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Entscheid

VB.2024.00670

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00670

6. November 2025Deutsch45 min

(URT.2025.26716)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00670

Urteil

der 3. Kammer

vom 6. November 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Franz

Kessler Coendet, Ersatzrichter Kaspar Plüss, Gerichtsschreiberin Cyrielle

Söllner

Tropeano.

In Sachen

Genossenschaft A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,

vertreten durch RA C,

Beschwerdegegner,

und

Stadtrat Schlieren,

Mitbeteiligter,

betreffend Festsetzung

Strassenprojekt,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Am 30. März

2015 bewilligte der Kantonsrat neben den Staatsbeiträgen für die beiden Etappen

des Baus der Limmattalbahn zwischen Zürich Altstetten und

Killwangen-Spreitenbach einen Rahmenkredit von höchstens Fr. 136,3 Mio.

für damit zusammenhängende Anpassungen am Strassennetz (Vorlage

KR-Nr. 5111). Gemäss dem Antrag des Regierungsrats vom 9. Juli 2014

an den Kantonsrat sollte u. a.

das Ortszentrum von Schlieren vom Durchgangsverkehr entlastet bzw. ein Teil des

motorisierten Verkehrs aus der Achse Zürcher-/Badenerstrasse auf die nördlich

gelegene Bernstrasse verlagert werden. Der geplante Ausbau der Kreuzung

Engstringer-/Bernstrasse wurde als ein Schlüsselprojekt auf der Bernstrasse

bezeichnet. Eine neue Unterquerung der bestehenden Kreuzung entlang der

Bernstrasse ermögliche die Aufnahme des künftigen Mehrverkehrs in diesem Raum.

Auf der Höhe des gewachsenen Terrains verbleibe ein lichtsignalgesteuerter

Knoten (vgl. KR-Nr. 5111, S. 15 f.). Die Stimmberechtigten

bestätigten den Beschluss des Kantonsrats am 22. November 2015. Am 25. März

2024 (Vorlage KR-Nr. 5895) bewilligte der Kantonsrat für die Anpassungen

am Strassennetz in Zusammenhang mit der Limmattalbahn einen Zusatzkredit von Fr. 26,6

Mio. Der Ausbau der Kreuzung mit der Engstringerstrasse bildete auch

Bestandteil des Zusatzkredits (vgl. den Antrag des Regierungsrats vom

22. März 2023, KR-Nr. 5895, S. 5).

B. Ab 2015

erarbeitete der Kanton Zürich in enger Zusammenarbeit mit der Stadt Schlieren

ein Projekt zum Ausbau des Engstringerknotens in der Stadt Schlieren, um die im

Rahmen- und Zusatzkredit enthaltenen Anpassungen am Strassennetz umzusetzen. Es

betrifft die Umgestaltung der Bernstrasse zwischen der Goldschlägikreuzung und

der Gaswerkbrücke (ca. km 4.750 bis 5.660) sowie der Engstringerstrasse von

nördlich der Engstringerbrücke bis unmittelbar nördlich des Engstringerknotens

(ca. km 0.350 bis km 0.560). Das (überarbeitete) Projekt sieht u. a. vor:

Neubau eines Unterführungsbauwerks beim Engstringerknoten mit einer

Länge von 50 m in West-Ost-Richtung bzw. rund 350 m einschliesslich

Rampenbauwerken, wobei das Bauwerk auf einer Länge von rund 230 m im

Grundwasser zu liegen kommt, mit schallabsorbierender Verkleidung der

Innenwände der Unterführung und der Rampen und mit lärmarmem offenporigem

Gussasphalt;

Neubau einer Strassenabwasserbehandlungsanlage (SABA) einschliesslich

Pumpwerk entlang der Bernstrasse, Retentionsfilterbecken mit offenem Gerinne

als Zulauf;

Neubau des Kreisels Rütistrasse/Engstringerstrasse mit vier Ästen und

einem Aussendurchmesser von 28 m;

Belagsersatz im gesamten Projektperimeter, teilweise Neubau (jeweils mit

Einbau eines lärmarmen Deckbelags);

akustisch gleichwertiger Ersatzneubau der Lärmschutzwand "Lachern"

nordöstlich des Engstringerknotens;

Massnahmen zur siedlungsverträglichen Gestaltung und Begrünung gemäss

landschaftspflegerischem Begleitplan.

C. Das ab

2015 ausgearbeitete Projekt wurde vom 11. November bis 12. Dezember

2016 der Bevölkerung zur Mitwirkung unterbreitet, worauf zahlreiche

Einwendungen eingingen. Das daraufhin überarbeitete Projekt wurde vom 23. August

bis 23. September 2019 öffentlich aufgelegt. Innerhalb der Auflagefrist

wurden 14 Einsprachen eingereicht. Das verfahrensführende kantonale Tiefbauamt

holte während des Einspracheverfahrens diverse ergänzende Facheinschätzungen

ein, insbesondere in Bezug auf Verkehrs- und Lärmfragen.

D. Die Genossenschaft

A, Eigentümerin des Grossgrundstücks Kat.-Nr. 01 in Schlieren (D-Strasse 02–03;

Überbauung "E"), erhob am 20. September 2019 Einsprache gegen

das aufgelegte Projekt und verlangte in erster Linie, die SABA sei nicht auf

ihrem Grundstück zu erstellen und das Projekt sei zur lärmrechtlichen

Neubeurteilung zurückzuweisen. Im Rahmen der Einspracheverhandlungen konnte mit

der Genossenschaft A – sowie mit sechs weiteren Einsprechenden – keine

einvernehmliche Lösung gefunden werden.

E. Mit

Beschluss Nr. 1029 vom 2. Oktober 2024 (RRB Nr. 1029/2024)

setzte der Regierungsrat das Projekt fest, erledigte die sieben verbliebenen

Einsprachen und gab einen Teilbetrag aus dem Rahmen- und dem Zusatzkredit frei.

Der Regierungsrat beschloss unter anderem, I. Das Projekt für den Ausbau des

Engstringerknotens sowie den Neubau des Kreisels Rütistrasse sowie die weiteren

damit verbundenen Massnahmen an der Bernstrasse und Engstringerstrasse in der

Stadt Schlieren werde gemäss den bei den Akten liegenden Plänen festgesetzt; …

III. Die Einsprache der Genossenschaft A werde im Sinn der Erwägungen

teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen, soweit auf sie eingetreten

werde bzw. soweit sie nicht als erledigt abgeschrieben werde.

Erwägungen

II.

A. Am 31. Oktober

2024.

erhob die Genossenschaft A beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen

den Regierungsratsbeschluss vom 2. Oktober 2024. Sie beantragte zur

Hauptsache, Dispositiv-Ziffer III des angefochtenen Beschlusses sei

insoweit aufzuheben, als die Einsprache vom 20. September 2019 abgewiesen

worden sei. Demgemäss sei das streitgegenständliche Strassenprojekt

reformatorisch dahingehend anzupassen, dass (1.) die geplante SABA nicht auf

Kat.-Nr. 01 situiert werde und (2.) die geplante Neuanlage in

umweltrechtlicher Hinsicht nach Massgabe der lärmrechtlichen Planungswerte

beurteilt werde. Eventualiter sei Dispositiv-Ziffer III des angefochtenen

Beschlusses reformatorisch dahingehend anzupassen, dass (1.) die geplante SABA

zwar auf Kat.-Nr. 01 situiert, aber deutlich redimensioniert werde sowie

(2.) die bestehende Lärmschutzwand auf Kat.-Nr. 01 substanziell erhöht

werde, die Seitenwände und die Decke der geplanten Unterführung sowie die

Seitenwände der Rampen je auf der gesamten Länge sowie auf der ganzen Höhe (d. h. zu 100 %) mit

lärmabsorbierenden Verkleidungen versehen werden, die Fahrbahn nicht nur im

Bereich der geplanten Unterführung samt Rampen, sondern im gesamten

Projektperimeter mit einem stark lärmabsorbierenden (d. h. offenporigen) Deckbelag ausgerüstet

werde und in der geplanten Unterführung – jedenfalls in der Nacht – ein

Temporegime von 50 km/h stipuliert werde. Subeventualiter sei Dispositiv-Ziffer III

des angefochtenen Beschlusses insoweit kassatorisch aufzuheben, als die

Einsprache der Beschwerdeführerin abgewiesen worden sei, damit der

Beschwerdegegner im Sinn des vorstehenden Hauptantrags bzw. Eventualantrags

über das streitgegenständliche Strassenbauprojekt neu entscheide. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde darum ersucht, es sei nach Abschluss des

einfachen bzw. doppelten Schriftenwechsels eine mündliche Verhandlung (im Sinn

einer verwaltungsgerichtlichen Instruktionsverhandlung) durchzuführen; alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners bzw. der

Staatskasse.

B. Das

Verwaltungsgericht setzte dem Rechtsvertreter des Regierungsrats am 1. November

2024.

eine Frist zur Beantwortung der Beschwerde der Genossenschaft A an (Prot.

S. 2). Am 13. November 2024 beantragte der Rechtsvertreter des

Regierungsrats u. a.

(sinngemäss), die Beschwerdeantwortfrist sei bis zur Behebung eines Formmangels

im koordinationspflichtigen Parallelverfahren VB.2024.00676 abzunehmen. Das

Verwaltungsgericht wies diesen Antrag mit Präsidialverfügung vom 14. November

2024.

ab. Im Rahmen der Erwägungen hielt das Gericht fest, das gestellte

Fristabnahmegesuch erweise sich als offensichtlich aussichtslos, zumal der

behauptete Formmangel im Verfahren VB.2024.00676 die Präsidialverfügung vom 28. Oktober

2024.

in keiner Weise betreffe. Entsprechend behielt sich das Gericht vor, im

Endentscheid gestützt auf das Verursacherprinzip dem Vertreter des

Beschwerdegegners persönlich einen Teil der Verfahrenskosten aufzuerlegen.

C. Mit

Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2024 beantragte der Regierungsrat, die

Beschwerde sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl.

Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdeführerin.

D. Im

Rahmen der Replik vom 31. Januar 2025 passte die Genossenschaft A den

Eventualantrag 2 dahingehend an, dass sie die Unterführung und Rampen im

Zusammenhang mit dem stark lärmabsorbierenden Deckbelag nicht mehr erwähnte.

Sie beantragte entsprechend, dass die Fahrbahn im gesamten Projektperimeter mit

einem stark lärmabsorbierenden (d. h. offenporigen) Deckbelag ausgerüstet werde. Im Übrigen

hielt die Genossenschaft A an ihren Anträgen und Ausführungen fest.

E. Im

Rahmen des weiteren Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren gestellten

Anträgen und Begründungen fest (Duplik des Regierungsrats vom 13. Februar

2025; Triplik der Genossenschaft A vom 3. März 2025).

F. Der

Stadtrat Schlieren, den das Verwaltungsgericht als Mitbeteiligten zur

Stellungnahme zur Beschwerde eingeladen hatte, liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Formelles

1.1

Der angefochtene

Beschluss betrifft die Festsetzung eines Staatsstrassenprojekts im Sinn von § 15

Abs. 1 des kantonalen Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG;

LS 722.1). Er bildet einen Akt nach § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2), der

gemäss § 41 Abs. 2 StrG bzw. § 19 Abs. 2 lit. a VRG

zwar nicht mit Rekurs, jedoch gestützt auf § 41 Abs. 1 VRG

unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht anfechtbar ist.

1.2

Die

Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstücks Kat.-Nr. 01 in

Schlieren, das im Süden unmittelbar an den Perimeter des Strassenbauprojekts

Dispositiv

angrenzt. Sie ist demnach zur Anfechtung des Projektbeschlusses legitimiert (§ 49

i. V. m. § 21 Abs. 1 VRG), soweit der Beschwerdegegner ihre Einspracheanträge nicht gutgeheissen

hat, zumal das Projekt auf ihrem Grundstück die Erstellung einer

Strassenabwasserbehandlungsanlage vorsieht. Da auch die übrigen formellen

Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.3 Die

Beschwerdegründe vor Verwaltungsgericht sind gemäss § 50 Abs. 1 i. V. m. § 20 Abs. 1 lit. a und b

VRG auf Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch,

Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung sowie die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts beschränkt. Nach § 50 Abs. 2 VRG ist allerdings auch die Rüge der Unangemessenheit zulässig, wenn ein Gesetz

dies vorsieht. Ein solcher Fall liegt hier vor, denn das strittige

Strassenbauprojekt stellt einen Sondernutzungsplan dar mit einem derart hohen

Konkretisierungsgrad, dass er materiell einer Baubewilligung entspricht (RB 2006

Nr. 60). Er untersteht damit sowohl in seiner Eigenschaft als Nutzungsplan

als auch in seiner Eigenschaft als Baubewilligung den Anforderungen des

Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700). Da Art. 33

Abs. 2 und 3 lit. b RPG von den Kantonen verlangen, dass sie gegen

derartige Akte mindestens ein innerkantonales Rechtsmittel mit voller

Überprüfung gewährleisten, ist vorliegend auch die Angemessenheit der

Projektfestsetzung zu überprüfen (vgl. VGr, 21. September 2023,

VB.2022.00475, E. 4.2; 27. Oktober 2016, VB.2016.00032, E. 4.2).

Dabei darf sich das Verwaltungsgericht aber, auch wenn es als erste und einzige

kantonale Rechtsmittelinstanz amtet, insofern eine gewisse Zurückhaltung

auferlegen, als es bei der Projektierung um spezifisch technische Fragen geht

(vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014 [Kommentar VRG], § 20 N. 81 ff.; BGE 139 II 185 E. 9.3).

Weiter hat sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen,

soweit der Vorinstanz bei der Anwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe oder der

Handhabung des Planungsermessens ein Beurteilungsspielraum oder

Ermessensbereich zusteht. Insbesondere soll es nicht sein Ermessen an die

Stelle von jenem des Planungsträgers setzen (VGr, 12. Januar 2023,

VB.2020.00750, E. 6.2; 13. April 2022, VB.2021.00549, E. 6.2).

1.4 Der

Beschluss des Beschwerdegegners (RRB Nr. 1029/2024) wurde beim

Verwaltungsgericht von vier Parteien angefochten. Die vier Verfahren

(VB.2024.00654, VB.2024.00670, VB.2024.00676 und VB.2024.00688) sind

dahingehend zu koordinieren, dass die Urteile gleichzeitig zu eröffnen sind.

Eine Vereinigung der Verfahren rechtfertigt sich jedoch nicht, da die

vorgebrachten Rügen überwiegend grundstückspezifisch ausgefallen sind und nur

in relativ wenigen Bereichen identische Rechtsfragen betreffen.

2.

Einspracheverfahren

2.1 Die

Beschwerdeführerin beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im

Sinn einer verwaltungsgerichtlichen Instruktionsverhandlung gemäss § 59 Abs. 1 VRG. Sie begründet den Antrag damit, dass der Beschwerdegegner das

in § 17 StrG vorgeschriebene Einspracheverfahren nur der Form nach

durchgeführt habe, ohne dem Sinn und Zweck eines solchen Verfahrens zu

entsprechen. Entsprechend seien der Anspruch auf ein gerechtes Verfahren und

auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 der

Bundesverfassung vom 17. April 1999 (BV; SR 101) sowie die Wahrung

von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) verletzt. Insbesondere habe

der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin an der am 16. Januar 2023

durchgeführten Einspracheverhandlung in Aussicht gestellt, dass ein fachlicher

Austausch zwischen den beigezogenen Ingenieurbüros stattfinden werde. Ein

solcher Austausch habe aber nie stattgefunden. Vielmehr habe der

Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin Ende 2023 und Anfang 2024 ein ergänztes

Einspracheprotokoll und eine Vielzahl von technischen Unterlagen zugestellt.

Nachdem die Beschwerdeführerin am 18. März 2024 eine Stellungnahme

eingereicht habe, sei am 28. März 2024 ein Augenschein durchgeführt

worden, wobei aber keine inhaltliche Diskussion über die Stellungnahme der

Beschwerdeführerin geführt worden sei. Die Durchführung einer

Instruktionsverhandlung erscheine vor diesem Hintergrund – auch aus prozessökonomischen

Gründen – geboten.

2.2 Gemäss § 59

Abs. 1 Satz 1 VRG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag der Parteien

oder von Amtes wegen eine mündliche Verhandlung anordnen. Diese Bestimmung

räumt den Verfahrensbeteiligten keinen Anspruch auf Durchführung einer

mündlichen Verhandlung oder einer Instruktionsverhandlung ein. Nach ständiger

Praxis liegt es im Ermessen des Verwaltungsgerichts, ob es eine solche

Verhandlung durchführen will. Das Verwaltungsgericht verzichtet in der Regel

darauf, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, wenn die Akten nach

durchgeführtem Schriftenwechsel eine hinreichende Entscheidgrundlage bieten.

Angezeigt kann eine mündliche Verhandlung sein, wenn der persönliche Eindruck

von den Verfahrensbeteiligten die Entscheidfindung zu beeinflussen vermag

(Donatsch, Kommentar VRG, § 59 N. 5). Im vorliegenden Fall liefern

die Akten nach dem durchgeführten Schriftenwechsel eine hinreichende

Entscheidungsgrundlage. Zudem ist nicht ersichtlich, inwieweit der persönliche

Eindruck von den Verfahrensbeteiligten die Entscheidfindung der Kammer

beeinflussen könnte. Es liegen deshalb keine Gründe vor, eine mündliche

Verhandlung bzw. Instruktionsverhandlung durchzuführen.

2.3 Die

anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin brachte sodann nicht zum Ausdruck,

dass sie die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinn von

Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 101)

verlange. Ihr Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zielt denn

auch nicht darauf ab, eine öffentliche Verhandlung durchzuführen. Sie strebt

vielmehr an, das gemäss ihren Angaben nicht strassengesetzkonform durchgeführte

vorinstanzliche Einspracheverfahren auf korrekte Weise vor Verwaltungsgericht

nachzuholen, um so die von ihr geltend gemachte Verletzung von

Verfahrensgrundrechten zu heilen. Eine vor Verwaltungsgericht nachgeholte

strassenrechtliche Einspracheverhandlung stellt jedoch keine öffentliche

Verhandlung dar, sodass es sich erübrigt, einen entsprechenden Anspruch gemäss

Art. 6 Abs. 1 EMRK zu prüfen (vgl. VGr, 13. Juni 2024,

VB.2023.00256, E. 3).

2.4 Soweit die

Beschwerdeführerin geltend macht, das Einspracheverfahren sei nicht korrekt

durchgeführt worden bzw. ihre Verfahrensgrundrechte seien dabei verletzt

worden, kann ihr nicht gefolgt werden. Aus ihren Rügen geht nicht hervor,

inwieweit die einschlägige einspracherechtliche Verfahrensvorschrift – § 17 StrG – verletzt sein könnte. Diese Bestimmung sieht insbesondere keinen

Anspruch auf Durchführung eines Augenscheins, einer mündlichen Verhandlung oder

eines Austauschs zwischen Fachpersonen vor, bevor die zuständige Behörde das

Strassenprojekt festsetzt. Soweit der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin

anlässlich der Einspracheverhandlung einen Fachaustausch in Aussicht gestellt

hat, lässt sich daraus nicht ein Anspruch ableiten, dass ein solcher Austausch

auf mündliche Weise zwischen den Fachleuten der Behörde und der Partei

stattfindet (etwa anlässlich eines Augenscheins). In der Einsprache hatte die

Beschwerdeführerin ihre Einwände mit Äusserungen einer von ihr beigezogenen

Fachperson gestützt. Wesentlich ist, dass das Tiefbauamt im Einspracheverfahren

aufgrund dieser Vorbringen nochmals Abklärungen veranlasst und diese

ergänzenden Fachberichte der Beschwerdeführerin zugestellt hat. Es verstösst

entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht gegen Treu und Glauben

(Art. 5 Abs. 3 BV), bedeutet keine fehlende Entscheidoffenheit der

Behörde (Art. 29 Abs. 1 BV) und genügt dem Anspruch auf vorgängige

Anhörung (Art. 29 Abs. 2 BV), wenn der Beschwerdegegner der

Beschwerdeführerin die auf diese Weise erhobenen Fachberichte und das Protokoll

des Augenscheins, der zur Feststellung des Sachverhalts durchgeführt wurde, auf

schriftlichem Weg zukommen liess und ihr die Gelegenheit einräumte, sich dazu

(schriftlich) zu äussern. Der Umstand, dass der Beschwerdegegner den

Augenschein vom 28. März 2024 sowie die diesbezügliche Stellungnahme der

Beschwerdeführerin im angefochtenen Entscheid nicht explizit erwähnte, bedeutet

ebenfalls keine Verletzung des rechtlichen Gehörs: Die Beschwerdeführerin hat

nicht substanziiert gerügt, dass sich der Beschwerdegegner mit den

entscheidrelevanten Argumenten, die sie vorgebracht hat, auf ungenügende Weise

auseinandergesetzt habe.

2.5 Der Antrag

auf Durchführung einer Instruktionsverhandlung gemäss § 59 Abs. 1 VRG

ist somit abzuweisen. Die Beschwerde erweist sich zudem insoweit als

unbegründet, als die Beschwerdeführerin rügt, im Rahmen des

Einspracheverfahrens seien der Anspruch auf ein faires Verfahren, auf

rechtliches Gehör und auf Handeln nach Treu und Glauben verletzt worden.

3.

Strassenabwasserbehandlungsanlage (SABA)

3.1 Die

Beschwerdeführerin macht geltend, der Beschwerdegegner hätte die SABA nicht

entlang der Südgrenze ihres Grundstücks Kat.-Nr. 01 – zwischen der

Schallschutzmauer und der Bernstrasse – vorsehen dürfen bzw. keine

abtretungsrechtliche Dienstbarkeit im Umfang von 1'423 m2

anordnen dürfen. Im Einzelnen begründet sie diese Rüge wie folgt:

3.1.1

Der Beschwerdegegner habe den gewählten Standort nicht hinreichend eruiert,

sondern zur Begründung bloss festgehalten, alternative Standorte seien

verworfen worden. Dabei würde sich das östlich angrenzende Grundstück Kat.-Nr. 04,

das der Stadt Schlieren gehöre, ebenfalls als SABA-Standort eignen. Auf diesem

Grundstück sei bereits das erforderliche Pumpwerk der SABA geplant, und dort

könnte auch ein naturnahes Retentionsfilterbecken realisiert werden. Dies würde

eine erhebliche naturnahe Aufwertung der heute nicht besonders ansprechenden

Parkanlage bedeuten. Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen des

Einspracheverfahrens wiederholt und unter Beizug eines ausgewiesenen

Fachplaners (F AG) dargelegt, weshalb das benachbarte Grundstück Kat.-Nr. 04

für die SABA besser geeignet sei als jenes der Beschwerdeführerin. Insbesondere

sei der für das Retentionsbecken nötige Raum (Fläche von 370 m2,

Volumen von 210 m3) auf dem städtischen Grundstück vorhanden.

Die Retentionsfläche sei ökologisch vorteilhaft, und die nötige Einzäunung des

Beckens könne gestalterisch diskret gelöst werden. Die öffentliche Spielfläche

würde nicht beeinträchtigt. Zahlreiche Beispiele an anderen Standorten würden

zeigen, dass eine Doppelnutzung als Park mit Retentionsbecken vorteilhaft sei.

Auch im Fall von Starkregen eigne sich das Grundstück Kat.-Nr. 04 nicht

schlechter als SABA-Standort als das Grundstück der Beschwerdeführerin, zumal

das Retentionsbecken über einen Notüberlauf verfüge. Neben dem Grundstück

Kat.-Nr. 04 komme als SABA-Standort sodann auch das Grundstück Kat.-Nr. 05

in Frage.

3.1.2

Hingegen sei das Grundstück der Beschwerdeführerin als SABA-Standort nicht

geeignet: Erstens habe die Beschwerdeführerin auf dem Grundstück eine

Arealüberbauung erstellt, wobei im Grundbuch ein Revers eingetragen sei zur

Sicherung der besonders guten Umgebungsgestaltung (vgl. § 73 Abs. 2

lit. c des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG;

LS 700.1]). Diese Umgebungsgestaltung würde mit der SABA-Realisierung infrage

gestellt, da die vorgesehene Bestockung keinen geeigneten Ersatz darstelle für

die heutigen Hochstammbäume, die im Bereich der bestehenden Lärmschutzwand

einen gut gestalteten Sichtschutz böten. Zudem lasse die Beschwerdeführerin die

betroffene Böschung regelmässig mit Schafen beweiden, was nach der Erstellung

einer SABA nicht mehr möglich wäre. Dieser naturnahe Akzent in der urbanen

Umgebung werde nicht nur von den Bewohnenden der Siedlung «E» geschätzt,

sondern auch von der übrigen Bevölkerung der Stadt Schlieren. Zweitens würde am

SABA-Standort eine fast 1'500 m2 grosse Fläche des Grundstücks

der Beschwerdeführerin zur Strassenfläche und wäre entsprechend nicht mehr nach

§ 259 PBG anrechenbar. Im Fall einer bereits vollständigen Ausnützung des

Grundstücks würde das Grundstück dadurch gemäss § 357 PBG baurechtswidrig,

was den Interessen der Eigentümerin im Hinblick auf die künftig mögliche

bauliche Entwicklung des Grundstücks entgegenstehe. Schliesslich sei fraglich,

ob die geplante SABA die gewässerschutzrechtlichen Vorgaben einhalte, da das

Retentionsfilterbecken bei Hochwassersituationen bis 1 m unter den

Grundwasserspiegel reiche.

3.2 Was die

Beschwerdeführerin gegen die beschwerdegegnerische Begründung des

SABA-Standorts vorbringt, überzeugt nicht:

3.2.1

Der Beschwerdegegner hat sich bei der Standortwahl der SABA in erster Linie

auf einen Fachbericht vom 15. November 2023 der G AG gestützt. Die

Beschwerdeführerin stellt diesem Bericht zwar eine selbst in Auftrag gegebene

Expertise entgegen (Fachtechnischer Bericht von H vom 19. September 2019,

sowie Faktenblatt vom 15. März 2024). Die Ausführungen der

Beschwerdeführerin lassen jedoch nicht erkennen, inwieweit der Bericht der

G AG fehlerhaft, unvollständig oder widersprüchlich sein sollte, was die

fachbezogenen Ausführungen zur Standortwahl der SABA betrifft. Weshalb sich der

Beschwerdegegner nicht auf diesen Fachbericht hätte abstützen dürfen, ist

demnach nicht ersichtlich.

3.2.2

Die Argumente des Beschwerdegegners, die dafürsprechen, dass das Grundstück

der Beschwerdeführerin (Kat.-Nr. 01) im Vergleich zum benachbarten

Grundstück (Kat.-Nr. 04) als SABA-Standort besser geeignet ist, stützen

sich auf den erwähnten Fachbericht und erscheinen nachvollziehbar. Insbesondere

leuchtet ein, dass der aus Sicht des Projektperimeters zentrale Standort, die

Nähe zum geplanten Pumpwerk und die Lage im Verhältnis zur Ableitung in den

Vorfluter einen Vorteil des SABA-Standorts auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin

bedeuten und sich positiv auf die Wirtschaftlichkeit der Anlage auswirken. Zwar

würde sich auch ein Standort auf Kat.-Nr. 04 in der Nähe des fraglichen

Pumpwerks befinden. Von dort müsste das Wasser aber in Richtung Vorfluter

nochmals gepumpt werden oder es müssten alternativ auf der Strecke zum

Vorfluter mehrheitlich neue Ableitungen erstellt werden. Es ist nicht

ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht substanziiert

dargetan, welche technischen Vorteile eine SABA-Platzierung auf Kat.-Nr. 04

im Vergleich zu einer Platzierung auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin

aufweisen könnte (vgl. Faktenblatt F vom 15. März 2024). Weiter ist

es offensichtlich, dass ein Standort auf der Parzelle Kat.-Nr. 05 in

technischer Hinsicht noch weniger geeignet wäre, weil es dort bereits an der

Nähe zum erwähnten Pumpwerk fehlt.

3.2.3

In raumplanungsrechtlicher Hinsicht erscheint der SABA-Standort auf dem

Grundstück der Beschwerdeführerin deutlich vorteilhafter als jener auf dem

Nachbargrundstück: Das Grundstück Kat.-Nr. 01 liegt in einer typischen

Bauzone (Wohnzone W3), die Grundstücke Kat.-Nrn. 04 und 05 hingegen in

einer Nichtbauzone (kommunale Freihaltezone). Befindet sich eine in einem

Nutzungsplan festgesetzte Freihaltezone – wie im vorliegenden Fall –

vollständig innerhalb des nutzungsplanerisch ausgeschiedenen Baugebiets, so ist

Art. 24 RPG ausnahmsweise nicht anwendbar; in solchen Fällen unterstehen

Bauten und Anlagen in der betreffenden Freihaltezone dem kantonalen Recht (VGr,

16. September 2021, VB.2021.00335, E. 3.1.1 mit Hinweisen). In der

Freihaltezone dürfen gemäss § 40 Abs. 1 PBG nur Bauten und Anlagen

erstellt werden, die der Bewirtschaftung oder unmittelbaren Bewerbung der

Freiflächen dienen und die den Zonenzweck nicht schmälern. Diese Regelung gilt

nach § 62 Abs. 1 PBG auch für kommunale Freihaltezonen. In diesem

Zusammenhang ist aufgrund der Richtplanung festzustellen, welcher Zweck der

konkreten Freihaltezone selbst zukommt (Antonio Frigerio/Daniel Kunz, in:

Christoph Fritzsche et al. [Hrsg.], Zürcher Planungs- und Baurecht, 7. A.,

Wädenswil 2024, S. 626).

Gemäss dem Richtplan der Stadt

Schlieren sollen die bei der Nordwest- bzw. Nordostecke des Engstringerknotens

gelegenen Flächen von Kat.-Nrn. 04 und 05 als öffentlicher Freiraum im

Siedlungsgebiet (Plätze, Freiflächen) und dabei zur Aufwertung der

Aufenthaltsqualität dienen. Wie im angefochtenen Entscheid dargelegt wurde,

würden die wesentlichen für die SABA benötigten Flächen infolge der technischen

Anforderungen nicht mehr für eine Nutzung als Park- bzw. Spielanlage zur

Verfügung stehen können. Bereits nach dem Strassenprojekt müssen von

Kat.-Nr. 04 ca. 421 m2 für den Strassenausbau (inkl.

Pumpwerk) sowie von Kat.-Nr. 05 eine geringfügige Teilfläche von ca. 8 m2

definitiv beansprucht werden. Eine zusätzliche Landbeanspruchung von

Kat.-Nrn. 04 und 05 für die Bedürfnisse der SABA würde zu einer insgesamt

bedeutenden Verkleinerung des zu Aufenthaltszwecken ausgeschiedenen Freiraums

führen und damit diametral im Widerspruch zum Zonenzweck bzw. den damit

verbundenen städtebaulichen Interessen stehen. Auch im Hinblick auf die

Nutzungsmöglichkeiten der von der SABA beanspruchten Flächen ist der beschwerdegegnerische

Schluss nicht zu beanstanden, wonach sich das Grundstück der Beschwerdeführerin

als Standort besser eignet als das benachbarte städtische Grundstück: Auf dem

Grundstück der Beschwerdeführerin betrifft der geplante Standort lediglich eine

Böschungsfläche, die aufgrund ihrer Lage im Baulinienbereich zwischen der

Lärmschutzwand und der Bernstrasse kaum genutzt werden kann und entsprechend

auch lediglich die Funktion als Grünraum aufweist. Vor diesem Hintergrund

erscheint das Interesse, Einschränkungen der Nutzung zu vermeiden, auf dem

Grundstück der Beschwerdeführerin geringer als auf Kat.-Nrn. 04 und 05,

bei denen es sich um von der Allgemeinheit nutzbare Park- und Spielflächen

handelt.

3.2.4

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass

die geplante SABA-Realisierung auf ihrem Grundstück machbar ist, ohne das

Revers zur Sicherung einer besonders guten Umgebungsgestaltung der

Arealüberbauung infrage zu stellen. Der Beschwerdegegner weist in diesem

Zusammenhang zutreffend auf den nachvollziehbaren Bericht zum

Landschaftspflegerischen Begleitplan vom 15. Juli 2019 hin, wonach die

SABA sehr gut in den bestehenden Grünstreifen vor der Fassade der Überbauung E

eingepasst werden könne. Dass die Umgebungsgestaltung – im Vergleich zur

heutigen Böschung – durch die SABA-Platzierung abgewertet würde, ist vor diesem

Hintergrund nicht anzunehmen, zumal der landschaftspflegerische Begleitplan

diverse Massnahmen zur Aufwertung des Standorts vorsieht.

3.2.5

Auch die gewässerschutzrechtlichen Vorgaben stehen einem SABA-Standort auf

dem Grundstück der Beschwerdeführerin nicht entgegen. Die Beschwerdeführerin

bestreitet nicht substanziiert, inwiefern die entsprechenden Ausführungen im

Umweltverträglichkeitsbericht vom 15. Juli 2019 unzutreffend sein sollten.

3.2.6

Schliesslich leuchtet die beschwerdegegnerische Beurteilung ein, wonach die

Eigentumsinteressen der Beschwerdeführerin, die gegen den auf ihrem Grundstück

geplanten SABA-Standort sprechen, nicht allzu hoch zu gewichten sind. Beim

betroffenen Landstreifen handelt es sich wie erwähnt lediglich um eine Böschung,

die aufgrund ihrer grösstenteils im Baulinienbereich befindlichen Lage zwischen

der Lärmschutzwand und der Bernstrasse kaum (bzw. lediglich als Grünraum)

genutzt werden kann. Zwar trifft – entgegen den Argumenten des Beschwerdegegners

– die Einschätzung der Beschwerdeführerin zu, wonach die abtretungsrechtliche

Dienstbarkeitsauferlegung eine Reduktion der massgeblichen Grundfläche (im Sinn

von § 259 Abs. 1 PBG) des Grundstücks Kat.-Nr. 01 zur Folge

haben dürfte: Bei der SABA handelt es sich um einen Teil der (Bern)strasse (§ 3 lit. e StrG) und somit um eine in der übergeordneten Planung festgesetzte

Verkehrsfläche, die gemäss der Rechtsprechung nicht angerechnet werden kann

(vgl. VGr, 15. Dezember 2022, VB.2022.00252, E. 4.5). Die

beanspruchte Fläche umfasst allerdings insgesamt lediglich ca. 1'423 m2

(vgl. Landerwerbsplan), bzw. nur rund 5 % der Fläche des – gemäss GIS ca. 26'000 m2

umfassenden – Grundstücks Kat.-Nr. 01. Von einem einschneidenden

Ausnützungsverlust ist unter diesen Umständen nicht auszugehen.

3.2.7

Demzufolge hält die Interessenabwägung des Beschwerdegegners insgesamt der

gebotenen Prüfung stand: Aufgrund technischer Gründe, der planungsrechtlichen

Zonierung sowie der Grundstücksnutzung ergeben sich gesamthaft gesehen

erhebliche öffentliche Interessen daran, das Grundstück der Beschwerdeführerin

als SABA-Standort als besser geeignet zu erachten als die weiteren zur

Diskussion gestellten Grundstücke. Vor diesem Hintergrund durfte der

Beschwerdegegner das Eigentumsinteresse der Beschwerdeführerin vergleichsweise

geringer gewichten, zumal die SABA-Fläche lediglich rund 5 % ihrer

Grundstücksfläche betrifft und weder zu erheblichen Nutzungseinschränkungen

noch zu einschneidenden Ausnützungsverlusten führt.

3.2.8

Nach dem Gesagten hat der Beschwerdegegner das Grundstück der

Beschwerdeführerin als SABA-Standort zu Recht den Grundstücken Kat.-Nrn. 04

und 05 vorgezogen und die Inanspruchnahme von Kat.-Nr. 01 in diesem

Zusammenhang als sachlich erforderlich und für die Beschwerdeführerin zumutbar

erachtet. Weitere Grundstücke, die als SABA-Standort besser geeignet sein

könnten als jenes der Beschwerdeführerin, legt die Beschwerdeführerin nicht dar

und solche sind denn auch nicht ersichtlich.

3.3 Im

Eventualstandpunkt macht die Beschwerdeführerin geltend, die geplante SABA sei

überdimensioniert: Der offene Zulauf zum Retentionsfilterbecken sei zu gross,

zumal das Becken auch mit einer unterirdischen Zuleitung gespiesen werden

könnte, sodass nur die Hälfte des Landes beansprucht würde. Der

Beschwerdegegner hält – vor dem Hintergrund der Ausführungen im Fachbericht G

– zu dieser Rüge fest, mögliche Optimierungen des Entwässerungskonzepts in der

Ausführungsplanung seien von untergeordneter Bedeutung bzw. vermöchten

Funktionsweise, Dimensionierung sowie Standort der SABA nicht massgeblich zu

beeinflussen. Demnach ist davon auszugehen, dass im heutigen Zeitpunkt noch

offen ist, in welchem Umfang die im SABA-Bauwerksplan eingezeichneten

Zuleitungen oberirdisch oder unterirdisch verlaufen werden. Dem Fachbericht G

lässt sich allerdings nicht entnehmen, dass eine vollständig unterirdische

Führung der Zuleitungen sachgerecht wäre. Auf die diesbezügliche fachliche

Bewertung geht die Beschwerdeführerin nicht konkret ein. Da davon auszugehen

ist, dass der Landstreifen der Beschwerdeführerin im Fall von unterirdischen

Zuleitungen im gleichen Umfang beansprucht würde wie im Fall von oberirdischen

Zuleitungen, ändert sich am Umfang der beanspruchten Fläche (ca. 1'423 m2)

nichts. Die Rüge der Überdimensionierung der SABA erweist sich vor diesem

Hintergrund als unbegründet. Im Übrigen stehen die im angefochtenen Entscheid

angesprochenen, untergeordneten Optimierungen beim Entwässerungskonzept der

Rechtmässigkeit des Strassenprojekts nicht entgegen.

4.

Lärmrechtliche Einstufung

4.1 Die

Beschwerdeführerin macht geltend, der Beschwerdegegner hätte das

Strassenbauprojekt in lärmrechtlicher Hinsicht nicht als wesentlich geänderte

Anlage einstufen dürfen, bei der lediglich die Immissionsgrenzwerte einzuhalten

seien, sondern als neubauähnliche Anlage, sodass die Planungswerte eingehalten

werden müssten. Von einer neubauähnlichen Anlage bzw. von einer sogenannten "übergewichtigen

Erweiterung" sei insbesondere deshalb auszugehen, weil im Projektperimeter

zahlreiche Strassen erstellt oder tiefgreifend umgestaltet würden. Dabei werde

nicht nur der Engstringerknoten komplett neu erstellt, sondern auch die

Unterführung samt massiven Rampen (mit einer Gesamtlänge von mehreren 100 m);

hinzu komme der Ausbau der Fahrspuren sowie die Erstellung einer SABA. Ferner

sei das zu erwartende deutlich höhere Verkehrsaufkommen zu berücksichtigen,

wobei der Beschwerdegegner von zu tiefen Verkehrsprognosen ausgegangen sei, die

auf Annahmen aus dem Jahr 2015 beruhten. Auch angesichts der zu erwartenden

Siedlungsentwicklung erscheine kaum plausibel, dass der Lärm im Perimetergebiet

aufgrund des Projekts höchstens 1,2 dB zunehme und ansonsten teilweise

sogar abnehme. Der bisherige Zustand sei demnach im Vergleich zur neuen Anlage

auch in lärmmässiger Hinsicht von untergeordneter Bedeutung.

4.2 Die

Umweltschutzgesetzgebung unterscheidet neue, geänderte und bestehende,

ortsfeste Anlagen. Neue Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch

diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen, vorbehältlich Erleichterungen,

die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (Art. 25 des

Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 [USG; SR 814.01; vgl. auch

Art. 7 Abs. 1 lit. b der Lärmschutz-Verordnung vom

15. Dezember 1986 [LSV; SR 814.41]). Für Altanlagen sieht Art. 18

Abs. 1 USG vor, dass sanierungsbedürftige Anlagen nur umgebaut oder

erweitert werden dürfen, wenn sie gleichzeitig saniert werden. Art. 8 LSV

konkretisiert Art. 18 USG und unterscheidet dabei wesentliche und

unwesentliche Änderungen: Unwesentliche Änderungen oder Erweiterungen lösen

keine Sanierungspflicht für die bestehenden Anlageteile aus (vgl. Art. 8

Abs. 1 LSV). Die Lärmimmissionen wesentlich geänderter oder erweiterter

Anlagen müssen die Immissionsgrenzwerte einhalten (vgl. Art. 8 Abs. 2

LSV). Vorbehalten bleiben Art. 10 und 11 LSV für öffentliche oder

konzessionierte ortsfeste Anlagen. Als wesentliche Änderungen ortsfester

Anlagen gelten Umbauten, Erweiterungen und vom Inhaber der Anlage verursachte

Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die

Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere

Lärmimmissionen erzeugen (Art. 8 Abs. 3 Satz 1 LSV). Der

Wiederaufbau von Anlagen gilt in jedem Fall als wesentliche Änderung

(Satz 2).

4.3 Nach der

Rechtsprechung ist nicht einzig anhand der Lärmauswirkungen, sondern aufgrund

einer gesamthaften Betrachtung zu entscheiden, ob die Änderung gewichtig genug

ist, um als "wesentlich" im Sinn von Art. 8 LSV qualifiziert zu

werden. Neben den Lärmauswirkungen des Ausführungsprojekts ist auch zu

berücksichtigen, ob der Umbau die Bausubstanz erheblich verändert und

erhebliche Kosten verursacht und ob die Lebensdauer der Gesamtanlage mit dem

Umbau erheblich verlängert wird (vgl. BGE 150 II 547 E. 3.2.2; 141 II

483 E. 4.6). Ausserdem stellt die Rechtsprechung Änderungen von Anlagen in

bestimmten Fällen Neubauten gleich. Dies ist der Fall, wenn eine bestehende

Anlage in konstruktiver oder funktionaler Beziehung so weit verändert wird,

dass der weiterbestehende Teil der Anlage von geringerer Bedeutung erscheint

als der erneuerte Teil (sog. übergewichtige Erweiterung; vgl. BGE 150 II 547 E. 3.2.3; 141 II 483 E. 3.3.3).

4.4 Vor dem

Hintergrund der Rechtsprechung ging der Beschwerdegegner im vorliegenden Fall

zu Recht davon aus, dass das Projekt zu einer wesentlichen Änderung des

Engstringerknotens im Sinn von Art. 8 Abs. 3 Satz 1 LSV führt:

Einerseits ist das Projekt mit umfangreichen baulichen Massnahmen (inkl.

Erstellung einer neuen Unterführung) verbunden. Andererseits behalten die

Bernstrasse (als Hauptverkehrsachse) und der (bereits bestehende)

Engstringerknoten ihre bisherige Funktion grundsätzlich weiterhin bei. Die

zusätzlichen Fahrspuren in der neuen Unterführung bei der Bernstrasse dienen

hauptsächlich der Verbesserung des Verkehrsflusses im Knotenbereich, erhöhen

aber auch die Leistungsfähigkeit, sodass ebenfalls von einer

Kapazitätserweiterung auszugehen ist. Dies ändert aber nichts daran, dass bei

einer Gesamtbetrachtung die Bestandteile, die von der bisherigen Strassenanlage

funktional beibehalten werden, nicht von geringerer Bedeutung als die

erneuerten Teile erscheinen. Auch die erwartete Verkehrszunahme (rund 200

Fahrzeuge pro Stunde und Richtung auf der Bernstrasse) und die erwartete

Lärmerhöhung bis zu 1,2 dB(A) sind nur schon angesichts des Zustands im

Jahr 2010 mit einem Tag-Anteil in der Grössenordnung von 1'000 Fahrzeugen pro

Stunde und Richtung auf der Bernstrasse nicht derart massiv, dass insgesamt von

einer übergewichtigen Erweiterung auszugehen wäre. Weshalb die am 25. Oktober

bzw. 6. November 2023 erstellten Fachberichte zu den projektbedingten

Lärmauswirkungen und zur erwarteten Verkehrszunahme, auf die der

Beschwerdegegner abgestellt hat, fehlerhaft oder nicht mehr aktuell sein

sollten, macht die Beschwerdeführerin nicht substanziiert geltend und ist auch

nicht ersichtlich. Wie der Beschwerdegegner ausgeführt hat, sind die

Verkehrszahlen im erwähnten Fachbericht zu den Lärmauswirkungen höher als jene

im genannten Fachbericht zur erwarteten Verkehrszunahme. Dem hat die Beschwerdeführerin

in der Folge nicht konkret widersprochen. Insgesamt ist nicht ersichtlich, dass

die Verkehrslärmimmissionen im angefochtenen Entscheid zulasten der

Beschwerdeführerin unterschätzt worden wären.

4.5 Zusammenfassend

erweist sich die Rüge, wonach der Beschwerdegegner die Anlage in

lärmrechtlicher Hinsicht als Neuanlage hätte einstufen müssen, bei der die

Planungswerte statt die Immissionsgrenzwerte (IGW) massgebend sind, als

unbegründet.

5.

Bauliche Lärmsanierungsmassnahmen

5.1 Die

Beschwerdeführerin macht geltend, der Beschwerdegegner habe im Rahmen von Art. 18

USG keine hinreichenden Lärmsanierungsmassnahmen angeordnet – weder in Bezug

auf die Wahl des lärmarmen Strassenbelags noch auf die Höhe der Lärmschutzwand

auf ihrem Grundstück, noch auf die Lärmschutzverkleidungen an den Innenwänden

und an der Decke des Unterführungsbauwerks.

5.2

5.2.1

Die Beschwerdeführerin rügt, der Beschwerdegegner hätte sich nicht damit

begnügen dürfen, im Perimetergebiet einen Strassenbelag mit einer

lärmreduzierenden Wirkung von 1 dB vorzusehen, sondern hätte die

betreffenden Strassen mit einem stark lärmabsorbierenden (offenporigen)

Deckbelag – mit Reduktionswirkung von 3 bis 8 dB – ausrüsten müssen, um

die Bewohnenden besser vor Verkehrslärm zu schützen. Solche Deckbeläge hätten

sich längst als effektive Lärmschutzmassnahme etabliert, wobei die moderat

verminderte Dauerhaftigkeit und die etwas höheren Kosten solcher Beläge in Kauf

zu nehmen seien.

5.2.2

Der Beschwerdegegner hält fest, eine höhere Lärmreduktion hätte nur mit

einem Belag mit einem höheren Porengehalt erzielt werden können, was zu einer

geringeren mechanischen Stabilität führen würde. Die Beanspruchung des Belags

wäre im vorliegenden Fall zu hoch gewesen angesichts der Steigung in der

Unterführung, den Abbiegevorgängen und dem hohen Schwerverkehrsanteil. Der

Einbau eines semidichten Belags sei deshalb aus technischen Gründen nicht

möglich gewesen. Er hätte zu häufigeren Unterhaltsarbeiten und damit

verbundenen Störungen und Emissionen sowie zu Einbussen bei der

Verkehrssicherheit geführt.

5.2.3

Der am 25. Oktober 2023 erstellte Fachbericht zu den Lärmauswirkungen

hält fest, dass die Beanspruchung eines Belags, der den Lärm um mehr als 1 dB

reduziert, zu hoch wäre aufgrund der Steigung in der Unterführung, den

Abbiegevorgängen sowie dem hohen Schwerverkehrsanteil. Diese Auffassung wird

durch Rechtsprechung und Literatur bestätigt: Das Bundesgericht verweist auf

Ausführungen des BAFU, wonach ein hoher durchschnittlicher Tagesverkehr oder

ein hoher Schwerverkehrsanteil zu einer schnelleren akustischen Alterung und

damit einem frühzeitigen Ersatz führen könne. Auf speziell belasteten

Abschnitten, namentlich in Höhenlagen oder bei aussergewöhnlich hohen

Belastungen in Kreuzungsbereichen mit grossen Scherkräften zeigten stark

lärmmindernde Beläge eine etwas geringere technische Stabilität und die

akustische Wirkung könne ebenfalls etwas tiefer sein (BGr, 7. Juli 2023,

1C_513/2022, E. 3.4.4.2; vgl. auch Jonas Knöpfel, Wie lärmarme Beläge

Strassen im Kanton leiser machen, in: Zürcher Umweltpraxis [ZUP] Nr. 109

vom Dezember 2024, S. 45 ff.).

5.2.4

Im vorliegenden Fall ist vor diesem Hintergrund nicht davon auszugehen,

dass der Einbau eines Strassenbelags, der den Lärm stärker als um 1 dB

reduziert, aus technischen Gründen unmöglich wäre oder zu Einbussen bei der

Verkehrssicherheit führen würde. Der Beschwerdegegner hat seine diesbezüglichen

Ausführungen denn auch nicht belegt oder näher begründet. Jedoch erscheint

plausibel, dass ein stärker lärmabsorbierender Belag angesichts der Lage des

Engstringerknotens im Kreuzungsbereich, des hohen Schwerverkehrsanteils und –

soweit die Unterführung betroffen ist – der Steigung rascher akustisch und

mechanisch degradieren würde und deshalb frühzeitig ersetzt werden müsste, was

mit zusätzlichen Kosten und Verkehrsunterbrüchen verbunden wäre. Solche

Argumente dürfen gemäss der Rechtsprechung im Zusammenhang mit

Lärmsanierungsmassnahmen berücksichtigt werden (vgl. BGr, 7. Juli 2023,

1C_513/2022, E. 3.4.4.3). Es erscheint gesamthaft als nachvollziehbar, die

Beanspruchung eines stärker lärmabsorbierenden Belags im Rahmen von Art. 18

USG als unverhältnismässig hoch zu erachten. Der beschwerdegegnerische Verzicht

auf eine solche Massnahme ist somit nicht zu beanstanden.

5.3

5.3.1

Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, dass die 210 m lange und

4,65 m hohe Lärmschutzwand, die sich bei der Südgrenze ihres Grundstücks

Kat.-Nr. 01 befinde, substanziell erhöht werden müsse. Der

Beschwerdegegner sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine Erhöhung

finanziell untragbar sei, wie ihre eigenen, von Fachleuten durchgeführten

Berechnungen zeigten. Insbesondere sei der Beschwerdegegner von einem viel zu

hohen Kostenansatz ausgegangen (Standardkosten von Fr. 1'700.-/m2

statt von Fr. 1'000.-/m2) für den Fall, dass die Lärmschutzwand

nicht ersetzt werde (Flächenbedarf: 980 m2), sondern durch eine

Ergänzung erhöht werde (Flächenbedarf: 390 m2). Ferner sei

nicht berücksichtigt worden, dass die Beschwerdeführerin dazu bereit sei, einen

Teil der Kosten mitzufinanzieren.

5.3.2

Mit diesen Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin die Rechtmässigkeit der

beschwerdegegnerischen Beurteilung nicht zu widerlegen: Der Beschwerdegegner stützte

seinen Standpunkt auf die Ausführungen des am 25. Oktober 2023 erstellten

Lärmfachberichts. Darin wird eingehend und auf nachvollziehbare Weise dargetan,

dass weder die Erhöhung der bestehenden Lärmschutzwand – auf 6,5 m oder

auf 9 m – noch der Abbruch und höhere Wiederaufbau der Lärmschutzwand als

wirtschaftlich zu erachten ist, da der massgebliche Faktor gemäss dem Index der

wirtschaftlichen Tragbarkeit (WTI) höchstens 0,7 betrage und damit unter dem

relevanten Wert von 1 liege. Der im Fachbericht verwendete Standardrichtwert

von Fr. 1'700.-/m2 entspricht – im Fall von Pfahlfundamenten –

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGr, 17. Juni 2020,

1C_183/2019, E. 5.2 mit Hinweis auf Anhang 4b zum Leitfaden Strassenlärm

vom 18. Dezember 2007, Ziff. 2). Von der Beschwerdeführerin wird

nicht näher dargetan, weshalb der m2-Ansatz für die Erhöhung der

bestehenden Lärmschutzwand bei Fr. 1'000.-/m2 bzw. mehr als ein

Drittel tiefer liegen sollte als der Standardrichtwert, zumal die Erhöhung

einer Anlage gemäss dem Beschwerdegegner technisch anspruchsvoll sein kann. Das

BAFU ging in einer 2006 publizierten Vollzugshilfe im Rahmen einer

Beispielrechnung von Kosten von Fr. 1'500.-/m2 für die Erhöhung

einer Lärmschutzwand aus (BAFU, Wirtschaftliche Tragbarkeit und

Verhältnismässigkeit von Lärmschutzmassnahmen, Bern 2006, S. 37). Der

Beschwerdeführerin obliegt es aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht, wesentliche

Unterschiede zwischen den konkreten Verhältnissen und der Standardsituation

konkret ins Feld zu führen bzw. glaubhaft zu machen. Dafür kann es nicht

ausreichen, unter Beizug einer privat beigezogenen Fachperson im Wesentlichen

bloss einen tieferen Kostenansatz für den Fall einer Ergänzung der Wand mit

einer Erhöhung zu behaupten. Bei dieser Sachlage durfte sich der

Beschwerdegegner in dieser Hinsicht mit einer Abklärung für

Standardverhältnisse begnügen. Der Kostenansatz von Fr. 1'700.-/m2

bzw. die WTI-Beurteilung des Beschwerdegegners halten der gebotenen Überprüfung

stand. Demnach war der Beschwerdegegner nicht dazu verpflichtet, im Rahmen der

Sanierungsmassnahmen gemäss Art. 18 USG eine Erhöhung der Lärmschutzwand

anzuordnen.

5.3.3

Im Übrigen muss die wirtschaftliche Tragbarkeit einer Lärmschutzmassnahme

unter Berücksichtigung von ihren Kosten berechnet werden, unabhängig davon, wer

diese Kosten trägt (Privatperson oder Gemeinwesen). Nicht entscheidend ist

hingegen nach der Rechtsprechung, ob die betroffenen Privaten einen Teil der

Kosten übernehmen würden (BGr, 20. Februar 2023, 1C_387/2021, E. 3.3

in: URP 2023 S. 637). Demzufolge kann es keine Rolle spielen, dass die

Beschwerdeführerin in unbestimmter Weise eine Kostenbeteiligung bezüglich der

Lärmschutzwand angeboten hat.

5.4

5.4.1

Die Beschwerdeführerin beansprucht, die Seitenwände und die Decke der

geplanten Unterführung sowie die Seitenwände der Unterführungsrampen müssten

vollständig – zu 100 % und nicht bloss zu 50 % – mit

lärmabsorbierenden Verkleidungen versehen werden.

5.4.2

Gemäss dem Umweltverträglichkeitsbericht vom 15. Juli 2019 sollen die

Wannen- und die Absturzsicherungswände mit einer absorbierenden Verkleidung

versehen werden. Das Reduktionspotenzial einer kompletten absorbierenden

Verkleidung und einer reduzierten Fläche (50 %) sei vergleichbar (ca. 1 dB

Differenz), sodass die Variante "ABSORB 50 %" gewählt

worden sei. Um Beschädigungen durch Fahrzeuganprall zu vermeiden, werde die

Verkleidung ab 1,50 m über OK Strasse angebracht und bis ganz nach oben

auf die Wannen- bzw. Absturzsicherungswände montiert. Gemäss dem Lärmfachbericht

vom 25. Oktober 2023 werden neben der Schallabsorption an der Stützmauer

neu auch schallabsorbierende Verkleidungen im Bereich der Eingangsportale der

Unterführung vorgesehen. Aus den vom Beschwerdegegner festgesetzten

Projektplänen geht hervor, dass die Seitenwände der Rampen und der Unterführung

nicht etwa nur zu 50 % mit einer Lärmschutzverkleidung versehen werden,

sondern – unter Ausklammerung der gänzlich überdeckten Passage – zu einem

erheblich grösseren Teil (vgl. Bauwerksplan 1:250 sowie Plan "Lärmschutzverkleidung

und Geländer 1:250").

5.4.3

Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Seitenwände des

Unterführungsbauwerks an den lärmrelevanten Stellen zu erheblich mehr als 50 %

mit einer Lärmschutzverkleidung versehen werden, sodass eine Lärmreduktion von

weniger als 1 dB bzw. keine wahrnehmbare Lärmreduktion zu erwarten wäre, wenn

die Wände auch an den übrigen Stellen mit einer Lärmschutzverkleidung versehen

würden (vgl. BGr, 25. April 2013, 1C_204/2012, E. 4). Vor diesem

Hintergrund und angesichts des Planungsermessens des Beschwerdegegners liegt

keine Verletzung von Art. 18 USG vor, wenn auf den untersten 1,5 m

auf eine Lärmschutzverkleidung verzichtet wird, um auf diese Weise

Beschädigungen durch Fahrzeuganprall zu vermeiden.

5.4.4

Was die beantragte Lärmschutzverkleidung der Decke der Unterführung

betrifft, macht die Beschwerdeführerin nicht substanziiert geltend, weshalb die

Ausführungen des Beschwerdegegners unzutreffend sein sollten, wonach eine

solche Massnahme nicht zu einer wahrnehmbaren Lärmreduktion führen würde.

5.5 Zusammenfassend

erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Wahl des

lärmarmen Strassenbelags, die Höhe der Lärmschutzwand auf ihrem Grundstück

sowie den Umfang der Lärmschutzverkleidungen an den Innenwänden und an der

Decke des Unterführungsbauwerks als unbegründet.

6.

Höchstgeschwindigkeit

6.1 Die

Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, in der geplanten Unterführung

hätte – jedenfalls in der Nacht – ein Temporegime mit 50 km/h vorgesehen

werden müssen. Es erscheine notorisch, dass das Fahrzeugaufkommen an solchen

Orten in der Nacht besonders gross und laut sei, was im vorliegenden Fall durch

Autoposer in der Unterführung noch akzentuiert werden dürfte. Im westlichen

Teil des Portalbereichs wirke der Verkehrslärm auf der Bernstrasse unmittelbar

auf die Siedlung der Beschwerdeführerin ein. Ein einheitliches Temporegime mit

50 km/h im Kreuzungsbereich wenigstens nachts stelle eine bedeutsame

Lärmsanierungsmassnahme dar. Der Beschwerdegegner habe nicht hinreichend

begründet, weshalb in diesem Bereich trotz des damit verbundenen Mehrlärms eine

Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h geplant sei, zumal eine tiefere

Tempolimite keine nennenswerten negativen Folgen hätte und mit geringem

Kostenaufwand umgesetzt werden könnte.

6.2 Der

Beschwerdegegner erwidert, in der Unterführung sowie in den übrigen Abschnitten

der Bernstrasse sei (weiterhin) eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h

vorgesehen. Weitere Tempoanpassungen seien zwar im Rahmen von Art. 108 der

Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) verkehrstechnisch

untersucht worden, doch wegen fehlender verkehrlicher Verhältnismässigkeit

verworfen worden. Das Geschwindigkeitsregime sei durch Fachpersonen

ausgearbeitet worden. Die Tempolimite von 60 km/h auf der Bernstrasse und

in der Unterführung diene dazu, das Regime am Knoten ideal in das Regime des

angrenzenden Netzes zu integrieren, da vor und nach dem Knoten auf der

Bernstrasse ebenfalls Tempo 60 gelte. Eine Reduktion der Höchstgeschwindigkeit

auf 50 km/h in der Unterführung hätte gemäss den Fachleuten zwar keine

negativen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit. Doch die Attraktivität des

Streckenzugs würde vermindert, was sich negativ auf das Verlagerungsziel

auswirken könne. Die verschiedenen Temporegimes seien in Bezug auf die

Lärmimmissionen überprüft worden, wobei die Kosten-Nutzen-Faktor- (KNF-)Methode

und die WTI-Methode angewendet worden seien. Das von der Beschwerdeführerin

vorgeschlagene Temporegime würde keine relevante Verbesserung der Lärmbelastung

bewirken im Vergleich zum gewählten Regime, weil die Unterführung selber die

Lärmemissionen wirksam zurückhalte. Der Lärm spreche somit nicht dagegen, das

verkehrstechnisch beste Temporegime umzusetzen.

6.3 Im

vorliegenden Fall ist es angesichts der ausgewiesenen IGW-Überschreitungen

angezeigt (vgl. auch unten E. 6.8.7), einerseits aus

lärmsanierungsrechtlichen Gründen ernsthaft zu prüfen, ob die von der

Beschwerdeführerin beantragte Geschwindigkeitsherabsetzung erforderlich ist

(vgl. Art. 18 USG i. V. m. Art. 8 Abs. 2

LSV; BGr, 20. April 2023, 1C_27/2022, E. 10.4). Andererseits ist in

strassenverkehrsrechtlicher Hinsicht zu prüfen, ob eine Heraufsetzung der

Regelgeschwindigkeit innerorts (50 km/h) in der geplanten Unterführung

zulässig ist. Gemäss Art. 108 Abs. 3 SSV) kann die allgemeine

Höchstgeschwindigkeit auf gut ausgebauten Strassen mit Vortrittsrecht innerorts

hinaufgesetzt werden, wenn dadurch der Verkehrsablauf ohne Nachteile für

Sicherheit und Umwelt verbessert werden kann.

6.4 Im

Fachbericht vom 25. Oktober 2023 wurden die Lärmauswirkungen von fünf

unterschiedlichen Geschwindigkeitsregimes untersucht, darunter das gewählte

Szenario 60 km/h (Zufahrtsstrecke auf der Bernstrasse zur Unterführung) –

60 km/h (Unterführung) – 50 km/h (Engstringerknoten) – 50 km/h

(Engstringerstrasse) und das von der Beschwerdeführerin beantragte Szenario

60-50-50-50. Vergleicht man die Ergebnisse im Bereich des Grundstücks der

Beschwerdeführerin (Kat.-Nr. 01, E-Häuser), so ergäbe sich in der Nacht

lediglich eine zwischen 0 und 0,3 dB tiefere IGW-Überschreitung, wenn das

von der Beschwerdeführerin beantragte Szenario anstelle des gewählten Szenarios

umgesetzt würde.

6.5 Bei der

Bernstrasse handelt es sich um eine kantonale Hauptverkehrsstrasse; die

Engstringerstrasse bildet südlich des Engstringerknotens eine regionale

Verbindungsstrasse und nördlich dieses Knotens ebenfalls eine kantonale

Hauptverkehrsstrasse. Von der verkehrsplanerischen Hierarchisierung als auch

von der baulichen Ausgestaltung und dem Verkehrsaufkommen her sind die beiden

Strassen im Bereich des Engstringerknotens als verkehrsorientiert im Sinn von

Art. 9 Abs. 1 SSV zu qualifizieren (vgl. dazu BGE 150 II 444

E. 5.1). Der Beschwerdegegner hat die erforderlichen Abklärungen

(Verkehrsgutachten und Lärmgutachten) eingeholt. Im Rahmen einer Überprüfung

der Rügen zur Höchstgeschwindigkeit sind diese fachlichen Bewertungen als

vollständig und schlüssig zu beurteilen. Insbesondere zeigt die

Beschwerdeführerin nicht auf und ist auch nicht ersichtlich, inwieweit die

Angaben zu den Lärmauswirkungen der verschiedenen Geschwindigkeitsszenarien im

oben bei E. 6.4 erwähnten Fachbericht fehlerhaft sein könnten. Demnach ist

davon auszugehen, dass die von der Beschwerdeführerin beantragte Temposenkung

auf ihrem Grundstück zu einer Lärmreduktion von maximal 0,3 dB führen

würde und demnach nicht wahrnehmbar wäre (vgl. BGr, 25. April 2013,

1C_204/2012, E. 4). Vor diesem Hintergrund gebietet Art. 18 USG

nicht, die Höchstgeschwindigkeit in der Unterführung in der Nacht von 60 km/h

auf 50 km/h zu senken. Mit dem Beschwerdegegner ist dabei davon

auszugehen, dass nicht zu erwarten ist, dass sich Autoposer in ihrem

Fahrverhalten davon beeinflussen lassen, ob die Höchstgeschwindigkeit 50 km/h

oder 60 km/h beträgt.

6.6 Nach dem

Gesagten sind auch keine umweltrechtlichen Nachteile im Sinn von Art. 108

Abs. 3 SSV ersichtlich, wenn die Höchstgeschwindigkeit in der Unterführung

(auch) in der Nacht gegenüber der Regelhöchstgeschwindigkeit (50 km/h) um

10 km/h erhöht wird. Ferner bestreitet die Beschwerdeführerin die fachlich

belegten Ausführungen des Beschwerdegegners nicht, wonach die angestrebte

übergeordnete Verkehrsverlagerung und die Optimierung des Verkehrsablaufs auf

der Bernstrasse die Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h in der Unterführung

rechtfertige. Somit ist die geplante Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h in

der Unterführung in der Nacht mit den Vorgaben gemäss Art. 108 Abs. 3

SSV vereinbar.

6.7 Zusammenfassend

erweist sich die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach die Höchstgeschwindigkeit

in der Unterführung in der Nacht von 60 km/h auf 50 km/h gesenkt

werden müsse, als unbegründet.

6.8 Ergänzend

ist näher auf den Umstand einzugehen, dass aus den Verfahrensakten keine

Koordination zwischen der Eröffnung des angefochtenen Beschlusses über das

umstrittene Strassenbauprojekt und der funktionellen Verkehrsanordnungen –

namentlich im Bereich neuer Verkehrswege wie der Unterführung und den

Einspurstrecken auf der Bernstrasse beim Engstringerknoten – an die

Beschwerdeführerin ersichtlich ist.

6.8.1

Die Festsetzung einer allgemeinen Höchstgeschwindigkeit stellt eine

funktionelle Verkehrsbeschränkung im Sinn von Art. 3 Abs. 4 SVG (SR 741.01)

dar (BGE 150 II 444 E. 3.2; VGr, 23. Januar 2025, VB.2023.00220,

E. 5.2). Gemäss § 4 Abs. 1 der kantonalen

Signalisationsverordnung vom 21. November 2001 (KSigV; LS 741.2) ist

die Kantonspolizei dafür zuständig, auf den Staatsstrassen dauernde

Verkehrsanordnungen zu verfügen. Da es sich sowohl bei der Bernstrasse als auch

bei der Engstringerstrasse um Staatsstrassen handelt, ist im vorliegenden Fall

die Kantonspolizei dafür zuständig, die Höchstgeschwindigkeiten im Bereich des

Engstringerknotens anzuordnen. Der angefochtene Beschluss des Beschwerdegegners

enthält denn auch im Dispositiv keine Anordnungen in Bezug auf die

Höchstgeschwindigkeiten.

6.8.2

Im Rahmen der Erwägungen des angefochtenen Entscheids hat sich der

Beschwerdegegner allerdings – wie dargelegt – mit den Argumenten zu

Tempobeschränkungen auseinandergesetzt. Dabei wird von einem

Geschwindigkeitsregime gesprochen, das von der Kantonspolizei in Absprache mit

dem Tiefbauamt "vorgesehen" sei. Im Zusammenhang mit der Beurteilung

einer anderen Einsprache hielt der Beschwerdegegner sodann fest, der Entscheid

über das Temporegime falle in den Zuständigkeitsbereich der Kantonspolizei,

weshalb auf den Antrag betreffend Temporeduktion zuständigkeitshalber nicht

einzutreten sei. Die Einsprache sei der Kantonspolizei zum koordinierten

Entscheid mit der Projektfestsetzung überwiesen worden. Die Kantonspolizei

entscheide mittels separater Verfügung über die geforderte

Geschwindigkeitsreduktion, wobei diese den Einsprechenden zusammen mit der

Einsprachebehandlung eröffnet werde. In Dispositiv-Ziffer XVI hielt der

Beschwerdegegner fest, der Beschluss werde den betreffenden Einsprechern

"unter Beilage der Verfügung der Kantonspolizei vom 20. August

2024" eröffnet. Eine parallele Formulierung findet sich in Dispositiv-Ziffer XVI

bezüglich der Beschwerdeführerin nicht.

6.8.3

Die vom Beschwerdegegner erwähnte Verfügung der Kantonspolizei vom 20. August

2024 liegt nicht bei den Akten. Demnach lässt sich nicht beurteilen, ob die

Kantonspolizei darin effektiv eine Verkehrsanordnung erlassen hat, mit der sie

das relevante Geschwindigkeitsregime am Engstringerknoten festgesetzt hat. Dies

gilt umso mehr, als eine solche Anordnung gemäss Art. 107 Abs. 1

lit. a SSV i. V. m. § 7 Abs. 1 KSigV im Amtsblatt hätte veröffentlicht werden müssen. Eine entsprechende

Anordnung ist jedoch auf https://www.amtsblatt.zh.ch nicht ersichtlich. Die

Frage kann aber letztlich offen bleiben, wie sich aus den nachfolgenden

Ausführungen ergibt.

6.8.4

Gemäss der Rechtsprechung verlangt das Art. 8 USG zugrunde liegende

Prinzip der ganzheitlichen Betrachtungsweise eine Gesamtschau zur Frage der

Emissionsbegrenzung aus Projekten, die einen engen räumlichen, zeitlichen und

funktionalen Zusammenhang aufweisen. Ein derart enger Sachzusammenhang ist bei

der Verbindung von Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit (als

Verkehrsanordnung) und Erleichterungen (als Strassenprojekt) zu bejahen, sofern

die beiden Massnahmen das Konzept einer umfassenden Lärmsanierung umsetzen. Im

Hinblick auf die Lärmsanierung einer Strasse weist nicht nur die Frage der

zulässigen Höchstgeschwindigkeit, sondern auch ein damit einhergehender

Verzicht auf strassenbauliche Massnahmen einen engen lärmrechtlichen Bezug zu

geplanten Erleichterungen auf. Daraus ist dem Grundsatz nach eine

Koordinationspflicht zwischen Temporeduktionsmassnahme und Strassenprojekt

abzuleiten, falls dahinter das Konzept einer Lärmsanierung steht (VGr, 20. April

2023, VB.2022.00528, E. 5.3, publ. in BEZ 2023 Nr. 9 und ZBl 125/2024

S. 83 ff.; vgl. auch BGr, 2. Juni 2023, 1C_613/2021, E. 4.4.2).

Eine Lärmsanierungspflicht erfordert eine gesamtheitliche Betrachtung der

möglichen Massnahmen zur Reduktion der über dem Immissionsgrenzwert liegenden

Immissionen, wobei bauliche Sanierungsmassnahmen (z. B. Flüsterbelag) und Verkehrsanordnungen

(Geschwindigkeitsreduktion) sowie Sanierungserleichterungen nicht getrennt

beurteilt werden können (vgl. Anette Dalcher/Robert Lauko/Salome Bérard,

Lärmsanierungsrecht bei Strassen, pbg-aktuell 1/2018, S. 5 ff., 10).

6.8.5

Das vorliegend geplante Projekt bedeutet eine wesentliche Änderung einer

Anlage, die gemäss Art. 8 Abs. 2 LSV eine umfassende

Lärmsanierungspflicht mit sich bringt (vgl. vorn, E. 4.4). Die rechtlichen

Anforderungen an die Lärmsanierungs- und Koordinationspflicht sind bei einer

wesentlichen Anlageänderung nicht anders bzw. nicht weniger umfassend als bei

einem "reinen" Sanierungsprojekt. Zur umfassenden Lärmsanierungspflicht

gehört insbesondere auch die Frage der Anordnung von Höchstgeschwindigkeiten

des Verkehrs. Entsprechend besteht gemäss der Rechtsprechung eine

Koordinationspflicht zwischen den baulichen Sanierungsmassnahmen, die in die

Zuständigkeit des Regierungsrats fallen, und den der Lärmsanierung dienenden

Verkehrsanordnungen, die in die Zuständigkeit der Kantonspolizei fallen. Die

Koordinationspflicht hat zur Folge, dass die regierungsrätliche Festsetzung des

Strassenbauprojekts und die kantonspolizeiliche Verkehrsanordnung zum

Temporegime im Bereich des Engstringerknotens gleichzeitig hätten eröffnet

werden müssen (vgl. VGr, 20. April 2023, VB.2022.00528, E. 5.4).

Anschliessend wären beide Entscheide gemeinsam mit Beschwerde beim

Verwaltungsgericht anfechtbar gewesen, unter Auslassung der gesetzlich

vorgesehenen Möglichkeit, Verfügungen der Kantonspolizei mit Rekurs bei der

Sicherheitsdirektion anzufechten (vgl. VGr, 20. April 2023, VB.2022.00528,

E. 5.5). Nach der Lehre wäre in derartigen Fällen nicht nur eine

gleichzeitige Veröffentlichung von Verkehrsanordnung und Strassenprojekt

vorzunehmen, sondern auch – und zwar bereits auf Stufe der Anordnung – eine

materielle Koordination zu gewährleisten (Alain Griffel, Bemerkungen zu

VB.2022.00528, in ZBl 125/2024 S. 83 ff. Ziff. 5 S. 94). Es

ist nicht einzusehen, weshalb der Regierungsrat bei Staatsstrassenprojekten im

Festsetzungsbeschluss nicht zugleich über die erforderlichen

Verkehrsanordnungen selber befindet, zumal die diesbezügliche

Anordnungskompetenz bei der ihm unterstellten Kantonspolizei liegt.

6.8.6

Im vorliegenden Fall ist der Beschluss des Beschwerdegegners nicht –

jedenfalls nicht gegenüber der Beschwerdeführerin – gemeinsam mit einem

Verkehrsanordnungsentscheid der Kantonspolizei eröffnet worden. Dem

Beschwerdegegner ist insoweit eine Verletzung der Koordinationspflicht

vorzuwerfen.

Es stellt sich die Frage, welches die Folgen der

festgestellten Verletzung der Koordinationspflicht sind.

6.8.7

Die vorstehenden Ausführungen haben ergeben, dass der Beschwerdegegner die

zur Diskussion gestellten strassenbaulichen Lärmsanierungsmassnahmen

korrekt beurteilt hat (vgl. oben E. 5). Was das Temporegime

betrifft, beziehen sich der Antrag und die Begründung der Beschwerdeführerin

vor Verwaltungsgericht einzig darauf, die Höchstgeschwindigkeit in der

Unterführung mindestens in der Nacht von 60 km/h auf 50 km/h zu

reduzieren. Eine Betrachtung unter dem Blickwinkel der vorliegend beantragten

Temporeduktionsmassnahme vermöchte am Ergebnis der vorstehenden Rechts- und

Ermessensüberprüfung nichts zu ändern (oben E. 6.7). Das

Verwaltungsgericht kann einen materiellen Entscheid fällen, selbst wenn die

Vorinstanz einen Nichteintretensentscheid ohne materielle Eventualbegründung

getroffen hat (vgl. § 64 Abs. 1 VRG; Donatsch, Kommentar VRG,

§ 63 N. 18, § 64 N. 7). Ausnahmsweise rechtfertigt es sich

nicht und wäre es auch wenig prozessökonomisch, den angefochtenen Entscheid

aufzuheben und eine nochmalige, koordinierte Eröffnung zu verlangen. Vom

Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens nicht betroffen und auch nicht von

Amtes wegen zu prüfen, ist die Frage, ob aus lärmsanierungsrechtlichen Gründen

möglicherweise ein anderes als das geplante oder das von der Beschwerdeführerin

beantragte Geschwindigkeitsszenario hätte vorgesehen werden müssen, z. B. das Szenario

60-50-30-30.

6.8.8

Es erscheint sachgerecht, den Beschwerdegegner einzuladen, die Eröffnung

einer Verkehrsanordnung der Kantonspolizei zu veranlassen, die das

Geschwindigkeitsregime im Bereich des Engstringerknotens regelt. Durch diese

Eröffnung, die im Amtsblatt zu erfolgen hat (Art. 107 Abs. 1

lit. a SSV i. V. m. § 7 Abs. 1 KSigV), wird es der Beschwerdeführerin – aber auch anderen legitimierten

Parteien – möglich sein, den Entscheid betreffend das

Geschwindigkeitsregime im Bereich des Engstringerknotens – soweit noch

offen – auf dem Rechtsmittelweg anzufechten.

6.8.9

Falls die Kantonspolizei bereits zu einem früheren Zeitpunkt – allenfalls

am 20. August 2024 – eine Verkehrsanordnung zum Temporegime im Bereich des

Engstringerknotens erlassen und gegenüber einer einzelnen Einsprachepartei

eröffnet haben sollte, ändert dies nichts daran, dass die Eröffnung der

Anordnung gegenüber der Beschwerdeführerin weder im Amtsblatt noch persönlich

erfolgt ist, sodass die Eröffnung noch zu erfolgen hat.

7.

7.1 Zusammenfassend

ist die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdegegner ist im Sinn der Erwägungen

einzuladen, die Eröffnung der Verkehrsanordnung, die das Geschwindigkeitsregime

im Bereich des Engstringerknotens regelt, im Amtsblatt zu veranlassen (vgl.

oben E. 6.8). Dieser Punkt ist im Urteilsdispositiv unter einer eigenen

Ziffer festzuhalten.

7.2 Bei diesem

Verfahrensausgang wären die Kosten des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 i. V. m. § 13 Abs. 2 VRG). Da die

festgestellte Verletzung des Koordinationsgebots und die damit einhergehende

Einladung, die Verkehrsanordnung zu eröffnen, allerdings faktisch einem

teilweisen Obsiegen gleichkommen, sind die Kosten zu zwei Zehnteln dem

Beschwerdegegner zu überbinden. Weiter rechtfertigt es sich – wie in Aussicht

gestellt (vgl. Sachverhalt II.B) –, dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners

nach dem Verursacherprinzip ein Zehntel der Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Demzufolge hat die Beschwerdeführerin sieben Zehntel der Verfahrenskosten zu

tragen.

7.3 Der

Beschwerdeführerin steht angesichts ihres mehrheitlichen Unterliegens keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.4 Der obsiegende

Beschwerdegegner hat um Ausrichtung einer Parteientschädigung ersucht. Die

Bearbeitung und Beantwortung von Rechtsmitteln darf aber zu den angestammten

amtlichen Aufgaben des Beschwerdegegners gezählt werden. Eine

Parteientschädigung zu seinen Gunsten ist damit zwar nicht von vornherein

ausgeschlossen, jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn die Erhebung oder

Beantwortung des Rechtsmittels mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden

war (VGr, 12. Januar 2023, VB.2020.00750, E. 7; 29. Juni, VB.2017.00225,

E. 6). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Dementsprechend

ist (auch) dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der

Beschwerdegegner wird im Sinn der Erwägungen des vorliegenden Urteils

eingeladen, die Eröffnung der Verkehrsanordnung, die das Geschwindigkeitsregime

im Bereich des Engstringerknotens regelt, im Amtsblatt zu veranlassen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 355.-- Zustellkosten,

Fr. 5'355.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden zu 2/10 dem Beschwerdegegner, zu 1/10 dem Rechtsvertreter

des Beschwerdegegners und zu 7/10 der Beschwerdeführerin auferlegt.

5. Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7. Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) die Mitbeteiligte;

c) das Bundesamt für Strassen (ASTRA);

d) das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE);

e) das Bundesamt für Umwelt (BAFU).