VB.2024.00674
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00674
6. Februar 2025Deutsch10 min
(URT.2025.25997)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2024.00674
Urteil
der 1. Kammer
vom 6. Februar 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichter José Krause, Verwaltungsrichter
Josua Raster, Gerichtsschreiber
Yann Aders.
In Sachen
1. A AG,
2. RA B,
beide vertreten
durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Bausektion des Stadtrates Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Nichteintreten,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Die A AG, vertreten durch B, ersuchte mit Schreiben
vom 21. Februar 2024 die Bausektion des Stadtrates von Zürich um den
Erlass eines Vorentscheids mit Drittverbindlichkeit über die Frage, ob die
bestehende Liegenschaft (D-Strasse 01) auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02
als Randgebäude im Sinn von Art. 24g Abs. 1 der Bau- und Zonenordnung
der Stadt Zürich qualifiziert werden könne.
Erwägungen
II.
Mit Bauentscheid 03 vom 24. Juli 2024
beantwortete die Bausektion des Stadtrates Zürich die gestellte Frage in der
Form eines Vorentscheids abschlägig. Dagegen gelangte Rechtsanwalt B namens der
A AG mit Rekurs vom 26. August 2024 an das Baurekursgericht des
Kantons Zürich und beantragte, der Vorentscheid sei aufzuheben und die als
Vorentscheidgesuch unterbreitete Fragestellung sei positiv zu beantworten;
eventuell sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung und positiven Beantwortung
der unterbreiteten Fragestellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die vorläufige Sistierung des
Rekursverfahrens.
III.
Das Baurekursgericht nahm mit Präsidialverfügung vom 28. August
2024.
vom Rekurseingang Vormerk und behandelte den Rekurs als vorsorglich
eingereicht. Zugleich sistierte es das Rekursverfahren zufolge laufender
Verhandlungen zwischen den Parteien und setzte Rechtsanwalt B eine Frist von 10 Tagen
von der Zustellung an gerechnet, um dem Baurekursgericht eine
Vertretungsvollmacht einzureichen. Für den Säumnisfall drohte es an, auf den
Rekurs nicht einzutreten. Nachdem diese Frist unbenützt abgelaufen war, trat es
mit Entscheid des Einzelrichters vom 27. September 2024 auf den Rekurs
nicht ein und auferlegte Rechtsanwalt B die Verfahrenskosten.
IV.
Hiergegen erhoben sowohl die A AG (nachfolgend:
Beschwerdeführerin 1) als auch Rechtsanwalt B (nachfolgend:
Beschwerdeführer 2), beide nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt C, mit
gemeinsamer Eingabe vom 29. Oktober 2024 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Sie beantragten, der Entscheid des
Einzelrichters des Baurekursgerichts vom 27. September 2024 sei aufzuheben
und die Vorinstanz anzuweisen, auf den Rekurs einzutreten; unter den
gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST).
Am 28. November 2024 beantragte das Baurekursgericht
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 4. Dezember
2024.
verzichtete die Bausektion des Stadtrates von Zürich auf eine
Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
1.2
Die
Vorinstanz trat auf den Rekurs der Beschwerdeführerin 1 nicht ein, da sie
deren Rechtsvertreter – den heutigen Beschwerdeführer 2 – als nicht gehörig
bevollmächtigt erachtete. Die Beschwerdeführerin 1 ist befugt, sich auf
dem Rechtsmittelweg gegen diesen Nichteintretensentscheid zu wehren (VGr, 16. November
2023, VB.2023.00344, E. 1.2 mit Hinweis auf: Martin Bertschi in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a
N. 58).
1.3
Dem
Beschwerdeführer 2 hat die Vorinstanz die Kosten des Rekursverfahrens
auferlegt (Dispositiv-Ziff. II des vorinstanzlichen Entscheids). In Erwägung 5
hielt die Vorinstanz fest, dass die Verfahrenskosten dem vollmachtlos
handelnden Vertreter aufzuerlegen seien. Dagegen hat der Rechtsvertreter auch
im eigenen Namen Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben. Er ist ohne
Weiteres legitimiert, die vorinstanzliche Kostenauflage zu beanstanden (VGr,
25.
April 2012, VB.2012.00025, E. 1.3).
1.4
Da auch
die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Es ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf den
Rekurs eingetreten ist.
2.1
Dem Vorentscheidsgesuch
der Beschwerdeführerin 1 vom 21. Februar 2024 an die Beschwerdegegnerin
lag eine Vollmacht vom 19. Februar 2024 bei, mit der – nebst anderen
Rechtsanwälten derselben Kanzlei – der Beschwerdeführer 2 betreffend "Neubau
D-Strasse 01, Zürich" zu allen Rechtshandlungen eines
Generalbevollmächtigten bevollmächtigt wurde. In der Vollmacht war auch die
Vertretung vor allen Gerichten und das Ergreifen von Rechtsmitteln ausdrücklich
miteingeschlossen.
Vor der Vorinstanz legte der Beschwerdeführer 2 das
Vorentscheidsgesuch vom 21. Februar 2024 als Beilage 2 zum Rekurs ins
Recht. Diesem lag die erwähnte Anwaltsvollmacht vom 19. Februar 2024 ebenfalls
bei.
2.2
Das
Baurekursgericht führte zur Begründung aus, mit der Rekurseingabe sei keine
Vertretungsvollmacht eingereicht worden, weshalb dem Vertreter eine Frist
angesetzt worden sei, eine solche nachzureichen. Da innerhalb der Frist keine
solche eingegangen sei, sei auf den Rekurs androhungsgemäss nicht einzutreten.
Weiter führte das Baurekursgericht aus, dass der Antrag in
der Rekurseingabe, die in den Vorakten liegende Anwaltsvollmacht beizuziehen,
daran aus mehreren Gründen nichts zu ändern vermöge. Jene Partei, die sich auf
ein Vertretungsverhältnis berufe, habe dieses nachzuweisen. Dies gelte umso
mehr, wenn sie im Rekursverfahren explizit dazu aufgefordert werde. Die
Vorakten seien praxisgemäss erst dann beizuziehen, wenn feststehe, dass der Rekurs
zu behandeln sei. Ohnehin wäre eine spezifisch auf den konkreten Streitfall
ausgestellte Vollmacht erforderlich, deren Anforderungen eine für das
erstinstanzliche Verwaltungsverfahren erteilte Vertretungsvollmacht regelmässig
nicht genüge.
2.3
Dagegen
bringen die Beschwerdeführenden zusammengefasst vor, mit dem Rekurs sei das
Vertretungsverhältnis angezeigt und als Beweis die "bei den Vorakten"
liegende Vollmacht vom 19. Februar 2024 offeriert worden, welche als
Beilage 1 zum Gesuch um Vorentscheid als Rekursbeilage 2
ordnungsgemäss eingereicht worden sei. Die mit Präsidialverfügung vom 28. August
2024.
angesetzte Frist von 10 Tagen sei wohl versehentlich angesetzt
worden, da sich die Vollmacht bereits bei den Akten befand und ein Beizug der
Vollmacht aus den Vorakten möglich gewesen wäre. Die Nichtberücksichtigung der
Vollmacht aufgrund eines missverständlichen Verweises in der Beweisofferte wäre
als überspitzter Formalismus unzulässig. Entgegen den vorinstanzlichen
Ausführungen genüge die Anwaltsvollmacht vom 19. Februar 2024 ohne
Weiteres den Anforderungen zur Erhebung eines Rekurses gegen einen
baurechtlichen Vorentscheid.
2.4
Jede
Partei kann sich in einem Prozess vertreten lassen; das Vertretungsrecht ist
gewährleistet. Ein Rechtsmittel, das nicht im eigenen Namen erhoben wird, ist
aber grundsätzlich nur gültig, wenn eine schriftliche, vom Vertretenen
unterzeichnete Vollmacht vorliegt (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 22 N. 8
bzw. § 23 N. 8 und 25; VGr, 24. März 2022, VB.2021.00784, E. 2.3).
Die gehörige Bevollmächtigung des Vertreters bildet eine subjektive
Sachurteilsvoraussetzung. Ob die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, prüft
die angerufene Behörde von Amtes wegen, wobei die Untersuchungsmaxime aufgrund
der Substanziierungslast der rekurrierenden Person eingeschränkt zum Tragen
kommt (Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbem. §§ 19–28a N. 52 f.).
Der Nachweis, dass ein wirksames Vertretungsverhältnis
besteht, obliegt jener Partei, die sich darauf beruft (Plüss, § 10 N. 66).
Die Bevollmächtigung kann sich auch aus den vorinstanzlichen Akten oder
stillschweigend aus den Umständen ergeben (Griffel, § 22 N. 8 bzw. § 23
N. 25; VGr, 9. Oktober 2018, VB.2018.00055, E. 1.2). Sie muss nicht
vor jeder Rechtsmittelinstanz neu eingelegt werden; eine für jedes Rechtsmittel
erneuerte Spezialvollmacht ist ebenfalls nicht erforderlich (vgl. BGE 117 Ia
440.
E. 1c; Laurent Merz, Basler Kommentar, 2018, Art. 40 BGG N. 41; vgl. für den Zivilprozess:
Luca Tenchio, Basler Kommentar, 2024, Art. 68 ZPO N. 15).
2.4.1
Aus der Rekurseingabe ging klar hervor, dass der Beschwerdeführer 2
den Rekurs in Vertretung der Beschwerdeführerin 1 erhob. Als Beweismittel
für die Bevollmächtigung benannte der Beschwerdeführer 2 eine
Anwaltsvollmacht, die sich "bei den Vorakten" befinde und
"beizuziehen" sei. Dem Rekursschreiben war überdies die
Vertretungsvollmacht vom 19. Februar 2024 als Beilage zum
Vorentscheidgesuch beigelegt.
Der Umfang der Rekursbeilagen ist überschaubar. Mit sechs
Beilagen und einem – der Natur von Vorentscheidgesuchen entsprechend –
seitenzahlmässig begrenzten Dossier wäre das bestehende Vertretungsverhältnis
für die Vorinstanz mit geringem Aufwand erkennbar gewesen. Als Rekursbeilage 1 wurde
der angefochtene Vorentscheid eingereicht, die Rekursbeilage 2 bestand aus dem
Vorentscheidgesuch mit der Vollmacht als Beilage. Im ersten Satz des
Vorentscheidgesuchs wurde das Vertretungsverhältnis angezeigt und auf die
Vollmacht in der Beilage verwiesen. Damit erbrachte der Beschwerdeführer 2
den Nachweis für ein bestehendes Vertretungsverhältnis. Im Lichte des Untersuchungsgrundsatzes
wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, die bei ihr eingereichten Unterlagen auf
das Vorliegen der Vollmacht zu prüfen.
2.4.2
Soweit die Vorinstanz in ihrem Entscheid ausführt, dass eine spezifisch auf
den konkreten Streitfall ausgestellte Vollmacht erforderlich sei und eine für
das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren erteilte Vertretungsvollmacht diesen
Anforderungen regelmässig nicht genüge, kann ihr nicht gefolgt werden. Vielmehr
ist mit den Beschwerdeführenden festzustellen, dass die eingereichte Vollmacht
den Beschwerdeführer 2 ausdrücklich zur "Vertretung vor allen
Gerichten" und zum "Ergreifen von Rechtsmitteln" betreffend
"Neubau D-Strasse 01, Zürich" und damit zur Vertretung der
Beschwerdeführerin 1 vor dem Baurekursgericht in dieser Streitsache
hinreichend bevollmächtigt.
2.4.3
Im Ergebnis ist die Beschwerde gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid des
Einzelrichters vom 27. September 2024 des Baurekursgerichts des Kantons
Zürich ist aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen (§ 64 Abs. 1 VRG). Das Baurekursgericht ist einzuladen, zu prüfen, ob die
weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind und gegebenenfalls – bei einer
allfälligen Fortsetzung des ursprünglich sistierten Verfahrens – auf den
Rekurs einzutreten.
3.
Ergänzend zum Unterliegerprinzip kommt bei der
Kostenverlegung, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, das Verursacherprinzip
zum Zug (Kapar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 41, 55 ff.).
Aufgrund der besonderen Funktion von Rechtsmittelinstanzen (Plüss, § 13 N. 48)
fällt es nur in Ausnahmefällen in Betracht, der Vorinstanz Kosten aufzuerlegen.
Das Vorliegen einer solchen Ausnahmesituation wird von der Praxis namentlich
bejaht, wenn die Vorinstanz ein Verfahren durch klare Verfahrensmängel
verursacht. In Anwendung des Verursacherprinzips sind die Kosten der Vorinstanz
aufzuerlegen, welche durch die unrechtmässige Nichtberücksichtigung der
Vollmacht die Aufhebung ihres Entscheids veranlasste (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG; VGr, 5. April 2018,
VB.2017.00348, E. 9.1; Plüss, § 13 N. 59). Aus demselben Grund
ist das Baurekursgericht zu verpflichten, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung
für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen.
4.
Der vorliegende Rückweisungsentscheid stellt einen
Zwischenentscheid dar (BGE 133 II 409 E. 1.2). Als solcher ist er nach Art. 93
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) vor
Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Baurekursgerichts des Kantons
Zürich vom 27. September 2024 wird aufgehoben.
Die
Sache wird zur weiteren Behandlung an das Baurekursgericht des Kantons Zürich
zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 155.-- Zustellkosten,
Fr. 1'655.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Baurekursgericht des Kantons Zürich auferlegt.
4.
Das
Baurekursgericht des Kantons Zürich wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden
für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 800.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen), total Fr. 1'600.- (Mehrwertsteuer inbegriffen),
auszurichten, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht.