VB.2024.00680
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00680
27. Januar 2026Deutsch10 min
(URT.2026.26928)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00680
Urteil
der Einzelrichterin
vom 27. Januar 2026
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin
Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin Selina Sigerist.
In Sachen
A,
vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Volksschulamt des Kantons Zürich,
Abteilung Lehrpersonal,
Beschwerdegegner,
betreffend Mutterschaftsurlaub,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist seit dem Jahr 2010 als
Primarlehrerin in der Gemeinde C tätig. Spätestens im Herbst 2022 informierte
sie das Volksschulamt des Kantons Zürich über ihre Schwangerschaft und teilte
diesem mit, dass der errechnete Geburtstermin der 8. März 2023 sei. Vom
13. bis zum 24. Februar 2023 waren in der Gemeinde C Schulferien. Ab dem
27. Februar 2023 war A arbeitsunfähig. Am 5. März 2023 kam ihr Sohn
zur Welt.
Mit Verfügung vom 17. März
2023 legte das Volksschulamt fest, dass der Mutterschaftsurlaub von A vom 19. Februar
bis zum 10. Juni 2023 dauere. Daraufhin teilte A dem Volksschulamt per
E-Mail sinngemäss mit, mit der Berechnung des Mutterschaftsurlaubs nicht
einverstanden zu sein. In der Folge bestätigte das Volksschulamt mit Verfügung vom
24. Mai 2023 den festgelegten Mutterschaftsurlaub. Am 9. Juni 2023 widerrief
das Volksschulamt die Verfügung vom 24. Mai 2023 und legte fest, dass der
Mutterschaftsurlaub von A vom 22. Februar bis zum 13. Juni 2023 dauere.
Erwägungen
II.
Am 10. Juli 2023 rekurrierte
A bei der Bildungsdirektion und beantragte, die Verfügung vom 9. Juni 2023
sei aufzuheben und der Mutterschaftsurlaub sei für die Dauer vom 27. Februar
bis zum 18. Juni 2023 festzusetzen. Die Bildungsdirektion wies den Rekurs am
3.
Oktober 2024 ab.
III.
Dagegen erhob A am 6. November
2024.
Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragte, unter
Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und der
Mutterschaftsurlaub für die Dauer vom 27. Februar bis und mit 18. Juni
2023.
festzusetzen und entsprechend zu entschädigen.
Die Bildungsdirektion
verzichtete am 15. November 2024 auf eine Stellungnahme, das Volksschulamt
beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. November 2024 die Abweisung der
Beschwerde.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Bildungsdirektion über Anordnungen des Volksschulamts. Da
auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
1.2
Die
Beschwerdeführerin beantragt die Verschiebung des Mutterschaftsurlaubs um fünf
Tage und eine entsprechende Entschädigung. Bei einem Jahresteillohn von rund
Fr. 92'000.- beträgt der Streitwert folglich rund Fr. 1'200.-. Da der
Streitwert weniger als Fr. 20'000.- beträgt, fällt die Angelegenheit in
die Zuständigkeit der Einzelrichterin (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
2.
2.1
Gemäss
Art. 35a Abs. 3 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 (SR 822.11)
dürfen Mütter während 8 Wochen nach der Geburt nicht beschäftigt werden
und danach bis zur 16. Woche nur mit ihrem Einverständnis. Zudem sieht das
Bundesrecht vor, dass Arbeitnehmerinnen während des Mutterschaftsurlaubs von 14 Wochen
bzw. 98 Tagen Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung haben
(Art. 16c Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz vom 25. September
1952.
[SR 834.1]).
2.2
Das
Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen richtet sich grundsätzlich nach dem
Lehrpersonalgesetz vom 10. Mai 1999 (LPG, LS 412.31). Das
Lehrpersonalgesetz enthält jedoch keine Bestimmung zum Mutterschaftsurlaub.
Enthält das Lehrpersonalgesetz keine ausdrückliche Regelung zu einer Frage,
richtet sich das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen in diesem Punkt nach den
für das übrige Staatspersonal anwendbaren Bestimmungen (§ 2 LPG). Folglich
ist das Personalgesetz vom 27. September 1998 (PG, LS 177.10)
massgebend. Dieses enthält jedoch ebenfalls keine Bestimmung zur Länge und
Berechnung des Mutterschaftsurlaubs. § 43 lit. b PG sieht vielmehr
vor, dass der der Regierungsrat den Anspruch der weiblichen Angestellten auf
bezahlten Mutterschaftsurlaub regelt. Mit Erlass von § 96 der Vollzugsverordnung
zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (VVO, LS 177.111) legte der
Regierungsrat fest, dass Angestellte Anspruch auf einen bezahlten
Mutterschaftsurlaub von insgesamt 16 Kalenderwochen haben, der frühestens
zwei Wochen vor dem ärztlich bestimmten Niederkunftstermin beginnt. Muss die
Angestellte ihre Tätigkeit wegen schwangerschaftsbedingter Beschwerden früher
niederlegen, werden die letzten zwei Wochen der Abwesenheit vor der Niederkunft
an den Mutterschaftsurlaub angerechnet (§ 96 Abs. 1 S. 2 VVO).
In § 27 Abs. 4 Lehrpersonalverordnung vom 19. Juli 2000 (LPVO,
LS 412.311) hielt der Regierungsrat zudem fest, dass die letzten zwei
Wochen vor dem ärztlich bestimmten Niederkunftstermin an den
Mutterschaftsurlaub angerechnet werden, wenn sie in die Schulferien fallen.
3.
3.1
Der Sohn der
Beschwerdeführerin kam am 5. März 2023 zur Welt, der im Vorfeld errechnete
Geburtstermin war der 8. März 2023. Der Beschwerdegegner setzte den Beginn
des Mutterschaftsurlaubs auf den 22. Februar 2023. Er begründete dies
damit, dass vom 13. bis zum 24. Februar 2023 Schulferien gewesen seien und
die Beschwerdeführerin im Anschluss an die Schulferien ab dem 27. Februar
2023.
krankgeschrieben gewesen sei. Der ärztlich bestimmte Niederkunftstermin
liege folglich innerhalb der ersten 14 Tage nach den Schulferien und die
Beschwerdeführerin habe nach den Schulferien nicht mehr unterrichtet. Deshalb
beginne der Mutterschaftsurlaub in Anwendung von § 27 Abs. 4 LPVO 14 Tage
vor dem ärztlich bestimmten Niederkunftstermin.
3.2
Die
Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, sie sei während der Schulferien
bis zum 26. Februar 2023 arbeitstätig gewesen. Hätte das Volksschulamt bei
der Berechnung § 96 Abs. 1 Satz 2 VVO angewendet, wäre sie in
den Genuss von fünf weiteren Tagen bezahlten Mutterschaftsurlaubs gekommen.
Dass sie als Lehrperson nicht gleich behandelt werde wie die übrigen
Staatsangestellten, stelle eine sachlich nicht gerechtfertigte
Ungleichbehandlung dar. Der Beginn des Mutterschaftsurlaubs sei daher auf den 27. Februar
2023.
zu setzen.
4.
Aus dem Bundesrecht ergibt sich
kein Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub nach der Geburt, der
länger als 14 Wochen dauert. Im Kanton Zürich enthalten weder das
Personalgesetz noch das Lehrpersonalgesetz eine Vorschrift zu Umfang und
Berechnung des Mutterschaftsurlaubs. Das Personalgesetz überträgt die Kompetenz
zur Regelung des bezahlten Mutterschaftsurlaubs ausdrücklich dem Regierungsrat
(§ 43 lit. b PG). Sowohl die Vollzugsverordnung zum Personalgesetz als
auch die Lehrpersonalverordnung sind vom Regierungsrat erlassene Verordnungen.
Für Bestimmungen zum Mutterschaftsurlaub ist keine Genehmigung durch den
Kantonsrat vorgesehen (vgl. § 56 Abs. 1 e contrario PG und
§ 28 Abs. 1 e contrario LPG). Somit ist es grundsätzlich
zulässig, dass der Regierungsrat in der Lehrpersonalverordnung den Bezug des bezahlten
Mutterschaftsurlaubs regelt, soweit dieser die vom Bundesrecht garantierten 14 Wochen
übersteigt.
5.
5.1
Nach dem
allgemeinen Gleichheitssatz von Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 (SR 101) ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit
gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln.
Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird insbesondere verletzt, wenn ein
Erlass oder ein Entscheid zwei hinsichtlich der relevanten Tatsachen gleiche
Situationen unterschiedlich behandelt, ohne dass ein sachlicher und
vernünftiger Grund ersichtlich ist (vgl. BGE 147 I 1 E. 5.2, 136 I 345
E. 5).
5.2
Die Arbeitszeit
von Lehrpersonen ist in den §§ 18 ff. LPG sowie §§ 7 ff.
LPVO geregelt. Die Regelung der Arbeitszeit von Lehrpersonen weist gegenüber der
Regelung für das übrige Staatspersonal einige Besonderheiten auf. Pro Jahr
haben die Schülerinnen und Schüler in der Regel 13 Wochen Schulferien
(§ 30 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [LS 412.100]).
Lehrpersonen haben, wie die übrigen Staatsangestellten auch, Anspruch auf 25
bis 32 Tage Ferien pro Jahr (§ 79 VVO). Dabei beziehen sie ihre
Ferien während der Schulferien (§ 13 Abs. 1 LPVO). Sie müssen ihren
Ferienbezug weder beantragen noch ausweisen. Die Schulferien dienen neben dem Bezug
der Ferien auch der Planung des Unterrichts, der individuellen Weiterbildung,
aber auch der Mitarbeit an Unterrichts-, Schul- und Qualitätsentwicklung. Die
Schulleitungen können für diese Mitarbeit höchstens eine Woche während der
Schulferien festlegen, in der die Lehrpersonen zu arbeiten haben (§ 10e LPVO). Die zeitliche Beanspruchung der Lehrpersonen während eines Schuljahres
ist unterschiedlich hoch. Namentlich wird in den Schulwochen
überdurchschnittlich viel geleistet und umgekehrt fällt die zeitliche Belastung
während der Schulferien geringer aus. Das geltende Arbeitszeitmodell, das von
einer "Jahresarbeitszeit" ausgeht, trägt diesem Umstand Rechnung.
Dementsprechend werden die Schultage zur Abgeltung der Schulferien und der
Ruhetage in Kalendertage umgerechnet, wobei die Erfüllung des Vollpensums
während einer Schulwoche einem Wert von 9,83 Kalendertagen entspricht
(§ 18 LPVO). Im Tätigkeitsbereich Unterricht, der den grössten Teil des Zeitaufwands
von Lehrpersonen ausmacht, müssen diese die Arbeitszeit nicht erfassen. Die
Zeit für das Unterrichten sowie das Planen und Vorbereiten des Unterrichts wird
vielmehr pauschal angerechnet (§ 19b Abs. 3 e contrario LPG;
§ 10 Abs. 2 e contrario LPVO; vgl. zum Ganzen auch
Volksschulamt, Neu definierter Berufsauftrag, Handbuch für Schulleitungen).
5.3
Nach dem Gesagten
verfügen Lehrpersonen – anders als das übrige Staatspersonal – bei der
Gestaltung ihrer Tätigkeit und Arbeitszeit über eine relativ grosse
Flexibilität und Autonomie. Aufgrund der grossen Flexibilität bezüglich Arbeitszeit
sind sie in Bezug auf einen grossen Teil ihres Arbeitsaufwands nicht
verpflichtet, über ihre Arbeitszeit Rechenschaft abzulegen. Insbesondere können
sie während der 13 unterrichtsfreien Wochen grossmehrheitlich frei bestimmen,
wann sie Ferien beziehen und wann sie arbeiten. Deshalb lässt sich die
Situation von Lehrpersonen nicht ohne Weiteres mit derjenigen des übrigen
Staatspersonals vergleichen. Bereits aus diesem Grund liegt keine Verletzung
des Rechtsgleichheitsgebots vor (vgl. BGE 144 I 113 E. 5.3.3).
5.4
Ferner fiel der
Mutterschaftsurlaub der Beschwerdeführerin in eine Zeit mit besonders vielen
Schulwochen und wenig Schulferien. Gemäss der vom Beschwerdegegner
vorgenommenen Festsetzung des Mutterschaftsurlaubs musste die
Beschwerdeführerin im Jahr 2023 während knapp 26 Wochen unterrichten.
Dabei verblieben bei einem Ferienbezug von 5 Wochen immer noch etwas mehr
als 5 Wochen unterrichtsfreie Zeit ausserhalb des Mutterschaftsurlaubs.
Folglich hatte die Beschwerdeführerin im Jahr 2023 ausreichend Zeit zur
Verfügung, um den von ihr erteilten Unterricht vor- und nachzubereiten und ihre
Ferien zu beziehen. Darüber, wie sie diese Zeit einteilt, muss sie keine
Rechenschaft ablegen (vgl. zum Ganzen auch BGE 144 I 113 E. 5.3.5).
Sofern die Beschwerdeführerin in
den Schulferien vom 22. bis zum 24. Februar 2025 tatsächlich gearbeitet
hat, hatte sie in der übrigen unterrichtsfreien Zeit des Jahres dafür weniger
zu tun. Dies kommt ihr direkt zugute. Anders als bei den übrigen
Staatsangestellten entsteht dadurch kein negativer Arbeitszeitsaldo, der
kompensiert werden müsste.
5.5
Zusammenfassend
bestehen bezüglich Arbeitszeit wesentliche Unterschiede zwischen Lehrpersonen
und den übrigen Staatsangehörigen. Zudem lag der Mutterschaftsurlaub der
Beschwerdeführerin so, dass ihr im Jahr 2023 vor und nach dem
Mutterschaftsurlaub verhältnismässig viel unterrichtsfreie Zeit zur Verfügung
stand. Eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots liegt daher nicht vor.
6.
Die Beschwerdeführerin beantragt
explizit nur eine Verschiebung des Mutterschaftsurlaubs, soweit dieser in die
Schulferien fiel. Damit kann offenbleiben, ob die in § 96 VVO vorgesehene
Gleichbehandlung von Schwangeren, die aufgrund schwangerschaftsbedingter
Beschwerden ihre Tätigkeit früher niederlegen müssen, mit Schwangeren, die
ihren Mutterschaftsurlaub freiwillig zwei Wochen vor dem ärztlich bestimmten
Niederkunftstermin antreten, zulässig ist.
7.
Weil der Streitwert weniger als
Fr. 30'000.- beträgt, sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen
(§ 65a Abs. 3 VRG). Der
unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen
(§ 17 Abs. 2 VRG).
8.
Weil der Streitwert weniger als
Fr. 15'000.- beträgt, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nur zulässig, sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ansonsten steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde offen (Art. 113 ff. BGG).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 595.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse
genommen.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen
Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Bildungsdirektion.