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Entscheid

VB.2024.00695

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00695

10. Juli 2025Deutsch13 min

(URT.2025.26447)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00695

Urteil

der 4. Kammer

vom 10. Juli 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Matthias Neumann.

In Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten

durch RA C,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf

der Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A, geboren 1982, ist serbischer Staatsangehöriger. Er

heiratete am 26. Januar 2019 in Serbien die slowenische Staatsangehörige D,

geboren 1991. Am 11. April 2019 reiste A in die Schweiz, wo ihm im Rahmen

des Familiennachzugs eine bis am 10. April 2024 gültige

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wurde.

Der Sohn von A aus erster Ehe mit einer serbischen

Staatsangehörigen, B, geboren 2006, folgte seinem Vater am 7. September

2020 in die Schweiz und erhielt im Familiennachzug eine Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA mit Gültigkeit bis am 10. April 2024, die zuletzt bis am

10. April 2029 verlängert wurde.

Die Ehe zwischen A und D wurde am 10. März 2023 in

Serbien geschieden.

Am 11. Juli 2024 widerrief das Migrationsamt die

Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA von A und B und wies sie aus der Schweiz weg.

Erwägungen

II.

Einen hiergegen erhobenen Rekurs von A und B wies die

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 15. Oktober 2024 ab, setzte ihnen

eine neue Ausreisefrist an und wies ihre Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege

ab.

III.

A und B erhoben am 14. November 2024 Beschwerde an

das Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolge sei der

Entscheid der Sicherheitsdirektion aufzuheben, es sei die

Aufenthaltsbewilligung von A zu verlängern und es sei vom Widerruf der

Aufenthaltsbewilligung von B abzusehen. Eventualiter sei ihnen die

unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt C als

unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 21. November

2024.

auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort

ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über die

Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,

LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist

auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Das

Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG,

SR 142.20) gilt nach dessen Art. 2 Abs. 2 für Angehörige eines

Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU) nur so weit, als das Abkommen vom

21.

Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits

und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr der EU) und ihren Mitgliedstaaten

andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA [SR 0.142.112.681])

keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländer- und Integrationsgesetz

günstigere Bestimmungen vorsieht.

2.2

Gestützt

auf das Freizügigkeitsabkommen haben die Ehegatten von in der Schweiz

aufenthaltsberechtigten EU-Staatsangehörigen ungeachtet der eigenen

Staatsangehörigkeit grundsätzlich einen (abgeleiteten) Aufenthaltsanspruch,

solange die Ehe formell fortdauert (vgl. Art. 7 lit. d FZA in

Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I

FZA). Gemäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über

den freien Personenverkehr (VFP, SR 142.203) können

Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen

für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind.

2.3

Nachdem

sich der Beschwerdeführer 1 und D am 10. März 2023 in Serbien

scheiden liessen, ist die Voraussetzung für die ursprüngliche Erteilung der

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers 1 nach Art. 7

lit. d FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2

lit. a Anhang I FZA – die Ehe mit einer Angehörigen eines Mitgliedstaats

der EU – weggefallen. Der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ist dementsprechend gestützt auf Art. 23

Abs.1 VFP zulässig, was von den Beschwerdeführern auch nicht bestritten wird.

3.

3.1

Strittig

ist, ob dem Beschwerdeführer 1 ein nacheheliches Aufenthaltsrecht zukommt.

3.2

Der

nacheheliche Aufenthalt ist im FZA nicht geregelt, richtet sich aber aufgrund

des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA grundsätzlich nach den

Bestimmungen, die für Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern

gelten, sofern der aus einem EU-Staat stammende (Ex-)Ehegatte, von welchem sich

das eheliche Aufenthaltsrecht abgeleitet hatte, in der Schweiz weiterhin

anwesenheitsberechtigt ist (BGE 144 II 1 E. 4.7; vgl. auch BGr,

13.

März 2017, 2C_536/2016, E. 3.3). Vorliegend leitete sich das

Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführer von der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von D

ab. Die relevante Gesetzesbestimmung von Art. 50 Abs. 1 und 2 AIG

wurde per 1. Januar 2025 neu gefasst und erweitert. Neu werden namentlich

auch Ehegattinnen und Ehegatten von Personen mit Aufenthaltsbewilligung nach

Art. 44 AIG vom persönlichen Geltungsbereich von Art. 50 AIG erfasst.

Das neue Recht ist hier anwendbar, da Art. 126g AIG als Übergangsbestimmung

dies für Gesuche nach Art. 50 AIG, die vor Inkrafttreten der Änderung vom

Dispositiv

14. Juni 2024 eingereicht wurden, vorsieht. Demnach besteht nach Auflösung

der Ehegemeinschaft gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein

entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte

Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und (kumulativ) die Integrationskriterien

nach Art. 58a AIG erfüllt sind oder wichtige persönliche Gründe einen

weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit

Art. 50 Abs. 2 AIG).

3.3

3.3.1

Für die Anrechnung der dreijährigen Frist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a

AIG ist auf die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft abzustellen (BGE 140 II 345 E. 4.1; 140 II 289 E. 3.5.1; BGr, 8. Mai 2024,

2C_590/2023, E. 5.1). Eine relevante Ehegemeinschaft im Sinn von

Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist nur gegeben, solange die eheliche

Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Dabei

ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen

Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2; 137 II

345 E. 3.1.2; 136 II 113 E. 3.2; BGr, 8. Mai 2024,

2C_590/2023, E. 5.1, und 13. Februar 2024, 2C_378/2023, E. 4.1).

Die Ehegemeinschaft, auf deren Dauer es ankommt, kann aufgrund sämtlicher

Umstände im Einzelfall auch schon während und trotz des (weiteren) Zusammenlebens

dahingefallen sein, wobei für die Fristberechnung dann auf diesen Zeitpunkt

abzustellen ist (BGE 137 II 345 E. 3.1.2; BGr, 28. Juli 2022,

2C_294/2022, E. 4.2.1 mit Hinweisen).

3.3.2

Der Beschwerdeführer 1 reiste am 11. April 2019 in die Schweiz

und begründete eine eheliche Wohngemeinschaft mit seiner Ehefrau D. Per

2. September 2022 zog D aus der gemeinsamen Wohnung aus. Damit dauerte die

nach aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft länger als drei Jahre. Bis

wann der gemeinsame Ehewille und dementsprechend eine relevante Ehegemeinschaft

im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG bestand, ist hingegen

strittig.

3.3.3

Auf Anordnung des Beschwerdegegners führte die Kantonspolizei Zürich am

7. September 2021 eine erste und am 23. September 2022 eine zweite

Wohnungskontrolle durch.

Der Beschwerdegegner bzw. die

Vorinstanz kommt zum Schluss, es bestünden keine überzeugenden Hinweise darauf,

dass D nach September 2021 noch (dauerhaft) in der Schweiz lebte und sie mit

dem Beschwerdeführer 1 nach diesem Zeitpunkt noch eine eheliche Beziehung

geführt hätte. Die Vorinstanz stützt ihren Schluss einerseits auf Erkenntnisse

der ersten Wohnungskontrolle, wonach das Ehepaar in getrennten Zimmern schlafe

und das (Kinder-)Zimmer, in dem die Ehefrau verweile, verstaubt gewirkt hätte.

Vor diesem Hintergrund erscheine die anlässlich der Wohnungskontrolle gegenüber

dem Polizisten gemacht Aussage des Beschwerdeführers 1, die Ehefrau sei

für eine Woche in den Ferien gewesen, wenig glaubhaft. Andererseits erachtete

die Vorinstanz das Schreiben von D vom 1. August 2023, in dem sie die

Trennung per September 2022 bestätigt, ein dahingehendes Schreiben des Nachbars

des Ehepaars sowie weitere Dokumente, die ihren Aufenthalt in der ehelichen

Wohnung bzw. die tatsächlich gelebte Ehe bis im September 2022 belegen sollen

(Bewerbungsschreiben von D von Januar bis Mai 2022, Kreditantrag, Fotos

aus dem Jahr 2022, auf dem das Ehepaar gemeinsam zu sehen ist), als nicht

stichhaltig.

Diese Schlussfolgerung überzeugt nicht. Die Annahme des

Polizisten gemäss Bericht der ersten Wohnungskontrolle vom 21. September

2021, D sei nicht an dieser Adresse wohnhaft, basiert näher besehen (einzig)

auf dem Umstand der getrennten Schlafzimmer des Ehepaars und der Wahrnehmung,

das Zimmer der Ehefrau habe "verstaubt" gewirkt, was auf eine längere

Abwesenheit hindeute. Tatsachen, die auf eine dauerhafte Abwesenheit hindeuten

würden, wurden nicht festgestellt. Im Gegenteil hält der Bericht fest, das "komplette"

Zimmer der Ehefrau sei mit ihren Utensilien wie Kleider und Kosmetika gefüllt.

Ausserdem sind auf den Fotos der Wohnungskontrolle Frauenschuhe im Haupteingang

sowie Hygieneartikel für Frauen im Badezimmer ersichtlich. Der Beschwerdegegner

sah im Nachgang der Wohnungskontrolle offenbar auch keinen Anlass für die

Einleitung weiterer Massnahmen. Er richtete eine erste "Trennungsanfrage"

erst im November 2022 an den Beschwerdeführer 1, nachdem anlässlich der

zweiten Wohnungskontrolle im September 2022 festgestellt worden war, dass D

nicht mehr in der ehelichen Wohnung lebte. Mit diesem Verhalten brachte der

Beschwerdegegner mithin selbst zum Ausdruck, dass die äusserlich wahrnehmbare

Wohngemeinschaft der Eheleute mindestens über den Zeitpunkt der ersten

Wohnungskontrolle hinaus gedauert habe. Schliesslich korrespondieren

verschiedene Indizien mit den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers 1

und von D zum Zeitraum des Erlöschens des Ehewillens (Mitte August 2022):

Mit Schreiben vom 2. September 2022 "kündigte" sie die eheliche

(Miet-)Wohnung "per sofort" bzw. überliess sie diese den

Beschwerdeführern. Ausserdem war sie zumindest im Jahr 2022 in der Schweiz noch

krankenversichert und bezahlte bis Mitte 2022 die entsprechenden Prämien.

Gleichzeitig sind gewichtige Indizien, die für eine Aufgabe der ehelichen

Gemeinschaft bereits im September 2021 sprechen würden, nicht ersichtlich.

3.3.4

In Anbetracht dieser Umstände ist entgegen der Ansicht des

Beschwerdegegners und der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Ehewille von D

im August 2022 erlosch und damit die Ehegemeinschaft (erst) zu diesem Zeitpunkt

dahingefallen ist.

Bei diesem Ergebnis kann auf die beantragte

Parteibefragung und die (Zeugen-)Befragung von D verzichtet werden.

3.3.5

Die in der Schweiz geführte Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers 1

und von D dauerte somit vom 11. April 2019 bis Mitte August 2022 und

damit mehr als drei Jahre. Der Beschwerdeführer 2 hat Anspruch auf

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn er die Integrationskriterien nach

Art. 58a AIG erfüllt.

3.4

3.4.1

Nach Art. 58a Abs. 1 AIG sind bei der Beurteilung der Integration

die Beachtung der Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der

Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen und die Teilnahme am Wirtschaftsleben

oder am Erwerb von Bildung zu berücksichtigen. Die Integrationskriterien von

Art. 58a AIG werden auf Verordnungsebene (Art. 77a–f der Verordnung

vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE,

SR 142.201]) weiter konkretisiert.

3.4.2

An eine erfolgreiche Integration dürfen praxisgemäss keine zu hohen

Anforderungen gestellt werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt

keine erfolgreiche Integration vor, wenn eine Person ihren Lebensunterhalt

nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann und während einer substanziellen

Zeitdauer auf Sozialhilfe angewiesen war. Geringfügige Strafen schliessen eine

erfolgreiche Integration ebenso wenig von vornherein aus wie Schulden, um deren

Verringerung sich die ausländische Person bemüht (BGr, 17. August 2021,

2C_125/2021, E. 4.2 – 22. Januar 2020, 2C_541/2019, E. 3.4.1 –

29. Oktober 2018, 2C_160/2018, E. 2.4, je mit Hinweisen).

Entscheidend ist die Gesamtabwägung der konkreten negativen und positiven

Integrationsindikatoren im Einzelfall (BGr, 13. Dezember 2017,

2C_625/2017, E. 2.2.2; ferner VGr, 19. Dezember 2024, VB.2024.00119,

E. 2.3, und 17. Februar 2022, VB.2021.00767, E. 2.3).

Grundsätzlich ist der massgebliche Zeitpunkt für die Beantwortung der Frage, ob

eine erfolgreiche Integration vorliegt, die Aufgabe der Ehegemeinschaft oder

jedenfalls das Ende der Gültigkeitsdauer der daraus abgeleiteten

Aufenthaltsbewilligung (BGr,

21. März 2017, 2C_810/2016, E. 4.1).

3.4.3

Aus den Akten gehen keine Hinweise darauf hervor, dass der Beschwerdeführer 1

die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht beachten oder die Werte der

Bundesverfassung nicht respektieren würde, zumal gegen ihn keine Betreibungen

registriert sind und er bisher nicht straffällig wurde. Die

Integrationskriterien gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. a und b AIG

sind somit erfüllt (vgl. auch Art. 77a und 77c VZAE). Ferner beherrscht er

die deutsche Sprache mündlich und schriftlich auf dem Referenzniveau A2

und erfüllt er damit auch das Integrationskriterium der ausreichenden Sprachkompetenz

in der am Wohnort gesprochenen Landessprache nach Art. 58a Abs. 1

lit. c AIG in Verbindung mit Art. 77 VZAE. Schliesslich ergibt sich

aus den Akten, dass der Beschwerdeführer 1 seit Oktober 2019 im

Vollzeitpensum als Mitarbeiter in der Warenlogistik bei der Genossenschaft E

arbeitet und bisher keine Sozialhilfeleistungen bezogen hat. Er ist somit in

der Lage, seine Lebenshaltungskosten mit dem von ihm generierten Einkommen zu

decken, womit ihm eine erfolgreiche wirtschaftliche Integration attestiert

werden kann. Demgemäss liegt auch eine ausreichende Teilnahme am

Wirtschaftsleben im Sinn von Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG in

Verbindung mit Art. 77e Abs. 1 VZAE vor.

Der Beschwerdeführer 1

erfüllt mithin die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG.

3.5 Demnach

hat der Beschwerdeführer 1 einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch

gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG.

4.

Was den Beschwerdeführer 2 betrifft, gilt Folgendes: Die

Vorinstanz begründet den Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung damit, dass

sich sein Aufenthaltsanspruch aus dem Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers 1

abgeleitet habe. Da dem Beschwerdeführer 1 kein Aufenthaltsrecht mehr

zukomme, sei der Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers 2

untergegangen, womit seine Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden könne. Ob

das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers 2 allein deshalb untergehen

konnte bzw. der Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung rechtswidrig war, kann

mit Blick auf den Verfahrensausgang offengelassen werden.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen.

6.

6.1 Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Beschwerdeverfahren wird

somit gegenstandslos; ebenso wie jenes im Rekursverfahren.

Des Weiteren hat der Beschwerdegegner antragsgemäss eine

angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für das Rekurs- und

Fr. 1'500.- (jeweils inklusive Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren

zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

6.2 Die

Beschwerdeführer ersuchen um Gewährung unentgeltlicher Rechtsvertretung für das

Rekurs- und das Beschwerdeverfahren. Die Beschwerdeführer stellten in der

Beschwerdeschrift die Nachreichung des "Formulars betreffend die

wirtschaftliche Situation" in Aussicht, welches sie bis heute nicht zu den

Akten gereicht haben. Die konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der

Beschwerdeführer bleiben mithin unbelegt. Die Gesuche um unentgeltliche

Rechtsvertretung sind deshalb – wie schon im Rekursverfahren – mangels

Nachweises der Mittellosigkeit abzuweisen.

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer I und II des Entscheids

der Sicherheitsdirektion vom 15. Oktober 2024 und die Verfügung des

Beschwerdegegners vom 11. Juli 2024 werden aufgehoben, und der

Beschwerdegegner wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligungen der

Beschwerdeführer zu verlängern bzw. zu belassen.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziffer V und VI des Entscheids der

Sicherheitsdirektion vom 15. Oktober 2024 werden die Kosten des

Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner auferlegt und wird dieser verpflichtet,

den Beschwerdeführern für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von

insgesamt Fr. 2'000.- zu bezahlen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Die

Gesuche um unentgeltliche Prozessführung werden als gegenstandslos

abgeschrieben, diejenige um unentgeltliche Rechtsvertretung abgewiesen.

5. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführern eine

Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

6. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde an das Bundesgericht

erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung

einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.