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Entscheid

VB.2024.00681

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00681

10. Dezember 2024Deutsch18 min

I.

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00681

Urteil

des Einzelrichters

vom 10. Dezember 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In

Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

C, vertreten

durch die Inhaberin der elterlichen Sorge, D,

Beschwerdegegnerin,

und

Kantonspolizei

Zürich,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen

nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A und D

sind verheiratet, leben jedoch getrennt. Sie sind die Eltern von C (geb. 2010),

die zuletzt bei ihrem Vater in H wohnte.

B. Gestützt

auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351) ordnete

die Kantonspolizei Zürich mit Verfügung vom 25. Oktober 2024 gegenüber A

für die Dauer von 14 Tagen Rayonverbote betreffend die Schule von C in E

und den Wohnort von D in F an. Zudem verbot die Kantonspolizei A für dieselbe

Dauer, mit C in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 29. Oktober 2024 ersuchte A das

Bezirksgericht Bülach (Zwangsmassnahmengericht) um gerichtliche Beurteilung

bzw. Aufhebung der von der Kantonspolizei angeordneten Schutzmassnahmen. Mit

Verfügung vom 1. November 2024 bestätigte der Haftrichter indes die

Schutzmassnahmen und hielt fest, diese dauerten fort bis 8. November 2024

(Dispositivziffer 1). Darüber hinaus verbot der Haftrichter A bis

8.

November 2024 die Kreise 01 und 02 der Stadt Zürich zu betreten

(Dispositivziffer 2). Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- auferlegte

er A (Dispositivziffern 4 und 5).

III.

A. Daraufhin

gelangte A, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt B, mit Beschwerde vom

6.

November 2024 an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung

der Verfügung vom 1. November 2024. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

seien auf die Staatskasse zu nehmen. Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.

B. Mit

Präsidialverfügung vom 7. November 2024 holte das Verwaltungsgericht die

Akten ein, welche am 12. bzw. 13. November 2024 eintrafen.

C. Am

27.

November 2024 reichte Rechtsanwalt B unaufgefordert seine

Honorarnote ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden

gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des

Gewaltschutzgesetzes zuständig. Zum Entscheid berufen ist der Einzelrichter,

zumal sich keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (§ 38b Abs. 1

lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2],

§ 38b Abs. 2 VRG). Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich

zudem aus § 38b Abs. 1 lit. b VRG, ist doch das

Beschwerdeverfahren, was die streitgegenständlichen Schutzmassnahmen betrifft,

als gegenstandslos geworden abzuschreiben (hinten E. 2.1).

1.2

Die

Beurteilung der Kostenfolgen der angefochtenen Verfügung vom 1. November

2024.

erfordert, wenn auch im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung, einen

materiellen Entscheid des Verwaltungsgerichts. Insofern liegt ein Erkenntnis

und nicht eine ausschliesslich formelle Erledigung – aufgrund der

Gegenstandslosigkeit in der eigentlichen Streitsache – der Beschwerde vor (VGr,

20.

Dezember 2023, VB.2023.00251, E. 2.2; 24. August 2023,

VB.2023.00247, E. 1.3; hinten E. 2.2 und E. 3).

1.3

Gemäss

telefonischer Auskunft des Bezirksgerichts Bülach fällte dieses am

19.

November 2024 den (definitiven) Entscheid über die von der

Beschwerdegegnerin beantragte Verlängerung der Schutzmassnahmen. Dieser

Entscheid wurde nicht beim Verwaltungsgericht angefochten.

2.

2.1

Zur

Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene

Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren

Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Als aktuell und praktisch gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn

der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die

beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde. Auf das

Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann ausnahmsweise verzichtet

werden, sofern eine Anordnung zu beurteilen ist, die sich nach ihrer Art und

ihrem Gegenstand jederzeit wiederholen kann und die sonst der behördlichen oder

gerichtlichen Überprüfung regelmässig entzogen bliebe, sodass die rechtliche

Klärung einer Grundsatzfrage nie erfolgen könnte (BGE 147 I 478 E. 2.1;

statt vieler VGr, 15. April 2024, VB.2024.00141, E. 3.1; Martin

Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21

N. 24 f.).

Sämtliche vom Haftrichter mit Verfügung vom

1.

November 2024 bestätigten bzw. neu angeordneten Schutzmassnahmen

dauerten bis 8. November 2023 (vorn II.). Insofern besteht für den

Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt kein Nachteil mehr; mithin ist sein im

Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch aktuelles Rechtsschutzinteresse an der

Aufhebung der Schutzmassnahmen gemäss der Verfügung vom 1. November 2024

während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens dahingefallen. Dieses ist

deshalb als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Marco Donatsch, Kommentar

VRG, § 63 N. 6). Ein Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen

praktischen Rechtsschutzinteresses ist vorliegend nicht gerechtfertigt, wird

doch keine grundsätzliche Frage aufgeworfen, die der Überprüfung des

Verwaltungsgerichts regelmässig entzogen bliebe. Auch besteht praxisgemäss kein

(Feststellungs-)Interesse an der Überprüfung der Rechtmässigkeit bereits

abgelaufener Gewaltschutzmassnahmen im Hinblick auf nachgelagerte Verfahren,

wie namentlich solche des (zivilrechtlichen) Kindesschutzes (VGr,

30.

September 2021, VB.2021.00486, E. 3, insbesondere E. 3.6).

2.2

Zu

beurteilen bleiben die Kostenfolgen der Verfügung vom 1. November 2024;

daran hat der Beschwerdeführer weiterhin ein Rechtsschutzinteresse (hinten E. 3).

Eine Umtriebsentschädigung verlangte er mit seinem Gesuch um gerichtliche

Beurteilung vom 29. Oktober 2024 nicht, weshalb der Haftrichter die

Zusprechung einer solchen auch nicht prüfen musste (vgl. Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, § 17 N. 16).

3.

3.1

Die

Nebenfolgenregelung des vorinstanzlichen Entscheids wird bei

Gegenstandslosigkeit vor Verwaltungsgericht nach Ermessen und im Sinn der

Billigkeit überprüft. Neu festzusetzen sind die Nebenfolgen nur dann, wenn sich

ihre Regelung ohne Weiteres als unzutreffend herausstellt. Dabei fordert die

Prozessökonomie grundsätzlich, auf die eingehende Behandlung hypothetisch

gewordener Fragen zu verzichten. Wenn die Vorinstanz Kosten und

Parteientschädigungen nach dem Unterliegerprinzip verteilt hat (§ 13 Abs. 2

Satz 1 VRG), so ist ihre Regelung der Nebenfolgen dann fehlerhaft, wenn

der betreffende Entscheid im Ergebnis nicht haltbar ist. Dementsprechend nimmt

das Verwaltungsgericht in solchen Fällen, wenn ein materieller Entscheid

angefochten worden ist, eine summarische Prüfung des angefochtenen Entscheids

in der Hauptsache vor (statt vieler VGr, 12. Juli 2024, VB.2024.00272, E. 3.1;

Plüss, § 13 N. 77).

3.2

3.2.1

Gemäss dessen § 1 Abs. 1 bezweckt das Gewaltschutzgesetz den

Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher

Gewalt (lit. a) oder Stalking (lit. b) betroffen sind. Häusliche

Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer

bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen

Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt

oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a)

oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b) der

Fall sein.

3.2.2

In Fällen von häuslicher Gewalt stellt die Polizei den Sachverhalt fest und

ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen

an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus

der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete,

eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten

und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3

Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während

14.

Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1

GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung

stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person ihrerseits kann beim

Dispositiv

Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über solche Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert

unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet

wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die

Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach

Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des

Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Das

Gericht weist das Gesuch um Aufhebung der Schutzmassnahmen ab oder heisst das

Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10

Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die

Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt

dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid

Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG).

Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht

übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

3.2.3

Gemäss der Rechtsprechung dürfen Polizei bzw. Zwangsmassnahmengericht

häusliche Gewalt bereits dann als erstellt erachten, wenn sie glaubhaft gemacht

wird. Von häuslicher Gewalt ist somit auszugehen, wenn für ihr Vorhandensein

gewisse Elemente sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf,

dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (VGr, 13. November 2023,

VB.2023.00574, E. 2.2; 18. April 2020, VB.2020.00190, E. 3.2.1;

Plüss, § 7 N. 29). Im Rahmen der gerichtlichen Beurteilung nach § 5 GSG hat die Haftrichterin bzw. der Haftrichter zu prüfen, ob die Polizei die

Schutzmassnahmen zu Recht anordnete, und daraufhin die Schutzmassnahmen in

Abweisung des Gesuchs der gefährdenden Person zu bestätigen bzw. in Gutheissung

des Gesuchs aufzuheben (VGr, 12. Juli 2024, VB.2024.00272, E. 2.1;

15. April 2024, VB.2024.00141, E. 2).

3.3

3.3.1

Der Haftrichter erwog in der Verfügung vom 1. November 2024, auf eine

Anhörung der Parteien sei verzichtet worden. Der Beschwerdeführer habe seinen

Standpunkt hinlänglich in seinem Gesuch darlegen können und die

Beschwerdegegnerin, die sich schon gegenüber der KESB geäussert habe, habe

nicht zusätzlich belastet werden sollen (E. 2.2). Weiter befand der

Haftrichter die Schilderungen der Beschwerdegegnerin für glaubhaft, und die

Polizei habe hinlängliche Anhaltspunkte dafür gehabt, dass es zu häuslicher

Gewalt in Form eines physischen Übergriffes durch den Beschwerdeführer gekommen

sei. Problematisch erscheine zwar, dass die Polizei die Schutzmassnahmen

angeordnet habe, ohne den Beschwerdeführer anzuhören oder zumindest informell

zu befragen. Im Ergebnis habe dieser Fehler der Polizei indes keine

Fehleinschätzung zur Folge gehabt, nachdem die Aussagen der Beschwerdegegnerin

vom 30. Oktober 2024, über welche die Polizei im Zeitpunkt der Anordnung

der Schutzmassnahmen noch nicht verfügt habe, die Einschätzung der Polizei

bestätigt hätten (E. 5.2). Unter den gegebenen Umständen sei sodann nicht

zu beanstanden, dass die Polizei von einer fortbestehenden Gefährdung der

Beschwerdegegnerin ausgegangen sei (E. 5.3). Weiter erachtete der Haftrichter

das Kontaktverbot und die Rayonverbote als geeignet und erforderlich, um der

Gefährdung der Beschwerdegegnerin entgegenzuwirken. Angesichts dessen, dass die

Beschwerdegegnerin zwischenzeitlich an einem neutralen Ort untergebracht worden

sei, sei überdies eine Ausweitung des Rayonverbots auf die Kreise 01 und 02

der Stadt Zürich gerechtfertigt. Die Schutzmassnahmen bedeuteten für den

Beschwerdeführer zwar eine Einschränkung, welche er angesichts der

Schutzbedürftigkeit der Beschwerdegegnerin aber hinzunehmen habe, zumal die

Auswirkungen auf ihn nur geringfügig seien; die Schutzmassnahmen seien ihm damit

auch zumutbar (E. 5.4).

3.3.2

Der Beschwerdeführer rügt mit Beschwerde vom 6. November 2024

verschiedene Gehörsverletzungen. Auch wenn es sich bei § 9 Abs. 3 GSG

um eine Kann-Bestimmung handle, hätte er vorliegend zwingend vom Haftrichter

angehört werden müssen, nachdem er bereits von der Polizei nicht angehört

worden sei (Rz. 5 ff.). Auch in Bezug auf die zusätzlichen

Rayonverbote, für deren Anordnung eine klare Begründung fehle, wäre eine

Anhörung durch den Haftrichter notwendig gewesen (Rz. 11 ff.). Zudem

sprenge der Umfang der neuen Rayonverbote das zulässige Mass und seien diese in

geografischer Hinsicht zu unbestimmt (Rz. 15 ff.).

3.4

3.4.1

Nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999

(BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses

dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein

persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar,

welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere

das Recht der betroffenen Person, sich vor Fällung eines solchen Entscheids zur

Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu

nehmen. Zudem verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör, dass die Behörde die

Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person auch

tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus

folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es

nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich

auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr

kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die

Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die

Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der

Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens

kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten

lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Der Anspruch auf rechtliches

Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen

Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde sowie zur

Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3; 142 II 49 E. 9.2;

141 III 28 E. 3.2.4; 141 V 557 E. 3.2.1; 134 I 83 E. 4.1; VGr,

15. Februar 2024, VB.2023.00511, E. 5.2; 30. November 2022,

VB.2022.00596, E. 2.2).

Nach der Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichts dient die mündliche Anhörung der Gesuchsgegnerin bzw. des

Gesuchsgegners gemäss § 9 Abs. 3 GSG durch das

Zwangsmassnahmengericht der Wahrung des rechtlichen Gehörs der beteiligten

Parteien und stellt für die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner ein

Verteidigungsrecht dar. Die Anhörung dient aber auch der Ermittlung des

Sachverhalts, denn die Glaubhaftmachung des Gefährdungsfortbestands (§ 10 Abs. 1 GSG) kann in der Regel aufgrund einer persönlichen Anhörung der Gesuchsgegnerin

bzw. des Gesuchsgegners weitaus besser beurteilt werden als lediglich anhand

der Akten, zumal die Glaubwürdigkeit der involvierten Personen von grosser

Bedeutung ist. Über den Wortlaut von § 9 Abs. 3 Satz 1 GSG

hinaus hat die mündliche Anhörung der gesuchsgegnerischen Partei nach der

Rechtsprechung nicht nur nach Möglichkeit, sondern grundsätzlich immer zu

erfolgen. Ohne Anhörung der Gesuchsgegnerin oder des Gesuchsgegners kommt eine

endgültige Massnahmenverlängerung nur im Fall eines unentschuldigten Fernbleibens

trotz rechtzeitiger Vorladung oder eines bewussten Verzichts auf Anhörung

infrage, wobei aus Dringlichkeitsgründen auch eine kurzfristige Vorladung zur

Anhörung zulässig sein kann. Ansonsten darf das Zwangsmassnahmengericht

lediglich eine vorläufige, mit Einsprache beim Haftgericht anfechtbare

Verlängerung anordnen, wobei die Anhörung im Rahmen des Einspracheverfahrens

nachzuholen ist (vgl. § 11 GSG). Für die Durchführung einer Anhörung

spricht sodann, dass dem Protokoll über die haftrichterliche Anhörung im

Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, welches anhand der Akten zu entscheiden

hat, regelmässig eine wesentliche Bedeutung für die Entscheidfindung zukommt. Auf

die Anhörung der Gesuchsgegnerin oder des Gesuchsgegners kann nur verzichtet

werden, wenn der Entscheid vollumfänglich zu ihren Gunsten ausfällt und darüber

hinaus der Sachverhalt genügend erstellt ist (VGr, 19. September

2024, VB.2024.00470, E. 6.4). Diese

Rechtsprechung ist in analoger Weise auch dann zu beachten, wenn das

Zwangsmassnahmengericht über die (Nicht-)Aufhebung von Gewaltschutzmassnahmen

im Rahmen einer gerichtlichen Beurteilung gemäss § 5 GSG zu befinden hat,

zumal die in § 9 GSG festgehaltenen Verfahrensgrundsätze nach Abs. 1

dieser Bestimmung auch für Gesuche nach § 5 GSG gelten (VGr, 15. April

2024, VB.2024.00141, E. 4.2.3; 24. März

2023, VB.2023.00110/00043, E. 3.4.3; 18. April 2020, VB.2020.00190, E. 4.2).

3.4.2

Vor diesem Hintergrund erscheinen die Rügen des Beschwerdeführers prima

facie als begründet. Der Beschwerdeführer wurde von der Polizei erst am

6. November 2024 zur Sache einvernommen, während er weder vor Erlass der

Verfügung vom 25. Oktober 2024 von der Polizei noch vor Erlass der

Verfügung vom 1. November 2024 vom Haftrichter angehört worden war. In

Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Gefährdung mangelte es dem Haftrichter damit

an einem persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers. Eine Anhörung seitens des

Haftrichters wäre vorliegend aber jedenfalls deswegen unabdingbar gewesen, weil

dieser mit Verfügung vom 1. November 2024 zusätzlich Rayonverbote für die

Kreise 01 und 02 der Stadt Zürich anordnete, wozu sich der

Beschwerdeführer in seinem Gesuch um gerichtliche Beurteilung – anders als zum

Sachverhalt gemäss der Verfügung der Polizei vom 25. Oktober 2024 –

selbstredend nicht (vorab) äussern konnte. Jedenfalls in dieser Hinsicht

verletzte der Haftrichter das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers. Die Beschwerde

wäre somit wohl (teilweise) gutzuheissen und die Sache praxisgemäss zur

Anhörung zumindest des Beschwerdeführers sowie zum Neuentscheid an das

Bezirksgericht zurückzuweisen gewesen (vgl. statt vieler VGr, 29. August

2024, VB.2024.00453, E. 4).

3.5 Die

Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die

Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn die

Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr,

28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f., mit Hinweisen; VGr,

29. August 2024, VB.2024.00453, E. 6.1; Donatsch, § 64 N. 5).

Nach dem Gesagten und unter Berücksichtigung der in § 12 Abs. 1 GSG

statuierten grundsätzlichen Kostenbefreiung gefährdeter Personen in

haftrichterlichen Verfahren ist es angezeigt, die Kosten ebendieses Verfahrens

gestützt auf das Verursacherprinzip der Kasse des Bezirksgerichts Bülach aufzuerlegen

(VGr, 6. November 2023, VB.2023.00584, E. 2.1; 4. Oktober 2022,

VB.2022.00571, E. 2.1; Plüss, § 13 N. 59). Insofern ist die

Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 1. November

2024 abzuändern.

4.

4.1

4.1.1

Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG tragen die am Beschwerdeverfahren Beteiligten die Kosten in der Regel

entsprechend ihrem Unterliegen. Über die Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit

des Verfahrens enthält das Verwaltungsrechtspflegegesetz keine Vorschrift. Das

Verwaltungsgericht entscheidet praxisgemäss nach Ermessen und gestützt auf eine

summarische Beurteilung der Akten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des zur

Gegenstandslosigkeit führenden Grundes über die Kostenfolgen. Dabei zieht es in

erster Linie in Betracht, welche Partei vermutlich obsiegt hätte. Lässt sich

der mutmassliche Ausgang eines Verfahrens im konkreten Fall nicht ohne Weiteres

bestimmen, gehen die Kosten zulasten jener Partei, welche die

Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht

hat. Insbesondere bei Versagen dieser Kriterien dürfen die Verfahrenskosten

jedoch auch nach Billigkeit verlegt werden (statt vieler VGr, 15. April

2024, VB.2024.00141, E. 4.2.1; Plüss, § 13 N. 74 ff.).

Die in § 12 Abs. 1 GSG statuierte Kostenbefreiung gefährdeter Personen in haftrichterlichen

Verfahren (vorn E. 3.5) ist auch im Beschwerdeverfahren anwendbar; eine

Kostenauflage in Anwendung des Unterliegerprinzips ist daher zulasten der

gefährdeten Person auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich

nicht statthaft. Vorbehalten bleibt – wie auch im haftrichterlichen Verfahren –

eine Kostenbelastung bei bös- oder mutwilliger Prozessführung (statt

vieler VGr, 15. April 2024, VB.2024.00141, E. 4.2.2).

Unter Verweis auf die

vorstehenden Erwägungen (vorn E. 3) sind die Kosten des

Beschwerdeverfahrens ebenfalls dem Bezirksgericht Bülach aufzuerlegen.

4.1.2

Nach § 17 Abs. 2 VRG kann die unterliegende Partei oder

Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners

verpflichtet werden. Praxisgemäss setzt die Zusprechung einer

Parteientschädigung ein entsprechendes Begehren voraus. Hat jedoch – wie hier prinzipiell

der Beschwerdeführer (hinten E. 4.2) – eine obsiegende Partei Anspruch auf

unentgeltliche Rechtspflege, so ist ihr auch ohne entsprechendes Gesuch eine

Parteientschädigung zuzusprechen, wenn die Bedingungen gemäss § 17 Abs. 2 VRG erfüllt sind (Plüss, § 17 N. 16 f.).

Trotz des einschränkenden

Wortlauts von § 17 Abs. 2 VRG kann das Verursacherprinzip gemäss

Rechtsprechung auch bei der Regelung der Entschädigungsfolgen berücksichtigt

werden (VGr, 20. Dezember 2023, VB.2023.00251, E. 4.3; 30. Mai

2012, VB.2011.00628, E. 4.2). Die Zusprechung von Parteientschädigungen

erfolgt bei Gegenstandslosigkeit grundsätzlich nach denselben Prinzipien wie

die Verlegung der Gerichtskosten (vgl. Plüss, § 17 N. 31). Demgemäss

ist das Bezirksgericht Bülach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen, wobei der von

Rechtsanwalt B in der Honorarnote ausgewiesene Betrag von total Fr. 1'092.65

als angemessen im Sinn von § 17 Abs. 2 VRG erscheint. Da dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren gewesen

wäre (hinten E. 4.2), hat das Bezirksgericht Bülach die

Parteientschädigung direkt an den Vertreter des Beschwerdeführers zu leisten (vgl.

Plüss, § 17 N. 45).

4.2 Mangels

Kostenauflage und da er bzw. sein Rechtsvertreter voll entschädigt wird, sind

die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren als

gegenstandslos geworden abzuschreiben.

Die Gesuche wären indes gutzuheissen gewesen, da die

Voraussetzungen von § 16 Abs. 1 und 2 VRG erfüllt gewesen wären.

Aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen ist von seiner

Mittellosigkeit auszugehen. Die Beschwerde kann sodann nicht als offensichtlich

aussichtslos bezeichnet werden und im Hinblick auf die nicht als einfach zu

qualifizierenden rechtlichen Fragen, die Bedeutung der Streitsache für den

Beschwerdeführer und dessen beschränkte Kenntnisse der deutschen Sprache ist

die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters für das Beschwerdeverfahren

ebenfalls zu bejahen.

5.

Auch das vorliegende Urteil ist der

Kindsvertreterin, Rechtsanwältin G zur Kenntnisnahme zuzustellen (vgl. die

Präsidialverfügung des Verwaltungsgerichts vom 7. November 2024).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden

abgeschrieben wird.

In

Abänderung von Dispositivziffer 5 der Verfügung GS240102-C des

Bezirksgerichts Bülach vom 1. November 2024 werden die Kosten des

Verfahrens von Fr. 300.- der Kasse des Bezirksgerichts Bülach auferlegt.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 105.-- Zustellkosten,

Fr. 705.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Bezirksgericht Bülach auferlegt.

4. Die

Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren werden als gegenstandslos

geworden abgeschrieben.

5. Das

Bezirksgericht Bülach wird verpflichtet, dem Vertreter des Beschwerdeführers

für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'092.85

(inkl. 8,1 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab

Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

7. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Mitbeteiligte;

c) das Bezirksgericht Bülach;

d) RA G.