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Entscheid

VB.2024.00694

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00694

24. April 2025Deutsch9 min

I.

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00694

Urteil

der 4. Kammer

vom 24. April 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.

In Sachen

Gemeinde A,

vertreten durch den Gemeinderat A,

dieser vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

C,

vertreten durch RA D,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Kündigung

des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Die Gemeinde A stellte C am

15. Februar 2024 befristet vom 1. März 2024 bis am 31. März 2024

als Betriebsleiterin der Badi E ohne fixen Beschäftigungsgrad an. Mit einer

weiteren Verfügung gleichen Datums wurde C ab April 2024 unbefristet als

Betriebsleiterin der Badi E mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % jeweils

jährlich in der Zeit vom 1. April bis 30. September angestellt.

Zweitere Verfügung sah eine Probezeit von drei Monaten vor.

Am 6. Juni 2024 kündigte der

Gemeindeschreiber der Gemeinde A das Arbeitsverhältnis mit C "während

[der] Probezeit" per 14. Juni 2024 und begründete dies damit, dass

diese unfreundlich gegenüber Mitarbeitenden gewesen sei und es nicht verstanden

habe, ihre Führungsverantwortung adäquat wahrzunehmen. Die Kündigung enthielt

die folgende Rechtsmittelbelehrung:

"Ein Rekurs gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen

von der Mitteilung der Verfügung an schriftlich und unter Beilage einer Kopie

dieser Verfügung beim Gemeinderat A eingereicht werden. In der Rekursschrift

sind die Rekursanträge zu stellen und zu begründen. Mit dem Rekurs können alle

Mängel des Verfahrens und der angefochtenen Verfügung geltend gemacht werden.

Einem allfälligen Rekurs wird die aufschiebende Wirkung entzogen."

Erwägungen

II.

Hiergegen erhob C am 8. Juli 2024

Rekurs an den Bezirksrat F. Dieser trat mit Beschluss vom

9.

Oktober 2024 mangels Zuständigkeit nicht auf den Rekurs von C ein

(Dispositiv-Ziff. I), überwies die Angelegenheit dem Gemeinderat A zur

"Neubeurteilung der Austrittsverfügung" (Dispositiv-Ziff. II)

und erhob keine Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziff. III).

III.

Die Gemeinde A erhob am 11. November 2024 Beschwerde

an das Verwaltungsgericht und beantragte, Dispositiv-Ziff. II des

Beschlusses des Bezirksrats F vom 9. Oktober 2024 sei aufzuheben und es

sei festzustellen, dass keine Pflicht zur Neubeurteilung der Austrittsverfügung

durch ihren Gemeinderat besteht.

Der Bezirksrat F verzichtete am 20. November 2024

auf Vernehmlassung. C beantragte am 16. Dezember 2024 Abweisung der

Beschwerde unter Entschädigungsfolge. Die Gemeinde A hielt am 3. Februar

2025.

und 3. März 2025, C am 17. Februar 2025 an ihren Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für

Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats über Anordnungen

betreffend ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis zuständig.

1.2

Die

Beschwerdegegnerin beantragte in ihrem Rekurs an den Bezirksrat die Zusprechung

von rund Fr. 21'000.- unter dem Titel von Lohnzahlungen und einer

Entschädigung für missbräuchliche Kündigung. Damit ist die Angelegenheit in

Dreierbesetzung zu erledigen (§ 38 Abs. 1 und

§ 38b Abs. 1 lit. c e contrario VRG).

1.3

1.3.1

Gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 1 VRG

können Entscheide, die das Verfahren abschliessen, mit Beschwerde beim

Verwaltungsgericht angefochten werden (sogenannte Endentscheide; Regula Kiener,

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],

§ 41 N. 29; vgl. Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a

N. 13 ff.). Teil-, Vor- und Zwischenentscheide sind demgegenüber

gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG

sinngemäss nach Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

(BGG, SR 173.110) anfechtbar.

1.3.2

Der hier angefochtene Beschluss des Bezirksrats F schliesst das Verfahren

nicht ab, sondern überweist es im Sinn von § 5 Abs. 2 VRG zur

weiteren Behandlung an den Gemeinderat der Beschwerdeführerin. Damit handelt es

sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid über die Zuständigkeit.

Dieser ist mit Beschwerde anfechtbar (vgl. § 19a Abs. 2 VRG in

Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 BGG).

1.4

1.4.1

Nach § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden

und andere Träger öffentlicher Aufgaben mit Rechtspersönlichkeit

beschwerdeberechtigt, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson

berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung

haben (lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons-

oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von

gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt

sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder

Verwaltungsvermögen (lit. c). Die Beschwerdelegitimation stellt eine

Prozessvoraussetzung dar und ist von Amtes wegen zu prüfen (statt vieler VGr,

10.

Mai 2024, VB.2024.00240, E. 3.1; Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 49

N. 2 in Verbindung mit § 21 N. 7).

1.4.2

Die Beschwerdeführerin ist als Arbeitgeberin bei einer Kündigung praxisgemäss

gleich betroffen wie ein privater Arbeitgeber (vgl. BGE 134 I 204

E. 2.3). Fraglich ist jedoch, ob sie ein schutzwürdiges Interesse an der vorliegenden

Beschwerdeerhebung hat. Die Vorinstanz ist mangels Zuständigkeit nicht auf das Rechtsmittel

der Beschwerdegegnerin gegen die Kündigung eingetreten und hat dieses zur Durchführung

eines Neubeurteilungsverfahrens an den Gemeinderat überwiesen. Die

Beschwerdeführerin bestreitet die fehlende Zuständigkeit der Vorinstanz nicht,

sondern ist einzig der Ansicht, durch die Weiterleitung werde sie gezwungen,

auf das Rechtsmittel der Beschwerdegegnerin einzutreten, obwohl sie der

Auffassung sei, das Rechtsmittel sei verspätet. Aus der Überweisungsanordnung

selbst ergibt sich dieser Schluss jedoch nicht, sondern höchstens indirekt aus

deren Begründung, die nicht beschwerdefähig ist. Letztlich ist die Frage, ob es

deswegen an der Beschwerdeberechtigung fehlt, hier aber nicht entscheidend:

Würde auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten, würde die

Beschwerdeführerin aufgrund ihrer hier geäusserten Rechtsauffassung wohl im

Neubeurteilungsverfahren wegen Fristsäumnis nicht auf das Rechtsmittel der

Beschwerdegegnerin eintreten, woraufhin in einem allfälligen zweiten Verfahren

zu prüfen wäre, ob die Frist durch Einreichung des Rechtsmittels beim

unzuständigen Bezirksrat gewahrt wurde. Angesichts der damit einhergehenden

erheblichen Verfahrensverzögerung drohte – zuungunsten auch der

Beschwerdeführerin – eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, der damit zu

begegnen ist, dass schon im vorliegenden Verfahren zu klären ist, ob die Überweisung

zur Neubeurteilung zutreffend war.

2.

2.1

Da

vorliegend eine Anordnung des Gemeindeschreibers betreffend ein kommunales

Anstellungsverhältnis in Frage steht und ihm die Kompetenz zum Erlass von

Anordnungen über gewisse Anstellungsverhältnisse vom Gemeinderat übertragen

wurde, hätte ein Begehren um Neubeurteilung beim Gemeinderat eingereicht werden

müssen (§ 170 Abs. 1 lit. c des Gemeindegesetzes vom

20.

April 2015 [GG, LS 131.1]). Strittig ist, ob der Bezirksrat den

von der Beschwerdegegnerin stattdessen an ihn gerichteten Rekurs zu Recht in

Anwendung von § 5 Abs. 2 VRG an die Beschwerdeführerin zur

Durchführung eines Neubeurteilungsverfahrens überwies und was die Folgen dieser

Überweisung sind.

2.2

§ 5 Abs. 2 VRG sieht vor, dass Eingaben an eine unzuständige

Verwaltungsbehörde von Amtes wegen und in der Regel unter Benachrichtigung des

Absenders an die zuständige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten sind. Hierbei ist

für die Einhaltung der Fristen der Zeitpunkt der Einreichung bei der

Dispositiv

unzuständigen Behörde massgebend. Die Weiterleitungspflicht nach § 5 Abs. 2 VRG steht einzig unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Demnach

darf auf die Weiterleitung an die zuständige Instanz verzichtet werden, wenn eine

Eingabe nicht versehentlich, sondern bewusst bei der unzuständigen Instanz

erfolgte. Eine derartige Absicht darf aber nur dann unterstellt werden, wenn

unter den gegebenen Umständen von einer offenkundig nicht irrtümlichen

Einreichung bei der unzuständigen Instanz ausgegangen werden muss, sodass das

der Weiterleitungspflicht zugrundliegende Fristwahrungsziel keinen Schutz

verdient. Im Fall einer wissentlichen Eingabe bei einer unzuständigen Instanz

entfällt nicht nur die Weiterleitungspflicht, sondern auch die fingierte

Fristwahrung (zum Ganzen Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 50 N. 51).

2.3 Vorliegend

ist kein Rechtsmissbrauch seitens der Beschwerdegegnerin erkennbar. Sie

verschaffte sich durch die Anrufung des Bezirksrats keinen treuwidrigen Vorteil

(anders bspw. eine Partei, die eine elektronische Eingabe zur Umgehung der am

Steuerrekursgericht geltenden Formvorschriften beim Verwaltungsgericht

einreicht, VGr, 9. Oktober 2024, SB.2024.00101 und SB.2024.00102,

E. 1.3). Vielmehr ist von einem Irrtum auszugehen. Dieser war sodann

massgeblich dadurch begünstigt, dass die in der Verfügung vom 6. Juni 2024

enthaltene Rechtsmittelbelehrung missverständlich war. Sie nennt als

Rechtsmittel einen "Rekurs", der beim Gemeinderat zu erheben sei. Ein

Rekurs wäre indes – wie dies die Beschwerdegegnerin getan hat – beim Bezirksrat

zu erheben (§ 19 Abs. 1 und § 19b Abs. 2 lit. c Ziff. 1

VRG), während der Gemeinderat zuständig ist, soweit – wie hier – eine

Neubeurteilung verlangt werden kann.

2.4 Die

Argumentation der Beschwerdeführerin ist vor diesem Hintergrund treuwidrig. Sie

versah die angefochtene Verfügung mit einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung

und liess eine (rechtzeitige) Nachfrage der Beschwerdegegnerin betreffend den

korrekten Rechtsmittelzug unbeantwortet. Mit diesem Verhalten war die

Beschwerdeführerin für die Einreichung des Rechtsmittels der Beschwerdegegnerin

bei einer unzuständigen Instanz wesentlich (mit-)verantwortlich.

2.5 Bei dieser

Ausgangslage hat die Vorinstanz die Sache zu Recht in Anwendung von § 5 Abs. 2 VRG an den Gemeinderat der Beschwerdeführerin zur Durchführung des

Neubeurteilungsverfahrens überwiesen. Damit ist für die Frage der

Rechtzeitigkeit des weitergeleiteten "Rekurses" respektive des

Neubeurteilungsbegehrens die Einreichung beim Bezirksrat F entscheidend (vgl.

§ 5 Abs. 2 Satz 2 VRG).

2.6 Die

Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei aufgrund der Formulierung des

Überweisungsentscheids der Vorinstanz gezwungen, auf das

Neubeurteilungsbegehren der Beschwerdegegnerin einzutreten. Der

Überweisungsbeschluss betrifft jedoch nur die Frage der Fristwahrung und der

Zuständigkeit. Im Übrigen kann die Beschwerdeführerin – sollte es an einer

anderen Prozessvoraussetzung fehlen – das durchzuführende

Neubeurteilungsverfahren weiterhin auch mit einem Nichteintretensentscheid

abschliessen.

3.

3.1 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

3.2 Bei

personalrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert bis Fr. 30'000.-

werden keine Gebühren auferlegt. Vorbehalten bleibt die Kostenauflage an die

unterliegende Partei, wenn sie durch ihre Prozessführung einen unangemessenen

Aufwand verursacht hat (§ 65a Abs. 3 VRG), etwa durch mutwillige

Prozessführung. Solches liegt hier vor, nachdem die Beschwerdeerhebung sich

angesichts der Umstände als treuwidrig erweist (vgl. zuvor E. 2.4). Die

Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin zudem eine angemessene Parteientschädigung

in der Höhe von Fr. 1'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) für das

Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 145.-- Zustellkosten,

Fr. 1'645.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat F.