Lexipedia

Entscheid

VB.2024.00671

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00671

31. Dezember 2024Deutsch4 min

(URT.2025.25917)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00671

Verfügung

der Einzelrichterin

vom 31. Dezember 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,

Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

1. A,

2. B,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt

des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Wegweisung,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

B, ein 2001 geborener Staatsangehöriger

der Dominikanischen Republik, wurde am 7. September 2024 im MFO-Park in

Neu-Oerlikon verhaftet. Am 9. September 2024 verurteilte ihn die

Staatsanwaltschaft Zürich – Sihl wegen rechtswidrigen Aufenthalts zu einer

bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen. Am Folgetag sprach das

Staatssekretariat für Migration (SEM) ihm gegenüber ein zweijähriges

Einreiseverbot aus.

Ebenfalls am

10. September 2024 verfügte das Migrationsamt des Kantons Zürich die

Wegweisung von B aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum und setzte ihm eine

Ausreisefrist an bis am 17. September 2024.

Erwägungen

II.

Einen dagegen erhobenen

Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom

29.

Oktober 2024 ab und hielt B zum Verlassen der Schweiz und des

Schengen-Raums innerhalb von sieben Tagen nach Eröffnung des Rekursentscheids

an.

III.

Am 31. Oktober bzw.

5.

November 2024 erhoben B und seine Verlobte A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und ersuchten sinngemäss um Aufhebung des Rekursentscheids

vom 29. Oktober 2024 und Gestattung des prozeduralen Aufenthalts.

Mit Verfügung vom

11.

November 2024 ordnete die Abteilungspräsidentin an, dass eine

Wegweisungsvollstreckung gegenüber B bis auf Weiteres zu unterbleiben habe, und

setzte A wegen Schulden aus Verfahren vor zürcherischen Behörden eine Frist von

20.

Tagen an, um die sie allenfalls treffenden Gerichtskosten durch einen

Vorschuss von Fr. 1'570.- sicherzustellen. Die Kaution ging bis zum

heutigen Datum nicht beim Verwaltungsgericht ein.

Das Migrationsamt schloss mit

Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Die

Sicherheitsdirektion hatte am 12. November 2024 auf Vernehmlassung

verzichtet.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über

Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig

(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG, LS 175.2]).

Die vorliegende Beschwerde

ist angesichts ihrer offensichtlichen Unzulässigkeit im Sinn von § 38b Abs. 1 lit. a VRG durch die Einzelrichterin zu erledigen (vgl. VGr,

13.

Juli 2023, VB.2023.00216, E. 1 mit Hinweis; Martin Bertschi,

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],

§ 38b N. 7).

2.

2.1

Schuldet

eine Privatperson aus einem erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren

vor einer zürcherischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde Kosten, so kann sie

unter der Androhung, dass auf ihr Begehren nicht eingetreten werde, zur

Sicherstellung der Verfahrenskosten angehalten werden (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Ingress und lit. b VRG).

2.2

Die

Beschwerdeführerin schuldet gemäss dem obergerichtlichen Controlling

(betreibbare) Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 3'380.50, weshalb sie mit

(rechtskräftiger) Präsidialverfügung vom 11. November 2024 zu Recht

gestützt auf die genannten Bestimmungen zur Leistung eines Kostenvorschusses

bis am 3. Dezember 2024 verpflichtet wurde (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar

VRG, § 65a N. 20 in Verbindung mit § 15 N. 5, 7, 21 und

27.

ff.).

Bis heute hat die Beschwerdeführerin die Kaution nicht

bezahlt, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss wegen Kautionssäumnis

nicht einzutreten ist (siehe Plüss, § 15 N. 58 ff.).

3.

Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und

§ 14 VRG).

4.

Zur Rechtsmittelbelehrung des

nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Nachdem es im Hintergrund

um die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz geht, kann die

vorliegende Verfügung lediglich mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde angefochten

werden (Art. 83 lit. c Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; vgl. dazu BGr, 25. Juni 2018,

2D_32/2018, E. 1).

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 395.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

auferlegt.

4.

Gegen

diese Verfügung kann subsidiäre

Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden.

Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.