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Entscheid

VB.2024.00668

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00668

17. Dezember 2024Deutsch7 min

(URT.2024.25872)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00668

Urteil

des Einzelrichters

vom 17. Dezember 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt

Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Sozialhilfe,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A wird

von der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Entscheid vom

1. Juni 2023 ordnete das Sozialzentrum Selnau an, per 1. Oktober 2023

werde der im Unterstützungsbudget von A berücksichtigte Mietzins

androhungsgemäss auf Fr. 1'500.- brutto reduziert.

B. Das

daraufhin von A gestellte Begehren um Neubeurteilung vom 29. Juni 2023

wies die Sozialbehörde der Stadt Zürich mit Entscheid vom 11. Dezember

2023 ab, ohne Verfahrenskosten zu erheben.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 6. März 2024 erhob A Rekurs beim

Bezirksrat Zürich und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Entscheids vom

11.

Dezember 2023. Mit Beschluss vom 19. September 2024 trat der

Bezirksrat wegen Verspätung auf den Rekurs nicht ein. Verfahrenskosten erhob er

keine.

III.

In der Folge gelangte A mit persönlich überbrachter

Beschwerde vom 31. Oktober 2024 an das Verwaltungsgericht und beantragte

sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses vom 19. September 2024. Mit

Präsidialverfügung vom 1. November 2024 holte das Verwaltungsgericht die

vorinstanzlichen Akten ein. Mit Eingabe vom 24. November 2024 zeigte A dem

Verwaltungsgericht eine rund einmonatige Auslandabwesenheit an.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG,

LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Bei

Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich

der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen

während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (statt vieler VGr,

31.

Mai 2024, VB.2024.00002, E. 1.2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17).

Verglichen mit dem bis anhin übernommenen Mietzins bedeutet die

streitgegenständliche Anordnung eine Herabsetzung von Fr. 1'498.- pro

Monat. Der auf zwölf Monate hochgerechnete Streitwert beläuft sich somit auf

Fr. 17'976.- und beträgt folglich weniger als Fr. 20'000.-. Da dem

Fall zudem keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum

Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG, § 38b Abs. 2 VRG e contrario).

2.

Gemäss § 22 Abs. 1 Satz 1

VRG ist der Rekurs innert 30 Tagen bei der Rekursinstanz schriftlich

einzureichen. Der Fristenlauf beginnt am Tag nach der Mitteilung des

angefochtenen Aktes, ohne solche am Tag nach seiner amtlichen Veröffentlichung

und ohne solche am Tag nach seiner Kenntnisnahme (§ 22 Abs. 2 VRG).

Nach § 11 Abs. 1 VRG wird der Tag der Eröffnung einer Frist oder der

Tag der Mitteilung eines Entscheids bei der Fristberechnung nicht mitgezählt.

Ist der letzte Tag einer Frist ein Samstag oder ein öffentlicher Ruhetag, so

endigt sie am nächsten Werktag. Samstage und öffentliche Ruhetage im Laufe der

Frist werden mitgezählt. Gemäss § 11 Abs. 2 Satz 1 VRG müssen

schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde

eintreffen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben sein. Die

Rekursfrist ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist, deren Nichteinhaltung zu

einem Nichteintretensentscheid führt (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 22 N. 13).

3.

3.1

Gestützt

auf die Akten erwog der Bezirksrat im Beschluss vom 19. September 2024,

der Entscheid der Sozialbehörde vom 11. Dezember 2023 sei am

15.

Dezember 2023 versandt und am 22. Dezember 2023 dem

Beschwerdeführer am Postschalter übergeben worden. Die dreissigtägige

Rekursfrist habe folglich am 23. Dezember 2023 zu laufen begonnen und am

22.

Januar 2024 geendet. Der Beschwerdeführer habe den Rekurs indessen

erst am 6. März 2024 und damit verspätet der Schweizerischen Post

übergeben (Couvert in …), weshalb darauf nicht einzutreten sei. Sodann wies der

Bezirksrat den Beschwerdeführer darauf hin, dass die E-Mail der

Sozialarbeiterin vom 7. Februar 2024 entgegen seinem Dafürhalten kein

individuell-konkreter Hoheitsakt einer Behörde – und somit keine anfechtbare

Anordnung – darstelle.

3.2

Soweit der

Beschwerdeführer (erneut) geltend macht, die Rekursfrist habe erst mit der

E-Mail der Sozialarbeiterin vom 7. Februar 2024 zu laufen begonnen, mithin

in dem Zeitpunkt, als der Beginn der Reduktion des in seinem

Unterstützungsbudget berücksichtigten Mietzinses festgestanden habe, ist mit

dem Bezirksrat zu wiederholen, dass es sich bei der besagten E-Mail um keine

anfechtbare Anordnung handelt. Hiervon geht auch der Beschwerdeführer selbst

aus, wie er an verschiedenen Stellen ausführt. Selbst wenn aber die E-Mail eine

anfechtbare Anordnung darstellen würde, hätte dies nicht zur Folge, dass damit

die Frist zur Rekurserhebung gegen den Neubeurteilungsentscheid vom

11.

Dezember 2023 (neu) zu laufen begonnen hätte. Vielmehr hätte die

E-Mail diesfalls eine eigene Rechtsmittelfrist ausgelöst. Im Übrigen kann, was

den (Ab-)Lauf der Rekursfrist gegen den Neubeurteilungsentscheid betrifft, auf

die zutreffenden Erwägungen des Bezirksrats verwiesen werden.

Ob die Sozialbehörde den Beginn der Reduktion im

Neubeurteilungsentscheid neu hätte festlegen müssen, nachdem der mit Entscheid

vom 1. Juni 2023 angesetzte Termin bereits verstrichen war, und ob der

Neubeurteilungsentscheid deshalb insofern rechtsfehlerhaft ist, durfte der

Bezirksrat angesichts der Verspätung des Rekurses offenlassen und muss auch

vorliegend nicht geprüft werden. Der Beschwerdeführer hätte diese Rüge im

Rahmen des Rekurses – unter Einhaltung der Rekursfrist – vorbringen können

bzw. müssen. Entgegen seiner Ansicht war die Rekurserhebung gegen den

Neubeurteilungsentscheid jedenfalls nicht von der Kenntnis des Datums des

Reduktionsbeginns bzw. einer vorhergehenden Behebung dieses "Mangels"

durch die Beschwerdegegnerin abhängig. Ebenfalls nicht weiter zu behandeln war

bzw. ist die Frage, ob es seitens der Beschwerdegegnerin zulässig war, den

Reduktionsbeginn in der Folge – wie es scheint – auf März 2024 anzusetzen.

Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, er habe die

Rekursfrist (auch) aufgrund des Verhaltens der Beschwerdegegnerin verpasst,

indem deren "Abklärungen" bezüglich des Reduktionsbeginns zu lange

gedauert hätten und dieser erst festgestanden habe, als die Rekursfrist bereits

abgelaufen gewesen sei. Der Beschwerdeführer beruft sich damit sinngemäss auf

den in Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,

SR 101) verankerten Grundsatz von Treu und Glauben. Dieser statuiert ein

Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht einer Person Anspruch auf

Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges,

bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 143 V 341 E. 5.2.1;

Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A.,

Zürich/Sankt Gallen 2020, Rz. 624). Eine Vertrauensgrundlage (hierzu

Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 627 ff. und Rz. 667 ff.) ist

vorliegend jedoch nicht ersichtlich. So kann den Akten und insbesondere den

Notizen des Beschwerdeführers über die vom 11. Dezember 2023 bis

20.

Februar 2024 geführten Gespräche nicht entnommen werden, dass dem

Beschwerdeführer seitens der Beschwerdegegnerin ausdrücklich von der

(rechtzeitigen) Erhebung des Rekurses abgeraten, ein Stillstand oder eine

Verlängerung der Rekursfrist in Aussicht gestellt oder er sonst wie über den

(Ab-)Lauf der Rekursfrist in die Irre geführt worden wäre. Vielmehr lassen

seine Notizen und Rechtsschriften erkennen, dass sich der Beschwerdeführer über

die laufende Rekursfrist und deren letzten Tag im Klaren war und er bewusst auf

die Erhebung des Rekurses verzichtet hatte, solange das Reduktionsdatum noch

nicht feststand. Wie schon erwähnt, hätte der Beschwerdeführer jedoch gerade

diesen Umstand mit Rekurs rügen können bzw. müssen und führte das fehlende

Datum des Beginns der Herabsetzung des Mietzinses im Neubeurteilungsentscheid

weder zu einem Stillstand oder einer Verlängerung der Rekursfrist noch dazu,

dass der Neubeurteilungsentscheid nicht anfechtbar gewesen wäre.

3.3

Nach dem

Gesagten trat der Bezirksrat zu Recht wegen Verspätung auf den Rekurs nicht

ein. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer für die

Gerichtskosten aufzukommen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Da er sich in finanziell prekären Verhältnissen befinden dürfte, sind die

Gerichtskosten massvoll zu bemessen und tiefer als die Regelwerte gemäss § 3

der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr,

LS 175.252) anzusetzen (Plüss, § 13 N. 39). Eine

Parteientschädigung hat der Beschwerdeführer nicht verlangt und stünde ihm

mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an:

a) die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von …;

b) den Bezirksrat Zürich, unter Beilage von ...