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Entscheid

VB.2024.00680

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00680

27. Januar 2026Deutsch10 min

(URT.2026.26928)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00680

Urteil

der Einzelrichterin

vom 27. Januar 2026

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin

Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin Selina Sigerist.

In Sachen

A,

vertreten

durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Volksschulamt des Kantons Zürich,

Abteilung Lehrpersonal,

Beschwerdegegner,

betreffend Mutterschaftsurlaub,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A ist seit dem Jahr 2010 als

Primarlehrerin in der Gemeinde C tätig. Spätestens im Herbst 2022 informierte

sie das Volksschulamt des Kantons Zürich über ihre Schwangerschaft und teilte

diesem mit, dass der errechnete Geburtstermin der 8. März 2023 sei. Vom

13. bis zum 24. Februar 2023 waren in der Gemeinde C Schulferien. Ab dem

27. Februar 2023 war A arbeitsunfähig. Am 5. März 2023 kam ihr Sohn

zur Welt.

Mit Verfügung vom 17. März

2023 legte das Volksschulamt fest, dass der Mutterschaftsurlaub von A vom 19. Februar

bis zum 10. Juni 2023 dauere. Daraufhin teilte A dem Volksschulamt per

E-Mail sinngemäss mit, mit der Berechnung des Mutterschaftsurlaubs nicht

einverstanden zu sein. In der Folge bestätigte das Volksschulamt mit Verfügung vom

24. Mai 2023 den festgelegten Mutterschaftsurlaub. Am 9. Juni 2023 widerrief

das Volksschulamt die Verfügung vom 24. Mai 2023 und legte fest, dass der

Mutterschaftsurlaub von A vom 22. Februar bis zum 13. Juni 2023 dauere.

Erwägungen

II.

Am 10. Juli 2023 rekurrierte

A bei der Bildungsdirektion und beantragte, die Verfügung vom 9. Juni 2023

sei aufzuheben und der Mutterschaftsurlaub sei für die Dauer vom 27. Februar

bis zum 18. Juni 2023 festzusetzen. Die Bildungsdirektion wies den Rekurs am

3.

Oktober 2024 ab.

III.

Dagegen erhob A am 6. November

2024.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragte, unter

Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und der

Mutterschaftsurlaub für die Dauer vom 27. Februar bis und mit 18. Juni

2023.

festzusetzen und entsprechend zu entschädigen.

Die Bildungsdirektion

verzichtete am 15. November 2024 auf eine Stellungnahme, das Volksschulamt

beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. November 2024 die Abweisung der

Beschwerde.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Bildungsdirektion über Anordnungen des Volksschulamts. Da

auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

1.2

Die

Beschwerdeführerin beantragt die Verschiebung des Mutterschaftsurlaubs um fünf

Tage und eine entsprechende Entschädigung. Bei einem Jahresteillohn von rund

Fr. 92'000.- beträgt der Streitwert folglich rund Fr. 1'200.-. Da der

Streitwert weniger als Fr. 20'000.- beträgt, fällt die Angelegenheit in

die Zuständigkeit der Einzelrichterin (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.

2.1

Gemäss

Art. 35a Abs. 3 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 (SR 822.11)

dürfen Mütter während 8 Wochen nach der Geburt nicht beschäftigt werden

und danach bis zur 16. Woche nur mit ihrem Einverständnis. Zudem sieht das

Bundesrecht vor, dass Arbeitnehmerinnen während des Mutterschaftsurlaubs von 14 Wochen

bzw. 98 Tagen Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung haben

(Art. 16c Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz vom 25. September

1952.

[SR 834.1]).

2.2

Das

Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen richtet sich grundsätzlich nach dem

Lehrpersonalgesetz vom 10. Mai 1999 (LPG, LS 412.31). Das

Lehrpersonalgesetz enthält jedoch keine Bestimmung zum Mutterschaftsurlaub.

Enthält das Lehrpersonalgesetz keine ausdrückliche Regelung zu einer Frage,

richtet sich das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen in diesem Punkt nach den

für das übrige Staatspersonal anwendbaren Bestimmungen (§ 2 LPG). Folglich

ist das Personalgesetz vom 27. September 1998 (PG, LS 177.10)

massgebend. Dieses enthält jedoch ebenfalls keine Bestimmung zur Länge und

Berechnung des Mutterschaftsurlaubs. § 43 lit. b PG sieht vielmehr

vor, dass der der Regierungsrat den Anspruch der weiblichen Angestellten auf

bezahlten Mutterschaftsurlaub regelt. Mit Erlass von § 96 der Vollzugsverordnung

zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (VVO, LS 177.111) legte der

Regierungsrat fest, dass Angestellte Anspruch auf einen bezahlten

Mutterschaftsurlaub von insgesamt 16 Kalenderwochen haben, der frühestens

zwei Wochen vor dem ärztlich bestimmten Niederkunftstermin beginnt. Muss die

Angestellte ihre Tätigkeit wegen schwangerschaftsbedingter Beschwerden früher

niederlegen, werden die letzten zwei Wochen der Abwesenheit vor der Niederkunft

an den Mutterschaftsurlaub angerechnet (§ 96 Abs. 1 S. 2 VVO).

In § 27 Abs. 4 Lehrpersonalverordnung vom 19. Juli 2000 (LPVO,

LS 412.311) hielt der Regierungsrat zudem fest, dass die letzten zwei

Wochen vor dem ärztlich bestimmten Niederkunftstermin an den

Mutterschaftsurlaub angerechnet werden, wenn sie in die Schulferien fallen.

3.

3.1

Der Sohn der

Beschwerdeführerin kam am 5. März 2023 zur Welt, der im Vorfeld errechnete

Geburtstermin war der 8. März 2023. Der Beschwerdegegner setzte den Beginn

des Mutterschaftsurlaubs auf den 22. Februar 2023. Er begründete dies

damit, dass vom 13. bis zum 24. Februar 2023 Schulferien gewesen seien und

die Beschwerdeführerin im Anschluss an die Schulferien ab dem 27. Februar

2023.

krankgeschrieben gewesen sei. Der ärztlich bestimmte Niederkunftstermin

liege folglich innerhalb der ersten 14 Tage nach den Schulferien und die

Beschwerdeführerin habe nach den Schulferien nicht mehr unterrichtet. Deshalb

beginne der Mutterschaftsurlaub in Anwendung von § 27 Abs. 4 LPVO 14 Tage

vor dem ärztlich bestimmten Niederkunftstermin.

3.2

Die

Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, sie sei während der Schulferien

bis zum 26. Februar 2023 arbeitstätig gewesen. Hätte das Volksschulamt bei

der Berechnung § 96 Abs. 1 Satz 2 VVO angewendet, wäre sie in

den Genuss von fünf weiteren Tagen bezahlten Mutterschaftsurlaubs gekommen.

Dass sie als Lehrperson nicht gleich behandelt werde wie die übrigen

Staatsangestellten, stelle eine sachlich nicht gerechtfertigte

Ungleichbehandlung dar. Der Beginn des Mutterschaftsurlaubs sei daher auf den 27. Februar

2023.

zu setzen.

4.

Aus dem Bundesrecht ergibt sich

kein Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub nach der Geburt, der

länger als 14 Wochen dauert. Im Kanton Zürich enthalten weder das

Personalgesetz noch das Lehrpersonalgesetz eine Vorschrift zu Umfang und

Berechnung des Mutterschaftsurlaubs. Das Personalgesetz überträgt die Kompetenz

zur Regelung des bezahlten Mutterschaftsurlaubs ausdrücklich dem Regierungsrat

(§ 43 lit. b PG). Sowohl die Vollzugsverordnung zum Personalgesetz als

auch die Lehrpersonalverordnung sind vom Regierungsrat erlassene Verordnungen.

Für Bestimmungen zum Mutterschaftsurlaub ist keine Genehmigung durch den

Kantonsrat vorgesehen (vgl. § 56 Abs. 1 e contrario PG und

§ 28 Abs. 1 e contrario LPG). Somit ist es grundsätzlich

zulässig, dass der Regierungsrat in der Lehrpersonalverordnung den Bezug des bezahlten

Mutterschaftsurlaubs regelt, soweit dieser die vom Bundesrecht garantierten 14 Wochen

übersteigt.

5.

5.1

Nach dem

allgemeinen Gleichheitssatz von Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 (SR 101) ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit

gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln.

Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird insbesondere verletzt, wenn ein

Erlass oder ein Entscheid zwei hinsichtlich der relevanten Tatsachen gleiche

Situationen unterschiedlich behandelt, ohne dass ein sachlicher und

vernünftiger Grund ersichtlich ist (vgl. BGE 147 I 1 E. 5.2, 136 I 345

E. 5).

5.2

Die Arbeitszeit

von Lehrpersonen ist in den §§ 18 ff. LPG sowie §§ 7 ff.

LPVO geregelt. Die Regelung der Arbeitszeit von Lehrpersonen weist gegenüber der

Regelung für das übrige Staatspersonal einige Besonderheiten auf. Pro Jahr

haben die Schülerinnen und Schüler in der Regel 13 Wochen Schulferien

(§ 30 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [LS 412.100]).

Lehrpersonen haben, wie die übrigen Staatsangestellten auch, Anspruch auf 25

bis 32 Tage Ferien pro Jahr (§ 79 VVO). Dabei beziehen sie ihre

Ferien während der Schulferien (§ 13 Abs. 1 LPVO). Sie müssen ihren

Ferienbezug weder beantragen noch ausweisen. Die Schulferien dienen neben dem Bezug

der Ferien auch der Planung des Unterrichts, der individuellen Weiterbildung,

aber auch der Mitarbeit an Unterrichts-, Schul- und Qualitätsentwicklung. Die

Schulleitungen können für diese Mitarbeit höchstens eine Woche während der

Schulferien festlegen, in der die Lehrpersonen zu arbeiten haben (§ 10e LPVO). Die zeitliche Beanspruchung der Lehrpersonen während eines Schuljahres

ist unterschiedlich hoch. Namentlich wird in den Schulwochen

überdurchschnittlich viel geleistet und umgekehrt fällt die zeitliche Belastung

während der Schulferien geringer aus. Das geltende Arbeitszeitmodell, das von

einer "Jahresarbeitszeit" ausgeht, trägt diesem Umstand Rechnung.

Dementsprechend werden die Schultage zur Abgeltung der Schulferien und der

Ruhetage in Kalendertage umgerechnet, wobei die Erfüllung des Vollpensums

während einer Schulwoche einem Wert von 9,83 Kalendertagen entspricht

(§ 18 LPVO). Im Tätigkeitsbereich Unterricht, der den grössten Teil des Zeitaufwands

von Lehrpersonen ausmacht, müssen diese die Arbeitszeit nicht erfassen. Die

Zeit für das Unterrichten sowie das Planen und Vorbereiten des Unterrichts wird

vielmehr pauschal angerechnet (§ 19b Abs. 3 e contrario LPG;

§ 10 Abs. 2 e contrario LPVO; vgl. zum Ganzen auch

Volksschulamt, Neu definierter Berufsauftrag, Handbuch für Schulleitungen).

5.3

Nach dem Gesagten

verfügen Lehrpersonen – anders als das übrige Staatspersonal – bei der

Gestaltung ihrer Tätigkeit und Arbeitszeit über eine relativ grosse

Flexibilität und Autonomie. Aufgrund der grossen Flexibilität bezüglich Arbeitszeit

sind sie in Bezug auf einen grossen Teil ihres Arbeitsaufwands nicht

verpflichtet, über ihre Arbeitszeit Rechenschaft abzulegen. Insbesondere können

sie während der 13 unterrichtsfreien Wochen grossmehrheitlich frei bestimmen,

wann sie Ferien beziehen und wann sie arbeiten. Deshalb lässt sich die

Situation von Lehrpersonen nicht ohne Weiteres mit derjenigen des übrigen

Staatspersonals vergleichen. Bereits aus diesem Grund liegt keine Verletzung

des Rechtsgleichheitsgebots vor (vgl. BGE 144 I 113 E. 5.3.3).

5.4

Ferner fiel der

Mutterschaftsurlaub der Beschwerdeführerin in eine Zeit mit besonders vielen

Schulwochen und wenig Schulferien. Gemäss der vom Beschwerdegegner

vorgenommenen Festsetzung des Mutterschaftsurlaubs musste die

Beschwerdeführerin im Jahr 2023 während knapp 26 Wochen unterrichten.

Dabei verblieben bei einem Ferienbezug von 5 Wochen immer noch etwas mehr

als 5 Wochen unterrichtsfreie Zeit ausserhalb des Mutterschaftsurlaubs.

Folglich hatte die Beschwerdeführerin im Jahr 2023 ausreichend Zeit zur

Verfügung, um den von ihr erteilten Unterricht vor- und nachzubereiten und ihre

Ferien zu beziehen. Darüber, wie sie diese Zeit einteilt, muss sie keine

Rechenschaft ablegen (vgl. zum Ganzen auch BGE 144 I 113 E. 5.3.5).

Sofern die Beschwerdeführerin in

den Schulferien vom 22. bis zum 24. Februar 2025 tatsächlich gearbeitet

hat, hatte sie in der übrigen unterrichtsfreien Zeit des Jahres dafür weniger

zu tun. Dies kommt ihr direkt zugute. Anders als bei den übrigen

Staatsangestellten entsteht dadurch kein negativer Arbeitszeitsaldo, der

kompensiert werden müsste.

5.5

Zusammenfassend

bestehen bezüglich Arbeitszeit wesentliche Unterschiede zwischen Lehrpersonen

und den übrigen Staatsangehörigen. Zudem lag der Mutterschaftsurlaub der

Beschwerdeführerin so, dass ihr im Jahr 2023 vor und nach dem

Mutterschaftsurlaub verhältnismässig viel unterrichtsfreie Zeit zur Verfügung

stand. Eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots liegt daher nicht vor.

6.

Die Beschwerdeführerin beantragt

explizit nur eine Verschiebung des Mutterschaftsurlaubs, soweit dieser in die

Schulferien fiel. Damit kann offenbleiben, ob die in § 96 VVO vorgesehene

Gleichbehandlung von Schwangeren, die aufgrund schwangerschaftsbedingter

Beschwerden ihre Tätigkeit früher niederlegen müssen, mit Schwangeren, die

ihren Mutterschaftsurlaub freiwillig zwei Wochen vor dem ärztlich bestimmten

Niederkunftstermin antreten, zulässig ist.

7.

Weil der Streitwert weniger als

Fr. 30'000.- beträgt, sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen

(§ 65a Abs. 3 VRG). Der

unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen

(§ 17 Abs. 2 VRG).

8.

Weil der Streitwert weniger als

Fr. 15'000.- beträgt, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nur zulässig, sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher

Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ansonsten steht die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde offen (Art. 113 ff. BGG).

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 595.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse

genommen.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen

Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Bildungsdirektion.