VB.2024.00672
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00672
16. April 2025Deutsch21 min
(URT.2025.26196)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2024.00672
Urteil
des Einzelrichters
vom 16. April 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,
Gerichtsschreiber Samuel Boller.
In Sachen
A,
vertreten durch RA
B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug und Wiedereingliederung,
Rechtsdienst der Amtsleitung,
Beschwerdegegner,
betreffend Strafvollzug
mit Electronic Monitoring,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1971, wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 26. November
2021 des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung und der
Misswirtschaft schuldig gesprochen und mit 36 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit
einer Geldstrafe bestraft, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von
30 Monaten aufgeschoben und im Umfang von 6 Monaten angeordnet wurde.
B. Am
18. September 2023 stellte A bei Justizvollzug und Wiedereingliederung
Kanton Zürich (fortan: JuWe), Bewährungs- und Vollzugsdienste, Strafvollzug,
ein Gesuch um Verbüssung der Strafe in Halbgefangenschaft. Dabei gab er an,
dass er als Geschäftsführer der C AG mehr als 42 Stunden in der Woche
und dabei regelmässig abends sowie an den Wochenenden arbeite. Hinzu komme,
dass er im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit unter anderem an der
Rad-Weltmeisterschaft und der Tour de Suisse 2024 teilzunehmen habe, weshalb er
gleichzeitig um Aufschub des Vollzugs der Halbgefangenschaft bis zum Jahr 2025
ersuchte. Darauf wurde A auf den 24. Oktober 2023 zu einem
Besprechungstermin eingeladen. Nach mehreren bewilligten Verschiebungsgesuchen
fand die Besprechung am 9. Januar 2024 statt. Bei dieser Gelegenheit
teilte A mit, dass er seit Dezember 2023 nicht mehr bei der C AG
angestellt, sondern vorübergehend bei seinem Bruder beschäftigt sei und ab dem
1. März 2024 voraussichtlich bei der D AG für einen Einsatz im
Ausland beschäftigt werde, worauf im Sommer 2024 ein Schweizer Arbeitsvertrag
erstellt werde.
Mit Verfügung vom 17. Januar 2024 bewilligte das
JuWe das Gesuch um Verbüssung der Strafe in Form der Halbgefangenschaft unter
der Bedingung, dass A im Zeitpunkt des Eintritts in den Vollzug einer
geeigneten Arbeitstätigkeit nachgehe (Dispositivziffer 1). Dabei wurde A
aufgefordert, dem JuWe zwecks abschliessender Bewilligung der
Halbgefangenschaft bis am 2. September 2024 den Arbeitsvertrag sowie die
Lohnabrechnungen der D AG für die Monate Juni bis August 2024
einzureichen, wobei das JuWe über einen allfälligen Wechsel der bzw. Antritt
einer anderen Arbeitsstelle umgehend in Kenntnis zu setzen sei (Dispositivziffer II).
Der Strafantritt wurde auf den 2. Oktober 2024 festgelegt mit dem Hinweis,
es sei anlässlich des Strafantritts zu belegen, dass weiterhin einer
Erwerbstätigkeit nachgegangen werde (Dispositivziffer III).
C. Am
18. März 2024 änderte das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung
dahingehend, dass bei teilbedingten Freiheitsstrafen für die Bemessung der
massgebenden Maximaldauer von 12 Monaten nicht nur bei der Halbgefangenschaft,
sondern auch bei der elektronischen Überwachung auf den unbedingt vollziehbaren
Teil der ausgesprochenen teilbedingten Strafe und nicht auf die
Gesamtfreiheitsstrafe abzustellen sei (BGE 150 IV 277 E. 2.2.5 und
E. 2.4).
Daraufhin teilte das JuWe A am 17. April 2024 mit,
dass er seine Strafe neu auch in Form der elektronischen Überwachung verbüssen
könne, wobei ihm eine Frist bis zum 30. April 2024 zwecks Einreichung
eines entsprechenden Gesuchs angesetzt wurde. Mit E-Mail vom 29. April
2024 bat A infolge noch fehlender Informationen und Unterlagen um eine
Fristverlängerung bis Ende Mai 2024 für die Gesuchseinreichung, gleichentags
lehnte das JuWe das Fristerstreckungsgesuch ab. Am 29. April 2024 stellte A
ein Gesuch um Strafverbüssung in Electronic Monitoring und führte dabei aus, er
starte gerade eine neue Beschäftigung, jedoch bei einem anderen Arbeitgeber als
ursprünglich geplant. Dem Gesuch legte er einen auf den Zeitraum 1. Mai
bis 30. Juni 2024 befristeten Arbeitsvertrag mit der E AG bei und
führte aus, die Chancen auf einen unbefristeten Arbeitsvertrag nach dieser
Einarbeitungszeit stünden sehr gut. Zudem habe er seine Wohnung aufgeben müssen
und könne derzeit bei seiner Partnerin wohnen, wobei er den Untermietvertrag
raschestmöglich nachreichen werde.
Mit Verfügung vom 17. Mai 2024 wies das JuWe das
Gesuch von A um Strafverbüssung in Electronic Monitoring ab.
Erwägungen
II.
A. Daraufhin
erhob A mit Eingabe vom 21. Juni 2024 Rekurs bei der Direktion der Justiz
und des Innern des Kantons Zürich (fortan: Justizdirektion) und beantragte, die
Verfügung des JuWe vom 17. Mai 2024 sei vollumfänglich aufzuheben und es
sei das JuWe anzuweisen, das Gesuch um Strafverbüssung in Electronic Monitoring
gutzuheissen respektive zu bewilligen, eventualiter unter der Bedingung, dass
anlässlich des Strafantritts weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachgegangen bzw.
eine Ausbildung absolviert werde sowie eine dauerhafte Unterkunft vorhanden
sei; eventualiter sei die Sache an das JuWe zur erneuten Beurteilung
zurückzuweisen. Dabei gab A an, der befristete Arbeitsvertrag mit der E AG
werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch einen unbefristeten
Arbeitsvertrag ersetzt.
B. Mit
Rekursreplik vom 5. August 2024 reichte A einen Untermietvertrag vom
10.
Juli 2024 ein und teilte mit, der Arbeitsvertrag mit der E AG sei
aufgrund eines strategischen Entscheids der Gesellschaft wider Erwarten nicht
verlängert worden. Derzeit arbeite er auf Mandatsbasis auf verschiedenen
Projekten der F AG. In den Monaten September bis Dezember 2024 seien
bereits diverse Arbeitseinsätze bestätigt, welche das geforderte Mindestpensum
von 20 Stunden pro Woche erfüllten. Hinzukommend arbeite er seit Jahren
durchschnittlich 12 Stunden pro Monat bei der G AG als …
C. Mit
Rekurstriplik vom 26. August 2024 beantragte A, es sei als
superprovisorische Massnahme der Antritt des Strafvollzugs in
Halbgefangenschaft per 2. Oktober 2024 gemäss der Verfügung vom
17.
Januar 2024 für die Dauer des gegenständlichen Rekursverfahrens
einstweilen zu sistieren. Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2024 trat
die Justizdirektion auf das Gesuch um Sistierung des Strafantritts in
Halbgefangenschaft nicht ein und überwies dieses zuständigkeitshalber dem JuWe.
Mit Verfügung vom 5. September 2024 hob das JuWe den Antrittstermin für
die Halbgefangenschaft per 2. Oktober 2024 einstweilen auf.
D. Mit
Verfügung vom 30. September 2024 wies die Justizdirektion den Rekurs von A
gegen die Verfügung des JuWe vom 17. Mai 2024 ab.
III.
A gelangte in der Folge mit Beschwerde vom
31.
Oktober 2024 an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss
(vgl. Prot. 2), die Verfügung der Justizdirektion vom
30.
September 2024 sowie die Verfügung des JuWe vom 17. Mai 2024
seien vollumfänglich aufzuheben und es sei der Beschwerdegegner anzuweisen, das
Gesuch um Strafverbüssung in Electronic Monitoring gutzuheissen respektive zu
bewilligen; eventualiter sei unter der Bedingung, dass bei Strafantritt
weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachgegangen bzw. eine Ausbildung absolviert
werde sowie eine dauerhafte Unterkunft vorhanden sei, das Gesuch um
Strafverbüssung in Electronic Monitoring gutzuheissen respektive zu bewilligen;
subeventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Vorinstanz und der Beschwerdegegner
beantragten am 6. November 2024 bzw. am 28. November 2024 die
Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer nahm am 13. Januar 2025
nochmals Stellung, der Beschwerdegegner liess sich nicht mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG; LS 175.2) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Streitigkeiten betreffend den Justizvollzug nach dem Straf- und
Justizvollzugsgesetz vom 19. Juni 2006 (StJVG; LS 331) werden von der
Einzelrichterin oder vom Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden
(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 in Verbindung mit § 38b Abs. 2 VRG). Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung liegt hier nicht vor,
weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist. Bei der Frage des
Strafvollzugs mit Electronic Monitoring handelt es sich um eine Materie, welche auch im Licht der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung weiterhin der einzelrichterlichen
Jurisdiktion unterstellt werden darf (vgl. BGE 147 IV 433 E. 2.3;
VGr, 25. September 2024, VB.2024.00299, E. 1).
2.
2.1
Gemäss
Art. 77b Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom
21.
Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) kann auf Gesuch des Verurteilten
hin eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als 12 Monaten oder eine nach
Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibende Reststrafe von nicht mehr als sechs Monaten
in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen werden, wenn nicht zu erwarten
ist, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht (lit. a),
und der Verurteilte einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von
mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht (lit. b). Nach Art. 77b
Abs. 2 StGB setzt der Gefangene seine Arbeit, Ausbildung oder
Beschäftigung ausserhalb der Anstalt fort und verbringt die Ruhe- und Freizeit
in der Anstalt. Die Halbgefangenschaft ist von Bundesrechts wegen als
Regelvollzug für kurze Freiheitsstrafen vorgesehen. Sie soll der verurteilten
Person ermöglichen, ihren Arbeits- oder Ausbildungsplatz zu behalten, und so
eine Desintegration aus der Arbeitswelt verhindern (BGr, 25. Januar 2017,
6B_813/2016, E. 2.2.1, mit Hinweisen; VGr, 23. Oktober 2023, VB.2023.00095,
E. 2.1).
2.2
Bei
teilbedingten Freiheitsstrafen ist für die Bemessung der massgebenden
Maximaldauer von 12 Monaten sowohl bei der Halbgefangenschaft (Art. 77b Abs. 1
StGB) als auch bei der elektronischen Überwachung (Art. 79b Abs. 1 lit. a
StGB) auf den unbedingt vollziehbaren Teil der ausgesprochenen teilbedingten
Strafe abzustellen (BGE 150 IV 277 E. 2.2.5 und E. 2.4). Dies
sind vorliegend sechs Monate (vgl. Sachverhalt E. I.A).
2.3
Nach
Art. 79b Abs. 1 StGB kann die Vollzugsbehörde auf Gesuch des
Verurteilten hin den Einsatz elektronischer Geräte und deren feste Verbindung
mit dem Körper des Verurteilten anordnen für den Vollzug einer Freiheitsstrafe
oder einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bis zu 12 Monaten
(lit. a; sog. EM-Frontdoor) oder anstelle des Arbeitsexternates oder des
Arbeits- und Wohnexternates für die Dauer von 3 bis 12 Monaten
(lit. b; sog. EM-Backdoor). Voraussetzung ist gemäss Art. 79b
Abs. 2 StGB, dass der Verurteilte nicht flucht- und rückfallgefährdet ist
(lit. a) und über eine dauerhafte Unterkunft verfügt (lit. b), er
einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens
20.
Stunden pro Woche nachgeht oder ihm eine solche zugewiesen werden kann
(lit. c), die mit ihm in derselben Wohnung lebenden erwachsenen Personen
zustimmen (lit. d) und er dem Vollzugsplan zustimmt (lit. e). Sind
die Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. a, b oder c nicht mehr erfüllt
oder verletzt der Verurteilte seine im Vollzugsplan festgehaltenen Pflichten,
so kann die Vollzugsbehörde den Vollzug in Form der elektronischen Überwachung
abbrechen und den Vollzug der Freiheitsstrafe im Normalvollzug oder in der Form
der Halbgefangenschaft anordnen oder die dem Verurteilten zustehende freie Zeit
einschränken (Art. 79b Abs. 3 StGB).
2.4
Nach § 38 Abs. 1 lit. b der
Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV; LS 331.1) zählt
EM-Frontdoor zu den besonderen Vollzugsformen, für deren Zulassung,
Voraussetzungen, Vollzugsmodalitäten, Abbruch und Beendigung nach Abs. 2
die Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission für die besonderen
Vollzugsformen (gemeinnützige Arbeit, elektronische Überwachung [Electronic
Monitoring, EM], Halbgefangenschaft)
zur Anwendung gelangen (abrufbar unter: https://www.osk-web.ch/rechtserlasse,
besucht am 10. März 2025; fortan: OSK-Richtlinien). In Übereinstimmung mit
Art. 79b Abs. 1 StGB setzt die Bewilligung der Strafverbüssung
mittels Electronic Monitoring voraus, dass die verurteilte Person für die Dauer
des Vollzugs einer Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung nachgeht (Ziff. 1.3.B
lit. d OSK-Richtlinien). Voraussetzung ist mithin die Weiterführung der
bisherigen Arbeit oder einer anerkannten Ausbildung mit einem Beschäftigungsumfang
von mindestens 20 Stunden pro Woche. Haus-, Erziehungsarbeit oder
Arbeitsloseneinsatzprogramme sind gleichgestellt. Der verurteilten Person kann
auch eine Arbeit mit einem Beschäftigungsumfang von mindestens 20 Stunden
pro Woche zugewiesen werden, wobei kein Anspruch auf eine solche Zuweisung
besteht (Ziff. 1.3.B lit. e OSK-Richtlinien). In persönlicher
Hinsicht wird die Gewähr vorausgesetzt, dass die Vollzugsbedingungen
eingehalten werden. Dieses Erfordernis wird dahingehend konkretisiert, dass die
verurteilte Person beispielsweise gesundheitlich dazu in der Lage sein muss,
einer Arbeit oder Ausbildung nachzugehen. Sie muss erreichbar sein und sich als
zuverlässig erweisen (vgl. Fussnote 6 zu Ziff. 1.3.B lit. g
OSK-Richtlinien; VGr, 25. Oktober 2024, VB.2024.00299, E. 2.2).
2.5
Der
elektronisch überwachte Strafvollzug stellt noch höhere Anforderungen als die
Halbgefangenschaft an die Vertragsfähigkeit und Vertrauenswürdigkeit,
Zuverlässigkeit und Selbstdisziplin der verurteilten Person, denn anders als
bei der Halbgefangenschaft ist die verurteilte Person im Electronic Monitoring
rund um die Uhr den Alltagsversuchungen ausgesetzt (Cornelia Koller in: Marcel
Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I,
4.
A., Basel 2019, Art. 79b N. 23; VGr, 25. Oktober 2024, VB.2024.00299, E. 2.3).
Liegen die Voraussetzungen für das Electronic Monitoring vor, geht dieses im
Sinn des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes als mildere Vollzugsform der
Halbgefangenschaft vor (Stefan Heimgartner in: Andreas Donatsch (Hrsg.),
StGB/JStG Kommentar, 21. A., Zürich 2022, Art. 79b N. 8).
2.6
Das
Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von
Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, beschränkt. Die
Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es grundsätzlich nicht
überprüfen.
3.
3.1
Die
Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung
die persönlichen Voraussetzungen für Electronic Monitoring in zweierlei
Hinsicht nicht erfüllt. So habe er weder eine dauerhafte Unterkunft noch eine
Beschäftigung im geforderten Umfang nachweisen können. Der von ihm eingereichte
Arbeitsvertrag der E AG bestätige eine Anstellung vom 1. Mai bis
30.
Juni 2024. Die von ihm zu verbüssende Strafe betrage sechs Monate,
was auch eine Arbeitstätigkeit in diesem Umfang voraussetze. Ein Miet- oder
Untermietvertrag habe nicht vorgelegen, ebenso wenig die Zustimmung der
Lebenspartnerin des Beschwerdeführers. Entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers sei es nicht widersprüchlich oder willkürlich, wenn der
Beschwerdegegner das Gesuch um Halbgefangenschaft unter Vorbehalt des
Nachweises über eine Erwerbstätigkeit gutgeheissen und das Gesuch um Electronic
Monitoring wegen fehlender Voraussetzungen abgewiesen habe, seien doch beim
Electronic Monitoring höhere Anforderungen an die Absprachefähigkeit und
Zuverlässigkeit zu stellen als bei der Halbgefangenschaft.
Seit der Vollzugsplanung im August 2023 habe der
Beschwerdeführer bereits dreimal den Arbeitgeber gewechselt. Von geregelten
Arbeitsverhältnissen könne keine Rede sein. Zudem habe der Beschwerdegegner
erst durch das Rekursverfahren von der neuen Anstellung bei der F AG
erfahren. Die Anstellung bei der G AG, bei welcher der Beschwerdeführer
gemäss eigenen Angaben seit Jahren angestellt sei, sei dem Beschwerdegegner
ebenfalls nicht bekannt gewesen. Mit Verfügung vom 17. Januar 2024
betreffend Bewilligung der Halbgefangenschaft sei der Beschwerdeführer
verpflichtet worden, dem Beschwerdegegner sämtliche Änderungen bezüglich der
Arbeitstätigkeit umgehend zu melden. Dieser Verpflichtung sei der
Beschwerdeführer nicht genügend nachgekommen. Er habe den Beschwerdegegner nur
über die neue Anstellung bei der E AG informiert, weil dieser ihn
angerufen habe, um ihn auf die Möglichkeit von Electronic Monitoring
hinzuweisen. Es bestünden begründete Zweifel, ob der Beschwerdeführer den
Stellenwechsel von sich aus mitgeteilt hätte, wenn man bedenke, dass sich die
Absichten des Beschwerdeführers bezüglich der Anstellung bereits seit Beginn
der Vollzugsplanung verändert hätten, indem er übergangsmässig bei seinem
Bruder gearbeitet und schliesslich eine Anstellung im Ausland angenommen habe. Schliesslich
sei der Beschwerdeführer im Rekursverfahren bereits wieder einer neuen
Tätigkeit nachgegangen. Obwohl ihm der Beschwerdegegner genügend Zeit
eingeräumt habe, um seine Arbeitssituation zu stabilisieren, sei ihm dies
offensichtlich nicht gelungen. Sinn und Zweck der besonderen Vollzugsformen
Electronic Monitoring und Halbgefangenschaft sei es, die betroffene Person
nicht aus ihrem bestehenden Arbeitsumfeld zu desintegrieren, und nicht, ihr die
Möglichkeit zur Stellensuche einzuräumen. Entsprechend bestehe bezüglich der
Anstellung des Beschwerdeführers nicht genügend Sicherheit und sein Verhalten
lasse an seiner Absprachefähigkeit und Zuverlässigkeit erheblich zweifeln.
Der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Rekursverfahrens
nachweisen können, dass er über eine dauerhafte Unterkunft verfüge und einer
Arbeitstätigkeit im Umfang von 20 Stunden pro Woche nachgehe. Bei der
geschilderten Vorgeschichte mit den vielen Stellenwechseln bestünden begründete
Bedenken, ob der Beschwerdeführer seine aktuelle Stelle halten könne. Auch
bleibe ungewiss, ob er während des Strafvollzugs von 6 Monaten mit seiner
Anstellung bei der F AG die Anforderung betreffend Mindestanzahl Stunden
pro Woche durchgehend erfüllen könne. Aufgrund des bisherigen Verhaltens ergäben
sich auch Zweifel, ob der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner bei erneuten
Änderungen seiner Arbeitssituation sofort orientieren würde, zumal er dann
gegebenenfalls mit einem Abbruch der besonderen Vollzugsform rechnen müsste.
3.2
Was der
Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, vermag keine Rechtsverletzung durch den
vorinstanzlichen Entscheid aufzuzeigen.
3.2.1
Unzutreffend ist zunächst das Vorbringen, wonach der angefochtene
ablehnende Entscheid betreffend Electronic Monitoring im Widerspruch zur
bewilligten Halbgefangenschaft stehe, weil er betreffend die Anforderung an die
Absprachefähigkeit und Zuverlässigkeit eine Unterscheidung vornehme, wo keine
solche vorgesehen sei. Dass eine solche Unterscheidung vorgenommen wird und
auch vorgenommen werden muss, liegt auf der Hand: Der elektronisch überwachte
Strafvollzug stellt höhere Anforderungen an die Vertragsfähigkeit und
Vertrauenswürdigkeit, Zuverlässigkeit und Selbstdisziplin der verurteilten
Person als die Halbgefangenschaft, ist doch die verurteilte Person im
Electronic Monitoring rund um die Uhr den Alltagsversuchungen ausgesetzt (oben,
E. 2.5). Daran ändert nichts, dass die OSK-Richtlinien für beide
Vollzugsformen auf dieselbe Fussnote verweisen (OSK-Richtlinien
Ziff. 1.3.B lit. f [vgl. oben E. 2.4] und Ziff. 1.3.C
lit. f).
Wenig ableiten kann der
Beschwerdeführer aus der am 17. Januar 2024 bewilligten Halbgefangenschaft
im Hinblick auf die Erfüllung der Voraussetzung einer geregelten
Erwerbstätigkeit von mindestens 20 Stunden pro Woche. Bei der
Halbgefangenschaft wird die Freiheitsstrafe im Normalvollzug vollzogen, wenn der
Verurteilte die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt (Art. 77b
Abs. 4 StGB; ähnliches gilt beim Electronic Monitoring, vgl. oben,
E. 2.3). Diese Regelung betrifft die Konstellation, dass für die Strafverbüssung
in der Halbgefangenschaft erforderliche Voraussetzungen nach Erteilung der
Bewilligung wegfallen. Dies kann vor oder nach erfolgtem Strafantritt der Fall
sein (etwa Stellenverlust, Verlust des Aufenthaltsrechts etc.). Entsprechend
muss vom Verurteilten bei Strafantritt der Nachweis verlangt werden können,
dass er die Bewilligungsvoraussetzungen immer noch erfüllt (Koller,
Art. 77b StGB N. 17). Dies hat der Beschwerdegegner getan, indem er
den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Januar 2024 aufgefordert hat,
im Herbst 2024 vor Strafantritt die Nachweise für seine Erwerbstätigkeit
vorzulegen (Sachverhalt I.B). Die Bewilligung der Halbgefangenschaft stützte
der Beschwerdegegner auf die voraussichtliche Arbeitstätigkeit des
Beschwerdeführers bei der D AG im Vollzeitpensum. Diese realisierte sich
indes nicht (vgl. Sachverhalt I.C). Abgesehen davon, dass die Verfügung
vom 17. Januar 2024 nicht Streitgegenstand ist, wurde nach diesem
Zeitpunkt durch den Beschwerdegegner keine Beurteilung des Vorliegens der
Voraussetzungen für die Halbgefangenschaft mehr vorgenommen. Der ursprünglich
vorgesehene Strafantrittstermin für die Halbgefangenschaft vom 2. Oktober
2024.
wurde einstweilen aufgehoben (vgl. Sachverhalt II.C) und ist
verstrichen. Zu Recht wies der Beschwerdegegner darauf hin, er werde vor einem
allfälligen Antritt der Halbgefangenschaft noch prüfen müssen, ob die
Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers den Anforderungen gemäss Art. 77b
StGB entspreche.
Die vom Beschwerdeführer
angestrengten Bezüge und geltend gemachten Unterschiede zur Behandlung seines
Gesuch um Halbgefangenschaft gehen daher fehl. Es war und ist vorliegend einzig
zu prüfen, ob er die Voraussetzungen für einen Strafvollzug durch Electronic
Monitoring erfüllt.
3.2.2
Der Beschwerdeführer erachtet es dabei als genügend, wenn die
vorausgesetzte Arbeitsstelle spätestens beim Strafantritt vorhanden sei.
Sinn und Zweck der Vollzugsform
des Electronic Monitoring ist es, den Verurteilten nicht aus seinem
(bestehenden) Arbeitsbereich zu reissen, und nicht, ihm für die Dauer des
Strafvollzugs eine Arbeit zu beschaffen. Andernfalls müsste aus
Rechtsgleichheitsgründen allen Verurteilten, die keine ausreichende Arbeit oder
Beschäftigung nachweisen könnten, die Strafverbüssung in dieser Vollzugsform
ermöglicht werden, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Es ist
daher zu fordern, dass der Verurteilte einer bereits vorhandenen Arbeit,
Beschäftigung oder Ausbildung nachgeht, die er während des Strafvollzugs
fortsetzt. Die Arbeitsstelle, der Ausbildungsplatz oder die Beschäftigung muss zum
Zeitpunkt der Bewilligung des EM-Frontdoor-Vollzuges, spätestens beim
Strafantritt, vorhanden sein (Koller, Art. 79b StGB N. 19).
Bei seinem Vorbringen, er sei
im Zeitpunkt des geplanten Strafantritts vom 2. Oktober 2024 einer
geeigneten Tätigkeit nachgegangen, was entscheidend sei, lässt der
Beschwerdeführer ausser Acht, dass die Strafvollzugsbehörden entsprechende
Vorkehren und Vorbereitungen treffen müssen, um den Strafvollzug in der
besonderen Form des Electronic Monitoring durchführen zu können. Entsprechend
muss der Entscheid über die Bewilligung bereits einige Zeit vor dem
Strafantritt gefällt werden. Die vom Beschwerdeführer zitierte Literaturstelle
(Koller, Art. 79b StGB N. 19, vgl. oben) würde missverstanden,
wenn darin das generelle Postulat einer Prüfung der Voraussetzungen erst per
Strafantritt erblickt würde. Aufgrund der eben beschriebenen Notwendigkeit
einer Vorlaufszeit wäre dies lebensfremd. Vielmehr dürfte die genannte Autorin
vornehmlich Konstellationen im Blick gehabt haben, wo den Verurteilten im
Zeitpunkt der Gesuchsprüfung geregelte Arbeits-, Beschäftigungs- oder
Ausbildungsstellen mit einem Beginn noch vor Strafantritt bereits fest zugesagt
worden sind. Eine solche Zusage lag dem Beschwerdeführer jedoch nicht vor.
Bei einem damals geplanten Strafantrittsdatum vom
2.
Oktober 2024 ist daher nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner
die Voraussetzungen des Electronic Monitoring bereits im Frühling 2024 geprüft
und angesichts des Vorhandenseins eines lediglich auf zwei Monate befristeten
Arbeitsvertrags – der im Übrigen darauf auch nicht verlängert wurde
(Sachverhalt II.B) – und des fehlenden Nachweises einer Unterkunft verneint
hat.
3.2.3
Nichtsdestotrotz war und ist es dem Beschwerdeführer grundsätzlich nicht
verwehrt, während des laufenden Rechtsmittelverfahrens neue
Tatsachenbehauptungen oder Beweismittel geltend zu machen (§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 20a Abs. 2 VRG; vgl. VGr, 24. Oktober 2024, VB.2024.00445,
E. 4.3.1), dies umso mehr, als der Strafantrittstermin vom
2.
Oktober 2024 einstweilen aufgehoben wurde (Sachverhalt E. II.C).
Die angefochtene vorinstanzliche Verfügung erging am
30.
September 2024 – notabene zwei Tage vor dem ursprünglich geplanten
Strafantrittsdatum vom 2. Oktober 2024 –, berücksichtigte alle bis zu
diesem Zeitpunkt eingebrachten Beweismittel und Tatsachenbehauptungen und kam
mit überzeugender Begründung zum Schluss, die Voraussetzungen des Electronic
Monitoring seien weiterhin nicht erfüllt (oben. E. 3.1). Der
Beschwerdeführer macht nicht geltend, er habe relevante Unterlagen bis zum
30.
September 2024 nicht einreichen können. Die umstrittene Frage, ob die
dem Beschwerdeführer im April 2024 eingeräumte zweiwöchige Frist zur
Einreichung des vollständigen Gesuchs um Strafvollzug im Electronic Monitoring
einschliesslich der erforderlichen Unterlagen ausreichend war, kann daher
offenbleiben.
3.2.4
Electronic Monitoring setzt voraus, dass der Verurteilte einer geregelten
Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche
nachgeht (Art. 77b Abs. 1 StGB; vgl. oben, E. 2.1).
Unbestrittenermassen hat der
Beschwerdeführer seit der Vollzugsplanung im August 2023 bereits dreimal den
Arbeitgeber gewechselt. Konkret arbeitete er von Februar bis Dezember 2023 in
einem Vollzeitpensum als Geschäftsführer bei der C AG, darauf
vorübergehend mit unklarem Pensum für seinen Bruder und von Mai bis Juni 2024
im Vollzeitpensum für die E AG (Sachverhalt I.B–C sowie II.B). Seit
dem 15. Juli 2024 arbeitet er als Aussendienstmitarbeiter auf Mandats-
bzw. Provisionsbasis auf verschiedenen Projekten der F AG
(vgl. Sachverhalt II.B). Dem eingereichten Arbeitsvertrag ist zu
entnehmen, dass die Vergütung des Beschwerdeführers ausschliesslich aus
Provisionen und Spesen besteht (Ziff. 3–6). Nichtbetriebsunfälle werden
nicht gedeckt, da die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit unter 8 Stunden
liege. Für den Ausfall der Provision im Falle unverschuldeter Verhinderung des
Arbeitnehmers an der Reisetätigkeit sei keine Entschädigung zu entrichten,
Krankentaggeldversicherung bestehe keine (Ziff. 7). Aus den am
5.
August 2024 bestätigten 26 Einsätzen à 8,5 Stunden für den
Zeitraum vom 20. September 2024 (Kalenderwoche 38) bis zum
28.
Dezember 2024 (Kalenderwoche 49) errechnete der Beschwerdegegner
korrekterweise ein durchschnittliches Arbeitspensum von 20,1 Stunden pro
Woche (221 Stunden geteilt durch 11 Wochen). Belege dafür, dass diese
Einsätze effektiv stattgefunden haben, hat der anwaltlich vertretene
Beschwerdeführer keine eingereicht, auch nicht mit seiner Replik vom
13.
Januar 2025. Unbekannt ist sodann, ob er dabei ein Einkommen erzielt
hat und wenn ja, welches. Belegt sind immerhin Einsätze von rund 3 Stunden
pro Woche als ... für die G AG seit dem Jahr 2023.
Die Würdigung durch die
Vorinstanz, wonach von geregelten Arbeitsverhältnissen keine Rede sein könne
und dass bei der geschilderten Vorgeschichte mit den vielen Stellenwechseln
begründete Bedenken bestünden, ob der Beschwerdeführer seine aktuelle Stelle halten
könne bzw. ob er während des Strafvollzugs von 6 Monaten mit seiner Anstellung
bei der F AG die Anforderung betreffend Mindestanzahl Stunden pro Woche
durchgehend erfüllen könne (oben, E. 3.1), ist nicht zu beanstanden. Der
Beschwerdeführer substanziierte denn auch nicht, weshalb diese Würdigung nicht
zutreffen sollte, sondern beschränkte sich darauf, sich gegen den Vorwurf der
zweifelhaften Absprachefähigkeit und Zuverlässigkeit zur Wehr zu setzen.
3.3
Nach dem
Gesagten war und ist die für die Gewährung von Electronic Monitoring zwingend
erforderliche Voraussetzung einer geregelten Arbeit im Sinn von Art. 79b
Abs. 2 StGB nicht erfüllt. Es kann daher offenbleiben, inwiefern es dem
Beschwerdeführer auch an der nötigen Absprachefähigkeit und Zuverlässigkeit
mangelt.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Mangels Obsiegens ist ihm keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 1'345.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage der Vollzugsakten;
b) die Direktion der Justiz und des Innern;
c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).