VB.2024.00684
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00684
5. Juni 2025Deutsch12 min
(URT.2025.26327)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00684
Urteil
der 4. Kammer
vom 5. Juni 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeindeamt des Kantons Zürich,
Abteilung Einbürgerungen,
Beschwerdegegner,
betreffend ordentliche
Einbürgerung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, eine 1964 geborene Staatsangehörige von B, lebt seit
2001 in der Schweiz. Im Dezember 2023 ersuchte sie das Gemeindeamt des Kantons
Zürich, wo sie seit Jahren Wohnsitz hat, um ordentliche Einbürgerung. Dieses
Gesuch wies das Amt mit Verfügung vom 18. Juli 2024 ab, weil A keine
Niederlassungsbewilligung besitze.
Erwägungen
II.
Einen hiergegen erhobenen Rekurs von A wies die Direktion
der Justiz und des Innern des Kantons Zürich mit Verfügung vom
25.
September 2024 ab, soweit sie darauf eintrat
(Dispositiv-Ziff. I), und auferlegte ihr in Dispositiv-Ziff. II die
Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 490.-.
III.
Am 7. November 2024 führte A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte Folgendes:
"1. Die
angefochtene Verfügung aufzuheben.
2.
Hauptantrag:
Dem Einbürgerungsgesuch der Beschwerdeführerin stattzugeben.
3.
Eventualantrag:
Das Einbürgerungsdossier der Beschwerdeführerin zur Prüfung im Hinblick auf Art. 21
des Bürgerrechtsgesetzes an das Staatssekretariat für Migration (SEM) zu
überweisen.
4.
Das
Migrationsamt wegen ungerechtfertigter Untätigkeit, und Amtsmissbrauchs, zu
verurteilen.
5.
Die
Verfahrenskosten der Vorinstanz aufzuheben.
6.
Die
Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens dem Staat aufzuerlegen."
Das Gemeindeamt mit
Beschwerdeantwort vom 14. November 2024 und die Direktion der Justiz und
des Innern mit Vernehmlassung vom 21. November 2024 schlossen je auf
Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts etwa betreffend
das Bürgerrecht zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten. Dies gilt mit folgender Einschränkung:
Soweit die Beschwerdeführerin um "Verurteilung"
des Migrationsamts "wegen ungerechtfertigter Untätigkeit, und
Amtsmissbrauchs" ersucht, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Verwaltungsgericht
übt keine (allgemeine) Aufsicht über das genannte Amt aus und eine allfällige
Untätigkeit im Zusammenhang mit der Beurteilung des Gesuchs um
Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin wäre im (hängigen)
migrationsrechtlichen Verfahren zu rügen bzw. zu beurteilen (vgl. VGr,
5.
Mai 2022, VB.2022.00128, E. 1.1 mit Hinweisen, wonach der Rechtsweg
für die Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde grundsätzlich
jenem folgt, der gegen die aus Sicht der beschwerdeführenden Person verzögerte
oder verweigerte Anordnung zur Verfügung stünde). Da das Migrationsamt hier
nicht als Verfahrenspartei auftritt, ist die Beschwerdeführerin sodann auch mit
ihren weiteren gegen das Migrationsamt gerichteten Rügen namentlich der
Gehörsverletzung nicht zu hören.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführerin beanstandet zunächst in prozessualer Hinsicht, dass der
Beschwerdegegner seinen Entscheid "auf fehlerhafte, einseitig vom
Migrationsamt übermittelte Informationen" gestützt und sie keine
Gelegenheit gehabt habe, "diese Informationen zu berichtigen, Einwände zu
erheben oder gar davon Kenntnis zu nehmen".
2.2
Gemäss Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) haben
die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Aus dieser verfassungsmässigen
Garantie folgt unter anderem das Recht einer Partei, sich vor Erlass eines
Entscheids, der in ihre Rechtsstellung eingreift, zur Sache zu äussern,
erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit
erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher
Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 142 I 86 E. 2.2,
135.
I 187 E. 2.2, 127 I 54 E. 2b mit Hinweis).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
BV) ist formeller Natur, womit seine Verletzung grundsätzlich ungeachtet der
materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und
zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 148 IV 22 E. 5.5.2
mit Hinweisen). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen
Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die
Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl
den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser
Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinn einer Heilung des Mangels – selbst
bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von
einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die
Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)
Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache
nicht zu vereinbaren wären (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3, 142 II 218 E. 2.8.1,
137.
I 195 E. 2.3.2 mit Hinweisen).
2.3
Aus den
Akten des Beschwerdegegners geht hervor, dass sich dieser am 16. Juli 2024
zunächst per Telefon und im Anschluss per E-Mail beim Migrationsamt nach der
Beschwerdeführerin und dem Stand der von dieser eigenen Angaben zufolge bereits
im November 2021 und Juni 2023 anhängig gemachten Verfahren um Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung erkundigte. Das Migrationsamt antwortete mit E-Mail
vom gleichen Tag, dass bei der Beschwerdeführerin "aktuell die Erlangung
einer Niederlassungsbewilligung (C-Bewilligung) nicht in Betracht kommt"
und stattdessen "zurzeit" geprüft werde, "ob die
Aufenthaltsbewilligung (B-Bewilligung) verlängert werden kann". Die zum
erwähnten Telefonat erstellte Aktennotiz und der Schriftenwechsel zwischen dem
Beschwerdegegner und dem Migrationsamt wurden der Beschwerdeführerin vor Erlass
der Ausgangsverfügung vom 18. Juli 2024 nicht zur Kenntnis gebracht,
obschon darin insofern Bezug darauf genommen wird, als festgestellt wird, eine
Sistierung des Einbürgerungsverfahrens sei nicht möglich, weil nach Auskunft
des Migrationsamts nicht (innert eines Jahres) mit der Erteilung der
Niederlassungsbewilligung an die Beschwerdeführerin zu rechnen sei.
Damit beging der Beschwerdegegner eine Gehörsverletzung,
was die Beschwerdeführerin bereits vor Vorinstanz beanstandete. Indem diese mit
keinem Wort auf die Rüge einging, verletzte sie den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör ebenfalls, wobei anzumerken ist, dass
der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin noch vor Rekurserhebung Einsicht in
ihr Einbürgerungs-Dossier gewährt hatte, sodass der Eingriff in ihre Rechte
insgesamt nicht allzu schwer wiegt. Zu prüfen bleibt, ob eine Rückweisung zu
erfolgen hat.
2.4
In
Kenntnis der Auskunft des Migrationsamts zum Verfahrensstand hätte die
Beschwerdeführerin allenfalls vor einem Entscheid des Beschwerdegegners in der
Sache um Sistierung des Einbürgerungsverfahrens ersuchen können, worüber der
Beschwerdegegner in einem separaten – im pflichtgemässen Ermessen zu treffenden
– Entscheid zu befinden gehabt hätte. Allerdings äusserte sich der
Beschwerdegegner in der Ausgangsverfügung auch ohne entsprechendes Gesuch zur
Möglichkeit einer Verfahrenssistierung bzw. lehnte er eine solche (in den
Erwägungen) ab und hatte die Beschwerdeführerin im Folgenden – nach vollständiger
Akteneinsicht – die Gelegenheit, hierzu sowohl im Rekurs- als auch im
Beschwerdeverfahren Stellung zu nehmen. Während sie dabei vor Vorinstanz
hiervon noch Gebrauch gemacht und explizit beantragt hat, der Beschwerdegegner
sei anzuweisen, das Einbürgerungsverfahren zu sistieren, verlangt die
Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 6. November 2024 explizit nur
(noch), "die sofortige Gutheissung des Einbürgerungsgesuchs [...] als
verhältnismässige Heilung" der festgestellten Gehörsverletzung.
Dispositiv
Die Beschwerdeführerin erhielt demnach bereits die
Möglichkeit, die ihr vorenthaltenen Akten einzusehen und dazu (wiederholt)
Stellung zu nehmen, womit sich die Rückweisung der Sache als blosser Leerlauf
erwiese. Die Beschwerdeführerin zeigt denn auch kein Interesse an einer
Rückweisung des Verfahrens zur erneuten Äusserung und/oder zur Behandlung ihrer
Rüge der Gehörsverletzung durch die Vorinstanz. Von einer Rückweisung ist daher
abzusehen. Den festgestellten Gehörsverletzungen ist aber immerhin im Rahmen
der Regelung der Nebenfolgen Rechnung zu tragen (§ 13 Abs. 2
Satz 2 VRG; BGr, 24. Juli 2014, 1C_41/2014, E. 7.3 mit
Hinweisen).
3.
3.1 Für den
Erwerb des schweizerischen Bürgerrechts sind die Bestimmungen des
eidgenössischen Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 (BüG, SR 141.0)
und der eidgenössischen Bürgerrechtsverordnung vom 17. Juni 2016 (BüV, SR 141.01)
massgeblich. Darüber hinaus sind insbesondere in Zusammenhang mit dem Erwerb
des Bürgerrechts des Kantons und der Gemeinden die Art. 20 und 21 der
Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (LS 101), das kantonale
Gesetz über das Bürgerrecht vom 15. November 2021 (KBüG, LS 141.1)
und die kantonale Bürgerrechtsverordnung vom 29. März 2023 (KBüV,
LS 141.11) zu beachten.
3.2 Das
Bundesrecht nennt drei Arten von Einbürgerungen: die ordentliche Einbürgerung
(Art. 9–19 BüG), die erleichterte Einbürgerung (Art. 20–25 BüG) und
die Wiedereinbürgerung (Art. 26–29 BüG). Der Grundtatbestand für die
Erteilung des Bürgerrechts durch behördlichen Beschluss ist die ordentliche
Einbürgerung. Verfahrensleitend sind die Kantone (vgl. Art. 13 BüG; ferner
§§ 10 f. KBüG und § 7 KBüV), während der Bund in Art. 9–19
BüG formelle und materielle Mindestvorschriften aufstellt und die
Einbürgerungsbewilligung erlässt (vgl. Fanny de Weck, in: Marc Spescha et al.
[Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 9 BüG
N. 1).
Nach Art. 9 Abs. 1 lit. a BüG setzt die
Erteilung der Einbürgerungsbewilligung durch den Bund dabei in formeller
Hinsicht unter anderem voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber bei der
Gesuchstellung eine Niederlassungsbewilligung besitzt (siehe auch § 11 Abs. 1 lit. b KBüG). Personen mit anderen ausländerrechtlichen
Bewilligungen können sich demzufolge nicht ordentlich einbürgern lassen, auch
wenn sie seit Jahren in der Schweiz wohnen (de Weck, Art. 9 BüG N. 2,
auch zum Folgenden). Sie müssen sich vor der Einreichung eines
Einbürgerungsgesuchs um Erteilung der Niederlassungsbewilligung kümmern (vgl.
zum Ganzen auch Laurent Merz/Barbara von Rütte, in: Peter Uebersax et
al. [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, 3. A.,
Basel 2022, § 22 N. 22.43).
3.3 Die
Beschwerdeführerin verfügte bei Einreichung ihres Einbürgerungsgesuchs nicht
über die Niederlassungsbewilligung und es wurde ihr auch im Laufe des
Verfahrens keine solche erteilt. Damit erfüllt sie die Voraussetzung von
Art. 9 Abs. 1 lit. a BüG nicht.
Raum für einen Verzicht auf dieses formelle
Einbürgerungskriterium aus Gründen der Verhältnismässigkeit besteht nicht. Es
gilt absolut. Der (Bundes-)Gesetzgeber hat sich bewusst dafür entschieden, dass
sich nur Personen mit einer Niederlassungsbewilligung ordentlich einbürgern
lassen können, und den Zugang zum Bürgerrecht so eingegrenzt (BBl 2011
2836 f. und 2844 f.).
Im Einbürgerungsverfahren findet auch keine vorfrageweise
Prüfung der ausländerrechtlichen Frage statt, ob einer ausländischen Person die
Niederlassungsbewilligung zu erteilen ist; dies gilt selbst im Fall einer
angeblichen Rechtsverweigerung.
3.4 Die
Beschwerdeführerin beruft sich im Weiteren auf Art. 21 BüG und macht
geltend, dass diese Bestimmung die (erleichterte) Erteilung des Bürgerrechts an
Personen erlaube, die nicht alle ordentlichen Voraussetzungen nach Art. 9
BüG erfüllten, wenn "wichtige Gründe" dies rechtfertigten, wovon in
ihrem Fall aufgrund der Verweigerung der Behandlung ihres Gesuchs um
Niederlassungsbewilligung durch das Migrationsamt auszugehen sei.
Die Möglichkeit der erleichterten Einbürgerung nach
Art. 20–25 BüG ist allerdings nur für bestimmte Personengruppen
vorgesehen, von denen die Beschwerdeführerin unstreitig keiner angehört. So
können sich etwa auf den von ihr genannten Art. 21 BüG nur ausländische
Ehegatten von Schweizerinnen bzw. Schweizern berufen, wie schon aus dem Titel
der Bestimmung unzweideutig hervorgeht ("Ehefrau eines Schweizers oder
Ehemann einer Schweizerin" [siehe auch Art. 10 BüV; BBl 2011
2855 f.; Merz/von Rütte, § 22 N. 22.70 ff.]).
Damit läuft auch die Rüge der Beschwerdeführerin, die
Vorinstanz hätte ihren Rekurs an das SEM zur Behandlung als Gesuch um
erleichterte Einbürgerung nach Art. 21 BüG weiterleiten müssen, bzw. ihr
hierauf gerichteter Antrag in der Beschwerde von vornherein ins Leere.
4.
Die Vorinstanz auferlegte der Beschwerdeführerin die Kosten
des Rekursverfahrens. Wie dargelegt, hat der Beschwerdegegner jedoch das
rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt, indem er sie nicht über die
beim Migrationsamt eingeholten Auskünfte in Kenntnis setzte, obschon diese
später Eingang in seinen Entscheid fanden. Die nicht anwaltlich vertretene
Beschwerdeführerin war daher in guten Treuen zur Rekurserhebung veranlasst,
sodass es sich rechtfertigt, die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen,
soweit darauf einzutreten ist. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des
Rekursentscheids vom 25. September 2024 sind die Kosten des
Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Im Übrigen ist die
Beschwerde abzuweisen.
6.
Bei der Verlegung der Kosten des vorliegenden Verfahrens ist
nebst der teilweisen Gutheissung der Beschwerde (im Kostenpunkt) zu
berücksichtigen, dass die Vorinstanz ihrerseits dadurch eine Gehörsverletzung
beging, dass sie die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach der Beschwerdegegner
ihren Gehörsanspruch verletzt habe, nicht behandelte. Nachdem die
Beschwerdeführerin kein praktisches Interesse an der Geltendmachung der
betreffenden Rüge (mehr) hat, ist die Vorinstanz aber nur insofern mit den
Gerichtskosten zu belasten, als sie mit der Nichtberücksichtigung der
Gehörsrüge der Beschwerdeführerin deren teilweises Obsiegen vor
Verwaltungsgericht verursacht hat. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind
folglich zu drei Vierteln der Beschwerdeführerin und zu einem Viertel der
Vorinstanz aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG).
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist
Folgendes zu erläutern: Gemäss Art. 83 lit. b des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über die
ordentliche Einbürgerung ausgeschlossen (vgl. BGr, 25. Oktober 2023,
1D_5/2022, E. 1.1 mit Hinweisen). In solchen Fällen steht daher bloss die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Gegen
Entscheide über die erleichterte Einbürgerung ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten dagegen zulässig (BGE 138 II 217
E. 1).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Rekursentscheids vom
25. September 2024 werden die Kosten des Rekursverfahrens dem
Beschwerdegegner auferlegt.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'595.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden zu drei Vierteln der Beschwerdeführerin und zu einem
Viertel der Vorinstanz auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
5. Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) die Direktion der Justiz und des Innern.