VB.2024.00686
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00686
20. November 2025Deutsch11 min
(URT.2025.26764)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2024.00686
Urteil
des Einzelrichters
vom 20. November 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter
Moritz Seiler, Gerichtsschreiber
Silvio Forster.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde Thalwil,
vertreten
durch die Sozialkommission,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit
Schreiben vom 30. Oktober 2014 orientierte der Sozialdienst Thalwil A, es
sei davon auszugehen, dass er nach seinem Lehrabschluss eine Erwerbstätigkeit
aufgenommen habe. Infolgedessen werde die Leistung von wirtschaftlicher Hilfe per
30. August 2014 eingestellt. A gelangte in der Folge mit den Schreiben vom 31. März 2016
und vom 10. Mai 2016 an den Bezirksrat Horgen und verlangte unter anderem
sinngemäss die Überprüfung der Einstellung der Sozialhilfeleistungen. Der
Bezirksrat Horgen nahm die Schreiben von A betreffend die Einstellung der
Sozialhilfe als Aufsichtsbeschwerde entgegen und entschied darüber mit
Beschluss vom 4. Juli 2017. Er gab dem Antrag, wonach der Bezirksrat über
den Anspruch von A auf wirtschaftliche Hilfe von Februar 2014 bis
September 2016 zu entscheiden habe, nicht Folge. Sodann wies er den
Sozialdienst Thalwil aufsichtsrechtlich an, dass er die Ansprüche von A –
sobald über die Ansprüche von August 2011 bis Januar 2014 rechtskräftig
entschieden sei – ab Februar 2014 bis zur Rechtskraft des vorliegenden
Entscheids zu ermitteln und diesbezüglich eine formelle Anordnung zu treffen
habe (Dispositivziffer II).
Gegen den Beschluss des Bezirksrats
Horgen vom 4. Juli 2017 erhob A am 3. August 2017 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht. Mit Urteil vom 7. Dezember 2017 hiess das
Verwaltungsgericht die Beschwerde gut, soweit es darauf eintrat. Es hob
Dispositivziffer II des Beschlusses des Bezirksrats Horgen vom 4. Juli
2017 auf und wies die Sache zur Durchführung eines Rekursverfahrens im Sinn der
Erwägungen an die Vorinstanz zurück (VB.2017.00520, Dispositivziffer 1).
B. Mit
Verfügung vom 12. November 2019 ordnete der Sozialdienst Thalwil an, dass
an A aufgrund der
Nachberechnungen für den Zeitraum ab Februar 2014 eine Nachzahlung der
Sozialhilfeleistungen in der Höhe von total Fr. 1'543.70 zu leisten sei. Am
7. Dezember 2019 erhob A Einsprache gegen die Verfügung vom 12. November
2019. Die Sozialkommission Thalwil beschloss am 28. Januar 2020, dass die
angefochtene Verfügung des Sozialdienstes Thalwil vom 12. November 2019 aufgehoben
werde (Dispositivziffer 1). Sodann beauftragte sie den Sozialdienst, im
Sinn der Erwägungen eine Ersatzverfügung mit korrigiertem Sachverhalt und unter
Aufhebung von Dispositivziffer 4 zu erlassen (Dispositivziffer 2).
Weiter habe er die Nachberechnungen der Sozialhilfe für die Zeit ab April 2016
bis heute zu überprüfen und neu zu verfügen (Dispositivziffer 3). Mit den
Nachberechnungen für den Zeitraum Februar 2014 bis März 2016 sei der
rechtskräftige Entscheid des Bezirksrats abzuwarten und erst dann neu zu
verfügen (Dispositivziffer 4). Gegen den Beschluss der Sozialkommission
Thalwil rekurrierte A am 22. Februar 2020 an den Bezirksrat Horgen.
C. Mit
Eingabe vom 2. Mai 2022 gelangte A an das Verwaltungsgericht mit einer Rechtsverzögerungsbeschwerde
gegen den Bezirksrat Horgen (VGr, 14. Februar
2023, VB.2022.00260).
Zwischenzeitlich hatte der Bezirksrat Horgen mit Beschluss vom 7. April
2022 die beiden Rekursverfahren betreffend die Einstellung der wirtschaftlichen
Hilfe vom 30. Oktober 2014 (Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts vom
7. Dezember 2017) sowie den Rekurs gegen den Beschluss der
Sozialkommission vom 28. Januar 2020 (Dispositivziffer I) vereinigt.
Mit Beschluss vom 12. Mai 2022 hiess der Bezirksrat Horgen den Rekurs
teilweise gut (Dispositivziffer I). Er stellte fest, dass die Verfügung vom
30. Oktober 2014 (Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe) nichtig sei.
Zudem wies er die Sache zum Neuentscheid an die Sozialkommission der Gemeinde
Thalwil zurück (Dispositivziffer II). Sodann hob er den Beschluss der
Sozialkommission Thalwil vom 28. Januar 2020 auf und wies die Sache zur
materiellen Beurteilung an die Sozialkommission der Gemeinde Thalwil zurück
(Dispositivziffer III).
In der Folge schrieb das
Verwaltungsgericht die Beschwerde wegen Rechtsverzögerung mit Verfügung vom 14. Februar
2023 als gegenstandslos geworden ab (VB.2022.00260).
D. Die
Sozialkommission Thalwil beschloss am 27. Februar 2023, dass die
Nachberechnungen der Unterstützungsleistung für die Zeit von Februar 2014 bis Mai
2022 ein Guthaben zugunsten von A in der Höhe von Fr. 1'998.45 ergeben hätten (Dispositivziffer 1).
Mit Schreiben vom 27. März 2023 erhob A Einsprache gegen den Entscheid der
Sozialkommission. Mit Beschluss vom 9. Mai 2023 hiess der Gemeinderat
Thalwil das Begehren um Neubeurteilung teilweise gut (Dispositivziffer 1).
Er sprach A einen Betrag von Fr. 3'456.45 zu (Dispositivziffer 2). Im
Übrigen wies er das Begehren ab, soweit er darauf eintrat
(Dispositivziffer 3).
Erwägungen
II.
A erhob am 8. Juni 2023 Rekurs
gegen den Beschluss des Gemeinderats Thalwil vom 9. Mai 2023. Mit
Beschluss vom 9. Oktober 2024 hiess der Bezirksrat Horgen den Rekurs
teilweise gut und sprach A einen Betrag von Fr. 3'540.50 zu (Dispositivziffer I).
Verfahrenskosten wurden keine erhoben (Dispositivziffer II).
III.
Gegen den Beschluss des Bezirksrats
Horgen vom 9. Oktober 2024 erhob A mit Schreiben vom 7. November 2024
Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sinngemäss verlangte er die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids sowie die Berichtigung der zugesprochenen nachträglichen
Sozialhilfe. Mit Schreiben vom 20. November 2024 beantragte der Bezirksrat
Horgen die Abweisung der Beschwerde und verzichtete im Übrigen auf eine
Vernehmlassung. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2024 verzichtete der
Sozialdienst Thalwil ebenfalls auf eine Stellungnahme. A sowie der Sozialdienst
Thalwil hielten in weiteren Eingaben an ihren Standpunkten fest.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist nach
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden
Streitwerts und mangels grundlegender Bedeutung des Falls ist der Einzelrichter
zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c und § 38b Abs. 2 VRG). Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist
auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer richtet
sich sinngemäss gegen die Nachberechnungen der Sozialhilfebudgets der
Beschwerdegegnerin über die vergangenen Jahre und macht geltend, dass diese in
einzelnen Punkten jeweils rechtsfehlerhaft seien. Bei korrekter Berechnung der
einzelnen Sozialhilfebudgets stünden ihm noch rückwirkend Auszahlungen zu.
Damit ist die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe, welche auf das Schreiben vom
30.
Oktober 2014 zurückging, nicht mehr Streitgegenstand. Der
Streitgegenstand beschränkt sich auf den Beschluss der Beschwerdegegnerin vom
27.
Februar 2023 und damit auf die Nachberechnungen der
Unterstützungsleistungen für die Zeit von Februar 2014 bis Mai 2022.
3.
3.1
Das zürcherische
Recht regelt den Widerruf eines Sozialhilfebudgets nicht ausdrücklich, weshalb
auf die allgemeinen Grundsätze abzustellen ist, wie diese von Lehre und
Rechtsprechung entwickelt worden sind. Widerruf einer Verfügung bedeutet im
Allgemeinen, dass die verfügende Behörde eine – meist formell rechtskräftige –
fehlerhafte Verfügung von Amtes wegen ändert. Die Behörden widerrufen eine
Verfügung, wenn dem Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts
der Vorrang vor den Interessen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes
zukommt (VGr, 23. März 2023, VB.2022.00093, E. 5.1; 9. Juni 2022,
VB.2021.00725, E. 3.2; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich etc. 2020, Rz. 1215).
Eine Änderung der Verfügung durch die Verwaltungsbehörde, die sie erlassen hat,
ist grundsätzlich sowohl vor als auch nach Eintritt der formellen Rechtskraft
möglich. Nach Eintritt der formellen Rechtskraft sind die Voraussetzungen für
eine Neubeurteilung allerdings strenger, weil dem Gebot der Rechtssicherheit
und dem Vertrauensschutz dann grössere Bedeutung zukommt als vorher. In der
Regel darf die Behörde, ohne dass besondere Voraussetzungen erfüllt sein
müssen, auf eine Verfügung zurückkommen, solange die Rechtsmittelfrist nicht
abgelaufen ist (BGE 137 I 69 E. 2.3; 121 II 273 E. 1a/aa; VGr,
9.
Juni 2022, VB.2021.00725, E. 3.2; Häfelin/Müller/Uhlmann,
Rz. 1224).
3.2
Die
Beschwerdegegnerin hatte in ihrer Verfügung vom 27. Februar 2023 dem
Beschwerdeführer teilweise nachträglich Sozialhilfe für den Zeitraum von Februar
2014.
bis Mai 2022 zugesprochen und in gewissen Punkten eine solche Zahlung
abgelehnt (vorne Ziff. I.D und E. 2). Dabei handelte die
Beschwerdegegnerin nicht aufgrund der aufsichtsrechtlichen Anordnung des Bezirksrats.
Das Verwaltungsgericht hob in seinem Entscheid vom 7. Dezember 2017 die
entsprechende Anordnung des Bezirksrats, wonach rückwirkend ein Anspruch des Beschwerdeführers
auf nachträgliche Zahlung von Sozialhilfe zu prüfen sei, vollumfänglich auf
(vorne Ziff. I.A). Dennoch erliess die Beschwerdegegnerin am 12. November
2019.
eine entsprechende Verfügung aufgrund von Nachberechnungen ab Februar 2014.
Dieses Vorgehen mündete schliesslich in der vorliegend angefochtenen Verfügung vom
27.
Februar 2023 (vorne Ziff. I.B ff.). Die Beschwerdegegnerin widerrief
damit ihre bereits verfügten Sozialhilfebudgets für den Zeitraum von Februar
2014.
bis Mai 2022. Es bleibt folglich zu prüfen, ob ein Widerruf der bereits
formell rechtskräftigen Sozialhilfebudgets zulässig war.
3.3
Vorliegend kommt
dem Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts kein besonderes
Gewicht zu. Es handelt sich um jeweils kleinere Beträge im Rahmen der diversen
angefochtenen Sozialhilfebudgets. Auch wenn diesen kleineren Beträgen im
Sozialhilferecht für den Empfänger eine grössere Bedeutung zukommen mag, so
liegen sie teilweise weit zurück und der Beschwerdeführer war offenbar durchaus
in der Lage, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.
3.4
Demgegenüber kommt
dem Interesse an der Rechtssicherheit ein besonderes Gewicht zu. Die
beanstandeten Fehlbeträge beziehen sich teilweise auf Sozialhilfebudgets, die
bis ins Jahr 2014 zurückreichen. Der Beschwerdeführer hatte diese jeweils
akzeptiert und nicht innert der vorgesehenen Rechtsmittelfrist angefochten,
sodass sie in formelle Rechtskraft erwuchsen. Er macht sodann nicht geltend und
es ist auch nicht ersichtlich, dass er die nunmehr beanstandeten Fehlbeträge
nicht innert der vorgesehenen Rechtsmittelfrist hätte anfechten können, dass
eine wesentliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse
vorläge oder dass ihm im Verfügungszeitpunkt erhebliche Tatsachen oder
Beweismittel unbekannt gewesen wären (vgl. BGE 138 I 61 E. 4.3).
Damit kann sich der Beschwerdeführer nicht auf einen Vertrauensschutz berufen.
3.5
Einem Widerruf
steht sodann die Rechtsgleichheit entgegen (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). Nach dem Gegenwärtigkeitsprinzip wird
die Sozialhilfe als bedarfsorientierte Sozialleistung für eine gegenwärtige
Notlage ausgerichtet. Der grundlegende Lebensbedarf kann nur in dem Augenblick
befriedigt werden, in welchem er besteht. Grundsätzlich haben somit nur
gegenwärtig mittellose Personen Anspruch auf Sozialhilfe. Hingegen hat die
Sozialhilfe weder vergangene noch künftige Bedarfe abzudecken. Für bereits
überwundene Notlagen kann deshalb regelmässig keine wirtschaftliche
Unterstützung nachgefordert werden. Auch können grundsätzlich keine
rückwirkenden Leistungen erstattet werden, selbst wenn ein Anspruch bestanden
hätte (VGr, 29. August 2025, VB.2024.00714, E. 2.5; Guido Wizent,
Sozialhilferecht, 2. A., Zürich etc. 2023, Rz. 427–429). Mit dem
vorliegenden Widerruf wird aber bis 2014 rückwirkend Sozialhilfe ausbezahlt,
was zu einer rechtsungleichen Behandlung mit anderen Sozialhilfebezügern und
Sozialhilfebezügerinnen führt. Ebenfalls entspricht es keiner ständigen Praxis,
dass die Sozialhilfebudgets nach Eintritt der formellen Rechtskraft über Jahre
zurück in Frage gestellt werden könnten. Indem der Bezirksrat eine vollständige
Überprüfung sämtlicher Sozialhilfebudgets in sämtlichen Positionen forderte,
privilegierte er den Beschwerdeführer ohne sachliche Gründe gegenüber allen
anderen Bezügern und Bezügerinnen. Eine derartige Vorgehensweise erscheint
darüber hinaus auch als völlig unverhältnismässig gegenüber der
Beschwerdegegnerin, geht dies doch mit einem äusserst beträchtlichen Aufwand
einher.
Dispositiv
3.6 Demnach hätten die
Vorinstanzen die jeweiligen Sozialhilfebudgets nicht widerrufen und dem
Beschwerdeführer rückwirkend Sozialhilfe zusprechen dürfen. Folglich ist auch
nicht weiter auf die einzelnen Rügen des Beschwerdeführers zu den beanstandeten
Budgetpunkten einzugehen. Dem Verwaltungsgericht ist es verwehrt, einen
vorinstanzlichen Entscheid zum Nachteil des Beschwerdeführers abzuändern
(§ 63 Abs. 2 VRG). Der bezirksrätliche Entscheid ist im Ergebnis zu
schützen, ungeachtet dessen, dass die Korrekturen zugunsten des Beschwerdeführers
infolge des unzulässigen Widerrufs nicht hätten stattfinden dürfen.
3.7 Prozessthema eines
Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand des angefochtenen
Entscheids war bzw. nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen. Beim
Durchlaufen des funktionellen Instanzenzugs kann der Streitgegenstand nicht
erweitert werden (VGr, 19. Juni 2025, VB.2024.00655, E. 1.1). Der
vorliegende Streitgegenstand ist somit auch vor Verwaltungsgericht auf die
Anordnung gemäss der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. Februar 2023
beschränkt (vorne E. 2), die eine Nachzahlung der Sozialhilfe für den
Zeitraum von Februar 2014 bis Mai 2022 zum Gegenstand hatte. Soweit sich der
Beschwerdeführer in seinen Eingaben gegen die Verfügungen vom 3. September
2024, vom 7. März 2025 sowie vom 19. November 2024 richtet, tut dies
nichts zur Sache. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
4.
Zusammenfassend ist die
Beschwerde im Sinn der Erwägungen abzuweisen.
5.
Die Gerichtskosten sind in
Anwendung des Verursacherprinzips der Vorinstanz aufzuerlegen, zumal die
Widerrufe auf die aufsichtsrechtlichen Anordnungen und nachfolgend auf die
Rückweisungsentscheide der Vorinstanz zurückgehen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG; Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 13 N. 59). Der
Beschwerdeführer beantragte keine Umtriebsentschädigung (vgl. § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen
abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'100.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 245.-- Zustellkosten,
Fr. 2'345.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Bezirksrat Horgen
auferlegt.
4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,
einzureichen.
5. Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Horgen.