 II 21 E. 3.1 mit Hinweisen).

Enthält eine Anordnung zu

Unrecht keine Rechtsmittelbelehrung, so ist in der Regel davon auszugehen, dass

sie nicht ohne Weiteres innert der ordentlichen Rechtsmittelfrist in

Rechtskraft erwächst. Der Adressat kann eine ohne Rechtsmittelbelehrung

eröffnete Anordnung allerdings nicht während beliebig langer Zeit anfechten.

Vielmehr wird allgemein als bekannt vorausgesetzt, dass Entscheide angefochten

werden können (VGr, 7. Juli 2013, VB.2013.00269, E. 2.3). Unter der

Voraussetzung, dass der Verfügungscharakter einer rechtsmittellosen Anordnung

überhaupt erkennbar ist, müssen die Adressaten diese innert vernünftiger bzw.

angemessener Frist anfechten oder sich zumindest nach Rechtsmitteln erkundigen

(Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 52; vgl. VGr, 7. Juli

2013, VB.2013.00269, E. 2.3; 10. Februar 2010, VB.2009.00526, E. 6.2.2).

2.2.2

Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer – wenig substanziiert –

geltend, der Beschluss des Gemeinderats Aeugst am Albis vom 12. August

2021.

sei angesichts des unbestrittenen Eröffnungsmangels (fehlende

Rechtsmittelbelehrung) sowie angesichts eines angeblichen Inhaltsmangels

(Ermessensunterschreitung) nichtig.

Der Verfügungscharakter des mit

"Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderats" betitelten, mit einem

Sachverhalt ("Ausgangslage"), Erwägungen und einem Dispositiv

inklusive Mitteilungssatz versehenen Beschlusses Nr. 06 des Gemeinderats

Aeugst am Albis vom 12. August 2021 war für den Beschwerdeführer – der

selbst eine "Antwort in Form eines Vorentscheids resp. einer anfechtbaren

Verfügung" beantragte (vgl. E. 1.2) – erkennbar; der Beschwerdeführer

wurde durch die fehlende Rechtsmittelbelehrung weder irregeführt noch

benachteiligt.

Einen Inhaltsmangel von der für die Bejahung von

Nichtigkeit erforderlichen Schwere (vgl. E. 2.2.1) wird vom Beschwerdeführer

nicht einmal behauptet und liegt auch nicht vor (vgl. dazu sogleich E. 2.3.2).

Mithin ist der Beschluss in

Rechtskraft erwachsen; eine angemessene Frist zur Anfechtung ist längst

abgelaufen (vgl. E. 2.2.1 und sogleich E. 2.3.1).

2.3

2.3.1

Kann eine Verfügung nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel

angefochten werden – sei es, dass auf die Ergreifung eines ordentlichen

Rechtsmittels explizit verzichtet bzw. ein solches zurückgezogen wurde, sei es,

dass die Rechtsmittelfrist ungenutzt abgelaufen ist oder der Entscheid

letztinstanzlich ist – erwächst sie in formelle Rechtskraft (Pierre

Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A.,

Bern 2022, Rz. 824 ff.; Alain Griffel, Verwaltungsrecht im Spiegel

der Rechtsprechung, 2. A., Zürich/Genf 2022, Rz. 218). Sie ist damit

grundsätzlich nicht mehr abänderbar (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d,

N. 6).

Unter bestimmten Voraussetzungen darf eine Behörde ihre

Verfügungen trotz eingetretener formeller Rechtskraft widerrufen

(Tschannen/Zimmerli/Müller, § 31 Rz. 840, Rz. 848 ff.; vgl.

auch Bertschi, §§ 86a–86d, N. 9 ff.). Haben sich die

Verhältnisse seit der ersten Verfügung – in tatsächlicher oder rechtlicher

Hinsicht – wesentlich geändert, vermittelt Art. 29 Abs. 1 und 2 BV

einen Anspruch auf Prüfung des Anpassungsgesuchs (BGE 136 II 177

E. 2.1; 124 II 1, E. 3a; Bertschi, §§ 86a–86d, N. 17).

Rechtsbeständigkeit kommt auch negativen Verfügungen in dem Sinn zu, dass die

Behörde auf ein Gesuch mit gleichem Inhalt nicht eintreten muss bzw. darf,

sofern sich die Sach- und Rechtslage seit dem Erlass der Verfügung nicht

verändert hat (BGE 120 Ib 42 E. 2b–c; VGr, 22. Juni 2005,

VB.2005.00070, E. 1.2.1; Bertschi, Kommentar VRG, §§ 86a–86d, N. 18).

Besonderheiten gelten für baurechtliche Bewilligungen. Nach

§ 322 Abs. 1 PBG erlöschen baurechtliche Bewilligungen nach drei

Jahren, wenn nicht vorher mit der Ausführung begonnen worden ist; bei Neubauten

gilt der Aushub oder, wo er vorausgesetzt ist, der Abbruch einer bestehenden

Baute als Baubeginn. Im Interesse der Klarheit der Rechtslage soll sich der

Bauherr innerhalb dreier Jahre entscheiden, ob er bauen will oder nicht (BEZ

2007.

Nr. 27). Zudem können gemäss § 323 Abs. 1 PBG Vorentscheide

über Fragen – rechtlicher Natur (VGr, 31. Januar 2002, VB.2001.00316,

E. 2a und 3d) – eingeholt werden, die für die spätere

Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens von grundlegender Bedeutung sind.

Thematisch kann ein Vorentscheid beliebige Fragen zum Gegenstand haben, sofern

sie gemäss § 323 Abs. 1 PBG grundlegender Natur und damit

projektunabhängig beantwortbar sind (VGr, 29. Februar 2024, VB.2023.00265, E. 4.1.3).

2.3.2

Mit dem Beschluss Nr. 06 des Gemeinderats Aeugst am Albis vom 12. August

2021.

wurde dem Beschwerdeführer als Eigentümer des streitbetroffenen Baums die naturschutzrechtliche

Zustimmung zur Fällung des Stamms Nr. 5 der Esche Nr. 13 erteilt

(vgl. etwa auch VGr, 17. November 2016, VB.2016.00406, E. 5.2).

Dabei erwog der Gemeinderat, die Fällung widerspreche nicht dem Grundsatz der

Erhaltung [der im Gestaltungsplan markierten Baumgruppe]; für die Beurteilung

der Frage, ob die vom Gericht angeordnete Teilfällung einen negativen Einfluss

auf den gesamten Baum habe, erachtete er die Gemeinde – offensichtlich aufgrund

der Möglichkeit bzw. der Pflicht des Beschwerdeführers als Grundeigentümer,

abgehende Pflanzen zu ersetzen – für nicht zuständig. Mithin ist das

Verständnis des Beschwerdeführers, der Gemeinderat habe sich für die an ihn gerichtete

Frage, ob die mit der Fällung verbundenen Auswirkungen mit den Vorschriften des

Gestaltungsplans "J" vereinbar seien, für unzuständig erklärt,

unzutreffend. Beim Beschluss Nr. 06 des Gemeinderats Aeugst am Albis vom

12.

August 2021 handelte es sich nicht um eine baurechtliche Bewilligung

im Sinne von § 322 Abs. 1 PBG und – mangels Beantwortung einer

projektunabhängigen Rechtsfrage – auch nicht um einen baurechtlichen

Vorentscheid gemäss § 324 PBG, was die Vorinstanz ohne Gehörsverletzung

auch implizit feststellen durfte. Mithin erlischt bzw. erlosch der Beschuss

nicht unter den Voraussetzungen von § 322 Abs. 1 PBG.

Die Baumgruppe wurde als Schutzobjekt gemäss § 203 Abs. 1 lit. f PBG im Sinne von § 205 lit. a PBG mit Massnahmen des Planungsrechts

unter Schutz gestellt (vgl. E. 1.2). Mit dem Gemeinderat hat am 12. August

die zuständige Behörde entschieden. Dadurch stellt sich die Frage der

Inventarisierung – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nicht, zumal

der Eingriff das Schutzobjekt nicht (schwer) beeinträchtigt.

Nachdem der Beschluss vom 12. August

2021.

in formelle Rechtskraft erwachsen ist, besteht ein Anspruch auf Behandlung

eines Gesuchs um Erlass einer konträren Verfügung nur, wenn dargetan wird, dass

sich die sachlichen oder rechtlichen Grundlagen seit dem Erlass der

ursprünglichen Verfügung massgeblich geändert haben (vgl. E. 2.3.1).

Diesem Erfordernis entsprach der Beschwerdeführer nicht, der in tatsächlicher

Hinsicht noch immer allein auf sein Parteigutachten vom 10. September 2020

verwies (vgl. E. 1.2), auf das bereits mit dem Beschluss des Gemeinderats

Aeugst am Albis vom 12. August 2021 Bezug genommen wurde.

2.4

Nach dem

Gesagten stellt die Nichtanhandnahme des Gesuchs des Beschwerdeführers vom 8. Juli

2024.

durch die Baukommission Aeugst am Albis – bzw. das Unterlassen der

Weiterleitung des Gesuchs an den Gemeinderat als zuständige Schutzbehörde –

keine Verletzung des formellen Rechtsverweigerungsverbots dar.

3.

Der Beschwerdeführer beantragt subeventualiter die

Abänderung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (vgl. E. 1.4).

3.1

Gemäss § 13 Abs. 2 VRG tragen mehrere am Verfahren Beteiligte die Kosten in der Regel

entsprechend ihrem Unterliegen. Nach § 338 Abs. 1 PBG legt das

Baurekursgericht die Gerichtsgebühr nach seinem Zeitaufwand, nach der

Schwierigkeit des Falls und nach dem Streitwert oder dem tatsächlichen

Streitinteresse fest. Die Gerichtsgebühr beträgt nach § 338 Abs. 2 PBG in der Regel Fr. 500.- bis Fr. 50'000.- (vgl. für Verfahren ohne

bestimmbaren Streitwert auch die entsprechende Regelung in § 3 Abs. 2

der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV

VGr]; in besonders aufwendigen Verfahren kann die Gerichtsgebühr bis auf das

Doppelte erhöht werden [§ 4 Abs. 1 GebV VGr]).

Die Behörde hat die Gebührenhöhe gestützt auf die

einschlägigen Bestimmungen nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen, wobei

ihr in der Regel ein grosser Ermessensspielraum zusteht (Plüss, § 13 N. 25

und N. 43).

Das Baurekursgericht hat die Gerichtsgebühr auf Fr. 4'500.-

festgesetzt. Es begründet die Festsetzung der Gerichtsgebühr nicht näher; aus

seiner Begründung der Parteientschädigung erhellt immerhin, dass es von einem

komplexen Sachverhalt ausging. Mit Blick auf die nicht knappen Eingaben, die

sich im Umfang des Entscheids (19 Seiten) spiegeln, war der Zeitaufwand

für das vorinstanzliche Urteil auch ohne die Durchführung eines Augenscheins

nicht klein. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers deutet nichts darauf

hin, dass sich das Baurekursgericht von sachfremden oder gar pönalen

Überlegungen hat leiten lassen. Die Höhe der Gerichtsgebühr erscheint nicht als

rechtsverletzend.

3.2

§ 17 Abs. 2 VRG sieht ausdrücklich vor, dass (grundsätzlich) die unterliegende Partei eine

angemessene Entschädigung zu bezahlen hat.

Das Baurekursgericht erwog, der Beizug eines Rechtsbeistandes

sei in aller Regel als Grund für die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung

einzustufen. Eine Umtriebsentschädigung sei einer Behörde indes nur dann

zuzusprechen, wenn die Grenzen des im Verwaltungspflegeverfahren Üblichen und

Zumutbaren durch anderweitigen Aufwand deutlich überschritten worden seien. In

der Regel sei das Vorliegen eines solchen Aufwandes zu verneinen. Vorliegend

sei der Baukommission Aeugst am Albis aufgrund der Rechtsstreitigkeit ein

übermässiger Aufwand im Zusammenhang mit der geplanten Fällung entstanden.

Aufgrund des komplexen Sachverhalts sowie der sich im Rechtsmittelverfahren

stellenden Rechtsfragen habe die Baukommission Aeugst am Albis einen über das

Dispositiv

gewöhnliche hinausgehenden Zeitaufwand betrieben. Demnach sei ihr zulasten des Beschwerdeführers

eine Umtriebsentschädigung im Sinne von § 17 Abs. 2 lit. a VRG

zuzusprechen. Deren Höhe richte sich nach § 8 GebV VGr. Angemessen

erscheine ein Betrag von Fr. 1'200.-.

Die rechtlichen Erwägungen des Baurekursgerichts sind

nicht zu beanstanden und ihr Entscheid zur Umtriebsentschädigung liegt

innerhalb ihres Ermessensspielraums (vgl. Plüss, § 17 N. 53). Auch in

dieser Hinsicht ist dem Baurekursgericht keine Rechtsverletzung vorzuwerfen.

4.

4.1 Damit

erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen,

soweit darauf einzutreten ist.

4.2 Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§§ 70 und 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem Ausgang von vornherein nicht

zu (§ 17 Abs. 2 und 3 VRG).

Zwar werden Gemeinwesen nur in Ausnahmefällen entschädigt,

jedoch werden kleinere Gemeinwesen häufiger als entschädigungsberechtigt

eingestuft, wenn sich dies als notwendig erweist (Plüss, § 17 N. 53).

Im konkreten Fall erscheint der Beizug eines externen Rechtsbeistands durch die

Beschwerdegegnerin angesichts der komplexen Rechtsfragen als gerechtfertigt (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 365.-- Zustellkosten,

Fr. 3'365.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Der

Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine

Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen

ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht.