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Entscheid

VB.2024.00674

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00674

6. Februar 2025Deutsch10 min

(URT.2025.25997)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2024.00674

Urteil

der 1. Kammer

vom 6. Februar 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichter José Krause, Verwaltungsrichter

Josua Raster, Gerichtsschreiber

Yann Aders.

In Sachen

1. A AG,

2. RA B,

beide vertreten

durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Bausektion des Stadtrates Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Nichteintreten,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Die A AG, vertreten durch B, ersuchte mit Schreiben

vom 21. Februar 2024 die Bausektion des Stadtrates von Zürich um den

Erlass eines Vorentscheids mit Drittverbindlichkeit über die Frage, ob die

bestehende Liegenschaft (D-Strasse 01) auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02

als Randgebäude im Sinn von Art. 24g Abs. 1 der Bau- und Zonenordnung

der Stadt Zürich qualifiziert werden könne.

Erwägungen

II.

Mit Bauentscheid 03 vom 24. Juli 2024

beantwortete die Bausektion des Stadtrates Zürich die gestellte Frage in der

Form eines Vorentscheids abschlägig. Dagegen gelangte Rechtsanwalt B namens der

A AG mit Rekurs vom 26. August 2024 an das Baurekursgericht des

Kantons Zürich und beantragte, der Vorentscheid sei aufzuheben und die als

Vorentscheidgesuch unterbreitete Fragestellung sei positiv zu beantworten;

eventuell sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung und positiven Beantwortung

der unterbreiteten Fragestellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die vorläufige Sistierung des

Rekursverfahrens.

III.

Das Baurekursgericht nahm mit Präsidialverfügung vom 28. August

2024.

vom Rekurseingang Vormerk und behandelte den Rekurs als vorsorglich

eingereicht. Zugleich sistierte es das Rekursverfahren zufolge laufender

Verhandlungen zwischen den Parteien und setzte Rechtsanwalt B eine Frist von 10 Tagen

von der Zustellung an gerechnet, um dem Baurekursgericht eine

Vertretungsvollmacht einzureichen. Für den Säumnisfall drohte es an, auf den

Rekurs nicht einzutreten. Nachdem diese Frist unbenützt abgelaufen war, trat es

mit Entscheid des Einzelrichters vom 27. September 2024 auf den Rekurs

nicht ein und auferlegte Rechtsanwalt B die Verfahrenskosten.

IV.

Hiergegen erhoben sowohl die A AG (nachfolgend:

Beschwerdeführerin 1) als auch Rechtsanwalt B (nachfolgend:

Beschwerdeführer 2), beide nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt C, mit

gemeinsamer Eingabe vom 29. Oktober 2024 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Sie beantragten, der Entscheid des

Einzelrichters des Baurekursgerichts vom 27. September 2024 sei aufzuheben

und die Vorinstanz anzuweisen, auf den Rekurs einzutreten; unter den

gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST).

Am 28. November 2024 beantragte das Baurekursgericht

ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 4. Dezember

2024.

verzichtete die Bausektion des Stadtrates von Zürich auf eine

Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

1.2

Die

Vorinstanz trat auf den Rekurs der Beschwerdeführerin 1 nicht ein, da sie

deren Rechtsvertreter – den heutigen Beschwerdeführer 2 – als nicht gehörig

bevollmächtigt erachtete. Die Beschwerdeführerin 1 ist befugt, sich auf

dem Rechtsmittelweg gegen diesen Nichteintretensentscheid zu wehren (VGr, 16. November

2023, VB.2023.00344, E. 1.2 mit Hinweis auf: Martin Bertschi in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a

N. 58).

1.3

Dem

Beschwerdeführer 2 hat die Vorinstanz die Kosten des Rekursverfahrens

auferlegt (Dispositiv-Ziff. II des vorinstanzlichen Entscheids). In Erwägung 5

hielt die Vorinstanz fest, dass die Verfahrenskosten dem vollmachtlos

handelnden Vertreter aufzuerlegen seien. Dagegen hat der Rechtsvertreter auch

im eigenen Namen Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben. Er ist ohne

Weiteres legitimiert, die vorinstanzliche Kostenauflage zu beanstanden (VGr,

25.

April 2012, VB.2012.00025, E. 1.3).

1.4

Da auch

die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

Es ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf den

Rekurs eingetreten ist.

2.1

Dem Vorentscheidsgesuch

der Beschwerdeführerin 1 vom 21. Februar 2024 an die Beschwerdegegnerin

lag eine Vollmacht vom 19. Februar 2024 bei, mit der – nebst anderen

Rechtsanwälten derselben Kanzlei – der Beschwerdeführer 2 betreffend "Neubau

D-Strasse 01, Zürich" zu allen Rechtshandlungen eines

Generalbevollmächtigten bevollmächtigt wurde. In der Vollmacht war auch die

Vertretung vor allen Gerichten und das Ergreifen von Rechtsmitteln ausdrücklich

miteingeschlossen.

Vor der Vorinstanz legte der Beschwerdeführer 2 das

Vorentscheidsgesuch vom 21. Februar 2024 als Beilage 2 zum Rekurs ins

Recht. Diesem lag die erwähnte Anwaltsvollmacht vom 19. Februar 2024 ebenfalls

bei.

2.2

Das

Baurekursgericht führte zur Begründung aus, mit der Rekurseingabe sei keine

Vertretungsvollmacht eingereicht worden, weshalb dem Vertreter eine Frist

angesetzt worden sei, eine solche nachzureichen. Da innerhalb der Frist keine

solche eingegangen sei, sei auf den Rekurs androhungsgemäss nicht einzutreten.

Weiter führte das Baurekursgericht aus, dass der Antrag in

der Rekurseingabe, die in den Vorakten liegende Anwaltsvollmacht beizuziehen,

daran aus mehreren Gründen nichts zu ändern vermöge. Jene Partei, die sich auf

ein Vertretungsverhältnis berufe, habe dieses nachzuweisen. Dies gelte umso

mehr, wenn sie im Rekursverfahren explizit dazu aufgefordert werde. Die

Vorakten seien praxisgemäss erst dann beizuziehen, wenn feststehe, dass der Rekurs

zu behandeln sei. Ohnehin wäre eine spezifisch auf den konkreten Streitfall

ausgestellte Vollmacht erforderlich, deren Anforderungen eine für das

erstinstanzliche Verwaltungsverfahren erteilte Vertretungsvollmacht regelmässig

nicht genüge.

2.3

Dagegen

bringen die Beschwerdeführenden zusammengefasst vor, mit dem Rekurs sei das

Vertretungsverhältnis angezeigt und als Beweis die "bei den Vorakten"

liegende Vollmacht vom 19. Februar 2024 offeriert worden, welche als

Beilage 1 zum Gesuch um Vorentscheid als Rekursbeilage 2

ordnungsgemäss eingereicht worden sei. Die mit Präsidialverfügung vom 28. August

2024.

angesetzte Frist von 10 Tagen sei wohl versehentlich angesetzt

worden, da sich die Vollmacht bereits bei den Akten befand und ein Beizug der

Vollmacht aus den Vorakten möglich gewesen wäre. Die Nichtberücksichtigung der

Vollmacht aufgrund eines missverständlichen Verweises in der Beweisofferte wäre

als überspitzter Formalismus unzulässig. Entgegen den vorinstanzlichen

Ausführungen genüge die Anwaltsvollmacht vom 19. Februar 2024 ohne

Weiteres den Anforderungen zur Erhebung eines Rekurses gegen einen

baurechtlichen Vorentscheid.

2.4

Jede

Partei kann sich in einem Prozess vertreten lassen; das Vertretungsrecht ist

gewährleistet. Ein Rechtsmittel, das nicht im eigenen Namen erhoben wird, ist

aber grundsätzlich nur gültig, wenn eine schriftliche, vom Vertretenen

unterzeichnete Vollmacht vorliegt (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 22 N. 8

bzw. § 23 N. 8 und 25; VGr, 24. März 2022, VB.2021.00784, E. 2.3).

Die gehörige Bevollmächtigung des Vertreters bildet eine subjektive

Sachurteilsvoraussetzung. Ob die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, prüft

die angerufene Behörde von Amtes wegen, wobei die Untersuchungsmaxime aufgrund

der Substanziierungslast der rekurrierenden Person eingeschränkt zum Tragen

kommt (Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbem. §§ 19–28a N. 52 f.).

Der Nachweis, dass ein wirksames Vertretungsverhältnis

besteht, obliegt jener Partei, die sich darauf beruft (Plüss, § 10 N. 66).

Die Bevollmächtigung kann sich auch aus den vor­instanzlichen Akten oder

stillschweigend aus den Umständen ergeben (Griffel, § 22 N. 8 bzw. § 23

N. 25; VGr, 9. Oktober 2018, VB.2018.00055, E. 1.2). Sie muss nicht

vor jeder Rechtsmittelinstanz neu eingelegt werden; eine für jedes Rechtsmittel

erneuerte Spezialvollmacht ist ebenfalls nicht erforderlich (vgl. BGE 117 Ia

440.

E. 1c; Laurent Merz, Basler Kommentar, 2018, Art. 40 BGG N. 41; vgl. für den Zivilprozess:

Luca Tenchio, Basler Kommentar, 2024, Art. 68 ZPO N. 15).

2.4.1

Aus der Rekurseingabe ging klar hervor, dass der Beschwerdeführer 2

den Rekurs in Vertretung der Beschwerdeführerin 1 erhob. Als Beweismittel

für die Bevollmächtigung benannte der Beschwerdeführer 2 eine

Anwaltsvollmacht, die sich "bei den Vorakten" befinde und

"beizuziehen" sei. Dem Rekursschreiben war überdies die

Vertretungsvollmacht vom 19. Februar 2024 als Beilage zum

Vorentscheidgesuch beigelegt.

Der Umfang der Rekursbeilagen ist überschaubar. Mit sechs

Beilagen und einem – der Natur von Vorentscheidgesuchen entsprechend –

seitenzahlmässig begrenzten Dossier wäre das bestehende Vertretungsverhältnis

für die Vorinstanz mit geringem Aufwand erkennbar gewesen. Als Rekursbeilage 1 wurde

der angefochtene Vorentscheid eingereicht, die Rekursbeilage 2 bestand aus dem

Vorentscheidgesuch mit der Vollmacht als Beilage. Im ersten Satz des

Vorentscheidgesuchs wurde das Vertretungsverhältnis angezeigt und auf die

Vollmacht in der Beilage verwiesen. Damit erbrachte der Beschwerdeführer 2

den Nachweis für ein bestehendes Vertretungsverhältnis. Im Lichte des Untersuchungs­grund­satzes

wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, die bei ihr eingereichten Unterlagen auf

das Vorliegen der Vollmacht zu prüfen.

2.4.2

Soweit die Vorinstanz in ihrem Entscheid ausführt, dass eine spezifisch auf

den konkreten Streitfall ausgestellte Vollmacht erforderlich sei und eine für

das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren erteilte Vertretungsvollmacht diesen

Anforderungen regelmässig nicht genüge, kann ihr nicht gefolgt werden. Vielmehr

ist mit den Beschwerdeführenden festzustellen, dass die eingereichte Vollmacht

den Beschwerdeführer 2 ausdrücklich zur "Vertretung vor allen

Gerichten" und zum "Ergreifen von Rechtsmitteln" betreffend

"Neubau D-Strasse 01, Zürich" und damit zur Vertretung der

Beschwerdeführerin 1 vor dem Baurekursgericht in dieser Streitsache

hinreichend bevollmächtigt.

2.4.3

Im Ergebnis ist die Beschwerde gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid des

Einzelrichters vom 27. September 2024 des Baurekursgerichts des Kantons

Zürich ist aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen (§ 64 Abs. 1 VRG). Das Baurekursgericht ist einzuladen, zu prüfen, ob die

weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind und gegebenenfalls – bei einer

allfälligen Fortsetzung des ursprünglich sistierten Verfahrens – auf den

Rekurs einzutreten.

3.

Ergänzend zum Unterliegerprinzip kommt bei der

Kostenverlegung, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, das Verursacherprinzip

zum Zug (Kapar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 41, 55 ff.).

Aufgrund der besonderen Funktion von Rechtsmittelinstanzen (Plüss, § 13 N. 48)

fällt es nur in Ausnahmefällen in Betracht, der Vorinstanz Kosten aufzuerlegen.

Das Vorliegen einer solchen Ausnahmesituation wird von der Praxis namentlich

bejaht, wenn die Vorinstanz ein Verfahren durch klare Verfahrensmängel

verursacht. In Anwendung des Verursacherprinzips sind die Kosten der Vorinstanz

aufzuerlegen, welche durch die unrechtmässige Nichtberücksichtigung der

Vollmacht die Aufhebung ihres Entscheids veranlasste (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG; VGr, 5. April 2018,

VB.2017.00348, E. 9.1; Plüss, § 13 N. 59). Aus demselben Grund

ist das Baurekursgericht zu verpflichten, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung

für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen.

4.

Der vorliegende Rückweisungsentscheid stellt einen

Zwischenentscheid dar (BGE 133 II 409 E. 1.2). Als solcher ist er nach Art. 93

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) vor

Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde

sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an

Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Baurekursgerichts des Kantons

Zürich vom 27. September 2024 wird aufgehoben.

Die

Sache wird zur weiteren Behandlung an das Baurekursgericht des Kantons Zürich

zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 155.-- Zustellkosten,

Fr. 1'655.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Baurekursgericht des Kantons Zürich auferlegt.

4.

Das

Baurekursgericht des Kantons Zürich wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden

für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 800.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen), total Fr. 1'600.- (Mehrwertsteuer inbegriffen),

auszurichten, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht.