VB.2024.00695
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00695
10. Juli 2025Deutsch13 min
(URT.2025.26447)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00695
Urteil
der 4. Kammer
vom 10. Juli 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Matthias Neumann.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten
durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
der Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1982, ist serbischer Staatsangehöriger. Er
heiratete am 26. Januar 2019 in Serbien die slowenische Staatsangehörige D,
geboren 1991. Am 11. April 2019 reiste A in die Schweiz, wo ihm im Rahmen
des Familiennachzugs eine bis am 10. April 2024 gültige
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wurde.
Der Sohn von A aus erster Ehe mit einer serbischen
Staatsangehörigen, B, geboren 2006, folgte seinem Vater am 7. September
2020 in die Schweiz und erhielt im Familiennachzug eine Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA mit Gültigkeit bis am 10. April 2024, die zuletzt bis am
10. April 2029 verlängert wurde.
Die Ehe zwischen A und D wurde am 10. März 2023 in
Serbien geschieden.
Am 11. Juli 2024 widerrief das Migrationsamt die
Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA von A und B und wies sie aus der Schweiz weg.
Erwägungen
II.
Einen hiergegen erhobenen Rekurs von A und B wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 15. Oktober 2024 ab, setzte ihnen
eine neue Ausreisefrist an und wies ihre Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege
ab.
III.
A und B erhoben am 14. November 2024 Beschwerde an
das Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolge sei der
Entscheid der Sicherheitsdirektion aufzuheben, es sei die
Aufenthaltsbewilligung von A zu verlängern und es sei vom Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung von B abzusehen. Eventualiter sei ihnen die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt C als
unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 21. November
2024.
auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort
ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über die
Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,
LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist
auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Das
Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG,
SR 142.20) gilt nach dessen Art. 2 Abs. 2 für Angehörige eines
Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU) nur so weit, als das Abkommen vom
21.
Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits
und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr der EU) und ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA [SR 0.142.112.681])
keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländer- und Integrationsgesetz
günstigere Bestimmungen vorsieht.
2.2
Gestützt
auf das Freizügigkeitsabkommen haben die Ehegatten von in der Schweiz
aufenthaltsberechtigten EU-Staatsangehörigen ungeachtet der eigenen
Staatsangehörigkeit grundsätzlich einen (abgeleiteten) Aufenthaltsanspruch,
solange die Ehe formell fortdauert (vgl. Art. 7 lit. d FZA in
Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I
FZA). Gemäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über
den freien Personenverkehr (VFP, SR 142.203) können
Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen
für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind.
2.3
Nachdem
sich der Beschwerdeführer 1 und D am 10. März 2023 in Serbien
scheiden liessen, ist die Voraussetzung für die ursprüngliche Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers 1 nach Art. 7
lit. d FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2
lit. a Anhang I FZA – die Ehe mit einer Angehörigen eines Mitgliedstaats
der EU – weggefallen. Der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ist dementsprechend gestützt auf Art. 23
Abs.1 VFP zulässig, was von den Beschwerdeführern auch nicht bestritten wird.
3.
3.1
Strittig
ist, ob dem Beschwerdeführer 1 ein nacheheliches Aufenthaltsrecht zukommt.
3.2
Der
nacheheliche Aufenthalt ist im FZA nicht geregelt, richtet sich aber aufgrund
des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA grundsätzlich nach den
Bestimmungen, die für Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern
gelten, sofern der aus einem EU-Staat stammende (Ex-)Ehegatte, von welchem sich
das eheliche Aufenthaltsrecht abgeleitet hatte, in der Schweiz weiterhin
anwesenheitsberechtigt ist (BGE 144 II 1 E. 4.7; vgl. auch BGr,
13.
März 2017, 2C_536/2016, E. 3.3). Vorliegend leitete sich das
Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführer von der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von D
ab. Die relevante Gesetzesbestimmung von Art. 50 Abs. 1 und 2 AIG
wurde per 1. Januar 2025 neu gefasst und erweitert. Neu werden namentlich
auch Ehegattinnen und Ehegatten von Personen mit Aufenthaltsbewilligung nach
Art. 44 AIG vom persönlichen Geltungsbereich von Art. 50 AIG erfasst.
Das neue Recht ist hier anwendbar, da Art. 126g AIG als Übergangsbestimmung
dies für Gesuche nach Art. 50 AIG, die vor Inkrafttreten der Änderung vom
Dispositiv
14. Juni 2024 eingereicht wurden, vorsieht. Demnach besteht nach Auflösung
der Ehegemeinschaft gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein
entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte
Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und (kumulativ) die Integrationskriterien
nach Art. 58a AIG erfüllt sind oder wichtige persönliche Gründe einen
weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit
Art. 50 Abs. 2 AIG).
3.3
3.3.1
Für die Anrechnung der dreijährigen Frist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a
AIG ist auf die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft abzustellen (BGE 140 II 345 E. 4.1; 140 II 289 E. 3.5.1; BGr, 8. Mai 2024,
2C_590/2023, E. 5.1). Eine relevante Ehegemeinschaft im Sinn von
Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist nur gegeben, solange die eheliche
Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Dabei
ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen
Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2; 137 II
345 E. 3.1.2; 136 II 113 E. 3.2; BGr, 8. Mai 2024,
2C_590/2023, E. 5.1, und 13. Februar 2024, 2C_378/2023, E. 4.1).
Die Ehegemeinschaft, auf deren Dauer es ankommt, kann aufgrund sämtlicher
Umstände im Einzelfall auch schon während und trotz des (weiteren) Zusammenlebens
dahingefallen sein, wobei für die Fristberechnung dann auf diesen Zeitpunkt
abzustellen ist (BGE 137 II 345 E. 3.1.2; BGr, 28. Juli 2022,
2C_294/2022, E. 4.2.1 mit Hinweisen).
3.3.2
Der Beschwerdeführer 1 reiste am 11. April 2019 in die Schweiz
und begründete eine eheliche Wohngemeinschaft mit seiner Ehefrau D. Per
2. September 2022 zog D aus der gemeinsamen Wohnung aus. Damit dauerte die
nach aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft länger als drei Jahre. Bis
wann der gemeinsame Ehewille und dementsprechend eine relevante Ehegemeinschaft
im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG bestand, ist hingegen
strittig.
3.3.3
Auf Anordnung des Beschwerdegegners führte die Kantonspolizei Zürich am
7. September 2021 eine erste und am 23. September 2022 eine zweite
Wohnungskontrolle durch.
Der Beschwerdegegner bzw. die
Vorinstanz kommt zum Schluss, es bestünden keine überzeugenden Hinweise darauf,
dass D nach September 2021 noch (dauerhaft) in der Schweiz lebte und sie mit
dem Beschwerdeführer 1 nach diesem Zeitpunkt noch eine eheliche Beziehung
geführt hätte. Die Vorinstanz stützt ihren Schluss einerseits auf Erkenntnisse
der ersten Wohnungskontrolle, wonach das Ehepaar in getrennten Zimmern schlafe
und das (Kinder-)Zimmer, in dem die Ehefrau verweile, verstaubt gewirkt hätte.
Vor diesem Hintergrund erscheine die anlässlich der Wohnungskontrolle gegenüber
dem Polizisten gemacht Aussage des Beschwerdeführers 1, die Ehefrau sei
für eine Woche in den Ferien gewesen, wenig glaubhaft. Andererseits erachtete
die Vorinstanz das Schreiben von D vom 1. August 2023, in dem sie die
Trennung per September 2022 bestätigt, ein dahingehendes Schreiben des Nachbars
des Ehepaars sowie weitere Dokumente, die ihren Aufenthalt in der ehelichen
Wohnung bzw. die tatsächlich gelebte Ehe bis im September 2022 belegen sollen
(Bewerbungsschreiben von D von Januar bis Mai 2022, Kreditantrag, Fotos
aus dem Jahr 2022, auf dem das Ehepaar gemeinsam zu sehen ist), als nicht
stichhaltig.
Diese Schlussfolgerung überzeugt nicht. Die Annahme des
Polizisten gemäss Bericht der ersten Wohnungskontrolle vom 21. September
2021, D sei nicht an dieser Adresse wohnhaft, basiert näher besehen (einzig)
auf dem Umstand der getrennten Schlafzimmer des Ehepaars und der Wahrnehmung,
das Zimmer der Ehefrau habe "verstaubt" gewirkt, was auf eine längere
Abwesenheit hindeute. Tatsachen, die auf eine dauerhafte Abwesenheit hindeuten
würden, wurden nicht festgestellt. Im Gegenteil hält der Bericht fest, das "komplette"
Zimmer der Ehefrau sei mit ihren Utensilien wie Kleider und Kosmetika gefüllt.
Ausserdem sind auf den Fotos der Wohnungskontrolle Frauenschuhe im Haupteingang
sowie Hygieneartikel für Frauen im Badezimmer ersichtlich. Der Beschwerdegegner
sah im Nachgang der Wohnungskontrolle offenbar auch keinen Anlass für die
Einleitung weiterer Massnahmen. Er richtete eine erste "Trennungsanfrage"
erst im November 2022 an den Beschwerdeführer 1, nachdem anlässlich der
zweiten Wohnungskontrolle im September 2022 festgestellt worden war, dass D
nicht mehr in der ehelichen Wohnung lebte. Mit diesem Verhalten brachte der
Beschwerdegegner mithin selbst zum Ausdruck, dass die äusserlich wahrnehmbare
Wohngemeinschaft der Eheleute mindestens über den Zeitpunkt der ersten
Wohnungskontrolle hinaus gedauert habe. Schliesslich korrespondieren
verschiedene Indizien mit den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers 1
und von D zum Zeitraum des Erlöschens des Ehewillens (Mitte August 2022):
Mit Schreiben vom 2. September 2022 "kündigte" sie die eheliche
(Miet-)Wohnung "per sofort" bzw. überliess sie diese den
Beschwerdeführern. Ausserdem war sie zumindest im Jahr 2022 in der Schweiz noch
krankenversichert und bezahlte bis Mitte 2022 die entsprechenden Prämien.
Gleichzeitig sind gewichtige Indizien, die für eine Aufgabe der ehelichen
Gemeinschaft bereits im September 2021 sprechen würden, nicht ersichtlich.
3.3.4
In Anbetracht dieser Umstände ist entgegen der Ansicht des
Beschwerdegegners und der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Ehewille von D
im August 2022 erlosch und damit die Ehegemeinschaft (erst) zu diesem Zeitpunkt
dahingefallen ist.
Bei diesem Ergebnis kann auf die beantragte
Parteibefragung und die (Zeugen-)Befragung von D verzichtet werden.
3.3.5
Die in der Schweiz geführte Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers 1
und von D dauerte somit vom 11. April 2019 bis Mitte August 2022 und
damit mehr als drei Jahre. Der Beschwerdeführer 2 hat Anspruch auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn er die Integrationskriterien nach
Art. 58a AIG erfüllt.
3.4
3.4.1
Nach Art. 58a Abs. 1 AIG sind bei der Beurteilung der Integration
die Beachtung der Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der
Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen und die Teilnahme am Wirtschaftsleben
oder am Erwerb von Bildung zu berücksichtigen. Die Integrationskriterien von
Art. 58a AIG werden auf Verordnungsebene (Art. 77a–f der Verordnung
vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE,
SR 142.201]) weiter konkretisiert.
3.4.2
An eine erfolgreiche Integration dürfen praxisgemäss keine zu hohen
Anforderungen gestellt werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt
keine erfolgreiche Integration vor, wenn eine Person ihren Lebensunterhalt
nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann und während einer substanziellen
Zeitdauer auf Sozialhilfe angewiesen war. Geringfügige Strafen schliessen eine
erfolgreiche Integration ebenso wenig von vornherein aus wie Schulden, um deren
Verringerung sich die ausländische Person bemüht (BGr, 17. August 2021,
2C_125/2021, E. 4.2 – 22. Januar 2020, 2C_541/2019, E. 3.4.1 –
29. Oktober 2018, 2C_160/2018, E. 2.4, je mit Hinweisen).
Entscheidend ist die Gesamtabwägung der konkreten negativen und positiven
Integrationsindikatoren im Einzelfall (BGr, 13. Dezember 2017,
2C_625/2017, E. 2.2.2; ferner VGr, 19. Dezember 2024, VB.2024.00119,
E. 2.3, und 17. Februar 2022, VB.2021.00767, E. 2.3).
Grundsätzlich ist der massgebliche Zeitpunkt für die Beantwortung der Frage, ob
eine erfolgreiche Integration vorliegt, die Aufgabe der Ehegemeinschaft oder
jedenfalls das Ende der Gültigkeitsdauer der daraus abgeleiteten
Aufenthaltsbewilligung (BGr,
21. März 2017, 2C_810/2016, E. 4.1).
3.4.3
Aus den Akten gehen keine Hinweise darauf hervor, dass der Beschwerdeführer 1
die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht beachten oder die Werte der
Bundesverfassung nicht respektieren würde, zumal gegen ihn keine Betreibungen
registriert sind und er bisher nicht straffällig wurde. Die
Integrationskriterien gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. a und b AIG
sind somit erfüllt (vgl. auch Art. 77a und 77c VZAE). Ferner beherrscht er
die deutsche Sprache mündlich und schriftlich auf dem Referenzniveau A2
und erfüllt er damit auch das Integrationskriterium der ausreichenden Sprachkompetenz
in der am Wohnort gesprochenen Landessprache nach Art. 58a Abs. 1
lit. c AIG in Verbindung mit Art. 77 VZAE. Schliesslich ergibt sich
aus den Akten, dass der Beschwerdeführer 1 seit Oktober 2019 im
Vollzeitpensum als Mitarbeiter in der Warenlogistik bei der Genossenschaft E
arbeitet und bisher keine Sozialhilfeleistungen bezogen hat. Er ist somit in
der Lage, seine Lebenshaltungskosten mit dem von ihm generierten Einkommen zu
decken, womit ihm eine erfolgreiche wirtschaftliche Integration attestiert
werden kann. Demgemäss liegt auch eine ausreichende Teilnahme am
Wirtschaftsleben im Sinn von Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG in
Verbindung mit Art. 77e Abs. 1 VZAE vor.
Der Beschwerdeführer 1
erfüllt mithin die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG.
3.5 Demnach
hat der Beschwerdeführer 1 einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch
gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG.
4.
Was den Beschwerdeführer 2 betrifft, gilt Folgendes: Die
Vorinstanz begründet den Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung damit, dass
sich sein Aufenthaltsanspruch aus dem Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers 1
abgeleitet habe. Da dem Beschwerdeführer 1 kein Aufenthaltsrecht mehr
zukomme, sei der Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers 2
untergegangen, womit seine Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden könne. Ob
das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers 2 allein deshalb untergehen
konnte bzw. der Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung rechtswidrig war, kann
mit Blick auf den Verfahrensausgang offengelassen werden.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen.
6.
6.1 Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Beschwerdeverfahren wird
somit gegenstandslos; ebenso wie jenes im Rekursverfahren.
Des Weiteren hat der Beschwerdegegner antragsgemäss eine
angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für das Rekurs- und
Fr. 1'500.- (jeweils inklusive Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren
zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
6.2 Die
Beschwerdeführer ersuchen um Gewährung unentgeltlicher Rechtsvertretung für das
Rekurs- und das Beschwerdeverfahren. Die Beschwerdeführer stellten in der
Beschwerdeschrift die Nachreichung des "Formulars betreffend die
wirtschaftliche Situation" in Aussicht, welches sie bis heute nicht zu den
Akten gereicht haben. Die konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der
Beschwerdeführer bleiben mithin unbelegt. Die Gesuche um unentgeltliche
Rechtsvertretung sind deshalb – wie schon im Rekursverfahren – mangels
Nachweises der Mittellosigkeit abzuweisen.
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer I und II des Entscheids
der Sicherheitsdirektion vom 15. Oktober 2024 und die Verfügung des
Beschwerdegegners vom 11. Juli 2024 werden aufgehoben, und der
Beschwerdegegner wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligungen der
Beschwerdeführer zu verlängern bzw. zu belassen.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziffer V und VI des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 15. Oktober 2024 werden die Kosten des
Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner auferlegt und wird dieser verpflichtet,
den Beschwerdeführern für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von
insgesamt Fr. 2'000.- zu bezahlen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Die
Gesuche um unentgeltliche Prozessführung werden als gegenstandslos
abgeschrieben, diejenige um unentgeltliche Rechtsvertretung abgewiesen.
5. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführern eine
Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.
6. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde an das Bundesgericht
erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung
einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.