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Entscheid

VB.2024.00677

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00677

23. Januar 2025Deutsch20 min

(URT.2025.25960)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00677

Urteil

der 4. Kammer

vom 23. Januar 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter

Marco Donatsch, Gerichtsschreiber

Dumenig Stiffler.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinderat der Stadt Dietikon,

Beschwerdegegner,

betreffend Ungültigerklärung

der Volksinitiative

"Ja zu einer nachhaltigen Stadtentwicklung",

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A und Mitunterzeichnende reichten am 25. Juni 2023

der Stadtkanzlei der Stadt Dietikon die Volksinitiative "Ja zu einer

nachhaltigen Stadtentwicklung" zur Prüfung ein. Diese hat den folgenden

Wortlaut:

"Die Gemeindeordnung der

Stadtgemeinde Dietikon wird bezüglich Zweck- und Zielbestimmung wie folgt

ergänzt:

Neu Art. 3 Abs. 4

Für die Umsetzung dieser Ziele

formuliert der Stadtrat und verabschiedet der Gemeinderat anfangs jeder

Legislatur konkrete Umsetzungsziele. Insbesondere sind vorhandene grossflächige

nicht überbaute Regionen in nachhaltiger Schonung der Landschaft sowie zur

Wahrung und Förderung der Biodiversität und damit Stärkung des ökologischen

Systems als Erholungszonen zu erhalten und zu gestalten. Dazu soll die

Bevölkerungsentwicklung für Dietikon bei höchstens 28'000 Menschen eingependelt

werden. Sollte die Limite von 28'000 Menschen überschritten sein, ist es den

Behörden untersagt, bei Baubewilligungen für jede Art von Bauten und Nutzungen

eine Ausweitung der ordentlichen Ausnützungsziffern, Ausnützungsboni und

Ausnützungsverschiebungen zu gewähren.

Art. 28 Abs. 1

neue Ziff. 2

Der Stadtrat erlässt zu Beginn

jeder Legislatur zuhanden des Gemeinderats Legislaturziele zwecks Umsetzung der

in Art. 3 genannten Ziele und Zweckbestimmungen."

Die Initiative wurde am 20. Juli 2023 publiziert.

Mit Beschluss vom 19. Februar 2024 stellte der Stadtrat der Stadt Dietikon

fest, dass sie mit 523 gültigen Unterschriften zustande gekommen sei.

Auf Antrag des Stadtrats erklärte der Gemeinderat der

Stadt Dietikon die Initiative am 4. Juli 2024 mit 25 Ja-Stimmen zu 4

Nein-Stimmen bei 31 anwesenden Gemeinderatsmitgliedern wegen Verstosses gegen

übergeordnetes Recht für (vollumfänglich) ungültig. Der Gemeinderatsbeschluss

wurde am 11. Juli 2024 in der Limmattaler Zeitung amtlich publiziert.

Erwägungen

II.

Einen hiergegen am 15. Juli 2024 erhobenen

Stimmrechtsrekurs von A wies der Bezirksrat Dietikon mit Beschluss vom 21. Oktober

2024.

ab. Hierbei erwog er im Wesentlichen, dass nur der Teilgehalt der

Initiative betreffend die Erhaltung und Gestaltung von vorhandenen,

grossflächigen und nicht überbauten Regionen als Erholungszonen gegen den

kantonalen Richtplan verstosse und die Initiative im Übrigen mit übergeordnetem

Recht vereinbar sei. Jedoch sei der ungültige Teilgehalt das Kernanliegen der

Initianten, weshalb eine Teilgültigerklärung nicht möglich sei.

III.

Hiergegen erhob A am 4. November 2024 Beschwerde an

das Verwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid des Bezirksrats Dietikon

vom 21. Oktober 2024 sei aufzuheben und die kommunale Volksinitiative

"Ja zu einer nachhaltigen Stadtentwicklung" sei als gültig,

eventualiter als teilgültig zu erklären.

Der Bezirksrat verzichtete am 7. November 2024 auf

Vernehmlassung. Der Gemeinderat der Stadt Dietikon beantragte am 12. November

2024, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen

Rekursentscheide eines Bezirksrats in Stimmrechtssachen zuständig (§ 161 Abs. 1

des Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003 [GPR,

LS 161] in Verbindung mit §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

1.2

Der

Beschwerdegegner zieht in Zweifel, dass die Beschwerde rechtzeitig erhoben

wurde.

1.2.1

Die Vorinstanz versandte ihren Entscheid vom 21. Oktober 2024

gleichentags per Einschreiben an den Beschwerdeführer. Am 22. Oktober 2024

wurde ihm die Sendung zur Abholung gemeldet. Da der Beschwerdeführer die

Sendung nicht innert Frist abholte, wurde sie am 30. Oktober 2024 von der

Post an die Vorinstanz retourniert. Hierauf sandte die Vorinstanz am 31. Oktober

2024.

eine Kopie des Entscheids als A-Post-Plus-Sendung an den Beschwerdeführer mit

dem Hinweis, dass der Entscheid per 30. Oktober 2024 ("letzter Tag

der Abholfrist") als zugestellt gelte und die Rechtsmittelfrist von 5

Tagen nach diesem Datum begonnen habe. Dieses Schreiben und die Kopie des

Entscheids wurden dem Beschwerdeführer am 1. November 2024 zugestellt.

Dieser erhob daraufhin am 4. November 2024 Beschwerde.

1.2.2

Da das Verwaltungsrechtspflegegesetz keine Vorschriften zu den

Zustellungsmodalitäten enthält, kommen praxisgemäss die diesbezüglichen

Vorschriften der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO,

SR 272), namentlich Art. 136 ff. ZPO, analog zur Anwendung. Für

das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren verweist § 71 VRG

ausdrücklich auf diese Bestimmungen (VGr, 8. Februar 2024, VB.2023.00617, E. 2.3,

und 9. Juni 2021, VB.2021.00317, E. 3.2.1, und 25. Mai 2020,

VB.2019.00694, E. 3.2 Abs. 2 mit Hinweisen [und das dazu ergangene

Urteil BGr, 8. Oktober 2020, 2C_651/2020, E. 4.1]; Kaspar Plüss, in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 10 N. 63; vgl. auch § 86 VRG). Nach Art. 138 Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung von Entscheiden

durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen

Empfangsbestätigung. Trifft die Postbotin den Adressaten der Zustellung nicht

an, legt sie ihm eine Abholungseinladung in den Briefkasten. Holt dieser die

Sendung in der Folge nicht innert einer Frist von sieben Tagen auf der Post ab,

gilt die Zustellung als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch

erfolgt (sogenannte Zustellfiktion; vgl. BGE 134 V 49 E. 4 f.; Plüss,

§ 10 N. 90 ff).

1.2.3

Im vorliegenden Fall fand der erfolglose Zustellversuch am 22. Oktober

2024.

statt. Die Sendung gilt damit als am 29. Oktober 2024 zugestellt. Der

letzte Tag der fünftägigen Beschwerdefrist (§ 53 VRG in Verbindung mit § 22

Abs. 1 Satz 2 VRG) fällt auf den 3. November 2024 – einen Sonntag

– und erstreckt sich auf den folgenden Werktag (vgl. § 71 VRG in

Verbindung mit Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die am Montag, dem 4. November

2024, aufgegebene Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als rechtzeitig.

1.3

Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Gemäss

Art. 86 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar

2005.

(KV, LS 101) regelt das Gesetz die Volksrechte in der Gemeinde, wobei

es insbesondere ein Initiativrecht, ein Referendumsrecht und ein Anfragerecht

vorsieht. In Parlamentsgemeinden können Einzel- und Volksinitiativen

eingereicht werden über Gegenstände, die dem obligatorischen oder fakultativen

Referendum unterstehen (§ 147 Abs. 2 GPR). Möglich ist die kommunale

Initiative sowohl in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs als auch der allgemeinen

Anregung (§ 148 Abs. 1 GPR in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1

KV). Für die Frage der Gültigkeit einer kommunalen Initiative verweist § 148 Abs. 2 GPR auf Art. 28 Abs. 1 KV und § 121 Abs. 2 GPR.

Danach ist eine Initiative gültig, wenn sie die Einheit der Materie wahrt,

nicht gegen übergeordnetes Recht verstösst und nicht offensichtlich

undurchführbar ist.

2.2

Für die

Beurteilung der Rechtmässigkeit einer Initiative ist deren Text nach den

anerkannten Interpretationsgrundsätzen auszulegen. Grundsätzlich ist vom

Wortlaut der Initiative auszugehen und nicht auf den subjektiven Willen der

Initianten abzustellen. Eine allfällige Begründung des Volksbegehrens und

Meinungsäusserungen der Initianten dürfen allerdings mitberücksichtigt werden.

Es ist von verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten jene zu wählen, welche

einerseits dem Sinn und Zweck der Initiative am besten entspricht und zu einem

vernünftigen Ergebnis führt und welche anderseits im Sinn der

verfassungskonformen Auslegung mit dem übergeordneten Recht von Bund und Kanton

vereinbar erscheint. Kann der Initiative ein Sinn beigemessen werden, der sie

nicht klarerweise als unzulässig erscheinen lässt, ist sie als gültig zu

erklären und der Volksabstimmung zu unterstellen (BGE 132 I 282 E. 3.1,

129.

I 392 E. 2.2, 111 Ia 303 E. 4 mit Hinweisen). Bei der Beurteilung

der Gültigkeit von Volksinitiativen haben die zuständigen Organe vom Grundsatz "in

dubio pro populo" (im Zweifel zugunsten der Volksrechte) auszugehen (VGr, 31. März

2022, VB.2022.00081, E. 3.4 – 2. Oktober 2020, VB.2020.00425, E. 4.3.2

– 5. Dezember 2018, VB.2018.00612, E. 4 [je mit Hinweisen]).

2.3

Die

Volksinitiative "Ja zu einer nachhaltigen Stadtentwicklung" hat die

Form eines ausgearbeiteten Entwurfs. Während die Vorinstanz sowie der

Beschwerdegegner annahmen, dass sie auch die Einheit der Materie wahre und

durchführbar sei, verneinten sie deren Vereinbarkeit mit übergeordnetem Recht.

3.

3.1

Die

Initiative weist drei Teilgehalte auf. Der erste Teilgehalt beabsichtigt die

Schaffung einer neuen, durch den Stadtrat zu erfüllenden Aufgabe: Der erste Satz

des neu einzufügenden Art. 3 Abs. 4 der Gemeindeordnung der Stadt

Dietikon vom 13. Juni 2021 [GO, AS 100.1] sieht vor, dass der

Stadtrat zu Beginn jeder Legislatur konkrete Umsetzungsziele für die

"Umsetzung dieser Ziele" (gemeint sind die Ziele gemäss den übrigen

Absätzen von Art. 3 GO sowie die mit der Initiative neu einzufügenden

Ziele in den folgenden Sätzen von Art. 3 Abs. 4 GO) formuliert und

der Gemeinderat diese verabschiedet. Analog dazu verlangt die Initiative eine

Ergänzung des Katalogs der Aufgaben des Stadtrats in Art. 28 Abs. 1 neue

Ziff. 2 GO, wonach dieser zu Beginn jeder Legislatur zuhanden des

Gemeinderats Legislaturziele zwecks Umsetzung der in Art. 3 GO genannten

Ziele und Zweckbestimmungen zu erlassen habe.

3.1.1

Der Beschwerdegegner erachtet diesen Teilgehalt als nicht vereinbar mit

übergeordnetem Recht, da er die durch § 48 des Gemeindegesetzes vom 20. April

2015.

(GG, LS 131.1) unentziehbar dem Stadtrat zugewiesene Kompetenz für

die politische Planung und Führung verletze.

3.1.2

Nach § 48 Abs. 1 GG ist der Gemeindevorstand die oberste Behörde

der Gemeinde und zuständig für die politische Planung und Führung. Unter

politischer Planung und Führung ist eine planende, zukunftsgerichtete und

gemeinwohlbezogene Oberleitung zu verstehen. Es sind die grundlegenden

Entscheidungen für einen zielgerichteten Gestaltungsprozess zu treffen. Dazu

gehört, dass übergeordnete Ziele ausgearbeitet und langfristige

Entwicklungspläne beschlossen sowie mittelfristige Planungen konkretisiert

werden (zum Ganzen Vittorio Jenni, in: Tobias Jaag/Markus Rüssli/Vittorio Jenni

[Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, Zürich etc. 2017 [Kommentar GG],

§ 48 N. 3; VGr, 2. Oktober 2020, VB.2020.00425, E. 4.3.4).

Hierbei handelt es sich um eine unübertragbare und unentziehbare Aufgabe des

Gemeindevorstands, die nicht an untergeordnete Stellen delegiert werden darf (vgl.

Jenni, § 48 N. 8; vgl. ferner Art. 28 Abs. 1 Ingress GO).

3.1.3

Die von der Volksinitiative vorgesehene Aufgabe, wonach der Stadtrat der

Stadt Dietikon künftig konkrete Umsetzungsziele zu den allgemeinen Zweck- und

Zielbestimmungen von Art. 3 GO zu formulieren hat und diese durch den

Gemeinderat zu bewilligen sind respektive der Stadtrat zuhanden des

Gemeinderats solche Ziele zu erlassen hat, ist so zu verstehen, dass der

Stadtrat frei in der Entscheidung ist, auf welche Art und Weise er die Vorgaben

der Gemeindeordnung umsetzen möchte und welche Ziele er formuliert. Er hat

jedoch anschliessend im Sinn von § 36 Abs. 1 GG Antrag an den

Gemeinderat zu stellen, damit dieser die formulierten Ziele beschliesst (vgl.

Emanuel Brügger, Kommentar GG, § 36 N. 3). Dies mag im Resultat einer

teilweisen Übertragung der Kompetenz für die Festlegung der Ziele und damit der

politischen Planung gleichkommen. Soweit diese Übertragung jedoch an den

Gemeinderat erfolgt, ist dies entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners nicht

durch das Gemeindegesetz ausgeschlossen. Soweit diesem oder der dazugehörigen

Literatur zu entnehmen ist, dass es sich bei der politischen Planung um eine

unübertragbare Aufgabe des Gemeindevorstands handle, bezieht sich dies nur auf

die Delegation an nachgeordnete Verwaltungsstellen, das heisst beispielsweise

an Kommissionen oder Verwaltungsangestellte. Ausserdem bezieht sich die

Übertragung der Kompetenz der Zielfestlegung vorliegend nur auf einen klar abgegrenzten

Bereich (die Ziele gemäss Art. 3 GO) und verbleibt dem Stadtrat auch in

diesem Bereich bei der Ausgestaltung seiner Anträge an den Gemeinderat ein

erhebliches Ermessen.

3.1.4

Folglich ist der erste Teilgehalt der Volksinitiative "Ja zu einer

nachhaltigen Stadtentwicklung" mit übergeordnetem Recht vereinbar.

3.2

Der zweite

Teilgehalt der Initiative besteht darin, dass vorhandene grossflächige nicht

überbaute Regionen in nachhaltiger Schonung der Landschaft sowie zur Wahrung

und Förderung der Biodiversität und damit Stärkung des ökologischen Systems als

Erholungszonen zu erhalten und zu gestalten seien.

3.2.1

Ob der Initiativtext mit seiner Formulierung explizit die Erhaltung und

Gestaltung von Erholungszonen im Sinn von § 61 Abs. 1 des Planungs-

und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG, LS 700.1) fordert oder

der Begriff Erholungszonen als Überbegriff für verschiedene Zonen, die nicht

dem Siedlungsgebiet zuzurechnen sind, aufzufassen ist, ist für die Frage der

Beurteilung der Vereinbarkeit der Initiative mit höherrangigem Recht nicht von

Belang. So oder anders ist die Gemeinde in ihrer Raumplanung nicht frei,

sondern im Wesentlichen durch zahlreiche Festlegungen auf übergeordneten

Planungsstufen (wie bspw. dem kantonalen oder regionalen Richtplan)

eingeschränkt (vgl. bspw. zu Erholungszonen ausserhalb der Bauzone: § 62 Abs. 2 PBG; VGr, 16. Mai 2024, VB.2023.00322, E. 4.3). Mit anderen Worten

ist die Stadt Dietikon auch nicht völlig frei in ihrer Entscheidung, gewisse

"Regionen" als Erholungszone "zu erhalten und zu

gestalten", sondern hat sich stets im durch die übergeordnete Richtplanung

– insbesondere den regionalen Richtplan Limmattal – und die dortigen

Zuordnungen betreffend Siedlungsgebiet und Erholungsgebiet festgelegten Rahmen

zu bewegen. Immerhin ist die Stadt Dietikon jedoch bei der Erarbeitung des

regionalen Richtplans über den entsprechenden Zweckverband involviert (vgl. § 12 Abs. 1 PBG).

3.2.2

Der Initiativtext mit der Formulierung "grossflächige nicht überbaute

Regionen sind […] als Erholungszonen zu erhalten und zu gestalten" sieht

nicht explizit und zwingend vor, dass die Stadt Dietikon bei Annahme der

Initiative aktiv Änderungen an ihrer Bau- und Zonenordnung oder ihrem

kommunalen Nutzungsplan vornehmen müsste, die im Widerspruch zu übergeordneten

Planungsentscheiden stehen. Die von der Initiative beabsichtigte Änderung der

Gemeindeordnung kann vielmehr als allgemeine Leitlinie ausgelegt werden, nach

welcher die Stadt Dietikon ihre eigene Nutzungsplanung auszurichten hat, soweit

dies im Rahmen der planerischen Stufenordnung zulässig ist, und als

Aufforderung an die Behörden der Stadt, sich in übergeordneten Planungsgremien

entsprechend dieser Zielvorgabe zu engagieren. Eine solche Auslegung ist mit

übergeordnetem Recht vereinbar, womit die Initiative in ihrem zweiten

Teilgehalt für gültig zu erklären ist.

3.3

Der dritte

Teilgehalt der Initiative sieht vor, dass die Bevölkerung der Stadt Dietikon

bei 28'000 Menschen "eingependelt" werden soll und es den Behörden

bei Überschreitung dieser Bevölkerungszahl untersagt ist, bei Baubewilligungen

für jede Art von Bauten und Nutzungen eine Ausweitung der ordentlichen

Ausnützungsziffern, Ausnützungsboni und Ausnützungsverschiebungen zu gewähren.

3.3.1

Die konkrete Höhe von Ausnützungsziffern sowie die Voraussetzungen, unter

denen Ausnützungsboni oder Ausnützungsverschiebungen gewährt werden können,

sind im kommunalen Baurecht geregelt (vgl. für die Stadt Dietikon Art. 16,

17, 18, 21a und 26 der Bauordnung der Stadt Dietikon vom 19. März 1987 [BZO,

AS 710.1]). Die Gemeinden sind durch Bundesrecht angehalten, die

Siedlungsentwicklung nach innen zu lenken (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. abis

des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 [RPG, SR 700]) respektive

Massnahmen zur besseren Nutzung der brachliegenden oder ungenügend genutzten

Flächen in Bauzonen und der Möglichkeiten zur Verdichtung der Siedlungsfläche

zu treffen (Art. 3 Abs. 3 lit. abis RPG).

Entsprechende Überlegungen haben in die Planung einzufliessen und sind

relevante Faktoren in entsprechenden Interessenabwägungen. Es sind jedoch

verschiedene Massnahmen denkbar, um diese Ziele zu erreichen, womit

Einschränkungen im Bereich der Ausnützungsziffern allein noch keinen Verstoss

gegen das übergeordnete Recht begründen.

3.3.2

Zu beachten ist jedoch, dass die Formulierung der Initiative keine Änderung

der kommunalen Bauordnung anstrebt. Vielmehr verlangt sie, dass die Behörden

bei der Gewährung von Baubewilligungen – mithin bei Entscheidungen über die

Rechtsanwendung im Einzelfall – zukünftig abhängig von der jeweiligen

Bevölkerungszahl selektiv einzelne Bestimmungen der Bauordnung nicht anwenden

dürfen. Hierbei handelt es sich grundsätzlich nicht um einen referendumsfähigen

Gegenstand, womit auch eine Initiative, die dies verlangt, ungültig ist (vgl. § 147 Abs. 2 GPR; vgl. Christian Schuhmacher, in: Isabelle Häner/Markus

Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung,

Zürich etc. 2007 [Kommentar KV], Art. 28 N. 28). Im Übrigen verstösst die

Initiative in diesem Teilgehalt auch gegen übergeordnetes Recht, weil eine

unterschiedliche Handhabung der in der BZO vorgesehenen Instrumente abhängig

von der aktuellen Einwohnerzahl der Stadt willkürlich (Art. 9 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) und rechtsungleich (Art. 8 BV)

wäre. Die Einwohnerzahl ist ein sachfremdes Kriterium dafür, ob für ein

Bauprojekt eine Ausweitung der ordentlichen Ausnützungsziffern, Ausnützungsboni

oder Ausnützungsverschiebungen gewährt werden können. Zudem ist die zulässige

Grundstücksnutzung zwingend in der Bau- und Zonenordnung zu regeln (vgl. § 250 Abs. 1 PBG; ferner Art. 21 Abs. 1 RPG), weshalb eine die Bau-

und Zonenordnung übersteuernde Regelung in der Gemeindeordnung nicht zulässig ist.

Schliesslich sieht § 320 PBG vor, dass Anspruch auf Bewilligungserteilung

besteht, wenn ein Bauvorhaben den Vorschriften dieses Gesetzes und der

ausführenden Verfügungen entspricht. Den kommunalen Behörden verbleibt damit

kein Spielraum dafür, aufgrund einer Bestimmung in der Gemeindeordnung die

Erteilung von Baubewilligungen im Einzelfall zu verweigern, obwohl das

Bauprojekt den gesetzlichen Vorschriften entspricht.

3.3.3

Die Zielsetzung des "Einpendelns" der Einwohnerzahl der Stadt

Dietikon bei 28'000 Menschen ist aufgrund der faktischen und rechtlichen

Rahmenbedingungen offensichtlich nicht durchführbar: Die Bevölkerung der Stadt

Dietikon liegt je nach Berechnungsart bereits heute über der in der Initiative

genannten Schwelle von 28'000 Einwohnerinnen und Einwohnern. Eine Annahme der

Initiative würde faktisch ein sofortiges Einfrieren oder sogar eine Reduktion

der Einwohnerzahl zur Folge haben müssen. Hierzu fehlt es der Stadt jedoch an

zulässigen Instrumenten. Wie bereits ausgeführt, hat sie grundsätzlich

bewilligungsfähige Bauprojekte aufgrund übergeordneten Rechts zu bewilligen.

Auf Geburten und Todesfälle kann sie sodann keinen Einfluss nehmen und

Massnahmen, die einen Zuzug in die Stadt erschweren würden, stünden im

Widerspruch zur Niederlassungsfreiheit gemäss Art. 24 Abs. 1 BV,

welche es den Kantonen und Gemeinden unter anderem gebietet, jeder Schweizerin

und jedem Schweizer die Niederlassung auf ihrem Gebiet zu erlauben (BGE 148 I 97 E. 3.2.1, 135 I 233 E. 5.2, 128 I 280 E. 4.1.1; BGr, 5. August

2021, 2C_41/2021, E. 5.1).

3.4

Im

Resultat ist die Volksinitiative "Ja zu einer nachhaltigen

Stadtentwicklung" nur insofern mit übergeordnetem Recht vereinbar und

durchführbar, als sie neue Aufgaben des Stadt- und Gemeinderats sowie die

Erhaltung und Gestaltung von "grossflächige[n] nicht überbaute[n] Regionen

in nachhaltiger Schonung der Landschaft sowie zur Wahrung und Förderung der

Biodiversität und damit Stärkung des ökologischen Systems als

Erholungszonen" als allgemeine Zielvorgabe in die Gemeindeordnung der

Stadt Dietikon aufnehmen möchte.

4.

4.1

Zu klären

bleibt, ob die Initiative bezüglich des zulässigen Teilgehalts für gültig

erklärt werden kann. Eine teilweise Gültigerklärung ist nur zulässig, wenn sie

sich mit dem politischen Willen, den eine stimmberechtigte Person mit der

Unterzeichnung der Initiative ausdrückt, vereinbaren lässt. Deshalb darf eine

Initiative nur dann für teilweise gültig erklärt werden, wenn anzunehmen ist,

dass die Unterzeichnenden auch eine nur die gültigen Teile umfassende

Initiative unterzeichnet hätten; das ist zu vermuten, wenn diese Teile das

wesentliche Anliegen der Initianten umfassen und immer noch ein sinnvolles

Ganzes bilden (vgl. zum Ganzen Schuhmacher, Kommentar KV, Art. 28 N. 32;

BGE 125 I 21 E. 7b).

4.2

Die

Zielbestimmung zur Erhaltung und Gestaltung von Erholungszonen stellt sowohl

für sich allein genommen als auch zusammen mit der neuen Aufgabe des Stadtrats gemäss

erstem Teilgehalt ein sinnvolles Ganzes dar und es ist anzunehmen, dass es sich

dabei um ein wesentliches Anliegen der Initiative handelt. Zwar bringt der

Beschwerdeführer mehrfach vor, dass die Absicht der Initiative die Beschränkung

des verdichteten Bauens beschlägt, betont jedoch auch die ökologischen und

landschaftsschonenden Zielsetzungen. Es ist anzunehmen, dass die

Stimmberechtigen, welche die Initiative unterzeichneten, dies auch getan

hätten, wenn sie nur aus den mit dem übergeordneten Recht vereinbaren

Teilgehalten bestanden hätte. So geht die Initiative ohne ihren dritten

Teilgehalt (Abänderung der Bauvorschriften abhängig von der Bevölkerungszahl)

unbestrittenermassen weniger weit als mit ihm, die allgemeine Zielrichtung

bleibt jedoch die Gleiche und liegt folglich vermutungsgemäss ebenso im

Interesse der unterzeichnenden Stimmbürgerinnen und Stimmbürger. Entsprechend kann die Initiative in ihrem mit dem

übergeordneten Recht vereinbaren und durchführbaren Gehalt für teilgültig

erklärt werden.

4.3

Zu klären

bleibt, ob der neu einzufügende Absatz 4 zu Art. 3 GO sowie die neu

einzufügende Ziffer 2 zu Art. 28 Abs. 1 GO die bisher an dieser

Stelle stehenden Normen ersetzen oder diese lediglich verschieben. Die

Initiative äussert sich hierzu nicht klar. Zielte die Initiative darauf ab, den

bestehenden Art. 3 Abs. 4 GO (betreffend die Zielsetzung der

Gemeinde, qualitativ hochwertigen und preisgünstigen Wohnraum zu schaffen sowie

städtische Grundstücke grundsätzlich im Baurecht an gemeinnützige Wohnbauträger

abzutreten, und die Aufgabe des Stadtrats, hierüber alle vier Jahre Bericht zu

erstatten) und den bestehenden Art. 28 Abs. 1 Ziff. 2 GO

(betreffend die dem Stadtrat unübertragbar zustehende Verantwortung für den

Gemeindehaushalt und für die ihm durch die eidgenössische und kantonale

Gesetzgebung oder die Behörden des Bundes, des Kantons oder des Bezirks

übertragenen Aufgaben) aufzuheben und zu ersetzen, stünde dies in keinem

vernünftigen Sachzusammenhang mit den neu einzufügenden Bestimmungen betreffend

die neuen ökologischen Zielsetzungen und der Aufgabe des Stadtrats zur

Verabschiedung von Legislaturzielen. Diesfalls wäre die Initiative wegen

Verstosses gegen den Grundsatz der Einheit der Materie für ungültig zu

erklären. Die Initiative ist jedoch mit Blick auf ihren Ingress ("Die [GO]

wird bezüglich Zweck- und Zielbestimmungen wie folgt ergänzt:") und

weil sich keine gegenteiligen Hinweise ergeben, so zu verstehen, dass die

fraglichen Bestimmungen zusätzlich in die Gemeindeordnung aufzunehmen sind, was

zu einer Verschiebung des bisherigen und der nachfolgenden Absätze respektive

Ziffern führt.

Aus Sicht der Einheit der Materie unproblematisch ist

schliesslich der Sachzusammenhang zwischen den zwei als gültig erklärten

Teilgehalten der Initiative: Dieser ist gegeben, da sich die neu zu schaffenden

Aufgabenkompetenzen des Stadt- und Gemeinderats klar (auch) auf die neu

einzufügenden ökologischen Zielsetzungen beziehen und deren Umsetzung dienen.

4.4

Nach dem

Gesagten ist die Volksinitiative "Ja zu einer nachhaltigen

Stadtentwicklung" teilweise für gültig zu erklären und in folgendem

Wortlaut der Stimmbevölkerung der Stadt Dietikon zur Abstimmung zu

unterbreiten:

"Die Gemeindeordnung der

Stadtgemeinde Dietikon wird bezüglich Zweck- und Zielbestimmung wie folgt

ergänzt:

Neu Art. 3 Abs. 4

Für die Umsetzung dieser Ziele

formuliert der Stadtrat und verabschiedet der Gemeinderat anfangs jeder

Legislatur konkrete Umsetzungsziele. Insbesondere sind vorhandene grossflächige nicht überbaute Regionen in nachhaltiger

Schonung der Landschaft sowie zur Wahrung und Förderung der Biodiversität und

damit Stärkung des ökologischen Systems als Erholungszonen zu erhalten und zu

gestalten.

Art. 28 Abs. 1 neue

Ziff. 2

Der Stadtrat erlässt zu Beginn

jeder Legislatur zuhanden des Gemeinderats Legislaturziele zwecks Umsetzung der

in Art. 3 genannten Ziele und Zweckbestimmungen."

5.

Gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf die

Gerichtskasse zu nehmen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I des Entscheids

des Bezirksrats Dietikon vom 21. Oktober 2024 sowie der Beschluss des

Beschwerdegegners vom 4. Juli 2024 werden aufgehoben.

Die

kommunale Volksinitiative "Ja zu einer nachhaltigen Stadtentwicklung"

wird im Sinn der Erwägungen für teilweise gültig erklärt und ist in folgendem

Wortlaut einer Volksabstimmung zu unterstellen:

"Die Gemeindeordnung der

Stadtgemeinde Dietikon wird bezüglich Zweck- und Zielbestimmung wie folgt

ergänzt:

Neu Art. 3 Abs. 4

Für die Umsetzung dieser Ziele

formuliert der Stadtrat und verabschiedet der Gemeinderat anfangs jeder

Legislatur konkrete Umsetzungsziele. Insbesondere sind vorhandene grossflächige

nicht überbaute Regionen in nachhaltiger Schonung der Landschaft sowie zur

Wahrung und Förderung der Biodiversität und damit Stärkung des ökologischen

Systems als Erholungszonen zu erhalten und zu gestalten.

Art. 28 Abs. 1 neue

Ziff. 2

Der Stadtrat erlässt zu Beginn jeder Legislatur zuhanden

des Gemeinderats Legislaturziele zwecks Umsetzung der in Art. 3 genannten

Ziele und Zweckbestimmungen."

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 2'095.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Dietikon.