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Entscheid

VB.2024.00696

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00696

23. Mai 2025Deutsch7 min

(URT.2025.26306)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2024.00696

Urteil

des

Einzelrichters

vom 23. Mai 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Marco Donatsch,

Gerichtsschreiberin Selina Sigerist.

In Sachen

A AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Kostenauflage,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Am 4. Juli 2024 ersuchte die A AG das

Handelsregisteramt des Kantons Zürich per E-Mail um Auskunft, ob eine bestimmte

Änderung ihrer Firma zulässig wäre. Mit Schreiben vom 9. Juli 2024 teilte

das Handelsregisteramt der A AG mit, dass die gewünschte Firma den

rechtlichen Anforderungen entsprechen würde.

Für diese Vorprüfung stellte das Handelsregisteramt der A AG

am 11. Juli 2024 Gebühren in Höhe von Fr. 50.- in Rechnung. Nachdem

keine Zahlung einging, mahnte das Handelsregisteramt die A AG am

23. August 2024 und wies sie darauf hin, dass bei der nächsten Mahnung

eine Mahngebühr in Höhe von Fr. 20.- anfalle.

Mit Verfügung vom 16. Oktober 2024 auferlegte das

Handelsregisteramt der A AG für die Vorprüfung Gebühren in Höhe von

Fr. 50.-. Zudem auferlegte es ihr eine Mahngebühr in Höhe von

Fr. 20.-.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung erhob die A AG am

14.

November 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragte die

Überprüfung der Gebühren sowie die Aufhebung der Gebührenverfügung und den

vollständigen Erlass der Gebühren.

Das Handelsregisteramt beantragte mit Beschwerdeantwort

vom 6. Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin

hielt mit Eingabe vom 10. Januar 2025 an ihren Anträgen fest.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden

gegen Anordnungen des Handelsregisteramts zuständig (Art. 942

Abs. 1 f. des Obligationenrechts [OR, SR 220] in

Verbindung mit §§ 1 sowie 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Es liegt zudem kein Fall von

Art. 934 Abs. 3 OR oder Art. 939 Abs. 2 OR in Verbindung

mit Art. 153 Abs. 3 der Handelsregisterverordnung vom

17.

Oktober 2007 (SR 221.411) vor.

1.2

Aufgrund

des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die Angelegenheit in

die einzelrichterliche Zuständigkeit (vgl. § 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.

2.1

Wer eine

Verfügung einer Handelsregisterbehörde veranlasst oder von dieser eine

Dienstleistung beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen (Art. 941

Abs. 1 OR). Der Bundesrat regelt die Erhebung der Gebühren im Einzelnen

(Art. 941 Abs. 2 OR), wobei er das Äquivalenzprinzip und das

Kostendeckungsprinzip beachtet (Art. 941 Abs. 3 OR).

Gestützt auf die genannte Bestimmung erliess der Bundesrat

die Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister vom 6. März 2020

(GebV-HReg, SR 221.411.1). Deren Art. 1 Abs. 1 wiederholt

einleitend nochmals, dass, wer eine Verfügung einer Handelsregisterbehörde

veranlasst oder von dieser eine Dienstleistung beansprucht, eine Gebühr zu

bezahlen hat. Für die Bemessung der Gebühren gelten die Ansätze im Anhang der

Verordnung (Art. 3 Abs. 1 GebV-HReg). Ist im Anhang kein Ansatz oder

statt einer Pauschale ein Gebührenrahmen festgelegt, so werden die Gebühren

nach Zeitaufwand berechnet (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GebV-HReg). Der

Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis des ausführenden

Personals Fr. 100.- bis Fr. 250.- (Art. 3 Abs. 2

Satz 2 GebV-HReg).

2.2

2.2.1

Die von der Beschwerdeführerin beantragte Vorprüfung gilt als

Dienstleistung im Sinn von Art. 941 Abs. 1 OR und Art. 1

Abs. 1 GebV-HReg (Martin E. Eckert/Alex Enzler, Basler Kommentar,

6.

A., 2024, Art. 941 OR N. 3). Im Anhang der Verordnung über die

Gebühren für das Handelsregister ist für die Vorprüfung zwar keine bestimmte

Gebühr bzw. kein fester Ansatz vorgesehen. Art. 3 Abs. 2 GebV-HReg

legt für solche Fälle allerdings – wie aufgezeigt – im Sinn eines

Auffangtatbestands (vgl. Eckert/Enzler, Art. 941 OR N. 10) fest, dass

die Gebühr im Einzelfall nach dem Zeitaufwand zu berechnen ist. Damit ist

grundsätzlich eine genügende gesetzliche Grundlage für die strittige Gebühr

gegeben (vgl. VGr, 6. August 2024, VB.2024.00190, E. 3.2 mit

Hinweisen; vgl. ferner BGE 112 Ia 39 E. 2 zu den [gelockerten]

Anforderungen an die gesetzliche Grundlage für Kanzleigebühren, das heisst

einfache Tätigkeiten der Verwaltung). Das Handelsregisteramt durfte folglich

eine Gebühr für die Vorprüfung erheben.

2.2.2

Ausgehend von dem in der Verordnung

vorgegebenen Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 250.- – je nach

Sachkenntnis der bearbeitenden Person – erweist sich die Höhe der strittigen

Gebühr für die Vorprüfung als nachvollziehbar und gerechtfertigt. Das Handelsregisteramt prüfte die von der Beschwerdeführerin

gestellte Frage inhaltlich und beantwortete sie mit Schreiben vom 9. Juli

2024.

Ein Zeitaufwand zwischen zwölf Minuten und einer halben Stunde für

die Bearbeitung der Anfrage der Beschwerdeführerin erscheint plausibel und nicht willkürlich hoch. Eine detaillierte Auflistung

des Aufwands und die Angabe, welche Sachkenntnis für die Vorprüfung

erforderlich war, ist nicht erforderlich. Im Übrigen haben Kausalabgaben dieser

Art ohnehin nicht in jedem einzelnen Fall genau dem entstandenen

Verwaltungsaufwand zu entsprechen; unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten

dürfen für die Gebührenbemessung schematische, auf Durchschnittserfahrungen

beruhende Massstäbe angelegt werden (vgl. BGr, 3. Juni 2008, 2D_53/2008,

E. 3.2; VGr, 6. August 2024, VB.2024.00190, E. 3.3).

2.2.3

Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass das Handelsregisteramt sie

vorgängig nicht darüber informiert habe, dass eine Anfrage kostenpflichtig sein

könne. Daraus kann sie jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das Auferlegen

einer Gebühr für eine beantragte Dienstleistung setzt keine vorgängige

Information über die anfallenden Gebühren voraus. Ferner wird auf der Webseite

des Handelsregisteramts mehrfach darauf hingewiesen, dass für Vorprüfungen

Kosten anfallen (vgl. https://www.ZH.ch/de/wirtschaft-arbeit/handelsregister.html

und https://www.ZH.ch/de/wirtschaft-arbeit/handelsregister/vorpruefen.html).

2.2.4

Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, es

sei nicht nachvollziehbar, für welche Dienstleistung die Gebühren angefallen

seien. In der Rechnung vom 11. Juli 2024, der Mahnung vom

23.

August 2024 und der Verfügung vom 16. Oktober 2024 gab das

Handelsregisteramt jedoch jeweils die Geschäftsnummer an, die bereits im

Schreiben vom 9. Juli 2024 als Referenznummer aufgeführt war. Damit lassen

sich die auferlegten Gebühren ausreichend einer spezifischen Dienstleistung

zuordnen.

2.2.5

Gemäss Art. 2 Abs. 2 GebV-HReg können die Handelsregisterbehörden

auf die Gebührenerhebung unter anderem verzichten, wenn es sich um Verfügungen

oder Dienstleistungen mit geringem Aufwand, insbesondere um einfache Auskünfte,

handelt.

Das Handelsregisteramt tätigte vorliegend nicht bloss eine

einfache Auskunft, sondern nahm eine eigentliche Vorprüfung der von der

Beschwerdeführerin gestellten Frage vor. Daher machte es zu Recht keinen

Gebrauch von der Möglichkeit, auf die Erhebung einer Gebühr zu verzichten.

Zudem liegt der Entscheid darüber, ob die Behörde auf die Gebührenerhebung

verzichtet, im Ermessen der Behörde (Eckert/Enzler, Art. 941 OR

N. 8). Folglich ist das Handelsregisteramt selbst bei einer einfachen

Auskunft nicht verpflichtet, auf eine Gebührenerhebung zu verzichten.

2.2.6

Zusammenfassend

durfte das Handelsregisteramt für die Vorprüfung eine Gebühr in Höhe von

Fr. 50.- erheben.

2.3

Da die

Beschwerdeführerin die Gebühr für die Vorprüfung trotz Rechnungsstellung und

einer ersten Mahnung nicht bezahlte, entstand seitens des Handelsregisteramts

ein weiterer Zeitaufwand. Dass das Handelsregisteramt der Beschwerdeführerin

nach entsprechender Androhung eine Mahngebühr auferlegte, ist nicht zu

beanstanden. Die auferlegte Mahngebühr beträgt Fr. 20.-. Folglich fällt

sie auch nicht übermässig hoch aus (vgl. Art. 3 Abs. 2 GebV-HReg;

vgl. ferner Ziff. 4 des Anhangs zur GebV-HReg oder § 10 Abs. 3

der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr,

LS 175.252]). Damit erweist sich die Mahngebühr in Höhe von Fr. 20.-

als zulässig.

3.

3.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

3.2

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG).

4.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden

Urteilsdispositivs bleibt Folgendes zu erläutern: Art. 72 Abs. 2 lit. b

Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) lässt die Beschwerde in Zivilsachen auf dem Gebiet des

Handelsregisters zwar prinzipiell zu, im Sinn des Art. 74 Abs. 1

lit. b und Abs. 2 lit. a BGG bei – wie hier – Fr. 30'000.-

unterschreitendem Streitwert allerdings lediglich, falls sich eine Rechtsfrage

grundsätzlicher Bedeutung stellt. Ansonsten kann bloss die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 420.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Eidgenössische Amt für das Handelsregister.