VB.2024.00690
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00690
30. April 2025Deutsch10 min
(URT.2025.26220)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00690
Urteil
des Einzelrichters
vom 30. April 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,
Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.
In Sachen
Gemeinde A,
vertreten durch den Gemeinderat A,
dieser vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
C,
vertreten durch RA D,
Beschwerdegegner,
betreffend Kündigung
des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Gemeinde A stellte C am 22. März 2024 befristet
vom 1. April 2024 bis am 30. April 2024 als Bademeister ohne fixen
Beschäftigungsgrad an. Mit einer weiteren Verfügung gleichen Datums wurde C ab
Mai 2024 unbefristet als Bademeister mit einem Beschäftigungsgrad von 70 %
jeweils jährlich in der Zeit vom 1. April bis 30. September
angestellt. Zweitere Verfügung sah eine Probezeit von drei Monaten vor.
Am 28. Juni 2024 kündigte der
Gemeindeschreiber der Gemeinde A das Arbeitsverhältnis mit C
"während [der] Probezeit" per 4. Juli 2024 und begründete dies
damit, dass dieser gegenüber der Gemeinde eine bewilligungspflichtige
Nebenbeschäftigung in einer anderen Gemeinde verschwiegen habe. Die Kündigung
enthielt die folgende Rechtsmittelbelehrung:
"Ein Rekurs gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen
von der Mitteilung der Verfügung an schriftlich und unter Beilage einer Kopie
dieser Verfügung beim Gemeinderat A eingereicht werden. In der Rekursschrift
sind die Rekursanträge zu stellen und zu begründen. Mit dem Rekurs können alle
Mängel des Verfahrens und der angefochtenen Verfügung geltend gemacht werden.
Einem allfälligen Rekurs wird die aufschiebende Wirkung entzogen."
Erwägungen
II.
Hiergegen erhob C am 24. Juli 2024 Rekurs an den Bezirksrat
E. Dieser trat mit Beschluss vom 9. Oktober 2024 mangels Zuständigkeit
nicht auf den Rekurs von C ein (Dispositiv-Ziff. I), überwies die
Angelegenheit dem Gemeinderat A zur "Neubeurteilung der
Austrittsverfügung" (Dispositiv-Ziff. II) und erhob keine
Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziff. III).
III.
Die Gemeinde A erhob am 11. November 2024 Beschwerde
an das Verwaltungsgericht und beantragte, Dispositiv-Ziff. II des
Beschlusses des Bezirksrats E vom 9. Oktober 2024 sei aufzuheben und es
sei festzustellen, dass keine Pflicht zur Neubeurteilung der Austrittsverfügung
durch ihren Gemeinderat besteht.
Der Bezirksrat E verzichtete am 20. November 2024
auf Vernehmlassung. C beantragte am 16. Dezember 2024 Abweisung der
Beschwerde und Gewährung einer Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 3'018.60. Die Gemeinde A am 3. Februar 2025 und 3. März 2025
und C am 17. Februar 2025 hielten an ihren Anträgen fest.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für
Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats über Anordnungen
betreffend ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis zuständig.
1.2
Der
Beschwerdegegner beantragte in seinem Rekurs an den Bezirksrat die Zusprechung
von rund Fr. 5'000.-. Damit fällt die Angelegenheit in die Zuständigkeit
des Einzelrichters (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
1.3
1.3.1
Gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 1 VRG
können Entscheide, die das Verfahren abschliessen, mit Beschwerde beim
Verwaltungsgericht angefochten werden (sogenannte Endentscheide; Regula Kiener,
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
§ 41 N. 29; vgl. Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a
N. 13 ff.). Teil-, Vor- und Zwischenentscheide sind demgegenüber
gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG
sinngemäss nach Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
(BGG, SR 173.110) anfechtbar.
1.3.2
Der hier angefochtene Beschluss des Bezirksrats E schliesst das Verfahren
nicht ab, sondern überweist es im Sinn von § 5 Abs. 2 VRG zur
weiteren Behandlung an den Gemeinderat der Beschwerdeführerin. Damit handelt es
sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid über die Zuständigkeit.
Dieser ist mit Beschwerde anfechtbar (vgl. § 19a Abs. 2 VRG in
Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 BGG).
1.4
1.4.1
Nach § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden
und andere Träger öffentlicher Aufgaben mit Rechtspersönlichkeit
beschwerdeberechtigt, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson
berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
haben (lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons-
oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von
gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt
sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder
Verwaltungsvermögen (lit. c). Die Beschwerdelegitimation stellt eine
Prozessvoraussetzung dar und ist von Amtes wegen zu prüfen (statt vieler VGr,
10.
Mai 2024, VB.2024.00240, E. 3.1; Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 49
N. 2 in Verbindung mit § 21 N. 7).
1.4.2
Die Beschwerdeführerin ist als Arbeitgeberin bei einer Kündigung
praxisgemäss gleich betroffen wie ein privater Arbeitgeber (vgl. BGE 134 I 204 E. 2.3). Fraglich ist jedoch, ob sie ein schutzwürdiges Interesse an
der vorliegenden Beschwerdeerhebung hat. Die Vorinstanz ist mangels
Zuständigkeit nicht auf das Rechtsmittel des Beschwerdegegners gegen die
Kündigung eingetreten und hat dieses zur Durchführung eines
Neubeurteilungsverfahrens an den Gemeinderat überwiesen. Die Beschwerdeführerin
bestreitet die fehlende Zuständigkeit der Vorinstanz nicht, sondern ist einzig
der Ansicht, durch die Weiterleitung werde sie gezwungen, auf das Rechtsmittel
des Beschwerdegegners einzutreten, obwohl sie der Auffassung sei, das
Rechtsmittel sei verspätet. Aus der Überweisungsanordnung selbst ergibt sich
dieser Schluss jedoch nicht, sondern höchstens indirekt aus deren Begründung,
die nicht beschwerdefähig ist. Letztlich ist die Frage, ob es deswegen an der
Beschwerdeberechtigung fehlt, hier aber nicht entscheidend: Würde auf die
vorliegende Beschwerde nicht eingetreten, würde die Beschwerdeführerin aufgrund
ihrer hier geäusserten Rechtsauffassung wohl im Neubeurteilungsverfahren wegen
Fristsäumnis nicht auf das Rechtsmittel des Beschwerdegegners eintreten,
woraufhin in einem allfälligen zweiten Verfahren zu prüfen wäre, ob die Frist
durch Einreichung des Rechtsmittels beim unzuständigen Bezirksrat gewahrt
wurde. Angesichts der damit einhergehenden erheblichen Verfahrensverzögerung
drohte – zuungunsten auch der Beschwerdeführerin – eine Verletzung des
Beschleunigungsgebots, der damit zu begegnen ist, dass schon im vorliegenden
Verfahren zu klären ist, ob die Überweisung zur Neubeurteilung zutreffend war.
2.
2.1
Da
vorliegend eine Anordnung des Gemeindeschreibers betreffend ein kommunales
Anstellungsverhältnis in Frage steht und ihm die Kompetenz zum Erlass von
Anordnungen über gewisse Anstellungsverhältnisse vom Gemeinderat übertragen
wurde, hätte ein Begehren um Neubeurteilung beim Gemeinderat eingereicht werden
müssen (§ 170 Abs. 1 lit. c des Gemeindegesetzes vom
20.
April 2015 [GG, LS 131.1]). Strittig ist, ob der Bezirksrat den
vom Beschwerdegegner stattdessen an ihn gerichteten Rekurs zu Recht in
Anwendung von § 5 Abs. 2 VRG an die Beschwerdeführerin zur
Durchführung eines Neubeurteilungsverfahrens überwies und was die Folgen dieser
Überweisung sind.
2.2
§ 5 Abs. 2 VRG sieht vor, dass Eingaben an eine unzuständige
Verwaltungsbehörde von Amtes wegen und in der Regel unter Benachrichtigung des
Absenders an die zuständige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten sind. Hierbei ist
für die Einhaltung der Fristen der Zeitpunkt der Einreichung bei der
Dispositiv
unzuständigen Behörde massgebend. Die Weiterleitungspflicht nach § 5 Abs. 2 VRG steht einzig unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Demnach
darf auf die Weiterleitung an die zuständige Instanz verzichtet werden, wenn eine
Eingabe nicht versehentlich, sondern bewusst bei der unzuständigen Instanz
erfolgte. Eine derartige Absicht darf aber nur dann unterstellt werden, wenn
unter den gegebenen Umständen von einer offenkundig nicht irrtümlichen
Einreichung bei der unzuständigen Instanz ausgegangen werden muss, sodass das
der Weiterleitungspflicht zugrunde liegende Fristwahrungsziel keinen Schutz
verdient. Im Fall einer wissentlichen Eingabe bei einer unzuständigen Instanz
entfällt nicht nur die Weiterleitungspflicht, sondern auch die fingierte
Fristwahrung (zum Ganzen Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 50 N. 51).
2.3 Vorliegend
ist kein Rechtsmissbrauch seitens des Beschwerdegegners erkennbar. Er
verschaffte sich durch die Anrufung des Bezirksrats keinen treuwidrigen Vorteil
(anders bspw. eine Partei, die eine elektronische Eingabe zur Umgehung der am
Steuerrekursgericht geltenden Formvorschriften beim Verwaltungsgericht
einreicht, VGr, 9. Oktober 2024, SB.2024.00101 und SB.2024.00102,
E. 1.3). Vielmehr ist von einem Irrtum auszugehen. Dieser war sodann
massgeblich dadurch begünstigt, dass die in der Verfügung vom 28. Juni
2024 enthaltene Rechtsmittelbelehrung missverständlich war. Sie nennt als
Rechtsmittel einen "Rekurs", der beim Gemeinderat zu erheben sei. Ein
Rekurs wäre indes – wie dies der Beschwerdegegner getan hat – beim Bezirksrat
zu erheben (§ 19 Abs. 1 und § 19b Abs. 2 lit. c Ziff. 1
VRG), während der Gemeinderat zuständig ist, soweit – wie hier – eine
Neubeurteilung verlangt werden kann.
2.4 Die
Argumentation der Beschwerdeführerin ist vor diesem Hintergrund treuwidrig. Sie
versah die angefochtene Verfügung mit einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung.
Mit diesem Verhalten war die Beschwerdeführerin für die Einreichung des
Rechtsmittels des Beschwerdegegners bei einer unzuständigen Instanz wesentlich
(mit-)verantwortlich.
2.5 Bei dieser
Ausgangslage hat die Vorinstanz die Sache zu Recht in Anwendung von § 5 Abs. 2 VRG an den Gemeinderat der Beschwerdeführerin zur Durchführung des
Neubeurteilungsverfahrens überwiesen. Damit ist für die Frage der
Rechtzeitigkeit des weitergeleiteten "Rekurses" respektive des
Neubeurteilungsbegehrens die Einreichung beim Bezirksrat E entscheidend (vgl.
§ 5 Abs. 2 Satz 2 VRG).
2.6 Die
Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei aufgrund der Formulierung des
Überweisungsentscheids der Vorinstanz gezwungen, auf das
Neubeurteilungsbegehren des Beschwerdegegners einzutreten. Der
Überweisungsbeschluss betrifft jedoch nur die Frage der Fristwahrung und der
Zuständigkeit. Im Übrigen kann die Beschwerdeführerin – sollte es an einer anderen
Prozessvoraussetzung fehlen – das durchzuführende Neubeurteilungsverfahren
weiterhin auch mit einem Nichteintretensentscheid abschliessen.
3.
Die Vorinstanz holte keine Vernehmlassung der
Beschwerdeführerin ein, bevor sie das Rechtsmittel des Beschwerdegegners an den
Gemeinderat der Beschwerdeführerin zur Durchführung des
Neubeurteilungsverfahrens überwies. Sofern darin überhaupt eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin zu erblicken ist, ist diese durch die
Behandlung ihrer Rügen gegen den Überweisungsentscheid im vorliegenden
Verfahren geheilt. Entsprechend erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.
4.
4.1 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.2 Bei
personalrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert bis Fr. 30'000.-
werden keine Gebühren auferlegt. Vorbehalten bleibt die Kostenauflage an die
unterliegende Partei, wenn sie durch ihre Prozessführung einen unangemessenen
Aufwand verursacht hat (§ 65a Abs. 3 VRG), etwa durch mutwillige
Prozessführung. Solches liegt hier vor, nachdem die Beschwerdeerhebung sich
angesichts der Umstände als treuwidrig erweist (vgl. zuvor E. 2.4). Die
Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner zudem eine angemessene
Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Der Vertreter des Beschwerdegegners reichte eine Honorarnote
ein, worin ein Aufwand von insgesamt Fr. 3'018.60 für das
Beschwerdeverfahren geltend gemacht wird. Praxisgemäss steht der obsiegenden
Partei keine volle Entschädigung zu, vielmehr sind ihr nur die notwendigen
Kosten zu ersetzen. Da hier einzig die Fristwahrung strittig war, ist eine Parteientschädigung
von Fr. 1'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren angemessen.
5.
Weil der Streitwert weniger als Fr. 15'000.- beträgt,
ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig,
sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85
Abs. 1 lit. a und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ansonsten steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde offen (Art. 113 ff. BGG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 1'645.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat E.