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Entscheid

VB.2024.00686

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00686

20. November 2025Deutsch11 min

(URT.2025.26764)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00686

Urteil

des Einzelrichters

vom 20. November 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter

Moritz Seiler, Gerichtsschreiber

Silvio Forster.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Thalwil,

vertreten

durch die Sozialkommission,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit

Schreiben vom 30. Oktober 2014 orientierte der Sozialdienst Thalwil A, es

sei davon auszugehen, dass er nach seinem Lehrabschluss eine Erwerbstätigkeit

aufgenommen habe. Infolgedessen werde die Leistung von wirtschaftlicher Hilfe per

30. August 2014 eingestellt. A gelangte in der Folge mit den Schreiben vom 31. März 2016

und vom 10. Mai 2016 an den Bezirksrat Horgen und verlangte unter anderem

sinngemäss die Überprüfung der Einstellung der Sozialhilfeleistungen. Der

Bezirksrat Horgen nahm die Schreiben von A betreffend die Einstellung der

Sozialhilfe als Aufsichtsbeschwerde entgegen und entschied darüber mit

Beschluss vom 4. Juli 2017. Er gab dem Antrag, wonach der Bezirksrat über

den Anspruch von A auf wirtschaftliche Hilfe von Februar 2014 bis

September 2016 zu entscheiden habe, nicht Folge. Sodann wies er den

Sozialdienst Thalwil aufsichtsrechtlich an, dass er die Ansprüche von A –

sobald über die Ansprüche von August 2011 bis Januar 2014 rechtskräftig

entschieden sei – ab Februar 2014 bis zur Rechtskraft des vorliegenden

Entscheids zu ermitteln und diesbezüglich eine formelle Anordnung zu treffen

habe (Dispositivziffer II).

Gegen den Beschluss des Bezirksrats

Horgen vom 4. Juli 2017 erhob A am 3. August 2017 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht. Mit Urteil vom 7. Dezember 2017 hiess das

Verwaltungsgericht die Beschwerde gut, soweit es darauf eintrat. Es hob

Dispositivziffer II des Beschlusses des Bezirksrats Horgen vom 4. Juli

2017 auf und wies die Sache zur Durchführung eines Rekursverfahrens im Sinn der

Erwägungen an die Vorinstanz zurück (VB.2017.00520, Dispositivziffer 1).

B. Mit

Verfügung vom 12. November 2019 ordnete der Sozialdienst Thalwil an, dass

an A aufgrund der

Nachberechnungen für den Zeitraum ab Februar 2014 eine Nachzahlung der

Sozialhilfeleistungen in der Höhe von total Fr. 1'543.70 zu leisten sei. Am

7. Dezember 2019 erhob A Einsprache gegen die Verfügung vom 12. November

2019. Die Sozialkommission Thalwil beschloss am 28. Januar 2020, dass die

angefochtene Verfügung des Sozialdienstes Thalwil vom 12. November 2019 aufgehoben

werde (Dispositivziffer 1). Sodann beauftragte sie den Sozialdienst, im

Sinn der Erwägungen eine Ersatzverfügung mit korrigiertem Sachverhalt und unter

Aufhebung von Dispositivziffer 4 zu erlassen (Dispositivziffer 2).

Weiter habe er die Nachberechnungen der Sozialhilfe für die Zeit ab April 2016

bis heute zu überprüfen und neu zu verfügen (Dispositivziffer 3). Mit den

Nachberechnungen für den Zeitraum Februar 2014 bis März 2016 sei der

rechtskräftige Entscheid des Bezirksrats abzuwarten und erst dann neu zu

verfügen (Dispositivziffer 4). Gegen den Beschluss der Sozialkommission

Thalwil rekurrierte A am 22. Februar 2020 an den Bezirksrat Horgen.

C. Mit

Eingabe vom 2. Mai 2022 gelangte A an das Verwaltungsgericht mit einer Rechtsverzögerungsbeschwerde

gegen den Bezirksrat Horgen (VGr, 14. Februar

2023, VB.2022.00260).

Zwischenzeitlich hatte der Bezirksrat Horgen mit Beschluss vom 7. April

2022 die beiden Rekursverfahren betreffend die Einstellung der wirtschaftlichen

Hilfe vom 30. Oktober 2014 (Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts vom

7. Dezember 2017) sowie den Rekurs gegen den Beschluss der

Sozialkommission vom 28. Januar 2020 (Dispositivziffer I) vereinigt.

Mit Beschluss vom 12. Mai 2022 hiess der Bezirksrat Horgen den Rekurs

teilweise gut (Dispositivziffer I). Er stellte fest, dass die Verfügung vom

30. Oktober 2014 (Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe) nichtig sei.

Zudem wies er die Sache zum Neuentscheid an die Sozialkommission der Gemeinde

Thalwil zurück (Dispositivziffer II). Sodann hob er den Beschluss der

Sozialkommission Thalwil vom 28. Januar 2020 auf und wies die Sache zur

materiellen Beurteilung an die Sozialkommission der Gemeinde Thalwil zurück

(Dispositivziffer III).

In der Folge schrieb das

Verwaltungsgericht die Beschwerde wegen Rechtsverzögerung mit Verfügung vom 14. Februar

2023 als gegenstandslos geworden ab (VB.2022.00260).

D. Die

Sozialkommission Thalwil beschloss am 27. Februar 2023, dass die

Nachberechnungen der Unterstützungsleistung für die Zeit von Februar 2014 bis Mai

2022 ein Guthaben zugunsten von A in der Höhe von Fr. 1'998.45 ergeben hätten (Dispositivziffer 1).

Mit Schreiben vom 27. März 2023 erhob A Einsprache gegen den Entscheid der

Sozialkommission. Mit Beschluss vom 9. Mai 2023 hiess der Gemeinderat

Thalwil das Begehren um Neubeurteilung teilweise gut (Dispositivziffer 1).

Er sprach A einen Betrag von Fr. 3'456.45 zu (Dispositivziffer 2). Im

Übrigen wies er das Begehren ab, soweit er darauf eintrat

(Dispositivziffer 3).

Erwägungen

II.

A erhob am 8. Juni 2023 Rekurs

gegen den Beschluss des Gemeinderats Thalwil vom 9. Mai 2023. Mit

Beschluss vom 9. Oktober 2024 hiess der Bezirksrat Horgen den Rekurs

teilweise gut und sprach A einen Betrag von Fr. 3'540.50 zu (Dispositivziffer I).

Verfahrenskosten wurden keine erhoben (Dispositivziffer II).

III.

Gegen den Beschluss des Bezirksrats

Horgen vom 9. Oktober 2024 erhob A mit Schreiben vom 7. November 2024

Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sinngemäss verlangte er die Aufhebung des angefochtenen

Entscheids sowie die Berichtigung der zugesprochenen nachträglichen

Sozialhilfe. Mit Schreiben vom 20. November 2024 beantragte der Bezirksrat

Horgen die Abweisung der Beschwerde und verzichtete im Übrigen auf eine

Vernehmlassung. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2024 verzichtete der

Sozialdienst Thalwil ebenfalls auf eine Stellungnahme. A sowie der Sozialdienst

Thalwil hielten in weiteren Eingaben an ihren Standpunkten fest.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist nach

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden

Beschwerde zuständig. Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden

Streitwerts und mangels grundlegender Bedeutung des Falls ist der Einzelrichter

zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c und § 38b Abs. 2 VRG). Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist

auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer richtet

sich sinngemäss gegen die Nachberechnungen der Sozialhilfebudgets der

Beschwerdegegnerin über die vergangenen Jahre und macht geltend, dass diese in

einzelnen Punkten jeweils rechtsfehlerhaft seien. Bei korrekter Berechnung der

einzelnen Sozialhilfebudgets stünden ihm noch rückwirkend Auszahlungen zu.

Damit ist die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe, welche auf das Schreiben vom

30.

Oktober 2014 zurückging, nicht mehr Streitgegenstand. Der

Streitgegenstand beschränkt sich auf den Beschluss der Beschwerdegegnerin vom

27.

Februar 2023 und damit auf die Nachberechnungen der

Unterstützungsleistungen für die Zeit von Februar 2014 bis Mai 2022.

3.

3.1

Das zürcherische

Recht regelt den Widerruf eines Sozialhilfebudgets nicht ausdrücklich, weshalb

auf die allgemeinen Grundsätze abzustellen ist, wie diese von Lehre und

Rechtsprechung entwickelt worden sind. Widerruf einer Verfügung bedeutet im

Allgemeinen, dass die verfügende Behörde eine – meist formell rechtskräftige –

fehlerhafte Verfügung von Amtes wegen ändert. Die Behörden widerrufen eine

Verfügung, wenn dem Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts

der Vorrang vor den Interessen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes

zukommt (VGr, 23. März 2023, VB.2022.00093, E. 5.1; 9. Juni 2022,

VB.2021.00725, E. 3.2; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich etc. 2020, Rz. 1215).

Eine Änderung der Verfügung durch die Verwaltungsbehörde, die sie erlassen hat,

ist grundsätzlich sowohl vor als auch nach Eintritt der formellen Rechtskraft

möglich. Nach Eintritt der formellen Rechtskraft sind die Voraussetzungen für

eine Neubeurteilung allerdings strenger, weil dem Gebot der Rechtssicherheit

und dem Vertrauensschutz dann grössere Bedeutung zukommt als vorher. In der

Regel darf die Behörde, ohne dass besondere Voraussetzungen erfüllt sein

müssen, auf eine Verfügung zurückkommen, solange die Rechtsmittelfrist nicht

abgelaufen ist (BGE 137 I 69 E. 2.3; 121 II 273 E. 1a/aa; VGr,

9.

Juni 2022, VB.2021.00725, E. 3.2; Häfelin/Müller/Uhlmann,

Rz. 1224).

3.2

Die

Beschwerdegegnerin hatte in ihrer Verfügung vom 27. Februar 2023 dem

Beschwerdeführer teilweise nachträglich Sozialhilfe für den Zeitraum von Februar

2014.

bis Mai 2022 zugesprochen und in gewissen Punkten eine solche Zahlung

abgelehnt (vorne Ziff. I.D und E. 2). Dabei handelte die

Beschwerdegegnerin nicht aufgrund der aufsichtsrechtlichen Anordnung des Bezirksrats.

Das Verwaltungsgericht hob in seinem Entscheid vom 7. Dezember 2017 die

entsprechende Anordnung des Bezirksrats, wonach rückwirkend ein Anspruch des Beschwerdeführers

auf nachträgliche Zahlung von Sozialhilfe zu prüfen sei, vollumfänglich auf

(vorne Ziff. I.A). Dennoch erliess die Beschwerdegegnerin am 12. November

2019.

eine entsprechende Verfügung aufgrund von Nachberechnungen ab Februar 2014.

Dieses Vorgehen mündete schliesslich in der vorliegend angefochtenen Verfügung vom

27.

Februar 2023 (vorne Ziff. I.B ff.). Die Beschwerdegegnerin widerrief

damit ihre bereits verfügten Sozialhilfebudgets für den Zeitraum von Februar

2014.

bis Mai 2022. Es bleibt folglich zu prüfen, ob ein Widerruf der bereits

formell rechtskräftigen Sozialhilfebudgets zulässig war.

3.3

Vorliegend kommt

dem Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts kein besonderes

Gewicht zu. Es handelt sich um jeweils kleinere Beträge im Rahmen der diversen

angefochtenen Sozialhilfebudgets. Auch wenn diesen kleineren Beträgen im

Sozialhilferecht für den Empfänger eine grössere Bedeutung zukommen mag, so

liegen sie teilweise weit zurück und der Beschwerdeführer war offenbar durchaus

in der Lage, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.

3.4

Demgegenüber kommt

dem Interesse an der Rechtssicherheit ein besonderes Gewicht zu. Die

beanstandeten Fehlbeträge beziehen sich teilweise auf Sozialhilfebudgets, die

bis ins Jahr 2014 zurückreichen. Der Beschwerdeführer hatte diese jeweils

akzeptiert und nicht innert der vorgesehenen Rechtsmittelfrist angefochten,

sodass sie in formelle Rechtskraft erwuchsen. Er macht sodann nicht geltend und

es ist auch nicht ersichtlich, dass er die nunmehr beanstandeten Fehlbeträge

nicht innert der vorgesehenen Rechtsmittelfrist hätte anfechten können, dass

eine wesentliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse

vorläge oder dass ihm im Verfügungszeitpunkt erhebliche Tatsachen oder

Beweismittel unbekannt gewesen wären (vgl. BGE 138 I 61 E. 4.3).

Damit kann sich der Beschwerdeführer nicht auf einen Vertrauensschutz berufen.

3.5

Einem Widerruf

steht sodann die Rechtsgleichheit entgegen (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). Nach dem Gegenwärtigkeitsprinzip wird

die Sozialhilfe als bedarfsorientierte Sozialleistung für eine gegenwärtige

Notlage ausgerichtet. Der grundlegende Lebensbedarf kann nur in dem Augenblick

befriedigt werden, in welchem er besteht. Grundsätzlich haben somit nur

gegenwärtig mittellose Personen Anspruch auf Sozialhilfe. Hingegen hat die

Sozialhilfe weder vergangene noch künftige Bedarfe abzudecken. Für bereits

überwundene Notlagen kann deshalb regelmässig keine wirtschaftliche

Unterstützung nachgefordert werden. Auch können grundsätzlich keine

rückwirkenden Leistungen erstattet werden, selbst wenn ein Anspruch bestanden

hätte (VGr, 29. August 2025, VB.2024.00714, E. 2.5; Guido Wizent,

Sozialhilferecht, 2. A., Zürich etc. 2023, Rz. 427–429). Mit dem

vorliegenden Widerruf wird aber bis 2014 rückwirkend Sozialhilfe ausbezahlt,

was zu einer rechtsungleichen Behandlung mit anderen Sozialhilfebezügern und

Sozialhilfebezügerinnen führt. Ebenfalls entspricht es keiner ständigen Praxis,

dass die Sozialhilfebudgets nach Eintritt der formellen Rechtskraft über Jahre

zurück in Frage gestellt werden könnten. Indem der Bezirksrat eine vollständige

Überprüfung sämtlicher Sozialhilfebudgets in sämtlichen Positionen forderte,

privilegierte er den Beschwerdeführer ohne sachliche Gründe gegenüber allen

anderen Bezügern und Bezügerinnen. Eine derartige Vorgehensweise erscheint

darüber hinaus auch als völlig unverhältnismässig gegenüber der

Beschwerdegegnerin, geht dies doch mit einem äusserst beträchtlichen Aufwand

einher.

Dispositiv

3.6 Demnach hätten die

Vorinstanzen die jeweiligen Sozialhilfebudgets nicht widerrufen und dem

Beschwerdeführer rückwirkend Sozialhilfe zusprechen dürfen. Folglich ist auch

nicht weiter auf die einzelnen Rügen des Beschwerdeführers zu den beanstandeten

Budgetpunkten einzugehen. Dem Verwaltungsgericht ist es verwehrt, einen

vorinstanzlichen Entscheid zum Nachteil des Beschwerdeführers abzuändern

(§ 63 Abs. 2 VRG). Der bezirksrätliche Entscheid ist im Ergebnis zu

schützen, ungeachtet dessen, dass die Korrekturen zugunsten des Beschwerdeführers

infolge des unzulässigen Widerrufs nicht hätten stattfinden dürfen.

3.7 Prozessthema eines

Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand des angefochtenen

Entscheids war bzw. nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen. Beim

Durchlaufen des funktionellen Instanzenzugs kann der Streitgegenstand nicht

erweitert werden (VGr, 19. Juni 2025, VB.2024.00655, E. 1.1). Der

vorliegende Streitgegenstand ist somit auch vor Verwaltungsgericht auf die

Anordnung gemäss der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. Februar 2023

beschränkt (vorne E. 2), die eine Nachzahlung der Sozialhilfe für den

Zeitraum von Februar 2014 bis Mai 2022 zum Gegenstand hatte. Soweit sich der

Beschwerdeführer in seinen Eingaben gegen die Verfügungen vom 3. September

2024, vom 7. März 2025 sowie vom 19. November 2024 richtet, tut dies

nichts zur Sache. Darauf ist nicht weiter einzugehen.

4.

Zusammenfassend ist die

Beschwerde im Sinn der Erwägungen abzuweisen.

5.

Die Gerichtskosten sind in

Anwendung des Verursacherprinzips der Vorinstanz aufzuerlegen, zumal die

Widerrufe auf die aufsichtsrechtlichen Anordnungen und nachfolgend auf die

Rückweisungsentscheide der Vorinstanz zurückgehen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG; Kaspar Plüss in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 13 N. 59). Der

Beschwerdeführer beantragte keine Umtriebsentschädigung (vgl. § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen

abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'100.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 245.-- Zustellkosten,

Fr. 2'345.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden dem Bezirksrat Horgen

auferlegt.

4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,

einzureichen.

5. Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Horgen.