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Entscheid

VB.2024.00672

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00672

16. April 2025Deutsch21 min

(URT.2025.26196)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00672

Urteil

des Einzelrichters

vom 16. April 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,

Gerichtsschreiber Samuel Boller.

In Sachen

A,

vertreten durch RA

B,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

betreffend Strafvollzug

mit Electronic Monitoring,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1971, wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 26. November

2021 des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung und der

Misswirtschaft schuldig gesprochen und mit 36 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit

einer Geldstrafe bestraft, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von

30 Monaten aufgeschoben und im Umfang von 6 Monaten angeordnet wurde.

B. Am

18. September 2023 stellte A bei Justizvollzug und Wiedereingliederung

Kanton Zürich (fortan: JuWe), Bewährungs- und Vollzugsdienste, Strafvollzug,

ein Gesuch um Verbüssung der Strafe in Halbgefangenschaft. Dabei gab er an,

dass er als Geschäftsführer der C AG mehr als 42 Stunden in der Woche

und dabei regelmässig abends sowie an den Wochenenden arbeite. Hinzu komme,

dass er im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit unter anderem an der

Rad-Weltmeisterschaft und der Tour de Suisse 2024 teilzunehmen habe, weshalb er

gleichzeitig um Aufschub des Vollzugs der Halbgefangenschaft bis zum Jahr 2025

ersuchte. Darauf wurde A auf den 24. Oktober 2023 zu einem

Besprechungstermin eingeladen. Nach mehreren bewilligten Verschiebungsgesuchen

fand die Besprechung am 9. Januar 2024 statt. Bei dieser Gelegenheit

teilte A mit, dass er seit Dezember 2023 nicht mehr bei der C AG

angestellt, sondern vorübergehend bei seinem Bruder beschäftigt sei und ab dem

1. März 2024 voraussichtlich bei der D AG für einen Einsatz im

Ausland beschäftigt werde, worauf im Sommer 2024 ein Schweizer Arbeitsvertrag

erstellt werde.

Mit Verfügung vom 17. Januar 2024 bewilligte das

JuWe das Gesuch um Verbüssung der Strafe in Form der Halbgefangenschaft unter

der Bedingung, dass A im Zeitpunkt des Eintritts in den Vollzug einer

geeigneten Arbeitstätigkeit nachgehe (Dispositivziffer 1). Dabei wurde A

aufgefordert, dem JuWe zwecks abschliessender Bewilligung der

Halbgefangenschaft bis am 2. September 2024 den Arbeitsvertrag sowie die

Lohnabrechnungen der D AG für die Monate Juni bis August 2024

einzureichen, wobei das JuWe über einen allfälligen Wechsel der bzw. Antritt

einer anderen Arbeitsstelle umgehend in Kenntnis zu setzen sei (Dispositivziffer II).

Der Strafantritt wurde auf den 2. Oktober 2024 festgelegt mit dem Hinweis,

es sei anlässlich des Strafantritts zu belegen, dass weiterhin einer

Erwerbstätigkeit nachgegangen werde (Dispositivziffer III).

C. Am

18. März 2024 änderte das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung

dahingehend, dass bei teilbedingten Freiheitsstrafen für die Bemessung der

massgebenden Maximaldauer von 12 Monaten nicht nur bei der Halbgefangenschaft,

sondern auch bei der elektronischen Überwachung auf den unbedingt vollziehbaren

Teil der ausgesprochenen teilbedingten Strafe und nicht auf die

Gesamtfreiheitsstrafe abzustellen sei (BGE 150 IV 277 E. 2.2.5 und

E. 2.4).

Daraufhin teilte das JuWe A am 17. April 2024 mit,

dass er seine Strafe neu auch in Form der elektronischen Überwachung verbüssen

könne, wobei ihm eine Frist bis zum 30. April 2024 zwecks Einreichung

eines entsprechenden Gesuchs angesetzt wurde. Mit E-Mail vom 29. April

2024 bat A infolge noch fehlender Informationen und Unterlagen um eine

Fristverlängerung bis Ende Mai 2024 für die Gesuchseinreichung, gleichentags

lehnte das JuWe das Fristerstreckungsgesuch ab. Am 29. April 2024 stellte A

ein Gesuch um Strafverbüssung in Electronic Monitoring und führte dabei aus, er

starte gerade eine neue Beschäftigung, jedoch bei einem anderen Arbeitgeber als

ursprünglich geplant. Dem Gesuch legte er einen auf den Zeitraum 1. Mai

bis 30. Juni 2024 befristeten Arbeitsvertrag mit der E AG bei und

führte aus, die Chancen auf einen unbefristeten Arbeitsvertrag nach dieser

Einarbeitungszeit stünden sehr gut. Zudem habe er seine Wohnung aufgeben müssen

und könne derzeit bei seiner Partnerin wohnen, wobei er den Untermietvertrag

raschestmöglich nachreichen werde.

Mit Verfügung vom 17. Mai 2024 wies das JuWe das

Gesuch von A um Strafverbüssung in Electronic Monitoring ab.

Erwägungen

II.

A. Daraufhin

erhob A mit Eingabe vom 21. Juni 2024 Rekurs bei der Direktion der Justiz

und des Innern des Kantons Zürich (fortan: Justizdirektion) und beantragte, die

Verfügung des JuWe vom 17. Mai 2024 sei vollumfänglich aufzuheben und es

sei das JuWe anzuweisen, das Gesuch um Strafverbüssung in Electronic Monitoring

gutzuheissen respektive zu bewilligen, eventualiter unter der Bedingung, dass

anlässlich des Strafantritts weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachgegangen bzw.

eine Ausbildung absolviert werde sowie eine dauerhafte Unterkunft vorhanden

sei; eventualiter sei die Sache an das JuWe zur erneuten Beurteilung

zurückzuweisen. Dabei gab A an, der befristete Arbeitsvertrag mit der E AG

werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch einen unbefristeten

Arbeitsvertrag ersetzt.

B. Mit

Rekursreplik vom 5. August 2024 reichte A einen Untermietvertrag vom

10.

Juli 2024 ein und teilte mit, der Arbeitsvertrag mit der E AG sei

aufgrund eines strategischen Entscheids der Gesellschaft wider Erwarten nicht

verlängert worden. Derzeit arbeite er auf Mandatsbasis auf verschiedenen

Projekten der F AG. In den Monaten September bis Dezember 2024 seien

bereits diverse Arbeitseinsätze bestätigt, welche das geforderte Mindestpensum

von 20 Stunden pro Woche erfüllten. Hinzukommend arbeite er seit Jahren

durchschnittlich 12 Stunden pro Monat bei der G AG als …

C. Mit

Rekurstriplik vom 26. August 2024 beantragte A, es sei als

superprovisorische Massnahme der Antritt des Strafvollzugs in

Halbgefangenschaft per 2. Oktober 2024 gemäss der Verfügung vom

17.

Januar 2024 für die Dauer des gegenständlichen Rekursverfahrens

einstweilen zu sistieren. Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2024 trat

die Justizdirektion auf das Gesuch um Sistierung des Strafantritts in

Halbgefangenschaft nicht ein und überwies dieses zuständigkeitshalber dem JuWe.

Mit Verfügung vom 5. September 2024 hob das JuWe den Antrittstermin für

die Halbgefangenschaft per 2. Oktober 2024 einstweilen auf.

D. Mit

Verfügung vom 30. September 2024 wies die Justizdirektion den Rekurs von A

gegen die Verfügung des JuWe vom 17. Mai 2024 ab.

III.

A gelangte in der Folge mit Beschwerde vom

31.

Oktober 2024 an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss

(vgl. Prot. 2), die Verfügung der Justizdirektion vom

30.

September 2024 sowie die Verfügung des JuWe vom 17. Mai 2024

seien vollumfänglich aufzuheben und es sei der Beschwerdegegner anzuweisen, das

Gesuch um Strafverbüssung in Electronic Monitoring gutzuheissen respektive zu

bewilligen; eventualiter sei unter der Bedingung, dass bei Strafantritt

weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachgegangen bzw. eine Ausbildung absolviert

werde sowie eine dauerhafte Unterkunft vorhanden sei, das Gesuch um

Strafverbüssung in Electronic Monitoring gutzuheissen respektive zu bewilligen;

subeventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Vorinstanz und der Beschwerdegegner

beantragten am 6. November 2024 bzw. am 28. November 2024 die

Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer nahm am 13. Januar 2025

nochmals Stellung, der Beschwerdegegner liess sich nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG; LS 175.2) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Streitigkeiten betreffend den Justizvollzug nach dem Straf- und

Justizvollzugsgesetz vom 19. Juni 2006 (StJVG; LS 331) werden von der

Einzelrichterin oder vom Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen

grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden

(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 in Verbindung mit § 38b Abs. 2 VRG). Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung liegt hier nicht vor,

weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist. Bei der Frage des

Strafvollzugs mit Electronic Monitoring handelt es sich um eine Materie, welche auch im Licht der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung weiterhin der einzelrichterlichen

Jurisdiktion unterstellt werden darf (vgl. BGE 147 IV 433 E. 2.3;

VGr, 25. September 2024, VB.2024.00299, E. 1).

2.

2.1

Gemäss

Art. 77b Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom

21.

Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) kann auf Gesuch des Verurteilten

hin eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als 12 Monaten oder eine nach

Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibende Reststrafe von nicht mehr als sechs Monaten

in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen werden, wenn nicht zu erwarten

ist, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht (lit. a),

und der Verurteilte einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von

mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht (lit. b). Nach Art. 77b

Abs. 2 StGB setzt der Gefangene seine Arbeit, Ausbildung oder

Beschäftigung ausserhalb der Anstalt fort und verbringt die Ruhe- und Freizeit

in der Anstalt. Die Halbgefangenschaft ist von Bundesrechts wegen als

Regelvollzug für kurze Freiheitsstrafen vorgesehen. Sie soll der verurteilten

Person ermöglichen, ihren Arbeits- oder Ausbildungsplatz zu behalten, und so

eine Desintegration aus der Arbeitswelt verhindern (BGr, 25. Januar 2017,

6B_813/2016, E. 2.2.1, mit Hinweisen; VGr, 23. Oktober 2023, VB.2023.00095,

E. 2.1).

2.2

Bei

teilbedingten Freiheitsstrafen ist für die Bemessung der massgebenden

Maximaldauer von 12 Monaten sowohl bei der Halbgefangenschaft (Art. 77b Abs. 1

StGB) als auch bei der elektronischen Überwachung (Art. 79b Abs. 1 lit. a

StGB) auf den unbedingt vollziehbaren Teil der ausgesprochenen teilbedingten

Strafe abzustellen (BGE 150 IV 277 E. 2.2.5 und E. 2.4). Dies

sind vorliegend sechs Monate (vgl. Sachverhalt E. I.A).

2.3

Nach

Art. 79b Abs. 1 StGB kann die Vollzugsbehörde auf Gesuch des

Verurteilten hin den Einsatz elektronischer Geräte und deren feste Verbindung

mit dem Körper des Verurteilten anordnen für den Vollzug einer Freiheitsstrafe

oder einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bis zu 12 Monaten

(lit. a; sog. EM-Frontdoor) oder anstelle des Arbeitsexternates oder des

Arbeits- und Wohnexternates für die Dauer von 3 bis 12 Monaten

(lit. b; sog. EM-Backdoor). Voraussetzung ist gemäss Art. 79b

Abs. 2 StGB, dass der Verurteilte nicht flucht- und rückfallgefährdet ist

(lit. a) und über eine dauerhafte Unterkunft verfügt (lit. b), er

einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens

20.

Stunden pro Woche nachgeht oder ihm eine solche zugewiesen werden kann

(lit. c), die mit ihm in derselben Wohnung lebenden erwachsenen Personen

zustimmen (lit. d) und er dem Vollzugsplan zustimmt (lit. e). Sind

die Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. a, b oder c nicht mehr erfüllt

oder verletzt der Verurteilte seine im Vollzugsplan festgehaltenen Pflichten,

so kann die Vollzugsbehörde den Vollzug in Form der elektronischen Überwachung

abbrechen und den Vollzug der Freiheitsstrafe im Normalvollzug oder in der Form

der Halbgefangenschaft anordnen oder die dem Verurteilten zustehende freie Zeit

einschränken (Art. 79b Abs. 3 StGB).

2.4

Nach § 38 Abs. 1 lit. b der

Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV; LS 331.1) zählt

EM-Frontdoor zu den besonderen Vollzugsformen, für deren Zulassung,

Voraussetzungen, Vollzugsmodalitäten, Abbruch und Beendigung nach Abs. 2

die Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission für die besonderen

Vollzugsformen (gemeinnützige Arbeit, elektronische Überwachung [Electronic

Monitoring, EM], Halbgefangenschaft)

zur Anwendung gelangen (abrufbar unter: https://www.osk-web.ch/rechtserlasse,

besucht am 10. März 2025; fortan: OSK-Richtlinien). In Übereinstimmung mit

Art. 79b Abs. 1 StGB setzt die Bewilligung der Strafverbüssung

mittels Electronic Monitoring voraus, dass die verurteilte Person für die Dauer

des Vollzugs einer Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung nachgeht (Ziff. 1.3.B

lit. d OSK-Richtlinien). Voraussetzung ist mithin die Weiterführung der

bisherigen Arbeit oder einer anerkannten Ausbildung mit einem Beschäftigungsumfang

von mindestens 20 Stunden pro Woche. Haus-, Erziehungsarbeit oder

Arbeitsloseneinsatzprogramme sind gleichgestellt. Der verurteilten Person kann

auch eine Arbeit mit einem Beschäftigungsumfang von mindestens 20 Stunden

pro Woche zugewiesen werden, wobei kein Anspruch auf eine solche Zuweisung

besteht (Ziff. 1.3.B lit. e OSK-Richtlinien). In persönlicher

Hinsicht wird die Gewähr vorausgesetzt, dass die Vollzugsbedingungen

eingehalten werden. Dieses Erfordernis wird dahingehend konkretisiert, dass die

verurteilte Person beispielsweise gesundheitlich dazu in der Lage sein muss,

einer Arbeit oder Ausbildung nachzugehen. Sie muss erreichbar sein und sich als

zuverlässig erweisen (vgl. Fussnote 6 zu Ziff. 1.3.B lit. g

OSK-Richtlinien; VGr, 25. Oktober 2024, VB.2024.00299, E. 2.2).

2.5

Der

elektronisch überwachte Strafvollzug stellt noch höhere Anforderungen als die

Halbgefangenschaft an die Vertragsfähigkeit und Vertrauenswürdigkeit,

Zuverlässigkeit und Selbstdisziplin der verurteilten Person, denn anders als

bei der Halbgefangenschaft ist die verurteilte Person im Electronic Monitoring

rund um die Uhr den Alltagsversuchungen ausgesetzt (Cornelia Koller in: Marcel

Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I,

4.

A., Basel 2019, Art. 79b N. 23; VGr, 25. Oktober 2024, VB.2024.00299, E. 2.3).

Liegen die Voraussetzungen für das Electronic Monitoring vor, geht dieses im

Sinn des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes als mildere Vollzugsform der

Halbgefangenschaft vor (Stefan Heimgartner in: Andreas Donatsch (Hrsg.),

StGB/JStG Kommentar, 21. A., Zürich 2022, Art. 79b N. 8).

2.6

Das

Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von

Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch,

Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, beschränkt. Die

Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es grundsätzlich nicht

überprüfen.

3.

3.1

Die

Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung

die persönlichen Voraussetzungen für Electronic Monitoring in zweierlei

Hinsicht nicht erfüllt. So habe er weder eine dauerhafte Unterkunft noch eine

Beschäftigung im geforderten Umfang nachweisen können. Der von ihm eingereichte

Arbeitsvertrag der E AG bestätige eine Anstellung vom 1. Mai bis

30.

Juni 2024. Die von ihm zu verbüssende Strafe betrage sechs Monate,

was auch eine Arbeitstätigkeit in diesem Umfang voraussetze. Ein Miet- oder

Untermietvertrag habe nicht vorgelegen, ebenso wenig die Zustimmung der

Lebenspartnerin des Beschwerdeführers. Entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers sei es nicht widersprüchlich oder willkürlich, wenn der

Beschwerdegegner das Gesuch um Halbgefangenschaft unter Vorbehalt des

Nachweises über eine Erwerbstätigkeit gutgeheissen und das Gesuch um Electronic

Monitoring wegen fehlender Voraussetzungen abgewiesen habe, seien doch beim

Electronic Monitoring höhere Anforderungen an die Absprachefähigkeit und

Zuverlässigkeit zu stellen als bei der Halbgefangenschaft.

Seit der Vollzugsplanung im August 2023 habe der

Beschwerdeführer bereits dreimal den Arbeitgeber gewechselt. Von geregelten

Arbeitsverhältnissen könne keine Rede sein. Zudem habe der Beschwerdegegner

erst durch das Rekursverfahren von der neuen Anstellung bei der F AG

erfahren. Die Anstellung bei der G AG, bei welcher der Beschwerdeführer

gemäss eigenen Angaben seit Jahren angestellt sei, sei dem Beschwerdegegner

ebenfalls nicht bekannt gewesen. Mit Verfügung vom 17. Januar 2024

betreffend Bewilligung der Halbgefangenschaft sei der Beschwerdeführer

verpflichtet worden, dem Beschwerdegegner sämtliche Änderungen bezüglich der

Arbeitstätigkeit umgehend zu melden. Dieser Verpflichtung sei der

Beschwerdeführer nicht genügend nachgekommen. Er habe den Beschwerdegegner nur

über die neue Anstellung bei der E AG informiert, weil dieser ihn

angerufen habe, um ihn auf die Möglichkeit von Electronic Monitoring

hinzuweisen. Es bestünden begründete Zweifel, ob der Beschwerdeführer den

Stellenwechsel von sich aus mitgeteilt hätte, wenn man bedenke, dass sich die

Absichten des Beschwerdeführers bezüglich der Anstellung bereits seit Beginn

der Vollzugsplanung verändert hätten, indem er übergangsmässig bei seinem

Bruder gearbeitet und schliesslich eine Anstellung im Ausland angenommen habe. Schliesslich

sei der Beschwerdeführer im Rekursverfahren bereits wieder einer neuen

Tätigkeit nachgegangen. Obwohl ihm der Beschwerdegegner genügend Zeit

eingeräumt habe, um seine Arbeitssituation zu stabilisieren, sei ihm dies

offensichtlich nicht gelungen. Sinn und Zweck der besonderen Vollzugsformen

Electronic Monitoring und Halbgefangenschaft sei es, die betroffene Person

nicht aus ihrem bestehenden Arbeitsumfeld zu desintegrieren, und nicht, ihr die

Möglichkeit zur Stellensuche einzuräumen. Entsprechend bestehe bezüglich der

Anstellung des Beschwerdeführers nicht genügend Sicherheit und sein Verhalten

lasse an seiner Absprachefähigkeit und Zuverlässigkeit erheblich zweifeln.

Der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Rekursverfahrens

nachweisen können, dass er über eine dauerhafte Unterkunft verfüge und einer

Arbeitstätigkeit im Umfang von 20 Stunden pro Woche nachgehe. Bei der

geschilderten Vorgeschichte mit den vielen Stellenwechseln bestünden begründete

Bedenken, ob der Beschwerdeführer seine aktuelle Stelle halten könne. Auch

bleibe ungewiss, ob er während des Strafvollzugs von 6 Monaten mit seiner

Anstellung bei der F AG die Anforderung betreffend Mindestanzahl Stunden

pro Woche durchgehend erfüllen könne. Aufgrund des bisherigen Verhaltens ergäben

sich auch Zweifel, ob der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner bei erneuten

Änderungen seiner Arbeitssituation sofort orientieren würde, zumal er dann

gegebenenfalls mit einem Abbruch der besonderen Vollzugsform rechnen müsste.

3.2

Was der

Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, vermag keine Rechtsverletzung durch den

vorinstanzlichen Entscheid aufzuzeigen.

3.2.1

Unzutreffend ist zunächst das Vorbringen, wonach der angefochtene

ablehnende Entscheid betreffend Electronic Monitoring im Widerspruch zur

bewilligten Halbgefangenschaft stehe, weil er betreffend die Anforderung an die

Absprachefähigkeit und Zuverlässigkeit eine Unterscheidung vornehme, wo keine

solche vorgesehen sei. Dass eine solche Unterscheidung vorgenommen wird und

auch vorgenommen werden muss, liegt auf der Hand: Der elektronisch überwachte

Strafvollzug stellt höhere Anforderungen an die Vertragsfähigkeit und

Vertrauenswürdigkeit, Zuverlässigkeit und Selbstdisziplin der verurteilten

Person als die Halbgefangenschaft, ist doch die verurteilte Person im

Electronic Monitoring rund um die Uhr den Alltagsversuchungen ausgesetzt (oben,

E. 2.5). Daran ändert nichts, dass die OSK-Richtlinien für beide

Vollzugsformen auf dieselbe Fussnote verweisen (OSK-Richtlinien

Ziff. 1.3.B lit. f [vgl. oben E. 2.4] und Ziff. 1.3.C

lit. f).

Wenig ableiten kann der

Beschwerdeführer aus der am 17. Januar 2024 bewilligten Halbgefangenschaft

im Hinblick auf die Erfüllung der Voraussetzung einer geregelten

Erwerbstätigkeit von mindestens 20 Stunden pro Woche. Bei der

Halbgefangenschaft wird die Freiheitsstrafe im Normalvollzug vollzogen, wenn der

Verurteilte die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt (Art. 77b

Abs. 4 StGB; ähnliches gilt beim Electronic Monitoring, vgl. oben,

E. 2.3). Diese Regelung betrifft die Konstellation, dass für die Strafverbüssung

in der Halbgefangenschaft erforderliche Voraussetzungen nach Erteilung der

Bewilligung wegfallen. Dies kann vor oder nach erfolgtem Strafantritt der Fall

sein (etwa Stellenverlust, Verlust des Aufenthaltsrechts etc.). Entsprechend

muss vom Verurteilten bei Strafantritt der Nachweis verlangt werden können,

dass er die Bewilligungsvoraussetzungen immer noch erfüllt (Koller,

Art. 77b StGB N. 17). Dies hat der Beschwerdegegner getan, indem er

den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Januar 2024 aufgefordert hat,

im Herbst 2024 vor Strafantritt die Nachweise für seine Erwerbstätigkeit

vorzulegen (Sachverhalt I.B). Die Bewilligung der Halbgefangenschaft stützte

der Beschwerdegegner auf die voraussichtliche Arbeitstätigkeit des

Beschwerdeführers bei der D AG im Vollzeitpensum. Diese realisierte sich

indes nicht (vgl. Sachverhalt I.C). Abgesehen davon, dass die Verfügung

vom 17. Januar 2024 nicht Streitgegenstand ist, wurde nach diesem

Zeitpunkt durch den Beschwerdegegner keine Beurteilung des Vorliegens der

Voraussetzungen für die Halbgefangenschaft mehr vorgenommen. Der ursprünglich

vorgesehene Strafantrittstermin für die Halbgefangenschaft vom 2. Oktober

2024.

wurde einstweilen aufgehoben (vgl. Sachverhalt II.C) und ist

verstrichen. Zu Recht wies der Beschwerdegegner darauf hin, er werde vor einem

allfälligen Antritt der Halbgefangenschaft noch prüfen müssen, ob die

Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers den Anforderungen gemäss Art. 77b

StGB entspreche.

Die vom Beschwerdeführer

angestrengten Bezüge und geltend gemachten Unterschiede zur Behandlung seines

Gesuch um Halbgefangenschaft gehen daher fehl. Es war und ist vorliegend einzig

zu prüfen, ob er die Voraussetzungen für einen Strafvollzug durch Electronic

Monitoring erfüllt.

3.2.2

Der Beschwerdeführer erachtet es dabei als genügend, wenn die

vorausgesetzte Arbeitsstelle spätestens beim Strafantritt vorhanden sei.

Sinn und Zweck der Vollzugsform

des Electronic Monitoring ist es, den Verurteilten nicht aus seinem

(bestehenden) Arbeitsbereich zu reissen, und nicht, ihm für die Dauer des

Strafvollzugs eine Arbeit zu beschaffen. Andernfalls müsste aus

Rechtsgleichheitsgründen allen Verurteilten, die keine ausreichende Arbeit oder

Beschäftigung nachweisen könnten, die Strafverbüssung in dieser Vollzugsform

ermöglicht werden, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Es ist

daher zu fordern, dass der Verurteilte einer bereits vorhandenen Arbeit,

Beschäftigung oder Ausbildung nachgeht, die er während des Strafvollzugs

fortsetzt. Die Arbeitsstelle, der Ausbildungsplatz oder die Beschäftigung muss zum

Zeitpunkt der Bewilligung des EM-Frontdoor-Vollzuges, spätestens beim

Strafantritt, vorhanden sein (Koller, Art. 79b StGB N. 19).

Bei seinem Vorbringen, er sei

im Zeitpunkt des geplanten Strafantritts vom 2. Oktober 2024 einer

geeigneten Tätigkeit nachgegangen, was entscheidend sei, lässt der

Beschwerdeführer ausser Acht, dass die Strafvollzugsbehörden entsprechende

Vorkehren und Vorbereitungen treffen müssen, um den Strafvollzug in der

besonderen Form des Electronic Monitoring durchführen zu können. Entsprechend

muss der Entscheid über die Bewilligung bereits einige Zeit vor dem

Strafantritt gefällt werden. Die vom Beschwerdeführer zitierte Literaturstelle

(Koller, Art. 79b StGB N. 19, vgl. oben) würde missverstanden,

wenn darin das generelle Postulat einer Prüfung der Voraussetzungen erst per

Strafantritt erblickt würde. Aufgrund der eben beschriebenen Notwendigkeit

einer Vorlaufszeit wäre dies lebensfremd. Vielmehr dürfte die genannte Autorin

vornehmlich Konstellationen im Blick gehabt haben, wo den Verurteilten im

Zeitpunkt der Gesuchsprüfung geregelte Arbeits-, Beschäftigungs- oder

Ausbildungsstellen mit einem Beginn noch vor Strafantritt bereits fest zugesagt

worden sind. Eine solche Zusage lag dem Beschwerdeführer jedoch nicht vor.

Bei einem damals geplanten Strafantrittsdatum vom

2.

Oktober 2024 ist daher nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner

die Voraussetzungen des Electronic Monitoring bereits im Frühling 2024 geprüft

und angesichts des Vorhandenseins eines lediglich auf zwei Monate befristeten

Arbeitsvertrags – der im Übrigen darauf auch nicht verlängert wurde

(Sachverhalt II.B) – und des fehlenden Nachweises einer Unterkunft verneint

hat.

3.2.3

Nichtsdestotrotz war und ist es dem Beschwerdeführer grundsätzlich nicht

verwehrt, während des laufenden Rechtsmittelverfahrens neue

Tatsachenbehauptungen oder Beweismittel geltend zu machen (§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 20a Abs. 2 VRG; vgl. VGr, 24. Oktober 2024, VB.2024.00445,

E. 4.3.1), dies umso mehr, als der Strafantrittstermin vom

2.

Oktober 2024 einstweilen aufgehoben wurde (Sachverhalt E. II.C).

Die angefochtene vorinstanzliche Verfügung erging am

30.

September 2024 – notabene zwei Tage vor dem ursprünglich geplanten

Strafantrittsdatum vom 2. Oktober 2024 –, berücksichtigte alle bis zu

diesem Zeitpunkt eingebrachten Beweismittel und Tatsachenbehauptungen und kam

mit überzeugender Begründung zum Schluss, die Voraussetzungen des Electronic

Monitoring seien weiterhin nicht erfüllt (oben. E. 3.1). Der

Beschwerdeführer macht nicht geltend, er habe relevante Unterlagen bis zum

30.

September 2024 nicht einreichen können. Die umstrittene Frage, ob die

dem Beschwerdeführer im April 2024 eingeräumte zweiwöchige Frist zur

Einreichung des vollständigen Gesuchs um Strafvollzug im Electronic Monitoring

einschliesslich der erforderlichen Unterlagen ausreichend war, kann daher

offenbleiben.

3.2.4

Electronic Monitoring setzt voraus, dass der Verurteilte einer geregelten

Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche

nachgeht (Art. 77b Abs. 1 StGB; vgl. oben, E. 2.1).

Unbestrittenermassen hat der

Beschwerdeführer seit der Vollzugsplanung im August 2023 bereits dreimal den

Arbeitgeber gewechselt. Konkret arbeitete er von Februar bis Dezember 2023 in

einem Vollzeitpensum als Geschäftsführer bei der C AG, darauf

vorübergehend mit unklarem Pensum für seinen Bruder und von Mai bis Juni 2024

im Vollzeitpensum für die E AG (Sachverhalt I.B–C sowie II.B). Seit

dem 15. Juli 2024 arbeitet er als Aussendienstmitarbeiter auf Mandats-

bzw. Provisionsbasis auf verschiedenen Projekten der F AG

(vgl. Sachverhalt II.B). Dem eingereichten Arbeitsvertrag ist zu

entnehmen, dass die Vergütung des Beschwerdeführers ausschliesslich aus

Provisionen und Spesen besteht (Ziff. 3–6). Nichtbetriebsunfälle werden

nicht gedeckt, da die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit unter 8 Stunden

liege. Für den Ausfall der Provision im Falle unverschuldeter Verhinderung des

Arbeitnehmers an der Reisetätigkeit sei keine Entschädigung zu entrichten,

Krankentaggeldversicherung bestehe keine (Ziff. 7). Aus den am

5.

August 2024 bestätigten 26 Einsätzen à 8,5 Stunden für den

Zeitraum vom 20. September 2024 (Kalenderwoche 38) bis zum

28.

Dezember 2024 (Kalenderwoche 49) errechnete der Beschwerdegegner

korrekterweise ein durchschnittliches Arbeitspensum von 20,1 Stunden pro

Woche (221 Stunden geteilt durch 11 Wochen). Belege dafür, dass diese

Einsätze effektiv stattgefunden haben, hat der anwaltlich vertretene

Beschwerdeführer keine eingereicht, auch nicht mit seiner Replik vom

13.

Januar 2025. Unbekannt ist sodann, ob er dabei ein Einkommen erzielt

hat und wenn ja, welches. Belegt sind immerhin Einsätze von rund 3 Stunden

pro Woche als ... für die G AG seit dem Jahr 2023.

Die Würdigung durch die

Vorinstanz, wonach von geregelten Arbeitsverhältnissen keine Rede sein könne

und dass bei der geschilderten Vorgeschichte mit den vielen Stellenwechseln

begründete Bedenken bestünden, ob der Beschwerdeführer seine aktuelle Stelle halten

könne bzw. ob er während des Strafvollzugs von 6 Monaten mit seiner Anstellung

bei der F AG die Anforderung betreffend Mindestanzahl Stunden pro Woche

durchgehend erfüllen könne (oben, E. 3.1), ist nicht zu beanstanden. Der

Beschwerdeführer substanziierte denn auch nicht, weshalb diese Würdigung nicht

zutreffen sollte, sondern beschränkte sich darauf, sich gegen den Vorwurf der

zweifelhaften Absprachefähigkeit und Zuverlässigkeit zur Wehr zu setzen.

3.3

Nach dem

Gesagten war und ist die für die Gewährung von Electronic Monitoring zwingend

erforderliche Voraussetzung einer geregelten Arbeit im Sinn von Art. 79b

Abs. 2 StGB nicht erfüllt. Es kann daher offenbleiben, inwiefern es dem

Beschwerdeführer auch an der nötigen Absprachefähigkeit und Zuverlässigkeit

mangelt.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Mangels Obsiegens ist ihm keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 145.-- Zustellkosten,

Fr. 1'345.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage der Vollzugsakten;

b) die Direktion der Justiz und des Innern;

c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).