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Entscheid

VB.2024.00692

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00692

20. Dezember 2024Deutsch21 min

(URT.2024.25904)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2024.00692

Urteil

des Einzelrichters

vom 20. Dezember 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet,

Gerichtsschreiber

Silvio Forster.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

C, vertreten durch RA D,

Beschwerdegegnerin,

und

Stadtpolizei Winterthur

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen

nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 15. Oktober 2024 ordnete die

Stadtpolizei Winterthur Schutzmassnahmen gegen A wegen Stalkings an, welche

zugunsten seiner Ehefrau C sowie der vier gemeinsamen Kinder E (Jahrgang 2016),

F (Jahrgang 2018), G (Jahrgang 2021) sowie H (Jahrgang 2023) getroffen wurden.

Die Massnahmen umfassten ein vollständiges Kontaktverbot zu C und zu den vier

gemeinsamen Kindern sowie ein Rayonverbot um den Wohnort der Ehefrau, die

Schule und die Kita der Kinder. Die Schutzmassnahmen wurden bis zum

29. Oktober 2024 befristet.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 19. Oktober 2024 liess A um die

gerichtliche Beurteilung der angeordneten Schutzmassnahmen im Sinn von § 5

des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG; LS 351) ersuchen.

Dabei liess er zugleich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen.

Darüber hinaus beantragte C am 21. Oktober 2024 die Verlängerung der

angeordneten Schutzmassnahmen um drei Monate. Das Bezirksgericht Winterthur

hörte C und A am 24. Oktober 2024 jeweils persönlich an. Mit Urteil vom

25.

Oktober 2024 vereinigte das Bezirksgericht Winterthur die beiden Verfahren

betreffend die gerichtliche Beurteilung und die Verlängerung der

Schutzmassnahmen. In der Sache wurde das Gesuch von A um gerichtliche

Beurteilung der Schutzmassnahmen abgewiesen (Dispositivziffer 1). Die

angeordneten Schutzmassnahmen gegenüber C wurden bis und mit 29. Januar

2025.

verlängert (Dispositivziffer 2). Diese umfassten das Kontaktverbot

sowie das Rayonverbot um den Wohnort, die Schule und die Kita. Vom

Kontaktverbot ausgenommen wurden Treffen im Rahmen von gerichtlichen Verhandlungen

oder anderen Behörden, zu denen die Parteien vorgeladen werden. Das Gesuch um

Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber den gemeinsamen Kindern wurde

abgewiesen, und diese endeten am 29. Oktober 2024

(Dispositivziffer 3). Auf die Erhebung der Gerichtskosten wurde verzichtet

(Dispositivziffer 4). C wurde keine Parteientschädigung zugesprochen

(Dispositivziffer 6). Sodann wurde A in der Person von Rechtsanwältin B

eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt und sein Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung als gegenstandslos abgeschrieben. Die Entschädigung für die

unentgeltliche Rechtsbeiständin wurde auf Fr. 1'200.- (inkl. MWST)

festgelegt.

III.

Am 11. November 2024 liess A Beschwerde gegen das

Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 25. Oktober 2024 erheben. Er

liess sinngemäss beantragen, dass das verlängerte Rayonverbot mit Blick auf die

Kita und die Schule aufzuheben sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(Antrag 1 und 3). Sodann liess er die unentgeltliche Rechtspflege

beantragen (Antrag 2). Mit Schreiben vom 13. November 2024

verzichtete das Bezirksgericht Winterthur auf eine Stellungnahme. Am

18.

November 2024 liess C ihre Beschwerdeantwort einreichen. Sie ersuchte

um Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Anträge 1

und 3). Ferner liess sie ebenfalls die unentgeltliche Rechtspflege beantragen (Antrag 2).

Mit Eingabe vom 15. November 2024 verzichtete die Stadtpolizei Winterthur

auf eine Vernehmlassung. Am 26. November 2024 liess A replizieren.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung von Beschwerden gegen

Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des

Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden

von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht

wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1

lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 i. V. m. § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2]). Dem vorliegenden Fall kommt keine

solche Bedeutung zu, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer ficht vorliegend lediglich das Rayonverbot im Bereich der

Schule und der Kita an. Das Kontaktverbot zur Beschwerdegegnerin sowie das

Rayonverbot im Bereich des Wohnorts akzeptiere er. Damit beschränkt sich der

Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren auf die Verlängerung des

Rayonverbots im Bereich der Schule und der Kita.

2.2

Der

Beschwerdeführer liess sodann beantragen, dass die vorinstanzlichen Akten

beizuziehen und ihm die Akten nach dem Abschluss des zweiten Schriftenwechsels

zuzustellen seien. Die vorinstanzlichen Akten wurden gestützt auf § 57 Abs. 1 VRG von Amtes wegen (und damit antragsgemäss) beigezogen. Mit

Präsidialverfügung vom 29. November 2024 wurde auf den Beizug der

Strafakten aus dem Verfahren 2023/28525 verzichtet, zumal die Vorinstanz die

elektronischen Einlegerakten nicht eingereicht hatte. Dieses Strafverfahren

tangiert nach telefonischer Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft

Winterthur/Unterland das vorliegende Verfahren nicht. Sodann wurde

antragsgemäss ein zweiter Schriftenwechsel im Sinn von § 58 VRG

durchgeführt. Nach telefonischer Rücksprache mit der Rechtsvertreterin des

Beschwerdeführers am 6. Dezember 2024 verzichtete diese auf eine

Akteneinsicht und damit auf den diesbezüglichen Verfahrensantrag. Sodann bietet

der Beschwerdeführer an, erneut zum Sachverhalt befragt zu werden. Darauf kann

jedoch verzichtet werden, wurden die Parteien bereits durch die Vorinstanz nach

§ 9 Abs. 3 GSG persönlich angehört und sind daher keine neuen

Erkenntnisse zu erwarten. Unter diesen Umständen erweist sich eine erneute

Parteibefragung nicht als angezeigt (vgl. auch unten E. 3.6).

3.

3.1

Gemäss

dessen § 1 Abs. 1 bezweckt das Gewaltschutzgesetz den Schutz, die

Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt (lit. a)

oder Stalking (lit. b) betroffen sind. Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer

aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer

körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet

wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder

durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b) der Fall

sein. Stalking ist nach § 2 Abs. 2 GSG gegeben, wenn jemand durch

mehrmaliges Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in seiner

Handlungsfreiheit beeinträchtigt oder gefährdet wird.

3.2

In Fällen

von häuslicher Gewalt oder Stalking stellt die Polizei den Sachverhalt fest und

ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen

an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei der gefährdenden Person

untersagen, von ihr bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten oder mit den

gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt

aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. b und c GSG). Die Schutzmassnahmen

gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3

Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche

Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person

Dispositiv

ihrerseits kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über solche

Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen

fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein

Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen

des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung

(§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den

Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der

Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3

Sätze 1 und 2 GSG). Das Gericht weist das Gesuch um Aufhebung der

Schutzmassnahmen ab oder heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der

Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1

GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der

Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine

Frist von 5 Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten

Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

3.3 Unter den

Begriff der häuslichen Gewalt fallen unter anderem strafbare Handlungen wie

Tätlichkeiten, Körperverletzungen, Beschimpfungen, Drohungen, Nötigungen und

Sachbeschädigungen, sofern sie in der konkreten Situation geeignet sind,

gefährdende oder verletzende Auswirkungen auf die Integrität einer Person zu

haben (VGr, 22. Juli 2022, VB.2022.00394, E. 2.2; 23. Dezember

2021, VB.2021.00815, E. 2.2, mit Hinweisen). Sowohl in Bezug auf das

massnahmebegründende Vorliegen häuslicher Gewalt als auch hinsichtlich des

Fortbestands einer Gefährdung, der bei der Beurteilung von

Verlängerungsgesuchen das massgebende Kriterium darstellt, gilt das Beweismass

der Glaubhaftmachung (zu letzterem § 10 Abs. 1 Satz 1 GSG; vgl.

statt vieler VGr, 22. Juli 2022, VB.2022.00394, E. 2.2; Andreas

Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit

& Recht 3/2011, S. 127 ff., S. 134, auch zum Nachfolgenden).

Von häuslicher Gewalt bzw. vom Fortbestand einer Gefährdung ist somit

auszugehen, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, wobei mit

der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sich die häusliche Gewalt nicht verwirklicht

haben könnte bzw. eine anhaltende Gefährdung doch nicht besteht (statt vieler

VGr, 22. Juli 2022, VB.2022.00394, E. 2.2).

3.4 Stalking

im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b GSG umfasst vielfältige

Verhaltensweisen, worunter zwanghaftes Verfolgen oder Belästigen, ein

Herumtreiben in der Nähe der gefährdeten Person oder unerwünschte

Kontaktaufnahmen fallen (vgl. VGr, 4. September 2023, VB.2023.00437, E. 2.2

mit Hinweisen). Die Schwelle, ab welcher solche Verhaltensweisen als Stalking

bzw. häusliche Gewalt im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b GSG

einzustufen sind, liegt verhältnismässig tief und ist namentlich bereits bei

"weichem Stalking" überschritten, etwa wenn die stalkende Person

immer wieder die physische Nähe des Opfers sucht, ohne dieses erkennbar zu

bedrängen. Es genügt, wenn mit dem Nachstellen die Gefahr einer

Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit der gefährdeten Person bzw. deren

psychischer Integrität einhergeht; die Gewaltschutzmassnahmen sollen greifen,

bevor es zu einer Schädigung des Opfers kommt (vgl. VGr, 28. September

2023, VB.2023.00486, E. 4.2; Weisung des Regierungsrats zur Änderung des

Gewaltschutzgesetzes vom 13. Januar 2020, ABl 2019-03-22, Meldungsnummer

RS-ZH01-0000000099, S. 7).

3.5 Nicht

selten stehen sich in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall widersprechende

Aussagen der Beteiligten gegenüber, sodass einer Beurteilung der

Glaubhaftigkeit der Aussagen der involvierten Personen entscheidwesentliche

Bedeutung zukommt. Ein Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft,

wenn die Schilderungen mit Aussagen anderer Personen oder anderen Beweismitteln

übereinstimmen und realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich,

ausführlich und authentisch erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten

können demgegenüber Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere

Beweismittel, nachträgliche Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein

ausweichendes Antwortverhalten bzw. Antwortverweigerung (statt vieler VGr,

6. Oktober 2023, VB.2023.00525, E. 3.4; Conne/Plüss, S. 135).

3.6 Im

Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen

steht dem Zwangsmassnahmengericht ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu.

Zum einen kann es sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen

umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht

aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen können nur

Rechtsverletzungen und fehlerhafte oder ungenügende Sachverhaltsfeststellungen

im Sinn von § 50 Abs. 1 i. V. m.

§ 20 Abs. 1 lit. a und lit. b VRG gerügt werden, nicht aber

die Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung

des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich seitens des

Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der

vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der

Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (statt vieler VGr, 2. Mai 2024,

VB.2024.00188, E. 2.6).

4.

4.1 Das

Bezirksgericht Winterthur hielt nach Anhörung beider Parteien Folgendes fest:

4.1.1

Eigentlich sei zwischen den Parteien vereinbart gewesen, dass der

Beschwerdeführer die gemeinsame Wohnung bereits am 24. Juli 2024 freigeben

sollte, damit die Beschwerdegegnerin mit ihren vier gemeinsamen Kindern aus dem

Frauenhaus in die Wohnung zurückkehren könne. Der Umstand, dass der

Beschwerdeführer in der Wohnung verblieben sei, spreche dafür, dass er die

Trennung nicht akzeptiert habe. So sei es zwar möglich, dass der

Beschwerdeführer die von beiden Parteien geschilderte Mithilfe im Haushalt und

mit den Kindern als Wiederaufnahme eines gemeinsamen Lebens habe verstehen

wollen. Ob das gemeinsame Leben wiederaufgenommen worden sei, könne jedoch

offenbleiben. Hervorzuheben sei, dass es nach der Darstellung beider Parteien

Ende September 2024 zu einem Streit gekommen sei. So ergebe sich selbst aus den

Ausführungen des Beschwerdeführers, dass die Beschwerdegegnerin spätestens dann

ihren Wunsch geäussert habe, von ihm getrennt zu leben. So stelle sich der

Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er habe jeden Tag vorbeigehen dürfen, habe

teilweise Gipfeli oder Donuts gebracht und die Kinder hätten ihn angerufen.

Damit bestätige der Beschwerdeführer selbst, dass er immer wieder in der

Wohnung der Beschwerdegegnerin und bei den Kindern gewesen sei.

4.1.2

Sodann hätten die Parteien übereinstimmend angegeben, dass es am

4. Oktober 2024 zu einem Vorfall gekommen sei, bei welchem die Polizei

gerufen worden sei. Die diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdegegnerin, wonach

sie sich vom Beschwerdeführer verfolgt gefühlt habe, schienen glaubhaft und

nachvollziehbar. Es werfe bereits Fragen auf, dass der Beschwerdeführer der

Beschwerdegegnerin rein zufällig beim Gebiet I begegnet sein soll, nachdem

beide von der Wohnung losgefahren seien. Zudem sei der Beschwerdeführer am

Morgen nach diesem Vorfall erneut bei der Wohnung erschienen, obwohl die

Polizei ihm mitgeteilt habe, er solle sich fernhalten. Zwar mache der Beschwerdeführer

geltend, dass die Beschwerdegegnerin ihn vorgängig kontaktiert habe, die

anlässlich der Anhörung gezeigte Nachricht habe hingegen nur belegt, dass er

der Beschwerdegegnerin geschrieben habe, er sei jetzt vor Ort. Damit sei aber

nicht belegt, dass sie ihn vorgängig kontaktiert habe. Vor diesem Hintergrund

und den vorstehenden Ausführungen erschienen die Aussagen der

Beschwerdegegnerin, wonach der Beschwerdeführer unangekündigt bei ihr

aufgetaucht sei, glaubhaft.

4.1.3

Weiter bestehe kein Anlass, an den Ausführungen der Beschwerdegegnerin zu

zweifeln, dass sie sich durch das unangekündigte Vorbeikommen kontrolliert

fühle. Dies habe sie nicht nur anlässlich der Anhörung geschildert, sondern

bereits gegenüber der Polizei. Sodann habe der Beschwerdeführer bestätigt, dass

ihm am 10. Oktober 2024 erneut von der Polizei gesagt worden sei, er solle

Abstand halten, die Beschwerdegegnerin nicht mehr anrufen und Zeit verstreichen

lassen.

4.1.4

Selbst wenn der Beschwerdeführer drei Tage später am 13. Oktober 2024

im Einverständnis der Beschwerdegegnerin bei den Kindern gewesen sei, so

erschliesse sich aus seinen Angaben nicht, weshalb er – nachdem er der

Beschwerdegegnerin mitgeteilt habe, dass er nicht auf die Kinder schauen könne,

während sie etwas abhole, zumal er zur Moschee müsse – schlussendlich

unstrittig hinter ihr hergefahren sei. Es erscheine vielmehr wahrscheinlich,

dass er gewartet habe, bis die Kinder im Auto der Beschwerdegegnerin gewesen

seien, und er erst dann losgefahren sei. Sodann sei er ihr hinterhergefahren,

um zu sehen, wohin sie gehen wolle. Zwar befinde sich neben dem Center, bei

welchem die Beschwerdegegnerin angehalten habe, eine Moschee. Daraus könne aber

nicht abgeleitet werden, dass die Beschwerdegegnerin absichtlich diesen Weg

gewählt habe, wie es der Beschwerdeführer behaupte.

4.1.5

Dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin vorwerfe, sie wolle ihn

von den Kindern trennen bzw. sie beschuldige ihn zu Unrecht, weil er nicht

alles bezahle, was sie wolle, vermöge die Darstellung der Beschwerdegegnerin

ebenso wenig zu entkräften wie die Anzeige bei der Polizei und die Meldung bei

der KESB.

4.1.6

Zusammenfassend sei festzuhalten, dass das Nachfahren mit dem Auto bei zwei

Gelegenheiten – wobei mindestens einmal auch die Kinder im Auto gewesen seien –

sowie das unangemeldete Erscheinen bei der Beschwerdegegnerin vor der Wohnung

als Stalking im Sinn des GSG zu qualifizieren sei.

4.2 Mit Blick

auf die Zurückhaltung des Verwaltungsgerichts ist die Feststellung des

Bezirksgerichts, wonach die ausgeführten Vorfälle als Stalking im Sinn des GSG

zu qualifizieren seien, nicht zu beanstanden (vorne E. 3.6). Auch wenn der

Beschwerdeführer den Sachverhalt weiterhin bestreitet – mit der gleichen

Sachverhaltsdarstellung wie vor der Vorinstanz –, so vermag er nicht darzutun,

inwiefern die Feststellung der Vorinstanz rechtsverletzend oder unrichtig sein

sollte. Vielmehr reicht das Beweismass der Glaubhaftmachung selbst bei weichem

Stalking (vorne E. 3). Sodann ist es auch nicht weiter relevant, ob

zwischenzeitlich die familiäre Beziehung wieder auflebte, wie die Vorinstanz zu

Recht festhielt. Massgebend ist lediglich, ob die Kontaktaufnahmen durch den

Beschwerdeführer unerwünscht und daher als Stalking zu qualifizieren waren, was

die Vorinstanz als glaubwürdig erachtete. Die Beschwerde erweist sich

diesbezüglich als unbegründet.

5.

5.1 Der

Beschwerdeführer rügt sodann, dass die Verlängerung des Rayonverbots im Bereich

der Schule und der Kita um drei Monate nicht verhältnismässig sei. So habe er

eine enge Beziehung zu seinen Kindern und begleite diese in die Schule, in die

Arabisch-Schule und in die Kindertagesstätte. Soweit die Beschwerdegegnerin das

Rayonverbot damit begründe, dass die Schule nahe an ihrem Wohnort sei und es

einen Spielplatz bei der Kita habe, sei dem zu entgegnen, dass sie sich auf das

Kontaktverbot stützen könne. Das umstrittene Rayonverbot verhindere eine

Betreuung der Kinder ab Schulschluss durch den Beschwerdeführer.

5.2 Das

Bezirksgericht führte zum Fortbestand der Gefährdung und der

Verhältnismässigkeit Folgendes aus: In Bezug auf den Fortbestand der Gefährdung

habe die Beschwerdegegnerin ausgeführt, dass mit den Schutzmassnahmen erstmals

Ruhe eingekehrt sei und sie dies benötige, um sich zu erholen und Kraft zu

schöpfen. Anlässlich der Anhördung habe sie zu Protokoll gegeben, dass sie

Angst habe, rauszugehen, weil sie nicht wisse, wo der Beschwerdegegner sei und

was er mache. Sie habe Angst davor, Leute zu sich einzuladen, wenn er sie

abfangen und einen Streit beginnen könnte. Die Massnahmen würden daher Ruhe in

die Situation bringen, ansonsten müsse sie sich stets überlegen, wo sie

hingehe. Sie müsse sich stets Gedanken machen, dass er ihr auflauern könnte und

zu diskutieren beginne. Sodann sei die Schule nahe an ihrem Zuhause und es habe

dort sowie bei der Kita einen Spielplatz. Nach dem Ausgeführten sei daher davon

auszugehen, dass weiterhin die Gefahr bestehe, dass der Beschwerdegegner ohne

Voranmeldung und Einverständnis zur Wohnung komme und dies zu entsprechend

unerwünschten Kontaktversuchen führe. Insofern sei es nachvollziehbar, weshalb

sich die Beschwerdegegnerin vor weiteren Eskalationen fürchte. Auch lege sie

nachvollziehbar dar, dass die Gefahr bestehe, wonach sie ohne die

Schutzmassnahmen in ihrer Handlungsfreiheit eingeschränkt sei und sich in der

Umgebung ihrer Wohnung sowie der Schule bzw. Kita der Kinder nicht mehr frei

bewegen könne. Weiter bestünden keine Anhaltspunkte, wonach sich die

angespannte Situation in der kurzen Zeit der angeordneten Schutzmassnahmen

vollständig beruhigt habe. In Würdigung der gesamten Umstände seien die

angeordneten Schutzmassnahmen gegenüber der Beschwerdegegnerin vollumfänglich

um drei Monate zu verlängern.

5.3 Mit Blick

auf die ausgeführten Umstände erscheint eine Verlängerung der Schutzmassnahmen

um drei Monate als verhältnismässig. Dies wird vom Beschwerdeführer betreffend

das Kontaktverbot und das Rayonverbot im Bereich der Wohnung auch nicht

bestritten (vorne E. 2.1). Dass das Rayonverbot die Schule und die Kita

umfasst, erweist sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers als geeignet

und erforderlich. Da die vier gemeinsamen Kinder von ihrer Mutter betreut und

in die Kita oder Schule gebracht werden, ist es absehbar, dass es gerade an

diesen Orten zu einem Kontakt zwischen den Parteien kommen kann. Dabei sollen

die angeordneten Schutzmassnahmen einen solchen Kontakt vermeiden. Das Argument

des Beschwerdeführers, wonach sich die Beschwerdegegnerin auf das Kontaktverbot

berufen kann, verfängt nicht. Das GSG will verhindern, dass ein Stalker die

Bewegungsfreiheit der betroffenen Person im öffentlichen Raum einschränken kann

(vorne E. 3.4). Insofern gilt es jene Orte in das Rayonverbot aufzunehmen,

wo diese Kontaktmöglichkeit am grössten ist. Dies trifft insbesondere auf die

Schule und die Kita der Kinder sowie deren Spielplätze zu (vgl. VGr,

15. Mai 2023, VB.2023.00132, E. 4.2.1). Zudem befindet sich die

Schule in Sichtdistanz zum Wohnort, womit ein Ausnehmen der Schule vom Rayon

dieses als solches infrage stellen würde. Mit dem Zugang zur Schule würde dem

Beschwerdeführer auch ermöglicht, die Beschwerdegegnerin an ihrem Wohnort zu

beobachten und kontrollieren. Eine Verlängerung des streitigen Rayonverbots um

drei Monate ist sodann zumutbar, wurde doch das Kontaktverbot zu den Kindern

aufgehoben. Damit steht es dem Beschwerdeführer frei, über den Beistand den

Kontakt mit den Kindern ausserhalb des bezeichneten Rayons herzustellen. Es

erscheint zumutbar, dass er auf diesem Weg eine allfällige zeitweilige

Kinderbetreuung anzugehen hat. Damit weist der Eingriff durch das streitige

Rayonverbot nur eine relativ geringe Eingriffsintensität auf, zumal er selbst

das Kontaktverbot zur Beschwerdegegnerin akzeptierte und nicht anfocht. Die

Beschwerde erweist sich auch diesbezüglich als unbegründet.

6.

Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen.

7.

7.1 Nach § 12 Abs. 1 GSG, welcher auch im Beschwerdeverfahren gegen Entscheide des

Zwangsmassnahmengerichts zur Anwendung gelangt, werden die Verfahrenskosten auf

die Staatskasse genommen, wenn ein Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme

gemäss § 5 GSG gutgeheissen wird. In den übrigen Fällen können die Kosten

der unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 GSG erlassen oder verlängert werden. Damit sind die Gerichtskosten

dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

7.2 Ausgangsgemäss

ist der unterliegende Beschwerdeführer zur Bezahlung einer angemessenen

Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin zu verpflichten (§ 12 Abs. 2 GSG); ihm selbst steht eine solche mangels Obsiegens nicht zu (vgl. auch unten E. 8.2

und 8.3).

8.

8.1 Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf den Erlass

von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen sowie auf die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die

erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel

heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie

benötigt (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei

denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf

Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden

können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann

notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise

betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht

Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss,

§ 16 N. 80 f.).

8.2 Sowohl der

Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerin beantragen die unentgeltliche

Prozessführung. Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist mangels Kostenauflage

das Gesuch der Beschwerdegegnerin als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Es

bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers zu prüfen. Angesichts der eingereichten

Unterlagen ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Sodann

erwies sich die Beschwerde nicht als offensichtlich aussichtslos. Damit ist dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der

Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine

Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt

wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der

Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Im

Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die

obsiegende Gegenpartei entbindet, soweit letztere nicht unentgeltlich

verbeiständet ist (VGr, 24. Februar 2022, VB.2021.00262, E. 2.2;

Plüss, § 16 N. 57).

8.3 Ausserdem

beantragen der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin eine unentgeltliche

Rechtsverbeiständung. Dabei sind im vorliegenden Verfahren keine besonderen

rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten ersichtlich, welche eine

unentgeltliche Rechtsverbeiständung rechtfertigen würden. Vielmehr beschränken

sich die Eingaben der Parteien auf die Darlegung der Vorfälle, wie sie dies

bereits vor der Vorinstanz im Rahmen der persönlichen Anhörung taten. Streitig

ist ferner die Verlängerung der Rayonverbote und damit die

Verhältnismässigkeit. Um diese Punkte sachgerecht geltend zu machen, bedarf es

keiner eingehenden Rechtskenntnisse. Ferner liegt ein relativ geringfügiger

Eingriff in die Rechtspositionen beider Parteien vor, beschränkt sich der

Streitgegenstand doch lediglich auf die Ausgestaltung des Rayons (vorne E. 2.1).

Die Kontaktverbote – womit erheblichere Eingriffe einhergehen – stehen

demgegenüber nicht mehr infrage. Soweit die Beschwerdegegnerin geltend macht,

dass ihr die unentgeltliche Rechtsverbeiständung aus Gründen der

Waffengleichheit zu gewähren sei, überzeugt dies nicht. So erachtete sie es im

vorinstanzlichen Verfahren nicht als notwendig, einen Rechtsbeistand zu mandatieren,

obwohl es in jenem Verfahren um wesentlich weitgehendere Eingriffe als im

vorliegenden Beschwerdeverfahren ging. Sie war sehr wohl in der Lage, ihre

Interessen adäquat geltend zu machen, obwohl der Beschwerdeführer anwaltlich

vertreten war. Soweit sie dies im vorliegenden Verfahren bestreitet, handelt

sie treuwidrig (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April

1999 [BV; SR 101]). Darüber hinaus lässt sich aus der Waffengleichheit

nicht automatisch auf die Notwendigkeit einer unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung schliessen (BGr, 19. Januar 2021, 4A_492/2020, E. 5.4;

19. Juli 2012, 8C_292/2012, E. 8.3, auch zum Nachfolgenden). Vielmehr

sind die konkreten Umstände im Einzelfall zu prüfen. Auch wenn die Vorinstanz

dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt hat, ist

mit Blick auf den beschränkten Streitgegenstand vor Verwaltungsgericht davon

auszugehen, dass beide Parteien genügend in der Lage sind, dieses Verfahren

ohne Beizug einer Rechtsvertretung zu führen. Deshalb sind die Gesuche beider

Parteien um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren abzuweisen.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 155.-- Zustellkosten,

Fr. 955.-- Total der Kosten.

3. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird

gutgeheissen. Sein Ersuchen um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands

in der Person von Rechtsanwältin B wird abgewiesen.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung

der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG

bleibt vorbehalten.

5. Das

Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Prozessführung wird als

gegenstandslos abgeschrieben.

6. Der

Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine

Parteientschädigung von Fr. 800.- (inkl. MWST) zu bezahlen, zahlbar innert

30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.

7. Das

Gesuch der Beschwerdegegnerin um Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands in der Person von Rechtsanwältin D wird abgewiesen.

8. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Mitbeteiligte;

c) das Bezirksgericht Winterthur.