VB.2024.00689
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00689
27. November 2024Deutsch10 min
(URT.2024.25826)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00689
Urteil
der 4. Kammer
vom 27. November 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A, c/o B, vertreten durch C,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Kurzaufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, ein
1989 geborener marokkanischer Staatsangehöriger, reiste am 10. Dezember
2011 in die Schweiz und ersuchte vergeblich um Asyl.
Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom
22. September 2016 wurde A insbesondere wegen versuchter vorsätzlicher
Tötung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Von August 2013 bis
August 2021 befand er sich aus diesem Grund in Untersuchungshaft bzw. im
Strafvollzug.
Am 14. Oktober 2022 wies das Staatssekretariat für
Migration (SEM) ein erneutes Asylgesuch von A ab, ordnete seine Wegweisung aus
der Schweiz an und beauftragte den Kanton Bern mit dem Wegweisungsvollzug. Eine
dagegen gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht am
13. Januar 2023 ab.
B. Ende
Januar 2023 heiratete A in Luzern eine marokkanische Staatsangehörige. Das von
ihm am 1. Februar 2023 (per E-Mail) gestellte Gesuch um Familiennachzug
bzw. Einbezug in die vorläufige Aufnahme wurde vom SEM mangels rechtsgültiger
Eingabe nicht behandelt. Die Ehe wurde am 17. Oktober 2023 geschieden.
C. Anfang
November 2023 leiteten A und B, eine 1993 geborene Schweizerin, beim
Zivilstandsamt der Stadt D ein Ehevorbereitungsverfahren ein.
Am 10. Januar 2024 ersuchte A das Migrationsamt des
Kantons Zürich um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom
19. April 2024 wies das Migrationsamt dieses Gesuch ab, wies A weg und
hielt fest, dass ihm das Einreichen eines Rekurses keine Berechtigung einräume,
weiterhin in der Schweiz zu verbleiben.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A bei der Sicherheitsdirektion und
beantragte im Wesentlichen, es sei ihm eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur
Vorbereitung der Heirat zu erteilen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er
sinngemäss um vorläufige Aufenthaltsgestattung während des Rekursverfahrens.
Letzteres Gesuch wies die Sicherheitsdirektion am 2. Mai 2024 ab, welche
Anordnung das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 11. Juli 2024
(VB.2024.00256) schützte.
Mit Rekursentscheid vom 8. Oktober 2024 wies die
Sicherheitsdirektion das Rechtsmittel von A auch in der Hauptsache ab
(Dispositiv-Ziff. I), ordnete an, dass dieser die Schweiz und den
Schengen-Raum unverzüglich zu verlassen habe (Dispositiv-Ziff. II),
verweigerte ihm das Armenrecht (Dispositiv-Ziff. III und IV) sowie eine
Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. VI) und auferlegte ihm die Kosten
des Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 1'290.- (Dispositiv-Ziff. V).
III.
A, der sich seit Ende August 2024 im Kanton Bern in
Ausschaffungshaft befindet und imSeptember 2024 Vater eines Schweizer Kindes
wurde, erhob am 8. November 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und
beantragte Folgendes:
"Vorab: Der vorliegenden Klage ab ihrem Eingang
aufschiebende Wirkung zu verleihen; Mir die volle Prozesskostenhilfe zu
gewähren; Den unterzeichneten Rechtsvertreter von Amtes wegen zu ernennen und
den Beschwerdeführer folglich von der Bezahlung allfälliger Verfahrenskosten zu
befreien, unter Vorbehalt der Kosten:  . Hauptsächlich: Die vorliegende
Beschwerde als begründet zu erklären; - Die angefochtene Entscheidung
aufzuheben; - Den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz während des Verfahrens
aussetzen; - Eine provisorische Bewilligung im Hinblick auf die Eheschliessung
erteilen; - Die Sache zur Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückweisen; - Abweisung aller anderen Einsprechenden mit allen
anderen oder gegenteiligen Anträgen; - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
"
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 13. November
2024.
auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für
Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen
des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig
(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG, LS 175.2]).
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers
um aufschiebende Wirkung war von vornherein gegenstandslos (vgl. § 55 in
Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 3 VRG); das Gesuch um Anordnung eines
Vollzugsstopps wird es mit dem vorliegenden Endentscheid.
3.
3.1
Nach
Art. 98 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB,
SR 210) müssen Verlobte, die nicht Schweizer Bürgerinnen oder Schweizer
Bürger sind, während des Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt
in der Schweiz nachweisen, ansonsten die Zivilstandsbeamten die Trauung nicht
vollziehen dürfen (vgl. auch Art. 66 Abs. 2 lit. e in Verbindung
mit Art. 67 Abs. 3 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004
[SR 211.112.2]). In Konkretisierung des Gesetzeszwecks dieser Bestimmung
und in Beachtung des von Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November
1950.
(EMRK, SR 0.101) geschützten Familienlebens sind die
Migrationsbehörden gehalten, Ehewilligen ohne Aufenthaltsrecht zur Vermeidung
einer Verletzung ihres Rechts auf Ehe gemäss Art. 12 EMRK bzw. dem analog
ausgelegten Art. 14 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) eine vorübergehende (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zu erteilen,
sofern keine Hinweise vorliegen, dass die ausländische Person mit ihrem
Vorhaben die Vorschriften über den Familiennachzug umgehen will, und
"klar" erscheint, dass sie nach der Heirat mit dem Ehepartner in der
Schweiz wird verbleiben können, das heisst, sie auch die weiteren hierfür
erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (analoge Anwendung von Art. 17
Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
[AIG, SR 142.20]; BGE 139 I 37 E. 3.5.2, 137 I 351
[= Pra. 101/2012 Nr. 61] E. 3.5 und 3.7; vgl. auch Marc
Spescha, in: derselbe et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A.,
Zürich 2019, Art. 98 ZGB N. 2 f.).
3.2
Die
Verlobte des Beschwerdeführers und Mutter seines jüngsten Sohns ist Schweizer
Bürgerin. Nach erfolgter Heirat hätte der Beschwerdeführer somit Anspruch auf
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 Abs. 1
AIG.
Das abgeleitete Aufenthaltsrecht steht jedoch unter dem
Vorbehalt, dass es nicht rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird und die
ausländische Person keinen Widerrufsgrund nach Art. 63 AIG gesetzt hat
(Art. 51 Abs. 1 AIG), wobei die Verweigerung der Bewilligung nur
verfügt werden kann, wenn die Massnahme verhältnismässig ist (Art. 96
Abs. 1 AIG und Art. 8 Abs. 2 EMRK [vgl. BGr, 4. Dezember
2018, 2C_887/2018, E. 2.2.2]).
3.2.1
Bei der hier vorzunehmenden summarischen Beurteilung erscheint die Berufung
des Beschwerdeführers auf seine Beziehung zu B nicht als rechtsmissbräuchlich. Der Beschwerdeführer wurde allerdings mit Urteil des
Obergerichts des Kantons Bern vom 22. September 2016 zweitinstanzlich
insbesondere wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, Raufhandels und sexueller
Belästigung zu einer unbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von acht Jahren
verurteilt. Damit ist der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1
lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG (Verurteilung
zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe) gegeben (vgl. BGE 139 I 16
E. 2.1, 135 II 377 E. 4.2).
3.2.2
Die der Verurteilung zugrundeliegenden Taten liegen mehr als elf Jahre
zurück und der Beschwerdeführer hat sich – soweit ersichtlich – seither wohl
verhalten. Das mit der Delinquenz einhergehende Verschulden ist in
ausländerrechtlicher Hinsicht jedoch als erheblich einzustufen. So verletzte
der Beschwerdeführer im Rahmen einer Auseinandersetzung mit mehreren Personen
unter anderem zwei Personen dadurch schwer, dass er ihnen mit einem
mitgeführten Messer mehrere Stiche in Bauch und Brustkorb zufügte.
Das Wohlverhalten des
Beschwerdeführers ist auf der anderen Seite insofern zu relativieren, als er
sich bis Ende August 2021 im Strafvollzug befand und sich somit bis zu seiner
erneuten Inhaftierung noch keine drei Jahre in Freiheit bewährt hat. Auch erfolgte
die Bewährung nicht im Ausland, kam der Beschwerdeführer doch seiner
Ausreiseverpflichtung nicht nach und hält er sich seit 2011 ohne
ausländerrechtliche Bewilligung in der Schweiz auf, was zu seinen Ungunsten ins
Gewicht fällt. Zusammenfassend ist derzeit deshalb unverändert von einem
grossen sicherheitspolizeilichen Interesse an der Wegweisung und Fernhaltung
des Beschwerdeführers auszugehen.
3.2.3
Hinsichtlich seiner privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz
hebt der Beschwerdeführer die Geburt seines zweiten Sohns am 11. September
2024.
besonders hervor sowie die Vaterschaft zu einem 2012 geborenen weiteren
Schweizer Kind. In der Tat verstärkt die Existenz der beiden Kinder das sich
ansonsten in erster Linie aus seiner Heiratsabsicht ergebende Interesse des
Beschwerdeführers an der Gutheissung des Gesuchs um eine
Kurzaufenthaltsbewilligung. Jedoch erwirkte der Beschwerdeführer das
vorerwähnte Strafurteil kurz nach der Geburt seines ersten Sohns und musste er
bereits zu Beginn der Beziehung mit B (im August bzw. September 2023) wissen,
dass sie ihr Familienleben allenfalls nicht bzw. nur verzögert in der Schweiz
werden leben können. Belege für die Behauptung, dass B, die mit ihrer Mutter zusammenlebt,
zwingend auf die Anwesenheit und Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen
wäre, reichte dieser sodann nicht ein.
Was schliesslich die Zumutbarkeit einer Ausreise des
Beschwerdeführers in die Heimat anbelangt, erkannten die Asylbehörden bereits
wiederholt, dass einer solchen grundsätzlich nichts entgegensteht. Der heute
35-jährige, gesunde Beschwerdeführer verbrachte einen grossen Teil seines
bisherigen Lebens und insbesondere die prägenden Jahre seiner Kindheit und
Jugend im Heimatstaat und ging dort – eigenen Angaben zufolge – nach dem Besuch
einer Koranschule verschiedenen beruflichen Tätigkeiten nach. Auch leben in
seiner Heimat nach wie vor nahe Familienangehörige (Geschwister), welche – wie
auch die beiden in Italien und Spanien wohnhaften und arbeitstätigen Brüder des
Beschwerdeführers – ihn nötigenfalls finanziell unterstützen könnten. Es ist
daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nicht in
eine existenzbedrohende Situation geraten würde.
Insgesamt vermögen die privaten
Interessen des Beschwerdeführers an einer weiteren Anwesenheit in der Schweiz
das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung und Fernhaltung nicht zu
überwiegen.
3.3
Damit ist gerade
nicht offensichtlich, dass der Beschwerdeführer nach der Heirat mit B eine
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG erhalten
Dispositiv
würde. Demnach besteht auch kein Anspruch auf Erteilung einer
Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Eheschliessung.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist
ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Zu prüfen bleibt sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
5.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf
unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren
Chancen auf Gutheissung derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen,
dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).
Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten innert angemessener
Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).
Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen – so namentlich
den Umstand, dass der Beschwerdeführer eine schwere Straftat gegen Leib und
Leben erwirkte, er sich erst seit drei Jahren in Freiheit bewährt hat und sich
zudem seit Jahren ohne ausländerrechtliche Bewilligung in der Schweiz aufhält –
ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen offensichtlicher
Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren abzuweisen (vgl. auch bereits VGr, 11. Juli 2024,
VB.2024.00256, E. 3).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des
Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig.
Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'070.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).