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Entscheid

VB.2024.00679

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00679

18. Dezember 2024Deutsch21 min

(URT.2024.25899)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2024.00679

Urteil

der 2. Kammer

vom 18. Dezember 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber

Felix Blocher.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung

zur

Vorbereitung der Heirat,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die 1999 geborene brasilianische Staatsangehörige A

(nachfolgend: die Beschwerdeführerin bzw. Verlobte) reiste am 11. Juni

2019 in die Schweiz und hielt sich hier nach Ablauf des bewilligungsfreien

Zeitraums illegal auf. Eigenen Angaben zufolge lernte sie am 1. Oktober

2022 an einem brasilianischen Konzert ihren heutigen Verlobten, den 1998

geborenen Schweizer Bürger C (nachfolgend: der Verlobte) kennen und ist mit

diesem seit April 2023 liiert.

Auf Gesuch der beiden Verlobten eröffnete das zuständige

Zivilstandsamt (nachfolgend: Zivilstandsamt) am 10. April 2024 ein

Ehevorbereitungsverfahren. Am 16. Mai 2024 setzte das Zivilstandsamt dem

Brautpaar zum Nachweis eines rechtmässigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin

eine Frist bis zum 17. Juni 2024 an.

Hierauf liessen die Verlobten am 21. Mai 2024 beim

Migrationsamt um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung bzw. Duldung des

Aufenthalts zur Heiratsvorbereitung ersuchen. Das Migrationsamt wies die

Beschwerdeführerin hierauf mit Schreiben vom 29. Mai 2024 auf die

geltenden Einreisevorschriften hin und forderte die Beschwerdeführerin zur

Einreichung weiterer Unterlagen und zur Beantwortung von Fragen auf. Mit

Eingabe vom 30. Mai 2024 liess die Beschwerdeführerin hierzu Stellung

nehmen und einen Teil der geforderten Dokumente und Belege einreichen.

Aufgrund des fehlenden Nachweises eines rechtmässigen

Aufenthalts verweigerte das Zivilstandsamt am 20. Juni 2024 die

Eheschliessung und verwies das Paar auf die Möglichkeit eines neuen

Ehevorbereitungsgesuchs nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gegen seine

Verfügung.

Hierauf verweigerte das Migrationsamt am 28. Juni

2024 die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Heiratsvorbereitung

mangels hinreichender Mitwirkung und mangels hängigen Ehevorbereitungsverfahrens,

unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 5. Juli 2024. Weiter wies es

darauf hin, dass ein allfälliger Rekurs gegen diese Verfügung mangels

vorbestehender Anwesenheitsberechtigung kein prozedurales Anwesenheitsrecht zu

verschaffen vermöge und dem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehe.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 3. Oktober 2024 ab, soweit sie diesen nicht als

gegenstandslos erachtete, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 10. Oktober

2024.

III.

Mit Beschwerde vom 5. November 2024 liess die nunmehr

anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht beantragen, es

sei der vorinstanzliche Rekursentscheid aufzuheben und es sei das Migrationsamt

anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks

Eheschliessung zu erteilen. Weiter wurde um eine Parteientschädigung für das

Rekurs- und das Beschwerdeverfahren und ein prozedurales Aufenthaltsrecht

ersucht und sollte das Migrationsamt angewiesen werden, sämtliche Vollzugshandlungen

zu unterlassen.

Mit Präsidialverfügung vom 6. November 2024 ordnete

das Verwaltungsgericht an, dass alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben

hätten, ohne dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin hierdurch jedoch

rechtmässig im Sinn von Art. 98 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs (ZGB)

werde. Weiter wurde die Beschwerdeführerin aufgrund ihres prekären Aufenthalts

in der Schweiz zur Sicherstellung der Verfahrenskosten aufgefordert, ansonsten

auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werde. Sodann wurden die vorinstanzlichen

Akten beigezogen und den Vorinstanzen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Mit elektronischer Eingabe vom 19. November 2024

liess die Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und

dementsprechenden Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses für

allfällige Gerichtsgebühren ersuchen. Die mit Präsidialverfügung vom

6.

November 2024 angesetzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses sei

bis zu einem rechtskräftigen Entscheid über diesen Antrag abzunehmen.

Mit Präsidialverfügung vom 21. November 2024 nahm das

Verwaltungsgericht die Kautionsfrist ab und stellte einen späteren Entscheid

über die unentgeltliche Rechtspflege in Aussicht.

Mit Eingabe vom 11. Dezember 2024 liess die

Beschwerdeführerin eine zivilstandsamtliche Bestätigung über ihr pendentes

Ehevorbereitungsverfahren sowie Lohnabrechnungen und eine Bestätigung

betreffend die Wohnverhältnisse nachreichen, welche dem Migrationsamt zur

Kenntnisnahme zugestellt wurden.

Am 17. Dezember 2024 übermittelte das Migrationsamt

dem Verwaltungsgericht weitere Unterlagen und verzichtete telefonisch auf eine

Stellungnahme zu den zur Kenntnisnahme zugestellten Unterlagen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen

Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 und 2

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Personen,

die sich nicht (mehr) rechtmässig in der Schweiz aufhalten und sich hier

verheiraten wollen, müssen gemäss Art. 98 Abs. 4 ZGB zuerst ihren

Aufenthalt in der Schweiz legalisieren. Die Migrationsbehörden sind in

Konkretisierung des Gesetzeszwecks von Art. 98 Abs. 4 ZGB und in

Beachtung von Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK) jedoch verpflichtet, Ehewilligen ohne Aufenthaltsrecht zur Vermeidung

einer Verletzung ihres Rechts auf Ehe gemäss Art. 12 EMRK bzw. dem analog

ausgelegten Art. 14 der Bundesverfassung (BV) eine

Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen, sofern keine Hinweise vorliegen, dass

die ausländischen Personen mit ihrem Vorhaben die Vorschriften über den

Familiennachzug umgehen wollen, und feststeht, dass sie nach der Heirat bzw.

Eintragung der Partnerschaft die Zulassungsvoraussetzungen in der Schweiz

offensichtlich erfüllen (analoge Anwendung von Art. 17 Abs. 2 bzw. Art. 30

Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 [AIG] in Verbindung mit Art. 31 der Verordnung über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE];

vgl. dazu BGE 137 I 351 E. 3.5 und 3.7; BGE 138 I 41 E. 4 f.;

aktuelle Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des

Staatssekretariats für Migration [SEM] vom Oktober 2013 [abrufbar auf

www.sem.admin.ch], Ziff. 5.6.5). Die Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks

Vorbereitung des Eheschlusses soll schliesslich nur erteilt werden, wenn mit

diesem bzw. dem Erhalt der hierfür zivilrechtlich erforderlichen Papiere und

Bestätigungen in absehbarer Zeit, das heisst in der Regel innert sechs Monaten,

zu rechnen ist (BGr, 17. Januar 2020, 2C_827/2019, E. 4.6.4; BGr,

7.

Juni 2019, 2C_117/2019, E. 6.5.2). Aufenthalte von mehr als sechs

Monaten werden nur in begründeten Einzelfällen bewilligt, insbesondere wenn die

Beglaubigung der Zivilstandsdokumente sehr viel Zeit benötigt (Weisungen AIG, Ziff. 5.6.5).

Alternativ denkbar ist auch die Bestätigung eines prozeduralen Aufenthalts zum

selben Zweck (sogenannte Duldungserklärung) bzw. die Ansetzung einer

Ausreisefrist, während der die Heirat und die Regelung des Aufenthalts in der

Schweiz zu erfolgen hat (Marc Spescha in: Marc Spescha et al. [Hrsg.],

Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 98 ZGB N. 1;

BGE 137 I 351). Hingegen geht das blosse Absehen von Vollzugsmassnahmen während

der Hängigkeit eines Bewilligungs- bzw. Rechtsmittelverfahrens nicht mit einer

Aufenthaltslegalisierung einher, selbst wenn hierzu formelle Anordnungen

getroffen wurden (vgl. zum Ganzen VGr, 25. Mai 2022, VB.2022.00213, E. 2.1

[nicht rechtskräftig]).

2.2

Es ist

unbestritten, dass die Beschwerdeführerin über keinen Aufenthaltstitel in der

Schweiz verfügt und das Land und den Schengenraum nach Ablauf der

bewilligungsfreien Aufenthaltszeit und der ihr angesetzten Ausreisefristen

grundsätzlich hätte verlassen müssen. Derzeit hält sie sich lediglich aufgrund

des verwaltungsgerichtlich verfügten Vollzugsstopps in der Schweiz auf, ohne

dass hiermit aber ihr weiterer Aufenthalt im Sinn von Art. 98 Abs. 4

ZGB legalisiert wurde. Damit ist eine Legalisierung ihres Aufenthalts zwecks

Ermöglichung des Eheschlusses zu prüfen.

3.

3.1

Die

Vorinstanzen verweigerten der Beschwerdeführerin die Erteilung einer

Kurzaufenthaltsbewilligung bzw. die Duldung ihres Aufenthalts zur

Ehevorbereitung, da beim migrationsamtlichen Entscheid und im Rekursverfahren

kein Ehevorbereitungsverfahren (mehr) hängig gewesen sei.

3.2

Auch wenn

der Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung regelmässig

die Einleitung eines entsprechenden Ehevorbereitungsverfahrens vorangeht,

stellt das erfolgreiche Durchlaufen des zivilstandsrechtlichen Verfahrens keine

Voraussetzung für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Heirat

dar, solange der Ehewille der Betroffenen anderweitig hinreichend nachgewiesen

ist und aufgrund der Verfügbarkeit der weiteren erforderlichen

Zivilstandsdokumente davon auszugehen ist, dass der Eheschluss in absehbarer

Zeit erfolgen könnte. Dementsprechend steht der Bewilligungserteilung

insbesondere auch nicht entgegen, wenn das zivilstandsamtliche Ehevorbereitungsverfahren

allein aufgrund des (noch) fehlenden Nachweises eines rechtmässigen Aufenthalts

eingestellt wurde (VGr, 28. Mai 2020, VB.2020.00024, E. 3.3 in fine;

BGr, 17. Januar 2020, 2C_827/2019, E. 4.6).

3.3

Das

ursprüngliche Ehevorbereitungsverfahren wurde lediglich aufgrund des nicht

innert Frist nachgewiesenen rechtmässigen Aufenthalts eingestellt, während das

Zivilstandsamt in seiner Verfügung vom 20. Juni 2024 bestätigte, dass

ansonsten alle für den Eheschluss erforderlichen Dokumente vorgelegt wurden.

Darüber hinaus sah das Zivilstandsamt auch keine offensichtlichen Hinweise auf

eine Umgehungsehe im Sinn von Art. 97a ZGB. Sodann ist es nachvollziehbar,

dass die Beschwerdeführerin und ihr Verlobter zunächst mit der Neueinreichung

eines Ehevorbereitungsverfahrens zuwarteten, solange sie den Nachweis eines

rechtmässigen Aufenthalts nicht erbringen konnten und damit mit einer erneuten

Einstellung des Ehevorbereitungsverfahrens rechnen mussten. Gleichwohl machten

sie während laufender Beschwerdefrist am 8. Oktober 2024 ein neues

Ehevorbereitungsverfahren anhängig. Da damit bereits bei der

migrationsamtlichen Bewilligungsverweigerung mit einem zeitnahen Eheschluss

gerechnet werden konnte, ist der zu dieser Zeit fehlenden Hängigkeit eines

Ehevorbereitungsverfahrens keine entscheiderhebliche Bedeutung zuzumessen und

kann die Verweigerung der Kurzaufenthaltsbewilligung nicht allein hiermit

begründet werden.

4.

4.1

Die

Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung bzw. die Aufenthaltsduldung zur

Ehevorbereitung wurde weiter verweigert, weil die Beschwerdeführerin ihrer

Mitwirkungspflicht nur unvollständig nachgekommen sein soll.

4.2

Die

Voraussetzungen für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung bzw.

Aufenthaltsduldung zur Ehevorbereitung sind als anspruchsbegründende Tatsachen

grundsätzlich durch die um Bewilligung ersuchende Person nachzuweisen, wobei

ein gesetzlicher oder völkerrechtlicher Bewilligungsanspruch und das Fehlen von

Widerrufsgründen zu belegen und von den zuständigen Migrationsbehörden

summarisch zu würdigen sind (BGE 139 I 37 E. 2.2; VGr, 29. April

2020, VB.2020.00021, E. 1.3). Soweit die Migrationsbehörde gleichwohl eine

Untersuchungspflicht trifft, ist die gesuchstellende Person gemäss Art. 90

AIG und § 7 Abs. 2 VRG zur Mitwirkung verpflichtet und stellen

Falschangaben oder das Verschweigen bewilligungswesentlicher Tatsachen überdies

einen Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG (in

Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG) dar.

Die ausländerrechtlichen Offenbarungs-, Wahrheits- und

Mitwirkungspflichten bestehen dabei unabhängig von allfälligen

strafprozessualen Schweigerechten (BGE 140 II 65 E. 3.4.2; BGE 138 IV 47 E. 2.6.1;

VGr, 16. Juni 2022, VB.2022.00063, E. 4.2; VGr, 29. September

2021, VB.2021.00423, E. 3.2 f.; VGr, 5. Dezember 2018,

VB.2018.00549, E. 3.2). Die entsprechenden Pflichten sind jedoch auf bewilligungsrelevante

Umstände beschränkt, wozu alles gehört, was ex ante für den

Bewilligungsentscheid nicht bloss potenziell, sondern aufgrund sämtlicher

Umstände auch konkret als wesentlich zu gelten hat (BGr, 20. Juli 2016,

2C_1115/2015, E. 4.2.1). Die im Rahmen der Mitwirkungspflicht

offenzulegenden Umstände müssen retrospektiv betrachtet jedoch keine

tatsächliche Entscheidrelevanz entfalten, zumal die tatsächliche

Entscheidrelevanz regelmässig erst nach entsprechender Mitwirkung feststellbar

ist (vgl. BGr, 9. Juli 2007, 2A_33/2007, E. 2.1). Weiter kann eine

Mitwirkung nach dem Gebot der Verhältnismässigkeit unzumutbar erscheinen (Art. 5

Abs. 2 der Bundesverfassung [BV], ferner Art. 96 AIG).

Die Bewilligungsrelevanz ist im Zweifelsfall von der um

Mitwirkung ersuchenden Behörde näher darzulegen (BGE 142 II 265 E. 3.2;

BGE 132 II 113 E. 3.2), während die Unzumutbarkeit der Mitwirkung in der

Regel durch die Betroffenen darzulegen ist. Zudem ist grundsätzlich auch auf

allfällige Säumnisfolgen bei mangelhafter Mitwirkung hinzuweisen (BGE 140 II 65

E. 3.4.2; BGE 132 II 113 E. 3.2).

4.3

Die

Beschwerdeführerin wurde vom Migrationsamt mit zwei Schreiben vom 23. Mai

2024.

zur Einreichung diverser Dokumente und zur Beantwortung verschiedener

Fragen aufgefordert. Insbesondere sollte sie ihre bei Gesuchseinreichung noch

behauptete Schwangerschaft und eine entsprechende Vaterschaft ihres Verlobten

nachweisen, die Gründe für die bislang noch nicht aufgenommene Wohngemeinschaft

erläutern sowie hinreichende finanzielle Mittel und die bisherige Finanzierung

des Lebensunterhalts nachweisen. Überdies sollte sie unter Vorlage eines

entsprechenden Einreisestempels im Pass angeben, seit wann sie sich in der

Schweiz aufhalten würde. Mit E-Mail vom 28. Mai 2024 wurde vom

Migrationsamt erneut die Einreichung der Dokumente und die Bekanntgabe des

genauen Einreisedatums (inkl. Passkopie mit Einreisestempel) verlangt. Bei

Nichteinreichung der geforderten Unterlagen wurde sodann die Verweigerung des

weiteren Aufenthalts zur Heiratsvorbereitung in Aussicht gestellt. Eine

konkrete Einreichungsfrist wurde jeweils nicht genannt. Nach der Einreichung

diverser Unterlagen und einer Anfrage zum aktuellen Verfahrensstand teilte das

Migrationsamt am 12. Juni 2024 der damaligen Rechtsvertreterin der

Beschwerdeführerin schliesslich mit, dass die Gesuchsprüfung etwas Zeit in

Anspruch nehmen würde und um Geduld gebeten werde. Nachdem das Zivilstandsamt

mit Verfügung vom 20. Juni 2024 den Eheschluss aufgrund fehlenden

Nachweises eines rechtmässigen Aufenthalts verweigert hatte, wies das

Migrationsamt am 28. Juni 2024 das Bewilligungsgesuch der

Beschwerdeführerin ab, vier Tage nachdem es von der Beendigung des

Ehevorbereitungsverfahrens erfahren hatte.

4.4

Die

Beschwerdeführerin liess noch vor der migrationsamtlichen Auflage vom 23. Mai

2024.

klarstellen, dass sie nicht schwanger sei und sich ein entsprechender

Fehler im fremdverfassten Gesuch eingeschlichen habe. Auch die weiteren

migrationsamtlichen Fragen wurden mit Eingabe vom 30. Mai 2024 überwiegend

beantwortet, wobei die Nichtaufnahme der Wohngemeinschaft plausibel mit dem

(noch) fehlenden Anwesenheitsrecht der Beschwerdeführerin erklärt wurde, welche

bei einer Wohnsitznahme bei den zukünftigen Schwiegereltern ihre Logisgeber

einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit wegen der Förderung des

rechtswidrigen Aufenthalts nach Art. 116 AIG aussetzen könnte. Die Eltern

ihres Verlobten bestätigten jedoch mit Schreiben vom 8. April 2024, dass

ihre zukünftige Schwiegertochter nach der Heirat bei ihnen unentgeltlich

einziehen könne. Weiter wurden Belege für den tatsächlichen Bestand einer

Liebesbeziehung sowie weitere Lohnbelege des Verlobten nachgereicht, welche auf

ein derzeit existenzsicherndes Einkommen hinwiesen.

Unbeantwortet blieben lediglich die Fragen nach dem konkreten

Einreisedatum und der bisherigen Finanzierung des Lebensunterhalts der

Beschwerdeführerin, da die damalige Vertreterin der Beschwerdeführerin diese

als rechtsunerheblich einstufte. Jedoch war unbestritten, dass die

Beschwerdeführerin sich bereits vor ihrem Bewilligungsgesuch rechtswidrig im

Land aufhielt, und erschloss sich aus der eingereichten Passkopie zumindest,

dass die Beschwerdeführerin am 11. Oktober 2019 per Flugzeug nach Lissabon

bzw. in den Schengenraum eingereist war.

4.5

Grundsätzlich

kann den unbeantwortet gebliebenen Fragen des Migrationsamts nicht per se

jegliche Bewilligungsrelevanz abgesprochen werden: Die wirtschaftliche

Situation der Beschwerdeführerin kann sowohl für die Abschätzung eines

zukünftigen Sozialhilferisikos als auch für die Ausräumung oder Erhärtung eines

allfälligen Scheineheverdachts Relevanz entfalten. So können aus der bisherigen

Erwerbstätigkeit Rückschlüsse auf die Vermittelbarkeit auf dem Schweizer

Arbeitsmarkt und den Willen an einer Teilhabe am hiesigen Wirtschaftsleben

gezogen werden. Weiter können hierdurch auch die Motive hinter dem geplanten

Eheschluss besser abgeschätzt werden, z. B. ob dieser lediglich der Erleichterung einer

Erwerbstätigkeit in der Schweiz dienen soll. Sodann kann auch die Art der

bisherigen Erwerbstätigkeit einen Scheineheverdacht erhärten, z. B. wenn sich

Heiratswillige bislang in einem vornehmlich kriminellen Milieu bewegten oder im

Prostitutionsgewerbe tätig waren, wo überdurchschnittlich oft Scheinehen

eingegangen werden. Auch dem konkreten Einreisedatum in die Schweiz kann

Bewilligungsrelevanz zukommen, da damit die Chronologie des Kennenlernens

überprüft werden kann und ein illegaler Voraufenthalt ein wesentliches

Scheineheindiz bildet (zu den entsprechenden Scheineheindizien siehe Thomas

Geiser/Felix Blocher/Marc Busslinger in: Peter Uebersax et al., Ausländerrecht,

Handbücher für die Anwaltspraxis [HAP], 3. Auflage, Basel 2022, Rz. 23.25 ff.).

4.6

Auch wenn

den unbeantwortet gebliebenen migrationsamtlichen Fragen damit generell

gesprochen eine potenzielle Bewilligungsrelevanz zuzusprechen ist,

erscheint eine Mitwirkungspflichtverletzung gleichwohl fraglich: Wie dargelegt

wurde, reicht eine bloss potenzielle Bewilligungsrelevanz nicht aus, eine

entsprechende Mitwirkungspflicht zu begründen, vielmehr müssen die erfragten

Umstände auch im konkreten Fall wesentlich erscheinen, was im

Zweifelsfall von der Behörde näher darzulegen ist. Weder das Migrationsamt noch

die Sicherheitsdirektion legten näher dar, weshalb sie dem konkreten

Einreisedatum oder den bisherigen finanziellen Verhältnissen der Verlobten eine

konkrete Bewilligungsrelevanz beimassen. Selbst wenn diesen Umständen im oben

dargelegten Sinn eine gewisse Entscheiderheblichkeit zuzumessen wäre, ist diese

nicht derart evident, dass die zur Mitwirkung verpflichtete Beschwerdeführerin

deren Tragweite ohne Weiteres zu erkennen vermochte. Ebenso wenig ist evident,

dass bei einem zukünftigen Ehegattennachzug trotz der derzeit

existenzsichernden Erwerbstätigkeit des Verlobten eine widerrufsbegründende

Sozialhilfeabhängigkeit drohen könnte. Auch konkrete Indizien für eine geplante

Scheinehe werden von den Vorinstanzen nicht geltend gemacht und sind aus den

Akten kaum ersichtlich. Zwar ist das Migrationsamt hierbei nicht an die

zivilstandsamtliche Beurteilung gebunden und ist eine geplante Scheinehe

vorliegend nicht gänzlich auszuschliessen. Bis auf den prekären Aufenthalt der

Beschwerdeführerin und die plausibel erklärten Verzögerungen bei der Aufnahme

des räumlichen Zusammenlebens finden sich dazu aber in den derzeitigen Akten

kaum konkrete Hinweise.

4.7

Weiter

erweckte das Migrationsamt mit seiner E-Mail-Antwort vom 12. Juni 2024 den

Eindruck, dass einer weiteren Gesuchsprüfung nichts entgegenstehe, diese aber

noch etwas Zeit in Anspruch nehmen würde. Sodann lässt der negative Entscheid

des Migrationsamts kurz nach der zivilstandsamtlichen Verweigerung des

Eheschlusses aufgrund fehlenden Nachweises eines rechtmässigen Aufenthalts

vermuten, dass primär dieser Umstand und weniger die Nichtbeantwortung

einzelner Fragen für den migrationsamtlichen Negativentscheid verantwortlich

war. Zirkulär ist sodann die Argumentation des Migrationsamts im

Bewilligungsentscheid vom 28. Juni 2024, wonach das Zivilstandsamt den

Eheschluss "[a]ls Folge der mangelnden Mitwirkung am ausländerrechtlichen

Verfahren und des damit nicht erbrachten Nachweises des legalen Aufenthalts

verweigert" habe, weshalb "nicht mit einem Eheschluss in absehbarer

Zeit gerechnet werden [könne]", diente das vom Migrationsamt zu prüfende

Bewilligungsgesuch doch gerade der zivilstandsamtlich erforderlichen

Aufenthaltsregulierung.

4.8

Unter

diesen Umständen hätte das Migrationsamt seine Auflage(n) vom 23. Mai 2024

zumindest präzisieren und begründen und deren Nichterfüllung abmahnen müssen.

Überdies hätte der Beschwerdeführerin auch eine konkrete Frist zur Einreichung

angesetzt werden müssen und kann das noch vor Auflageerfüllung gesandte E-Mail

vom 28. Mai 2024 weder inhaltlich noch chronologisch als Auflagemahnung

betrachtet werden. Dass das Migrationsamt auf all dies verzichtet hatte,

verletzt das in Art. 29 Abs. 2 BV statuierte rechtliche Gehör der

Beschwerdeführerin, da diese im strittigen Bereich weder die Tragweite der

Auflagen noch die Nichterfüllung derselben erkennen konnte und aufgrund des

Verhaltens des Migrationsamts zumindest mit einer konkreten Fristansetzung

rechnen durfte. Dies auch unter Berücksichtigung der lediglich summarischen

Prüfungspflicht der Migrationsbehörde.

Die Beschwerde ist damit gutzuheissen und das Migrationsamt

ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur

Ehevorbereitung zu erteilen.

5.

Inwieweit die Beantwortung der unbeantwortet gebliebenen

migrationsamtlichen Fragen – insbesondere zum konkreten Einreisedatum – der

Beschwerdeführerin angesichts möglicher strafrechtlicher Konsequenzen zumutbar

gewesen wäre, kann bei dieser Sachlage offenbleiben. Jedoch ist diesbezüglich

zumindest anzumerken, dass nach dargelegter Rechtslage strafprozessuale

Schweigerechte nicht auf das ausländerrechtliche Verfahren durchschlagen und

vielmehr gegebenenfalls im Strafprozess zu entscheiden ist, inwieweit die unter

Mitwirkungspflicht im ausländerrechtlichen Verfahren gegebenen Auskünfte auch

strafrechtlich verwertbar sind (siehe zum Ganzen VGr, 5. Dezember 2018,

VB.2018.00549, E. 3.2 mit Hinweisen). Zudem wäre auch die Sistierung des

ausländerrechtlichen Verfahrens bis zur Klärung der hängigen strafrechtlichen

Ermittlung denkbar (BGE 140 II 65 E. 3.4.2), bei der vorliegenden

Problematik aufgrund der hieraus resultierenden Verzögerungen allerdings kaum

je sinnvoll und verhältnismässig.

Sodann schliesst die Gewährung einer

Kurzaufenthaltsbewilligung zur Heiratsvorbereitung nicht aus, dass vor der

Gewährung eines Ehegattennachzugs eine vertiefte Prüfung der

Nachzugsvoraussetzungen vorgenommen und insbesondere auch allfälligen

Scheineheindizien nachgegangen und mögliche Widerrufsgründe überprüft werden.

Dies zumal im vorliegenden Verfahren lediglich eine summarische Überprüfung

bzw. Hauptsachenprognose vorzunehmen ist. Ebenso kann vor der definitiven

Bewilligung des Ehegattennachzugs geprüft werden, ob das hierfür erforderliche

Zusammenleben nach der Aufenthaltslegalisierung tatsächlich aufgenommen wurde.

6.

6.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner zuzusprechen und ist der

Beschwerdeführerin für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine angemessene

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

6.2

Laut § 17

Abs. 2 (Ingress) VRG wird die unterliegende Partei oder Amtsstelle im

Rekursverfahren und im Verfahren vor Verwaltungsgericht zu einer angemessenen

Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet. Gemäss § 8 Abs. 1

der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr)

wird die Parteientschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der

Schwierigkeit des Falls, dem Zeitaufwand und den Auslagen bemessen. Ein

unnötiger oder geringfügiger Aufwand wird nicht ersetzt (§ 8 Abs. 2 GebV VGr).

Der Begriff der "angemessenen Parteientschädigung"

wird nach der Praxis des Verwaltungsgerichts so ausgelegt, dass in der Regel

nur ein Teil des effektiven Aufwands für die Rechtsvertretung als

entschädigungspflichtig angesehen wird. Eine Gleichsetzung der

"angemessenen Entschädigung" mit den effektiv angefallenen

Rechtsverfolgungskosten wird abgelehnt (VGr, 7. April 2016, VB.2015.00199,

E. 4.4 und 4.5). Den oben genannten Kriterien (Bedeutung der Streitsache,

Schwierigkeit des Falls, Zeitaufwand, Auslagen) trägt das Verwaltungsgericht in

migrationsrechtlichen Streitigkeiten Rechnung, indem es die Parteientschädigung

für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren praxisgemäss auf Fr. 1'500.-

bis Fr. 3'000.- festsetzt (vgl. z. B. VGr, 12. Juli 2017, VB.2017.00387, E. 2.2 und VGr,

19.

November 2014, VB.2014.00509, E. 5.3).

6.3

Das

vorliegende Verfahren weist insgesamt einen durchschnittlichen

Schwierigkeitsgrad auf und die Rechtsmitteleingaben im Rekurs- und

Beschwerdeverfahren sind mit neun bzw. acht Seiten (inkl. Deckblatt, aber ohne

Verzeichnisse) nicht sonderlich umfangreich ausgefallen. Allerdings ist mit dem

im Beschwerdeverfahren gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein

(geringer) Zusatzaufwand entstanden und war die Beschwerdeführerin vor

Verwaltungsgericht auch anwaltlich vertreten. Damit erscheint eine Entschädigung

von Fr. 1'500.- für das Rekursverfahren und Fr. 2'000.- für das

Beschwerdeverfahren angemessen.

7.

7.1

Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes

Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.

Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung

eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre

Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

Unentgeltlichen Rechtsbeiständen wird der notwendige

Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche

Verteidigung entschädigt. Dabei werden die Bedeutung der Streitsache und die

Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt. Auslagen werden separat entschädigt

(§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli

2018.

[GebV VGr]). Als erforderlich ist jener Zeitaufwand zu betrachten, den

auch eine nicht bedürftige Person von ihrer Rechtsvertretung vernünftigerweise

erwartet hätte und zu dessen Zahlung sie bereit gewesen wäre, um ihre Rechte im

Verfahren zu wahren. § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom

8.

September 2010 (AnwGebV) sieht bei anwaltlicher Vertretung einen

Regelstundensatz von Fr. 220.- vor.

Grundsätzlich kann ein Gesuch um unentgeltliche

Rechtsverbeiständung jederzeit während der Hängigkeit des Verfahrens gestellt

werden (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Auflage, Zürich etc.

2014, § 16 N. 115). Die Entschädigung umfasst die erforderlichen

Vertretungskosten ab dem Moment der Gesuchseinreichung bis zur

Schlussbesprechung des Endentscheids mit der Klientschaft. Im Zeitraum vor der

Gesuchseinreichung sind grundsätzlich nur jene Leistungen zu berücksichtigen,

die im Hinblick auf den Verfahrensschritt erbracht wurden, bei dessen Anlass

das Gesuch gestellt wird. Miteinzubeziehen ist insbesondere der Aufwand für das

Verfassen der Sacheingaben, die zusammen mit dem Gesuch um unentgeltliche

Rechtsverbeiständung eingereicht werden. Eine weitergehende Rückwirkung kommt

nur ausnahmsweise in Betracht, nämlich wenn es wegen der zeitlichen

Dringlichkeit einer sachlich gebotenen Prozesshandlung nicht möglich war,

gleichzeitig auch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu stellen

(Plüss, § 16 N. 94 ff. und 115; vgl. zum Ganzen VGr, 3. Mai

2023, VB.2023.00139, E. 6.1; VGr, 12. Januar 2023, VB.2022.00512, E. 2.3).

7.2

Die

Beschwerdeführerin ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren rechtsanwaltlich

vertreten und ersuchte am 19. November 2024 nachträglich um die

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Da die Beschwerdeführerin im

Beschwerdeverfahren (und auch im Rekursverfahren) nicht kostenpflichtig wird,

ohnehin nur die ab Gesuchstellung angefallenen Vertretungskosten entschädigungsfähig

sind und diese offenkundig bereits durch die zuzusprechende Parteientschädigung

gedeckt erscheinen, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als

gegenstandslos geworden abzuschreiben.

Auf die Einholung einer Kostennote im Sinn von § 9 Abs. 2

der GebV VGr kann unter diesen Umständen ausnahmsweise verzichtet werden (VGr,

21.

April 2020, VB.2020.00149, E. 4.2 [nicht auf www.vgrzh.ch

veröffentlicht]; siehe auch VGr, 3. Juli 2020, VB.2020.00274, E. 2.1).

Sodann kann offenbleiben, inwieweit die Beschwerdeführerin

mit Eingabe vom 19. November 2024 nur um unentgeltliche Prozessführung

oder auch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ersuchen wollte, nachdem sich

für letzteres im Gesuch weder ein klarer Antrag noch eine Begründung findet.

8.

Der vorliegende

Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,

soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend

gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden

abgeschrieben.

2.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen.

Die

Verfügung des Migrationsamts vom 28. Juni 2024 sowie Dispositiv-Ziff. I,

II, IV und die Kostenauflage in Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der

Sicherheitsdirektion vom 3. Oktober 2024 werden aufgehoben.

Das

Migrationsamt wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine

Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung zu erteilen.

3.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das

Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer

inbegriffen) zu bezahlen.

4.

Die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr

von Fr. 700.- sowie den Ausfertigungsgebühren von Fr. 135.-,

insgesamt Fr. 835.-, werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 2'095.-- Total der Kosten.

6.

Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdegegner auferlegt.

7.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

8.

Gegen dieses Urteil

kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.