VB.2024.00696
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00696
23. Mai 2025Deutsch7 min
(URT.2025.26306)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2024.00696
Urteil
des
Einzelrichters
vom 23. Mai 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Marco Donatsch,
Gerichtsschreiberin Selina Sigerist.
In Sachen
A AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Kostenauflage,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 4. Juli 2024 ersuchte die A AG das
Handelsregisteramt des Kantons Zürich per E-Mail um Auskunft, ob eine bestimmte
Änderung ihrer Firma zulässig wäre. Mit Schreiben vom 9. Juli 2024 teilte
das Handelsregisteramt der A AG mit, dass die gewünschte Firma den
rechtlichen Anforderungen entsprechen würde.
Für diese Vorprüfung stellte das Handelsregisteramt der A AG
am 11. Juli 2024 Gebühren in Höhe von Fr. 50.- in Rechnung. Nachdem
keine Zahlung einging, mahnte das Handelsregisteramt die A AG am
23. August 2024 und wies sie darauf hin, dass bei der nächsten Mahnung
eine Mahngebühr in Höhe von Fr. 20.- anfalle.
Mit Verfügung vom 16. Oktober 2024 auferlegte das
Handelsregisteramt der A AG für die Vorprüfung Gebühren in Höhe von
Fr. 50.-. Zudem auferlegte es ihr eine Mahngebühr in Höhe von
Fr. 20.-.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung erhob die A AG am
14.
November 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragte die
Überprüfung der Gebühren sowie die Aufhebung der Gebührenverfügung und den
vollständigen Erlass der Gebühren.
Das Handelsregisteramt beantragte mit Beschwerdeantwort
vom 6. Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin
hielt mit Eingabe vom 10. Januar 2025 an ihren Anträgen fest.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden
gegen Anordnungen des Handelsregisteramts zuständig (Art. 942
Abs. 1 f. des Obligationenrechts [OR, SR 220] in
Verbindung mit §§ 1 sowie 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Es liegt zudem kein Fall von
Art. 934 Abs. 3 OR oder Art. 939 Abs. 2 OR in Verbindung
mit Art. 153 Abs. 3 der Handelsregisterverordnung vom
17.
Oktober 2007 (SR 221.411) vor.
1.2
Aufgrund
des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die Angelegenheit in
die einzelrichterliche Zuständigkeit (vgl. § 38b Abs. 1 lit. c VRG).
2.
2.1
Wer eine
Verfügung einer Handelsregisterbehörde veranlasst oder von dieser eine
Dienstleistung beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen (Art. 941
Abs. 1 OR). Der Bundesrat regelt die Erhebung der Gebühren im Einzelnen
(Art. 941 Abs. 2 OR), wobei er das Äquivalenzprinzip und das
Kostendeckungsprinzip beachtet (Art. 941 Abs. 3 OR).
Gestützt auf die genannte Bestimmung erliess der Bundesrat
die Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister vom 6. März 2020
(GebV-HReg, SR 221.411.1). Deren Art. 1 Abs. 1 wiederholt
einleitend nochmals, dass, wer eine Verfügung einer Handelsregisterbehörde
veranlasst oder von dieser eine Dienstleistung beansprucht, eine Gebühr zu
bezahlen hat. Für die Bemessung der Gebühren gelten die Ansätze im Anhang der
Verordnung (Art. 3 Abs. 1 GebV-HReg). Ist im Anhang kein Ansatz oder
statt einer Pauschale ein Gebührenrahmen festgelegt, so werden die Gebühren
nach Zeitaufwand berechnet (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GebV-HReg). Der
Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis des ausführenden
Personals Fr. 100.- bis Fr. 250.- (Art. 3 Abs. 2
Satz 2 GebV-HReg).
2.2
2.2.1
Die von der Beschwerdeführerin beantragte Vorprüfung gilt als
Dienstleistung im Sinn von Art. 941 Abs. 1 OR und Art. 1
Abs. 1 GebV-HReg (Martin E. Eckert/Alex Enzler, Basler Kommentar,
6.
A., 2024, Art. 941 OR N. 3). Im Anhang der Verordnung über die
Gebühren für das Handelsregister ist für die Vorprüfung zwar keine bestimmte
Gebühr bzw. kein fester Ansatz vorgesehen. Art. 3 Abs. 2 GebV-HReg
legt für solche Fälle allerdings – wie aufgezeigt – im Sinn eines
Auffangtatbestands (vgl. Eckert/Enzler, Art. 941 OR N. 10) fest, dass
die Gebühr im Einzelfall nach dem Zeitaufwand zu berechnen ist. Damit ist
grundsätzlich eine genügende gesetzliche Grundlage für die strittige Gebühr
gegeben (vgl. VGr, 6. August 2024, VB.2024.00190, E. 3.2 mit
Hinweisen; vgl. ferner BGE 112 Ia 39 E. 2 zu den [gelockerten]
Anforderungen an die gesetzliche Grundlage für Kanzleigebühren, das heisst
einfache Tätigkeiten der Verwaltung). Das Handelsregisteramt durfte folglich
eine Gebühr für die Vorprüfung erheben.
2.2.2
Ausgehend von dem in der Verordnung
vorgegebenen Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 250.- – je nach
Sachkenntnis der bearbeitenden Person – erweist sich die Höhe der strittigen
Gebühr für die Vorprüfung als nachvollziehbar und gerechtfertigt. Das Handelsregisteramt prüfte die von der Beschwerdeführerin
gestellte Frage inhaltlich und beantwortete sie mit Schreiben vom 9. Juli
2024.
Ein Zeitaufwand zwischen zwölf Minuten und einer halben Stunde für
die Bearbeitung der Anfrage der Beschwerdeführerin erscheint plausibel und nicht willkürlich hoch. Eine detaillierte Auflistung
des Aufwands und die Angabe, welche Sachkenntnis für die Vorprüfung
erforderlich war, ist nicht erforderlich. Im Übrigen haben Kausalabgaben dieser
Art ohnehin nicht in jedem einzelnen Fall genau dem entstandenen
Verwaltungsaufwand zu entsprechen; unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten
dürfen für die Gebührenbemessung schematische, auf Durchschnittserfahrungen
beruhende Massstäbe angelegt werden (vgl. BGr, 3. Juni 2008, 2D_53/2008,
E. 3.2; VGr, 6. August 2024, VB.2024.00190, E. 3.3).
2.2.3
Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass das Handelsregisteramt sie
vorgängig nicht darüber informiert habe, dass eine Anfrage kostenpflichtig sein
könne. Daraus kann sie jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das Auferlegen
einer Gebühr für eine beantragte Dienstleistung setzt keine vorgängige
Information über die anfallenden Gebühren voraus. Ferner wird auf der Webseite
des Handelsregisteramts mehrfach darauf hingewiesen, dass für Vorprüfungen
Kosten anfallen (vgl. https://www.ZH.ch/de/wirtschaft-arbeit/handelsregister.html
und https://www.ZH.ch/de/wirtschaft-arbeit/handelsregister/vorpruefen.html).
2.2.4
Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, es
sei nicht nachvollziehbar, für welche Dienstleistung die Gebühren angefallen
seien. In der Rechnung vom 11. Juli 2024, der Mahnung vom
23.
August 2024 und der Verfügung vom 16. Oktober 2024 gab das
Handelsregisteramt jedoch jeweils die Geschäftsnummer an, die bereits im
Schreiben vom 9. Juli 2024 als Referenznummer aufgeführt war. Damit lassen
sich die auferlegten Gebühren ausreichend einer spezifischen Dienstleistung
zuordnen.
2.2.5
Gemäss Art. 2 Abs. 2 GebV-HReg können die Handelsregisterbehörden
auf die Gebührenerhebung unter anderem verzichten, wenn es sich um Verfügungen
oder Dienstleistungen mit geringem Aufwand, insbesondere um einfache Auskünfte,
handelt.
Das Handelsregisteramt tätigte vorliegend nicht bloss eine
einfache Auskunft, sondern nahm eine eigentliche Vorprüfung der von der
Beschwerdeführerin gestellten Frage vor. Daher machte es zu Recht keinen
Gebrauch von der Möglichkeit, auf die Erhebung einer Gebühr zu verzichten.
Zudem liegt der Entscheid darüber, ob die Behörde auf die Gebührenerhebung
verzichtet, im Ermessen der Behörde (Eckert/Enzler, Art. 941 OR
N. 8). Folglich ist das Handelsregisteramt selbst bei einer einfachen
Auskunft nicht verpflichtet, auf eine Gebührenerhebung zu verzichten.
2.2.6
Zusammenfassend
durfte das Handelsregisteramt für die Vorprüfung eine Gebühr in Höhe von
Fr. 50.- erheben.
2.3
Da die
Beschwerdeführerin die Gebühr für die Vorprüfung trotz Rechnungsstellung und
einer ersten Mahnung nicht bezahlte, entstand seitens des Handelsregisteramts
ein weiterer Zeitaufwand. Dass das Handelsregisteramt der Beschwerdeführerin
nach entsprechender Androhung eine Mahngebühr auferlegte, ist nicht zu
beanstanden. Die auferlegte Mahngebühr beträgt Fr. 20.-. Folglich fällt
sie auch nicht übermässig hoch aus (vgl. Art. 3 Abs. 2 GebV-HReg;
vgl. ferner Ziff. 4 des Anhangs zur GebV-HReg oder § 10 Abs. 3
der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr,
LS 175.252]). Damit erweist sich die Mahngebühr in Höhe von Fr. 20.-
als zulässig.
3.
3.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
3.2
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG).
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden
Urteilsdispositivs bleibt Folgendes zu erläutern: Art. 72 Abs. 2 lit. b
Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) lässt die Beschwerde in Zivilsachen auf dem Gebiet des
Handelsregisters zwar prinzipiell zu, im Sinn des Art. 74 Abs. 1
lit. b und Abs. 2 lit. a BGG bei – wie hier – Fr. 30'000.-
unterschreitendem Streitwert allerdings lediglich, falls sich eine Rechtsfrage
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Ansonsten kann bloss die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 420.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Eidgenössische Amt für das Handelsregister.