VB.2024.00694
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00694
24. April 2025Deutsch9 min
I.
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00694
Urteil
der 4. Kammer
vom 24. April 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.
In Sachen
Gemeinde A,
vertreten durch den Gemeinderat A,
dieser vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
C,
vertreten durch RA D,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Kündigung
des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Gemeinde A stellte C am
15. Februar 2024 befristet vom 1. März 2024 bis am 31. März 2024
als Betriebsleiterin der Badi E ohne fixen Beschäftigungsgrad an. Mit einer
weiteren Verfügung gleichen Datums wurde C ab April 2024 unbefristet als
Betriebsleiterin der Badi E mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % jeweils
jährlich in der Zeit vom 1. April bis 30. September angestellt.
Zweitere Verfügung sah eine Probezeit von drei Monaten vor.
Am 6. Juni 2024 kündigte der
Gemeindeschreiber der Gemeinde A das Arbeitsverhältnis mit C "während
[der] Probezeit" per 14. Juni 2024 und begründete dies damit, dass
diese unfreundlich gegenüber Mitarbeitenden gewesen sei und es nicht verstanden
habe, ihre Führungsverantwortung adäquat wahrzunehmen. Die Kündigung enthielt
die folgende Rechtsmittelbelehrung:
"Ein Rekurs gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen
von der Mitteilung der Verfügung an schriftlich und unter Beilage einer Kopie
dieser Verfügung beim Gemeinderat A eingereicht werden. In der Rekursschrift
sind die Rekursanträge zu stellen und zu begründen. Mit dem Rekurs können alle
Mängel des Verfahrens und der angefochtenen Verfügung geltend gemacht werden.
Einem allfälligen Rekurs wird die aufschiebende Wirkung entzogen."
Erwägungen
II.
Hiergegen erhob C am 8. Juli 2024
Rekurs an den Bezirksrat F. Dieser trat mit Beschluss vom
9.
Oktober 2024 mangels Zuständigkeit nicht auf den Rekurs von C ein
(Dispositiv-Ziff. I), überwies die Angelegenheit dem Gemeinderat A zur
"Neubeurteilung der Austrittsverfügung" (Dispositiv-Ziff. II)
und erhob keine Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziff. III).
III.
Die Gemeinde A erhob am 11. November 2024 Beschwerde
an das Verwaltungsgericht und beantragte, Dispositiv-Ziff. II des
Beschlusses des Bezirksrats F vom 9. Oktober 2024 sei aufzuheben und es
sei festzustellen, dass keine Pflicht zur Neubeurteilung der Austrittsverfügung
durch ihren Gemeinderat besteht.
Der Bezirksrat F verzichtete am 20. November 2024
auf Vernehmlassung. C beantragte am 16. Dezember 2024 Abweisung der
Beschwerde unter Entschädigungsfolge. Die Gemeinde A hielt am 3. Februar
2025.
und 3. März 2025, C am 17. Februar 2025 an ihren Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für
Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats über Anordnungen
betreffend ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis zuständig.
1.2
Die
Beschwerdegegnerin beantragte in ihrem Rekurs an den Bezirksrat die Zusprechung
von rund Fr. 21'000.- unter dem Titel von Lohnzahlungen und einer
Entschädigung für missbräuchliche Kündigung. Damit ist die Angelegenheit in
Dreierbesetzung zu erledigen (§ 38 Abs. 1 und
§ 38b Abs. 1 lit. c e contrario VRG).
1.3
1.3.1
Gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 1 VRG
können Entscheide, die das Verfahren abschliessen, mit Beschwerde beim
Verwaltungsgericht angefochten werden (sogenannte Endentscheide; Regula Kiener,
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
§ 41 N. 29; vgl. Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a
N. 13 ff.). Teil-, Vor- und Zwischenentscheide sind demgegenüber
gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG
sinngemäss nach Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
(BGG, SR 173.110) anfechtbar.
1.3.2
Der hier angefochtene Beschluss des Bezirksrats F schliesst das Verfahren
nicht ab, sondern überweist es im Sinn von § 5 Abs. 2 VRG zur
weiteren Behandlung an den Gemeinderat der Beschwerdeführerin. Damit handelt es
sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid über die Zuständigkeit.
Dieser ist mit Beschwerde anfechtbar (vgl. § 19a Abs. 2 VRG in
Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 BGG).
1.4
1.4.1
Nach § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden
und andere Träger öffentlicher Aufgaben mit Rechtspersönlichkeit
beschwerdeberechtigt, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson
berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
haben (lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons-
oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von
gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt
sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder
Verwaltungsvermögen (lit. c). Die Beschwerdelegitimation stellt eine
Prozessvoraussetzung dar und ist von Amtes wegen zu prüfen (statt vieler VGr,
10.
Mai 2024, VB.2024.00240, E. 3.1; Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 49
N. 2 in Verbindung mit § 21 N. 7).
1.4.2
Die Beschwerdeführerin ist als Arbeitgeberin bei einer Kündigung praxisgemäss
gleich betroffen wie ein privater Arbeitgeber (vgl. BGE 134 I 204
E. 2.3). Fraglich ist jedoch, ob sie ein schutzwürdiges Interesse an der vorliegenden
Beschwerdeerhebung hat. Die Vorinstanz ist mangels Zuständigkeit nicht auf das Rechtsmittel
der Beschwerdegegnerin gegen die Kündigung eingetreten und hat dieses zur Durchführung
eines Neubeurteilungsverfahrens an den Gemeinderat überwiesen. Die
Beschwerdeführerin bestreitet die fehlende Zuständigkeit der Vorinstanz nicht,
sondern ist einzig der Ansicht, durch die Weiterleitung werde sie gezwungen,
auf das Rechtsmittel der Beschwerdegegnerin einzutreten, obwohl sie der
Auffassung sei, das Rechtsmittel sei verspätet. Aus der Überweisungsanordnung
selbst ergibt sich dieser Schluss jedoch nicht, sondern höchstens indirekt aus
deren Begründung, die nicht beschwerdefähig ist. Letztlich ist die Frage, ob es
deswegen an der Beschwerdeberechtigung fehlt, hier aber nicht entscheidend:
Würde auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten, würde die
Beschwerdeführerin aufgrund ihrer hier geäusserten Rechtsauffassung wohl im
Neubeurteilungsverfahren wegen Fristsäumnis nicht auf das Rechtsmittel der
Beschwerdegegnerin eintreten, woraufhin in einem allfälligen zweiten Verfahren
zu prüfen wäre, ob die Frist durch Einreichung des Rechtsmittels beim
unzuständigen Bezirksrat gewahrt wurde. Angesichts der damit einhergehenden
erheblichen Verfahrensverzögerung drohte – zuungunsten auch der
Beschwerdeführerin – eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, der damit zu
begegnen ist, dass schon im vorliegenden Verfahren zu klären ist, ob die Überweisung
zur Neubeurteilung zutreffend war.
2.
2.1
Da
vorliegend eine Anordnung des Gemeindeschreibers betreffend ein kommunales
Anstellungsverhältnis in Frage steht und ihm die Kompetenz zum Erlass von
Anordnungen über gewisse Anstellungsverhältnisse vom Gemeinderat übertragen
wurde, hätte ein Begehren um Neubeurteilung beim Gemeinderat eingereicht werden
müssen (§ 170 Abs. 1 lit. c des Gemeindegesetzes vom
20.
April 2015 [GG, LS 131.1]). Strittig ist, ob der Bezirksrat den
von der Beschwerdegegnerin stattdessen an ihn gerichteten Rekurs zu Recht in
Anwendung von § 5 Abs. 2 VRG an die Beschwerdeführerin zur
Durchführung eines Neubeurteilungsverfahrens überwies und was die Folgen dieser
Überweisung sind.
2.2
§ 5 Abs. 2 VRG sieht vor, dass Eingaben an eine unzuständige
Verwaltungsbehörde von Amtes wegen und in der Regel unter Benachrichtigung des
Absenders an die zuständige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten sind. Hierbei ist
für die Einhaltung der Fristen der Zeitpunkt der Einreichung bei der
Dispositiv
unzuständigen Behörde massgebend. Die Weiterleitungspflicht nach § 5 Abs. 2 VRG steht einzig unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Demnach
darf auf die Weiterleitung an die zuständige Instanz verzichtet werden, wenn eine
Eingabe nicht versehentlich, sondern bewusst bei der unzuständigen Instanz
erfolgte. Eine derartige Absicht darf aber nur dann unterstellt werden, wenn
unter den gegebenen Umständen von einer offenkundig nicht irrtümlichen
Einreichung bei der unzuständigen Instanz ausgegangen werden muss, sodass das
der Weiterleitungspflicht zugrundliegende Fristwahrungsziel keinen Schutz
verdient. Im Fall einer wissentlichen Eingabe bei einer unzuständigen Instanz
entfällt nicht nur die Weiterleitungspflicht, sondern auch die fingierte
Fristwahrung (zum Ganzen Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 50 N. 51).
2.3 Vorliegend
ist kein Rechtsmissbrauch seitens der Beschwerdegegnerin erkennbar. Sie
verschaffte sich durch die Anrufung des Bezirksrats keinen treuwidrigen Vorteil
(anders bspw. eine Partei, die eine elektronische Eingabe zur Umgehung der am
Steuerrekursgericht geltenden Formvorschriften beim Verwaltungsgericht
einreicht, VGr, 9. Oktober 2024, SB.2024.00101 und SB.2024.00102,
E. 1.3). Vielmehr ist von einem Irrtum auszugehen. Dieser war sodann
massgeblich dadurch begünstigt, dass die in der Verfügung vom 6. Juni 2024
enthaltene Rechtsmittelbelehrung missverständlich war. Sie nennt als
Rechtsmittel einen "Rekurs", der beim Gemeinderat zu erheben sei. Ein
Rekurs wäre indes – wie dies die Beschwerdegegnerin getan hat – beim Bezirksrat
zu erheben (§ 19 Abs. 1 und § 19b Abs. 2 lit. c Ziff. 1
VRG), während der Gemeinderat zuständig ist, soweit – wie hier – eine
Neubeurteilung verlangt werden kann.
2.4 Die
Argumentation der Beschwerdeführerin ist vor diesem Hintergrund treuwidrig. Sie
versah die angefochtene Verfügung mit einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung
und liess eine (rechtzeitige) Nachfrage der Beschwerdegegnerin betreffend den
korrekten Rechtsmittelzug unbeantwortet. Mit diesem Verhalten war die
Beschwerdeführerin für die Einreichung des Rechtsmittels der Beschwerdegegnerin
bei einer unzuständigen Instanz wesentlich (mit-)verantwortlich.
2.5 Bei dieser
Ausgangslage hat die Vorinstanz die Sache zu Recht in Anwendung von § 5 Abs. 2 VRG an den Gemeinderat der Beschwerdeführerin zur Durchführung des
Neubeurteilungsverfahrens überwiesen. Damit ist für die Frage der
Rechtzeitigkeit des weitergeleiteten "Rekurses" respektive des
Neubeurteilungsbegehrens die Einreichung beim Bezirksrat F entscheidend (vgl.
§ 5 Abs. 2 Satz 2 VRG).
2.6 Die
Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei aufgrund der Formulierung des
Überweisungsentscheids der Vorinstanz gezwungen, auf das
Neubeurteilungsbegehren der Beschwerdegegnerin einzutreten. Der
Überweisungsbeschluss betrifft jedoch nur die Frage der Fristwahrung und der
Zuständigkeit. Im Übrigen kann die Beschwerdeführerin – sollte es an einer
anderen Prozessvoraussetzung fehlen – das durchzuführende
Neubeurteilungsverfahren weiterhin auch mit einem Nichteintretensentscheid
abschliessen.
3.
3.1 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
3.2 Bei
personalrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert bis Fr. 30'000.-
werden keine Gebühren auferlegt. Vorbehalten bleibt die Kostenauflage an die
unterliegende Partei, wenn sie durch ihre Prozessführung einen unangemessenen
Aufwand verursacht hat (§ 65a Abs. 3 VRG), etwa durch mutwillige
Prozessführung. Solches liegt hier vor, nachdem die Beschwerdeerhebung sich
angesichts der Umstände als treuwidrig erweist (vgl. zuvor E. 2.4). Die
Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin zudem eine angemessene Parteientschädigung
in der Höhe von Fr. 1'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) für das
Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 1'645.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat F.