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Entscheid

VB.2024.00687

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00687

10. Juli 2025Deutsch13 min

I.

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00687

Urteil

der 4. Kammer

vom 10. Juli 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Matthias Neumann.

In Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten

durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf

der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A, geboren 1981, ist serbischer Staatsangehöriger. Er

heiratete am 7. Januar 2021 in Deutschland die 1986 geborene deutsche

Staatsangehörige D. Am 26. März 2022 nahm D zu Arbeitszwecken Wohnsitz im

Kanton Zürich, wo ihr eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wurde.

Gemeinsam mit D reiste B, der im Jahr 2009 geborene Sohn von A aus

vorehelicher Beziehung mit einer serbischen Staatsangehörigen, in die Schweiz

ein und erhielt hier als Familienmitglied von D eine Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA mit Gültigkeit bis 25. März 2027.

A folgte seiner Ehefrau und seinem Sohn am 10. April

2022 in die Schweiz. Das Migrationsamt erteilte ihm daraufhin eine

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA im Familiennachzug mit Gültigkeit bis

9. April 2027.

Am 22. Februar 2024 schied das Bezirksgericht E

die Ehe zwischen A und D.

Das Migrationsamt widerrief daraufhin am 26. Juni

2024 die Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA von A und B und wies sie aus der

Schweiz weg.

Erwägungen

II.

Einen hiergegen erhobenen Rekurs von A und B wies die

Sicherheitsdirektion am 9. Oktober 2024 ab und setzte ihnen eine neue

Ausreisefrist an.

III.

A und B erhoben am 8. November 2024 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolge seien der

Entscheid der Sicherheitsdirektion sowie die Verfügung des Migrationsamts

aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltserhebung an das

Migrationsamt zurückzuweisen; eventualiter sei das Migrationsamt anzuweisen,

den Beschwerdeführenden eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 14. November

2024.

auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort

ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über

Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,

LS 175.2]).

Weil auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Das

Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG,

SR 142.20) gilt nach dessen Art. 2 Abs. 2 für Angehörige eines

Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU) nur so weit, als das Abkommen vom

21.

Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits

und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr der EU) und ihren Mitgliedstaaten

andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA [SR 0.142.112.681])

keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländer- und Integrationsgesetz

günstigere Bestimmungen vorsieht.

2.2

Gestützt

auf das Freizügigkeitsabkommen haben die Ehegatten von in der Schweiz

aufenthaltsberechtigten EU-Staatsangehörigen ungeachtet der eigenen

Staatsangehörigkeit grundsätzlich einen (abgeleiteten) Aufenthaltsanspruch,

solange die Ehe formell fortdauert (vgl. Art. 7 lit. d FZA in

Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I

FZA). Gemäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über

den freien Personenverkehr (VFP, SR 142.203) können

Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen

für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind.

2.3

Die Ehe

zwischen dem Beschwerdeführer 1 und der deutschen Staatsangehörigen D

wurde am 22. Februar 2024 vom Bezirksgericht E geschieden. Daher ist

die Voraussetzung für die ursprüngliche Erteilung der Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA des Beschwerdeführers 1 nach Art. 7 lit. d FZA in

Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA

– die Ehe mit einer Angehörigen eines Mitgliedstaats der EU – weggefallen. Der

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ist dementsprechend gestützt auf

Art. 23 Abs. 1 VFP zulässig, was von den Beschwerdeführern auch nicht

bestritten wird.

2.4

Was den Beschwerdeführer 2

betrifft, ist festzuhalten, dass das ausländische minderjährige Kind schon aus

familienrechtlichen Gründen (Art. 25 Abs. 1 und Art. 301

Abs. 3 sowie Art. 301a des Zivilgesetzbuchs [SR 210]) im

Prinzip das ausländerrechtliche Schicksal des sorgeberechtigten Elternteils

teilt und gegebenenfalls mit diesem das Land zu verlassen hat, wenn der

Elternteil keine Bewilligung (mehr) hat (BGE 139 II 393 E. 4.2.3). Da er nicht der Sohn von D ist, kann er keine

eigenständigen Aufenthaltsansprüche aus dem FZA geltend machen (BGE 144 II 1 E. 3.3.2).

3.

3.1

Strittig

ist die Frage, ob dem Beschwerdeführer 1 ein nacheheliches

Aufenthaltsrecht zukommt.

3.1.1

Der nacheheliche Aufenthalt ist im FZA nicht geregelt, richtet sich aber

aufgrund des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA grundsätzlich nach den

Bestimmungen, die für Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern

gelten, sofern der aus einem EU-Staat stammende (Ex-)Ehegatte, von welchem sich

das eheliche Aufenthaltsrecht abgeleitet hat, in der Schweiz weiterhin

anwesenheitsberechtigt ist (BGE 144 II 1 E. 4.7; vgl. auch BGr,

13.

März 2017, 2C_536/2016, E. 3.3). Vorliegend leitete sich das

Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführer von der Aufenthaltsbewilligung von D ab.

Die relevante Gesetzesbestimmung von Art. 50 Abs. 1 und 2 AIG wurde

per 1. Januar 2025 neu gefasst und erweitert. Neu werden namentlich auch

Ehegattinnen und Ehegatten von Personen mit Aufenthaltsbewilligung nach

Art. 44 AIG vom persönlichen Geltungsbereich von Art. 50 AIG erfasst.

Das neue Recht ist hier anwendbar, da Art. 126g AIG als

Übergangsbestimmung dies für Gesuche nach Art. 50 AIG, die vor

Inkrafttreten der Änderung vom 14. Juni 2024 eingereicht wurden, vorsieht.

Dispositiv

Demnach besteht nach Auflösung der Ehegemeinschaft gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG

ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte

Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und (kumulativ) die

Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind oder wichtige

persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen

(Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50

Abs. 2 AIG).

Das Eheleben in der Schweiz zwischen dem Beschwerdeführer 1

und D dauerte keine drei Jahre, weshalb Art. 50 Abs. 1 lit. a

AIG nicht erfüllt ist.

3.1.2

Ein nachehelicher Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG

liegt namentlich vor, wenn die soziale, das heisst die persönliche, berufliche

und familiäre Wiedereingliederung der betroffenen ausländischen Person im

Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 lit. c

AIG). Verlangt wird eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat-

und Familienleben der ausländischen Person (BGE 139 II 393 E. 6).

Wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft und war der Aufenthalt im

Land nur von kurzer Dauer, besteht praxisgemäss kein Anspruch auf einen

weiteren Verbleib in der Schweiz, wenn die erneute Integration im Herkunftsland

keine besonderen Probleme stellt (BGE 138 II 229 E. 3.1). Der

nacheheliche Härtefall muss sich zudem auf die Ehe und den damit zusammenhängenden

Aufenthalt beziehen (BGE 140 II 289 E. 3.6.1, 139 II 393 E. 6, 137

II 345 E. 3.2.3; BGr, 5. Juni 2023, 2C_3/2023, E. 4.3 mit

Hinweisen).

Sind Kinder von der Wegweisung betroffen, ist dem

Kindswohl (Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die

Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention KRK], SR 0.107) bei der

Interessenabwägung als einem (wesentlichen) Element unter anderen besonders

Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5, 135 II 377 E. 4.3; BGr,

19. Januar 2021, 2C_484/2020, E. 4.2.3 mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, er habe sich in

der Schweiz gut integriert, miete eine Wohnung und bezahle in die Schweizer

Sozialsysteme ein. Er spreche ausserdem gut Deutsch, arbeite Vollzeit und

kümmere sich um seine Familie.

Mit Blick auf die oben dargelegten Voraussetzungen

vermögen diese Vorbringen keinen nachehelichen Härtefall zu begründen.

3.2 Der Beschwerdeführer 1

macht sodann geltend, er führe seit Ende 2023 eine feste Beziehung mit F, einer

Schweizer Staatsangehörigen. Sinngemäss beruft er sich damit auf ein

Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 8 der Europäischen

Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101).

Die vorgebrachte Beziehung ist nicht geeignet, einen

Bewilligungsanspruch aus Art. 8 EMRK zu begründen. Die Beziehung, aus der

keine Kinder hervorgegangen sind, dauert erst seit knapp eineinhalb Jahren. Der

Beschwerdeführer 1 und seine Partnerin leben zudem nicht in einem

gemeinsamen Haushalt. Bereits gestützt darauf ist festzustellen, dass die

Beziehung bezüglich Natur und Stabilität nicht einer ehelichen Gemeinschaft

gleichkommt. Ein Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers 1 aus dem

konventionsrechtlichen Schutz des Familienlebens fällt ausser Betracht.

Ebenso ist festzustellen, dass weder Art. 11 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101), wonach Kinder und

Jugendliche Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf

Förderung ihrer Entwicklung haben, noch die Kinderrechtskonvention einen

eigenständigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verschaffen

(vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2 mit Hinweisen, BGr,

4. September 2024, 2C_76/2024, E. 7.2).

3.3 Die

Beschwerdeführer können folglich weder aus dem Landesrecht noch aus dem

Völkerrecht einen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz ableiten.

4.

4.1 Ausserhalb

des Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen Migrationsbehörden nach

pflichtgemässem Ermessen über die Erteilung bzw. die Verlängerung einer

Aufenthaltsbewilligung. Nach Art. 96 Abs. 1 AIG sind dabei die

öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie der Grad der

Integration der Ausländerin oder des Ausländers zu berücksichtigen. In solche

Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein

qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn der Entscheid sich

von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch, in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 ff.).

4.2 Gestützt

auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG kann aufgrund eines

schwerwiegenden persönlichen Härtefalls von den Zulassungsvoraussetzungen

gemäss Art. 18–29 AIG abgewichen werden. Hierbei sind gemäss Art. 31

Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE,

SR 142.201) namentlich die Integration der gesuchstellenden Person anhand

der Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 AIG, die

Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit

in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine

Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Bei der

Härtefallregelung von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich

um eine Ausnahmebestimmung. Im Gegensatz zum nachehelichen Härtefall liegt die

Bewilligungserteilung im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der

Bewilligungsbehörde.

4.3 Zur

Ermöglichung einer beruflichen Grundbildung kann

Personen mit rechtswidrigem

Aufenthalt für die Dauer der Ausbildung in Abweichung von den allgemeinen

Zulassungsvorschriften unter gewissen Voraussetzungen eine

Aufenthaltsbewilligung erteilt werden (Art. 30a VZAE). Hierbei handelt es

sich um eine Ermessensbewilligung im Rahmen von Art. 30 Abs. 1

lit. b AIG (BGr, 17. August 2022, 2C_5/2022, E. 2 mit Hinweisen).

Nach dem klaren Wortlaut und den Materialien regelt Art. 30a VZAE den

Zugang zur beruflichen Grundbildung für Personen mit "rechtswidrigem Aufenthalt",

das heisst Personen ohne gesetzlichen Status bzw. ohne Aufenthaltsbewilligung.

Mit der Einführung dieser Bestimmung beabsichtigte der Verordnungsgeber, die

Kriterien für eine Härtefallbewilligung für jugendliche "Sans-Papiers"

im Detail zu regeln, damit es für sie möglich wird, eine Berufslehre zu

absolvieren (vgl. Erläuternder Bericht des Bundesamts für Migration [BFM]

zur Anpassung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit

aufgrund der Umsetzung der Motion Barthassat (08.3616) "Jugendlichen ohne

gesetzlichen Status eine Berufslehre ermöglichen", Februar 2012,

S. 6).

4.4 Die

Vorinstanz erwog mit Bezug auf den minderjährigen Beschwerdeführer 2, es

bestehe keine Grundlage für die Erteilung einer selbständigen

Aufenthaltsbewilligung. Eine solche lasse sich insbesondere weder aus der Kinderrechtskonvention

ableiten noch aus dem Umstand, dass er die Schule besuche oder im September

2024 einen Lehrvertrag abgeschlossen habe. Eine Rückkehr nach Serbien sei ihm

zumutbar, da er sich mit Hilfe des Beschwerdeführers 1 in seinem

Heimatland schnell wieder zurechtfinden dürfte, zumal er mit der dortigen

Kultur vertraut sei. Es könne ihm zugemutet werden, sich wieder in Serbien zu

integrieren.

Aus dem oben Gesagten erhellt zunächst, dass Art. 30a

VZAE auf den Beschwerdeführer 2 nicht anwendbar ist, da er sich nicht

rechtswidrig im Sinn dieser Bestimmung in der Schweiz aufhält, sondern über

eine Aufenthaltsbewilligung verfügt (deren Widerruf vorliegend gerade

Streitgegenstand ist). Der Beschwerdeführer kann sich mithin nicht auf

Art. 30a VZAE berufen. Dementsprechend ist nicht zu beanstanden, wenn die

Vorinstanz bzw. der Beschwerdegegner sich materiell nicht zu dieser Bestimmung

geäussert haben. Die dahingehende Rüge der Gehörsverletzung geht folglich fehl

und eine Rückweisung der Sache an den Beschwerdegegner erübrigt sich.

Gestützt auf die vorinstanzlichen Erwägungen liegt mit

Blick auf die Beurteilung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls keine

rechtsfehlerhafte Ermessensausübung vor. Der Beschwerdeführer 2 schliesst

die obligatorische Schulpflicht, soweit ersichtlich, im Sommer 2025 ab. Gemäss

unterzeichnetem Lehrvertrag ist der Beginn der beruflichen Grundbildung als G

per 1. August 2025 vorgesehen; mithin hat er die Grundbildung noch nicht

begonnen. Der Stellungnahme der Schulleitung der Sekundarschule H ist

sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer 2 seit seiner Ankunft in

der Schweiz gewisse Integrationsschwierigkeiten offenbart. Er wechselte in

dieser Zeit fünfmal die Schule. Die fehlende Kontinuität und seine

Fremdsprachigkeit verhinderten gemäss der Schulleitung bisher eine positive

schulische Entwicklung und eine gute Integration in die Klasse.

4.5 Es ist bei

den Beschwerdeführern während des nunmehr rund dreijährigen Aufenthalts nicht

von einer besonderen Verwurzelung und einer ausserordentlichen Integration in

der Schweiz auszugehen. Sodann bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass

ihnen die Rückkehr nach Serbien nicht zumutbar wäre. Die Beschwerdeführer,

namentlich auch der minderjährige Beschwerdeführer 2, sprechen die

serbische Sprache, haben den überwiegenden Teil ihres Lebens in Serbien

verbracht und wurden dort sozialisiert. Auch unter Berücksichtigung des

zwischenzeitlichen Aufenthalts in der Schweiz und in Deutschland dürften sie

nach wie vor mit den soziokulturellen Verhältnissen im Heimatland vertraut

sein.

Ausserdem leben die Mutter des Beschwerdeführers 2

und dessen Schwester weiterhin in I. Wie es sich mit der Beziehung und dem

Kontakt zu seiner Mutter konkret verhält, kann offengelassen werden. Mit dem Beschwerdeführer 1

bzw. seinem Vater, dem die elterliche Sorge allein zusteht, verfügt der Beschwerdeführer 2

über eine enge familiäre Bezugsperson, auf die er zwecks persönlicher

Unterstützung in verschiedenen Lebensbereichen wird zurückgreifen können, wie

er dies bis anhin auch getan hat. Gestützt auf die Akten sind entgegen der

beschwerdeführerischen Ansicht auch keine stichhaltigen Anhaltspunkte

ersichtlich, wonach eine Rückkehr in das Heimatland eine gesundheitliche

Gefährdung des Beschwerdeführers 2 zur Folge haben könnte. Folglich ist

dem Beschwerdeführer 2 eine Rückkehr insbesondere auch im Licht des

Kindeswohls zumutbar.

4.6 Der

Schluss des Beschwerdegegners und der Vorinstanz, den Beschwerdeführern keine

Härtefallbewilligung zu erteilen, ist demnach nicht rechtsverletzend.

5.

Auf eine Kindsanhörung im Sinn von Art. 12

Abs. 2 KRK kann unter den dargestellten Umständen verzichtet werden. Die

Interessen des Beschwerdeführers 2 sind mit jenen seines Vaters, dem Beschwerdeführer 1,

gleichläufig und eine Familientrennung ist nicht vorgesehen.

6.

Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.

7.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer 1

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 1 VRG) und steht den Beschwerdeführern keine Parteientschädigung zu

(§ 17 Abs. 2 VRG).

8.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)

zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG offen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer 1 auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.