VB.2024.00685
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00685
25. März 2025Deutsch8 min
(URT.2025.26119)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00685
Urteil
der 4. Kammer
vom 25. März 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz),
Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter José Krause, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Geschäftsleitung des Kantonsrats,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Löschung
von Personendaten,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A reichte dem Kantonsrat seit dem Jahr 2012 insgesamt 18
Einzelinitiativen ein, wovon keine die notwendigen 60 Stimmen für eine
vorläufige Unterstützung erreichte.
Am 27. September 2024 ersuchte A den Kantonsrat um
Löschung seiner Personendaten. Die Geschäftsleitung des Kantonsrats wies dieses
Begehren mit Beschluss vom 31. Oktober 2024 ab.
Erwägungen
II.
A erhob am 7. November 2024 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, es seien bei den von ihm
eingereichten Einzelinitiativen seine Personendaten, jedenfalls aber seine
Adresse zu löschen. Gleichentags stellte A "ein Ausstandsgesuch gegen
jeden Richter und jeden Ersatzrichter", weil die Mitglieder und
Ersatzmitglieder des Verwaltungsgerichts durch den Kantonsrat gewählt würden;
am 12. November 2024 stellte er mit gleicher Begründung auch noch ausdrücklich
ein Ausstandsbegehren gegen Verwaltungsrichter Marco Donatsch, der die
Eröffnung des Schriftenwechsels angeordnet hatte. Die Geschäftsleitung des
Kantonsrats schloss am 9. Dezember 2024 auf Abweisung der Beschwerde unter
Entschädigungsfolge, eventualiter sei sie zu verpflichten, "die
öffentliche Zugänglichmachung der privaten Wohnadresse des Beschwerdeführers
bei künftigen Einzelinitiativen zu unterlassen", subeventualiter "die
öffentliche Zugänglichmachung der privaten Wohnadresse rückwirkend aufzuheben
und künftig [davon] abzusehen". Zudem beantragte die Geschäftsleitung, dem
Ausstandsbegehren sei nicht stattzugeben. A nahm hierzu am 11. Dezember
2024.
Stellung.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen Anordnungen der Geschäftsleitung des Kantonsrats in
administrativen Belangen nach § 41 Abs. 1 und § 42 lit. b Ziff. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig.
Weil auch die weiteren
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer verlangt den Ausstand sämtlicher Mitglieder und
Ersatzmitglieder des Verwaltungsgerichts, weil diese durch den Kantonsrat
gewählt worden seien. Sein zusätzlich gegen Verwaltungsrichter Marco Donatsch
gerichtetes Ausstandsbegehren enthält die gleiche Begründung und hat keine
eigenständige Bedeutung.
2.2
Nach Art. 30
Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) hat
jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden
muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und
unparteiisches Gericht. Der Anspruch auf ein unabhängiges Gericht beinhaltet
insbesondere einen Anspruch auf institutionelle Unabhängigkeit (vgl. hierzu
Gerold Steinmann/Benjamin Schindler/Damian Wyss, St. Galler Kommentar zur Bundesverfassung,
2023, Art. 30 N. 29). In diesem Sinn garantiert Art. 73 Abs. 2
Satz 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV,
LS 101), dass die Gerichte in ihrer Rechtsprechung von den anderen
Staatsgewalten unabhängig sind. Die Geschäftsführung und die Haushaltsführung
der obersten Gerichte unterstehen nach § 104 Abs. 1 des
Kantonsratsgesetzes vom 25. März 2019 (KRG, LS 171.1) zwar der
parlamentarischen Kontrolle (Oberaufsicht) des Kantonsrats; zu einer
Überprüfung richterlicher Entscheide in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
sind der Kantonsrat und seine Organe aber nach § 104 Abs. 3 KRG auch
im Rahmen der Oberaufsicht ausdrücklich nicht befugt.
Allein der Umstand, dass
die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Verwaltungsgerichts vom Kantonsrat auf
Amtsdauer gewählt werden, vermag ihre Unabhängigkeit nicht in Frage zu stellen
(BGE 140 I 271 E. 8.3 mit Hinweisen; Steinmann/Schindler/Wyss, Art. 30
N. 23). Das gilt auch dann, wenn das Verwaltungsgericht – wie hier – Akte
eines Organs des Kantonsrats auf ihre Rechtmässigkeit überprüft. Andernfalls
könnten solche Akte nicht durch ein oberstes kantonales Gericht beurteilt
werden, das volle Prüfungsbefugnis hinsichtlich Sachverhalts- und Rechtsfragen
hat, was gegen Art. 29a BV und Art. 86 Abs. 2 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
verstiesse.
2.3
Nach dem
Gesagten erweist sich das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers, das einzig
institutionelle Ausstandsgründe anführt, als unzulässig. Praxisgemäss kann
darüber unter Beteiligung der vom Ausstandsgesuch betroffenen Mitglieder
entschieden werden (BGr, 18. Oktober 2011, 8C_712/2011, E. 3.3).
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer reichte beim Kantonsrat seit dem Jahr 2012 und bis heute
insgesamt 18 Einzelinitiativen ein. Diese Einzelinitiativen sind als
digitalisierte Version des Originals in der Geschäftsdatenbank des Kantonsrats
unter www.kantonsrat.zh.ch abrufbar.
Der Beschwerdeführer verlangt die "Löschung"
seines Namens sowie seiner Wohnadresse in den genannten Dokumenten. Soweit er
darüber hinaus neu verlangt, die Einzelinitiativen vom 6. Juli,
24.
August sowie 1. September 2012 seien "zu vernichten",
ist darauf im Folgenden nicht näher einzugehen, weil damit der Streitgegenstand
unzulässig erweitert würde, nachdem vor Vorinstanz nur die Löschung von
Personendaten strittig war (§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a VRG).
3.2
Der
Beschwerdeführer stützt seine Rügen auf das Gesetz über die Information und den
Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG, LS 170.4) sowie das
Archivgesetz vom 24. September 1995 (LS 170.6).
Gemäss § 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 lit. a IDG sowie § 2a IDG ist das Gesetz über die Information und den Datenschutz
auf die vorliegende Streitigkeit anwendbar. Beim Namen und der Wohnadresse des
Beschwerdeführers handelt es sich um Personendaten im Sinn von § 3 Abs. 3 IDG. Nach § 8 Abs. 1 IDG darf ein öffentliches Organ Personendaten
bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner gesetzlich umschriebenen Aufgaben
geeignet und erforderlich ist. Personendaten dürfen gemäss § 16 Abs. 1 lit. a IDG bekannt gegeben werden, wenn eine rechtliche Bestimmung das
öffentliche Organ dazu ermächtigt.
3.3
Gemäss Art. 24
lit. c KV kann jede stimmberechtigte Person eine Einzelinitiative
einreichen. Unterstützen 60 Mitglieder des Kantonsrats eine Einzelinitiative
vorläufig, so wird sie dem Regierungsrat zu Bericht und Antrag überwiesen (Art. 31
Abs. 1 KV). Kommt die vorläufige Initiative nicht zustande oder findet die
Initiative in der Beratung über den Antrag der Regierung keine Mehrheit im
Kantonsrat, so ist die Initiative gescheitert (Art. 31 Abs. 2 KV).
Wer eine Einzelinitiative einreicht, handelt im Rahmen der Organfunktion als
stimmberechtigte Person (vgl. zur Organfunktion der Stimmberechtigten Corsin
Bisaz, Direktdemokratische Instrumente als "Anträge aus dem Volk an das
Volk", Zürich 2020, Rz. 107 ff.).
3.4
Die
Verhandlungen des Kantonsrats sind gemäss Art. 53 KV öffentlich. Dieser
Öffentlichkeitsgrundsatz ist ein grundlegendes Kennzeichen eines Parlaments und
der demokratischen Mitwirkung. Damit wird Transparenz über die
Entscheidfindung, die vorgebrachten Argumente und die vertretenen Interessen
hergestellt (Matthias Hauser, in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi
Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich
etc. 2007, Art. 53 N. 1 f.). Im Sinn dieses
verfassungsrechtlichen Gebots wird im Rat ein Wortprotokoll geführt (§ 7 Abs. 1
Satz 2 KRG) und werden die dem Kantonsrat von seinen Organen
unterbreiteten Anträge und Berichte, die Erlasse und die Kantonsratsbeschlüsse
veröffentlicht (§ 7 Abs. 2 KRG).
Damit liegt eine – bereits in der Verfassung angelegte –
hinreichende Rechtsgrundlage vor, um die Einzelinitiativen des
Beschwerdeführers in vollem Wortlaut zu veröffentlichen, was auch den Namen des
Beschwerdeführers und dessen Adresse einschliesst. Nur wenn auch die dem
Kantonsrat unterbreiteten Anträge im vollen Wortlaut einsehbar sind, ist dem
verfassungsrechtlichen Transparenzgebot hinreichend Rechnung getragen und
bleiben die Verhandlungen im Kantonsrat für Aussenstehende nachvollziehbar,
denn der Wortlaut der Anträge findet keinen Eingang ins Wortprotokoll des
Kantonsrats. Es entspricht sodann einem Grundprinzip der schweizerischen
Demokratie, dass die Urheberinnen und Urheber einer Initiative ihre Namen
öffentlich machen müssen. So werden bei einer kantonalen Volksinitiative die
Namen der Mitglieder des Initiativkomitees im Amtsblatt veröffentlicht
(§ 125 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte vom
1.
September 2003 [GPR, LS 161) und muss jede Unterschriftenliste die
Namen und Adressen der Mitglieder des Initiativkomitees enthalten (§ 123 Abs. 1 lit. e GPR). Die gleiche Regelung gilt für Volksinitiativen auf
Bundesebene (Art. 68 Abs. 1 lit. e und Art. 69 Abs. 4
des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte
[SR 161.1]).
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers unterliegt
die Öffentlichkeit der Verhandlungen des Kantonsrats auch keiner zeitlichen
Einschränkung, weshalb keine Rechtsgrundlage besteht, um die Einsicht nach zehn
Jahren einzuschränken, wie der Beschwerdeführer dies in seinem
Eventualstandpunkt fordert. Insbesondere enthält das vom Beschwerdeführer
angeführte Archivgesetz keine entsprechende Regelung.
Soweit der Beschwerdeführer
vorbringt, er habe zwei Einzelinitiativen noch vor deren Behandlung durch den
Rat wieder zurückgezogen, weshalb jedenfalls diese nicht mehr zugänglich
gemacht werden dürften, übersieht er, dass bereits mit der Einreichung ein kantonsrätliches
Geschäft eröffnet wurde und der Umstand des Rückzugs vom Transparenzgebot nach
Art. 53 KV ebenfalls erfasst ist.
Aus dem Umstand, dass die
Wohnadresse einzelner Mitglieder des Kantonsrats aus Gründen der persönlichen
Sicherheit nicht öffentlich zugänglich ist, kann der Beschwerdeführer sodann
nichts zu seinen Gunsten ableiten, nachdem er nicht behauptet, sich mit der
Einreichung von Einzelinitiativen einer Gefährdung ausgesetzt zu haben und
solches auch nicht ersichtlich ist.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1
Da es im
Hintergrund um die Ausübung politischer Rechte geht, sind die Gerichtskosten in
analoger Anwendung von § 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 4 VRG auf die Gerichtskasse zu
nehmen.
Mangels Kostenbelastung ist das Gesuch des
Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren als
gegenstandslos geworden abzuschreiben.
5.2
Der in
ihrem amtlichen Wirkungskreis tätig gewordenen Beschwerdegegnerin steht
praxisgemäss keine Parteientschädigung zu (VGr, 23. März 2021,
AN.2020.00021, E. 2 Abs. 2).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'595.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7.
Mitteilung an die Parteien.