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Entscheid

VB.2024.00683

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00683

1. Juli 2025Deutsch17 min

(URT.2025.26407)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00683

Urteil

des Einzelrichters

vom 1. Juli 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug

und Wiedereingliederung,

Beschwerdegegner,

betreffend Anordnung

von Sicherheitshaft,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit

Urteil vom 13. März 2024 sprach das Bezirksgericht Hinwil A der Verübung

einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit im Sinn von

Art. 263 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937

(StGB, SR 311.0) sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes vom

3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121) schuldig, bestrafte ihn mit einer

Geldstrafe sowie einer Busse und ordnete eine stationäre Massnahme nach

Art. 60 StGB (Suchtbehandlung) an.

B. Nachdem

er am 14. November 2023 zum vorzeitigen Vollzug der Massnahme in das Massnahmenzentrum C

eingewiesen worden war, wurde A per 18. Juli 2024 in das Gefängnis D

in Sicherheitshaft und am 6. August 2024 zur Fortführung des Vollzugs der

Massnahme in das Integrationszentrum E versetzt. Am 21. August 2024

teilte das Integrationszentrum E Justizvollzug und Wiedereingliederung des

Kantons Zürich (nachfolgend: das JuWe) mit, dass es aufgrund des Verhaltens von

A zu einem grösseren Polizeieinsatz gekommen sei. Die Regionalpolizei F

informierte gleichentags, dass A im Rahmen der vorläufigen polizeilichen

Festnahme bei den Psychiatrischen Diensten des Kantons G untergebracht sei

und seitens der Staatsanwaltschaft weitere Schritte geprüft würden.

C. Mit

Verfügung vom 22. August 2024 ordnete das JuWe an, sobald die

Voraussetzungen für die vorläufige polizeiliche Festnahme, die fürsorgerische

Unterbringung oder die Untersuchungshaft nicht (mehr) erfüllt seien, werde A

erneut in Sicherheitshaft gemäss § 22a Abs. 1 des Straf- und

Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG, LS 331) versetzt. A

dürfe nicht auf freien Fuss entlassen werden und die Sicherheitshaft habe

"nahtlos" zu erfolgen. Die Dauer der Sicherheitshaft begrenzte das

JuWe auf drei Monate. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses

entzog es die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

II.

A. Mit

Eingabe vom 19. September 2024 erhob A, vertreten durch Rechtsanwalt B,

Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich

(nachfolgend: Justizdirektion) und beantragte, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Staats sei die Verfügung vom 22. August

2024.

aufzuheben, von der Anordnung von Sicherheitshaft abzusehen und er

unverzüglich auf freien Fuss zu setzen. Sodann sei die aufschiebende Wirkung

des Rekurses wiederherzustellen. Mit Zwischenverfügung vom 26. September

2024.

wies die Justizdirektion letzteres Gesuch ab. Mit Verfügung vom

14.

Oktober 2024 wies sie sodann den Rekurs vom 19. September 2024

(in der Sache) ab, soweit sie darauf eintrat (Dispositivziffer I). Die

Verfahrenskosten, inklusive derjenigen für die Zwischenverfügung, auferlegte sie

A (Dispositivziffer II). Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung

der Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung

(Dispositivziffer III).

B. A,

vertreten durch Rechtsanwalt B, gelangte in der Folge mit Beschwerde vom

30.

Oktober 2024 an das Verwaltungsgericht und beantragte,

Dispositivziffer I der Verfügung der Justizdirektion vom

26.

September 2024 sei aufzuheben, die aufschiebende Wirkung des Rekurses

gegen die Verfügung des JuWe vom 22. August 2024 sei wiederherzustellen

und er selbst sei aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Das Verwaltungsgericht

eröffnete in der Folge das Beschwerdeverfahren mit der Geschäftsnummer

VB.2024.00664.

III.

A. Mit

Eingabe vom 7. November 2024 erhob A, weiterhin vertreten durch

Rechtsanwalt B, auch gegen die Verfügung vom 14. Oktober 2024

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Staats seien die Dispositivziffern I und

II der Verfügung der Justizdirektion vom 14. Oktober 2024 aufzuheben und

sei er aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Die Kosten des "nicht

streitigen Verwaltungsverfahrens vor Vorinstanz" seien auf die Staatskasse

zu nehmen und er sei angemessen zu entschädigen. Daneben ersuchte A um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Das

Verwaltungsgericht eröffnete daraufhin das vorliegende Beschwerdeverfahren mit

der Geschäftsnummer VB.2024.00683 und mit Präsidialverfügung vom

8.

November 2024 den Schriftenwechsel. Mit Eingabe vom 25. November

2024.

beantragte die Justizdirektion die Abweisung der Beschwerde. Denselben

Antrag stellte das JuWe mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2024, wobei

die Bewährungs- und Vollzugsdienste in ihrer Untervernehmlassung vom

27.

November 2024 ausführten, dass sich A nicht mehr in Sicherheitshaft

befinde und am 13. November 2024 in die Abteilung H des

Psychiatriespitals I habe eingewiesen werden können. A nahm dazu mit

Eingabe vom 12. Dezember 2024 Stellung, wobei er bestätigte, sich nicht

mehr in Sicherheitshaft zu befinden, und an seinen Beschwerdeanträgen

festhielt. Weitere Eingaben erfolgten nicht.

B. Mit

Verfügung VB.2024.00664 vom 13. Januar 2025 trat das Verwaltungsgericht

auf die Beschwerde von A vom 30. Oktober 2024 nicht ein, da ihm bereits im

Zeitpunkt der Erhebung derselben ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an der

Aufhebung von Dispositivziffer I der Verfügung vom 26. September 2024

gefehlt habe, nachdem die Justizdirektion mit Verfügung vom 14. Oktober

2024.

bereits in der Sache entschieden habe.

Der Einzelrichter

erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden

Beschwerde zuständig. Die den Justizvollzug betreffende Angelegenheit ist mangels

grundsätzlicher Bedeutung vom Einzelrichter zu beurteilen (§ 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Zur

Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene

Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren

Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Als aktuell und praktisch gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn

der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die

beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde (BGE 131 II 649 E. 3.2; 128 II 34 E. 1b; Martin Bertschi in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 24). Mithin

müsste das erfolgreiche Rechtsmittel der beschwerdeführenden Partei einen

praktischen Nutzen eintragen bzw. einen Nachteil abwenden, den der negative

Entscheid zur Folge hätte (Bertschi, § 21 N. 15).

Das Beschwerdeverfahren ist als gegenstandslos geworden

abzuschreiben, wenn es während der Rechtshängigkeit seinen Gegenstand verliert,

sodass das aktuelle und praktische Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden

Person an der autoritativen Entscheidung der Streitsache entfällt und das

Verfahren hinfällig wird (Marco Donatsch Kommentar VRG, § 63 N. 6;

Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 11).

2.2

Streitgegenstand bildete vorliegend

die Versetzung des Beschwerdeführers in Sicherheitshaft nach § 22a Abs. 1 StJVG gemäss der Verfügung des Beschwerdegegners vom

22.

August 2024 (vorn I.C.;

vgl. auch hinten E. 3.3.2). Am 13. November 2024 wurde der

Beschwerdeführer unbestrittenermassen in die Abteilung H des

Psychiatriespitals I eingewiesen und befand er sich nicht mehr in

Sicherheitshaft (vorn III.A.). Das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers

am beantragten Verzicht auf die Versetzung in Sicherheitshaft bzw. an der

beantragten Entlassung aus derselben ist somit während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens

dahingefallen.

2.3

Auf das

Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann ausnahmsweise verzichtet

werden, sofern eine Anordnung zu beurteilen ist, die sich nach ihrer Art und

ihrem Gegenstand jederzeit wiederholen kann und die sonst der behördlichen oder

gerichtlichen Überprüfung regelmässig entzogen bliebe, sodass die rechtliche

Klärung einer Grundsatzfrage nie erfolgen könnte (BGE 131 II 670

E. 1.2; RB 1998 Nr. 41 E. 2b; Bertschi, § 21

N. 25). Desgleichen kann darauf verzichtet werden, wenn durch die Europäische Menschenrechtskonvention

(EMRK) geschützte Ansprüche zur Diskussion stehen (BGE 142 I 135

E. 1.3.1; VGr, 13. Januar 2025, VB.2024.00664, E. 2.1;

3.

Mai 2024, VB.2023.00006, E. 1.2.2).

Ein solcher Verzicht ist vorliegend indes nicht angezeigt.

Einerseits stellt sich keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung und ist es dem

Verwaltungsgericht prinzipiell möglich, die Rechtmässigkeit gemäss § 22a Abs. 1 StJVG angeordneter Sicherheitshaft zu beurteilen. Andererseits

rügte der – anwaltlich vertretene – Beschwerdeführer mit Beschwerde zwar eine

Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK sowie Art. 7 und 10 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Jedoch unterliess

er es nach seiner Entlassung aus der Sicherheitshaft und namentlich mit Eingabe

vom 12. Dezember 2024, um Feststellung der angeblichen Rechtswidrigkeit

der Sicherheitshaft durch das Verwaltungsgericht zu ersuchen; vielmehr hielt er

lediglich an seinen Beschwerdeanträgen fest (vorn III.A.). Die Verfügung vom

14.

Oktober 2024 wird immerhin im Zusammenhang mit der zu beurteilenden

Kosten- und Entschädigungsregelung einer – summarischen – Prüfung unterzogen

(hinten E. 3).

2.4

Nach dem

Gesagten ist das vorliegende Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden

abzuschreiben.

3.

3.1

An der

Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsregelung der Verfügung vom

14.

Oktober 2024 hat der Beschwerdeführer weiterhin ein

Rechtsschutzinteresse. Dies erfordert, wenn auch im Rahmen einer bloss

summarischen Prüfung, einen materiellen Entscheid des Verwaltungsgerichts.

Dispositiv

Insofern liegt demnach ein Erkenntnis und nicht eine alleinige formelle

Erledigung – aufgrund der Gegenstandslosigkeit in der eigentlichen Streitsache –

der Beschwerde vor (VGr, 20. Dezember 2023, VB.2023.00251, E. 2.2;

24. August 2023, VB.2023.00247, E. 1.3).

3.2 Die

Nebenfolgenregelung des vorinstanzlichen Entscheids wird bei

Gegenstandslosigkeit vor Verwaltungsgericht nach Ermessen und im Sinn der

Billigkeit überprüft. Neu festzusetzen sind die Nebenfolgen nur dann, wenn sich

ihre Regelung ohne Weiteres als unzutreffend herausstellt. Dabei fordert die

Prozessökonomie grundsätzlich, auf die eingehende Behandlung hypothetisch

gewordener Fragen zu verzichten. Wenn die Vorinstanz – wie vorliegend – die

Kosten- und Entschädigungsfolgen nach dem Unterliegerprinzip (§ 13 Abs. 2 VRG; § 17 Abs. 2 VRG) festgelegt hat, ist ihre Regelung

der Nebenfolgen dann fehlerhaft, wenn der betreffende Entscheid im Ergebnis

nicht haltbar ist, was aufgrund einer summarischen Prüfung des angefochtenen

Entscheids in der Hauptsache zu beurteilen ist (statt vieler VGr,

20. Dezember 2023, VB.2023.00251, E. 3.1; Kaspar Plüss, Kommentar

VRG, § 13 N. 77 und § 17 N. 31).

3.3

3.3.1

Befindet sich eine Person im Massnahmenvollzug, kann die Vollzugsbehörde

gestützt auf § 22a StJVG die verurteilte Person in Sicherheitshaft

versetzen, wenn die freiheitsentziehende Massnahme vorübergehend undurchführbar

ist und dies zu einer erheblichen Gefährdung der Öffentlichkeit oder des Massnahmenzwecks

führt (Abs. 1). Die Sicherheitshaft wird nach den Regeln des Vollzugs von

Freiheitsstrafen durchgeführt (Abs. 2). Sicherheitshaft kann in Anwendung

dieser Bestimmung beispielsweise dann angeordnet werden, wenn nach einer Flucht

aus einer Massnahmeinstitution die Möglichkeiten einer Weiterführung der

Massnahme zu prüfen und allenfalls eine neue Vollzugsinstitution zu suchen ist

(Weisung des Regierungsrats zum Gesetz über die Anpassung der kantonalen

Behördenorganisation und des kantonalen Prozessrechts in Zivil- und Strafsachen

an die neuen Prozessgesetze des Bundes, ABl 2009 1558 ff., S. 1669).

Davon zu unterscheiden ist das Verfahren bei Aufhebung der

stationären Massnahme nach Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB wegen

Aussichtslosigkeit. Diese erfolgt, wenn sich im Lauf des Massnahmenvollzugs

herausstellt, dass eine therapeutische Besserung nicht mehr zu erwarten ist

bzw. eine deutliche Verminderung der Gefahr weiterer Taten nicht mehr erreicht

werden kann. Kommt die Vollzugsbehörde zum Schluss, dass die stationäre

Massnahme gescheitert ist, hat sie das entsprechende Verfahren einzuleiten und

die Sache dem zuständigen Gericht zu überweisen. Ab diesem Zeitpunkt ist der Aufenthalt

in einer Haftanstalt nicht mehr durch den die Massnahme anordnenden Titel

gedeckt. Solange die Massnahme allerdings noch nicht aufgehoben wurde, bleibt

aufgrund des rechtskräftigen Massnahmeentscheids die Zuständigkeit der

Vollzugsbehörde erhalten (VGr, 11. Mai 2021, VB.2021.00227, E. 2.2,

mit Hinweisen).

Die Unterbringung in einer Strafanstalt ohne Behandlung steht

letztlich im Widerspruch zur rechtskräftig angeordneten stationären

therapeutischen Massnahme und ist daher nur zur kurzfristigen Überbrückung

einer Notsituation möglich. Ein übergangsweiser Aufenthalt in einer

Strafanstalt ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zulässig, solange

dieser erforderlich ist, um eine geeignete Einrichtung zu finden. Bei der

Beurteilung wird insbesondere die Intensität der behördlichen Bemühungen um

eine geeignete Platzierung berücksichtigt. Im Lichte der bundesrechtlichen

Vorgaben kommt die Versetzung in Sicherheitshaft nach § 22a StJVG ohne

entsprechende therapeutische Behandlung nur vorübergehend infrage, wenn die

Massnahme noch nicht definitiv gescheitert ist und nicht nur die alleinige

Sicherung der betroffenen Person bezweckt wird; denn in einem solchen Fall wäre

die Massnahme aufzuheben und es wäre am Sachgericht, über das weitere Vorgehen

zu entscheiden. Wird die therapeutische Behandlung vorübergehend ausgesetzt, um

den weiteren Verlauf des Massnahmenvollzugs zu klären, insbesondere das Ob, die

Art und Weise oder den Ort der Fortführung der Massnahme, erfolgen diese

Abklärungen noch im Rahmen der Massnahme und dienen deren Zweck. Die unter

diesen Umständen angeordnete Sicherheitshaft ist durch den die Massnahme

anordnenden Entscheid gedeckt, mit übergeordnetem Recht vereinbar und der

Entscheid darüber obliegt den Vollzugsbehörden (VGr, 11. Mai 2021,

VB.2021.00227, E. 2.3, mit Hinweisen).

3.3.2

Die Justizdirektion erwog in der Verfügung vom 14. Oktober 2024,

soweit der Beschwerdeführer um sofortige Haftentlassung bzw. Aufhebung der

stationären Massnahme wegen Aussichtslosigkeit ersuche, sei auf seine

Ausführungen nicht weiter einzugehen, da dies nicht Gegenstand der Verfügung

vom 22. August 2024 gewesen sei (E. 1.2).

Sodann erwog die Justizdirektion, gemäss den Akten bestehe

die dem Beschwerdeführer mit Gutachten vom 4. Juli 2023 diagnostizierte

Suchtproblematik offensichtlich weiter. Damit verbunden sei eine deutliche

delinquente Rückfallgefahr. Der jüngste Vorfall mit Polizeieinsatz vom

21. August 2024 beschreibe mutmasslich ein deliktrelevantes Geschehen,

ähnlich demjenigen, welches Anlass für die Anordnung der stationären Massnahme

gegeben habe, als der Beschwerdeführer ebenfalls unter dem Einfluss von Kokain

erheblich randaliert habe (E. 6.1).

Nachdem das Integrationszentrum E den Beschwerdeführer

aufgrund der aktuellen Ereignisse vom August 2024 zur Verfügung gestellt habe,

müsse der Beschwerdegegner den Massnahmenvollzug neu planen und erneut eine für

den Beschwerdeführer geeignete Institution zur stationären Suchtbehandlung

finden. Insoweit erweise sich die stationäre Massnahme als vorübergehend

undurchführbar. Über den Fortgang der Massnahme sage dies aber noch nichts

abschliessend aus, zumal bei einer Suchtbehandlung Konsumrückfälle und entsprechende

Schwierigkeiten regelmässig zum Krankheitsbild gehörten. Der Beschwerdeführer

habe denn auch nach seiner Versetzung ins Gefängnis D bzw. noch im August

2024 mehrfach den Willen zur Fortsetzung einer Therapie nach Art. 60 StGB

geäussert. Aufgrund der Vorfälle im Integrationszentrum E sei der

Beschwerdeführer auch nicht einfach vorübergehend "auf freien Fuss"

zu setzen gewesen. Bei einer Entlassung in eine unstrukturierte Umgebung hätte

die Gefahr der Verschärfung der Suchtproblematik und weiterer Destabilisierung

bestanden, namentlich etwa im Fall der Nichteinnahme der antipsychotischen

Depotmedikation. Damit wäre ebenso eine (weitere) Gefährdung des Massnahmenzwecks

einhergegangen. Dies habe der Beschwerdegegner nicht hinnehmen müssen, zumal

die Massnahme erst gerade im März 2024 rechtskräftig angeordnet worden sei und

auch weiter Bestand habe. Wegen der Gefährdung des Massnahmenzwecks habe der

Beschwerdegegner daher bis zur Klärung des weiteren Vorgehens vorübergehend

Sicherheitshaft anordnen dürfen. Hinzu komme, dass bei einem delinquenten

Rückfall des Beschwerdeführers keineswegs nur Delikte aus dem Bereich der

Sachbeschädigung zu erwarten wären. Vielmehr sei ihm gutachterlich ein

deutliches Rückfallrisiko und – im Fall eines Rauschexzesses – durchaus mit

Gewaltpotenzial bescheinigt worden, insbesondere gegenüber Bezugspersonen. Auch

insoweit sei die einstweilige Anordnung von Sicherheitshaft gestützt auf § 22a StJVG gerechtfertigt gewesen (E. 6.2).

Weiter erwog die Justizdirektion, es sei nicht

ersichtlich, welche weniger weitgehenden Massnahmen der Sicherung des Massnahmenzwecks

und der Vermeidung einer Gefährdung der Öffentlichkeit genügt hätten.

Namentlich wären Kontrollen beim Hausarzt und das gelegentliche Melden auf der

Polizeistation angesichts der langjährigen Vorgeschichte des Beschwerdeführers

und der wiederholt fehlenden Absprachefähigkeit kaum ausreichend gewesen. Der

Beschwerdegegner habe die Sicherheitshaft zudem auf drei Monate begrenzt, was

verhältnismässig erscheine. Die Suche nach einer geeigneten Institution für den

weiteren Massnahmenvollzug sei in den Akten dokumentiert. Der Umstand, dass die

Staatsanwaltschaft betreffend die jüngsten Vorfälle auf die Anordnung von

Untersuchungshaft verzichtet habe, gereiche dem Beschwerdeführer nicht zum

Vorteil, gehe es vorliegend doch um die Sicherung des Vollzugs einer bereits

rechtskräftig angeordneten Massnahme und nicht um die Prüfung von Haftgründen

(E. 6.3).

3.3.3

Nach einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage können die

Erwägungen der Justizdirektion mit Blick auf die wiedergegebene

(bundesgerichtliche) Rechtsprechung, wonach die Versetzung in Sicherheitshaft

nach § 22a StJVG ohne entsprechende therapeutische Behandlung nur, aber

immerhin vorübergehend infrage kommt, wenn die Massnahme noch nicht definitiv

gescheitert ist und nicht nur die alleinige Sicherung der betroffenen Person

bezweckt wird (vorn E. 3.3.1), im Ergebnis nicht als klar unhaltbar

bezeichnet werden. Die Frage nach der Fortsetzung bzw. der Aufhebung der

stationären Massnahme wegen Aussichtslosigkeit (Art. 62c Abs. 1

lit. a StGB) gehörte nicht zum Streitgegenstand. Die Kostenauflage und das

Versagen einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer im Rekursverfahren

ist somit nicht zu beanstanden, und von einer Neuregelung der Nebenfolgen des vorinstanzlichen

Verfahrens ist abzusehen.

3.4 Demgemäss

ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden

abzuschreiben ist.

4.

4.1 Gemäss

§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG

tragen die am Beschwerdeverfahren Beteiligten die Kosten in der Regel

entsprechend ihrem Unterliegen. Über die Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit

des Verfahrens enthält das Verwaltungsrechtspflegegesetz keine Vorschrift. Das

Verwaltungsgericht entscheidet praxisgemäss nach Ermessen über die Kosten- und

Entschädigungsfolgen, wobei es berücksichtigt, wer die Gegenstandslosigkeit

bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat oder welche Partei

vermutlich obsiegt hätte; insbesondere bei Versagen dieser Kriterien kann auch

anderswie Billigkeit geübt werden (VGr, 20. Dezember 2023, VB.2023.00251,

E. 4.2; 24. August 2023, VB.2023.00247, E. 5.1.1; Plüss,

§ 13 N. 74 ff.). Die Zusprechung von Parteientschädigungen

(§ 17 Abs. 2 VRG) erfolgt bei Gegenstandslosigkeit grundsätzlich nach

denselben Prinzipien wie die Verlegung der Gerichtskosten (VGr,

20. Dezember 2023, VB.2023.00251, E. 4.3; Plüss, § 17

N. 31).

4.2 Die

Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist auf die

Entlassung des Beschwerdeführers aus der Sicherheitshaft bzw. dessen Einweisung

in die Abteilung H des Psychiatriespitals I am 13. November 2024

– mithin gegen Ende der mit Verfügung vom 22. August 2024 festgelegten

dreimonatigen Dauer – zurückzuführen. Als "Verursacher" der

Gegenstandslosigkeit kann damit weder der Beschwerdeführer noch der Beschwerdegegner

bezeichnet werden. Nach dem Gesagten (vorn E. 3.3) wäre die Beschwerde

indes mutmasslich abzuweisen gewesen, weshalb die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen sind und ihm mangels Obsiegens keine Parteientschädigung

zuzusprechen ist.

4.3 Zu prüfen bleiben die Gesuche des Beschwerdeführers

um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das

Beschwerdeverfahren.

4.3.1

Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheint, haben neben der Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung (§ 16 Abs. 1 VRG) Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren

selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Stellt eine Person ein Gesuch um unentgeltliche

Rechtsverbeiständung, ist sie in Bezug auf den Nachweis ihrer Bedürftigkeit

mitwirkungspflichtig (§ 7 Abs. 2 lit. a VRG): Es obliegt ihr,

sämtliche zum Zeitpunkt der Gesucheinreichung bestehenden finanziellen

Verpflichtungen sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend

darzustellen und soweit möglich zu belegen. Verweigert eine gesuchstellende

Person die zur Beurteilung ihrer aktuellen Gesamtsituation erforderlichen

Angaben oder Belege, so ist ihre Bedürftigkeit zu verneinen. An die Mitwirkungspflicht

sind praxisgemäss hohe Anforderungen zu stellen. Anwaltlich vertretenen

Gesuchstellern ist dem Grundsatz nach keine Nachfrist anzusetzen, wenn diese

ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sind; ihr Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege kann ohne Weiteres abgewiesen werden (BGr,

17. Februar 2023, 1B_549/2022, E. 3.1; VGr, 3. Mai 2024,

VB.2023.00006, E. 5.2).

4.3.2

Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer führte zu seiner Bedürftigkeit aus, dass er sich in Haft befinde, eine

IV-Rente erhalte und über keinerlei Vermögen verfüge. Belege hierfür reichte er

jedoch keine ein, und es ist nach dem Gesagten nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts,

selber nach solchen in den umfangreichen Akten zu suchen. Die Gesuche

des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das

Beschwerdeverfahren sind daher mangels nachgewiesener Bedürftigkeit abzuweisen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden

abgeschrieben wird.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 920.-- Total der Kosten.

3. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren

wird abgewiesen.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Es wird

keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das

Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

7. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Justizdirektion;

c) das Eidgenössische

Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).