VB.2024.00670
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00670
6. November 2025Deutsch45 min
(URT.2025.26716)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2024.00670
Urteil
der 3. Kammer
vom 6. November 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Franz
Kessler Coendet, Ersatzrichter Kaspar Plüss, Gerichtsschreiberin Cyrielle
Söllner
Tropeano.
In Sachen
Genossenschaft A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich,
vertreten durch RA C,
Beschwerdegegner,
und
Stadtrat Schlieren,
Mitbeteiligter,
betreffend Festsetzung
Strassenprojekt,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Am 30. März
2015 bewilligte der Kantonsrat neben den Staatsbeiträgen für die beiden Etappen
des Baus der Limmattalbahn zwischen Zürich Altstetten und
Killwangen-Spreitenbach einen Rahmenkredit von höchstens Fr. 136,3 Mio.
für damit zusammenhängende Anpassungen am Strassennetz (Vorlage
KR-Nr. 5111). Gemäss dem Antrag des Regierungsrats vom 9. Juli 2014
an den Kantonsrat sollte u. a.
das Ortszentrum von Schlieren vom Durchgangsverkehr entlastet bzw. ein Teil des
motorisierten Verkehrs aus der Achse Zürcher-/Badenerstrasse auf die nördlich
gelegene Bernstrasse verlagert werden. Der geplante Ausbau der Kreuzung
Engstringer-/Bernstrasse wurde als ein Schlüsselprojekt auf der Bernstrasse
bezeichnet. Eine neue Unterquerung der bestehenden Kreuzung entlang der
Bernstrasse ermögliche die Aufnahme des künftigen Mehrverkehrs in diesem Raum.
Auf der Höhe des gewachsenen Terrains verbleibe ein lichtsignalgesteuerter
Knoten (vgl. KR-Nr. 5111, S. 15 f.). Die Stimmberechtigten
bestätigten den Beschluss des Kantonsrats am 22. November 2015. Am 25. März
2024 (Vorlage KR-Nr. 5895) bewilligte der Kantonsrat für die Anpassungen
am Strassennetz in Zusammenhang mit der Limmattalbahn einen Zusatzkredit von Fr. 26,6
Mio. Der Ausbau der Kreuzung mit der Engstringerstrasse bildete auch
Bestandteil des Zusatzkredits (vgl. den Antrag des Regierungsrats vom
22. März 2023, KR-Nr. 5895, S. 5).
B. Ab 2015
erarbeitete der Kanton Zürich in enger Zusammenarbeit mit der Stadt Schlieren
ein Projekt zum Ausbau des Engstringerknotens in der Stadt Schlieren, um die im
Rahmen- und Zusatzkredit enthaltenen Anpassungen am Strassennetz umzusetzen. Es
betrifft die Umgestaltung der Bernstrasse zwischen der Goldschlägikreuzung und
der Gaswerkbrücke (ca. km 4.750 bis 5.660) sowie der Engstringerstrasse von
nördlich der Engstringerbrücke bis unmittelbar nördlich des Engstringerknotens
(ca. km 0.350 bis km 0.560). Das (überarbeitete) Projekt sieht u. a. vor:
−
Neubau eines Unterführungsbauwerks beim Engstringerknoten mit einer
Länge von 50 m in West-Ost-Richtung bzw. rund 350 m einschliesslich
Rampenbauwerken, wobei das Bauwerk auf einer Länge von rund 230 m im
Grundwasser zu liegen kommt, mit schallabsorbierender Verkleidung der
Innenwände der Unterführung und der Rampen und mit lärmarmem offenporigem
Gussasphalt;
−
Neubau einer Strassenabwasserbehandlungsanlage (SABA) einschliesslich
Pumpwerk entlang der Bernstrasse, Retentionsfilterbecken mit offenem Gerinne
als Zulauf;
−
Neubau des Kreisels Rütistrasse/Engstringerstrasse mit vier Ästen und
einem Aussendurchmesser von 28 m;
−
Belagsersatz im gesamten Projektperimeter, teilweise Neubau (jeweils mit
Einbau eines lärmarmen Deckbelags);
−
akustisch gleichwertiger Ersatzneubau der Lärmschutzwand "Lachern"
nordöstlich des Engstringerknotens;
−
Massnahmen zur siedlungsverträglichen Gestaltung und Begrünung gemäss
landschaftspflegerischem Begleitplan.
C. Das ab
2015 ausgearbeitete Projekt wurde vom 11. November bis 12. Dezember
2016 der Bevölkerung zur Mitwirkung unterbreitet, worauf zahlreiche
Einwendungen eingingen. Das daraufhin überarbeitete Projekt wurde vom 23. August
bis 23. September 2019 öffentlich aufgelegt. Innerhalb der Auflagefrist
wurden 14 Einsprachen eingereicht. Das verfahrensführende kantonale Tiefbauamt
holte während des Einspracheverfahrens diverse ergänzende Facheinschätzungen
ein, insbesondere in Bezug auf Verkehrs- und Lärmfragen.
D. Die Genossenschaft
A, Eigentümerin des Grossgrundstücks Kat.-Nr. 01 in Schlieren (D-Strasse 02–03;
Überbauung "E"), erhob am 20. September 2019 Einsprache gegen
das aufgelegte Projekt und verlangte in erster Linie, die SABA sei nicht auf
ihrem Grundstück zu erstellen und das Projekt sei zur lärmrechtlichen
Neubeurteilung zurückzuweisen. Im Rahmen der Einspracheverhandlungen konnte mit
der Genossenschaft A – sowie mit sechs weiteren Einsprechenden – keine
einvernehmliche Lösung gefunden werden.
E. Mit
Beschluss Nr. 1029 vom 2. Oktober 2024 (RRB Nr. 1029/2024)
setzte der Regierungsrat das Projekt fest, erledigte die sieben verbliebenen
Einsprachen und gab einen Teilbetrag aus dem Rahmen- und dem Zusatzkredit frei.
Der Regierungsrat beschloss unter anderem, I. Das Projekt für den Ausbau des
Engstringerknotens sowie den Neubau des Kreisels Rütistrasse sowie die weiteren
damit verbundenen Massnahmen an der Bernstrasse und Engstringerstrasse in der
Stadt Schlieren werde gemäss den bei den Akten liegenden Plänen festgesetzt; …
III. Die Einsprache der Genossenschaft A werde im Sinn der Erwägungen
teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen, soweit auf sie eingetreten
werde bzw. soweit sie nicht als erledigt abgeschrieben werde.
Erwägungen
II.
A. Am 31. Oktober
2024.
erhob die Genossenschaft A beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen
den Regierungsratsbeschluss vom 2. Oktober 2024. Sie beantragte zur
Hauptsache, Dispositiv-Ziffer III des angefochtenen Beschlusses sei
insoweit aufzuheben, als die Einsprache vom 20. September 2019 abgewiesen
worden sei. Demgemäss sei das streitgegenständliche Strassenprojekt
reformatorisch dahingehend anzupassen, dass (1.) die geplante SABA nicht auf
Kat.-Nr. 01 situiert werde und (2.) die geplante Neuanlage in
umweltrechtlicher Hinsicht nach Massgabe der lärmrechtlichen Planungswerte
beurteilt werde. Eventualiter sei Dispositiv-Ziffer III des angefochtenen
Beschlusses reformatorisch dahingehend anzupassen, dass (1.) die geplante SABA
zwar auf Kat.-Nr. 01 situiert, aber deutlich redimensioniert werde sowie
(2.) die bestehende Lärmschutzwand auf Kat.-Nr. 01 substanziell erhöht
werde, die Seitenwände und die Decke der geplanten Unterführung sowie die
Seitenwände der Rampen je auf der gesamten Länge sowie auf der ganzen Höhe (d. h. zu 100 %) mit
lärmabsorbierenden Verkleidungen versehen werden, die Fahrbahn nicht nur im
Bereich der geplanten Unterführung samt Rampen, sondern im gesamten
Projektperimeter mit einem stark lärmabsorbierenden (d. h. offenporigen) Deckbelag ausgerüstet
werde und in der geplanten Unterführung – jedenfalls in der Nacht – ein
Temporegime von 50 km/h stipuliert werde. Subeventualiter sei Dispositiv-Ziffer III
des angefochtenen Beschlusses insoweit kassatorisch aufzuheben, als die
Einsprache der Beschwerdeführerin abgewiesen worden sei, damit der
Beschwerdegegner im Sinn des vorstehenden Hauptantrags bzw. Eventualantrags
über das streitgegenständliche Strassenbauprojekt neu entscheide. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde darum ersucht, es sei nach Abschluss des
einfachen bzw. doppelten Schriftenwechsels eine mündliche Verhandlung (im Sinn
einer verwaltungsgerichtlichen Instruktionsverhandlung) durchzuführen; alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners bzw. der
Staatskasse.
B. Das
Verwaltungsgericht setzte dem Rechtsvertreter des Regierungsrats am 1. November
2024.
eine Frist zur Beantwortung der Beschwerde der Genossenschaft A an (Prot.
S. 2). Am 13. November 2024 beantragte der Rechtsvertreter des
Regierungsrats u. a.
(sinngemäss), die Beschwerdeantwortfrist sei bis zur Behebung eines Formmangels
im koordinationspflichtigen Parallelverfahren VB.2024.00676 abzunehmen. Das
Verwaltungsgericht wies diesen Antrag mit Präsidialverfügung vom 14. November
2024.
ab. Im Rahmen der Erwägungen hielt das Gericht fest, das gestellte
Fristabnahmegesuch erweise sich als offensichtlich aussichtslos, zumal der
behauptete Formmangel im Verfahren VB.2024.00676 die Präsidialverfügung vom 28. Oktober
2024.
in keiner Weise betreffe. Entsprechend behielt sich das Gericht vor, im
Endentscheid gestützt auf das Verursacherprinzip dem Vertreter des
Beschwerdegegners persönlich einen Teil der Verfahrenskosten aufzuerlegen.
C. Mit
Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2024 beantragte der Regierungsrat, die
Beschwerde sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl.
Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdeführerin.
D. Im
Rahmen der Replik vom 31. Januar 2025 passte die Genossenschaft A den
Eventualantrag 2 dahingehend an, dass sie die Unterführung und Rampen im
Zusammenhang mit dem stark lärmabsorbierenden Deckbelag nicht mehr erwähnte.
Sie beantragte entsprechend, dass die Fahrbahn im gesamten Projektperimeter mit
einem stark lärmabsorbierenden (d. h. offenporigen) Deckbelag ausgerüstet werde. Im Übrigen
hielt die Genossenschaft A an ihren Anträgen und Ausführungen fest.
E. Im
Rahmen des weiteren Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren gestellten
Anträgen und Begründungen fest (Duplik des Regierungsrats vom 13. Februar
2025; Triplik der Genossenschaft A vom 3. März 2025).
F. Der
Stadtrat Schlieren, den das Verwaltungsgericht als Mitbeteiligten zur
Stellungnahme zur Beschwerde eingeladen hatte, liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Formelles
1.1
Der angefochtene
Beschluss betrifft die Festsetzung eines Staatsstrassenprojekts im Sinn von § 15
Abs. 1 des kantonalen Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG;
LS 722.1). Er bildet einen Akt nach § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2), der
gemäss § 41 Abs. 2 StrG bzw. § 19 Abs. 2 lit. a VRG
zwar nicht mit Rekurs, jedoch gestützt auf § 41 Abs. 1 VRG
unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht anfechtbar ist.
1.2
Die
Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstücks Kat.-Nr. 01 in
Schlieren, das im Süden unmittelbar an den Perimeter des Strassenbauprojekts
Dispositiv
angrenzt. Sie ist demnach zur Anfechtung des Projektbeschlusses legitimiert (§ 49
i. V. m. § 21 Abs. 1 VRG), soweit der Beschwerdegegner ihre Einspracheanträge nicht gutgeheissen
hat, zumal das Projekt auf ihrem Grundstück die Erstellung einer
Strassenabwasserbehandlungsanlage vorsieht. Da auch die übrigen formellen
Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.3 Die
Beschwerdegründe vor Verwaltungsgericht sind gemäss § 50 Abs. 1 i. V. m. § 20 Abs. 1 lit. a und b
VRG auf Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung sowie die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts beschränkt. Nach § 50 Abs. 2 VRG ist allerdings auch die Rüge der Unangemessenheit zulässig, wenn ein Gesetz
dies vorsieht. Ein solcher Fall liegt hier vor, denn das strittige
Strassenbauprojekt stellt einen Sondernutzungsplan dar mit einem derart hohen
Konkretisierungsgrad, dass er materiell einer Baubewilligung entspricht (RB 2006
Nr. 60). Er untersteht damit sowohl in seiner Eigenschaft als Nutzungsplan
als auch in seiner Eigenschaft als Baubewilligung den Anforderungen des
Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700). Da Art. 33
Abs. 2 und 3 lit. b RPG von den Kantonen verlangen, dass sie gegen
derartige Akte mindestens ein innerkantonales Rechtsmittel mit voller
Überprüfung gewährleisten, ist vorliegend auch die Angemessenheit der
Projektfestsetzung zu überprüfen (vgl. VGr, 21. September 2023,
VB.2022.00475, E. 4.2; 27. Oktober 2016, VB.2016.00032, E. 4.2).
Dabei darf sich das Verwaltungsgericht aber, auch wenn es als erste und einzige
kantonale Rechtsmittelinstanz amtet, insofern eine gewisse Zurückhaltung
auferlegen, als es bei der Projektierung um spezifisch technische Fragen geht
(vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], § 20 N. 81 ff.; BGE 139 II 185 E. 9.3).
Weiter hat sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen,
soweit der Vorinstanz bei der Anwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe oder der
Handhabung des Planungsermessens ein Beurteilungsspielraum oder
Ermessensbereich zusteht. Insbesondere soll es nicht sein Ermessen an die
Stelle von jenem des Planungsträgers setzen (VGr, 12. Januar 2023,
VB.2020.00750, E. 6.2; 13. April 2022, VB.2021.00549, E. 6.2).
1.4 Der
Beschluss des Beschwerdegegners (RRB Nr. 1029/2024) wurde beim
Verwaltungsgericht von vier Parteien angefochten. Die vier Verfahren
(VB.2024.00654, VB.2024.00670, VB.2024.00676 und VB.2024.00688) sind
dahingehend zu koordinieren, dass die Urteile gleichzeitig zu eröffnen sind.
Eine Vereinigung der Verfahren rechtfertigt sich jedoch nicht, da die
vorgebrachten Rügen überwiegend grundstückspezifisch ausgefallen sind und nur
in relativ wenigen Bereichen identische Rechtsfragen betreffen.
2.
Einspracheverfahren
2.1 Die
Beschwerdeführerin beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im
Sinn einer verwaltungsgerichtlichen Instruktionsverhandlung gemäss § 59 Abs. 1 VRG. Sie begründet den Antrag damit, dass der Beschwerdegegner das
in § 17 StrG vorgeschriebene Einspracheverfahren nur der Form nach
durchgeführt habe, ohne dem Sinn und Zweck eines solchen Verfahrens zu
entsprechen. Entsprechend seien der Anspruch auf ein gerechtes Verfahren und
auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 der
Bundesverfassung vom 17. April 1999 (BV; SR 101) sowie die Wahrung
von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) verletzt. Insbesondere habe
der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin an der am 16. Januar 2023
durchgeführten Einspracheverhandlung in Aussicht gestellt, dass ein fachlicher
Austausch zwischen den beigezogenen Ingenieurbüros stattfinden werde. Ein
solcher Austausch habe aber nie stattgefunden. Vielmehr habe der
Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin Ende 2023 und Anfang 2024 ein ergänztes
Einspracheprotokoll und eine Vielzahl von technischen Unterlagen zugestellt.
Nachdem die Beschwerdeführerin am 18. März 2024 eine Stellungnahme
eingereicht habe, sei am 28. März 2024 ein Augenschein durchgeführt
worden, wobei aber keine inhaltliche Diskussion über die Stellungnahme der
Beschwerdeführerin geführt worden sei. Die Durchführung einer
Instruktionsverhandlung erscheine vor diesem Hintergrund – auch aus prozessökonomischen
Gründen – geboten.
2.2 Gemäss § 59
Abs. 1 Satz 1 VRG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag der Parteien
oder von Amtes wegen eine mündliche Verhandlung anordnen. Diese Bestimmung
räumt den Verfahrensbeteiligten keinen Anspruch auf Durchführung einer
mündlichen Verhandlung oder einer Instruktionsverhandlung ein. Nach ständiger
Praxis liegt es im Ermessen des Verwaltungsgerichts, ob es eine solche
Verhandlung durchführen will. Das Verwaltungsgericht verzichtet in der Regel
darauf, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, wenn die Akten nach
durchgeführtem Schriftenwechsel eine hinreichende Entscheidgrundlage bieten.
Angezeigt kann eine mündliche Verhandlung sein, wenn der persönliche Eindruck
von den Verfahrensbeteiligten die Entscheidfindung zu beeinflussen vermag
(Donatsch, Kommentar VRG, § 59 N. 5). Im vorliegenden Fall liefern
die Akten nach dem durchgeführten Schriftenwechsel eine hinreichende
Entscheidungsgrundlage. Zudem ist nicht ersichtlich, inwieweit der persönliche
Eindruck von den Verfahrensbeteiligten die Entscheidfindung der Kammer
beeinflussen könnte. Es liegen deshalb keine Gründe vor, eine mündliche
Verhandlung bzw. Instruktionsverhandlung durchzuführen.
2.3 Die
anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin brachte sodann nicht zum Ausdruck,
dass sie die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinn von
Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 101)
verlange. Ihr Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zielt denn
auch nicht darauf ab, eine öffentliche Verhandlung durchzuführen. Sie strebt
vielmehr an, das gemäss ihren Angaben nicht strassengesetzkonform durchgeführte
vorinstanzliche Einspracheverfahren auf korrekte Weise vor Verwaltungsgericht
nachzuholen, um so die von ihr geltend gemachte Verletzung von
Verfahrensgrundrechten zu heilen. Eine vor Verwaltungsgericht nachgeholte
strassenrechtliche Einspracheverhandlung stellt jedoch keine öffentliche
Verhandlung dar, sodass es sich erübrigt, einen entsprechenden Anspruch gemäss
Art. 6 Abs. 1 EMRK zu prüfen (vgl. VGr, 13. Juni 2024,
VB.2023.00256, E. 3).
2.4 Soweit die
Beschwerdeführerin geltend macht, das Einspracheverfahren sei nicht korrekt
durchgeführt worden bzw. ihre Verfahrensgrundrechte seien dabei verletzt
worden, kann ihr nicht gefolgt werden. Aus ihren Rügen geht nicht hervor,
inwieweit die einschlägige einspracherechtliche Verfahrensvorschrift – § 17 StrG – verletzt sein könnte. Diese Bestimmung sieht insbesondere keinen
Anspruch auf Durchführung eines Augenscheins, einer mündlichen Verhandlung oder
eines Austauschs zwischen Fachpersonen vor, bevor die zuständige Behörde das
Strassenprojekt festsetzt. Soweit der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin
anlässlich der Einspracheverhandlung einen Fachaustausch in Aussicht gestellt
hat, lässt sich daraus nicht ein Anspruch ableiten, dass ein solcher Austausch
auf mündliche Weise zwischen den Fachleuten der Behörde und der Partei
stattfindet (etwa anlässlich eines Augenscheins). In der Einsprache hatte die
Beschwerdeführerin ihre Einwände mit Äusserungen einer von ihr beigezogenen
Fachperson gestützt. Wesentlich ist, dass das Tiefbauamt im Einspracheverfahren
aufgrund dieser Vorbringen nochmals Abklärungen veranlasst und diese
ergänzenden Fachberichte der Beschwerdeführerin zugestellt hat. Es verstösst
entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht gegen Treu und Glauben
(Art. 5 Abs. 3 BV), bedeutet keine fehlende Entscheidoffenheit der
Behörde (Art. 29 Abs. 1 BV) und genügt dem Anspruch auf vorgängige
Anhörung (Art. 29 Abs. 2 BV), wenn der Beschwerdegegner der
Beschwerdeführerin die auf diese Weise erhobenen Fachberichte und das Protokoll
des Augenscheins, der zur Feststellung des Sachverhalts durchgeführt wurde, auf
schriftlichem Weg zukommen liess und ihr die Gelegenheit einräumte, sich dazu
(schriftlich) zu äussern. Der Umstand, dass der Beschwerdegegner den
Augenschein vom 28. März 2024 sowie die diesbezügliche Stellungnahme der
Beschwerdeführerin im angefochtenen Entscheid nicht explizit erwähnte, bedeutet
ebenfalls keine Verletzung des rechtlichen Gehörs: Die Beschwerdeführerin hat
nicht substanziiert gerügt, dass sich der Beschwerdegegner mit den
entscheidrelevanten Argumenten, die sie vorgebracht hat, auf ungenügende Weise
auseinandergesetzt habe.
2.5 Der Antrag
auf Durchführung einer Instruktionsverhandlung gemäss § 59 Abs. 1 VRG
ist somit abzuweisen. Die Beschwerde erweist sich zudem insoweit als
unbegründet, als die Beschwerdeführerin rügt, im Rahmen des
Einspracheverfahrens seien der Anspruch auf ein faires Verfahren, auf
rechtliches Gehör und auf Handeln nach Treu und Glauben verletzt worden.
3.
Strassenabwasserbehandlungsanlage (SABA)
3.1 Die
Beschwerdeführerin macht geltend, der Beschwerdegegner hätte die SABA nicht
entlang der Südgrenze ihres Grundstücks Kat.-Nr. 01 – zwischen der
Schallschutzmauer und der Bernstrasse – vorsehen dürfen bzw. keine
abtretungsrechtliche Dienstbarkeit im Umfang von 1'423 m2
anordnen dürfen. Im Einzelnen begründet sie diese Rüge wie folgt:
3.1.1
Der Beschwerdegegner habe den gewählten Standort nicht hinreichend eruiert,
sondern zur Begründung bloss festgehalten, alternative Standorte seien
verworfen worden. Dabei würde sich das östlich angrenzende Grundstück Kat.-Nr. 04,
das der Stadt Schlieren gehöre, ebenfalls als SABA-Standort eignen. Auf diesem
Grundstück sei bereits das erforderliche Pumpwerk der SABA geplant, und dort
könnte auch ein naturnahes Retentionsfilterbecken realisiert werden. Dies würde
eine erhebliche naturnahe Aufwertung der heute nicht besonders ansprechenden
Parkanlage bedeuten. Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen des
Einspracheverfahrens wiederholt und unter Beizug eines ausgewiesenen
Fachplaners (F AG) dargelegt, weshalb das benachbarte Grundstück Kat.-Nr. 04
für die SABA besser geeignet sei als jenes der Beschwerdeführerin. Insbesondere
sei der für das Retentionsbecken nötige Raum (Fläche von 370 m2,
Volumen von 210 m3) auf dem städtischen Grundstück vorhanden.
Die Retentionsfläche sei ökologisch vorteilhaft, und die nötige Einzäunung des
Beckens könne gestalterisch diskret gelöst werden. Die öffentliche Spielfläche
würde nicht beeinträchtigt. Zahlreiche Beispiele an anderen Standorten würden
zeigen, dass eine Doppelnutzung als Park mit Retentionsbecken vorteilhaft sei.
Auch im Fall von Starkregen eigne sich das Grundstück Kat.-Nr. 04 nicht
schlechter als SABA-Standort als das Grundstück der Beschwerdeführerin, zumal
das Retentionsbecken über einen Notüberlauf verfüge. Neben dem Grundstück
Kat.-Nr. 04 komme als SABA-Standort sodann auch das Grundstück Kat.-Nr. 05
in Frage.
3.1.2
Hingegen sei das Grundstück der Beschwerdeführerin als SABA-Standort nicht
geeignet: Erstens habe die Beschwerdeführerin auf dem Grundstück eine
Arealüberbauung erstellt, wobei im Grundbuch ein Revers eingetragen sei zur
Sicherung der besonders guten Umgebungsgestaltung (vgl. § 73 Abs. 2
lit. c des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG;
LS 700.1]). Diese Umgebungsgestaltung würde mit der SABA-Realisierung infrage
gestellt, da die vorgesehene Bestockung keinen geeigneten Ersatz darstelle für
die heutigen Hochstammbäume, die im Bereich der bestehenden Lärmschutzwand
einen gut gestalteten Sichtschutz böten. Zudem lasse die Beschwerdeführerin die
betroffene Böschung regelmässig mit Schafen beweiden, was nach der Erstellung
einer SABA nicht mehr möglich wäre. Dieser naturnahe Akzent in der urbanen
Umgebung werde nicht nur von den Bewohnenden der Siedlung «E» geschätzt,
sondern auch von der übrigen Bevölkerung der Stadt Schlieren. Zweitens würde am
SABA-Standort eine fast 1'500 m2 grosse Fläche des Grundstücks
der Beschwerdeführerin zur Strassenfläche und wäre entsprechend nicht mehr nach
§ 259 PBG anrechenbar. Im Fall einer bereits vollständigen Ausnützung des
Grundstücks würde das Grundstück dadurch gemäss § 357 PBG baurechtswidrig,
was den Interessen der Eigentümerin im Hinblick auf die künftig mögliche
bauliche Entwicklung des Grundstücks entgegenstehe. Schliesslich sei fraglich,
ob die geplante SABA die gewässerschutzrechtlichen Vorgaben einhalte, da das
Retentionsfilterbecken bei Hochwassersituationen bis 1 m unter den
Grundwasserspiegel reiche.
3.2 Was die
Beschwerdeführerin gegen die beschwerdegegnerische Begründung des
SABA-Standorts vorbringt, überzeugt nicht:
3.2.1
Der Beschwerdegegner hat sich bei der Standortwahl der SABA in erster Linie
auf einen Fachbericht vom 15. November 2023 der G AG gestützt. Die
Beschwerdeführerin stellt diesem Bericht zwar eine selbst in Auftrag gegebene
Expertise entgegen (Fachtechnischer Bericht von H vom 19. September 2019,
sowie Faktenblatt vom 15. März 2024). Die Ausführungen der
Beschwerdeführerin lassen jedoch nicht erkennen, inwieweit der Bericht der
G AG fehlerhaft, unvollständig oder widersprüchlich sein sollte, was die
fachbezogenen Ausführungen zur Standortwahl der SABA betrifft. Weshalb sich der
Beschwerdegegner nicht auf diesen Fachbericht hätte abstützen dürfen, ist
demnach nicht ersichtlich.
3.2.2
Die Argumente des Beschwerdegegners, die dafürsprechen, dass das Grundstück
der Beschwerdeführerin (Kat.-Nr. 01) im Vergleich zum benachbarten
Grundstück (Kat.-Nr. 04) als SABA-Standort besser geeignet ist, stützen
sich auf den erwähnten Fachbericht und erscheinen nachvollziehbar. Insbesondere
leuchtet ein, dass der aus Sicht des Projektperimeters zentrale Standort, die
Nähe zum geplanten Pumpwerk und die Lage im Verhältnis zur Ableitung in den
Vorfluter einen Vorteil des SABA-Standorts auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin
bedeuten und sich positiv auf die Wirtschaftlichkeit der Anlage auswirken. Zwar
würde sich auch ein Standort auf Kat.-Nr. 04 in der Nähe des fraglichen
Pumpwerks befinden. Von dort müsste das Wasser aber in Richtung Vorfluter
nochmals gepumpt werden oder es müssten alternativ auf der Strecke zum
Vorfluter mehrheitlich neue Ableitungen erstellt werden. Es ist nicht
ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht substanziiert
dargetan, welche technischen Vorteile eine SABA-Platzierung auf Kat.-Nr. 04
im Vergleich zu einer Platzierung auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin
aufweisen könnte (vgl. Faktenblatt F vom 15. März 2024). Weiter ist
es offensichtlich, dass ein Standort auf der Parzelle Kat.-Nr. 05 in
technischer Hinsicht noch weniger geeignet wäre, weil es dort bereits an der
Nähe zum erwähnten Pumpwerk fehlt.
3.2.3
In raumplanungsrechtlicher Hinsicht erscheint der SABA-Standort auf dem
Grundstück der Beschwerdeführerin deutlich vorteilhafter als jener auf dem
Nachbargrundstück: Das Grundstück Kat.-Nr. 01 liegt in einer typischen
Bauzone (Wohnzone W3), die Grundstücke Kat.-Nrn. 04 und 05 hingegen in
einer Nichtbauzone (kommunale Freihaltezone). Befindet sich eine in einem
Nutzungsplan festgesetzte Freihaltezone – wie im vorliegenden Fall –
vollständig innerhalb des nutzungsplanerisch ausgeschiedenen Baugebiets, so ist
Art. 24 RPG ausnahmsweise nicht anwendbar; in solchen Fällen unterstehen
Bauten und Anlagen in der betreffenden Freihaltezone dem kantonalen Recht (VGr,
16. September 2021, VB.2021.00335, E. 3.1.1 mit Hinweisen). In der
Freihaltezone dürfen gemäss § 40 Abs. 1 PBG nur Bauten und Anlagen
erstellt werden, die der Bewirtschaftung oder unmittelbaren Bewerbung der
Freiflächen dienen und die den Zonenzweck nicht schmälern. Diese Regelung gilt
nach § 62 Abs. 1 PBG auch für kommunale Freihaltezonen. In diesem
Zusammenhang ist aufgrund der Richtplanung festzustellen, welcher Zweck der
konkreten Freihaltezone selbst zukommt (Antonio Frigerio/Daniel Kunz, in:
Christoph Fritzsche et al. [Hrsg.], Zürcher Planungs- und Baurecht, 7. A.,
Wädenswil 2024, S. 626).
Gemäss dem Richtplan der Stadt
Schlieren sollen die bei der Nordwest- bzw. Nordostecke des Engstringerknotens
gelegenen Flächen von Kat.-Nrn. 04 und 05 als öffentlicher Freiraum im
Siedlungsgebiet (Plätze, Freiflächen) und dabei zur Aufwertung der
Aufenthaltsqualität dienen. Wie im angefochtenen Entscheid dargelegt wurde,
würden die wesentlichen für die SABA benötigten Flächen infolge der technischen
Anforderungen nicht mehr für eine Nutzung als Park- bzw. Spielanlage zur
Verfügung stehen können. Bereits nach dem Strassenprojekt müssen von
Kat.-Nr. 04 ca. 421 m2 für den Strassenausbau (inkl.
Pumpwerk) sowie von Kat.-Nr. 05 eine geringfügige Teilfläche von ca. 8 m2
definitiv beansprucht werden. Eine zusätzliche Landbeanspruchung von
Kat.-Nrn. 04 und 05 für die Bedürfnisse der SABA würde zu einer insgesamt
bedeutenden Verkleinerung des zu Aufenthaltszwecken ausgeschiedenen Freiraums
führen und damit diametral im Widerspruch zum Zonenzweck bzw. den damit
verbundenen städtebaulichen Interessen stehen. Auch im Hinblick auf die
Nutzungsmöglichkeiten der von der SABA beanspruchten Flächen ist der beschwerdegegnerische
Schluss nicht zu beanstanden, wonach sich das Grundstück der Beschwerdeführerin
als Standort besser eignet als das benachbarte städtische Grundstück: Auf dem
Grundstück der Beschwerdeführerin betrifft der geplante Standort lediglich eine
Böschungsfläche, die aufgrund ihrer Lage im Baulinienbereich zwischen der
Lärmschutzwand und der Bernstrasse kaum genutzt werden kann und entsprechend
auch lediglich die Funktion als Grünraum aufweist. Vor diesem Hintergrund
erscheint das Interesse, Einschränkungen der Nutzung zu vermeiden, auf dem
Grundstück der Beschwerdeführerin geringer als auf Kat.-Nrn. 04 und 05,
bei denen es sich um von der Allgemeinheit nutzbare Park- und Spielflächen
handelt.
3.2.4
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass
die geplante SABA-Realisierung auf ihrem Grundstück machbar ist, ohne das
Revers zur Sicherung einer besonders guten Umgebungsgestaltung der
Arealüberbauung infrage zu stellen. Der Beschwerdegegner weist in diesem
Zusammenhang zutreffend auf den nachvollziehbaren Bericht zum
Landschaftspflegerischen Begleitplan vom 15. Juli 2019 hin, wonach die
SABA sehr gut in den bestehenden Grünstreifen vor der Fassade der Überbauung E
eingepasst werden könne. Dass die Umgebungsgestaltung – im Vergleich zur
heutigen Böschung – durch die SABA-Platzierung abgewertet würde, ist vor diesem
Hintergrund nicht anzunehmen, zumal der landschaftspflegerische Begleitplan
diverse Massnahmen zur Aufwertung des Standorts vorsieht.
3.2.5
Auch die gewässerschutzrechtlichen Vorgaben stehen einem SABA-Standort auf
dem Grundstück der Beschwerdeführerin nicht entgegen. Die Beschwerdeführerin
bestreitet nicht substanziiert, inwiefern die entsprechenden Ausführungen im
Umweltverträglichkeitsbericht vom 15. Juli 2019 unzutreffend sein sollten.
3.2.6
Schliesslich leuchtet die beschwerdegegnerische Beurteilung ein, wonach die
Eigentumsinteressen der Beschwerdeführerin, die gegen den auf ihrem Grundstück
geplanten SABA-Standort sprechen, nicht allzu hoch zu gewichten sind. Beim
betroffenen Landstreifen handelt es sich wie erwähnt lediglich um eine Böschung,
die aufgrund ihrer grösstenteils im Baulinienbereich befindlichen Lage zwischen
der Lärmschutzwand und der Bernstrasse kaum (bzw. lediglich als Grünraum)
genutzt werden kann. Zwar trifft – entgegen den Argumenten des Beschwerdegegners
– die Einschätzung der Beschwerdeführerin zu, wonach die abtretungsrechtliche
Dienstbarkeitsauferlegung eine Reduktion der massgeblichen Grundfläche (im Sinn
von § 259 Abs. 1 PBG) des Grundstücks Kat.-Nr. 01 zur Folge
haben dürfte: Bei der SABA handelt es sich um einen Teil der (Bern)strasse (§ 3 lit. e StrG) und somit um eine in der übergeordneten Planung festgesetzte
Verkehrsfläche, die gemäss der Rechtsprechung nicht angerechnet werden kann
(vgl. VGr, 15. Dezember 2022, VB.2022.00252, E. 4.5). Die
beanspruchte Fläche umfasst allerdings insgesamt lediglich ca. 1'423 m2
(vgl. Landerwerbsplan), bzw. nur rund 5 % der Fläche des – gemäss GIS ca. 26'000 m2
umfassenden – Grundstücks Kat.-Nr. 01. Von einem einschneidenden
Ausnützungsverlust ist unter diesen Umständen nicht auszugehen.
3.2.7
Demzufolge hält die Interessenabwägung des Beschwerdegegners insgesamt der
gebotenen Prüfung stand: Aufgrund technischer Gründe, der planungsrechtlichen
Zonierung sowie der Grundstücksnutzung ergeben sich gesamthaft gesehen
erhebliche öffentliche Interessen daran, das Grundstück der Beschwerdeführerin
als SABA-Standort als besser geeignet zu erachten als die weiteren zur
Diskussion gestellten Grundstücke. Vor diesem Hintergrund durfte der
Beschwerdegegner das Eigentumsinteresse der Beschwerdeführerin vergleichsweise
geringer gewichten, zumal die SABA-Fläche lediglich rund 5 % ihrer
Grundstücksfläche betrifft und weder zu erheblichen Nutzungseinschränkungen
noch zu einschneidenden Ausnützungsverlusten führt.
3.2.8
Nach dem Gesagten hat der Beschwerdegegner das Grundstück der
Beschwerdeführerin als SABA-Standort zu Recht den Grundstücken Kat.-Nrn. 04
und 05 vorgezogen und die Inanspruchnahme von Kat.-Nr. 01 in diesem
Zusammenhang als sachlich erforderlich und für die Beschwerdeführerin zumutbar
erachtet. Weitere Grundstücke, die als SABA-Standort besser geeignet sein
könnten als jenes der Beschwerdeführerin, legt die Beschwerdeführerin nicht dar
und solche sind denn auch nicht ersichtlich.
3.3 Im
Eventualstandpunkt macht die Beschwerdeführerin geltend, die geplante SABA sei
überdimensioniert: Der offene Zulauf zum Retentionsfilterbecken sei zu gross,
zumal das Becken auch mit einer unterirdischen Zuleitung gespiesen werden
könnte, sodass nur die Hälfte des Landes beansprucht würde. Der
Beschwerdegegner hält – vor dem Hintergrund der Ausführungen im Fachbericht G
– zu dieser Rüge fest, mögliche Optimierungen des Entwässerungskonzepts in der
Ausführungsplanung seien von untergeordneter Bedeutung bzw. vermöchten
Funktionsweise, Dimensionierung sowie Standort der SABA nicht massgeblich zu
beeinflussen. Demnach ist davon auszugehen, dass im heutigen Zeitpunkt noch
offen ist, in welchem Umfang die im SABA-Bauwerksplan eingezeichneten
Zuleitungen oberirdisch oder unterirdisch verlaufen werden. Dem Fachbericht G
lässt sich allerdings nicht entnehmen, dass eine vollständig unterirdische
Führung der Zuleitungen sachgerecht wäre. Auf die diesbezügliche fachliche
Bewertung geht die Beschwerdeführerin nicht konkret ein. Da davon auszugehen
ist, dass der Landstreifen der Beschwerdeführerin im Fall von unterirdischen
Zuleitungen im gleichen Umfang beansprucht würde wie im Fall von oberirdischen
Zuleitungen, ändert sich am Umfang der beanspruchten Fläche (ca. 1'423 m2)
nichts. Die Rüge der Überdimensionierung der SABA erweist sich vor diesem
Hintergrund als unbegründet. Im Übrigen stehen die im angefochtenen Entscheid
angesprochenen, untergeordneten Optimierungen beim Entwässerungskonzept der
Rechtmässigkeit des Strassenprojekts nicht entgegen.
4.
Lärmrechtliche Einstufung
4.1 Die
Beschwerdeführerin macht geltend, der Beschwerdegegner hätte das
Strassenbauprojekt in lärmrechtlicher Hinsicht nicht als wesentlich geänderte
Anlage einstufen dürfen, bei der lediglich die Immissionsgrenzwerte einzuhalten
seien, sondern als neubauähnliche Anlage, sodass die Planungswerte eingehalten
werden müssten. Von einer neubauähnlichen Anlage bzw. von einer sogenannten "übergewichtigen
Erweiterung" sei insbesondere deshalb auszugehen, weil im Projektperimeter
zahlreiche Strassen erstellt oder tiefgreifend umgestaltet würden. Dabei werde
nicht nur der Engstringerknoten komplett neu erstellt, sondern auch die
Unterführung samt massiven Rampen (mit einer Gesamtlänge von mehreren 100 m);
hinzu komme der Ausbau der Fahrspuren sowie die Erstellung einer SABA. Ferner
sei das zu erwartende deutlich höhere Verkehrsaufkommen zu berücksichtigen,
wobei der Beschwerdegegner von zu tiefen Verkehrsprognosen ausgegangen sei, die
auf Annahmen aus dem Jahr 2015 beruhten. Auch angesichts der zu erwartenden
Siedlungsentwicklung erscheine kaum plausibel, dass der Lärm im Perimetergebiet
aufgrund des Projekts höchstens 1,2 dB zunehme und ansonsten teilweise
sogar abnehme. Der bisherige Zustand sei demnach im Vergleich zur neuen Anlage
auch in lärmmässiger Hinsicht von untergeordneter Bedeutung.
4.2 Die
Umweltschutzgesetzgebung unterscheidet neue, geänderte und bestehende,
ortsfeste Anlagen. Neue Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch
diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen, vorbehältlich Erleichterungen,
die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (Art. 25 des
Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 [USG; SR 814.01; vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 lit. b der Lärmschutz-Verordnung vom
15. Dezember 1986 [LSV; SR 814.41]). Für Altanlagen sieht Art. 18
Abs. 1 USG vor, dass sanierungsbedürftige Anlagen nur umgebaut oder
erweitert werden dürfen, wenn sie gleichzeitig saniert werden. Art. 8 LSV
konkretisiert Art. 18 USG und unterscheidet dabei wesentliche und
unwesentliche Änderungen: Unwesentliche Änderungen oder Erweiterungen lösen
keine Sanierungspflicht für die bestehenden Anlageteile aus (vgl. Art. 8
Abs. 1 LSV). Die Lärmimmissionen wesentlich geänderter oder erweiterter
Anlagen müssen die Immissionsgrenzwerte einhalten (vgl. Art. 8 Abs. 2
LSV). Vorbehalten bleiben Art. 10 und 11 LSV für öffentliche oder
konzessionierte ortsfeste Anlagen. Als wesentliche Änderungen ortsfester
Anlagen gelten Umbauten, Erweiterungen und vom Inhaber der Anlage verursachte
Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die
Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere
Lärmimmissionen erzeugen (Art. 8 Abs. 3 Satz 1 LSV). Der
Wiederaufbau von Anlagen gilt in jedem Fall als wesentliche Änderung
(Satz 2).
4.3 Nach der
Rechtsprechung ist nicht einzig anhand der Lärmauswirkungen, sondern aufgrund
einer gesamthaften Betrachtung zu entscheiden, ob die Änderung gewichtig genug
ist, um als "wesentlich" im Sinn von Art. 8 LSV qualifiziert zu
werden. Neben den Lärmauswirkungen des Ausführungsprojekts ist auch zu
berücksichtigen, ob der Umbau die Bausubstanz erheblich verändert und
erhebliche Kosten verursacht und ob die Lebensdauer der Gesamtanlage mit dem
Umbau erheblich verlängert wird (vgl. BGE 150 II 547 E. 3.2.2; 141 II
483 E. 4.6). Ausserdem stellt die Rechtsprechung Änderungen von Anlagen in
bestimmten Fällen Neubauten gleich. Dies ist der Fall, wenn eine bestehende
Anlage in konstruktiver oder funktionaler Beziehung so weit verändert wird,
dass der weiterbestehende Teil der Anlage von geringerer Bedeutung erscheint
als der erneuerte Teil (sog. übergewichtige Erweiterung; vgl. BGE 150 II 547 E. 3.2.3; 141 II 483 E. 3.3.3).
4.4 Vor dem
Hintergrund der Rechtsprechung ging der Beschwerdegegner im vorliegenden Fall
zu Recht davon aus, dass das Projekt zu einer wesentlichen Änderung des
Engstringerknotens im Sinn von Art. 8 Abs. 3 Satz 1 LSV führt:
Einerseits ist das Projekt mit umfangreichen baulichen Massnahmen (inkl.
Erstellung einer neuen Unterführung) verbunden. Andererseits behalten die
Bernstrasse (als Hauptverkehrsachse) und der (bereits bestehende)
Engstringerknoten ihre bisherige Funktion grundsätzlich weiterhin bei. Die
zusätzlichen Fahrspuren in der neuen Unterführung bei der Bernstrasse dienen
hauptsächlich der Verbesserung des Verkehrsflusses im Knotenbereich, erhöhen
aber auch die Leistungsfähigkeit, sodass ebenfalls von einer
Kapazitätserweiterung auszugehen ist. Dies ändert aber nichts daran, dass bei
einer Gesamtbetrachtung die Bestandteile, die von der bisherigen Strassenanlage
funktional beibehalten werden, nicht von geringerer Bedeutung als die
erneuerten Teile erscheinen. Auch die erwartete Verkehrszunahme (rund 200
Fahrzeuge pro Stunde und Richtung auf der Bernstrasse) und die erwartete
Lärmerhöhung bis zu 1,2 dB(A) sind nur schon angesichts des Zustands im
Jahr 2010 mit einem Tag-Anteil in der Grössenordnung von 1'000 Fahrzeugen pro
Stunde und Richtung auf der Bernstrasse nicht derart massiv, dass insgesamt von
einer übergewichtigen Erweiterung auszugehen wäre. Weshalb die am 25. Oktober
bzw. 6. November 2023 erstellten Fachberichte zu den projektbedingten
Lärmauswirkungen und zur erwarteten Verkehrszunahme, auf die der
Beschwerdegegner abgestellt hat, fehlerhaft oder nicht mehr aktuell sein
sollten, macht die Beschwerdeführerin nicht substanziiert geltend und ist auch
nicht ersichtlich. Wie der Beschwerdegegner ausgeführt hat, sind die
Verkehrszahlen im erwähnten Fachbericht zu den Lärmauswirkungen höher als jene
im genannten Fachbericht zur erwarteten Verkehrszunahme. Dem hat die Beschwerdeführerin
in der Folge nicht konkret widersprochen. Insgesamt ist nicht ersichtlich, dass
die Verkehrslärmimmissionen im angefochtenen Entscheid zulasten der
Beschwerdeführerin unterschätzt worden wären.
4.5 Zusammenfassend
erweist sich die Rüge, wonach der Beschwerdegegner die Anlage in
lärmrechtlicher Hinsicht als Neuanlage hätte einstufen müssen, bei der die
Planungswerte statt die Immissionsgrenzwerte (IGW) massgebend sind, als
unbegründet.
5.
Bauliche Lärmsanierungsmassnahmen
5.1 Die
Beschwerdeführerin macht geltend, der Beschwerdegegner habe im Rahmen von Art. 18
USG keine hinreichenden Lärmsanierungsmassnahmen angeordnet – weder in Bezug
auf die Wahl des lärmarmen Strassenbelags noch auf die Höhe der Lärmschutzwand
auf ihrem Grundstück, noch auf die Lärmschutzverkleidungen an den Innenwänden
und an der Decke des Unterführungsbauwerks.
5.2
5.2.1
Die Beschwerdeführerin rügt, der Beschwerdegegner hätte sich nicht damit
begnügen dürfen, im Perimetergebiet einen Strassenbelag mit einer
lärmreduzierenden Wirkung von 1 dB vorzusehen, sondern hätte die
betreffenden Strassen mit einem stark lärmabsorbierenden (offenporigen)
Deckbelag – mit Reduktionswirkung von 3 bis 8 dB – ausrüsten müssen, um
die Bewohnenden besser vor Verkehrslärm zu schützen. Solche Deckbeläge hätten
sich längst als effektive Lärmschutzmassnahme etabliert, wobei die moderat
verminderte Dauerhaftigkeit und die etwas höheren Kosten solcher Beläge in Kauf
zu nehmen seien.
5.2.2
Der Beschwerdegegner hält fest, eine höhere Lärmreduktion hätte nur mit
einem Belag mit einem höheren Porengehalt erzielt werden können, was zu einer
geringeren mechanischen Stabilität führen würde. Die Beanspruchung des Belags
wäre im vorliegenden Fall zu hoch gewesen angesichts der Steigung in der
Unterführung, den Abbiegevorgängen und dem hohen Schwerverkehrsanteil. Der
Einbau eines semidichten Belags sei deshalb aus technischen Gründen nicht
möglich gewesen. Er hätte zu häufigeren Unterhaltsarbeiten und damit
verbundenen Störungen und Emissionen sowie zu Einbussen bei der
Verkehrssicherheit geführt.
5.2.3
Der am 25. Oktober 2023 erstellte Fachbericht zu den Lärmauswirkungen
hält fest, dass die Beanspruchung eines Belags, der den Lärm um mehr als 1 dB
reduziert, zu hoch wäre aufgrund der Steigung in der Unterführung, den
Abbiegevorgängen sowie dem hohen Schwerverkehrsanteil. Diese Auffassung wird
durch Rechtsprechung und Literatur bestätigt: Das Bundesgericht verweist auf
Ausführungen des BAFU, wonach ein hoher durchschnittlicher Tagesverkehr oder
ein hoher Schwerverkehrsanteil zu einer schnelleren akustischen Alterung und
damit einem frühzeitigen Ersatz führen könne. Auf speziell belasteten
Abschnitten, namentlich in Höhenlagen oder bei aussergewöhnlich hohen
Belastungen in Kreuzungsbereichen mit grossen Scherkräften zeigten stark
lärmmindernde Beläge eine etwas geringere technische Stabilität und die
akustische Wirkung könne ebenfalls etwas tiefer sein (BGr, 7. Juli 2023,
1C_513/2022, E. 3.4.4.2; vgl. auch Jonas Knöpfel, Wie lärmarme Beläge
Strassen im Kanton leiser machen, in: Zürcher Umweltpraxis [ZUP] Nr. 109
vom Dezember 2024, S. 45 ff.).
5.2.4
Im vorliegenden Fall ist vor diesem Hintergrund nicht davon auszugehen,
dass der Einbau eines Strassenbelags, der den Lärm stärker als um 1 dB
reduziert, aus technischen Gründen unmöglich wäre oder zu Einbussen bei der
Verkehrssicherheit führen würde. Der Beschwerdegegner hat seine diesbezüglichen
Ausführungen denn auch nicht belegt oder näher begründet. Jedoch erscheint
plausibel, dass ein stärker lärmabsorbierender Belag angesichts der Lage des
Engstringerknotens im Kreuzungsbereich, des hohen Schwerverkehrsanteils und –
soweit die Unterführung betroffen ist – der Steigung rascher akustisch und
mechanisch degradieren würde und deshalb frühzeitig ersetzt werden müsste, was
mit zusätzlichen Kosten und Verkehrsunterbrüchen verbunden wäre. Solche
Argumente dürfen gemäss der Rechtsprechung im Zusammenhang mit
Lärmsanierungsmassnahmen berücksichtigt werden (vgl. BGr, 7. Juli 2023,
1C_513/2022, E. 3.4.4.3). Es erscheint gesamthaft als nachvollziehbar, die
Beanspruchung eines stärker lärmabsorbierenden Belags im Rahmen von Art. 18
USG als unverhältnismässig hoch zu erachten. Der beschwerdegegnerische Verzicht
auf eine solche Massnahme ist somit nicht zu beanstanden.
5.3
5.3.1
Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, dass die 210 m lange und
4,65 m hohe Lärmschutzwand, die sich bei der Südgrenze ihres Grundstücks
Kat.-Nr. 01 befinde, substanziell erhöht werden müsse. Der
Beschwerdegegner sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine Erhöhung
finanziell untragbar sei, wie ihre eigenen, von Fachleuten durchgeführten
Berechnungen zeigten. Insbesondere sei der Beschwerdegegner von einem viel zu
hohen Kostenansatz ausgegangen (Standardkosten von Fr. 1'700.-/m2
statt von Fr. 1'000.-/m2) für den Fall, dass die Lärmschutzwand
nicht ersetzt werde (Flächenbedarf: 980 m2), sondern durch eine
Ergänzung erhöht werde (Flächenbedarf: 390 m2). Ferner sei
nicht berücksichtigt worden, dass die Beschwerdeführerin dazu bereit sei, einen
Teil der Kosten mitzufinanzieren.
5.3.2
Mit diesen Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin die Rechtmässigkeit der
beschwerdegegnerischen Beurteilung nicht zu widerlegen: Der Beschwerdegegner stützte
seinen Standpunkt auf die Ausführungen des am 25. Oktober 2023 erstellten
Lärmfachberichts. Darin wird eingehend und auf nachvollziehbare Weise dargetan,
dass weder die Erhöhung der bestehenden Lärmschutzwand – auf 6,5 m oder
auf 9 m – noch der Abbruch und höhere Wiederaufbau der Lärmschutzwand als
wirtschaftlich zu erachten ist, da der massgebliche Faktor gemäss dem Index der
wirtschaftlichen Tragbarkeit (WTI) höchstens 0,7 betrage und damit unter dem
relevanten Wert von 1 liege. Der im Fachbericht verwendete Standardrichtwert
von Fr. 1'700.-/m2 entspricht – im Fall von Pfahlfundamenten –
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGr, 17. Juni 2020,
1C_183/2019, E. 5.2 mit Hinweis auf Anhang 4b zum Leitfaden Strassenlärm
vom 18. Dezember 2007, Ziff. 2). Von der Beschwerdeführerin wird
nicht näher dargetan, weshalb der m2-Ansatz für die Erhöhung der
bestehenden Lärmschutzwand bei Fr. 1'000.-/m2 bzw. mehr als ein
Drittel tiefer liegen sollte als der Standardrichtwert, zumal die Erhöhung
einer Anlage gemäss dem Beschwerdegegner technisch anspruchsvoll sein kann. Das
BAFU ging in einer 2006 publizierten Vollzugshilfe im Rahmen einer
Beispielrechnung von Kosten von Fr. 1'500.-/m2 für die Erhöhung
einer Lärmschutzwand aus (BAFU, Wirtschaftliche Tragbarkeit und
Verhältnismässigkeit von Lärmschutzmassnahmen, Bern 2006, S. 37). Der
Beschwerdeführerin obliegt es aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht, wesentliche
Unterschiede zwischen den konkreten Verhältnissen und der Standardsituation
konkret ins Feld zu führen bzw. glaubhaft zu machen. Dafür kann es nicht
ausreichen, unter Beizug einer privat beigezogenen Fachperson im Wesentlichen
bloss einen tieferen Kostenansatz für den Fall einer Ergänzung der Wand mit
einer Erhöhung zu behaupten. Bei dieser Sachlage durfte sich der
Beschwerdegegner in dieser Hinsicht mit einer Abklärung für
Standardverhältnisse begnügen. Der Kostenansatz von Fr. 1'700.-/m2
bzw. die WTI-Beurteilung des Beschwerdegegners halten der gebotenen Überprüfung
stand. Demnach war der Beschwerdegegner nicht dazu verpflichtet, im Rahmen der
Sanierungsmassnahmen gemäss Art. 18 USG eine Erhöhung der Lärmschutzwand
anzuordnen.
5.3.3
Im Übrigen muss die wirtschaftliche Tragbarkeit einer Lärmschutzmassnahme
unter Berücksichtigung von ihren Kosten berechnet werden, unabhängig davon, wer
diese Kosten trägt (Privatperson oder Gemeinwesen). Nicht entscheidend ist
hingegen nach der Rechtsprechung, ob die betroffenen Privaten einen Teil der
Kosten übernehmen würden (BGr, 20. Februar 2023, 1C_387/2021, E. 3.3
in: URP 2023 S. 637). Demzufolge kann es keine Rolle spielen, dass die
Beschwerdeführerin in unbestimmter Weise eine Kostenbeteiligung bezüglich der
Lärmschutzwand angeboten hat.
5.4
5.4.1
Die Beschwerdeführerin beansprucht, die Seitenwände und die Decke der
geplanten Unterführung sowie die Seitenwände der Unterführungsrampen müssten
vollständig – zu 100 % und nicht bloss zu 50 % – mit
lärmabsorbierenden Verkleidungen versehen werden.
5.4.2
Gemäss dem Umweltverträglichkeitsbericht vom 15. Juli 2019 sollen die
Wannen- und die Absturzsicherungswände mit einer absorbierenden Verkleidung
versehen werden. Das Reduktionspotenzial einer kompletten absorbierenden
Verkleidung und einer reduzierten Fläche (50 %) sei vergleichbar (ca. 1 dB
Differenz), sodass die Variante "ABSORB 50 %" gewählt
worden sei. Um Beschädigungen durch Fahrzeuganprall zu vermeiden, werde die
Verkleidung ab 1,50 m über OK Strasse angebracht und bis ganz nach oben
auf die Wannen- bzw. Absturzsicherungswände montiert. Gemäss dem Lärmfachbericht
vom 25. Oktober 2023 werden neben der Schallabsorption an der Stützmauer
neu auch schallabsorbierende Verkleidungen im Bereich der Eingangsportale der
Unterführung vorgesehen. Aus den vom Beschwerdegegner festgesetzten
Projektplänen geht hervor, dass die Seitenwände der Rampen und der Unterführung
nicht etwa nur zu 50 % mit einer Lärmschutzverkleidung versehen werden,
sondern – unter Ausklammerung der gänzlich überdeckten Passage – zu einem
erheblich grösseren Teil (vgl. Bauwerksplan 1:250 sowie Plan "Lärmschutzverkleidung
und Geländer 1:250").
5.4.3
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Seitenwände des
Unterführungsbauwerks an den lärmrelevanten Stellen zu erheblich mehr als 50 %
mit einer Lärmschutzverkleidung versehen werden, sodass eine Lärmreduktion von
weniger als 1 dB bzw. keine wahrnehmbare Lärmreduktion zu erwarten wäre, wenn
die Wände auch an den übrigen Stellen mit einer Lärmschutzverkleidung versehen
würden (vgl. BGr, 25. April 2013, 1C_204/2012, E. 4). Vor diesem
Hintergrund und angesichts des Planungsermessens des Beschwerdegegners liegt
keine Verletzung von Art. 18 USG vor, wenn auf den untersten 1,5 m
auf eine Lärmschutzverkleidung verzichtet wird, um auf diese Weise
Beschädigungen durch Fahrzeuganprall zu vermeiden.
5.4.4
Was die beantragte Lärmschutzverkleidung der Decke der Unterführung
betrifft, macht die Beschwerdeführerin nicht substanziiert geltend, weshalb die
Ausführungen des Beschwerdegegners unzutreffend sein sollten, wonach eine
solche Massnahme nicht zu einer wahrnehmbaren Lärmreduktion führen würde.
5.5 Zusammenfassend
erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Wahl des
lärmarmen Strassenbelags, die Höhe der Lärmschutzwand auf ihrem Grundstück
sowie den Umfang der Lärmschutzverkleidungen an den Innenwänden und an der
Decke des Unterführungsbauwerks als unbegründet.
6.
Höchstgeschwindigkeit
6.1 Die
Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, in der geplanten Unterführung
hätte – jedenfalls in der Nacht – ein Temporegime mit 50 km/h vorgesehen
werden müssen. Es erscheine notorisch, dass das Fahrzeugaufkommen an solchen
Orten in der Nacht besonders gross und laut sei, was im vorliegenden Fall durch
Autoposer in der Unterführung noch akzentuiert werden dürfte. Im westlichen
Teil des Portalbereichs wirke der Verkehrslärm auf der Bernstrasse unmittelbar
auf die Siedlung der Beschwerdeführerin ein. Ein einheitliches Temporegime mit
50 km/h im Kreuzungsbereich wenigstens nachts stelle eine bedeutsame
Lärmsanierungsmassnahme dar. Der Beschwerdegegner habe nicht hinreichend
begründet, weshalb in diesem Bereich trotz des damit verbundenen Mehrlärms eine
Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h geplant sei, zumal eine tiefere
Tempolimite keine nennenswerten negativen Folgen hätte und mit geringem
Kostenaufwand umgesetzt werden könnte.
6.2 Der
Beschwerdegegner erwidert, in der Unterführung sowie in den übrigen Abschnitten
der Bernstrasse sei (weiterhin) eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h
vorgesehen. Weitere Tempoanpassungen seien zwar im Rahmen von Art. 108 der
Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) verkehrstechnisch
untersucht worden, doch wegen fehlender verkehrlicher Verhältnismässigkeit
verworfen worden. Das Geschwindigkeitsregime sei durch Fachpersonen
ausgearbeitet worden. Die Tempolimite von 60 km/h auf der Bernstrasse und
in der Unterführung diene dazu, das Regime am Knoten ideal in das Regime des
angrenzenden Netzes zu integrieren, da vor und nach dem Knoten auf der
Bernstrasse ebenfalls Tempo 60 gelte. Eine Reduktion der Höchstgeschwindigkeit
auf 50 km/h in der Unterführung hätte gemäss den Fachleuten zwar keine
negativen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit. Doch die Attraktivität des
Streckenzugs würde vermindert, was sich negativ auf das Verlagerungsziel
auswirken könne. Die verschiedenen Temporegimes seien in Bezug auf die
Lärmimmissionen überprüft worden, wobei die Kosten-Nutzen-Faktor- (KNF-)Methode
und die WTI-Methode angewendet worden seien. Das von der Beschwerdeführerin
vorgeschlagene Temporegime würde keine relevante Verbesserung der Lärmbelastung
bewirken im Vergleich zum gewählten Regime, weil die Unterführung selber die
Lärmemissionen wirksam zurückhalte. Der Lärm spreche somit nicht dagegen, das
verkehrstechnisch beste Temporegime umzusetzen.
6.3 Im
vorliegenden Fall ist es angesichts der ausgewiesenen IGW-Überschreitungen
angezeigt (vgl. auch unten E. 6.8.7), einerseits aus
lärmsanierungsrechtlichen Gründen ernsthaft zu prüfen, ob die von der
Beschwerdeführerin beantragte Geschwindigkeitsherabsetzung erforderlich ist
(vgl. Art. 18 USG i. V. m. Art. 8 Abs. 2
LSV; BGr, 20. April 2023, 1C_27/2022, E. 10.4). Andererseits ist in
strassenverkehrsrechtlicher Hinsicht zu prüfen, ob eine Heraufsetzung der
Regelgeschwindigkeit innerorts (50 km/h) in der geplanten Unterführung
zulässig ist. Gemäss Art. 108 Abs. 3 SSV) kann die allgemeine
Höchstgeschwindigkeit auf gut ausgebauten Strassen mit Vortrittsrecht innerorts
hinaufgesetzt werden, wenn dadurch der Verkehrsablauf ohne Nachteile für
Sicherheit und Umwelt verbessert werden kann.
6.4 Im
Fachbericht vom 25. Oktober 2023 wurden die Lärmauswirkungen von fünf
unterschiedlichen Geschwindigkeitsregimes untersucht, darunter das gewählte
Szenario 60 km/h (Zufahrtsstrecke auf der Bernstrasse zur Unterführung) –
60 km/h (Unterführung) – 50 km/h (Engstringerknoten) – 50 km/h
(Engstringerstrasse) und das von der Beschwerdeführerin beantragte Szenario
60-50-50-50. Vergleicht man die Ergebnisse im Bereich des Grundstücks der
Beschwerdeführerin (Kat.-Nr. 01, E-Häuser), so ergäbe sich in der Nacht
lediglich eine zwischen 0 und 0,3 dB tiefere IGW-Überschreitung, wenn das
von der Beschwerdeführerin beantragte Szenario anstelle des gewählten Szenarios
umgesetzt würde.
6.5 Bei der
Bernstrasse handelt es sich um eine kantonale Hauptverkehrsstrasse; die
Engstringerstrasse bildet südlich des Engstringerknotens eine regionale
Verbindungsstrasse und nördlich dieses Knotens ebenfalls eine kantonale
Hauptverkehrsstrasse. Von der verkehrsplanerischen Hierarchisierung als auch
von der baulichen Ausgestaltung und dem Verkehrsaufkommen her sind die beiden
Strassen im Bereich des Engstringerknotens als verkehrsorientiert im Sinn von
Art. 9 Abs. 1 SSV zu qualifizieren (vgl. dazu BGE 150 II 444
E. 5.1). Der Beschwerdegegner hat die erforderlichen Abklärungen
(Verkehrsgutachten und Lärmgutachten) eingeholt. Im Rahmen einer Überprüfung
der Rügen zur Höchstgeschwindigkeit sind diese fachlichen Bewertungen als
vollständig und schlüssig zu beurteilen. Insbesondere zeigt die
Beschwerdeführerin nicht auf und ist auch nicht ersichtlich, inwieweit die
Angaben zu den Lärmauswirkungen der verschiedenen Geschwindigkeitsszenarien im
oben bei E. 6.4 erwähnten Fachbericht fehlerhaft sein könnten. Demnach ist
davon auszugehen, dass die von der Beschwerdeführerin beantragte Temposenkung
auf ihrem Grundstück zu einer Lärmreduktion von maximal 0,3 dB führen
würde und demnach nicht wahrnehmbar wäre (vgl. BGr, 25. April 2013,
1C_204/2012, E. 4). Vor diesem Hintergrund gebietet Art. 18 USG
nicht, die Höchstgeschwindigkeit in der Unterführung in der Nacht von 60 km/h
auf 50 km/h zu senken. Mit dem Beschwerdegegner ist dabei davon
auszugehen, dass nicht zu erwarten ist, dass sich Autoposer in ihrem
Fahrverhalten davon beeinflussen lassen, ob die Höchstgeschwindigkeit 50 km/h
oder 60 km/h beträgt.
6.6 Nach dem
Gesagten sind auch keine umweltrechtlichen Nachteile im Sinn von Art. 108
Abs. 3 SSV ersichtlich, wenn die Höchstgeschwindigkeit in der Unterführung
(auch) in der Nacht gegenüber der Regelhöchstgeschwindigkeit (50 km/h) um
10 km/h erhöht wird. Ferner bestreitet die Beschwerdeführerin die fachlich
belegten Ausführungen des Beschwerdegegners nicht, wonach die angestrebte
übergeordnete Verkehrsverlagerung und die Optimierung des Verkehrsablaufs auf
der Bernstrasse die Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h in der Unterführung
rechtfertige. Somit ist die geplante Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h in
der Unterführung in der Nacht mit den Vorgaben gemäss Art. 108 Abs. 3
SSV vereinbar.
6.7 Zusammenfassend
erweist sich die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach die Höchstgeschwindigkeit
in der Unterführung in der Nacht von 60 km/h auf 50 km/h gesenkt
werden müsse, als unbegründet.
6.8 Ergänzend
ist näher auf den Umstand einzugehen, dass aus den Verfahrensakten keine
Koordination zwischen der Eröffnung des angefochtenen Beschlusses über das
umstrittene Strassenbauprojekt und der funktionellen Verkehrsanordnungen –
namentlich im Bereich neuer Verkehrswege wie der Unterführung und den
Einspurstrecken auf der Bernstrasse beim Engstringerknoten – an die
Beschwerdeführerin ersichtlich ist.
6.8.1
Die Festsetzung einer allgemeinen Höchstgeschwindigkeit stellt eine
funktionelle Verkehrsbeschränkung im Sinn von Art. 3 Abs. 4 SVG (SR 741.01)
dar (BGE 150 II 444 E. 3.2; VGr, 23. Januar 2025, VB.2023.00220,
E. 5.2). Gemäss § 4 Abs. 1 der kantonalen
Signalisationsverordnung vom 21. November 2001 (KSigV; LS 741.2) ist
die Kantonspolizei dafür zuständig, auf den Staatsstrassen dauernde
Verkehrsanordnungen zu verfügen. Da es sich sowohl bei der Bernstrasse als auch
bei der Engstringerstrasse um Staatsstrassen handelt, ist im vorliegenden Fall
die Kantonspolizei dafür zuständig, die Höchstgeschwindigkeiten im Bereich des
Engstringerknotens anzuordnen. Der angefochtene Beschluss des Beschwerdegegners
enthält denn auch im Dispositiv keine Anordnungen in Bezug auf die
Höchstgeschwindigkeiten.
6.8.2
Im Rahmen der Erwägungen des angefochtenen Entscheids hat sich der
Beschwerdegegner allerdings – wie dargelegt – mit den Argumenten zu
Tempobeschränkungen auseinandergesetzt. Dabei wird von einem
Geschwindigkeitsregime gesprochen, das von der Kantonspolizei in Absprache mit
dem Tiefbauamt "vorgesehen" sei. Im Zusammenhang mit der Beurteilung
einer anderen Einsprache hielt der Beschwerdegegner sodann fest, der Entscheid
über das Temporegime falle in den Zuständigkeitsbereich der Kantonspolizei,
weshalb auf den Antrag betreffend Temporeduktion zuständigkeitshalber nicht
einzutreten sei. Die Einsprache sei der Kantonspolizei zum koordinierten
Entscheid mit der Projektfestsetzung überwiesen worden. Die Kantonspolizei
entscheide mittels separater Verfügung über die geforderte
Geschwindigkeitsreduktion, wobei diese den Einsprechenden zusammen mit der
Einsprachebehandlung eröffnet werde. In Dispositiv-Ziffer XVI hielt der
Beschwerdegegner fest, der Beschluss werde den betreffenden Einsprechern
"unter Beilage der Verfügung der Kantonspolizei vom 20. August
2024" eröffnet. Eine parallele Formulierung findet sich in Dispositiv-Ziffer XVI
bezüglich der Beschwerdeführerin nicht.
6.8.3
Die vom Beschwerdegegner erwähnte Verfügung der Kantonspolizei vom 20. August
2024 liegt nicht bei den Akten. Demnach lässt sich nicht beurteilen, ob die
Kantonspolizei darin effektiv eine Verkehrsanordnung erlassen hat, mit der sie
das relevante Geschwindigkeitsregime am Engstringerknoten festgesetzt hat. Dies
gilt umso mehr, als eine solche Anordnung gemäss Art. 107 Abs. 1
lit. a SSV i. V. m. § 7 Abs. 1 KSigV im Amtsblatt hätte veröffentlicht werden müssen. Eine entsprechende
Anordnung ist jedoch auf https://www.amtsblatt.zh.ch nicht ersichtlich. Die
Frage kann aber letztlich offen bleiben, wie sich aus den nachfolgenden
Ausführungen ergibt.
6.8.4
Gemäss der Rechtsprechung verlangt das Art. 8 USG zugrunde liegende
Prinzip der ganzheitlichen Betrachtungsweise eine Gesamtschau zur Frage der
Emissionsbegrenzung aus Projekten, die einen engen räumlichen, zeitlichen und
funktionalen Zusammenhang aufweisen. Ein derart enger Sachzusammenhang ist bei
der Verbindung von Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit (als
Verkehrsanordnung) und Erleichterungen (als Strassenprojekt) zu bejahen, sofern
die beiden Massnahmen das Konzept einer umfassenden Lärmsanierung umsetzen. Im
Hinblick auf die Lärmsanierung einer Strasse weist nicht nur die Frage der
zulässigen Höchstgeschwindigkeit, sondern auch ein damit einhergehender
Verzicht auf strassenbauliche Massnahmen einen engen lärmrechtlichen Bezug zu
geplanten Erleichterungen auf. Daraus ist dem Grundsatz nach eine
Koordinationspflicht zwischen Temporeduktionsmassnahme und Strassenprojekt
abzuleiten, falls dahinter das Konzept einer Lärmsanierung steht (VGr, 20. April
2023, VB.2022.00528, E. 5.3, publ. in BEZ 2023 Nr. 9 und ZBl 125/2024
S. 83 ff.; vgl. auch BGr, 2. Juni 2023, 1C_613/2021, E. 4.4.2).
Eine Lärmsanierungspflicht erfordert eine gesamtheitliche Betrachtung der
möglichen Massnahmen zur Reduktion der über dem Immissionsgrenzwert liegenden
Immissionen, wobei bauliche Sanierungsmassnahmen (z. B. Flüsterbelag) und Verkehrsanordnungen
(Geschwindigkeitsreduktion) sowie Sanierungserleichterungen nicht getrennt
beurteilt werden können (vgl. Anette Dalcher/Robert Lauko/Salome Bérard,
Lärmsanierungsrecht bei Strassen, pbg-aktuell 1/2018, S. 5 ff., 10).
6.8.5
Das vorliegend geplante Projekt bedeutet eine wesentliche Änderung einer
Anlage, die gemäss Art. 8 Abs. 2 LSV eine umfassende
Lärmsanierungspflicht mit sich bringt (vgl. vorn, E. 4.4). Die rechtlichen
Anforderungen an die Lärmsanierungs- und Koordinationspflicht sind bei einer
wesentlichen Anlageänderung nicht anders bzw. nicht weniger umfassend als bei
einem "reinen" Sanierungsprojekt. Zur umfassenden Lärmsanierungspflicht
gehört insbesondere auch die Frage der Anordnung von Höchstgeschwindigkeiten
des Verkehrs. Entsprechend besteht gemäss der Rechtsprechung eine
Koordinationspflicht zwischen den baulichen Sanierungsmassnahmen, die in die
Zuständigkeit des Regierungsrats fallen, und den der Lärmsanierung dienenden
Verkehrsanordnungen, die in die Zuständigkeit der Kantonspolizei fallen. Die
Koordinationspflicht hat zur Folge, dass die regierungsrätliche Festsetzung des
Strassenbauprojekts und die kantonspolizeiliche Verkehrsanordnung zum
Temporegime im Bereich des Engstringerknotens gleichzeitig hätten eröffnet
werden müssen (vgl. VGr, 20. April 2023, VB.2022.00528, E. 5.4).
Anschliessend wären beide Entscheide gemeinsam mit Beschwerde beim
Verwaltungsgericht anfechtbar gewesen, unter Auslassung der gesetzlich
vorgesehenen Möglichkeit, Verfügungen der Kantonspolizei mit Rekurs bei der
Sicherheitsdirektion anzufechten (vgl. VGr, 20. April 2023, VB.2022.00528,
E. 5.5). Nach der Lehre wäre in derartigen Fällen nicht nur eine
gleichzeitige Veröffentlichung von Verkehrsanordnung und Strassenprojekt
vorzunehmen, sondern auch – und zwar bereits auf Stufe der Anordnung – eine
materielle Koordination zu gewährleisten (Alain Griffel, Bemerkungen zu
VB.2022.00528, in ZBl 125/2024 S. 83 ff. Ziff. 5 S. 94). Es
ist nicht einzusehen, weshalb der Regierungsrat bei Staatsstrassenprojekten im
Festsetzungsbeschluss nicht zugleich über die erforderlichen
Verkehrsanordnungen selber befindet, zumal die diesbezügliche
Anordnungskompetenz bei der ihm unterstellten Kantonspolizei liegt.
6.8.6
Im vorliegenden Fall ist der Beschluss des Beschwerdegegners nicht –
jedenfalls nicht gegenüber der Beschwerdeführerin – gemeinsam mit einem
Verkehrsanordnungsentscheid der Kantonspolizei eröffnet worden. Dem
Beschwerdegegner ist insoweit eine Verletzung der Koordinationspflicht
vorzuwerfen.
Es stellt sich die Frage, welches die Folgen der
festgestellten Verletzung der Koordinationspflicht sind.
6.8.7
Die vorstehenden Ausführungen haben ergeben, dass der Beschwerdegegner die
zur Diskussion gestellten strassenbaulichen Lärmsanierungsmassnahmen
korrekt beurteilt hat (vgl. oben E. 5). Was das Temporegime
betrifft, beziehen sich der Antrag und die Begründung der Beschwerdeführerin
vor Verwaltungsgericht einzig darauf, die Höchstgeschwindigkeit in der
Unterführung mindestens in der Nacht von 60 km/h auf 50 km/h zu
reduzieren. Eine Betrachtung unter dem Blickwinkel der vorliegend beantragten
Temporeduktionsmassnahme vermöchte am Ergebnis der vorstehenden Rechts- und
Ermessensüberprüfung nichts zu ändern (oben E. 6.7). Das
Verwaltungsgericht kann einen materiellen Entscheid fällen, selbst wenn die
Vorinstanz einen Nichteintretensentscheid ohne materielle Eventualbegründung
getroffen hat (vgl. § 64 Abs. 1 VRG; Donatsch, Kommentar VRG,
§ 63 N. 18, § 64 N. 7). Ausnahmsweise rechtfertigt es sich
nicht und wäre es auch wenig prozessökonomisch, den angefochtenen Entscheid
aufzuheben und eine nochmalige, koordinierte Eröffnung zu verlangen. Vom
Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens nicht betroffen und auch nicht von
Amtes wegen zu prüfen, ist die Frage, ob aus lärmsanierungsrechtlichen Gründen
möglicherweise ein anderes als das geplante oder das von der Beschwerdeführerin
beantragte Geschwindigkeitsszenario hätte vorgesehen werden müssen, z. B. das Szenario
60-50-30-30.
6.8.8
Es erscheint sachgerecht, den Beschwerdegegner einzuladen, die Eröffnung
einer Verkehrsanordnung der Kantonspolizei zu veranlassen, die das
Geschwindigkeitsregime im Bereich des Engstringerknotens regelt. Durch diese
Eröffnung, die im Amtsblatt zu erfolgen hat (Art. 107 Abs. 1
lit. a SSV i. V. m. § 7 Abs. 1 KSigV), wird es der Beschwerdeführerin – aber auch anderen legitimierten
Parteien – möglich sein, den Entscheid betreffend das
Geschwindigkeitsregime im Bereich des Engstringerknotens – soweit noch
offen – auf dem Rechtsmittelweg anzufechten.
6.8.9
Falls die Kantonspolizei bereits zu einem früheren Zeitpunkt – allenfalls
am 20. August 2024 – eine Verkehrsanordnung zum Temporegime im Bereich des
Engstringerknotens erlassen und gegenüber einer einzelnen Einsprachepartei
eröffnet haben sollte, ändert dies nichts daran, dass die Eröffnung der
Anordnung gegenüber der Beschwerdeführerin weder im Amtsblatt noch persönlich
erfolgt ist, sodass die Eröffnung noch zu erfolgen hat.
7.
7.1 Zusammenfassend
ist die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdegegner ist im Sinn der Erwägungen
einzuladen, die Eröffnung der Verkehrsanordnung, die das Geschwindigkeitsregime
im Bereich des Engstringerknotens regelt, im Amtsblatt zu veranlassen (vgl.
oben E. 6.8). Dieser Punkt ist im Urteilsdispositiv unter einer eigenen
Ziffer festzuhalten.
7.2 Bei diesem
Verfahrensausgang wären die Kosten des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 i. V. m. § 13 Abs. 2 VRG). Da die
festgestellte Verletzung des Koordinationsgebots und die damit einhergehende
Einladung, die Verkehrsanordnung zu eröffnen, allerdings faktisch einem
teilweisen Obsiegen gleichkommen, sind die Kosten zu zwei Zehnteln dem
Beschwerdegegner zu überbinden. Weiter rechtfertigt es sich – wie in Aussicht
gestellt (vgl. Sachverhalt II.B) –, dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners
nach dem Verursacherprinzip ein Zehntel der Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Demzufolge hat die Beschwerdeführerin sieben Zehntel der Verfahrenskosten zu
tragen.
7.3 Der
Beschwerdeführerin steht angesichts ihres mehrheitlichen Unterliegens keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.4 Der obsiegende
Beschwerdegegner hat um Ausrichtung einer Parteientschädigung ersucht. Die
Bearbeitung und Beantwortung von Rechtsmitteln darf aber zu den angestammten
amtlichen Aufgaben des Beschwerdegegners gezählt werden. Eine
Parteientschädigung zu seinen Gunsten ist damit zwar nicht von vornherein
ausgeschlossen, jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn die Erhebung oder
Beantwortung des Rechtsmittels mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden
war (VGr, 12. Januar 2023, VB.2020.00750, E. 7; 29. Juni, VB.2017.00225,
E. 6). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Dementsprechend
ist (auch) dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der
Beschwerdegegner wird im Sinn der Erwägungen des vorliegenden Urteils
eingeladen, die Eröffnung der Verkehrsanordnung, die das Geschwindigkeitsregime
im Bereich des Engstringerknotens regelt, im Amtsblatt zu veranlassen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 355.-- Zustellkosten,
Fr. 5'355.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden zu 2/10 dem Beschwerdegegner, zu 1/10 dem Rechtsvertreter
des Beschwerdegegners und zu 7/10 der Beschwerdeführerin auferlegt.
5. Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7. Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) die Mitbeteiligte;
c) das Bundesamt für Strassen (ASTRA);
d) das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE);
e) das Bundesamt für Umwelt (BAFU).