VB.2024.00683
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00683
1. Juli 2025Deutsch17 min
(URT.2025.26407)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2024.00683
Urteil
des Einzelrichters
vom 1. Juli 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug
und Wiedereingliederung,
Beschwerdegegner,
betreffend Anordnung
von Sicherheitshaft,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit
Urteil vom 13. März 2024 sprach das Bezirksgericht Hinwil A der Verübung
einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit im Sinn von
Art. 263 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937
(StGB, SR 311.0) sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes vom
3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121) schuldig, bestrafte ihn mit einer
Geldstrafe sowie einer Busse und ordnete eine stationäre Massnahme nach
Art. 60 StGB (Suchtbehandlung) an.
B. Nachdem
er am 14. November 2023 zum vorzeitigen Vollzug der Massnahme in das Massnahmenzentrum C
eingewiesen worden war, wurde A per 18. Juli 2024 in das Gefängnis D
in Sicherheitshaft und am 6. August 2024 zur Fortführung des Vollzugs der
Massnahme in das Integrationszentrum E versetzt. Am 21. August 2024
teilte das Integrationszentrum E Justizvollzug und Wiedereingliederung des
Kantons Zürich (nachfolgend: das JuWe) mit, dass es aufgrund des Verhaltens von
A zu einem grösseren Polizeieinsatz gekommen sei. Die Regionalpolizei F
informierte gleichentags, dass A im Rahmen der vorläufigen polizeilichen
Festnahme bei den Psychiatrischen Diensten des Kantons G untergebracht sei
und seitens der Staatsanwaltschaft weitere Schritte geprüft würden.
C. Mit
Verfügung vom 22. August 2024 ordnete das JuWe an, sobald die
Voraussetzungen für die vorläufige polizeiliche Festnahme, die fürsorgerische
Unterbringung oder die Untersuchungshaft nicht (mehr) erfüllt seien, werde A
erneut in Sicherheitshaft gemäss § 22a Abs. 1 des Straf- und
Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG, LS 331) versetzt. A
dürfe nicht auf freien Fuss entlassen werden und die Sicherheitshaft habe
"nahtlos" zu erfolgen. Die Dauer der Sicherheitshaft begrenzte das
JuWe auf drei Monate. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses
entzog es die aufschiebende Wirkung.
Erwägungen
II.
A. Mit
Eingabe vom 19. September 2024 erhob A, vertreten durch Rechtsanwalt B,
Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich
(nachfolgend: Justizdirektion) und beantragte, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Staats sei die Verfügung vom 22. August
2024.
aufzuheben, von der Anordnung von Sicherheitshaft abzusehen und er
unverzüglich auf freien Fuss zu setzen. Sodann sei die aufschiebende Wirkung
des Rekurses wiederherzustellen. Mit Zwischenverfügung vom 26. September
2024.
wies die Justizdirektion letzteres Gesuch ab. Mit Verfügung vom
14.
Oktober 2024 wies sie sodann den Rekurs vom 19. September 2024
(in der Sache) ab, soweit sie darauf eintrat (Dispositivziffer I). Die
Verfahrenskosten, inklusive derjenigen für die Zwischenverfügung, auferlegte sie
A (Dispositivziffer II). Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung
der Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung
(Dispositivziffer III).
B. A,
vertreten durch Rechtsanwalt B, gelangte in der Folge mit Beschwerde vom
30.
Oktober 2024 an das Verwaltungsgericht und beantragte,
Dispositivziffer I der Verfügung der Justizdirektion vom
26.
September 2024 sei aufzuheben, die aufschiebende Wirkung des Rekurses
gegen die Verfügung des JuWe vom 22. August 2024 sei wiederherzustellen
und er selbst sei aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Das Verwaltungsgericht
eröffnete in der Folge das Beschwerdeverfahren mit der Geschäftsnummer
VB.2024.00664.
III.
A. Mit
Eingabe vom 7. November 2024 erhob A, weiterhin vertreten durch
Rechtsanwalt B, auch gegen die Verfügung vom 14. Oktober 2024
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Staats seien die Dispositivziffern I und
II der Verfügung der Justizdirektion vom 14. Oktober 2024 aufzuheben und
sei er aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Die Kosten des "nicht
streitigen Verwaltungsverfahrens vor Vorinstanz" seien auf die Staatskasse
zu nehmen und er sei angemessen zu entschädigen. Daneben ersuchte A um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Das
Verwaltungsgericht eröffnete daraufhin das vorliegende Beschwerdeverfahren mit
der Geschäftsnummer VB.2024.00683 und mit Präsidialverfügung vom
8.
November 2024 den Schriftenwechsel. Mit Eingabe vom 25. November
2024.
beantragte die Justizdirektion die Abweisung der Beschwerde. Denselben
Antrag stellte das JuWe mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2024, wobei
die Bewährungs- und Vollzugsdienste in ihrer Untervernehmlassung vom
27.
November 2024 ausführten, dass sich A nicht mehr in Sicherheitshaft
befinde und am 13. November 2024 in die Abteilung H des
Psychiatriespitals I habe eingewiesen werden können. A nahm dazu mit
Eingabe vom 12. Dezember 2024 Stellung, wobei er bestätigte, sich nicht
mehr in Sicherheitshaft zu befinden, und an seinen Beschwerdeanträgen
festhielt. Weitere Eingaben erfolgten nicht.
B. Mit
Verfügung VB.2024.00664 vom 13. Januar 2025 trat das Verwaltungsgericht
auf die Beschwerde von A vom 30. Oktober 2024 nicht ein, da ihm bereits im
Zeitpunkt der Erhebung derselben ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an der
Aufhebung von Dispositivziffer I der Verfügung vom 26. September 2024
gefehlt habe, nachdem die Justizdirektion mit Verfügung vom 14. Oktober
2024.
bereits in der Sache entschieden habe.
Der Einzelrichter
erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Die den Justizvollzug betreffende Angelegenheit ist mangels
grundsätzlicher Bedeutung vom Einzelrichter zu beurteilen (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Zur
Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene
Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren
Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Als aktuell und praktisch gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn
der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die
beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde (BGE 131 II 649 E. 3.2; 128 II 34 E. 1b; Martin Bertschi in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 24). Mithin
müsste das erfolgreiche Rechtsmittel der beschwerdeführenden Partei einen
praktischen Nutzen eintragen bzw. einen Nachteil abwenden, den der negative
Entscheid zur Folge hätte (Bertschi, § 21 N. 15).
Das Beschwerdeverfahren ist als gegenstandslos geworden
abzuschreiben, wenn es während der Rechtshängigkeit seinen Gegenstand verliert,
sodass das aktuelle und praktische Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden
Person an der autoritativen Entscheidung der Streitsache entfällt und das
Verfahren hinfällig wird (Marco Donatsch Kommentar VRG, § 63 N. 6;
Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 11).
2.2
Streitgegenstand bildete vorliegend
die Versetzung des Beschwerdeführers in Sicherheitshaft nach § 22a Abs. 1 StJVG gemäss der Verfügung des Beschwerdegegners vom
22.
August 2024 (vorn I.C.;
vgl. auch hinten E. 3.3.2). Am 13. November 2024 wurde der
Beschwerdeführer unbestrittenermassen in die Abteilung H des
Psychiatriespitals I eingewiesen und befand er sich nicht mehr in
Sicherheitshaft (vorn III.A.). Das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers
am beantragten Verzicht auf die Versetzung in Sicherheitshaft bzw. an der
beantragten Entlassung aus derselben ist somit während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens
dahingefallen.
2.3
Auf das
Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann ausnahmsweise verzichtet
werden, sofern eine Anordnung zu beurteilen ist, die sich nach ihrer Art und
ihrem Gegenstand jederzeit wiederholen kann und die sonst der behördlichen oder
gerichtlichen Überprüfung regelmässig entzogen bliebe, sodass die rechtliche
Klärung einer Grundsatzfrage nie erfolgen könnte (BGE 131 II 670
E. 1.2; RB 1998 Nr. 41 E. 2b; Bertschi, § 21
N. 25). Desgleichen kann darauf verzichtet werden, wenn durch die Europäische Menschenrechtskonvention
(EMRK) geschützte Ansprüche zur Diskussion stehen (BGE 142 I 135
E. 1.3.1; VGr, 13. Januar 2025, VB.2024.00664, E. 2.1;
3.
Mai 2024, VB.2023.00006, E. 1.2.2).
Ein solcher Verzicht ist vorliegend indes nicht angezeigt.
Einerseits stellt sich keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung und ist es dem
Verwaltungsgericht prinzipiell möglich, die Rechtmässigkeit gemäss § 22a Abs. 1 StJVG angeordneter Sicherheitshaft zu beurteilen. Andererseits
rügte der – anwaltlich vertretene – Beschwerdeführer mit Beschwerde zwar eine
Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK sowie Art. 7 und 10 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Jedoch unterliess
er es nach seiner Entlassung aus der Sicherheitshaft und namentlich mit Eingabe
vom 12. Dezember 2024, um Feststellung der angeblichen Rechtswidrigkeit
der Sicherheitshaft durch das Verwaltungsgericht zu ersuchen; vielmehr hielt er
lediglich an seinen Beschwerdeanträgen fest (vorn III.A.). Die Verfügung vom
14.
Oktober 2024 wird immerhin im Zusammenhang mit der zu beurteilenden
Kosten- und Entschädigungsregelung einer – summarischen – Prüfung unterzogen
(hinten E. 3).
2.4
Nach dem
Gesagten ist das vorliegende Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden
abzuschreiben.
3.
3.1
An der
Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsregelung der Verfügung vom
14.
Oktober 2024 hat der Beschwerdeführer weiterhin ein
Rechtsschutzinteresse. Dies erfordert, wenn auch im Rahmen einer bloss
summarischen Prüfung, einen materiellen Entscheid des Verwaltungsgerichts.
Dispositiv
Insofern liegt demnach ein Erkenntnis und nicht eine alleinige formelle
Erledigung – aufgrund der Gegenstandslosigkeit in der eigentlichen Streitsache –
der Beschwerde vor (VGr, 20. Dezember 2023, VB.2023.00251, E. 2.2;
24. August 2023, VB.2023.00247, E. 1.3).
3.2 Die
Nebenfolgenregelung des vorinstanzlichen Entscheids wird bei
Gegenstandslosigkeit vor Verwaltungsgericht nach Ermessen und im Sinn der
Billigkeit überprüft. Neu festzusetzen sind die Nebenfolgen nur dann, wenn sich
ihre Regelung ohne Weiteres als unzutreffend herausstellt. Dabei fordert die
Prozessökonomie grundsätzlich, auf die eingehende Behandlung hypothetisch
gewordener Fragen zu verzichten. Wenn die Vorinstanz – wie vorliegend – die
Kosten- und Entschädigungsfolgen nach dem Unterliegerprinzip (§ 13 Abs. 2 VRG; § 17 Abs. 2 VRG) festgelegt hat, ist ihre Regelung
der Nebenfolgen dann fehlerhaft, wenn der betreffende Entscheid im Ergebnis
nicht haltbar ist, was aufgrund einer summarischen Prüfung des angefochtenen
Entscheids in der Hauptsache zu beurteilen ist (statt vieler VGr,
20. Dezember 2023, VB.2023.00251, E. 3.1; Kaspar Plüss, Kommentar
VRG, § 13 N. 77 und § 17 N. 31).
3.3
3.3.1
Befindet sich eine Person im Massnahmenvollzug, kann die Vollzugsbehörde
gestützt auf § 22a StJVG die verurteilte Person in Sicherheitshaft
versetzen, wenn die freiheitsentziehende Massnahme vorübergehend undurchführbar
ist und dies zu einer erheblichen Gefährdung der Öffentlichkeit oder des Massnahmenzwecks
führt (Abs. 1). Die Sicherheitshaft wird nach den Regeln des Vollzugs von
Freiheitsstrafen durchgeführt (Abs. 2). Sicherheitshaft kann in Anwendung
dieser Bestimmung beispielsweise dann angeordnet werden, wenn nach einer Flucht
aus einer Massnahmeinstitution die Möglichkeiten einer Weiterführung der
Massnahme zu prüfen und allenfalls eine neue Vollzugsinstitution zu suchen ist
(Weisung des Regierungsrats zum Gesetz über die Anpassung der kantonalen
Behördenorganisation und des kantonalen Prozessrechts in Zivil- und Strafsachen
an die neuen Prozessgesetze des Bundes, ABl 2009 1558 ff., S. 1669).
Davon zu unterscheiden ist das Verfahren bei Aufhebung der
stationären Massnahme nach Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB wegen
Aussichtslosigkeit. Diese erfolgt, wenn sich im Lauf des Massnahmenvollzugs
herausstellt, dass eine therapeutische Besserung nicht mehr zu erwarten ist
bzw. eine deutliche Verminderung der Gefahr weiterer Taten nicht mehr erreicht
werden kann. Kommt die Vollzugsbehörde zum Schluss, dass die stationäre
Massnahme gescheitert ist, hat sie das entsprechende Verfahren einzuleiten und
die Sache dem zuständigen Gericht zu überweisen. Ab diesem Zeitpunkt ist der Aufenthalt
in einer Haftanstalt nicht mehr durch den die Massnahme anordnenden Titel
gedeckt. Solange die Massnahme allerdings noch nicht aufgehoben wurde, bleibt
aufgrund des rechtskräftigen Massnahmeentscheids die Zuständigkeit der
Vollzugsbehörde erhalten (VGr, 11. Mai 2021, VB.2021.00227, E. 2.2,
mit Hinweisen).
Die Unterbringung in einer Strafanstalt ohne Behandlung steht
letztlich im Widerspruch zur rechtskräftig angeordneten stationären
therapeutischen Massnahme und ist daher nur zur kurzfristigen Überbrückung
einer Notsituation möglich. Ein übergangsweiser Aufenthalt in einer
Strafanstalt ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zulässig, solange
dieser erforderlich ist, um eine geeignete Einrichtung zu finden. Bei der
Beurteilung wird insbesondere die Intensität der behördlichen Bemühungen um
eine geeignete Platzierung berücksichtigt. Im Lichte der bundesrechtlichen
Vorgaben kommt die Versetzung in Sicherheitshaft nach § 22a StJVG ohne
entsprechende therapeutische Behandlung nur vorübergehend infrage, wenn die
Massnahme noch nicht definitiv gescheitert ist und nicht nur die alleinige
Sicherung der betroffenen Person bezweckt wird; denn in einem solchen Fall wäre
die Massnahme aufzuheben und es wäre am Sachgericht, über das weitere Vorgehen
zu entscheiden. Wird die therapeutische Behandlung vorübergehend ausgesetzt, um
den weiteren Verlauf des Massnahmenvollzugs zu klären, insbesondere das Ob, die
Art und Weise oder den Ort der Fortführung der Massnahme, erfolgen diese
Abklärungen noch im Rahmen der Massnahme und dienen deren Zweck. Die unter
diesen Umständen angeordnete Sicherheitshaft ist durch den die Massnahme
anordnenden Entscheid gedeckt, mit übergeordnetem Recht vereinbar und der
Entscheid darüber obliegt den Vollzugsbehörden (VGr, 11. Mai 2021,
VB.2021.00227, E. 2.3, mit Hinweisen).
3.3.2
Die Justizdirektion erwog in der Verfügung vom 14. Oktober 2024,
soweit der Beschwerdeführer um sofortige Haftentlassung bzw. Aufhebung der
stationären Massnahme wegen Aussichtslosigkeit ersuche, sei auf seine
Ausführungen nicht weiter einzugehen, da dies nicht Gegenstand der Verfügung
vom 22. August 2024 gewesen sei (E. 1.2).
Sodann erwog die Justizdirektion, gemäss den Akten bestehe
die dem Beschwerdeführer mit Gutachten vom 4. Juli 2023 diagnostizierte
Suchtproblematik offensichtlich weiter. Damit verbunden sei eine deutliche
delinquente Rückfallgefahr. Der jüngste Vorfall mit Polizeieinsatz vom
21. August 2024 beschreibe mutmasslich ein deliktrelevantes Geschehen,
ähnlich demjenigen, welches Anlass für die Anordnung der stationären Massnahme
gegeben habe, als der Beschwerdeführer ebenfalls unter dem Einfluss von Kokain
erheblich randaliert habe (E. 6.1).
Nachdem das Integrationszentrum E den Beschwerdeführer
aufgrund der aktuellen Ereignisse vom August 2024 zur Verfügung gestellt habe,
müsse der Beschwerdegegner den Massnahmenvollzug neu planen und erneut eine für
den Beschwerdeführer geeignete Institution zur stationären Suchtbehandlung
finden. Insoweit erweise sich die stationäre Massnahme als vorübergehend
undurchführbar. Über den Fortgang der Massnahme sage dies aber noch nichts
abschliessend aus, zumal bei einer Suchtbehandlung Konsumrückfälle und entsprechende
Schwierigkeiten regelmässig zum Krankheitsbild gehörten. Der Beschwerdeführer
habe denn auch nach seiner Versetzung ins Gefängnis D bzw. noch im August
2024 mehrfach den Willen zur Fortsetzung einer Therapie nach Art. 60 StGB
geäussert. Aufgrund der Vorfälle im Integrationszentrum E sei der
Beschwerdeführer auch nicht einfach vorübergehend "auf freien Fuss"
zu setzen gewesen. Bei einer Entlassung in eine unstrukturierte Umgebung hätte
die Gefahr der Verschärfung der Suchtproblematik und weiterer Destabilisierung
bestanden, namentlich etwa im Fall der Nichteinnahme der antipsychotischen
Depotmedikation. Damit wäre ebenso eine (weitere) Gefährdung des Massnahmenzwecks
einhergegangen. Dies habe der Beschwerdegegner nicht hinnehmen müssen, zumal
die Massnahme erst gerade im März 2024 rechtskräftig angeordnet worden sei und
auch weiter Bestand habe. Wegen der Gefährdung des Massnahmenzwecks habe der
Beschwerdegegner daher bis zur Klärung des weiteren Vorgehens vorübergehend
Sicherheitshaft anordnen dürfen. Hinzu komme, dass bei einem delinquenten
Rückfall des Beschwerdeführers keineswegs nur Delikte aus dem Bereich der
Sachbeschädigung zu erwarten wären. Vielmehr sei ihm gutachterlich ein
deutliches Rückfallrisiko und – im Fall eines Rauschexzesses – durchaus mit
Gewaltpotenzial bescheinigt worden, insbesondere gegenüber Bezugspersonen. Auch
insoweit sei die einstweilige Anordnung von Sicherheitshaft gestützt auf § 22a StJVG gerechtfertigt gewesen (E. 6.2).
Weiter erwog die Justizdirektion, es sei nicht
ersichtlich, welche weniger weitgehenden Massnahmen der Sicherung des Massnahmenzwecks
und der Vermeidung einer Gefährdung der Öffentlichkeit genügt hätten.
Namentlich wären Kontrollen beim Hausarzt und das gelegentliche Melden auf der
Polizeistation angesichts der langjährigen Vorgeschichte des Beschwerdeführers
und der wiederholt fehlenden Absprachefähigkeit kaum ausreichend gewesen. Der
Beschwerdegegner habe die Sicherheitshaft zudem auf drei Monate begrenzt, was
verhältnismässig erscheine. Die Suche nach einer geeigneten Institution für den
weiteren Massnahmenvollzug sei in den Akten dokumentiert. Der Umstand, dass die
Staatsanwaltschaft betreffend die jüngsten Vorfälle auf die Anordnung von
Untersuchungshaft verzichtet habe, gereiche dem Beschwerdeführer nicht zum
Vorteil, gehe es vorliegend doch um die Sicherung des Vollzugs einer bereits
rechtskräftig angeordneten Massnahme und nicht um die Prüfung von Haftgründen
(E. 6.3).
3.3.3
Nach einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage können die
Erwägungen der Justizdirektion mit Blick auf die wiedergegebene
(bundesgerichtliche) Rechtsprechung, wonach die Versetzung in Sicherheitshaft
nach § 22a StJVG ohne entsprechende therapeutische Behandlung nur, aber
immerhin vorübergehend infrage kommt, wenn die Massnahme noch nicht definitiv
gescheitert ist und nicht nur die alleinige Sicherung der betroffenen Person
bezweckt wird (vorn E. 3.3.1), im Ergebnis nicht als klar unhaltbar
bezeichnet werden. Die Frage nach der Fortsetzung bzw. der Aufhebung der
stationären Massnahme wegen Aussichtslosigkeit (Art. 62c Abs. 1
lit. a StGB) gehörte nicht zum Streitgegenstand. Die Kostenauflage und das
Versagen einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer im Rekursverfahren
ist somit nicht zu beanstanden, und von einer Neuregelung der Nebenfolgen des vorinstanzlichen
Verfahrens ist abzusehen.
3.4 Demgemäss
ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden
abzuschreiben ist.
4.
4.1 Gemäss
§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG
tragen die am Beschwerdeverfahren Beteiligten die Kosten in der Regel
entsprechend ihrem Unterliegen. Über die Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit
des Verfahrens enthält das Verwaltungsrechtspflegegesetz keine Vorschrift. Das
Verwaltungsgericht entscheidet praxisgemäss nach Ermessen über die Kosten- und
Entschädigungsfolgen, wobei es berücksichtigt, wer die Gegenstandslosigkeit
bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat oder welche Partei
vermutlich obsiegt hätte; insbesondere bei Versagen dieser Kriterien kann auch
anderswie Billigkeit geübt werden (VGr, 20. Dezember 2023, VB.2023.00251,
E. 4.2; 24. August 2023, VB.2023.00247, E. 5.1.1; Plüss,
§ 13 N. 74 ff.). Die Zusprechung von Parteientschädigungen
(§ 17 Abs. 2 VRG) erfolgt bei Gegenstandslosigkeit grundsätzlich nach
denselben Prinzipien wie die Verlegung der Gerichtskosten (VGr,
20. Dezember 2023, VB.2023.00251, E. 4.3; Plüss, § 17
N. 31).
4.2 Die
Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist auf die
Entlassung des Beschwerdeführers aus der Sicherheitshaft bzw. dessen Einweisung
in die Abteilung H des Psychiatriespitals I am 13. November 2024
– mithin gegen Ende der mit Verfügung vom 22. August 2024 festgelegten
dreimonatigen Dauer – zurückzuführen. Als "Verursacher" der
Gegenstandslosigkeit kann damit weder der Beschwerdeführer noch der Beschwerdegegner
bezeichnet werden. Nach dem Gesagten (vorn E. 3.3) wäre die Beschwerde
indes mutmasslich abzuweisen gewesen, weshalb die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind und ihm mangels Obsiegens keine Parteientschädigung
zuzusprechen ist.
4.3 Zu prüfen bleiben die Gesuche des Beschwerdeführers
um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das
Beschwerdeverfahren.
4.3.1
Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheint, haben neben der Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung (§ 16 Abs. 1 VRG) Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren
selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Stellt eine Person ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung, ist sie in Bezug auf den Nachweis ihrer Bedürftigkeit
mitwirkungspflichtig (§ 7 Abs. 2 lit. a VRG): Es obliegt ihr,
sämtliche zum Zeitpunkt der Gesucheinreichung bestehenden finanziellen
Verpflichtungen sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend
darzustellen und soweit möglich zu belegen. Verweigert eine gesuchstellende
Person die zur Beurteilung ihrer aktuellen Gesamtsituation erforderlichen
Angaben oder Belege, so ist ihre Bedürftigkeit zu verneinen. An die Mitwirkungspflicht
sind praxisgemäss hohe Anforderungen zu stellen. Anwaltlich vertretenen
Gesuchstellern ist dem Grundsatz nach keine Nachfrist anzusetzen, wenn diese
ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sind; ihr Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege kann ohne Weiteres abgewiesen werden (BGr,
17. Februar 2023, 1B_549/2022, E. 3.1; VGr, 3. Mai 2024,
VB.2023.00006, E. 5.2).
4.3.2
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer führte zu seiner Bedürftigkeit aus, dass er sich in Haft befinde, eine
IV-Rente erhalte und über keinerlei Vermögen verfüge. Belege hierfür reichte er
jedoch keine ein, und es ist nach dem Gesagten nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts,
selber nach solchen in den umfangreichen Akten zu suchen. Die Gesuche
des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das
Beschwerdeverfahren sind daher mangels nachgewiesener Bedürftigkeit abzuweisen.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden
abgeschrieben wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 920.-- Total der Kosten.
3. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren
wird abgewiesen.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Es wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das
Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Justizdirektion;
c) das Eidgenössische
Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).