VB.2024.00687
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00687
10. Juli 2025Deutsch13 min
I.
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00687
Urteil
der 4. Kammer
vom 10. Juli 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Matthias Neumann.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten
durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1981, ist serbischer Staatsangehöriger. Er
heiratete am 7. Januar 2021 in Deutschland die 1986 geborene deutsche
Staatsangehörige D. Am 26. März 2022 nahm D zu Arbeitszwecken Wohnsitz im
Kanton Zürich, wo ihr eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wurde.
Gemeinsam mit D reiste B, der im Jahr 2009 geborene Sohn von A aus
vorehelicher Beziehung mit einer serbischen Staatsangehörigen, in die Schweiz
ein und erhielt hier als Familienmitglied von D eine Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA mit Gültigkeit bis 25. März 2027.
A folgte seiner Ehefrau und seinem Sohn am 10. April
2022 in die Schweiz. Das Migrationsamt erteilte ihm daraufhin eine
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA im Familiennachzug mit Gültigkeit bis
9. April 2027.
Am 22. Februar 2024 schied das Bezirksgericht E
die Ehe zwischen A und D.
Das Migrationsamt widerrief daraufhin am 26. Juni
2024 die Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA von A und B und wies sie aus der
Schweiz weg.
Erwägungen
II.
Einen hiergegen erhobenen Rekurs von A und B wies die
Sicherheitsdirektion am 9. Oktober 2024 ab und setzte ihnen eine neue
Ausreisefrist an.
III.
A und B erhoben am 8. November 2024 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolge seien der
Entscheid der Sicherheitsdirektion sowie die Verfügung des Migrationsamts
aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltserhebung an das
Migrationsamt zurückzuweisen; eventualiter sei das Migrationsamt anzuweisen,
den Beschwerdeführenden eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 14. November
2024.
auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort
ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über
Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,
LS 175.2]).
Weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Das
Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG,
SR 142.20) gilt nach dessen Art. 2 Abs. 2 für Angehörige eines
Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU) nur so weit, als das Abkommen vom
21.
Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits
und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr der EU) und ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA [SR 0.142.112.681])
keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländer- und Integrationsgesetz
günstigere Bestimmungen vorsieht.
2.2
Gestützt
auf das Freizügigkeitsabkommen haben die Ehegatten von in der Schweiz
aufenthaltsberechtigten EU-Staatsangehörigen ungeachtet der eigenen
Staatsangehörigkeit grundsätzlich einen (abgeleiteten) Aufenthaltsanspruch,
solange die Ehe formell fortdauert (vgl. Art. 7 lit. d FZA in
Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I
FZA). Gemäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über
den freien Personenverkehr (VFP, SR 142.203) können
Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen
für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind.
2.3
Die Ehe
zwischen dem Beschwerdeführer 1 und der deutschen Staatsangehörigen D
wurde am 22. Februar 2024 vom Bezirksgericht E geschieden. Daher ist
die Voraussetzung für die ursprüngliche Erteilung der Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA des Beschwerdeführers 1 nach Art. 7 lit. d FZA in
Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA
– die Ehe mit einer Angehörigen eines Mitgliedstaats der EU – weggefallen. Der
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ist dementsprechend gestützt auf
Art. 23 Abs. 1 VFP zulässig, was von den Beschwerdeführern auch nicht
bestritten wird.
2.4
Was den Beschwerdeführer 2
betrifft, ist festzuhalten, dass das ausländische minderjährige Kind schon aus
familienrechtlichen Gründen (Art. 25 Abs. 1 und Art. 301
Abs. 3 sowie Art. 301a des Zivilgesetzbuchs [SR 210]) im
Prinzip das ausländerrechtliche Schicksal des sorgeberechtigten Elternteils
teilt und gegebenenfalls mit diesem das Land zu verlassen hat, wenn der
Elternteil keine Bewilligung (mehr) hat (BGE 139 II 393 E. 4.2.3). Da er nicht der Sohn von D ist, kann er keine
eigenständigen Aufenthaltsansprüche aus dem FZA geltend machen (BGE 144 II 1 E. 3.3.2).
3.
3.1
Strittig
ist die Frage, ob dem Beschwerdeführer 1 ein nacheheliches
Aufenthaltsrecht zukommt.
3.1.1
Der nacheheliche Aufenthalt ist im FZA nicht geregelt, richtet sich aber
aufgrund des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA grundsätzlich nach den
Bestimmungen, die für Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern
gelten, sofern der aus einem EU-Staat stammende (Ex-)Ehegatte, von welchem sich
das eheliche Aufenthaltsrecht abgeleitet hat, in der Schweiz weiterhin
anwesenheitsberechtigt ist (BGE 144 II 1 E. 4.7; vgl. auch BGr,
13.
März 2017, 2C_536/2016, E. 3.3). Vorliegend leitete sich das
Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführer von der Aufenthaltsbewilligung von D ab.
Die relevante Gesetzesbestimmung von Art. 50 Abs. 1 und 2 AIG wurde
per 1. Januar 2025 neu gefasst und erweitert. Neu werden namentlich auch
Ehegattinnen und Ehegatten von Personen mit Aufenthaltsbewilligung nach
Art. 44 AIG vom persönlichen Geltungsbereich von Art. 50 AIG erfasst.
Das neue Recht ist hier anwendbar, da Art. 126g AIG als
Übergangsbestimmung dies für Gesuche nach Art. 50 AIG, die vor
Inkrafttreten der Änderung vom 14. Juni 2024 eingereicht wurden, vorsieht.
Dispositiv
Demnach besteht nach Auflösung der Ehegemeinschaft gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG
ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte
Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und (kumulativ) die
Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind oder wichtige
persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen
(Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50
Abs. 2 AIG).
Das Eheleben in der Schweiz zwischen dem Beschwerdeführer 1
und D dauerte keine drei Jahre, weshalb Art. 50 Abs. 1 lit. a
AIG nicht erfüllt ist.
3.1.2
Ein nachehelicher Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG
liegt namentlich vor, wenn die soziale, das heisst die persönliche, berufliche
und familiäre Wiedereingliederung der betroffenen ausländischen Person im
Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 lit. c
AIG). Verlangt wird eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat-
und Familienleben der ausländischen Person (BGE 139 II 393 E. 6).
Wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft und war der Aufenthalt im
Land nur von kurzer Dauer, besteht praxisgemäss kein Anspruch auf einen
weiteren Verbleib in der Schweiz, wenn die erneute Integration im Herkunftsland
keine besonderen Probleme stellt (BGE 138 II 229 E. 3.1). Der
nacheheliche Härtefall muss sich zudem auf die Ehe und den damit zusammenhängenden
Aufenthalt beziehen (BGE 140 II 289 E. 3.6.1, 139 II 393 E. 6, 137
II 345 E. 3.2.3; BGr, 5. Juni 2023, 2C_3/2023, E. 4.3 mit
Hinweisen).
Sind Kinder von der Wegweisung betroffen, ist dem
Kindswohl (Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention KRK], SR 0.107) bei der
Interessenabwägung als einem (wesentlichen) Element unter anderen besonders
Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5, 135 II 377 E. 4.3; BGr,
19. Januar 2021, 2C_484/2020, E. 4.2.3 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, er habe sich in
der Schweiz gut integriert, miete eine Wohnung und bezahle in die Schweizer
Sozialsysteme ein. Er spreche ausserdem gut Deutsch, arbeite Vollzeit und
kümmere sich um seine Familie.
Mit Blick auf die oben dargelegten Voraussetzungen
vermögen diese Vorbringen keinen nachehelichen Härtefall zu begründen.
3.2 Der Beschwerdeführer 1
macht sodann geltend, er führe seit Ende 2023 eine feste Beziehung mit F, einer
Schweizer Staatsangehörigen. Sinngemäss beruft er sich damit auf ein
Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101).
Die vorgebrachte Beziehung ist nicht geeignet, einen
Bewilligungsanspruch aus Art. 8 EMRK zu begründen. Die Beziehung, aus der
keine Kinder hervorgegangen sind, dauert erst seit knapp eineinhalb Jahren. Der
Beschwerdeführer 1 und seine Partnerin leben zudem nicht in einem
gemeinsamen Haushalt. Bereits gestützt darauf ist festzustellen, dass die
Beziehung bezüglich Natur und Stabilität nicht einer ehelichen Gemeinschaft
gleichkommt. Ein Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers 1 aus dem
konventionsrechtlichen Schutz des Familienlebens fällt ausser Betracht.
Ebenso ist festzustellen, dass weder Art. 11 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101), wonach Kinder und
Jugendliche Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf
Förderung ihrer Entwicklung haben, noch die Kinderrechtskonvention einen
eigenständigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verschaffen
(vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2 mit Hinweisen, BGr,
4. September 2024, 2C_76/2024, E. 7.2).
3.3 Die
Beschwerdeführer können folglich weder aus dem Landesrecht noch aus dem
Völkerrecht einen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz ableiten.
4.
4.1 Ausserhalb
des Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen Migrationsbehörden nach
pflichtgemässem Ermessen über die Erteilung bzw. die Verlängerung einer
Aufenthaltsbewilligung. Nach Art. 96 Abs. 1 AIG sind dabei die
öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie der Grad der
Integration der Ausländerin oder des Ausländers zu berücksichtigen. In solche
Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein
qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn der Entscheid sich
von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch, in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 ff.).
4.2 Gestützt
auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG kann aufgrund eines
schwerwiegenden persönlichen Härtefalls von den Zulassungsvoraussetzungen
gemäss Art. 18–29 AIG abgewichen werden. Hierbei sind gemäss Art. 31
Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE,
SR 142.201) namentlich die Integration der gesuchstellenden Person anhand
der Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 AIG, die
Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit
in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine
Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Bei der
Härtefallregelung von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich
um eine Ausnahmebestimmung. Im Gegensatz zum nachehelichen Härtefall liegt die
Bewilligungserteilung im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der
Bewilligungsbehörde.
4.3 Zur
Ermöglichung einer beruflichen Grundbildung kann
Personen mit rechtswidrigem
Aufenthalt für die Dauer der Ausbildung in Abweichung von den allgemeinen
Zulassungsvorschriften unter gewissen Voraussetzungen eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt werden (Art. 30a VZAE). Hierbei handelt es
sich um eine Ermessensbewilligung im Rahmen von Art. 30 Abs. 1
lit. b AIG (BGr, 17. August 2022, 2C_5/2022, E. 2 mit Hinweisen).
Nach dem klaren Wortlaut und den Materialien regelt Art. 30a VZAE den
Zugang zur beruflichen Grundbildung für Personen mit "rechtswidrigem Aufenthalt",
das heisst Personen ohne gesetzlichen Status bzw. ohne Aufenthaltsbewilligung.
Mit der Einführung dieser Bestimmung beabsichtigte der Verordnungsgeber, die
Kriterien für eine Härtefallbewilligung für jugendliche "Sans-Papiers"
im Detail zu regeln, damit es für sie möglich wird, eine Berufslehre zu
absolvieren (vgl. Erläuternder Bericht des Bundesamts für Migration [BFM]
zur Anpassung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
aufgrund der Umsetzung der Motion Barthassat (08.3616) "Jugendlichen ohne
gesetzlichen Status eine Berufslehre ermöglichen", Februar 2012,
S. 6).
4.4 Die
Vorinstanz erwog mit Bezug auf den minderjährigen Beschwerdeführer 2, es
bestehe keine Grundlage für die Erteilung einer selbständigen
Aufenthaltsbewilligung. Eine solche lasse sich insbesondere weder aus der Kinderrechtskonvention
ableiten noch aus dem Umstand, dass er die Schule besuche oder im September
2024 einen Lehrvertrag abgeschlossen habe. Eine Rückkehr nach Serbien sei ihm
zumutbar, da er sich mit Hilfe des Beschwerdeführers 1 in seinem
Heimatland schnell wieder zurechtfinden dürfte, zumal er mit der dortigen
Kultur vertraut sei. Es könne ihm zugemutet werden, sich wieder in Serbien zu
integrieren.
Aus dem oben Gesagten erhellt zunächst, dass Art. 30a
VZAE auf den Beschwerdeführer 2 nicht anwendbar ist, da er sich nicht
rechtswidrig im Sinn dieser Bestimmung in der Schweiz aufhält, sondern über
eine Aufenthaltsbewilligung verfügt (deren Widerruf vorliegend gerade
Streitgegenstand ist). Der Beschwerdeführer kann sich mithin nicht auf
Art. 30a VZAE berufen. Dementsprechend ist nicht zu beanstanden, wenn die
Vorinstanz bzw. der Beschwerdegegner sich materiell nicht zu dieser Bestimmung
geäussert haben. Die dahingehende Rüge der Gehörsverletzung geht folglich fehl
und eine Rückweisung der Sache an den Beschwerdegegner erübrigt sich.
Gestützt auf die vorinstanzlichen Erwägungen liegt mit
Blick auf die Beurteilung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls keine
rechtsfehlerhafte Ermessensausübung vor. Der Beschwerdeführer 2 schliesst
die obligatorische Schulpflicht, soweit ersichtlich, im Sommer 2025 ab. Gemäss
unterzeichnetem Lehrvertrag ist der Beginn der beruflichen Grundbildung als G
per 1. August 2025 vorgesehen; mithin hat er die Grundbildung noch nicht
begonnen. Der Stellungnahme der Schulleitung der Sekundarschule H ist
sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer 2 seit seiner Ankunft in
der Schweiz gewisse Integrationsschwierigkeiten offenbart. Er wechselte in
dieser Zeit fünfmal die Schule. Die fehlende Kontinuität und seine
Fremdsprachigkeit verhinderten gemäss der Schulleitung bisher eine positive
schulische Entwicklung und eine gute Integration in die Klasse.
4.5 Es ist bei
den Beschwerdeführern während des nunmehr rund dreijährigen Aufenthalts nicht
von einer besonderen Verwurzelung und einer ausserordentlichen Integration in
der Schweiz auszugehen. Sodann bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass
ihnen die Rückkehr nach Serbien nicht zumutbar wäre. Die Beschwerdeführer,
namentlich auch der minderjährige Beschwerdeführer 2, sprechen die
serbische Sprache, haben den überwiegenden Teil ihres Lebens in Serbien
verbracht und wurden dort sozialisiert. Auch unter Berücksichtigung des
zwischenzeitlichen Aufenthalts in der Schweiz und in Deutschland dürften sie
nach wie vor mit den soziokulturellen Verhältnissen im Heimatland vertraut
sein.
Ausserdem leben die Mutter des Beschwerdeführers 2
und dessen Schwester weiterhin in I. Wie es sich mit der Beziehung und dem
Kontakt zu seiner Mutter konkret verhält, kann offengelassen werden. Mit dem Beschwerdeführer 1
bzw. seinem Vater, dem die elterliche Sorge allein zusteht, verfügt der Beschwerdeführer 2
über eine enge familiäre Bezugsperson, auf die er zwecks persönlicher
Unterstützung in verschiedenen Lebensbereichen wird zurückgreifen können, wie
er dies bis anhin auch getan hat. Gestützt auf die Akten sind entgegen der
beschwerdeführerischen Ansicht auch keine stichhaltigen Anhaltspunkte
ersichtlich, wonach eine Rückkehr in das Heimatland eine gesundheitliche
Gefährdung des Beschwerdeführers 2 zur Folge haben könnte. Folglich ist
dem Beschwerdeführer 2 eine Rückkehr insbesondere auch im Licht des
Kindeswohls zumutbar.
4.6 Der
Schluss des Beschwerdegegners und der Vorinstanz, den Beschwerdeführern keine
Härtefallbewilligung zu erteilen, ist demnach nicht rechtsverletzend.
5.
Auf eine Kindsanhörung im Sinn von Art. 12
Abs. 2 KRK kann unter den dargestellten Umständen verzichtet werden. Die
Interessen des Beschwerdeführers 2 sind mit jenen seines Vaters, dem Beschwerdeführer 1,
gleichläufig und eine Familientrennung ist nicht vorgesehen.
6.
Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer 1
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 1 VRG) und steht den Beschwerdeführern keine Parteientschädigung zu
(§ 17 Abs. 2 VRG).
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer 1 auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.