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Entscheid

VB.2024.00690

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00690

30. April 2025Deutsch10 min

(URT.2025.26220)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00690

Urteil

des Einzelrichters

vom 30. April 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,

Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.

In Sachen

Gemeinde A,

vertreten durch den Gemeinderat A,

dieser vertreten

durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

C,

vertreten durch RA D,

Beschwerdegegner,

betreffend Kündigung

des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Die Gemeinde A stellte C am 22. März 2024 befristet

vom 1. April 2024 bis am 30. April 2024 als Bademeister ohne fixen

Beschäftigungsgrad an. Mit einer weiteren Verfügung gleichen Datums wurde C ab

Mai 2024 unbefristet als Bademeister mit einem Beschäftigungsgrad von 70 %

jeweils jährlich in der Zeit vom 1. April bis 30. September

angestellt. Zweitere Verfügung sah eine Probezeit von drei Monaten vor.

Am 28. Juni 2024 kündigte der

Gemeindeschreiber der Gemeinde A das Arbeitsverhältnis mit C

"während [der] Probezeit" per 4. Juli 2024 und begründete dies

damit, dass dieser gegenüber der Gemeinde eine bewilligungspflichtige

Nebenbeschäftigung in einer anderen Gemeinde verschwiegen habe. Die Kündigung

enthielt die folgende Rechtsmittelbelehrung:

"Ein Rekurs gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen

von der Mitteilung der Verfügung an schriftlich und unter Beilage einer Kopie

dieser Verfügung beim Gemeinderat A eingereicht werden. In der Rekursschrift

sind die Rekursanträge zu stellen und zu begründen. Mit dem Rekurs können alle

Mängel des Verfahrens und der angefochtenen Verfügung geltend gemacht werden.

Einem allfälligen Rekurs wird die aufschiebende Wirkung entzogen."

Erwägungen

II.

Hiergegen erhob C am 24. Juli 2024 Rekurs an den Bezirksrat

E. Dieser trat mit Beschluss vom 9. Oktober 2024 mangels Zuständigkeit

nicht auf den Rekurs von C ein (Dispositiv-Ziff. I), überwies die

Angelegenheit dem Gemeinderat A zur "Neubeurteilung der

Austrittsverfügung" (Dispositiv-Ziff. II) und erhob keine

Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziff. III).

III.

Die Gemeinde A erhob am 11. November 2024 Beschwerde

an das Verwaltungsgericht und beantragte, Dispositiv-Ziff. II des

Beschlusses des Bezirksrats E vom 9. Oktober 2024 sei aufzuheben und es

sei festzustellen, dass keine Pflicht zur Neubeurteilung der Austrittsverfügung

durch ihren Gemeinderat besteht.

Der Bezirksrat E verzichtete am 20. November 2024

auf Vernehmlassung. C beantragte am 16. Dezember 2024 Abweisung der

Beschwerde und Gewährung einer Parteientschädigung in der Höhe von

Fr. 3'018.60. Die Gemeinde A am 3. Februar 2025 und 3. März 2025

und C am 17. Februar 2025 hielten an ihren Anträgen fest.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für

Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats über Anordnungen

betreffend ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis zuständig.

1.2

Der

Beschwerdegegner beantragte in seinem Rekurs an den Bezirksrat die Zusprechung

von rund Fr. 5'000.-. Damit fällt die Angelegenheit in die Zuständigkeit

des Einzelrichters (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.3

1.3.1

Gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 1 VRG

können Entscheide, die das Verfahren abschliessen, mit Beschwerde beim

Verwaltungsgericht angefochten werden (sogenannte Endentscheide; Regula Kiener,

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],

§ 41 N. 29; vgl. Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a

N. 13 ff.). Teil-, Vor- und Zwischenentscheide sind demgegenüber

gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG

sinngemäss nach Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

(BGG, SR 173.110) anfechtbar.

1.3.2

Der hier angefochtene Beschluss des Bezirksrats E schliesst das Verfahren

nicht ab, sondern überweist es im Sinn von § 5 Abs. 2 VRG zur

weiteren Behandlung an den Gemeinderat der Beschwerdeführerin. Damit handelt es

sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid über die Zuständigkeit.

Dieser ist mit Beschwerde anfechtbar (vgl. § 19a Abs. 2 VRG in

Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 BGG).

1.4

1.4.1

Nach § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden

und andere Träger öffentlicher Aufgaben mit Rechtspersönlichkeit

beschwerdeberechtigt, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson

berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung

haben (lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons-

oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von

gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt

sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder

Verwaltungsvermögen (lit. c). Die Beschwerdelegitimation stellt eine

Prozessvoraussetzung dar und ist von Amtes wegen zu prüfen (statt vieler VGr,

10.

Mai 2024, VB.2024.00240, E. 3.1; Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 49

N. 2 in Verbindung mit § 21 N. 7).

1.4.2

Die Beschwerdeführerin ist als Arbeitgeberin bei einer Kündigung

praxisgemäss gleich betroffen wie ein privater Arbeitgeber (vgl. BGE 134 I 204 E. 2.3). Fraglich ist jedoch, ob sie ein schutzwürdiges Interesse an

der vorliegenden Beschwerdeerhebung hat. Die Vorinstanz ist mangels

Zuständigkeit nicht auf das Rechtsmittel des Beschwerdegegners gegen die

Kündigung eingetreten und hat dieses zur Durchführung eines

Neubeurteilungsverfahrens an den Gemeinderat überwiesen. Die Beschwerdeführerin

bestreitet die fehlende Zuständigkeit der Vorinstanz nicht, sondern ist einzig

der Ansicht, durch die Weiterleitung werde sie gezwungen, auf das Rechtsmittel

des Beschwerdegegners einzutreten, obwohl sie der Auffassung sei, das

Rechtsmittel sei verspätet. Aus der Überweisungsanordnung selbst ergibt sich

dieser Schluss jedoch nicht, sondern höchstens indirekt aus deren Begründung,

die nicht beschwerdefähig ist. Letztlich ist die Frage, ob es deswegen an der

Beschwerdeberechtigung fehlt, hier aber nicht entscheidend: Würde auf die

vorliegende Beschwerde nicht eingetreten, würde die Beschwerdeführerin aufgrund

ihrer hier geäusserten Rechtsauffassung wohl im Neubeurteilungsverfahren wegen

Fristsäumnis nicht auf das Rechtsmittel des Beschwerdegegners eintreten,

woraufhin in einem allfälligen zweiten Verfahren zu prüfen wäre, ob die Frist

durch Einreichung des Rechtsmittels beim unzuständigen Bezirksrat gewahrt

wurde. Angesichts der damit einhergehenden erheblichen Verfahrensverzögerung

drohte – zuungunsten auch der Beschwerdeführerin – eine Verletzung des

Beschleunigungsgebots, der damit zu begegnen ist, dass schon im vorliegenden

Verfahren zu klären ist, ob die Überweisung zur Neubeurteilung zutreffend war.

2.

2.1

Da

vorliegend eine Anordnung des Gemeindeschreibers betreffend ein kommunales

Anstellungsverhältnis in Frage steht und ihm die Kompetenz zum Erlass von

Anordnungen über gewisse Anstellungsverhältnisse vom Gemeinderat übertragen

wurde, hätte ein Begehren um Neubeurteilung beim Gemeinderat eingereicht werden

müssen (§ 170 Abs. 1 lit. c des Gemeindegesetzes vom

20.

April 2015 [GG, LS 131.1]). Strittig ist, ob der Bezirksrat den

vom Beschwerdegegner stattdessen an ihn gerichteten Rekurs zu Recht in

Anwendung von § 5 Abs. 2 VRG an die Beschwerdeführerin zur

Durchführung eines Neubeurteilungsverfahrens überwies und was die Folgen dieser

Überweisung sind.

2.2

§ 5 Abs. 2 VRG sieht vor, dass Eingaben an eine unzuständige

Verwaltungsbehörde von Amtes wegen und in der Regel unter Benachrichtigung des

Absenders an die zuständige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten sind. Hierbei ist

für die Einhaltung der Fristen der Zeitpunkt der Einreichung bei der

Dispositiv

unzuständigen Behörde massgebend. Die Weiterleitungspflicht nach § 5 Abs. 2 VRG steht einzig unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Demnach

darf auf die Weiterleitung an die zuständige Instanz verzichtet werden, wenn eine

Eingabe nicht versehentlich, sondern bewusst bei der unzuständigen Instanz

erfolgte. Eine derartige Absicht darf aber nur dann unterstellt werden, wenn

unter den gegebenen Umständen von einer offenkundig nicht irrtümlichen

Einreichung bei der unzuständigen Instanz ausgegangen werden muss, sodass das

der Weiterleitungspflicht zugrunde liegende Fristwahrungsziel keinen Schutz

verdient. Im Fall einer wissentlichen Eingabe bei einer unzuständigen Instanz

entfällt nicht nur die Weiterleitungspflicht, sondern auch die fingierte

Fristwahrung (zum Ganzen Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 50 N. 51).

2.3 Vorliegend

ist kein Rechtsmissbrauch seitens des Beschwerdegegners erkennbar. Er

verschaffte sich durch die Anrufung des Bezirksrats keinen treuwidrigen Vorteil

(anders bspw. eine Partei, die eine elektronische Eingabe zur Umgehung der am

Steuerrekursgericht geltenden Formvorschriften beim Verwaltungsgericht

einreicht, VGr, 9. Oktober 2024, SB.2024.00101 und SB.2024.00102,

E. 1.3). Vielmehr ist von einem Irrtum auszugehen. Dieser war sodann

massgeblich dadurch begünstigt, dass die in der Verfügung vom 28. Juni

2024 enthaltene Rechtsmittelbelehrung missverständlich war. Sie nennt als

Rechtsmittel einen "Rekurs", der beim Gemeinderat zu erheben sei. Ein

Rekurs wäre indes – wie dies der Beschwerdegegner getan hat – beim Bezirksrat

zu erheben (§ 19 Abs. 1 und § 19b Abs. 2 lit. c Ziff. 1

VRG), während der Gemeinderat zuständig ist, soweit – wie hier – eine

Neubeurteilung verlangt werden kann.

2.4 Die

Argumentation der Beschwerdeführerin ist vor diesem Hintergrund treuwidrig. Sie

versah die angefochtene Verfügung mit einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung.

Mit diesem Verhalten war die Beschwerdeführerin für die Einreichung des

Rechtsmittels des Beschwerdegegners bei einer unzuständigen Instanz wesentlich

(mit-)verantwortlich.

2.5 Bei dieser

Ausgangslage hat die Vorinstanz die Sache zu Recht in Anwendung von § 5 Abs. 2 VRG an den Gemeinderat der Beschwerdeführerin zur Durchführung des

Neubeurteilungsverfahrens überwiesen. Damit ist für die Frage der

Rechtzeitigkeit des weitergeleiteten "Rekurses" respektive des

Neubeurteilungsbegehrens die Einreichung beim Bezirksrat E entscheidend (vgl.

§ 5 Abs. 2 Satz 2 VRG).

2.6 Die

Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei aufgrund der Formulierung des

Überweisungsentscheids der Vorinstanz gezwungen, auf das

Neubeurteilungsbegehren des Beschwerdegegners einzutreten. Der

Überweisungsbeschluss betrifft jedoch nur die Frage der Fristwahrung und der

Zuständigkeit. Im Übrigen kann die Beschwerdeführerin – sollte es an einer anderen

Prozessvoraussetzung fehlen – das durchzuführende Neubeurteilungsverfahren

weiterhin auch mit einem Nichteintretensentscheid abschliessen.

3.

Die Vorinstanz holte keine Vernehmlassung der

Beschwerdeführerin ein, bevor sie das Rechtsmittel des Beschwerdegegners an den

Gemeinderat der Beschwerdeführerin zur Durchführung des

Neubeurteilungsverfahrens überwies. Sofern darin überhaupt eine Verletzung des

rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin zu erblicken ist, ist diese durch die

Behandlung ihrer Rügen gegen den Überweisungsentscheid im vorliegenden

Verfahren geheilt. Entsprechend erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.

4.

4.1 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.2 Bei

personalrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert bis Fr. 30'000.-

werden keine Gebühren auferlegt. Vorbehalten bleibt die Kostenauflage an die

unterliegende Partei, wenn sie durch ihre Prozessführung einen unangemessenen

Aufwand verursacht hat (§ 65a Abs. 3 VRG), etwa durch mutwillige

Prozessführung. Solches liegt hier vor, nachdem die Beschwerdeerhebung sich

angesichts der Umstände als treuwidrig erweist (vgl. zuvor E. 2.4). Die

Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner zudem eine angemessene

Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Der Vertreter des Beschwerdegegners reichte eine Honorarnote

ein, worin ein Aufwand von insgesamt Fr. 3'018.60 für das

Beschwerdeverfahren geltend gemacht wird. Praxisgemäss steht der obsiegenden

Partei keine volle Entschädigung zu, vielmehr sind ihr nur die notwendigen

Kosten zu ersetzen. Da hier einzig die Fristwahrung strittig war, ist eine Parteientschädigung

von Fr. 1'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren angemessen.

5.

Weil der Streitwert weniger als Fr. 15'000.- beträgt,

ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig,

sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85

Abs. 1 lit. a und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ansonsten steht die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde offen (Art. 113 ff. BGG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 145.-- Zustellkosten,

Fr. 1'645.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat E.