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Entscheid

VB.2024.00669

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00669

13. November 2024Deutsch10 min

(URT.2024.25793)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00669

Urteil

der 3. Kammer

vom 13. November 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,

Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde

Küsnacht, vertreten durch den Gemeinderat, dieser vertreten durch

RA B,

Beschwerdegegnerin,

betreffend automatische

Durchfahrtskontrolle,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit

Eingabe vom 19. Juni 2024 beantragte A dem Statthalteramt Meilen

Folgendes:

" Ich bitte Sie,

1. Mittels Superprovisorischer Verfügung

die Gemeinde Küsnacht bis zum Vorliegen eines definitiven Bezirksrats- oder

Gerichtsbeschlusses auf dem Gemeindegebiet von Küsnacht anzuweisen, keine

solchen Überwachungen vorzunehmen

2. Ich erhebe

Aufsichtsbeschwerde gegen dieses Vorgehen der Gemeinde Küsnacht und bitte Sie, entsprechende

Sanktionen zu erlassen, damit die Gemeinde Küsnacht diese

Überwachungsmassnahmen einstellt."

Mit "Überwachung" bzw.

"Überwachungsmassnahmen" bezog sich A auf die automatischen

Durchfahrtskontrollen an der Allmendstrasse und der Schiedhaldenstrasse in

Küsnacht, wo die Gemeinde – aus seiner Sicht illegalerweise – mittels Kameras

den Verkehr überwache bzw. filme.

B. Mit

Verfügung vom 1. Juli 2024 (Geschäftsnummer RK.2024.7) trat das

Statthalteramt auf den Antrag von A auf Erlass superprovisorischer Massnahmen

nicht ein (Dispositivziffer I) und liess dessen Eingabe der Gemeinde

Küsnacht zur Einreichung einer Vernehmlassung und allfälliger Akten innert

30 Tagen zukommen (Dispositivziffer II). Das Statthalteramt erwog,

vorliegend fehle es an einer anfechtbaren Anordnung seitens der Gemeinde

Küsnacht bzw. einem tauglichen Anfechtungsobjekt. Vorsorgliche bzw.

superprovisorische Massnahmen könnten indes nicht ohne Bezug zu einem

Hauptverfahren angeordnet werden. Ein solches gebe es vorliegend nicht. Die von

A eingereichte Aufsichtsbeschwerde stelle kein förmliches Rechtsmittel, sondern

einen Rechtsbehelf dar. Ohnehin müssten vorsorgliche Massnahmen dem Grundsatz

der Verhältnismässigkeit entsprechen und seien solche nur bei zeitlicher

Dringlichkeit anzuordnen. Eine zeitliche Dringlichkeit sei vorliegend nicht

ersichtlich und werde von A auch nicht dargelegt (E. 3.3). Demzufolge

könne auf den Antrag auf Erlass superprovisorischer Massnahmen infolge

mangelnder Akzessorietät zu einem Hauptverfahren nicht eingetreten werden. Da A

in derselben Eingabe eine Aufsichtsbeschwerde eingereicht habe, werde seine

Eingabe der Gemeinde Küsnacht zur Stellungnahme zugestellt und ein

Aufsichtsbeschwerdeverfahren eröffnet (E. 3.4).

C. A

gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 4. Juli 2024 an das

Verwaltungsgericht und beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Gemeinde Küsnacht sei Dispositivziffer I der Verfügung des

Statthalteramts vom 1. Juli 2024 aufzuheben, auf seinen Antrag auf Erlass

superprovisorischer Massnahmen sei einzutreten und der Antrag sei gutzuheissen.

D. Mit

Eingabe vom 8. Juli 2024 beantragte A der Gemeinde Küsnacht, die

automatischen Durchgangskontrollen an der Allmendstrasse und der

Schiedhaldenstrasse einzustellen bzw. über dieses Begehren eine anfechtbare

Verfügung zu erlassen.

E. Mit

Verfügung VB.2024.00393 des Einzelrichters vom 16. Juli 2024 (zur

Publikation vorgesehen) trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht

ein. Es erwog, bei der angefochtenen Verfügung vom 1. Juli 2024 handle es

sich um einen Zwischenentscheid, wobei offengelassen werden könne, ob sie als

solche anfechtbar sei (E. 2.1), da A mangels Rechtsschutzinteresses an der

Anfechtung verweigerter superprovisorischer Massnahmen zur Beschwerde nicht

legitimiert sei (E. 2.2). Ferner hielt das Verwaltungsgericht fest, der

Verfügung vom 1. Juli 2024 könne nicht entnommen werden, wie das

Statthalteramt das noch hängige Verfahren RK.2024.7 weiterzuführen gedenke,

zumal es die Gemeinde Küsnacht – wenn auch im separaten

Aufsichtsbeschwerdeverfahren RK.2024.8 – zur Stellungnahme eingeladen

habe. Das Statthalteramt werde, wenn es im Verfahren RK.2024.7 denn nicht

gerade einen Endentscheid fällen sollte, zu prüfen haben, ob vorsorgliche

Massnahmen zu erlassen seien. Gemäss der Begründung der Verfügung vom

1. Juli 2024 scheine es solche zwar auszuschliessen. Formell sei es aber

ausschliesslich auf den Antrag auf Erlass superprovisorischer Massnahmen nicht

eingetreten (E. 3). Die Verfügung vom 16. Juli 2024 erwuchs

unangefochten in Rechtskraft.

F. Mit

Verfügung vom 29. August 2024 wies der Vorsteher Tiefbau und Sicherheit

der Gemeinde Küsnacht den "Antrag" von A vom 8. Juli 2024 ab.

Die Verfahrenskosten auferlegte er A.

Erwägungen

II.

A. Mit

Verfügung vom 1. Oktober 2024 trat das Statthalteramt Meilen auf die

"Eingabe" von A vom 19. Juni 2024 nicht ein und schrieb das

Verfahren RK.2024.7 ab. Die Verfahrenskosten auferlegte es A,

Parteientschädigungen sprach es keine zu.

B. Mit Verfügung desselben Datums

(Geschäftsnummer RK.2024.8) gab das Statthalteramt sodann der

Aufsichtsbeschwerde von A vom 19. Juni 2024 keine Folge, ohne

Verfahrenskosten aufzuerlegen oder Parteientschädigungen zuzusprechen.

III.

In der Folge gelangte A mit Beschwerde vom

30.

Oktober 2024 an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde Küsnacht sei die Verfügung

RK.2024.7 des Statthalteramts vom 1. Oktober 2024 aufzuheben. Bis

"zum Vorliegen eines definitiven Entscheids über die Rechtmässigkeit der

Automatischen Durchfahrtskontrollen an der Allmendstrasse und der

Schiedhaldenstrasse" sei die Gemeinde Küsnacht vorsorglich anzuweisen,

eine solche Überwachung auf dem Gemeindegebiet zu unterlassen. Mit

Präsidialverfügung vom 4. November 2024 zog das Verwaltungsgericht die

Akten des Statthalteramts bei.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Mangels Streitwerts ist die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG e contrario).

1.2

Die

Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Auf die Durchführung

eines Schriftenwechsels konnte deshalb verzichtet werden (§ 58 VRG).

1.3

Da mit dem

vorliegenden Urteil der Endentscheid ergeht, erübrigt sich die Behandlung des

sinngemässen Gesuchs des Beschwerdeführers um Anordnung vorsorglicher

Massnahmen (Aufhebung der automatischen Durchfahrtskontrolle bis zum

"definitiven Entscheid über die Rechtmässigkeit" derselben).

2.

2.1

2.1.1

Das Statthalteramt erwog in der angefochtenen Verfügung vom 1. Oktober

2024, bereits mit Verfügung vom 1. Juli 2024 habe es festgehalten, dass

der Beschwerdeführer in seiner gänzlich unbegründeten Eingabe vom 19. Juni

2024.

nicht auf eine Anordnung der Beschwerdegegnerin verwiesen, sondern

lediglich mitgeteilt habe, dass die Beschwerdegegnerin an der Allmendstrasse

und an der Schiedhaldenstrasse Kameras aufgestellt habe, welche den Verkehr

überwachen und die Autonummern bzw. durchfahrende Autos filmen würden. Damit

fehle es an einer anfechtbaren Anordnung der Beschwerdegegnerin und somit an

einem tauglichen Anfechtungsobjekt. In der Zwischenzeit habe der

Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin eine anfechtbare Verfügung verlangt

und dagegen Rekurs erhoben; das neue Verfahren werde unter der Verfahrensnummer

RK.2024.10 geführt (E. 3.1).

2.1.2

Mit Eingabe vom 19. Juni 2024 habe der Beschwerdeführer lediglich

einen Antrag auf Erlass superprovisorischer Massnahmen, jedoch nicht einen

Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen gestellt. Ohnehin könnten

vorsorgliche Massnahmen nicht ohne Bezug zu einem Hauptverfahren angeordnet

werden. Die vom Beschwerdeführer eingereichte Aufsichtsbeschwerde stelle kein

förmliches Rechtsmittel, sondern einen Rechtsbehelf dar. Zudem sei keine

Dringlichkeit ersichtlich und werde eine solche vom Beschwerdeführer auch nicht

rechtsgenügend dargelegt. Folglich könne es – das Statthalteramt – vorliegend

keine vorsorglichen Massnahmen erlassen (E. 3.2).

2.1.3

Zur Klarstellung sei zu wiederholen, dass ein Aufsichtsbeschwerdeverfahren

eröffnet und zu diesem Zweck die Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme

eingeladen worden sei. Dieses Verfahren mit der Verfahrensnummer RK.2024.8

werde unabhängig vom vorliegenden Verfahren RK.2024.7 behandelt (E. 3.3).

2.1.4

Zusammenfassend – so das Statthalteramt – sei festzuhalten, dass auf die

Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Juni 2024 mangels Akzessorietät zu

einem Hauptverfahren und mangels Dringlichkeit nicht eingetreten werden könne.

Entsprechend seien keine vorsorglichen Massnahmen in der Sache zu erlassen. Das

Verfahren RK.2024.7 werde mit dem vorliegenden Endentscheid abgeschlossen und

abgeschrieben (E. 3.4).

2.2

2.2.1

Der Beschwerdeführer rügt, das Statthalteramt hätte gemäss der Verfügung

des Verwaltungsgerichts vom 16. Juli 2024 den Erlass vorsorglicher

Massnahmen prüfen müssen – auch ohne expliziten Antrag seinerseits. Dies trifft

jedoch nicht zu. Zwar können vorsorgliche Massnahmen gemäss § 6 VRG, wie

der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, nicht nur auf entsprechenden

Antrag hin, sondern auch von Amtes wegen verfügt werden. Das Verwaltungsgericht

trug dem Statthalteramt die Prüfung vorsorglicher Massnahmen indes nur für den

Fall auf, dass es nicht sogleich einen Endentscheid fälle (vorn I.E.). Bei der

angefochtenen Verfügung vom 1. Oktober 2024 handelt es sich um einen

solchen, womit sich die Prüfung bzw. Anordnung vorsorglicher Massnahmen

erübrigte (vgl. Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 6 N. 29; vorn E. 1.3).

2.2.2

Unter dem Titel "Akzessorietät" bringt der Beschwerdeführer

sodann vor, der Antrag auf Erlass bzw. der Erlass vorsorglicher Massnahmen sei

auch vor der Rechtshängigkeit der Hauptsache zulässig; einen solchen Antrag

abzuweisen, weil noch kein Hauptverfahren hängig gemacht worden sei, komme

einer Rechtsverweigerung gleich. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die

Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor der Rechtshängigkeit in der Hauptsache

selbstredend auch die Zuständigkeit der angegangenen Behörde bzw. Instanz in

der Hauptsache voraussetzt. Wie sogleich ausgeführt wird, fehlte diese dem

Statthalteramt im Verfahren RK.2024.7 (hinten E. 2.2.3). Entgegen dem

Beschwerdeführer lässt sich die fehlende Zuständigkeit (bzw. Akzessorietät)

auch nicht – gleichsam nachträglich – dadurch herstellen, dass er unterdessen

bei der Beschwerdegegnerin eine anfechtbare Verfügung verlangt und dagegen

Rekurs erhoben hat. Das Statthalteramt eröffnete diesbezüglich ein neues

Verfahren mit der Verfahrensnummer RK.2024.10, welches separat vom Verfahren

RK.2024.7 geführt wird (vorn E. 2.1.1). Es steht dem Beschwerdeführer

frei, im Rahmen des anscheinend noch hängigen Verfahrens RK.2024.10 beim

Statthalteramt um Erlass vorsorglicher Massnahmen zu ersuchen, sollte er dies

nicht bereits getan haben.

2.2.3

Gemäss der Verfügung des Vorstehers Tiefbau und Sicherheit der Gemeinde

Küsnacht vom 29. August 2024 (vorn I.F.) handelt es sich bei der

automatischen Durchfahrtskontrolle um eine gemeindepolizeiliche Massnahme zur

Durchsetzung von Fahrverboten auf den betroffenen Strassen. Gegen Anordnungen

der politischen Gemeinden im Bereich der Ortspolizei ist gemäss § 19b Abs. 2 lit. d VRG das Statthalteramt die zuständige Rekursinstanz.

Die Verfügung vom 29. August 2024 lag im Zeitpunkt der Eingabe des

Beschwerdeführers vom 19. Juni 2024 (vorn I.A.) noch nicht vor, vielmehr

erging sie auf entsprechendes Gesuch des Beschwerdeführers vom 8. Juli

2024.

hin (vorn I.D.). Tatsächlich fehlte damit ein Anfechtungsobjekt, welches

das Statthalteramt im Verfahren RK.2024.7 als Rekursinstanz hätte behandeln

können (vorn E. 2.1.1). Dem Beschwerdeführer scheint dies bewusst gewesen

zu sein, führt er in der Beschwerde doch aus, er sei direkt an das

Statthalteramt gelangt, weil es zwecklos gewesen wäre, vorsorgliche Massnahmen

bei der Beschwerdegegnerin zu beantragen, da eine Abweisung dieses Antrags

voraussehbar gewesen sei. Dieses Bedenken entband ihn jedoch nicht davon,

zunächst bei der Beschwerdegegnerin eine anfechtbare Anordnung zu verlangen

(vgl. § 10c VRG), und konnte nicht zur erstinstanzlichen Zuständigkeit des

Statthalteramts für die Beurteilung seines Begehrens führen.

2.2.4

Nach dem Gesagten trat das Statthalteramt zu Recht auf den Rekurs bzw. auf

die "Eingabe" des Beschwerdeführers vom 19. Juni 2024 nicht ein.

Die Rechtmässigkeit der automatischen Durchfahrtskontrolle hatte es damit im

Verfahren RK.2024.7 nicht zu prüfen. Auch das Verwaltungsgericht muss dies

vorliegend nicht tun.

2.3

Die

Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

3.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm mangels

Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es wird

keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von …;

b) das Statthalteramt Meilen, unter Beilage von ....