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Entscheid

VB.2024.00685

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00685

25. März 2025Deutsch8 min

(URT.2025.26119)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00685

Urteil

der 4. Kammer

vom 25. März 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz),

Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter José Krause, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Geschäftsleitung des Kantonsrats,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Löschung

von Personendaten,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A reichte dem Kantonsrat seit dem Jahr 2012 insgesamt 18

Einzelinitiativen ein, wovon keine die notwendigen 60 Stimmen für eine

vorläufige Unterstützung erreichte.

Am 27. September 2024 ersuchte A den Kantonsrat um

Löschung seiner Personendaten. Die Geschäftsleitung des Kantonsrats wies dieses

Begehren mit Beschluss vom 31. Oktober 2024 ab.

Erwägungen

II.

A erhob am 7. November 2024 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, es seien bei den von ihm

eingereichten Einzelinitiativen seine Personendaten, jedenfalls aber seine

Adresse zu löschen. Gleichentags stellte A "ein Ausstandsgesuch gegen

jeden Richter und jeden Ersatzrichter", weil die Mitglieder und

Ersatzmitglieder des Verwaltungsgerichts durch den Kantonsrat gewählt würden;

am 12. November 2024 stellte er mit gleicher Begründung auch noch ausdrücklich

ein Ausstandsbegehren gegen Verwaltungsrichter Marco Donatsch, der die

Eröffnung des Schriftenwechsels angeordnet hatte. Die Geschäftsleitung des

Kantonsrats schloss am 9. Dezember 2024 auf Abweisung der Beschwerde unter

Entschädigungsfolge, eventualiter sei sie zu verpflichten, "die

öffentliche Zugänglichmachung der privaten Wohnadresse des Beschwerdeführers

bei künftigen Einzelinitiativen zu unterlassen", subeventualiter "die

öffentliche Zugänglichmachung der privaten Wohnadresse rückwirkend aufzuheben

und künftig [davon] abzusehen". Zudem beantragte die Geschäftsleitung, dem

Ausstandsbegehren sei nicht stattzugeben. A nahm hierzu am 11. Dezember

2024.

Stellung.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen Anordnungen der Geschäftsleitung des Kantonsrats in

administrativen Belangen nach § 41 Abs. 1 und § 42 lit. b Ziff. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig.

Weil auch die weiteren

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer verlangt den Ausstand sämtlicher Mitglieder und

Ersatzmitglieder des Verwaltungsgerichts, weil diese durch den Kantonsrat

gewählt worden seien. Sein zusätzlich gegen Verwaltungsrichter Marco Donatsch

gerichtetes Ausstandsbegehren enthält die gleiche Begründung und hat keine

eigenständige Bedeutung.

2.2

Nach Art. 30

Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) hat

jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden

muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und

unparteiisches Gericht. Der Anspruch auf ein unabhängiges Gericht beinhaltet

insbesondere einen Anspruch auf institutionelle Unabhängigkeit (vgl. hierzu

Gerold Steinmann/Benjamin Schindler/Damian Wyss, St. Galler Kommentar zur Bundesverfassung,

2023, Art. 30 N. 29). In diesem Sinn garantiert Art. 73 Abs. 2

Satz 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV,

LS 101), dass die Gerichte in ihrer Rechtsprechung von den anderen

Staatsgewalten unabhängig sind. Die Geschäftsführung und die Haushaltsführung

der obersten Gerichte unterstehen nach § 104 Abs. 1 des

Kantonsratsgesetzes vom 25. März 2019 (KRG, LS 171.1) zwar der

parlamentarischen Kontrolle (Oberaufsicht) des Kantonsrats; zu einer

Überprüfung richterlicher Entscheide in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht

sind der Kantonsrat und seine Organe aber nach § 104 Abs. 3 KRG auch

im Rahmen der Oberaufsicht ausdrücklich nicht befugt.

Allein der Umstand, dass

die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Verwaltungsgerichts vom Kantonsrat auf

Amtsdauer gewählt werden, vermag ihre Unabhängigkeit nicht in Frage zu stellen

(BGE 140 I 271 E. 8.3 mit Hinweisen; Steinmann/Schindler/Wyss, Art. 30

N. 23). Das gilt auch dann, wenn das Verwaltungsgericht – wie hier – Akte

eines Organs des Kantonsrats auf ihre Rechtmässigkeit überprüft. Andernfalls

könnten solche Akte nicht durch ein oberstes kantonales Gericht beurteilt

werden, das volle Prüfungsbefugnis hinsichtlich Sachverhalts- und Rechtsfragen

hat, was gegen Art. 29a BV und Art. 86 Abs. 2 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)

verstiesse.

2.3

Nach dem

Gesagten erweist sich das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers, das einzig

institutionelle Ausstandsgründe anführt, als unzulässig. Praxisgemäss kann

darüber unter Beteiligung der vom Ausstandsgesuch betroffenen Mitglieder

entschieden werden (BGr, 18. Oktober 2011, 8C_712/2011, E. 3.3).

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer reichte beim Kantonsrat seit dem Jahr 2012 und bis heute

insgesamt 18 Einzelinitiativen ein. Diese Einzelinitiativen sind als

digitalisierte Version des Originals in der Geschäftsdatenbank des Kantonsrats

unter www.kantonsrat.zh.ch abrufbar.

Der Beschwerdeführer verlangt die "Löschung"

seines Namens sowie seiner Wohnadresse in den genannten Dokumenten. Soweit er

darüber hinaus neu verlangt, die Einzelinitiativen vom 6. Juli,

24.

August sowie 1. September 2012 seien "zu vernichten",

ist darauf im Folgenden nicht näher einzugehen, weil damit der Streitgegenstand

unzulässig erweitert würde, nachdem vor Vorinstanz nur die Löschung von

Personendaten strittig war (§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a VRG).

3.2

Der

Beschwerdeführer stützt seine Rügen auf das Gesetz über die Information und den

Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG, LS 170.4) sowie das

Archivgesetz vom 24. September 1995 (LS 170.6).

Gemäss § 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 lit. a IDG sowie § 2a IDG ist das Gesetz über die Information und den Datenschutz

auf die vorliegende Streitigkeit anwendbar. Beim Namen und der Wohnadresse des

Beschwerdeführers handelt es sich um Personendaten im Sinn von § 3 Abs. 3 IDG. Nach § 8 Abs. 1 IDG darf ein öffentliches Organ Personendaten

bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner gesetzlich umschriebenen Aufgaben

geeignet und erforderlich ist. Personendaten dürfen gemäss § 16 Abs. 1 lit. a IDG bekannt gegeben werden, wenn eine rechtliche Bestimmung das

öffentliche Organ dazu ermächtigt.

3.3

Gemäss Art. 24

lit. c KV kann jede stimmberechtigte Person eine Einzelinitiative

einreichen. Unterstützen 60 Mitglieder des Kantonsrats eine Einzelinitiative

vorläufig, so wird sie dem Regierungsrat zu Bericht und Antrag überwiesen (Art. 31

Abs. 1 KV). Kommt die vorläufige Initiative nicht zustande oder findet die

Initiative in der Beratung über den Antrag der Regierung keine Mehrheit im

Kantonsrat, so ist die Initiative gescheitert (Art. 31 Abs. 2 KV).

Wer eine Einzelinitiative einreicht, handelt im Rahmen der Organfunktion als

stimmberechtigte Person (vgl. zur Organfunktion der Stimmberechtigten Corsin

Bisaz, Direktdemokratische Instrumente als "Anträge aus dem Volk an das

Volk", Zürich 2020, Rz. 107 ff.).

3.4

Die

Verhandlungen des Kantonsrats sind gemäss Art. 53 KV öffentlich. Dieser

Öffentlichkeitsgrundsatz ist ein grundlegendes Kennzeichen eines Parlaments und

der demokratischen Mitwirkung. Damit wird Transparenz über die

Entscheidfindung, die vorgebrachten Argumente und die vertretenen Interessen

hergestellt (Matthias Hauser, in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi

Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich

etc. 2007, Art. 53 N. 1 f.). Im Sinn dieses

verfassungsrechtlichen Gebots wird im Rat ein Wortprotokoll geführt (§ 7 Abs. 1

Satz 2 KRG) und werden die dem Kantonsrat von seinen Organen

unterbreiteten Anträge und Berichte, die Erlasse und die Kantonsratsbeschlüsse

veröffentlicht (§ 7 Abs. 2 KRG).

Damit liegt eine – bereits in der Verfassung angelegte –

hinreichende Rechtsgrundlage vor, um die Einzelinitiativen des

Beschwerdeführers in vollem Wortlaut zu veröffentlichen, was auch den Namen des

Beschwerdeführers und dessen Adresse einschliesst. Nur wenn auch die dem

Kantonsrat unterbreiteten Anträge im vollen Wortlaut einsehbar sind, ist dem

verfassungsrechtlichen Transparenzgebot hinreichend Rechnung getragen und

bleiben die Verhandlungen im Kantonsrat für Aussenstehende nachvollziehbar,

denn der Wortlaut der Anträge findet keinen Eingang ins Wortprotokoll des

Kantonsrats. Es entspricht sodann einem Grundprinzip der schweizerischen

Demokratie, dass die Urheberinnen und Urheber einer Initiative ihre Namen

öffentlich machen müssen. So werden bei einer kantonalen Volksinitiative die

Namen der Mitglieder des Initiativkomitees im Amtsblatt veröffentlicht

(§ 125 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte vom

1.

September 2003 [GPR, LS 161) und muss jede Unterschriftenliste die

Namen und Adressen der Mitglieder des Initiativkomitees enthalten (§ 123 Abs. 1 lit. e GPR). Die gleiche Regelung gilt für Volksinitiativen auf

Bundesebene (Art. 68 Abs. 1 lit. e und Art. 69 Abs. 4

des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte

[SR 161.1]).

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers unterliegt

die Öffentlichkeit der Verhandlungen des Kantonsrats auch keiner zeitlichen

Einschränkung, weshalb keine Rechtsgrundlage besteht, um die Einsicht nach zehn

Jahren einzuschränken, wie der Beschwerdeführer dies in seinem

Eventualstandpunkt fordert. Insbesondere enthält das vom Beschwerdeführer

angeführte Archivgesetz keine entsprechende Regelung.

Soweit der Beschwerdeführer

vorbringt, er habe zwei Einzelinitiativen noch vor deren Behandlung durch den

Rat wieder zurückgezogen, weshalb jedenfalls diese nicht mehr zugänglich

gemacht werden dürften, übersieht er, dass bereits mit der Einreichung ein kantonsrätliches

Geschäft eröffnet wurde und der Umstand des Rückzugs vom Transparenzgebot nach

Art. 53 KV ebenfalls erfasst ist.

Aus dem Umstand, dass die

Wohnadresse einzelner Mitglieder des Kantonsrats aus Gründen der persönlichen

Sicherheit nicht öffentlich zugänglich ist, kann der Beschwerdeführer sodann

nichts zu seinen Gunsten ableiten, nachdem er nicht behauptet, sich mit der

Einreichung von Einzelinitiativen einer Gefährdung ausgesetzt zu haben und

solches auch nicht ersichtlich ist.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

5.1

Da es im

Hintergrund um die Ausübung politischer Rechte geht, sind die Gerichtskosten in

analoger Anwendung von § 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 4 VRG auf die Gerichtskasse zu

nehmen.

Mangels Kostenbelastung ist das Gesuch des

Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren als

gegenstandslos geworden abzuschreiben.

5.2

Der in

ihrem amtlichen Wirkungskreis tätig gewordenen Beschwerdegegnerin steht

praxisgemäss keine Parteientschädigung zu (VGr, 23. März 2021,

AN.2020.00021, E. 2 Abs. 2).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 1'595.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden

abgeschrieben.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7.

Mitteilung an die Parteien.