VB.2024.00688
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00688
6. November 2025Deutsch29 min
(URT.2025.26717)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2024.00688
Urteil
der 3.
Kammer
vom 6. November 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz),
Verwaltungsrichter Franz
Kessler Coendet, Ersatzrichter Kaspar Plüss, Gerichtsschreiberin Cyrielle
Söllner
Tropeano.
In Sachen
Stiftung A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich,
vertreten durch RA C,
Beschwerdegegner,
und
Stadtrat Schlieren,
Mitbeteiligter,
betreffend Festsetzung
Strassenprojekt,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Am 30. März
2015 bewilligte der Kantonsrat neben den Staatsbeiträgen für die beiden Etappen
des Baus der Limmattalbahn zwischen Zürich Altstetten und
Killwangen-Spreitenbach einen Rahmenkredit von höchstens 136,3 Mio. Fr. für
damit zusammenhängende Anpassungen am Strassennetz (Vorlage KR-Nr. 5111).
Gemäss dem Antrag des Regierungsrats vom 9. Juli 2014 an den Kantonsrat
sollte u. a. das
Ortszentrum von Schlieren vom Durchgangsverkehr entlastet bzw. ein Teil des motorisierten
Verkehrs aus der Achse Zürcher-/Badenerstrasse auf die nördlich gelegene
Bernstrasse verlagert werden. Der geplante Ausbau der Kreuzung
Engstringer-/Bernstrasse wurde als ein Schlüsselprojekt auf der Bernstrasse
bezeichnet. Eine neue Unterquerung der bestehenden Kreuzung entlang der
Bernstrasse ermögliche die Aufnahme des künftigen Mehrverkehrs in diesem Raum.
Auf der Höhe des gewachsenen Terrains verbleibe ein lichtsignalgesteuerter
Knoten (vgl. KR-Nr. 5111, S. 15 f.). Die Stimmberechtigten
bestätigten den Beschluss des Kantonsrats am 22. November 2015. Am 25. März
2024 (Vorlage KR-Nr. 5895) bewilligte der Kantonsrat für die Anpassungen
am Strassennetz in Zusammenhang mit der Limmattalbahn einen Zusatzkredit von 26,6
Mio. Fr. Der Ausbau der Kreuzung mit der Engstringerstrasse bildete auch
Bestandteil des Zusatzkredits (vgl. den Antrag des Regierungsrats vom 22. März
2023, KR-Nr. 5895, S. 5).
B. Ab 2015
erarbeitete der Kanton Zürich in enger Zusammenarbeit mit der Stadt Schlieren
ein Projekt zum Ausbau des Engstringerknotens in der Stadt Schlieren, um die im
Rahmen- und Zusatzkredit enthaltenen Anpassungen am Strassennetz umzusetzen. Es
betrifft die Umgestaltung der Bernstrasse zwischen der Goldschlägikreuzung und
der Gaswerkbrücke (ca. km 4.750 bis 5.660) sowie der
Engstringerstrasse von nördlich der Engstringerbrücke bis unmittelbar nördlich
des Engstringerknotens (ca. km 0.350 bis km 0.560; vgl. Technischer
Bericht, VB.2024.00654). Das (überarbeitete) Projekt sieht u. a. vor:
-
Neubau eines Unterführungsbauwerks beim Engstringerknoten mit
einer Länge von 50 m in West-Ost-Richtung bzw. rund 350 m einschliesslich
Rampenbauwerken, wobei das Bauwerk auf einer Länge von rund 230 m im
Grundwasser zu liegen kommt, mit schallabsorbierender Verkleidung der
Innenwände der Unterführung und der Rampen und mit lärmarmem offenporigem
Gussasphalt;
-
Neubau einer Strassenabwasserbehandlungsanlage (SABA) einschliesslich
Pumpwerk entlang der Bernstrasse, Retentionsfilterbecken mit offenem Gerinne
als Zulauf;
- Neubau des Kreisels Rütistrasse/Engstringerstrasse mit
vier Ästen und einem Aussendurchmesser von 28 m;
-
Belagsersatz im gesamten Projektperimeter, teilweise Neubau
(jeweils mit Einbau eines lärmarmen Deckbelags);
-
akustisch gleichwertiger Ersatzneubau der Lärmschutzwand "Lachern"
nordöstlich des Engstringerknotens;
-
Massnahmen zur siedlungsverträglichen Gestaltung und Begrünung
gemäss landschaftspflegerischem Begleitplan.
C. Das ab
2015 ausgearbeitete Projekt wurde vom 11. November bis 12. Dezember
2016 der Bevölkerung zur Mitwirkung unterbreitet, wobei zahlreiche Einwendungen
eingegangen sind. Das daraufhin überarbeitete Projekt wurde vom 23. August
bis 23. September 2019 öffentlich aufgelegt. Innerhalb der Auflagefrist
wurden 14 Einsprachen eingereicht. Das verfahrensführende kantonale
Tiefbauamt holte während des Einspracheverfahrens diverse ergänzende
Facheinschätzungen ein, insbesondere in Bezug auf Verkehrs- und Lärmfragen.
D. Die Stiftung
A, Eigentümerin des Grundstücks Kat.-Nr. 01 in Schlieren (D-Weg 03),
erhob am 23. September 2019 Einsprache gegen das aufgelegte Projekt und
die damit verbundene Enteignung eines Landstreifens von ca. 210 m2
auf ihrem Grundstück. Sie beantragte in erster Linie, die Einspurstrecke
auf der Bernstrasse sei im Bereich entlang ihres Grundstücks zu verschmälern
und vom Abbruch der bestehenden Lärmschutzwand sei abzusehen. Im Rahmen der
Einspracheverhandlungen konnte mit der Stiftung A – sowie mit sechs weiteren
Einsprechenden – keine einvernehmliche Lösung gefunden werden.
E. Mit
Beschluss Nr. 1029 vom 2. Oktober 2024 (RRB Nr. 1029/2024) setzte
der Regierungsrat das Projekt fest, erledigte die sieben verbliebenen
Einsprachen und gab einen Teilbetrag aus dem Rahmen- und dem Zusatzkredit frei.
Der Regierungsrat beschloss unter anderem: I. Das Projekt für den Ausbau des Engstringerknotens
sowie den Neubau des Kreisels Rütistrasse sowie die weiteren damit verbundenen
Massnahmen an der Bernstrasse und der Engstringerstrasse in der Stadt Schlieren
werde gemäss den bei den Akten liegenden Plänen festgesetzt; … V. Die
Einsprache der Stiftung A werde abgewiesen, soweit sie nicht als erledigt
abgeschrieben worden sei. Wie aus den Erwägungen des Regierungsrats hervorgeht,
bezieht sich die Abschreibung darauf, dass die Stiftung A verschiedene
Eventualanträge im Zusammenhang mit der Lärmschutzwand zurückgezogen hatte.
Erwägungen
II.
A. Am 8. November
2024.
erhob die Stiftung A beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den
Regierungsratsbeschluss vom 2. Oktober 2024. Sie beantragte: (1.) Disp.-Ziff. V
des angefochtenen Beschlusses sei aufzuheben; (2.) das Strassenprojekt sei bei
der Abzweigung Bernstrasse/Engstringerstrasse westwärts Richtung Dietikon
entlang des Grundstücks der Beschwerdeführerin um eine Spur zu reduzieren und
damit sei von einer Enteignung der Beschwerdeführerin sowie einem Abbruch der
bestehenden Lärmschutzwand abzusehen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten des Beschwerdegegners.
B. Mit
Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2024 beantragte der Regierungsrat, die
Beschwerde sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich
Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdeführerin.
C. Im
Rahmen des weiteren Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren gestellten
Anträgen und Begründungen fest (Replik der Beschwerdeführerin vom 5. Februar
2025; Duplik des Regierungsrats vom 20. Februar 2025; Stellungnahme der
Beschwerdeführerin vom 4. März 2025).
D. Der
Stadtrat Schlieren, den das Verwaltungsgericht als Mitbeteiligten zur
Stellungnahme zur Beschwerde eingeladen hatte, liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Der
angefochtene Beschluss betrifft die Festsetzung eines Staatsstrassenprojekts im
Sinn von § 15 Abs. 1 des kantonalen Strassengesetzes vom 27. September
1981.
(StrG; LS 722.1). Er bildet einen Akt nach § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2),
der gemäss § 41 Abs. 2 StrG bzw. § 19 Abs. 2 lit. a VRG zwar nicht mit Rekurs, jedoch gestützt auf § 41 Abs. 1 VRG
unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht anfechtbar ist.
1.2
Als
Eigentümerin des Anstössergrundstücks Kat.-Nr. 01 in Schlieren ist die
Beschwerdeführerin vom angefochtenen Beschluss berührt und hat ein schutzwürdiges
Änderungsinteresse, soweit der Beschwerdegegner ihre Einspracheanträge
abgewiesen hat, zumal das Projekt auf ihrem Grundstück die Landabtretung einer
Fläche von ca. 210 m2 vorsieht. Die Beschwerdelegitimation
ist somit zu bejahen (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG).
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
1.3
Die
Beschwerdegründe vor Verwaltungsgericht sind gemäss § 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG auf Rechtsverletzungen
einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder
Ermessensunterschreitung sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts beschränkt. Nach § 50 Abs. 2 VRG ist allerdings auch die
Rüge der Unangemessenheit zulässig, wenn ein Gesetz dies vorsieht. Ein solcher
Fall liegt hier vor, denn das strittige Strassenbauprojekt stellt einen
Sondernutzungsplan dar mit einem derart hohen Konkretisierungsgrad, dass er
materiell einer Baubewilligung entspricht (RB 2006 Nr. 60). Er
untersteht damit sowohl in seiner Eigenschaft als Nutzungsplan als auch in
seiner Eigenschaft als Baubewilligung den Anforderungen des Raumplanungsgesetzes
vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700). Da Art. 33 Abs. 2 und 3
lit. b RPG von den Kantonen verlangen, dass sie gegen derartige Akte
mindestens ein innerkantonales Rechtsmittel mit voller Überprüfung
gewährleisten, ist vorliegend auch die Angemessenheit der Projektfestsetzung zu
überprüfen (vgl. VGr, 21. September 2023, VB.2022.00475, E. 4.2; 27. Oktober
2016, VB.2016.00032, E. 4.2). Dabei darf sich das Verwaltungsgericht aber,
auch wenn es als erste und einzige kantonale Rechtsmittelinstanz amtet, insofern
eine gewisse Zurückhaltung auferlegen, als es bei der Projektierung um
spezifisch technische Fragen geht (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20 N. 81 ff.; BGE 139 II 185 E. 9.3). Weiter hat sich das Verwaltungsgericht eine gewisse
Zurückhaltung aufzuerlegen, soweit der Vorinstanz bei der Anwendung
unbestimmter Gesetzesbegriffe oder der Handhabung des Planungsermessens ein
Beurteilungsspielraum oder Ermessensbereich zusteht. Insbesondere soll es nicht
sein Ermessen an die Stelle von jenem des Planungsträgers setzen (VGr, 12. Januar
2023, VB.2020.00750, E. 6.2; 13. April 2022, VB.2021.00549,
E. 6.2).
1.4
Der
Beschluss des Beschwerdegegners (RRB Nr. 1029/2024) wurde beim
Verwaltungsgericht von vier Parteien angefochten. Die vier Verfahren
(VB.2024.00654, VB.2024.00670, VB.2024.00676 und VB.2024.00688) sind
dahingehend zu koordinieren, dass die Urteile gleichzeitig zu eröffnen sind.
Eine Vereinigung der Verfahren rechtfertigt sich jedoch nicht, da die
vorgebrachten Rügen überwiegend grundstückspezifisch ausgefallen sind und nur
in relativ wenigen Bereichen identische Rechtsfragen betreffen.
2.
Die Beschwerdeführerin beantragt in der Sache, das
Strassenprojekt sei bei der Abzweigung Bernstrasse/Engstringerstrasse westwärts
Richtung Dietikon entlang ihres Grundstücks Kat.-Nr. 01 um eine Spur zu
reduzieren und damit sei von einer diesbezüglichen Enteignung sowie einem
Abbruch der bestehenden Lärmschutzwand abzusehen. Aus der Begründung der
Beschwerdeführerin geht hervor, dass sie in erster Linie den Verzicht auf eine
oberirdische Geradeausspur verlangt, um eine Spurreduktion zu erreichen; diese
Rüge wird nachfolgend in E. 4 geprüft. Sinngemäss macht die Beschwerdeführerin
jedoch auch geltend, dass zwei der drei Spuren zusammengelegt werden könnten,
um eine Spurreduktion zu erwirken bzw. um die geplante Abtretung zu verhindern;
diese Rüge ist nachfolgend vorab zu prüfen (E. 3 hiernach).
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin rügt sinngemäss, dass der Regierungsrat – zur Verhinderung
einer Landabtretung auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 – die geplante
Einspurstrecke auf der Bernstrasse im Bereich der nordöstlichen Ecke des Engstringerknotens
durch eine Zusammenlegung der Geradeausspur mit einer Abbiegespur hätte
verschmälern müssen.
3.2
Der
Beschwerdegegner hält dazu fest, die gewählte Spurführung auf der Bernstrasse
sei erforderlich, um das erwartete Verkehrswachstum zu bewältigen bzw. um das
Zentrum Schlierens (Stadtplatz) vom Durchgangsverkehr zu entlasten. Die
erwartete Verkehrsverlagerung werde erst nach dem erfolgten Ausbau des Engstringerknotens
vollständig erfolgen, wobei eine solche Prognose naturgemäss mit gewissen
Unsicherheiten verbunden sei. Die ursprüngliche Prognose der Knotenströme 2030
habe auf Verkehrserhebungen von 2010 und 2011 beruht; damals sei auf der
Bernstrasse ein Verkehrswachstum von rund 400 Fahrzeugen pro Stunde und
Fahrtrichtung erwartet worden. Aufgrund eines Monitorings der tatsächlichen
Verkehrsentwicklung von 2010 bis 2022 seien die Prognosen nach unten angepasst
worden; nunmehr werde auf der Bernstrasse ein Verkehrswachstum von rund 200 Fahrzeugen
pro Stunde und Fahrtrichtung erwartet. Eine Zusammenlegung der Geradeaus- und
einer Abbiegespur sei nicht möglich, weil dies zu einer Überlastung des Engstringerknotens
führen würde und auf der Einspurstrecke Rückstaulängen zur Folge hätte, die
auch den Unterführungsverkehr behindern würden.
3.3
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, die vom Beschwerdegegner geplante Spurführung
beruhe auf unzutreffenden Prognosen in Bezug auf die Verkehrszunahme. Auch die
im angefochtenen Entscheid – gegenüber der Projektauflage – nach unten
korrigierten Prognosezahlen seien immer noch zu hoch ausgefallen, nachdem das
Verkehrsvolumen in den letzten Jahren gleich geblieben sei und teilweise sogar
abgenommen habe. Die geplanten drei oberirdischen Einspurstrecken auf der
Bernstrasse von Osten in Richtung Engstringerknoten seien nicht erforderlich,
um die Leistungsfähigkeit des Knotens zu erhalten bzw. um eine Überlastung der
Strasse zu verhindern, da die Kapazität dank der neuen Unterführung vergrössert
werde.
3.4
Die
Argumente des Beschwerdegegners beruhen auf mehreren bei den Akten liegenden
Fachberichten (Baudirektion / EBP, Dokumentation Mengengerüst vom 26. Juni
2023; Firma E, Verifizierung Knotenlayout vom 6. November 2023). Aus
diesen Berichten geht hervor, dass die Verkehrsverlagerung auf die Bernstrasse
erst mit dem vollständigen Ausbau der gesamten Achse stattfinden kann, da
vorher die erforderliche Leistungsfähigkeit des Gesamtsystems noch nicht
vorhanden ist. Eine Verkehrszunahme auf der Bernstrasse von rund 200 Fahrzeugen
pro Stunde und Fahrtrichtung sei weiterhin nötig, damit der Stadtplatz Schlieren
ausreichend entlastet werden könne. Die Zusammenlegung des Geradeausstreifens
mit einem Abbiegestreifen auf der Bernstrasse Ost würde – auch im Fall einer
reduzierten Verkehrszunahme – zu einer Überlastung des Engstringerknotens
führen. Durch eine Zusammenlegung des Geradeaus- und des Rechtsabbiegestreifens
würde der Rechtsabbieger in Fahrtrichtung Engstringen massgebend, was eine
deutliche Verlängerung der Grünzeit bedingen würde. Eine Spurzusammenlegung
hätte – selbst ohne Berücksichtigung einer Verkehrsverlagerung auf die
Bernstrasse – zur Folge, dass der geradeaus durch die Unterführung fahrende
Verkehr wegen des Überstauens des Vorsortierstreifens behindert würde.
3.5
Gemäss der
Rechtsprechung sind Annahmen über das künftige Verkehrsaufkommen
erfahrungsgemäss mit beträchtlichen Unsicherheiten behaftet. Entsprechende
Unzulänglichkeiten sind hinzunehmen, solange sich die getroffenen Annahmen
nicht als unbrauchbar erweisen und es daher an der vollständigen
Sachverhaltsabklärung fehlt (vgl. BGr, 3. Mai 2019, 1C_467/2018, E. 5.5).
3.6
Im
vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, inwieweit die erwähnten Fachberichte,
auf die sich der Beschwerdegegner in Bezug auf die
Verkehrsentwicklungsprognosen stützt, unvollständig sein oder an
offensichtlichen Mängeln bzw. erheblichen inneren Widersprüchen leiden sollten.
Soweit sich die Beschwerdeführerin bei ihren Einwänden auf den ebenfalls vom
Beschwerdegegner eingeholten Fachbericht zum Spurbild und zur Verifizierung der
verkehrlichen Leistungsfähigkeit der Firma E vom 8. Juni 2023 stützt, hat
der Beschwerdegegner dargelegt, dass mit dem oben bei E. 3.4 genannten
späteren Fachbericht vom 6. November 2023 eine nochmalige Verifizierung
des Knotenlayouts aufgrund der neuesten umfassenden Verkehrsdaten erfolgt sei.
Die Rügen der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf einzelne Aussagen in diesem
früheren Fachbericht vom 8. Juni 2023 vermögen vor diesem Hintergrund die
Aussagekraft des späteren Fachberichts vom 6. November 2023 nicht
ernsthaft zu erschüttern. Im Übrigen kritisiert die Beschwerdeführerin die dem
angefochtenen Entscheid zugrunde liegende Annahme einer Verkehrszunahme auch
nicht im Zusammenhang mit der Frage der Zusammenlegung der Geradeaus- und einer
Abbiegespur, sondern hauptsächlich im Zusammenhang mit dem Verzicht auf eine
oberirdische Geradeausspur bzw. im Zusammenhang mit den von der Gaswerkstrasse
herkommenden Fahrzeugen (dazu unten, E. 4.4.3.2). Nachvollziehbar
erscheint sodann auch der fachlich hergeleitete Schluss, wonach die
Verkehrsverlagerung auf die Bernstrasse erst nach dem vollständigen Ausbau der
Dispositiv
gesamten Achse stattfinden wird. Demnach durfte der Beschwerdegegner gestützt
auf die aktualisierte Verkehrsprognose davon ausgehen, dass auf der Bernstrasse
im Zeitraum bis etwa 2030 eine Verkehrszunahme von rund 200 Fahrzeugen pro
Stunde und Fahrtrichtung zu erwarten ist.
3.7 Vor dem
Hintergrund der prognostizierten Verkehrszunahme gelangte der Fachbericht vom 6. November
2023 zum Schluss, dass die Zusammenlegung der oberirdischen Geradeausspur mit
einer Abbiegespur zu längeren Rückstaus auf der Bernstrasse Ost führen würde,
die auch den Verkehr in die Unterführung beeinträchtigen würde. Die
Berechnungen und Begründungen des Berichts erscheinen nachvollziehbar (vgl.
vorn, E. 3.4). Die Beschwerdeführerin legt denn auch nicht dar, inwiefern
die Berechnungen der Rückstaulängen unzutreffend sein sollten.
3.8 Zusammenfassend
ist der Beschwerdegegner zu Recht zum Schluss gelangt, dass eine Zusammenlegung
der oberirdischen Geradeausspur mit einer Abbiegespur auf der Bernstrasse Ost
mit erheblichen verkehrlichen Nachteilen verbunden wäre, die dem angestrebten Ziel
der Verlagerung des Verkehrs vom Stadtzentrum Schlieren zur Bernstrasse
entgegenstehen. Die diesbezügliche sinngemässe Rüge der Beschwerdeführerin
erweist sich als unbegründet.
4.
4.1 Zu prüfen
ist sodann das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach der Beschwerdegegner – zur
Verhinderung einer Landabtretung auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 – die
geplante Einspurstrecke auf der Bernstrasse im Bereich der nordöstlichen Ecke
des Engstringerknotens hätte verschmälern müssen, indem er auf eine
oberirdische Geradeausspur verzichtet hätte.
4.2 Die
Beschwerdeführerin macht vorab geltend, dass der Verzicht auf eine oberirdische
Geradeausspur auf der Bernstrasse Ost zu einer Entlastung des Engstringerknotens
beitragen würde. Der Beschwerdegegner anerkennt diesen Vorteil insoweit, als
sich die Knotenauslastung in Fahrtrichtung Ost-West reduzieren würde (ohne
ÖV-Priorisierung), wenn auf der Bernstrasse Ost auf eine oberirdische
Geradeausspur verzichtet würde, da längere Grünphasen für die Abbiegespuren
möglich wären. Demnach lässt sich ein öffentliches Interesse daran, die
Einspurstrecke auf der Bernstrasse entlang des Grundstücks Kat.-Nr. 01 durch
den Verzicht einer oberirdischen Geradeausspur zu verschmälern, nicht von
vornherein verneinen.
4.3
4.3.1
Die Beschwerdeführerin führt zudem aus, die oberirdische Geradeausspur sei
nicht erforderlich, um im Fall einer ausnahmsweisen Unterführungssperrung
unerwünschten Quartierverkehr zu verhindern. Der Beschwerdegegner hält
demgegenüber fest, dank der oberirdischen Geradeausspur stehe im Fall einer
Unterführungssperrung ein funktionierendes Knotenlayout bereit, das – abgesehen
von Spitzenstunden – ohne Verkehrsdienst auskomme.
4.3.2
Mit dem Beschwerdegegner ist davon auszugehen, dass ein öffentliches
Interesse daran besteht, dass der künftige Verkehr auf der Bernstrasse auch
dann geführt werden kann, wenn die Unterführung in Ausnahmesituationen
(insbesondere bei Reinigungen der Unterführung sowie bei Unfällen) gesperrt
ist. Fraglich ist allerdings, ob sich aus diesem öffentlichen Interesse auch
ein Interesse an der Realisierung einer oberirdischen Geradeausspur ableiten
lässt.
4.3.2.1
In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die oberirdische
Geradeausspur nur selten (im Fall einer Unterführungssperre) verwendet würde.
Für – planbare – Unterhaltsarbeiten muss die Unterführung nur ungefähr drei Mal
pro Jahr gesperrt werden, wobei davon auszugehen ist, dass diese Arbeiten auf
verkehrsarme Zeiten gelegt werden können. In Bezug auf unplanbare Ausnahmefälle
(Unfälle, Überschwemmungen, Störungen etc.) hat der Beschwerdegegner keine
Zahlenangaben zur erwarteten Ereignishäufigkeit – z. B. gestützt auf Erfahrungen an
vergleichbaren Orten – gemacht. Auch solche Sperrungen dürften jedoch
erfahrungsgemäss nur selten vorkommen und in der Regel nur relativ kurze Zeit
dauern.
4.3.2.2
Ferner ist davon auszugehen, dass im Fall einer ausnahmsweisen
Unterführungssperrung eine alternative Verkehrsführung auch dann möglich wäre,
wenn die Bernstrasse keine oberirdische Geradeausstrecke enthalten würde. Der
Verkehr auf der Bernstrasse in Richtung Westen könnte insbesondere über die
Brandstrasse umgeleitet werden. Eine solche Verkehrsführung wäre zwar im
Vergleich zum geplanten Projekt mit gewissen Nachteilen in Bezug auf die
Knotenkapazität und auf Mehrimmissionen in Quartierstrassen verbunden. Diese
Nachteile fallen jedoch – angesichts der Seltenheit solcher Ereignisse – nicht
allzu hoch ins Gewicht.
4.3.2.3
Soweit der Beschwerdegegner unter Berufung auf einen Fachbericht geltend
macht, dass im Fall einer Unterführungssperrung aufgrund der Knotengrösse
mindestens acht Mitarbeitende des Verkehrsdienstes aufgeboten werden müssten
und dass es "rein organisatorisch" nicht möglich wäre, bei nicht
vorhersehbaren Ereignissen innert kurzer Zeit so viele Mitarbeitende
aufzubieten, ist Folgendes festzuhalten: Erstens werden die Angaben im
Fachbericht nicht näher begründet, obwohl sie nicht ohne Weiteres
selbsterklärend erscheinen. Insbesondere leuchtet nicht ein, weshalb die
Organisation nicht so geändert werden könnte, dass im Ereignisfall genügend Mitarbeitende
aufgeboten werden können. Zweitens ist davon auszugehen, dass keine
gravierenden Folgen eintreten würden, wenn nicht genügend Mitarbeitende einsatzbereit
wären. Zu befürchten wären in den wenigen, meist nur kurze Zeit dauernden
Ereignisfällen lediglich Stau- bzw. Wartezeiten, die etwas länger ausfallen
würden, als wenn genügend Mitarbeitende den Verkehr leiten würden. Im Übrigen
scheint sich die im Fachbericht erwähnte Zahl von acht Mitarbeitenden auf die
Regelung des Verkehrs des gesamten Engstringerknotens zu beziehen. Wie
viele Mitarbeitende zur Verkehrsregelung nötig wären, wenn lediglich in
Ost-West-Richtung (nicht aber in West-Ost-Richtung) auf eine oberirdische
Geradeausspur auf der Bernstrasse verzichtet würde, geht aus den Ausführungen
nicht hervor.
4.3.3
Vor diesem Hintergrund begründet die Verkehrsführung im Fall von
ausnahmsweisen Unterführungssperrungen lediglich ein relativ gering zu
gewichtendes öffentliches Interesse daran, auf der Bernstrasse eine
oberirdische Geradeausspur zu realisieren.
4.4
4.4.1
Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, die auf der Bernstrasse Ost
verlaufende, bloss 90 m lange Verflechtungsstrecke stelle keinen Grund
dar, eine oberirdische Geradeausspur auf der Bernstrasse beizubehalten, da die
Verflechtungsstrecke weder erhöhte Sicherheitsrisiken noch vermehrten
Quartierverkehr bewirke.
4.4.2
Demgegenüber hält der Beschwerdegegner fest, dass die Fahrzeuge, die von
der Gaswerkstrasse her auf die Bernstrasse gelangten, auf einer 80 m bis 90 m
langen Verflechtungsstrecke zwei Fahrbahnen queren müssten, um zur Unterführung
zu gelangen, wenn keine oberirdische Geradeausstrecke existieren würde. Dies
würde zu einer Sicherheitseinbusse und zu einer Zunahme von unerwünschtem
Quartierverkehr führen.
4.4.3
Zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner davon ausgehen durfte, dass die
Verflechtungsstrecke mit negativen Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit und
auf den Quartierverkehr verbunden wäre, wenn auf der Bernstrasse in der
nordöstlichen Ecke des Engstringerknotens auf eine oberirdische Geradeausspur
verzichtet würde.
4.4.3.1
Gemäss dem bereits oben in E. 3.6 angesprochenen Fachbericht zum
Spurbild und zur Verifizierung der verkehrlichen Leistungsfähigkeit vom 8. Juni
2023 wäre aufgrund der kurz bemessenen Verflechtungsstrecke von Umwegfahrten
über die Engstringerstrasse und anschliessend die Brandstrasse auszugehen, wenn
auf eine oberirdische Geradeausspur verzichtet würde, soweit die von der Gaswerkstrasse
her kommenden, geradeausfahrenden Fahrzeuge sich nicht getrauen würden, zwei
Spuren zu queren, um die Unterführung zu erreichen. Es bestehe die Gefahr, dass
Fahrzeugfahrende, die zwei Fahrstreifen queren wollten, Schwierigkeiten beim
"Einfädeln" hätten. Dabei sei ein Sicherheitsdefizit für die
Verkehrsteilnehmenden aus der Gaswerkstrasse beim Einfädeln in die Bernstrasse
nicht auszuschliessen, da die Verflechtung über zwei Fahrspuren innerhalb von
80 bis 90 m erfolgen müsse. Mit einer oberirdischen Geradeausspur könne
ein Teil des Verkehrs (ca. 30 bis 40 Fahrzeuge pro Stunde) in
Ost-West-Richtung auch oberirdisch abgewickelt werden, was zu einer
Entschärfung der Verkehrssituation bei der Verflechtung führen würde. Demnach
werde die Beibehaltung des oberirdischen Geradeausstreifens empfohlen.
Allerdings bestehe die Möglichkeit, dass mit dem geplanten Autobahnanschluss "Grünau"
der Verkehr aus dem Gaswerkareal zu Fahrzielen ausserhalb der Gemeinde
Schlieren in Zukunft eher Richtung Zürich via Autobahn gelange; diesfalls
könnte auf einen oberirdischen Geradeausstreifen verzichtet werden. Im Rahmen
einer gesamtheitlichen Beurteilung hält dieser Fachbericht fest, bereits
frühere Leistungsfähigkeitsuntersuchungen hätten gezeigt, dass mit den zugrunde
gelegten Verkehrsbelastungen eine Zusammenlegung des oberirdischen
Geradeausstreifens in Ost-West-Richtung zu einer deutlichen Knotenüberlastung
(> 120 %) führen würde und demnach nicht empfohlen werde. Durch
die deutliche Knotenüberlastung von mehr als 20 % würde auch der
geradeausfahrende Verkehr via Unterführung behindert, da Rückstaulängen
entstünden, die deutlich länger seien als die geplanten Vorsortierstreifen beim
Engstringerknoten. Demzufolge bestehe die Gefahr, dass der Verkehr auf das
untergeordnete Strassennetz ausweiche. Auch im erwähnten Fachbericht vom 6. November
2023 werden die dargelegten Bedenken zur Verkehrssicherheit mit Blick auf die
Verflechtungsstrecke unter Einbezug der prognostizierten Zunahme um 200 Fahrzeuge
pro Stunde und Richtung bekräftigt.
4.4.3.2
Die Beschwerdeführerin verweist auf die im Fachbericht vom 8. Juni
2023 erwähnte Möglichkeit, dass die Eröffnung des geplanten Autobahnanschlusses
"Grünau", die gemäss ASTRA im Frühling 2025 begonnen habe und
voraussichtlich Ende 2026 abgeschlossen werde, zu einer Abnahme des Verkehrsvolumens
von der Gaswerkstrasse über die Bernstrasse Richtung Westen führen könnte.
Daraus leitet sie ab, dass auf die geplante oberirdische Geradeausspur auf der
Bernstrasse zu verzichten sei. Zu Unrecht: Erstens wird die Möglichkeit einer
autobahnbedingten Verkehrsabnahme im 42-seitigen Bericht nur an einer Stelle
auf bloss fünf Zeilen – ohne nähere Begründung und mit vager Formulierung –
erwähnt. Zweitens macht der Beschwerdegegner zu Recht geltend, dass der Ausbau
der Nationalstrassen bereits in die Prognosen gemäss dem Gesamtverkehrsmodell
eingeflossen ist. Insbesondere hält der vorerwähnte Fachbericht vom 26. Juni
2023 (oben E. 3.4) fest, dass die massgebenden Einflussgrössen für die "Prognose
2030" nach wie vor gültig seien. Weshalb die Verlagerungsziele gemäss dem ASTRA-Bericht
von 2009, den die Beschwerdeführerin beigelegt hat, bei der ursprünglichen oder
bei der revidierten Verkehrsprognose nicht mitberücksichtigt worden sein sollten,
ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Eröffnung des Autobahnanschlusses
"Grünau" sowohl in der ursprünglichen Verkehrsprognose (Zunahme von 400 Fahrzeugen
pro Stunde und Fahrtrichtung) als auch in der aktualisierten Verkehrsprognose
(Zunahme von 200 Fahrzeugen pro Stunde und Fahrtrichtung) genügend
mitberücksichtigt worden ist (vgl. auch oben, E. 3.5).
4.4.3.3
Die Analyse in den dargelegten Fachberichten erweist sich demnach als
schlüssig und fachlich fundiert. Vor diesem Hintergrund erscheint die beschwerdegegnerische
Beurteilung nachvollziehbar, dass eine fehlende oberirdische Geradeausspur auf
der Bernstrasse bei der nordöstlichen Ecke des Engstringerknotens mit
erheblichen Sicherheitsrisiken verbunden wäre aufgrund der Fahrzeuge, die zuvor
auf der 80 m bis 90 m kurzen Verflechtungsstrecke zwei Spurwechsel
vorzunehmen haben, um zur Unterführung zu gelangen. Entgegen der Beschwerdeführerin
durfte in dieser Hinsicht ein relevantes Unfallrisiko angenommen werden. Ebenso
leuchtet der Schluss ein, dass der Quartierverkehr zunehmen würde aufgrund jener
Fahrzeuge, die sich angesichts der kurzen Verflechtungsstrecke nicht getrauen,
den Spurwechsel zur Unterführung vorzunehmen, und stattdessen beim
Engstringerknoten links abbiegen und daraufhin via Brandstrasse zurück zur
Bernstrasse gelangen. Der Umstand, dass die Brandstrasse in der Industriezone
liegt, ändert nichts daran, dass der betreffende Quartierverkehr unerwünscht
ist: Bei der Brandstrasse handelt es sich nicht um ein reines Gewerbequartier,
sondern auch – teilweise sogar vorwiegend – um ein Wohnquartier. So sieht der
2010 festgesetzte private Gestaltungsplan "Geistlich-Areal Schlieren",
der auch Grundstücke entlang der Brandstrasse betrifft (wie Kat.-Nr. 03, 04,
05), Wohnnutzungen vor, wobei der Bau der entsprechenden Gebäude teilweise (auf
Kat.-Nr. 03) noch ansteht. Die Beschwerdeführerin räumt ein, dass es dort
Wohnungen gibt. Selbst eine strassenabgewandte Ausgestaltung dieser Gebäude
schliesst eine erhebliche Beeinträchtigung der Wohnnutzungen durch die Verkehrsbelastung
der Brandstrasse nicht aus, zumal es auch auf die Aussenraumnutzung und die
Querbezüge im Gestaltungsplanperimeter beidseits dieser Strasse ankommt. Der
von der Beschwerdeführerin beantragte Augenschein ist insoweit nicht
erforderlich.
4.4.4
Als Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass der Beschwerdegegner zu
Recht den dargelegten öffentlichen Interessen an der Verkehrssicherheit sowie
an der Vermeidung von unerwünschtem Quartierverkehr ein erhebliches Gewicht
beigemessen hat, um an der umstrittenen oberirdischen Geradeausspur auf der
Bernstrasse festzuhalten.
4.5
4.5.1
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die oberirdische Geradeausspur auf der
Bernstrasse sei nicht erforderlich, um die auf der Bernstrasse bestehende
Ausnahmetransportroute Typ I (weiterhin) zu ermöglichen. Der 25 m breite
Knotenquerungsbereich genüge dafür, bzw. der Bereich könne so gestaltet werden,
dass die Ausnahmetransporte ihn diagonal überqueren könnten, ohne dass dazu die
geplante Landabtretung auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin nötig sei (z. B. mittels Verschiebung
oder Befahrung der Verkehrsnase).
4.5.2
Der Beschwerdegegner hält demgegenüber namentlich in der Duplik fest, die
Ausnahmetransportroute Typ I könne nur mit den geplanten Spuren
oberirdisch entlang der Bernstrasse umgesetzt werden. Dabei sei auf der
Nordseite der Bernstrasse aus technischen Gründen mehr Platz erforderlich als
auf der Südseite, damit die überbreiten Fahrzeuge den Knoten diagonal queren
könnten. Die Nord-Süd-Achse des Knotens sei zwar rund 25 m breit. Doch
weil die Bernstrasse über den Knoten eine leichte S-Kurve beschreibe und weil
die Ausnahmetransporte die Leitmauer umfahren müssten, die die
Unterführungsrampe abgrenze, sei der Winkel für die diagonale Querung auf der
Nordseite spitzer als auf der Südseite. Die Ausnahmetransporte müssten auf der
Nordseite entsprechend mehr Platz haben, um auszuholen bzw. um den
erforderlichen Mindestradius zu fahren. Die Geometrie sei gegeben und könne mit
vernünftigem Aufwand nicht angepasst werden.
4.5.3
Die Ausführungen des Beschwerdegegners überzeugen in diesem Punkt nicht:
4.5.3.1
Zum Beleg, weshalb auf der Nordseite der Bernstrasse mehr Platz nötig sei
als auf der Südseite, damit die Ausnahmetransportfahrzeuge den
Engstringerknoten diagonal queren können, verweist der Beschwerdegegner auf den
Schleppkurvenplan vom 9. Januar 2020. Daraus geht jedoch nicht hervor,
weshalb eine Knotenquerung durch die Ausnahmetransportfahrzeuge nicht möglich
sein sollte, wenn die Fahrbahn der Bernstrasse auf der Nordostseite des Engstringerknotens
– analog zur Südwestseite des Knotens – von drei auf zwei Spuren reduziert
würde. Vielmehr sind die im Schleppkurvenplan gelb und grün eingezeichneten
Ausnahmetransportfahrzeuge im hier interessierenden Bereich nur auf der
mittleren und auf der linken Fahrspur eingezeichnet, ohne dass ersichtlich
wäre, dass die Fahrzeuge auch auf die dritte (rechte) Fahrspur angewiesen
wären, um für die diagonale Knotenquerung auszuholen. Der Beschwerdegegner legt
im Übrigen auch nicht dar, mit welchen Massnahmen die Geometrie des Knotens
angepasst werden könnte, um die Diagonalquerungen der Ausnahmefahrzeuge im Fall
einer engeren Einspurstrecke zu ermöglichen, und welches der – nach seiner
Auffassung nicht vernünftige – Aufwand wäre, um diese Anpassungen vorzunehmen.
4.5.3.2
Für Ausnahmetransportrouten Typ I (Exportrouten) ist eine lichte
Breite von 7,5 m erforderlich (vgl. Anhang 6 der Verkehrserschliessungsverordnung
vom 17. April 2019 [VerV; LS 700.4]). Gemäss dem Situationsplan 1:500
sind die zwei Fahrbahnen der Bernstrasse auf der Südwestseite des Knotens je 3,25 m
breit, während die drei Fahrbahnen auf der Nordostseite 3,2 m, 3,2 m
und 3 m messen. Weshalb die Ausnahmetransporte nicht auch dann
realisierbar wären, wenn die insgesamt 9,4 m breite Fahrbahn auf der
Nordostseite – analog zur Südwestseite – unter Verzicht auf eine Geradeausspur
auf eine lichte Breite von 7,5 m reduziert würde, geht – angesichts der im
Übrigen weitgehend identischen Situation auf der Nord- und auf der Südseite
(auch in Bezug auf die zu umfahrende Leitmauer der Unterführungsrampe) – auch
aus dem Situationsplan 1:500 nicht hervor.
4.5.4
Nach dem Gesagten ist entgegen dem Beschwerdegegner nicht erkennbar,
inwieweit die auf der Bernstrasse verlaufende Ausnahmetransportroute Typ I
ein relevantes öffentliches Interesse begründen sollte, um die oberirdische
Geradeausspur auf der Bernstrasse Ost beizubehalten. Wie noch zu zeigen sein
wird, kommt diesem Aspekt aber keine entscheidende Auswirkung auf den Ausgang
des Verfahrens zu (vgl. unten E. 4.8).
4.5.5
Anzumerken ist, dass sich angesichts dieser Beurteilung eine Auseinandersetzung
mit der Frage erübrigt, ob die Ausnahmetransportroute Typ I nur schon aus
grundwasserschutzrechtlichen Gründen zwingend oberirdisch geführt werden muss
oder ob die Route auch durch die Unterführung geführt werden könnte (vgl. dazu
das Urteil vom selben Datum im Parallelverfahren VB.2024.00676, E. 3.4.3).
4.6
4.6.1
Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, durch die geplante
Verschiebung der Lärmschutzwand auf ihrem Grundstück würden die dort stehenden
alten Bäume gefährdet. Aus den eingeholten Baumexpertisen gehe zwar hervor,
dass die Bäume nach der Realisierung der Lärmschutzwandverschiebung kurzfristig
überleben würden. Da die Lärmschutzwand aber nur rund einen Meter vom Stamm
eines Baumes entfernt liege, könnten die Wurzeln wegen der Asphaltierung
künftig weniger zur Ernährung und Erhaltung des Baumes beitragen, sodass dessen
Absterben zu befürchten sei. Analoges gelte für alle weiteren Bäume entlang der
Nordseite des Grundstücks, die den parkähnlichen Charakter ausmachten. Die
Gefährdung der Bäume sei umso gravierender, als die Beschwerdeführerin – als
Stiftung – den Zweck verfolge, die Liegenschaft Kat.-Nr. 01 der Kirche F
zur Verfügung zu stellen. Einen wichtigen Teil des Kirchenlebens stelle die Nutzung
des Umschwungs mit den zahlreichen alten Bäumen dar, die eine waldähnliche
Atmosphäre schaffen würden; dort fänden zahlreiche Veranstaltungen statt. Bei
den betreffenden Flächen handle es sich deshalb um einen halböffentlichen
Begegnungsraum, dem die Funktion einer grünen Oase zukomme.
4.6.2
Der Beschwerdegegner entgegnet, die drei Bäume, die durch die geplante
Verschiebung der Lärmschutzwand tangiert würden, blieben gemäss Baumexpertisen
erhalten. Die Schallschutzmauer werde mit Schraubfundamenten gebaut, sodass die
Wurzeln nicht beschädigt würden. Es bestehe kein Anlass zur Befürchtung, dass
die Bäume längerfristig nicht überleben würden, zumal die Expertise keine
entsprechenden Hinweise enthalte. Das Grundstück der Beschwerdeführerin könne
auch nach der Verschiebung der Lärmschutzwand bestimmungsgemäss genutzt werden,
ohne dass der Stiftungszweck beeinträchtigt werde.
4.6.3
Was die Beschwerdeführerin gegen die Argumente des Beschwerdegegners
vorbringt, überzeugt nicht: Aufgrund des Schutzfähigkeitsgutachtens vom 10. Juli
2023, des Wurzelsondierungsberichts vom 17. August 2023 und der
baumfachlichen Beurteilung vom 31. August 2023 zu den Schraubenfundamenten
der Lärmschutzwand und zur Rückschneidbarkeit der Bäume durfte der Beschwerdegegner
zum Schluss gelangen, dass die geplante Verschiebung der Lärmschutzwand der
Erhaltung der bestehenden Bäume nicht entgegensteht, zumal im
Landschaftspflegerischen Begleitplan entsprechende Baumschutzmassnahmen
angeordnet wurden. Mit dem Beschwerdegegner ist davon auszugehen, dass die
Expertisen entsprechende Hinweise enthalten würden, wenn das längerfristige
Überleben der Bäume im Nahbereich der Lärmschutzmauer effektiv gefährdet wäre.
4.6.4
Die Bäume auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin bleiben somit erhalten.
Da zudem davon auszugehen ist, dass die Umgebungsfläche des Kirchengebäudes nur
in relativ geringfügigem Umfang reduziert wird (vgl. nachfolgend E. 4.7),
durfte der Beschwerdegegner zum Schluss gelangen, dass die geplante Abtretung
bzw. Lärmwandversetzung nicht zu einer wahrnehmbaren Beeinträchtigung des Stiftungszwecks
führt.
4.6.5
Inwieweit die Durchführung eines Augenscheins an dieser Beurteilung etwas
ändern könnte, ist nicht ersichtlich, sodass der entsprechende Beweisantrag der
Beschwerdeführerin abzuweisen ist.
4.7
4.7.1
Die Beschwerdeführerin beanstandet schliesslich, die geplanten drei
oberirdischen Fahrspuren auf der Bernstrasse Ost hätten eine Abtretung einer ca. 210 m2
grossen Fläche ihres Grundstücks Kat.-Nr. 01 zur Folge, was – mangels
überwiegender öffentlicher Interessen – einen unzulässigen Eingriff in die
Eigentumsgarantie bedeute.
4.7.2
Der Beschwerdegegner erachtet die Eigentumseingriffe an der südlichen und
südwestlichen Grenze der Parzelle der Beschwerdeführerin demgegenüber als minim
und macht geltend, der Eingriff sei aufgrund von hinreichenden öffentlichen
Interessen gerechtfertigt.
4.7.3
Die Beschwerdeführerin hat als Eigentümerin des Grundstücks Kat.-Nr. 01
ohne Weiteres ein schutzwürdiges Interesse daran, dass keine Landabtretung
vorgenommen wird und dass die Lärmschutzwand nicht verschoben wird (vgl. Art 26
BV). Die Erheblichkeit des geplanten Eigentumseingriffs ist allerdings zu
relativieren: Zum einen umfasst die geplante Landabtretung nur ca. 210 m2
bzw. lediglich rund 7 % des – gemäss GIS – ca. 2'900 m2 grossen
Grundstücks. Zum anderen betrifft die Abtretungsfläche lediglich einen rund 5 m
breiten Streifen entlang der Grenze des Grundstücks zur Strasse. Gemäss den
Angaben der Beschwerdeführerin wird der betreffende Grundstücksbereich als
Umgebungsfläche zum Kirchengebäude genutzt – in erster Linie für kirchliche
Veranstaltungen und Begegnungen. Die betreffende Umgebungsfläche umfasst auch
nach der Abtretung noch eine beachtliche Grösse und bleibt weiterhin mit
grossen Bäumen bestockt, sodass keine Beeinträchtigung des parkähnlichen
Charakters erkennbar ist. Entsprechend ist nicht von einer deutlich
wahrnehmbaren Nutzungseinschränkung des Grundstücks auszugehen, zumal die
Beschwerdeführerin selber nicht geltend macht, die verbleibende Fläche sei für
die Durchführung kirchlicher Veranstaltungen zu klein.
4.7.4
Insgesamt rechtfertigt es sich, das Eigentumsinteresse der Beschwerdeführerin,
auf die geplante Abtretung zu verzichten, als eher geringfügig bis mittel
einzustufen.
4.8 Im Rahmen
einer gesamthaften Interessenabwägung lässt sich Folgendes festhalten:
4.8.1
Die höhere Leistungsfähigkeit des Engstringerknotens ohne Geradeausspur,
die Erhaltung von rund 200 m2 Grünraum sowie das Interesse der
Beschwerdeführerin, auf eine Landabtretung zu verzichten, bilden schutzwürdige
(öffentliche bzw. private) Interessen daran, auf die geplante oberirdische
Geradeausspur auf der Bernstrasse an der nordöstlichen Ecke des Engstringerknotens
zu verzichten. Die genannten Interessen sind allerdings nicht allzu hoch zu
gewichten, da die Leistungsfähigkeit des Engstringerknotens auch im Fall der
Beibehaltung der Geradeausspur – wenn auch mit einer relativ geringen
Kapazitätsreserve – erhalten bleibt und weil die Landabtretung lediglich
rund 7 % der Grundstücksfläche betrifft und die Nutzung des Grundstücks
nicht auf deutlich wahrnehmbare Weise beeinträchtigt wird. Im Übrigen wird in
eine gesamthaft gesehen nicht allzu grosse Grünfläche entlang einer
Hochleistungsstrasse – auf möglichst schonende Weise – eingegriffen.
4.8.2
Demgegenüber wiegt das öffentliche Interesse an der Beibehaltung der
Geradeausspur insgesamt relativ schwer: Dabei geht es insbesondere, wie
dargelegt, um die Gewährleistung der Verkehrssicherheit unter Einbezug der
kurzen Verflechtungsstrecke und um die Vermeidung von zusätzlichem
unerwünschtem Quartiermehrverkehr (oben E. 4.4.4). Ebenfalls zu beachten
ist das – wenn auch geringer zu gewichtende – Interesse, den Verkehr im Fall
einer ausnahmsweisen Sperrung der Unterführung oberirdisch über die Bernstrasse
(bzw. ohne Umwege über Quartierstrassen) weiterführen zu können.
4.8.3
Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerdegegner im Ergebnis – auch unter
Ausblendung des Interesses an der oberirdischen Führung der
Ausnahmetransportroute Typ I – zu Recht zum Schluss gelangt, dass ein
überwiegendes öffentliches Interesse daran besteht, die oberirdische
Geradeausspur auf der Bernstrasse im Bereich der nordöstlichen Ecke des Engstringerknotens
beizubehalten. Entgegen der Beschwerdeführerin ist es nicht zu beanstanden,
wenn der Beschwerdegegner bei dieser Lösung namentlich die dargelegten Vorteile
der Geradeausspur für die Verkehrssicherheit als wichtiger angesehen hat als
das Ziel, eine möglichst hohe Kapazitätsreserve bei Verzicht auf diese Geradeausspur
zu erreichen.
5.
5.1 Zusammenfassend
erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
5.2 Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Kosten des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.3 Der
obsiegende Beschwerdegegner hat um Ausrichtung einer Parteientschädigung
ersucht. Die Bearbeitung und Beantwortung von Rechtsmitteln darf aber zu den
angestammten amtlichen Aufgaben des Beschwerdegegners gezählt werden. Eine
Parteientschädigung zu seinen Gunsten ist damit zwar nicht von vornherein
ausgeschlossen, jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn die Erhebung oder
Beantwortung des Rechtsmittels mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden
war (VGr,12. Januar 2023, VB.2020.00750, E. 7; 29. Juni 2017,
VB.2017.00225, E. 6). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt.
Dementsprechend ist dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung
zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 305.-- Zustellkosten,
Fr. 5'305.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Mitbeteiligte;
c) das Bundesamt für Strassen (ASTRA);
d) das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE);
e) das Bundesamt für Umwelt (BAFU).